A. Prüfung einer(s) Bauvoranfrage / Antrages auf Baugenehmigung:
I. Formelle Prüfung :
1. Zuständigkeit
a) sachlich - §§ 63 I NBauO -
b) instanziell - §§ 65 III NBauO -
c) örtlich - § 3 I Nr.1 VwVfG -
2. bei der Gemeinde eingereicht - § 71 I NBauO -
3. Beachtung der Formvorschriften - § 71 II NBauO -
4. Beteiligung der Nachbarn - § 72 NBauO - und Behandlung des Bauantrages durch die Gemeinde - § 73 NBauO -
II. Materielle Prüfung :
1. Liegt eine Bauvoranfrage i.S.d. § 74 I NBauO vor oder handelt es sich um einen An- trag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 75 I NBauO ?
a) Baumaßnahme
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Errichtung, [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]nderung, ... von baulichen Anlagen - § 2 V i.V.m. § 2 I NBauO -
b) Genehmigungsbedürftigkeit
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] eine Genehmigung ist erforderlich - § 68 I NBauO -, soweit es sich nicht um eine genehmi- gungsfreie Baumaßnahme handelt - §§ 69 oder 69a NBauO -
c) selbständig zu beurteilen
2. Entsprechend dem öffentlichen Baurecht - § 74 II i.V.m. § 75 I NBauO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]
-insbesondere Planungsrecht nach BauGB
- Vorschriften dieses Gesetzes - §§ 7ff., 43 und 47 NBauO -
a) Vorhaben - § 29 BauGB -
aa) Errichtung, [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]nderung oder Nutzungsänderung von ...
bb) baulichen Anlagen beachte: Begriff nicht identisch mit dem der NBauO
(1) auf Dauer (3) Bauen i.w.S.
(2) künstlich (4) von bodenrechtlicher Relevanz
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] d.h. wenn Belange des § 1 V BauGB berührt werden
cc) Genehmigungsbedürftigkeit (sh. oben)
b) Zulässigkeitsprüfung - §§ 30 bis 37 BauGB -
aa) Existenz eines rechtsverbindl. qualifizierten B.-planes - § 30 I BauGB -, wobei der qualifizierte B.-plan dann die einzige Rechtsgrundlage darstellt !
(1) überbaubare Grundstücksfläche - § 23 BauNVO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]
- Baugrenze, d.h. ein Gebäude kann an die Grenze herangebaut werden
- Baulinie, d.h. ein Gebäude muß auf der vorgegebenen Linie gebaut werden
(2) Art der baulichen Nutzung - § 1 I und II i.V.m. §§ 4 bis 11 BauNVO -
(3) Maß der baulichen Nutzung - §§ 16 ff. BauNVO -
(1.1) Anzahl der Vollgeschosse - § 20 I BauNVO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Begriff: vgl. - § 2 IV NBauO -
(1.2) Grundflächenzahl - §§ 19 BauNVO -
(1.3) Geschoßflächenzahl - §§ 20 BauNVO -
(4) Verkehrsflächen - §§ 9 I Nr.11 BauGB -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sind Flächen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Erschließung der Grund- stücke dienen (z.B. Straßen)
(5) Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme - § 15 BauNVO -
(6) Erschließung muß gesichert sein
bb) Existenz eines einfachen B.-planes - § 30 II BauGB -
-Sofern B.-plan eine Aussage trifft, gilt die Regelung des B.-planes
-ansonsten ist das Vorhaben nach - §§ 34 oder 35 BauGB - zu beurteilen
cc) Kein B.-plan ð "Innenbereich"- § 34 BauGB -
Begriff des Innenbereiches:
-im Zusammenhang bebaut
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bebauung vermittelt, trotz evtl. vorhandener Baulücken, den Eindruck der Ge- schlossenheit (z.B. durch langfristig gewachsene Teile); endet mit der letzten Bebauung
-Ortsteil
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] städtebauliches Gewicht des Bebauungskomplexes muß erkennbar sein (= organi- sche Siedlungsstruktur) ; Vermeidung von Splittersiedlungen und keine unorga- nische Streubebauung
-innerhalb
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] es erfolgt die Abgrenzung zum Außenbereich - § 35 BauGB -
(1) Läßt sich die "Art" der baulichen Nutzung nach der BauNVO be- stimmen, beurteilt sich die Zulässigkeit nach ...
- §§ 2ff. BauNVO i.V.m. 34 II BauGB -
(2) Im übrigen muß sich das Vorhaben in die nähere Umgebung "einfügen" - § 34 I BauGB -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] durch das Vorhaben dürfen keine neuen Konflikte erzeugt werden / es darf keine "Fremkörperwirkung" entstehen / Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme
dd) Kein B.-plan ð "Außenbereich"- § 35 BauGB -
Begriff des Außenbereiches: - § 19 III BauGB -
(1) "Priviligiertes" Vorhaben - § 35 I Nr.1-6 BauGB -
oder:
(2) Sonstiges Vorhaben - § 35 II BauGB -
ee) Ggf. Bewilligung einer Ausnahme - § 31 BauGB - Ausnahmen können im Einvernehmen mit der Gemeinde - § 36 BauGB - zugelassen werden, wenn sie im Plan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind
ff) Ggf. Zulässigkeit des Vorhabens - § 33 BauGB -, wenn das Vorhaben zwar nicht nach den §§ 30, 34 oder 35 BauGB zulässig ist, es aber einem in der Aufstellung befindlichen B.-plan entspricht
formelle Planreife:
(1) Aufstellungsbeschluß - § 2 I BauGB -
(2) Öffentliche Auslegung - § 3 II u. III BauGB -
(3) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - § 4 I BauGB -
materielle Planreife:
(1) künftiger B.-plan muß im materiellen Gehalt soweit gediehen sein, daß er als Grundlage für die Subsumtion des Vorhabens dienen kann
(2) Anerkenntnis - § 33 I Nr.3 BauGB -
(3) Erschließung muß gesichert sein
Wenn § 33 BauGB (+), dann erfolgt die Subsumtion des Vorhabens unter die Festsetzungen des künftigen B.-planes (Prüfung sh. oben)
gg) Ggf. Einvernehmen mit der Gemeinde - § 36 BauGB -
c) Beachtung der materiellen Vorschriften der NBauO
aa) Grenzabstände - §§ 7 ff. NBauO -
bb) Aufenthaltsräume - §§ 43 f. NBau -
Häufig gestellte Fragen
Was wird bei der formellen Prüfung einer Bauvoranfrage / Antrages auf Baugenehmigung geprüft?
Die formelle Prüfung umfasst folgende Punkte:
- Zuständigkeit:
- Sachlich (§ 63 I NBauO)
- Instanziell (§ 65 III NBauO)
- Örtlich (§ 3 I Nr.1 VwVfG)
- Einreichung bei der Gemeinde (§ 71 I NBauO)
- Beachtung der Formvorschriften (§ 71 II NBauO)
- Beteiligung der Nachbarn (§ 72 NBauO) und Behandlung des Bauantrages durch die Gemeinde (§ 73 NBauO)
Was wird bei der materiellen Prüfung einer Bauvoranfrage / Antrages auf Baugenehmigung geprüft?
Die materielle Prüfung umfasst folgende Punkte:
- Liegt eine Bauvoranfrage i.S.d. § 74 I NBauO vor oder ein Antrag auf Baugenehmigung nach § 75 I NBauO?
- Baumaßnahme:
- Errichtung, Änderung von baulichen Anlagen (§ 2 V i.V.m. § 2 I NBauO)
- Genehmigungsbedürftigkeit:
- Genehmigung erforderlich (§ 68 I NBauO), sofern es sich nicht um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme handelt (§§ 69 oder 69a NBauO)
- Selbständig zu beurteilen
- Entsprechend dem öffentlichen Baurecht (§ 74 II i.V.m. § 75 I NBauO)
- insbesondere Planungsrecht nach BauGB
- Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 7ff., 43 und 47 NBauO)
Was ist bei einem Vorhaben gemäß § 29 BauGB zu beachten?
Folgende Aspekte sind wichtig:
- Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von...
- baulichen Anlagen (Begriff nicht identisch mit dem der NBauO):
- auf Dauer
- künstlich
- Bauen i.w.S.
- von bodenrechtlicher Relevanz (wenn Belange des § 1 V BauGB berührt werden)
- Genehmigungsbedürftigkeit (siehe oben)
Welche Zulässigkeitsprüfungen sind gemäß §§ 30 bis 37 BauGB relevant?
Es gibt verschiedene Szenarien:
- Existenz eines rechtsverbindlichen qualifizierten B.-planes (§ 30 I BauGB)
- überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO): Baugrenze/Baulinie
- Art der baulichen Nutzung (§ 1 I und II i.V.m. §§ 4 bis 11 BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO): Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 I BauNVO), Grundflächenzahl (§§ 19 BauNVO), Geschoßflächenzahl (§§ 20 BauNVO)
- Verkehrsflächen (§§ 9 I Nr.11 BauGB): Flächen zur Erschließung der Grundstücke
- Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO)
- Erschließung muss gesichert sein
- Existenz eines einfachen B.-planes (§ 30 II BauGB)
- Sofern B.-plan Aussage trifft, gilt Regelung. Ansonsten §§ 34 oder 35 BauGB
- Kein B.-plan: "Innenbereich" (§ 34 BauGB)
- im Zusammenhang bebaut (Eindruck der Geschlossenheit)
- Ortsteil (organische Siedlungsstruktur)
- innerhalb (Abgrenzung zum Außenbereich, § 35 BauGB)
- Kein B.-plan: "Außenbereich" (§ 35 BauGB)
- priviligiertes Vorhaben (§ 35 I Nr.1-6 BauGB)
- sonstiges Vorhaben (§ 35 II BauGB)
- ggf. Bewilligung einer Ausnahme (§ 31 BauGB)
- ggf. Zulässigkeit des Vorhabens (§ 33 BauGB), wenn es einem in der Aufstellung befindlichen B.-plan entspricht
Was ist bei der formellen und materiellen Planreife gemäß § 33 BauGB zu beachten?
Die formelle Planreife erfordert:
- Aufstellungsbeschluss (§ 2 I BauGB)
- Öffentliche Auslegung (§ 3 II u. III BauGB)
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 I BauGB)
Die materielle Planreife erfordert:
- künftiger B.-plan muss im materiellen Gehalt soweit gediehen sein, dass er als Grundlage für die Subsumtion des Vorhabens dienen kann
- Anerkenntnis (§ 33 I Nr.3 BauGB)
- Erschließung muss gesichert sein
Welche materiellen Vorschriften der NBauO sind relevant?
Die NBauO enthält materielle Vorschriften zu:
- Grenzabständen (§§ 7 ff. NBauO)
- Aufenthaltsräumen (§§ 43 f. NBau)
- Einstellplätzen (§ 47 NBauO)
- Citation du texte
- Bela Rühmt (Auteur), 1997, Gutachtliche Prüfung einer Entscheidung auf dem Gebiet des Baurechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102065