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Gutachtliche Prüfung einer Entscheidung auf dem Gebiet des Baurechts

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A. Prüfung einer(s) Bauvoranfrage / Antrages auf Baugenehmigung:

I. Formelle Prüfung :

1. Zuständigkeit

a) sachlich - §§ 63 I NBauO -
b) instanziell - §§ 65 III NBauO -
c) örtlich - § 3 I Nr.1 VwVfG -

2. bei der Gemeinde eingereicht - § 71 I NBauO -

3. Beachtung der Formvorschriften - § 71 II NBauO -

4. Beteiligung der Nachbarn - § 72 NBauO - und Behandlung des Bauantrages durch die Gemeinde - § 73 NBauO -

II. Materielle Prüfung :

1. Liegt eine Bauvoranfrage i.S.d. § 74 I NBauO vor oder handelt es sich um einen An- trag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 75 I NBauO ?

a) Baumaßnahme

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Errichtung, [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]nderung, ... von baulichen Anlagen - § 2 V i.V.m. § 2 I NBauO -

b) Genehmigungsbedürftigkeit

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] eine Genehmigung ist erforderlich - § 68 I NBauO -, soweit es sich nicht um eine genehmi- gungsfreie Baumaßnahme handelt - §§ 69 oder 69a NBauO -

c) selbständig zu beurteilen

2. Entsprechend dem öffentlichen Baurecht - § 74 II i.V.m. § 75 I NBauO -

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]

-insbesondere Planungsrecht nach BauGB

- Vorschriften dieses Gesetzes - §§ 7ff., 43 und 47 NBauO -

a) Vorhaben - § 29 BauGB -

aa) Errichtung, [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]nderung oder Nutzungsänderung von ...

bb) baulichen Anlagen beachte: Begriff nicht identisch mit dem der NBauO

(1) auf Dauer (3) Bauen i.w.S.

(2) künstlich (4) von bodenrechtlicher Relevanz

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] d.h. wenn Belange des § 1 V BauGB berührt werden

cc) Genehmigungsbedürftigkeit (sh. oben)

b) Zulässigkeitsprüfung - §§ 30 bis 37 BauGB -

aa) Existenz eines rechtsverbindl. qualifizierten B.-planes - § 30 I BauGB -, wobei der qualifizierte B.-plan dann die einzige Rechtsgrundlage darstellt !

(1) überbaubare Grundstücksfläche - § 23 BauNVO -

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]

- Baugrenze, d.h. ein Gebäude kann an die Grenze herangebaut werden

- Baulinie, d.h. ein Gebäude muß auf der vorgegebenen Linie gebaut werden

(2) Art der baulichen Nutzung - § 1 I und II i.V.m. §§ 4 bis 11 BauNVO -

(3) Maß der baulichen Nutzung - §§ 16 ff. BauNVO -

(1.1) Anzahl der Vollgeschosse - § 20 I BauNVO -

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Begriff: vgl. - § 2 IV NBauO -

(1.2) Grundflächenzahl - §§ 19 BauNVO -

(1.3) Geschoßflächenzahl - §§ 20 BauNVO -

(4) Verkehrsflächen - §§ 9 I Nr.11 BauGB -

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sind Flächen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Erschließung der Grund- stücke dienen (z.B. Straßen)

(5) Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme - § 15 BauNVO -

(6) Erschließung muß gesichert sein

bb) Existenz eines einfachen B.-planes - § 30 II BauGB -

-Sofern B.-plan eine Aussage trifft, gilt die Regelung des B.-planes

-ansonsten ist das Vorhaben nach - §§ 34 oder 35 BauGB - zu beurteilen

cc) Kein B.-plan ð "Innenbereich"- § 34 BauGB -

Begriff des Innenbereiches:

-im Zusammenhang bebaut

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bebauung vermittelt, trotz evtl. vorhandener Baulücken, den Eindruck der Ge- schlossenheit (z.B. durch langfristig gewachsene Teile); endet mit der letzten Bebauung

-Ortsteil

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] städtebauliches Gewicht des Bebauungskomplexes muß erkennbar sein (= organi- sche Siedlungsstruktur) ; Vermeidung von Splittersiedlungen und keine unorga- nische Streubebauung

-innerhalb

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] es erfolgt die Abgrenzung zum Außenbereich - § 35 BauGB -

(1) Läßt sich die "Art" der baulichen Nutzung nach der BauNVO be- stimmen, beurteilt sich die Zulässigkeit nach ...

- §§ 2ff. BauNVO i.V.m. 34 II BauGB -

(2) Im übrigen muß sich das Vorhaben in die nähere Umgebung "einfügen" - § 34 I BauGB -

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] durch das Vorhaben dürfen keine neuen Konflikte erzeugt werden / es darf keine "Fremkörperwirkung" entstehen / Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme

dd) Kein B.-plan ð "Außenbereich"- § 35 BauGB -

Begriff des Außenbereiches: - § 19 III BauGB -

(1) "Priviligiertes" Vorhaben - § 35 I Nr.1-6 BauGB -

oder:

(2) Sonstiges Vorhaben - § 35 II BauGB -

ee) Ggf. Bewilligung einer Ausnahme - § 31 BauGB - Ausnahmen können im Einvernehmen mit der Gemeinde - § 36 BauGB - zugelassen werden, wenn sie im Plan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind

ff) Ggf. Zulässigkeit des Vorhabens - § 33 BauGB -, wenn das Vorhaben zwar nicht nach den §§ 30, 34 oder 35 BauGB zulässig ist, es aber einem in der Aufstellung befindlichen B.-plan entspricht

formelle Planreife:

(1) Aufstellungsbeschluß - § 2 I BauGB -

(2) Öffentliche Auslegung - § 3 II u. III BauGB -

(3) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - § 4 I BauGB -

materielle Planreife:

(1) künftiger B.-plan muß im materiellen Gehalt soweit gediehen sein, daß er als Grundlage für die Subsumtion des Vorhabens dienen kann

(2) Anerkenntnis - § 33 I Nr.3 BauGB -

(3) Erschließung muß gesichert sein

Wenn § 33 BauGB (+), dann erfolgt die Subsumtion des Vorhabens unter die Festsetzungen des künftigen B.-planes (Prüfung sh. oben)

gg) Ggf. Einvernehmen mit der Gemeinde - § 36 BauGB -

c) Beachtung der materiellen Vorschriften der NBauO

aa) Grenzabstände - §§ 7 ff. NBauO -

bb) Aufenthaltsräume - §§ 43 f. NBau -

Häufig gestellte Fragen

Was wird bei der formellen Prüfung einer Bauvoranfrage / Antrages auf Baugenehmigung geprüft?

Die formelle Prüfung umfasst folgende Punkte:

  1. Zuständigkeit:
    • Sachlich (§ 63 I NBauO)
    • Instanziell (§ 65 III NBauO)
    • Örtlich (§ 3 I Nr.1 VwVfG)
  2. Einreichung bei der Gemeinde (§ 71 I NBauO)
  3. Beachtung der Formvorschriften (§ 71 II NBauO)
  4. Beteiligung der Nachbarn (§ 72 NBauO) und Behandlung des Bauantrages durch die Gemeinde (§ 73 NBauO)

Was wird bei der materiellen Prüfung einer Bauvoranfrage / Antrages auf Baugenehmigung geprüft?

Die materielle Prüfung umfasst folgende Punkte:

  1. Liegt eine Bauvoranfrage i.S.d. § 74 I NBauO vor oder ein Antrag auf Baugenehmigung nach § 75 I NBauO?
  2. Baumaßnahme:
    • Errichtung, Änderung von baulichen Anlagen (§ 2 V i.V.m. § 2 I NBauO)
  3. Genehmigungsbedürftigkeit:
    • Genehmigung erforderlich (§ 68 I NBauO), sofern es sich nicht um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme handelt (§§ 69 oder 69a NBauO)
  4. Selbständig zu beurteilen
  5. Entsprechend dem öffentlichen Baurecht (§ 74 II i.V.m. § 75 I NBauO)
    • insbesondere Planungsrecht nach BauGB
    • Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 7ff., 43 und 47 NBauO)

Was ist bei einem Vorhaben gemäß § 29 BauGB zu beachten?

Folgende Aspekte sind wichtig:

  1. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von...
  2. baulichen Anlagen (Begriff nicht identisch mit dem der NBauO):
    • auf Dauer
    • künstlich
    • Bauen i.w.S.
    • von bodenrechtlicher Relevanz (wenn Belange des § 1 V BauGB berührt werden)
  3. Genehmigungsbedürftigkeit (siehe oben)

Welche Zulässigkeitsprüfungen sind gemäß §§ 30 bis 37 BauGB relevant?

Es gibt verschiedene Szenarien:

  1. Existenz eines rechtsverbindlichen qualifizierten B.-planes (§ 30 I BauGB)
    • überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO): Baugrenze/Baulinie
    • Art der baulichen Nutzung (§ 1 I und II i.V.m. §§ 4 bis 11 BauNVO)
    • Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO): Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 I BauNVO), Grundflächenzahl (§§ 19 BauNVO), Geschoßflächenzahl (§§ 20 BauNVO)
    • Verkehrsflächen (§§ 9 I Nr.11 BauGB): Flächen zur Erschließung der Grundstücke
    • Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO)
    • Erschließung muss gesichert sein
  2. Existenz eines einfachen B.-planes (§ 30 II BauGB)
    • Sofern B.-plan Aussage trifft, gilt Regelung. Ansonsten §§ 34 oder 35 BauGB
  3. Kein B.-plan: "Innenbereich" (§ 34 BauGB)
    • im Zusammenhang bebaut (Eindruck der Geschlossenheit)
    • Ortsteil (organische Siedlungsstruktur)
    • innerhalb (Abgrenzung zum Außenbereich, § 35 BauGB)
  4. Kein B.-plan: "Außenbereich" (§ 35 BauGB)
    • priviligiertes Vorhaben (§ 35 I Nr.1-6 BauGB)
    • sonstiges Vorhaben (§ 35 II BauGB)
  5. ggf. Bewilligung einer Ausnahme (§ 31 BauGB)
  6. ggf. Zulässigkeit des Vorhabens (§ 33 BauGB), wenn es einem in der Aufstellung befindlichen B.-plan entspricht

Was ist bei der formellen und materiellen Planreife gemäß § 33 BauGB zu beachten?

Die formelle Planreife erfordert:

  1. Aufstellungsbeschluss (§ 2 I BauGB)
  2. Öffentliche Auslegung (§ 3 II u. III BauGB)
  3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 I BauGB)

Die materielle Planreife erfordert:

  1. künftiger B.-plan muss im materiellen Gehalt soweit gediehen sein, dass er als Grundlage für die Subsumtion des Vorhabens dienen kann
  2. Anerkenntnis (§ 33 I Nr.3 BauGB)
  3. Erschließung muss gesichert sein

Welche materiellen Vorschriften der NBauO sind relevant?

Die NBauO enthält materielle Vorschriften zu:

  1. Grenzabständen (§§ 7 ff. NBauO)
  2. Aufenthaltsräumen (§§ 43 f. NBau)
  3. Einstellplätzen (§ 47 NBauO)
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Title: Gutachtliche Prüfung einer Entscheidung auf dem Gebiet des Baurechts

Script , 1997 , 3 Pages

Autor:in: Bela Rühmt (Author)

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Details

Title
Gutachtliche Prüfung einer Entscheidung auf dem Gebiet des Baurechts
Course
Ausbildung Verwaltungsberufe
Author
Bela Rühmt (Author)
Publication Year
1997
Pages
3
Catalog Number
V102065
ISBN (eBook)
9783640004584
Language
German
Tags
Baurecht Ausbildung Verwaltungsberufe
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Bela Rühmt (Author), 1997, Gutachtliche Prüfung einer Entscheidung auf dem Gebiet des Baurechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102065
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