Die leges Iuliae agrariae im Kontext der Ackergesetzgebung seit den Gracchen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1995

17 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Ackergesetzgebung von 133 v. Chr.bis 60 v. Chr.
2.1 Die Ackergesetze der Gracchen
2.2 Die nachgracchischen Ackergesetze bis 111
2.3 Die lex Appuleia agraria 100 v. Chr.
2.4 Die lex Livia agraria
2.5 Landvergabe unter Sulla
2.6 Die lex Plotia agraria
2.7 Die Ackergesetzvorlage des Rullus
2.8 Die rogatia Flavia agraria des Jahres 60 v. Chr.

3 Die Ackergesetze Caesars
3.1 Das erste caesarische Ackergesetz
3.2 Das zweite Ackergesetz Caesars
3.3 Caesars Motive
3.4 Einordnung der caesarischen Ackergesetze in die Ackergesetze seit den Gracchen

4 Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Ackergesetzgebung zieht sich wie ein roter Faden durch die letzten Jahrzehnte der römischen Republik. Sie zeigt deutlich die Auseinandersetzung zwischen Optimaten und Popularen, die sich nach der Ackerreform der Gracchen begrifflich trennten und deren Gegensatz durch die Maßnahmen des Saturninus noch einmal eine Verschärfung erfuhr.

Wie der Titel meiner Hausarbeit schon impliziert, liegt mein Schwerpunkt auf den Ackergesetzen Caesars. Ich möchte versuchen zu zeigen, daß sie ganz in der popularen Tradition der vorherigen Ackergesetze stehen, deren Abschluß sie gleichzeitig bilden. Um diese Aspekte klar hervorheben zu können, habe ich eine chronologische Vorgehensweise gewählt.

Zunächst möchte ich kurz wichtige Werke angeben und erläutern. Dabei habe ich die häufiger zitierten Werke mit einer Abkürzung belegt, deren Auflösung sich im Literaturverzeichnis befindet. Die neueste Darstellung der römischen Agrargeschichte wurde von Dieter Flach geschrieben.1 Das Buch enthält einen informativen Teil über die Bodengesetze in republikanischer Zeit, der auch die neueren Forschungsergebnisse berücksichtigt. Derselbe Autor hat auch eine Bibliographie zur römischen Agrargeschichte veröffentlicht, die einen umfassenden Überblick über die vorhandene Sekundärliteratur gibt.2

Einen guten Überblick über die Geschichte, die Forschungsprobleme und die Quellen für die Zeit der römischen Republik gibt J. Bleicken.3

Grundlegend für die Geschichte dieser Zeit ist auch das Werk Peter A. Brunts, Italian Manpower, das mir leider nur in der ersten Auflage vorlag.4

Weil die von mir bearbeiteten Ackergesetze auch eng mit der Veteranenversorgung zusammenhängen ist ein Ausgreifen auf die Literatur, die dieses Feld bearbeitet, unumgänglich. Hierzu verweise ich auf die Dissertation von H.-Chr. Schneider.5

Als Information über die Quellen und Forschungsprobleme zu Caesar habe ich das Buch von Helga Gesche, Caesar,6 und die Caesardarstellung von Karl Christ gewählt.7 Interessante Aufsätze zur Ackergesetzgebung haben Flach und M. Cary geschrieben, wobei letzterer den Schwerpunkt auf die Ackergesetze Caesars gelegt hat.8

Auf die umstrittene Chronologie in Caesars Konsulat bin ich nicht eingegangen, weil sie für mein Thema irrelevant ist.9

Ein Problem, das sich mir gestellt hat, war die Tatsache, daß Ackergesetze teilweise Ausdruck einer Entwicklung sind, die bereits einige Zeit vorher einsetzte. So war zum Beispiel die Ackerreform der Gracchen ein Produkt der Probleme, die sich bereits Jahrzehnte zuvor angebahnt hatten. Ein anderes Beispiel sind die Ackergesetze des Saturninus, die Ausdruck einer Umstrukturierung der römischen Armee waren. Auf gerade diese Aspekte, die zu einem Verständnis der Probleme unerläßlich sind, konnte ich nur sehr marginal eingehen. Ich habe versucht, durch Hinweise auf weiterführende Literatur dieses Problem zu umgehen.

2. Die Ackergesetzgebung von 133 v. Chr. bis 60 v.Chr.

2.1 Die Ackergesetze der Gracchen

Wie Plutarch berichtet (neben Appian die Hauptquelle für die gracchischen Ackergesetze), legte der Volkstribun des Jahres 133 Tiberius Sempronius Gracchus zunächst ein Ackergesetz vor, das vorsah, für den ager occupatorius eine Höchstgrenze festzulegen, um den dadurch freiwerdenden ager publicus an Neusiedler zu vergeben.10 Die Nutzung von Staatsland (ager publicus) für private Zwecke hatte in den letzten Jahrzehnten vor den Gracchen ein ungeheures Ausmaß angenommen. Die Okkupation wurde vor allem von den reichen römischen Bürgern praktiziert, da sie das nötige Kapital für die Bewirtschaftung besaßen. Dadurch waren sie in der Lage riesige Großgüter (Latifundien) zu schaffen, die sie dann vor allem von Sklaven mit "kapitalistischen" Methoden bewirtschaften ließen.11 Bereits vor den Gracchen hat es ein Ackergesetz gegeben (die genaue Datierung ist umstritten), das die Höchstgrenze an ager occupatorius auf 500 iugera festgelegt hatte.12 Es war aber anscheinend kaum beachtet worden. Darauf griff T. Gracchus zurück, als er die Höchstgrenze auf 500 iugera festlegte, wobei pro Sohn noch weitere 250 iugera zugestanden wurden, aber 1000 iugera insgesamt nicht überschritten werden durften. Eine Begrenzung dieser Regelung auf zwei Söhne ist in der Forschung errechnet worden aus den Angaben des Livius (perioch. 58), der von einer Höchstgrenze von 1000 iugera spricht, und denen des Appian (BCiv. I,9), der Besitz an ager occupatorius von höchstens 500 iugera erwähnt. Hinzu kommen, laut Appian, noch je 250 iugera pro Sohn. Um die 1000 iugera nicht zu überschreiten, kann nur eine Anrechnung für maximal zwei Söhne erfolgen. Diese Rechnung hängt aber entscheidend von der Prämisse ab, die Angabe des Livius sei richtig.13 Daß dieser Vorschlag auf erbitterte Gegnerschaft des Senates stieß, ist u.a. damit zu erklären, daß vor allem die reichen Römer den Vorteil der Okkupation genutzt hatten.

Plutarch erwähnt einen ersten Gesetzentwurf des Tiberius Gracchus, der vorsah, die von der "Enteignung" betroffenen Personen entsprechend zu entschädigen. Dieser Vorschlag wurde aber später durch schärfere Bedingungen verändert.14 In der Forschung trifft man häufig auf die Angabe, die neu geschaffenen Siedlerstellen hätten eine Begrenzung von 30 iugera (ca. 7,5 ha) gehabt, die den Siedlern für eine eher symbolische Abgabe überlassen werden sollten. Diese Höchstgrenze ist aber umstritten.15 Wichtig ist auch die Bestimmung, daß die Bauernstellen unveräußerlich waren.16 Mit der Ausführung dieses Gesetzes wurde eine Dreierkommission beauftragt (zunächst als Triumviri agris dandis adsignandis, dann nach einem weiteren Gesetz, das die Dreierkommission noch mit der richterlichen Gewalt ausstattete, als Triumviri agris dandis adsignandis iudicandis bezeichnet).17 Die Annahme des Gesetzes war mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, u.a. mußte Tiberius Gracchus in einem revolutionären Schritt einen interzedierenden Volkstribun absetzen.18

Interessant ist die Tatsache, daß Tiberius Gracchus das an Rom gefallene Erbe des Königs Attalos Philometor aus Pergamon an die Bürger vergeben wollte, die ein neues Landlos erhielten, um ihnen ein gewisses Anfangskapital zur Verfügung zu stellen.19 Dieser Vorgang war ein klarer Eingriff in die Zuständigkeit des Senats.

Umstritten ist in der Forschung die Frage nach den Motiven des Tiberius Gracchus. Vor allem auf zwei Motive, die allerdings eng miteinander zusammenhängen, möchte ich detaillierter eingehen: auf das Motiv, der Verelendung des Bauernstandes Einhalt zu gebieten (sozialer Aspekt) und auf das, der Verbesserung der Wehrkraft des römischen Reiches (militärischer Aspekt). Zu ersterem ist vor allem Plutarch zu nennen, der in seiner Biographie einen Bericht des C. Gracchus erwähnt, Anlaß für das Ackergesetz seines Bruders sei ein Schlüsselerlebnis gewesen, das er auf seinem Weg durch Etrurien gehabt habe. Dort habe er nämlich die verödeten Landschaften und die Sklaven, die die Felder bestellten, gesehen.20 Verwunderlich ist nur, daß Etrurien Gebiet der Bundesgenossen war.21 Bestärkt in seinem Einsatz für den Bauernstand, so Plutarch weiter, habe ihn außerdem das Volk selbst, durch die Forderung, den Armen das Gemeindeland zurückzugeben.22 Eine Rolle spielte mit Sicherheit auch das Bestreben des Tiberius Gracchus, das Stadtproletariat in Rom zu verringern.23 Vor allem in der jüngeren Forschung ist die Vorrangstellung des sozialen Motivs des Tiberius Gracchus als falsche These widerlegt worden.24 Dagegen wurden die folgenden Aspekte als wichtiger eingestuft. Das römische Rekrutierungssystem setzte ein gewisses Mindestvermögen voraus, um Militärdienst leisten zu können. Durch den Verfall des Bauernstandes lagen immer mehr Personen unter dieser Mindestgrenze, so daß dessen Stärkung, gleichzeitig die Zahl der wehrfähigen Männer erhöhte (bisher hatte man eine Agrarreform durch eine Senkung des Census vermieden).25 Hinzu kommt, daß, wie Plutarch darstellt, die bäuerliche Landbevölkerung keine Lust mehr hatte, Kinder großzuziehen.26 Diese Einstellung war eine Bedrohung für das Rekrutierungssystem, und auch ihr konnte durch das Ackergesetz Abhilfe geschaffen werden. Durch eine Vergrößerung der Zahl der Wehrfähigen konnte außerdem die lange Zeit der Abwesenheit vom Hofe verkürzt werden.27 Diese Argumente zeigen, daß Tiberius Gracchus` primäres Motiv war, die Wehrkraft der römischen Armee wieder zu verbessern - natürlich durch eine Stärkung der römischen Mittel- und Kleinbauern. Umstritten ist auch die Auswirkung seiner Maßnahmen.28

In der Folgezeit sah sich die Ackerkommission mit enormen Problemen konfrontiert. Zunächst fiel es ihr schwer, bei der jahrelang praktizierten Vermischung von ager privatus und ager occupatorius zwischen beiden zu unterscheiden. Dadurch zog die Ackerkommission wahrscheinlich viel Unmut auf sich. Hinzu kamen große Probleme mit den Bundesgenossen.29 Das führte wohl auch zu dem Vorschlag des Konsuls Fulvius Flaccus im Jahre 125, den Bundesgenossen das römische Bürgerrecht zu verleihen, die in Streitfälle um die Abgrenzung des ager publicus verwickelt waren.30 Als Mitglied der Ackerkommission wird er gewußt haben, wo es wichtige Probleme zu lösen galt. Das Vorhaben des Fulvius Flaccus scheiterte aber am Widerstand des Senats, der sowieso das Ackergesetz des Tiberius Gracchus torpedierte, wo er nur konnte. So wurde bereits 129 durch Scipio die richterliche Befugnis der Ackerkommission wieder entzogen und an die Konsuln übergeben. Die Fronten zwischen Gegnern und Befürwortern verhärtete sich zunehmend. In dieser von starken Spannungen geprägten Phase stellte sich dann Gaius Gracchus zur Wahl für das Volkstribunat des Jahres 123 und wurde gewählt.31 C. Gracchus brachte in diesem Jahr dann u.a. ein Ackergesetz ein.32 Als eine wichtige Bestimmung gab es der Ackerkommission wieder die richterliche Gewalt zurück. Umstritten ist die Frage der weiteren Inhalte.33 Die Triumvirn erhielten durch ein weiteres Gesetz zusätzlich noch das Recht, Kolonien zu gründen und Wege zu bauen.34 Laut Flach, nahm C. Gracchus, um die Bundesgenossen zu beruhigen, die Gebiete, die ihnen vor dem Vorläufergesetz der Ackergesetze seines Bruders zur Nutzung überlassen worden waren, von der Verteilung aus.35 Jetzt hatte er aber nicht mehr genügend Land zur Verfügung, das er verteilen konnte. Deswegen verfiel er auf die Idee, Kolonien außerhalb Italiens, v.a. in Nordafrika, zu gründen.36 Dem Senat gelang es aber durch maßlose Demagogie ihres Schützlings Livius Drusus, die Pläne des C. Gracchus zu untergraben und das Volk gegen ihn aufzuhetzen.37 Damit war sein Vorhaben gescheitert.

2.2 Die nachgracchischen Ackergesetze bis 111 v. Chr.

In der Folgezeit versuchten die Gegner der gracchischen Ackerreformen, diese durch neue Gesetze auszuhöhlen. Livius Drusus hatte bereits die Siedler von der jährlichen Dauerpachtabgabe befreit und das Veräußerungsverbot aufgehoben38, als der Volkstribun Spurius Thorius 119/118 v. Chr. zu einem weiteren Schlag ausholte. Laut Appian bestimmte er, daß der Grund und Boden nicht mehr weiter verteilt werden sollte. Stattdessen setzte er die Anerkennung der jetzigen Besitzer durch.39 Dadurch wurde natürlich die Arbeit des Dreimännerkollegiums unnötig.40 Die Bodenbesitzer sollten aber eine Ausgleichsabgabe leisten, die als "Trost" an die Armen weitergegeben werden sollte.41

Im Jahre 111 kam es dann zu einem weiteren Gesetz42, das als eine Art Schlußpunkt der langjährigen Streitereien um die Agrarreform seit den Gracchen bezeichnet werden kann.43 Dieses Gesetz enthält als wichtigsten Punkt eine Bestätigung der momentanen Bodenrechtsverhältnisse, die es noch einmal genau auflistet. Damit war es bei nachfolgenden Ackergesetzen kaum noch möglich, Ansiedlungen auf italischem Staatsland durchzuführen (sieht man einmal von dem ager campanus ab, den aber selbst die Gracchen nicht angetastet hatten). Damit hatte sich die römische Führung aber auch der Möglichkeit beraubt, durch eine Stärkung des Bauernstandes die Wehrkraft wieder zu erhöhen. Diese Tatsache sollte sich bald bemerkbar machen.

2.3 Die lex Appuleia agraria von 100 v. Chr.

Bereits im Jahre 103 soll der Volkstribun L. Appuleius Saturninus ein Gesetz zur Versorgung der Veteranen des Marius eingebracht haben.44 Hierbei handelte es sich um eine Zuteilung von 100 iugera Ackerland pro Siedler in der Provinz Nordafrica. Mehr weiß man aber über ein Gesetz, das von Saturninus im Jahre 100 eingebracht wurde (lex Appuleia agraria), wahrscheinlich verbunden mit einem Koloniegründungsgesetz (lex Appuleia de coloniis).45 Es bestimmte, daß die den Kimbern abgenommenen Gebiete unter den Veteranen aufgeteilt werden sollten.46 Außerdem enthielt es eine Klausel, wonach die Senatoren einen Eid auf das Gesetz ablegen mußten.47 Bei der Abstimmung kam es zu großen Tumulten (u.a. wurde ein interzedierender Tribun verjagt48 ), so daß das Gesetz nur mit Gewalt durchgesetzt werden konnte.49 Durch ein zweites Agrargesetz wollte Saturninus Siedlungsland ankaufen lassen. Die Finanzierung sollte durch das aurum Tolosanum gewährleistet werden.50

Diese Vorgänge zeigen deutlich, daß die Ackergesetzgebung jetzt im Begriff war, zu einem reinen Mittel der Veteranenversorgung zu werden. Im Zuge seiner Heeresreform hatte Marius durchgesetzt, daß Freiwillige ins Heer eintreten durften (das alte Rekrutierungssystem bestand aber noch weiter). Diese Möglichkeit wurde vor allem durch das Landproletariat genutzt.51 Das brachte allerdings das Problem der Integration dieser Bevölkerungsteile nach einem Feldzug mit sich. Nichts lag näher, als sie mit Land zu versorgen, das man eventuell gerade erobert hatte, das brach lag oder das man unliebsamen Personen abnehmen konnte (z.B. durch Proskriptionen). Durch die Heeresreform des Marius entstand aber auch ein neues Verhältnis zwischen dem Feldherr und seinen Soldaten. Der Feldherr mußte sich nach einem beendeten Feldzug für die Versorgung seiner Veteranen einsetzen. Dafür verfügte er aber über ein Heer, das viel stärker als die vorherigen Truppen an ihn gebunden war. Dadurch, daß sich jetzt immer genügend Freiwillige für den Kriegsdienst fanden, entfiel auch der Grund, der bei den Gracchen noch maßgeblich war, nämlich einen wehrfähigen Bauernstand zu schaffen.52

Bereits bei Saturninus zeigen sich Grundzüge, die für die nachfolgenden Ackergesetze charakteristisch wurden: zum einen der erbitterte Widerstand des Senats gegen jegliche Form von Ackergesetzen, so daß es kaum möglich war, diese legal oder zumindest gewaltlos durchzusetzen; des weiteren die Instrumentalisierung der Armee durch den Feldherrn, um durch öffentlichen Druck eine Annahme zu erzwingen. Auch der Eid, den die Senatoren auf dieses Gesetz schwören mußten, wurde von Caesar später wieder aufgegriffen.

Umstritten ist auch ein Ackergesetz des Sextius Titius aus dem Jahre 99 v. Chr. und eins des L. Marcius Philippus (104 v. Chr.), auf die ich nicht weiter eingehen möchte.53

2.4 Die lex Livia agraria

Der Volkstribun M. Livius Drusus brachte 91 einen Ackergesetzantrag ein. Da er laut Appian auf noch unverteiltes Staatsland zurückgriff54, konnte damit nur das Land gemeint sein, das sich die Bundesgenossen unter Verstoß gegen das Ackergesetz von 111 angeeignet hatten. Das erklärt auch, warum Livius Drusus die Verleihung des römischen Bürgerrechts an die Bundesgenossen beantragte, die natürlich gegen den Verlust des Landes protestierten. So konnte er sie mit seinem Antrag besänftigen.55 Daraufhin wurden seine Vorhaben auf das Bitterste vom Senat bekämpft und mit der Begründung, er habe die Auspizien mißachtet zum Teil schon angenommene Gesetze des Livius Drusus wieder annulliert.56 Als der Volkstribun dann unter dubiosen Umständen ums Leben kam, löste das den Bürgerkrieg aus.

2.5 Landvergabe unter Sulla

Auf die der Veteranenversorgung dienende Landvergabe Sullas möchte ich nur sehr knapp eingehen, weil sie ein eher untypisches Vorgehen darstellt. Sulla nutzte dafür die ihm als Diktator gegebene Machtvollkommenheit. Er griff bei der Veteranenansiedlung z.T. auf Gebiete zurück, die durch Proskriptionen an den Staat gefallen waren. Den größten Teil an Land, das er an seine Veteranen vergab, hatte er aber den feindlichen Städten abgenommen. Das hatte für Sulla den Vorteil, daß er diese Städte durch seine Veteranen kontrollieren konnte. Brunt hat Sullas Ziele bei der Veteranenansiedlung sehr treffend zusammengefaßt: "His veterans settled on the land were to be garrisons holding down Italy, to assure his personal safety and, he must also have hoped, the durability of his regime."57 Die Landlose, die er vergab waren auch mit einem Veräußerungsverbot belegt.58 Durch die Vorgehensweise Sullas war ein großer Unruheherd entstanden, u.a. kam es zu großen Konflikten zwischen den Stadtbewohnern und den angesiedelten Veteranen.

Wahrscheinlich unterließ man ein solch extremes Vorgehen in der nächsten Zeit, weil die Auseinandersetzungen im Zuge der sullanischen Ansiedlungspolitik ein warnendes Beispiel waren.

2.6 Die lex Plotia agraria

Über die lex Plotia agraria ist nicht viel bekannt. Cicero erwähnt ein plotisches Gesetz im Zusammenhang mit dem Ackergesetz des Flavius aus dem Jahre 60 v.Chr.59 Aus dem Kontext heraus wird klar, daß es sich um ein Ackergesetz handeln muß. In der Forschung wird es häufig auf das Jahr 70 datiert.60 Wahrscheinlich sollte es der Versorgung der Veteranen des Pompeius dienen, über seinen genauen Inhalt ist aber nichts bekannt. Weil aber in der Folgezeit die Versorgung der pompeianischen Veteranen immer noch eine große Rolle spielte, könnte man davon ausgehen, daß das Gesetz nicht ausgeführt wurde.61 Dio Cassius gibt an, daß dafür nicht genügend Geld vorhanden war.62

2.7 Die Ackergesetzvorlage des Rullus 63 v. Chr.

Im Jahre 63 brachte der Volkstribun P. Servilius Rullus einen Ackergesetzvorschlag ein, der uns hauptsächlich durch die Hetzkampagne des Cicero überliefert worden ist (Cic. leg. agr., daraus auch die folgenden Bestimmungen). Das trägt natürlich nicht zu einer objektiven Erfassung seiner Inhalte bei. Bemerkenswert ist allerdings ein Ausgreifen auf ager campanus und campus stellas als Siedlungsland63 und die Tatsache, daß Flächen zur Verteilung durch den Staat gekauft werden sollten, wobei der Preis nicht festgesetzt war. Das, so Cicero, fördere die Spekulation.64 Cicero kritisierte auch vehement, die Einrichtung eines Zehnmannkomitees, das mit sehr weitreichenden Vollmachten ausgestattet worden wäre.65 Als Hintermänner dieses Gesetzes werden in der Forschung häufig Caesar und Crassus gesehen.66 Es wird vermutet, sie wollten sich damit ein Druckmittel auf Pompeius schaffen, der bei einer Rückkehr aus dem Osten auf Land für seine Veteranen angewiesen war. Das hätten diese ihm dann bereit stellen können. Cicero war mit seiner Kampagne aber so erfolgreich, daß Rullus den Vorschlag zurückzog.67

2.8 Die rogatia Flavia agraria des Jahres 60

Auch der Volkstribun Flavius schlug kurze Zeit später ein neues Ackergesetz vor. Auch hier ist die Hauptquelle für seine Inhalte Cicero. Flavius sah anscheinend eine Finanzierung der Landankäufe durch die Beutegelder des Pompeius vor.68 Zusätzlich zu den Veteranen sollte wohl noch das Stadtproletariat mit einbezogen werden.69 Der Antrag scheiterte aber kläglich am Widerstand des Senats und des Konsuls Metellus, der Lucius Flavius (und damit auch Pompeius) sogar noch vor dem Volk blamierte.70 Spätestens hier muß Pompeius klar geworden sein, daß er alleine gegen den Willen des Senats nichts ausrichten konnte. Darin liegt sicherlich ein Hauptgrund für das Einwilligen des Pompeius in den Zusammenschluß mit Caesar und Crassus noch im selben Jahr.

3. Die Ackergesetze Caesars

3.1 Das erste Ackergesetz

Caesar brachte als erste Aktion in seinem Konsulat im Jahre 59 eine Ackergesetzvorlage vor den Senat.71 Die Gesetzesvorlage mußte allerdings schon im Jahre 60 vorbereitet gewesen sein, denn Cicero erwähnt sie in diesem Jahr bereits gegenüber seinem Freund Atticus.72 Das Gesetz sah die Verteilung des gesamten italischen Staatslandes mit Ausnahme des ager campanus vor, wobei Caesar festlegte, daß es keine Zwangsenteignungen geben dürfe, daß für die Ankäufe des Landes verkaufsbereiten Personen der Wert des letzten Census gezahlt werde, und daß die Kosten der Landverteilung hauptsächlich aus der Beute des Pompeius getragen werden sollten.73 Die für den Landkauf und die Verteilung zuständige Ackerkommission bestand aus 20 Personen, wobei Caesar betonte, daß er nicht dazugehören dürfe.74 Bekannt geworden ist auch ein Fünf-Mann- Ausschuß75, dessen Funktion in der Forschung umstritten ist, der aber meistens als leitendes Komitee angesehen wird.76 Appian erwähnt, daß die neu vergebenen Besitztümer zwanzig Jahre unveräußerlich sein sollten.77 Der Senat opponierte gegen das Gesetz, wahrscheinlich weil man eine Steigerung des Ansehens Caesars und eine drastische Erhöhung der Klientenzahl Caesars durch die von ihm angesiedelten Personen verhindern wollte.78 Vor allem der erbitterte Feind Caesars, Cato, sprach sich gegen das Gesetz aus, worauf Caesar ihn ins Gefängnis bringen lassen wollte. Als aber fast der gesamte Senat sich anschickte, Cato zu folgen, sah Caesar davon ab.79 So blieb Caesar keine große Wahl, und er brachte das Gesetz direkt in die Volksversammlung ein.80 Dort hielten Pompeius und Crassus eine Rede, in der sie sich deutlich für das Ackergesetz aussprachen.81 Caesars Amtskollege Bibulus gab sich aber nicht geschlagen, sondern erklärte kurzerhand die restlichen Tage des Jahres als Festtage, so daß theoretisch keine Gesetze mehr verabschiedet werden konnten. Caesar setzte sich aber darüber hinweg, legte einfach einen Tag zur Abstimmung fest, und das Gesetz wurde von der Volksversammlung angenommen. Dabei wurde Bibulus, der auf das Forum kam, um die Abstimmung zu verhindern mit Mist beschüttet, und seinen Liktoren wurden die Rutenbündel zerbrochen.82 Daraufhin zog sich Bibulus bis zum Ende seines Konsulatsjahres in sein Haus zurück.83 Interessanterweise ließ Caesar die Senatoren auf dieses erste Ackergesetz einen Eid schwören, was zuerst bei dem Ackergesetz des Volkstribuns Saturninus im Jahre 100 erfolgt war (siehe Kapitel 2.3).84

3.2 Das zweite Ackergesetz Caesars

Das zweite Ackergesetz (lex agraria campana), betraf die Verteilung der im ersten Ackergesetz ausgesparten Gebiete des ager campanus und des campus stellas.85 Diese Verteilung, und darin sind sich die antiken Autoren einig, sollte vor allem Familien mit mindestens drei Kindern zugute kommen.86 Sueton und Appian sprechen dabei von 20000 Personen, die mit Land versorgt werden sollten.87 Umstritten ist allerdings, wie diese Angabe zu bewerten ist, denn es wird davon ausgegangen, daß diese Anzahl nicht auf den beiden zur Ansiedlung gedachten Gebieten untergebracht werden konnte.88 Einerseits könnte vielleicht die Zahl 20000 inklusive Kindern gerechnet sein (bei mindestens drei Kindern ergäbe das eine Zahl zwischen ca. 5000-6000 Siedlern), andererseits könnte das zweite Gesetz eine Ergänzung zum ersten darstellen und die Angabe 20000 sich als Maximalgrenze auf beide Gesetze insgesamt beziehen.89 M. Cary hingegen versucht die Siedlerzahl 20000 damit zu erklären, daß außer dem ager campanus und dem campus stellas noch weitere Gebiete unter dieses Gesetz fallen würden.90 Einer falschen Annahme ist m.E. Fuller erlegen, der davon ausgeht, daß Caesar 20000 Siedler in den beiden Gebieten habe ansiedeln können, indem er die bereits dort siedelnden Bauern vertrieben habe.91 Es gibt aber Hinweise, daß ein Großteil oder sogar alle Pächter bleiben konnten.92 Die These, daß die lex agraria campana eine Ergänzung des ersten Ackergesetzes darstellt und sich die Zahl 20000 auf beide Gesetze bezieht, ist m.E. sehr plausibel. Durch das zweite Gesetz modifizierte Caesar die Bestimmungen des ersten, indem er ager campanus und campus stellas mit einbezog und indem er die Kriterien für die Bedürftigkeit exakter festlegte.93 Caesar sah sich möglicherweise gezwungen, das zweite Ackergesetz zu erlassen, weil er sah, daß die Ausführung des ersten Ackergesetzes komplizierter war, als angenommen, nur zögerlich voran kam und so nicht die erhoffte Wirkung zeigte.94 Das würde auch erklären warum Caesar die Verteilung des ager campanus und des campus stellas zunächst ausgenommen hatte.

3.3. Caesars Motive

Die beiden Ackergesetze dienten eindeutig der Versorgung der pompeianischen Veteranen, die bisher immer gescheitert war (siehe 2.6, 2.8).95 Es handelte sich hierbei um die Einlösung einer der Pläne, die Caesar, Pompeius und Crassus im Jahre 60 beschlossen hatten (deren Zusammenschluß im nachhinein als 1. Triumvirat bezeichnet wurde). Die getroffenen Absprachen, lassen sich gut an den Gesetzen ablesen, die in der ersten Hälfte des Konsulatsjahrs Caesars verabschiedet wurden.96 Wer der Nutznießer der Ackergesetze war, sieht man auch daran, wie energisch sich Pompeius für deren Annahme vor dem Volk, vor allem beim ersten Gesetz, einsetzte. Außerdem spielten Pompeius und Crassus als Vorsitzender der Ackerkommission bei der Verteilung des Landes eine entscheidende Rolle.

Die Befriedigung der pompeianischen Wünsche war Caesar sogar so wichtig, daß er das erste Ackergesetz mit Gewalt durchsetzte und bei beiden Gesetzen illegal vorging (u.a. weil er die negativen Auspizien mißachtete). Es ist allerdings fraglich, ob Caesar bei der konsequenten Obstruktionspolitik der Optimaten je die Möglichkeit hatte, Gesetze legal durchzusetzen. Man muß Caesar aber außer der Veteranenversorgung noch eine soziale Komponente seiner Ackergesetze zugestehen. Vor allem bei seinem zweiten Ackergesetz wird deutlich, daß er das verarmte Stadtproletariat verringern wollte. Warum sonst hat er die Klausel festgelegt, daß die in Frage kommenden Familien mindestens drei Kinder haben müßten? Auch die antiken Autoren sprechen davon, daß vor allendingen arme Personen zur Ansiedlung in Frage kämen.97 Es ist unsinnig anzunehmen, daß damit nur Veteranenfamilien gemeint sein könnten, obwohl sie sicherlich zum Teil die Anforderungen erfüllten.

Ein Motiv Caesars könnte auch gewesen sein, seine Gefolgschaft, um die von ihm angesiedelten Personen, zu vergrößern, "weil ihm die Colonisten nach römischer Auffassung zur politischen Gefolgschaft verpflichtet waren".98 Gelzer selbst schränkt dieses Argument aber wieder ein, indem er anführt, daß auch die Mitglieder der Zwanzigerkommission Patrone der Angesiedelten sein konnten.99

Die Befürchtungen, Caesar könnte seine Gefolgschaft vergrößern und die breite Masse der Bevölkerung hinter sich bringen, waren sicherlich die Hauptargumente des Senats für seine Obstruktionspolitik, denn die Notwendigkeit zu diesen Ackergesetzen und ihr gut durchdachter Inhalt ließen sich nicht anfechten.

3.4 Einordnung der caesarischen Ackergesetze in die Tradition der Ackergesetzgebung seit den Gracchen

Vergleicht man die caesarischen Ackergesetze mit seinen Vorläufern fällt zunächst einmal auf, daß sie von einem Konsul eingebracht wurden und nicht, wie seit den Gracchen immer durch einen Volkstribunen. Ansonsten erkennt man, daß fast alle Bestimmungen, die die Ackergesetze enthalten, vorher schon vorhanden waren. Caesar hat das für ihn Vorteilhafte aus den Vorgängergesetzen übernommen und versucht, die Fehler, die vor ihm begangen worden waren, zu vermeiden. In seinem ersten Gesetz ließ Caesar den ager campanus ausgespart, womit er den Fehler vermied, den im Jahr 63 der Volkstribun Rullus begangen hatte. Auch Landankäufe durch den Staat waren schon vorher vorgeschlagen worden (s. 2.7,2.8). Das zuständige Komitee sollte aus 20 Personen bestehen und hatte bei weitem nicht so große Vollmachten wie das geplante vigintivirat des Rullus. Dem Vorwurf der eigenen Vorteilnahme entging Caesar, indem er sich selbst von der Mitgliedschaft in diesem Ausschuß ausschloß. Bodenspekulationen schob Caesar dadurch einen Riegel vor, daß er den Preis für den Ankauf festsetzte. Daß zur Finanzierung der Landkäufe die Beutegelder des Pompeius verwendet werden sollten, hatte bereits Flavius vorgehabt. Ähnliche Maßnahmen hatten vorher bereits die Gracchen und Saturninus angewandt. Caesar legte außerdem eine Unveräußerlichkeit fest, was auch schon die Gracchen praktiziert hatten. Auch Caesars Maßnahme eines Eides der Senatoren auf das Gesetz, war schon von Saturninus im Jahre 100 eingeführt worden. Neu war es auch nicht, als Caesar dann in seinem zweiten Ackergesetz den ager campanus und den campus stellas mit einbezog, denn das hatte als erstes Rullus vorgeschlagen. Typisch für ein Ackergesetz war auch der Aufruhr den es erregte. Wie nicht anders zu erwarten, opponierte natürlich der Senat, obwohl man Caesar inhaltlich keinen Vorwurf machen konnte. Caesar scheute aber nicht, das erste Ackergesetz mit Gewalt durchzusetzen. Ein ähnliches Vorgehen ist auch schon u.a. bei Saturninus zu konstatieren. Seit ihm war es auch durchaus üblich geworden die Armee eines Feldherrn zu instrumentalisieren, um die Annahme eines Gesetztes zu erzwingen (wie es bei Caesar die Armee des Pompeius getan hatte). Wie man sieht stehen die Ackergesetze voll in der Tradition der vorherigen Ackergesetze seit den Gracchen. So runden sie auch die Ackergesetzgebung der späteren römischen Republik ab. Das gesamte italische Staatsland war in Privatland umgewandelt worden. Die Folgezeit brachte dann auch vor allem Landgewinn durch Zwangsenteignung mit sich.100

4. Zusammenfassung

Als Ergebnis dieser Hausarbeit ist festzuhalten, daß die Ackergesetze Caesars in vielen Aspekten eine Fortsetzung der vorherigen Ackergesetzgebung und gleichzeitig ihren Abschluß bildeten. Caesar besaß bei der Durchsetzung dieser Ackergesetze allerdings eine rücksichtslose Energie, die seinen beiden Vorläufern Rullus und Flavius fehlte. Diese war aber nötig, um ein so schwieriges Vorhaben, wie Ackergesetze gegen einen Senat zu verwirklichen, für den schon fast grundsätzlich jedes Ackergesetz ein "rotes Tuch" darstellte. Mit ein Grund dafür wird die Tatsache gewesen sein, daß die Ackergesetze seit den Gracchen unmittelbar mit popularer Politik verbunden waren, zu der auch Caesar zu rechnen ist. Standen bei den Gracchen noch Motive der Erhaltung der römischen Wehrfähigkeit und eine Entlastung des römischen Kleinbauerntums im Vordergrund, so diente die Ackergesetzgebung seit Saturninus primär der Veteranenversorgung und das soziale Motiv (z. B. Verringerung des Stadtproletariats) spielte nur eine untergeordnete, wenn auch nicht zu vernachlässigende Rolle.

Literaturverzeichnis

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Bleicken, J.: Geschichte der römischen Republik, München 1988 (= Oldenbourg Grundriß der Geschichte, Bd. 2).

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= Brunt, IM

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= Flach, Ackergesetzgebung

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= Flach, Agrargeschichte

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= Schneider, Wirtschaftsgeschichte

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Vancura: Leges agrariae, RE XIII, 1924, Sp. 1150 ff. = Vancura, Leges agrariae

[...]


1 Flach, Agrargeschichte.

2 Flach, D.: Bibliographie zur römischen Agrargeschichte, Paderborn 1991.

3 Bleicken, römische Republik.

4 Brunt, IM.

5 Schneider, Veteranenversorgung.

6 Gesche, H.: Caesar, Darmstadt 1976 (=Erträge der Forschung, Bd. 51).

7 Christ, K.: Caesar. Annäherungen an einen Diktator, München 1994.

8 Flach, Ackergesetzgebung, S. 265 ff.; Cary, Land legislation, S. 174 ff.

9 Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Aufsätze von Taylor, L.R.: The dating of maior legislation and elections in Caesar`s first consulship, Historia 17, 1968, S. 173 ff.; Meier, C.: Zur Chronologie und Politik in Caesars erstem Konsulat, Historia 10, 1961, S. 68 ff. und Gottlieb, G.: Zur Chronologie in Caesars erstem Consulat, Chiron 4, 1974, S. 243 ff.

10 Plut. Ti. Gracch. 8-9.

11 Eine knappe Darstellung der inneren Entwicklung Roms im 2. Jh. bei Bleicken, römische Republik, S. 63 f. und der Forschungstendenzen mit Verweis auf weiterführende Literatur auf S. 172 ff.; ob die Großgrundbesitzer Konkurrenz für die Kleinbauern darstellten ist aber fraglich, denn die Kleinbauern produzierten hauptsächlich für den Eigenbedarf und nicht für einen Markt, vgl. Bringmann, Agrarreform, S. 17 f.

12 App. BCiv. I,8.

13 Vgl. Flach, Agrargeschichte, S. 38 f.

14 Plut. Ti. Gracch. 9-10.

15 Vgl. Flach, Agrargeschichte, S. 41 f.

16 App. BCiv. I,10.

17 App. BCiv. I,9.

18 App. BCiv. I,12.

19 Plut. Ti. Gracch. 14.

20 Plut. Ti. Gracch. 8.

21 Ob aber überhaupt Bundesgenossen an den Landverteilungen der gracchischen Dreierkomission beteiligt waren ist in der Sekundärliteratur sehr konträr diskutiert worden. Zum aktuellen Forschungsstand vgl. Kukofka, D.-A.: Waren die Bundesgenossen an den Landverteilungen des Tiberius Gracchus beteiligt?, Tyche 5, 1990, S.45 ff.

22 Plut. Ti. Gracch. 8.

23 Zu diesem Aspekt vgl. Boren, H. C.: Die Rolle der Stadt Rom in der Wirtschaftskrise der Gracchenzeit, in: Schneider, Wirtschaftsgeschichte, S.79-97.

24 vgl. Flach, Agrargeschichte, S. 43 ff.; Bringmann, Agrargeschichte, S. 27 f. geht sogar davon aus, daß sowohl Appian als auch Plutarch Opfer einer progracchischen Propaganda geworden sind und somit ein "Mythos der Reform" (S. 27) geschaffen wurde, der sich heute nicht mehr halten läßt.

25 Vgl. Schneider, Veteranenversorgung, S. 75.

26 Plut. Ti. Gracch. 8.

27 Vgl. Schneider, Veteranenversorgung, S. 77.

28 Vgl. u.a. Flach, Agrargeschichte, S. 40 f.; Schneider, Veteranenversorgung, S. 88 ff.; Brunt, IM, S. 80 ff. und Bringmann, Agrarreform, S. 19 ff.

29 Vgl. Flach, Ackergesetzgebung S. 266 ff.

30 App. BCiv. I,21.

31 Ebd.

32 Plut. C. Gracch. 5.

33 Ich verweise in dem Zusammenhang auf den Aufsatz von Flach, Ackergesetzgebung, S. 271 ff., der auch einen guten Überblick über die verschiedenen Standpunkte in der Forschung bis zu diesem Zeitpunkt gibt.

34 Plut. C. Gracch. 6; und zur Deutung: Judeich, W.: Die Gesetze des Gaius Gracchus, HZ 111, 1913, S. 483 f.

35 Flach, Agrargeschichte, S. 51 f.; hierzu auch Hinrichs, F.T., lex agraria, S. 256 f.

36 App. BCiv. I,23.

37 Ebd.

38 App. BCiv. I,27.

39 Ebd. Bei meinen Angaben beziehe ich mich auf die Einordnung der drei von Appian in BCiv. I,27 genannten Ackergesetze, die K. Meister in seinem Aufsatz: Die Aufhebung der gracchischen Agrarreform, Historia 23, 1974, S. 86-97 vorgenommen hat. Diese Einordnung ist aber umstritten. Zu anderen Deutungen u.a. Johannsen, K.: Die lex agraria des Jahres 111. Text und Kommentar, Diss., München 1971, 81 ff.

40 F.T. Hinrichs bezweifelt diese allgemein übliche Annahme in: lex agraria, S. 264 f., Anm. 38. Er geht davon aus, daß die IIIviri lediglich die weitere Landverteilung einstellten, aber noch andere Aufgaben ausführten.

41 App. BCiv. I,27.

42 Der Inhalt ist zum Teil auf einer Inschrift erhalten: CIL ²I , 585.

43 Vgl. Hinrichs, lex agraria, S. 254; Vancura: Leges agrariae, Sp. 1179.

44 Auct. Vir. ill. 73,1.

45 App. BCiv. I,29.

46 Ebd.

47 App. BCiv. I,29-31.

48 Auct. Vir. ill. 73,1.

49 Auct. Vir. ill. 62,2.

50 Vgl. Schneider, Veteranenversorgung, S. 125.

51 Vgl. Brunt, P.A.: Die Beziehungen zwischen dem Heer und dem Land im Zeitalter der römischen Revolution in Schneider, Wirtschaftsgeschichte, S. 138 ff.

52 Im Rahmen dieser Hausarbeit kann ich das Thema der Heeresreform des Marius und der damit verbundenen Probleme nur oberflächlich streifen und verweise als weiterführende Werke auf: Bleicken, römische Republik, S. 188 ff. und Christ, K.: Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie, 4. Aufl., Darmstadt 1990, S. 120 ff., die die wichtigste Literatur zu diesem Thema erläutern.

53 Vgl. Rotondi, G.: Leges Publicae Populi Romani, Hildesheim 1962, S. 326 f. und S. 333.

54 App. BCiv. I,36.

55 Zu dieser Hypothese und auch zu der vorherigen Deutung Appians vgl. Flach: Agrargeschichte, S. 66 f.

56 Cic. leg. 2,31.

57 Brunt, IM, S. 301.

58 Cic. leg. agr. II,78.

59 Cic. Att. I,18,6.

60 Vgl. u.a. Gruen, E.S.: The Last Generation of the Roman Republic, Berkeley. Los Angeles. London 1974, S. 37; Flach: Agrargeschichte, S. 71.

61 Vgl. Brunt, IM, S. 312, der davon ausgeht, daß keine Veteranen des Pompeius bis zu Caesar Ackergesetzen angesiedelt wurden.

62 Cass. Dio 38,5,1-2. M.E. bezieht sich diese Stelle auf das plotische Gesetz.

63 Cic. leg. agr. II, 76.

64 Cic. leg. agr. I,14 f.; II,67.

65 Cic leg. agr. II,54.

66 Vgl. u.a. Afzelius, A.: Das Ackerverteilungsgesetz des P. Servilius Rullus, Classica et Mediaevalia 3, 1940, S. 221, der sich dabei auf Cic. leg. agr. I,1 und II,44 beruft.

67 Plut. Cic. 12,5 f.

68 Cic. Att. I, 19, 4.

69 Cic. Att. I,18,6; I,19,4; Dio. Cass. 37,50,1.

70 Cass. Dio 37,50,1-5.

71 Cass. Dio 38,1,2; Suet. Iul. 20,1; Plut. Pomp. 47,1.

72 Cic. Att. II,3,3.

73 Cass. Dio 38,1,4.

74 Cass. Dio 38,1,6.

75 Der Ausschuß ist vor allem durch ein Elogium bekannt, das Marcus Valerius Messalla als Mitglied erwähnt, Dessau, ILS 46; Cicero erwähnt den Ausschuß, in dem ihn Caesar gerne gesehen hätte in prov. cons. § 41 und Att. II,19,4.

76 Vgl. Brunt, IM, S. 314 und Gelzer, Caesar, S. 65. Die interessante These, daß das 5-Mann-Komittee nur "schmückendes Beiwerk" war, vertritt hingegen Cary, Land legislation, S. 183 f. Er geht davon aus, daß Caesar seinem Gegner Cicero sonst keinen Platz darin angeboten hätte.

77 App. BCiv. III,2.

78 Cass. Dio 38,2,2-3.

79 Cass. Dio 38,3.

80 Cass. Dio 38,3,3.

81 App. BCiv. II,10; Plut. Pomp. 47,2; Cass. Dio 38,5,1-5.

82 Cass. Dio 38,6,1-4, Sueton spricht nur von Gewaltanwendung in Iul. 20,1; Plut. Pomp. 48,1.

83 Cass. Dio 38,6,5; Suet. Iul. 20,1; Plutarch erwähnt diesen Vorgang sowohl in der Biographie des Caesar (Caes. 14,6), als auch in denen des Pompeius (Pomp. 48,1) und des Cato (Cat. min. 32,1).

84 Cass. Dio 38,7,1; Plut. Cat. min. 32,1.

85 Cass. Dio 38,7,3; App. BCiv. II,10; Suet. Iul. 20,3.

86 Ebd.

87 Suet. Iul. 20,3; App. BCiv. II,10.

88 Bereits Cicero erwähnt, daß bei einer Landgröße von 10 iugera (die Zahl erscheint gering, doch war der Boden dort sehr fruchtbar) nur ca. 5000 Siedler dort angesiedelt werden könnten (Cic. Att. II,16,1).

89 Vgl. Schneider, Veteranenversorgung, S. 165 ff.; Brunt, IM, S. 315.

90 Cary, Land legislation, S. 178 f.

91 Fuller, J.R.C.: Julius Caesar. Man, Soldier and Tyrant, London 1965, S. 69.

92 Vgl. Brunt, IM, S. 315.

93 Vgl. Brunt, IM, S. 317 f.

94 Vgl. Cary, Land legislation, S. 181; Gelzer, Caesar, S. 72.

95 Vom Gegenteil m. E. zu Unrecht überzeugt ist P. Panitschek: Die Agrargesetzgebung des Jahres 59 und die Veteranen des Pompeius, Tyche 2, 1987, S. 141 ff.

96 Vgl. Meier, Christian: Res Publica Amissa, 1.Aufl., 1980, S. 280.

97 Plut. Cat. min. 32; Plut. Pomp. 47,2; App. BCiv. II,10.

98 Gelzer, Caesar, S. 73.

99 Ebd.

100 Vgl. Flach, Ackergesetzgebung, S. 295; Vancura, Leges agrariae; Sp. 1184. 12

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Résumé des informations

Titre
Die leges Iuliae agrariae im Kontext der Ackergesetzgebung seit den Gracchen
Université
University of Münster
Cours
Proseminar
Note
1,0
Auteur
Année
1995
Pages
17
N° de catalogue
V102077
ISBN (ebook)
9783640004683
Taille d'un fichier
376 KB
Langue
allemand
Mots clés
Iuliae, Kontext, Ackergesetzgebung, Gracchen, Proseminar
Citation du texte
Henning Türk (Auteur), 1995, Die leges Iuliae agrariae im Kontext der Ackergesetzgebung seit den Gracchen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102077

Commentaires

  • invité le 14/1/2003

    agrargesetz.

    sehr ausführlich

  • invité le 14/1/2003

    Ackergesetz.

    etwas zu umschweifend zu ausschwenkend nach dem sextisch-licinischen ackergesetz durfte jeder höchstens 125 ha staatsland nutzen ansonsten sehr ausführlich einige nicht zum thema dazugehörige dinge

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Titre: Die leges Iuliae agrariae im Kontext der Ackergesetzgebung seit den Gracchen



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