Der digitale Raum als Herausforderung für den Rechtsstaat


Thèse de Bachelor, 2019

68 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Wissenschaftliche Ausarbeitung

A) Einleitung
I) Einleitende Vorbetrachtungen
II) Zielsetzung und Aufbau der vorliegenden Arbeit

B) Hasskriminalität und Falschnachrichten in sozialen Netzwerken
I) Soziale Netzwerke
II) Verbreitungs- und Äußerungsdelikte
1. Hasskriminalität
2. Falschmeldungen („Fake News”)
3. Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage
III) Rechtslage und rechtliche Entwicklung
1. Meinungsfreiheit und ihre Grenzen
2. Vorkehrungen im hergebrachten Recht
3. Selbstverpflichtungen der Unternehmen
4. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

C) Illegale Handelsplattformen im Internet
I) Bereiche des Internets
1. Clearnet und Deepweb
2. Darknet
II) Drogenhandel
1. Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage
2. Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
3. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
III) Illegaler Waffenhandel
1. Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage
2. Waffenrecht in Deutschland
IV) Strafrechtliche Verantwortung der Plattformbetreiber
1. Bewertung nach derzeitiger Rechtslage
2. Beispielfall: Der Münchner Amoklauf im Juli 2016
3. Gesetzentwurf zur Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit

D) Zusammenfassung, Fazit und Ausblick

Danksagung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Die Bedeutungen der im Rahmen dieser Arbeit verwendeten Abkürzungen können folgendem Abkürzungsregister entnommen werden:

Kirchner, Hildebert (Begr.), Böttcher, Heike (Bearb.) Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Auflage, Berlin/Boston 2018.

Ergänzend bzw. abweichend davon werden folgende Abkürzungen verwendet:

BfJ Bundesamt für Justiz

BKA Bundeskriminalamt

BMG Bundesministerium für Gesundheit

BMI Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

EBDD Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

NPS Neue psychoaktive Substanzen

PKS Polizeiliche Kriminalstatistik

Wissenschaftliche Ausarbeitung

A) Einleitung

I) Einleitende Vorbetrachtungen

„Das Internet ist für uns alle Neuland, und es ermöglicht auch Feinden und Gegnern unserer demokratischen Grundordnung natürlich, mit völlig neuen Möglichkeiten und völlig neuen Herangehensweisen unsere Art zu leben in Gefahr zu bringen."1

So äußerte sich Bundeskanzlerin Merkel am 19.06.2013 auf einer gemein­samen Pressekonferenz mit dem damaligen US-Präsidenten Obama und erntete damit größtenteils spöttische Reaktionen.2 Die Pressekonferenz war noch nicht vorbei, da war der Hashtag „#Neuland“ schon unter den populärsten Begriffen beim Kurznachrichtendienst Twitter.3

Die Aussage von Merkel erscheint auf den ersten Blick weltfremd, wenn man bedenkt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ca. 77% der Erwachsenen ab 14 Jahren in Deutschland online waren.4 Die Suchmaschine Google5 war bereits 15 Jahre alt und das soziale Netzwerk Facebook6 seit neun Jahren online. Sechs Jahre später – im Jahre 2019 – ist das Internet für die meisten Deutschen zum all­täglichen und unver­zichtbaren Bestandteil ihres beruflichen und privaten Lebens geworden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2018 nutzen in Deutsch­land rund 90% der Bevölkerung im Alter von mehr als zehn Jahren das Internet.7 In der Altersgruppe zwischen 16 und 44 Jahren sind es sogar annähernd 100%.8 Zu vergleichbaren Ergebnissen kommt die ARD/ZDF-Onlinestudie 2018, nach der 63,3 Millionen Menschen in der deutsch­sprachigen Bevölkerung ab 14 Jahren online sind, was einem Anteil von 90,3% entspricht.9

Anfänglich diente das Internet als Unterhaltungsmedium – neben den klassischen analogen Massenmedien, also Rundfunk, Fernsehen und Zeitung – in erster Linie dem Konsum von Informationen.10 Im Laufe der Jahre hat es sich dann in Richtung „Web 2.0“ entwickelt. Dieser durch einen Aufsatz11 von O’Reilly aus dem Jahr 2005 bekannt gewordene Begriff steht für den Wandel des Internets zu einem „Mitmach-Web“, bei dem die Beteiligung der Nutzer am Web und die Generierung weiteren Zusatznutzens im Vordergrund stehen.12

Trotzdem: Zutreffender als auf der Pressekonferenz am 19.06.2013 hätte Merkel die aktuelle Problematik der Internetkriminalität in Deutschland nicht beschreiben können. Der Begriff „Internet“ existiert im deutschen „Offline“-Strafgesetzbuch nicht. Das Internet stellt für viele rechtliche Bereiche nach wie vor Neuland dar13 und stellt die Rechtsordnung immer wieder vor eine Reihe neuer und neuartiger Probleme. So ist das Internet – u.a. vor dem Hinter­grund der (vermeintlichen) Anonymität der Nutzerinnen und Nutzer, der Schnelligkeit, der vielfältigen Möglichkeiten und der weltweiten Vernetzung – ein nahezu perfekter Ort zur Verbreitung von Falschmeldungen oder zur Begehung von Straftaten.

Die Aussage von Merkel wird nachvollziehbarer, wenn man den Anlass der Presse­konferenz, nämlich das umstrittene Überwachungsprogramm PRISM des US-Geheimdienstes NSA, in die Überlegungen mit einbezieht und das Zitat nicht nur auf den Be­griff „Neuland“ reduziert. Eine dies berücksichtigende Interpretation ist auf der Website Bedeutung Online nachzulesen:

„Sie meinte damit wohl, dass das Ausmaß der Überwachung und der erfass­ten Daten komplett ungewohnt und neu ist. Das Internet als „Neuland“ schien damit auch die Frage zu stellen, wie der deutsche Staat damit umgehen soll.“14

Das BVerfG hat sich in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 02.03.2010 diesbezüglich klar positioniert:

„Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internet für die verschieden­artigsten Bereiche und Abläufe des alltäglichen Lebens erhöht sich auch die Gefahr seiner Nutzung für Straftaten und Rechtsverletzungen vielfältiger Art. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden.“15

Daraus kann folgende Forderung abgeleitet werden: Es ist Aufgabe des Gesetz­gebers, die Rechtsordnung immer wieder an die aktuellen Herausforderungen des digitalen Raums anzupassen oder zumindest regelmäßig zu überprüfen, dass die Phänomene der Internetkriminalität von den jeweils geltenden Gesetzen in ausreichendem Maße erfasst werden und keine gravierenden Straf­barkeitslücken bestehen.

II) Zielsetzung und Aufbau der vorliegenden Arbeit

Es liegt nahe, dass das Internet im Allgemeinen und die sozialen Netzwerke im Besonderen nicht nur Vorteile haben können. Die vorliegende Bachelor­arbeit unternimmt den Versuch, anhand einiger ausgewählter Themen aufzu­zeigen, welchen vielfältigen Herausforderungen der Rechtsstaat im digitalen Raum aus­gesetzt ist und an welchen Stellen er an seine Grenzen stößt. Da der historische Gesetzgeber die Entstehung des Internets und dessen rasante Entwicklung nur schwerlich vorhersehen konnte, wäre es nicht überraschend, wenn einzelne Erscheinungsformen moderner Internet­kriminalität nicht mehr von den aktuellen Straftatbeständen erfasst werden bzw. bisher gänzlich unberücksichtigt geblieben sind. Ziel dieser Arbeit ist es auch, solche Regelungslücken zu identi­fizieren, zu untersuchen, ob diese mittlerweile geschlossen wurden und aufzu­zeigen, wo akuter bzw. weiterer Handlungsbedarf besteht.

Der erste Hauptteil (Kapitel B) beschäftigt sich mit dem Thema Hass­kriminalität und Falschnachrichten („Fake News“) in sozialen Netzwerken. Zunächst werden die Begriffe näher erläutert und ein Überblick über das Ausmaß, die Gefahren und die Entwicklung der Kriminalitätslage in Bezug auf Hasskriminalität und Falsch­nachrichten gegeben. Der darauffolgende Teil ist der Rechtslage und der recht­lichen Ent­wicklung gewidmet. Schwerpunkt bildet dabei das Netzwerk­durchsetzungs­gesetz (NetzDG), das ausführlich vorgestellt, in Hinblick auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien untersucht und einer verfassungs­recht­liche Bewertung unterzogen wird.

Der zweite Hauptteil der Arbeit (Kapitel C) beschäftigt sich mit illegalen Handels­plattformen im Internet. Dabei spielt vor allem das Darknet eine gewichtige Rolle. In der öffentlichen Wahr­nehmung ist das Darknet oft nur das „böse Internet“, in dem anonym mit Waffen, Drogen und anderen verbotenen Dingen gehandelt wird.16 Einer breiten Öffentlichkeit wurde das Darktnet spätes­tens mit dem sogenannten Münchener Amoklauf im Juli 2016 bekannt. Vor diesem Hintergrund sollen die rechtlichen Probleme, die im Darknet gegeben sind, unter­sucht werden. Um sich der Antwort zu dieser Frage zu nähern, müssen zunächst der Aufbau des Darknets und die Unter­schiede zum „klassischen“ Internet beschrieben und Chancen sowie Risiken des Darknets einander gegen­übergestellt werden. Darauf folgt ein Unterkapitel, das den Drogen­handel über das Internet zum Gegenstand hat. Dort werden nach einer allgemeinen Dar­stellung und Bewertung der Kriminalitätslage das Betäubungs­mittelgesetz (BtMG) und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eingehender betrachtet. Hintergrund ist die Beobachtung, dass die Ausbreitung von Betäubungsmitteln und von neuen psychoaktiven Substanzen (NPS) auf dem deutschen Markt seit Jahren stetig zunimmt.17 Der Bezug zum Titel dieser Arbeit ergibt sich dadurch, dass der Vertrieb dieser Stoffe oft über das Internet erfolgt. Ein weiteres Unterkapitel beschäftigt sich mit dem illegalen Waffen­handel. Nach einer Darstellung der Kriminalitätslage und einem Überblick über das Waffenrecht in Deutschland wird die strafrechtliche Verantwortung der Platt­formbetreiber und Händler im Darknet nach geltendem Recht im allge­meinem und am Beispiel des Münchner Amoklauf vom Juli 2016 untersucht. Dies führt zu der Frage, ob die gesetzlichen Rahmenbedin­gungen ausreichen oder die Notwendigkeit der Einführung einer eigenständigen Straf­barkeit für das Betreiben einer illegalen Plattform besteht.

Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der gewonnenen Ergebnisse und einem Ausblick ab (Kapitel D).

B) Hasskriminalität und Falschnachrichten in sozialen Netz­werken

I) Soziale Netzwerke

Soziale Medien (engl. Social Media) dienen Nutzern zum Austausch von Meinungen, Eindrücken, Erfahrungen und Informationen.18 Unter sozialen Netzwerken versteht man Kommunikations­plattformen, deren Benutzer­gruppen sich nach Interessenkreisen, Vorlieben oder sozialen Strukturen zusammenschließen.19 Sie werden in Deutschland von nahezu allen Bevölke­rungsgruppen genutzt. Im Vergleich zu anderen Internet­angeboten nehmen sie eine gewisse Sonderrolle ein, da sie gleich mehrere Hauptfelder der Internet­nutzung abdecken: Sie dienen der mediale Internetnutzung (z.B. Anschauen von Videos), der Individualkommunikation (z.B. Chatten mit Freunden) sowie der sonstigen Internetnutzung (z.B. Infor­mation über neue Produkte).20 Unter den sozialen Netzwerken erreicht in Deutschland Facebook seit Jahren die meisten Nutzer. Trotz zahlreicher Skandale,21 die die Erwartung in der Öffentlichkeit schüren, dass die Nutzer sich massenhaft von Facebook abwenden, lässt sich hier nur ein leichter Rückgang der Nutzer­zahlen feststellen.22 Die Nutzung anderer sozialer Netz­werke, insbesondere von Instagram, welches 2012 von Facebook gekauft wurde,23 und Snapchat hat dagegen weiter zugenommen. Bei der ARD/ZDF-Onlinestudie 2018 gaben beispielsweise in der Altersgruppe der 14- bis 19-jährigen 48% der Befragten an, täglich Instagram zu nutzen.24

Die wirtschaftliche Bedeutung sozialer Netzwerke ist mittlerweile außerordentlich hoch.25 Der Umsatz von Facebook betrug allein im ersten Quartal 2019 15,077 Milliarden Dollar.26 Die „Facebook-Familie“, bestehend aus Facebook, Instagram, WhatsApp und Messenger, wurde von über 2,7 Milliarden Menschen im untersuchten Zeitraum mindestens einmal pro Monat genutzt.27

II) Verbreitungs- und Äußerungsdelikte

1. Hasskriminalität

a) Begriffsbestimmung

Der deutsche Begriff „Hasskriminalität“ geht auf aus den USA stammenden Begriff „Hate Crime“ zurück, wo auch der Ursprung dieses Deliktskonzeptes liegt.28 Duden Online definiert den Begriff „Hasskriminalität“ als „ Gesamt­heit politisch oder weltanschaulich motivierter Straftaten, bei denen das Opfer aufgrund seiner (tatsächlichen oder unterstellten) Zugehörigkeit zu einer dem Täter verhassten sozialen Gruppe gezielt ausgewählt wurde.29 Die Bundesregierung ordnet dem Themenfeld „Hasskriminalität“ politisch motivierte Straftaten dann zu, „ wenn die Umstände der Tat oder die Ein­stellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientie­rung, Behinderung, ihres äußeren Erscheinungsbilds oder ihres gesell­schaft­lichen Status richtet.30 Die Straftaten sind also durch gruppen­bezogene Vorurteile motiviert31 und ihnen wohnt eine über die persönliche Schädigung des Opfers hinausweisende Motivation inne.32

Hasskriminalität ist nicht auf das Internet beschränkt. Allerdings ist der Bereich Hasskriminalität – als eine Form politisch motivierter Straftaten – wesentlich durch sogenannte Hasspostings geprägt. Darunter versteht man strafbare Beiträge im Internet, die z.B. Bedrohungen, Nötigungen, Verunglimpfungen oder den Aufruf zu Straftaten enthalten.33

b) Ausmaß und Gefahren von Hasskriminalität

Seit einigen Jahren lässt sich eine starke Veränderung des gesell­schaftlichen Diskurses im Internet und in den sozialen Netz­werken feststellen: Die Debatten­kultur ist oft aggressiv, verletzend und hasserfüllt.34 Hass­kri­mi­nalität stellt in diesem Zusammenhang eine be­sondere Bedrohung für die freiheitlich demokratische Grundordnung dar. Im Gegensatz zur Allge­meinkriminalität können von Hasskriminalität nicht nur die unmittelbaren Tatopfer, sondern auch andere Menschen oder gar ganze gesellschaftliche Gruppen betroffen sein. Bei diesen kann nämlich die Angst hervorrufen werden, allein aufgrund ihrer Zugehörig­keit zu einer bestimmten politischen, ethnischen oder religiösen Gruppe oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Opfer von Straftaten zu werden.35

Anders ausge­drückt: Hasskriminalität wirkt auf das Opfer und in die Gesellschaft.36

2. Falschmeldungen („Fake News”)

a) Begriffsbestimmung

Eine allgemein gültige oder gar juristische Definition des Begriffs „Fake News“ (deutsch: Falschmeldungen) gibt es nicht.37 Gemeint sind in den Medien und im Internet, insbesondere in den sozialen Netzwerken in manipulativer Absicht verbreitete Unwahrheiten.38 Ziel kann es sein, Meinungen zu beeinflussen bzw. Mehrheitsmeinungen zu simulieren oder Falschinfor­mationen zu verbreiten.39 Die Verbreitung kann nicht nur von Menschen, sondern auch von sogenannten Social Bots40 erfolgen. Verschärft wird die Problematik dadurch, dass sich immer mehr Menschen (ausschließlich) im Internet über politische und gesellschaftliche Themen informieren.41

b) Ausmaß und Gefahren von Falschnachrichten

In den letzten Jahren haben zahlreiche Beispiele für großes Aufsehen gesorgt. So tauchte z.B. Ende 2016 nach der Fest­nahme eines Tatverdächtigen im Zu­sammenhang mit einer in Freiburg getöteten Studentin42 auf Facebook ein Beitrag auf, der mit einem Foto der Grünen-Politikerin Künast und dem Text (Recht­schreibung im Original): „ Renate Künast der traumatisierte Junge Flüchtling hat zwar getötet man muss ihm aber jetzt trotzdem helfen43 ver­sehen war. Als Quelle wird über dem angeb­lichen Zitat die Süddeutsche Zeitung angegeben. Obwohl sich sehr schnell herausstellte, dass das Zitat frei erfunden war, dauerte es drei Tage, bis der Eintrag verschwunden war. Bis dahin wurde er tausendfach geteilt.44

Daran zeigen sich die Gefahren von Falschnachrichten: Sie verbrei­ten sich mit hoher Geschwindigkeit. Selbst bei zügiger Löschung oder Korrektur ist schnell ein Schaden entstanden, der nur schwer wieder zu reparieren ist.

3. Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage

a) Erfassungsmodalitäten

Die Polizeibehörden der Länder erheben die Fallzahlen zu Straftaten, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden45 und leiten diese an das Bundeskriminalamt (BKA) weiter, wo sie im soge­nannten „ Kriminal­polizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Krimi­nalität “ (KPMD-PMK) erfasst und vom Bundesministerium des Innern (BMI) jährlich ausge­wertet und veröf­fentlicht werden.46 In Abhängigkeit der Motive zur Tatbegehung und den Tatumständen werden die Taten verschiedenen Themenfeldern und Unterthemen zugeordnet.47

b) Gesamtentwicklung

Im Jahr 2017 wurden insgesamt 7.913 Straftaten im Themenfeld Hasskrimi­nalität erfasst. Dies stellt einen Rückgang gegenüber 2016 dar, in dem 10.751 Taten erfasst wurden.48 2015 bewegte sich die Anzahl mit 10.373 erfassten Taten auf einem ähnlichen Niveau. In den Jahren davor waren die Zahlen deutlich niedriger (2014: 5.858; 2013: 4.747; 2012: 4.514; 2011: 4.040).49

Seit 2017 werden in der Statistik Hasspostings als eigenständige Kategorie erfasst und ausgewiesen. Für 2017 wurden 2.270 Straftaten diesem Thema zugeordnet. Für die beiden vorherigen Jahre lassen sich die Fallzahlen aus dem Themenfeld „Hasskriminalität“ unter Eingrenzung auf das Tatmittel „Internet“ abschätzen. Für das Jahr 2016 kommt man so auf 3.177 und für 2015 auf 3.084 Straftaten.50 Im Jahr 2014 waren es 1.119.51 Die größte Gruppe stellten dabei jeweils die Fälle der Volksverhetzung dar.52

III) Rechtslage und rechtliche Entwicklung

1. Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

Gemäß Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das BVerfG hat die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs­freiheit in seiner Rechtsprechung immer wieder konkretisiert und unterstrichen. Im „Lüth-Urteil“ vom 15.01.1958 hat es dazu ausgeführt:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Aus­druck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vor­nehmsten Menschenrechte überhaupt. [...] Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. [...] Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.“53

Der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch nicht unbegrenzt, denn gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Bei der rechtlichen Bewertung bedarf es eine Abgren­zung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungen. Nach der Definition des BVerfG sind Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich.54 Bei einer Meinung handelt es sich um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist.55 Ob eine Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist, ist unerheblich.56 Tatsachen können im Gegensatz zu Meinungen wahr oder unwahr sein. Wahre Tatsachen­be­haup­tungen müssen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht.57 Bei Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch erwie­senermaßen unwahr sind, ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Mei­nungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen.58

2. Vorkehrungen im hergebrachten Recht

Die Begriffe Hasskriminalität und Falschnachrichten kommen im StGB nicht vor. Sie sind als Oberbegriffe zu verstehen, unter die bestimmte Erschei­nungsformen von Straftaten subsumiert werden können.59 Die deutsche Rechtsordnung hält eine ganze Reihe an rechtlichen Instrumenten gegen Hasskriminalität und die Verbreitung falscher und irreführender Tatsachen vor. Dazu zählen sowohl zivilrechtliche Unterlassungsansprüche als auch strafrechtliche Sanktionen.60

Aus dem Katalog des Strafrechts seien ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende Normen genannt: § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 86a StGB (Verwenden von Kenn­zei­chen verfassungswidriger Organisationen), § 111 StGB (Öffentliche Auf­for­derung zu Straftaten), § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung), § 131 StGB (Gewalt­darstellung), § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (Üble Nach­rede), § 187 StGB (Verleum­dung), § 240 StGB (Nötigung), § 241 StGB (Bedrohung), § 263 StGB (Betrug). Außerhalb des StGB kommen je nach Sachlage folgende Rechtsverletzungen bzw. Ansprüche in Betracht: Urheber­rechtsverletzungen nach dem UrhG, Haftung von Diensteanbietern nach dem TMG, Recht auf Gegendarstellung nach den Landesgesetzen.

3. Selbstverpflichtungen der Unternehmen

Ausgehend von der Annahme einer zunehmenden Verbreitung von Hasskri­minalität und anderen strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Jahr 2015 veranlasst, eine Task Force mit den Betreibern der Netzwerke und Vertretern der Zivil­gesellschaft ins Leben zu rufen.61 Daraus resultierte eine Selbstverpflichtung der Unterneh­men, rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen. Nach Einschätzung der Bundesregierung war dies jedoch nicht ausreichend, da zu wenige strafbare Inhalte gelöscht wurden.62

4. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

a) Entstehungsgeschichte des NetzDG

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netz­werken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) geht auf einen Referenten­entwurf des BMJV vom 14.03.2017 zurück.63 Bereits am 25.01.2017 fand ein öffentliches Fachgespräch zum Thema „Fake News, Social Bots, Hacks und Co. - Manipulationsversuche demokratischer Willensbildungsprozesse im Netz" im Ausschuss Digitale Agenda des Bundes­tages statt.64 Der Bundesrat hat den am 05.04.2017 vom Bundes­kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf der Bundesregierung65 am 02.06.2017 behandelt66 und seine Stellungnahme67 unter Berücksichtigung der Empfeh­lungen der Ausschüsse68 beschlossen. Der Gesetz­gebungsprozess wurde durch mehrere Gutachten der Wissen­schaftlichen Dienste des Deutschen Bundes­tages begleitet.69 In den Bundestag wurden ein Gesetzent­wurf der Bundesre­gierung70 vom 14.06.2017 sowie ein inhalts­gleicher Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD71 vom 16.05.2017 eingebracht. Die erste Beratung im Bundestag erfolgte am 19.05.2017.72 Am 19.06.2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucher­schutz des Bundestages eine öffentliche Anhörung statt.73 Das Gesetz wurde sodann mit den Änderungen aus der Be­schlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 28.06.201774 am 30.06.2017 vom Bundes­tag verabschiedet.75 Nach Unter­richtung des Bundesrates über den Gesetzesbeschluss76 hat der Bundesrat, der Empfehlung des Rechts­ausschusses77 folgend, am 07.07.2017 entschieden, keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen, also den Vermittlungs­ausschuss nicht anzurufen.78 Das NetzDG trat schließlich nach seiner Veröf­fentlichung im Bundesgesetz­blatt am 01.10.2017 in Kraft.79

b) Das NetzDG im Überblick

Das NetzDG ist hinsichtlich des textlichen Umfangs überschaubar. Es enthält lediglich sechs Paragraphen.

§ 1 NetzDG regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und enthält eine Legaldefinition des Begriffs „soziale Netzwerke“ sowie eine Bagatellgrenze, nach der Anbieter von den Pflichten des Gesetzes befreit sind, wenn das soziale Netzwerk in Deutschland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat. Plattformen mit journalistisch-redak­tionell gestalteten Angeboten sowie Plattformen zur Individualkommunika­tion gelten ausdrücklich nicht als soziale Netzwerke. § 2 NetzDG sieht eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen straf­baren Inhalten vor. § 3 NetzDG regelt den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und sieht für die Anbieter sozialer Netzwerke die Etablierung eines umfassenden Beschwerdemanagements vor. Ein offen­sichtlich rechtswidriger Inhalt muss innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt werden. Andere rechtswidrige – also nicht offensichtlich rechtswidrige – Inhalte sind unver­züglich, in der Regel inner­halb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde zu entfernen oder der Zugang zu ihnen zu sperren. Nach § 4 NetzDG können Verstöße gegen die Pflichten als Ordnungswidrig­keit mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Gemäß § 5 NetzDG sind die Anbieter sozialer Netzwerke zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und einer empfangs­berech­tigten Person für Auskunftsersuchen verpflichtet. § 6 NetzDG enthält Übergangsvorschriften.

c) Rechtsstaatliche Prinzipien und verfassungsrechtliche Bewertung

Das NetzDG ist durch die Opposition im Bundestag,80 in zahlreichen Stellungnahmen81 und in der Literatur82 auf große Bedenken gestoßen. In den Medien wurde das Gesetz teils heftig kritisiert. In der FAZ wurde es als „ Fiasko83 bezeichnet, ZEIT ONLINE titelte „ Mal eben den Rechtsstaat outsourcen84 und im Hamburger Abendblatt hieß es „ Das NetzDG ist gut gemeint, aber schlecht gemacht.85

aa) Gesetzgebungskompetenz

In Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz wird im Schrifttum angeführt, das NetzDG sei mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungs­widrig, da ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung (Art. 70 Abs. 1 GG) vorliege.86 Im Gesetzentwurf wird diesbezüglich argu­mentiert, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergäbe sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) sowie aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), soweit Belange des Jugendschutzes betroffen sind, und hinsichtlich der Bußgeldvorschriften aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Straf­recht).87 Dem lässt sich entgegenhalten, dass sich die Gesetzgebungskom­pe­tenz des Bundes gerade nicht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ableiten lässt, da bei der Kommunikation in sozialen Netzwerken nicht die Verfolgung wirt­schaft­licher Interessen im Mittelpunkt steht. Vielmehr ist die Ausübung der Grund­freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG zentral.88 Da das Gesetz durch die Lö­schung strafbarer Inhalte nicht nur einen Zugangsausschluss Jugendlicher zur Folge hat, ist eine Herleitung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht vertretbar.89

bb) Bestimmtheitsgrundsatz

In einem Rechtsstaat bestimmt der Gesetzgeber das Maß der zulässigen Ein­griffe von Exekutive und Judikative durch hinreichend klare und eindeu­tige Rechtsnormen.90 Die Anforderungen an die Bestimmtheit strafrecht­licher Normen als schärfste Form staatlicher Sanktionierung menschlichen Verhal­tens sind aufgrund von Art. 103 Abs. 2 GG besonders hoch:91

„Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat began­gen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungs­bereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen.“92

Bezüglich des Bestimmtheitsgrundsatzes wurde die Verwendung des vagen Rechtsbegriffs der „offensichtlich“ rechtswidrigen Inhalte in § 3 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG als problematisch angesehen.93 Begründet wird dies wie folgt: „Offen­sichtlich“ bezieht sich auf den Rechtsbegriff der „rechtswidrigen Inhalte“, den die Strafrechtsdogmatik nicht kennt. Für die Normadressaten, also die sozialen Netzwerke, bleibt offen, ob nur die Prüfung der objektiven Verwirklichung der Tatobjektsmerkmale der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände vorzunehmen ist, oder ob darüber hinaus eine – vorsätzlich begangene – Tathandlung, die dem Geltungsbereich des Strafrechts nach §§ 3, 9 StGB unterfällt, vorliegen muss.94

cc) Verhältnismäßigkeit

In einem Rechtsstaat müssen Gesetzgebung und Rechtsvollzug materiellen Mindeststandards genügen, z.B. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.95 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, „ dass ein Grundrechts­ein­griff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist.96 Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist also danach zu fragen, ob das Mittel zur Zweckerreichung geeignet, erforder­lich und angemessen ist. Dabei stehen die drei Kriterien in einem Stufen­verhältnis zueinander: Erweist sich das Mittel bereits als nicht geeignet (bzw. erforderlich), so steht seine Unverhältnismäßigkeit damit fest, so dass es auf die Erforderlichkeit (bzw. Angemessenheit) gar nicht mehr ankommt.97 Unter einem legitimen Zweck versteht man grundsätzlich alle öffentlichen Interessen. Die Legislative verfügt nämlich grundsätzlich über einen weiten Spielraum,98 so dass der Gesetzgeber – mit Ausnahme der Verfolgung ver­fassungswidriger Ziele – bei seiner Zweckwahl frei ist.99 Ein Mittel ist dann zur Zweckbestimmung geeignet, „ wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.100 Es wird nicht verlangt, dass der Gesetzgeber das jeweils bestmög­liche Mittel wählt.101 Erforderlichkeit liegt vor, „ wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes [d.h. milderes] Mittel hätte wählen können. 102 Schließlich muss das gewählte Mittel auch angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn „ die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe103 steht. Ermittelt wird dies durch Abwägung der widerstreitenden Interessen.104

Im Rahmen einer Ausarbeitung105 haben sich die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages im Jahr 2017 mit der Verhältnis­mäßigkeit des NetzDG in Bezug auf die Meinungs­freiheit beschäftigt. Das Gesetz befand sich zum damaligen Zeitpunkt noch im Entwurfsstatus. Die gemachten Aus­führungen gelten aber gleicher­maßen für die derzeit in Kraft befindliche Fassung und lassen sich wie folgt wiedergeben: Die Regelungen des NetzDG greifen in das Recht der Meinungs­freiheit ein. Der Zweck des NetzDG ist in erster Linie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und sowie der Schutz von Persönlichkeitsrechten, was als legitimer Zweck anzusehen ist.106 Das Beschwerdeverfahren, welches eine effizientere Bearbeitung bzw. Löschung oder Sperrung von gemeldeten rechtswidrigen Inhalten regeln soll, ist für die Bekämpfung von Hass­kriminalität und anderen strafbaren Inhalten grundsätzlich auch geeignet.107 Allerdings sprechen in Hinblick auf die Erforder­lichkeit gute Gründe für die Wahl eines milderen Mittels in Form von unabhängigen Selbstkontrollein­richtungen, da diese bereits eine zufrieden­stellende Zweckerreichung gewährleisten können. Zweifel an der Angemes­senheit ergeben sich aus folgender Überlegung: Schon bei der begrifflichen Abgrenzung der zu löschenden rechtswidrigen Inhalte und strafbaren falschen Nachrichten ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten. Wenn es keine allgemeingültige Definition von Fake News gibt, lässt sich deren Wirkung – insbesondere destruktive – kaum nachweisen. Angaben über Zahl, Entwicklung der Fälle und Studien über die vermuteten destruktiven Wirkungen von Falschnach­richten werden in der Gesetzbegründung auch nicht angegeben und sind auch nicht ersichtlich. Schließlich scheint eine Rechtfertigung nicht hinreichend begründbar.108 Dies alles führt zu folgendem Fazit: „ Angesichts der Bedeutung der Meinungsfreiheit für ein freiheitlich demokratisches Staatswesen, wird der Eingriff insgesamt als unangemessen und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt angesehen.109

[...]


1 A. Merkel auf einer Pressekonferenz am 19.06.2013; Vgl. z.B. YouTube, #Neuland (https://www.youtube.com/watch?v=DWqXsXR8h4E; 16.05.2019).

2 Der Tagesspiegel, Merkels "Neuland" wird zur Lachnummer im Netz (https://www.tagesspiegel.de/politik/die-kanzlerin-und-das-internet-merkels-neuland-wird-zur-lachnummer-im-netz/8375974.html; 19.04.2019).

3 Spiegel Online, Die Kanzlerin entdeckt #Neuland (https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/kanzlerin-merkel-nennt-bei-obama-besuch-das-internet-neuland-a-906673.html; 19.04.2019).

4 Hessischer Rundfunk, ZDF, Pressemitteilung vom 04.09.2013 (http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/files/2013/PM1_ARD-ZDF-Onlinestudie_2013.pdf; 19.04.2019).

5 Google, Unsere Unternehmensgeschichte: Von der Garage zum Googleplex (https://about.google/intl/de/our-story/; 22.04.2019).

6 Facebook, Informationen über das Unternehmen (https://www.facebook.com/pg/facebook/ about/?ref=page_internal; 22.04.2019).

7 Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 330 vom 05.09.2018 (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/09/PD18_330_634.html; 10.04.2019).

8 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch Deutschland 2018, 1. Auflage, Wiesbaden 2018, S. 217.

9 Hessischer Rundfunk, ZDF, Pressemitteilung vom 10.10.2018 (http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/files/2018/PM_ARD-ZDF-Onlinestudie_2018.pdf; 13.04.2019).

10 S. Geiring, Risiken von Social Media und User Generated Content, 1. Auflage, Berlin u.a. 2017, S. 27.

11 T. O’Reilly, What Is Web 2.0.

12 Gabler Wirtschaftslexikon, Web 2.0 (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/web-20-51842/version-274993; 29.04.2019).

13 Vgl. T. Zeh, Informationstechnische Systeme als Herausforderung des modernen Rechts-güterschutzes – eine riskante Gratwanderung; in: Die Internetkriminalität boomt, S. 1.

14 Bedeutung Online, Was bedeutet „Neuland“? (Merkel) (https://www.bedeutungonline.de/was-bedeutet-neuland-merkel/; 22.04.2019).

15 BVerfGE 125, 260 (343).

16 Vgl. B. Krause, NJW 2018, 678 (678).

17 J. Patzak, NStZ 2017, 263 (263).

18 W. Büscher, GRUR 2017, 433 (433).

19 S. Geiring, Risiken von Social Media und User Generated Content, 1. Auflage, Berlin u.a. 2017, S. 33 m.w.N. in Fn. 39.

20 B. Frees, W. Koch, MediaPerspektiven 9/2018, 398 (409).

21 Vgl. z.B. Netzpolitik.org, Die ultimative Liste: So viele Datenskandale gab es 2018 bei Facebook (https://netzpolitik.org/2018/die-ultimative-liste-so-viele-datenskandale-gab-es-2018-bei-facebook/; 30.04.2019).

22 B. Frees, W. Koch, MediaPerspektiven 9/2018, 398 (405).

23 FAZ, Facebook kauft Fotodienst Instagram (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/milliardenuebernahme-facebook-kauft-fotodienst-instagram-11712630.html; 28.04.2019).

24 B. Frees, W. Koch, MediaPerspektiven 9/2018, 398 (410).

25 W. Büscher, GRUR 2017, 433 (433).

26 Facebook, Facebook Q1 2019 Results, S. 4 (https://s21.q4cdn.com/399680738/files/doc_financials/2019/Q1/Q1-2019-Earnings-Presentation.pdf; 30.04.2019).

27 Ebenda, a.a.O., S. 1.

28 WD BT, Aktueller Begriff Nr. 05/12 (28. März 2012), Hasskriminalität (https://www.bundestag.de/resource/blob/192374/0d97067cfb4091dd3ccadcba87a1470c/Hasskriminalitaet-data.pdf; 28.04.2019); D. Kugelmann, Möglichkeiten effektiver Strafverfolgung bei Hasskriminalität, S. 8.

29 Duden Online, Hasskriminalität (https://www.duden.de/node/63601/revision/63637; 28.04.2019).

30 BT-Drs. 17/13858, S. 1.

31 BMI, Politisch Motivierte Kriminalität 2017, S. 5.

32 D. Kugelmann, Möglichkeiten effektiver Strafverfolgung bei Hasskriminalität, S. 10.

33 BMI, Gegen Hass und Hetze im Netz (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2017/06/aktionstag-hasspostings.html; 01.05.2019).

34 BT-Drs. 18/12727, S. 1.

35 Vgl. BMI, Politisch motivierte Kriminalität (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/kriminalitaetsbekaempfung-und-gefahrenabwehr/politisch-motivierte-kriminalitaet/politisch-motivierte-kriminalitaet-node.html; 01.05.2019).

36 D. Kugelmann, Möglichkeiten effektiver Strafverfolgung bei Hasskriminalität, S. 34.

37 WD BT, WD 10 - 3000 - 003/17, S. 6.

38 Duden Online, Fake News (https://www.duden.de/node/44637/revision/44666; 28.04.2019).

39 V. Volkmann, MMR 2018, 58 (59).

40 Social Bots sind teilautonome Computerprogramme. Der Begriff setzt sich aus dem englischen „social“ (deutsch: sozial, gemeinschaftlich) und „bot“ als Abkürzung für „robot“ (deutsch: Roboter) zusammen.

41 Vgl. WD BT, WD 10 - 3000 - 003/17, S. 5 f.

42 Zur Chronologie des Falles siehe: Spiegel Online, Die Chronologie im Fall Hussein K. (https://www.spiegel.de/panorama/justiz/freiburger-mordfall-die-chronologie-im-fall-hussein-k-a-1199306.html; 04.05.2019).

43 Der Originalbeitrag wurde drei Tage nach der Veröffentlichung gelöscht. Ein Screenshot ist z.B. hier abrufbar: Berliner Morgenpost, Wie Facebook bei Hetze gegen Künast mit Fake-Zitat zuschaut (https://www.morgenpost.de/politik/article208897811/Wie-Facebook-bei-Hetze-gegen-Kuenast-mit-Fake-Zitat-zuschaut.html; 04.05.2019).

44 FAZ, Künast stellt Strafanzeige wegen Falschnachricht auf Facebook (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/kampf-gegen-fake-news-kuenast-stellt-strafanzeige-wegen-falschnachricht-auf-facebook-14568472.html; 04.05.2019).

45 BMI, Politisch motivierte Kriminalität (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/kriminalitaetsbekaempfung-und-gefahrenabwehr/politisch-motivierte-kriminalitaet/politisch-motivierte-kriminalitaet-node.html; 01.05.2019).

46 BMI, Politisch Motivierte Kriminalität 2017, S. 5.

47 BT-Drs. 18/10610, S. 251.

48 BMI, Politisch Motivierte Kriminalität 2017, S. 5.

49 BT-Drs. 18/10610, S. 254; BMI, Übersicht „Hasskriminalität“ – Entwicklung der Fallzahlen 2001 – 2015 (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2016/pmk-2015-hasskriminalitaet-2001-2015.pdf;jsessionid=94D2FFAB4F51887175E7190940919752.1_cid287?__blob=publicationFile&v=1; 01.05.2019).

50 BMI, Politisch Motivierte Kriminalität 2017, S. 6.

51 BT-Drs. 18/10610, S. 254.

52 BMI, Politisch Motivierte Kriminalität 2017, S. 6; BT-Drs. 18/10610, S. 254.

53 BVerfGE 7, 198 (207 f.).

54 Vgl. BVerfGE 90, 241 (247); BVerfGE 94, 1 (8).

55 Vgl. BVerfGE 61, 1 (8).

56 Vgl. BVerfGE 61, 1 (7).

57 Vgl. BVerfGE 99, 185 (196).

58 BVerfG NJW 2016, 3360 (3361).

59 Vgl. D. Kugelmann, Möglichkeiten effektiver Strafverfolgung bei Hasskriminalität, S. 7.

60 N. Mafi-Gudarz, ZRP 2019, 65 (67); Vgl. auch S. Lehmann, Internetkriminalität – kein strafrechtliches „Neuland“; in: Die Internetkriminalität boomt, S. 40.

61 BT-Drs. 18/12727, S. 1.

62 BR-Drs. 315/17, S. 1 f.

63 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (https://netzpolitik.org/wp-upload/2017/03/1703014_NetzwerkDurchsetzungsG.pdf; 17.07.2019).

64 Deutscher Bundestag, Ausschuss-Drs.18(24)SB38 und Ausschuss-Drs.1818(24)SB39.

65 BR-Drs. 315/17.

66 BR-PlPr. 958, TOP 25, S. 3297A - 301D.

67 BR-Drs. 315/17(B).

68 BR-Drs. 315/1/17.

69 WD BT , WD 10 - 3000 - 037/17; WD BT, WD 10 - 3000 - 047/17; WD BT, PE 6 - 3000 - 32/17.

70 BT-Drs. 18/12727.

71 BT-Drs. 18/12356.

72 BT-PlPr. 18/235, S. 23847D - 23860D.

73 Deutscher Bundestag, Geplante Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken sehr konträr bewertet (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw25-pa-recht-rechtsdurchsetzung-510328; 18.04.2019); Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind hier abrufbar: Kriminalpolitische Zeitschrift, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) (https://kripoz.de/2017/01/30/bekaempfung-von-fake-news-2/; 13.05.2019).

74 BT-Drs. 18/13013.

75 BT-PlPr. 18/244, S. 25115D - 25127D.

76 BR-Drs. 536/17.

77 BR-Drs. 536/1/17.

78 BR-PlPr. 959, TOP 103, S. 367A; BR-Drs. 536/17(B).

79 BGBl. I 2017, S. 3352.

80 Deutscher Bundestag, Kontroverse um Gesetzentwurf gegen Hasskriminalität im Internet (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw20-de-soziale-netzwerke-505074; 18.04.2019).

81 Vgl. hierzu z.B. die zahlreichen eingereichten Stellungnahmen, abrufbar unter: BMJV, Gesetzgebungsverfahren NetzDG (https://www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/DE/NetzDG.html; 20.04.2019).

82 In diesem Zusammenhangen sei insbesondere ein Beitrag von Liesching aus dem Jahr 2018 erwähnt, der die bis dahin im Schrifttum geäußerte verfassungs- und europarechtliche Kritik am NetzDG zusammenfasst: M. Liesching, MMR 2018, 26.

83 FAZ, Maas wird durchgesetzt (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/die-koalition-korrigiert-das-gesetz-gegen-hassrede-15080174.html; 23.04.2019).

84 ZEIT ONLINE, Mal eben den Rechtsstaat outsourcen (https://www.zeit.de/digital/internet/2017-06/hasskommentare-netzdg-bundestag-gesetz-verabschiedet; 23.04.2019).

85 Hamburger Abendblatt, Das NetzDG ist gut gemeint, aber schlecht gemacht (https://www.abendblatt.de/politik/article213016685/Das-NetzDG-ist-gut-gemeint-aber-schlecht-gemacht.html; 23.04.2019).

86 M. Liesching, MMR 2018, 26 (26) m.w.N. in Fn. 4.

87 BT-Drs. 28/12356, S. 13.

88 M. Liesching, Nomos-BR, NetzDG, Rn. 5.

89 Ebenda.

90 K. v. Schliefen, Rechtsstaat; in: W. Heun/M. Honecker/J. Haustein/M. Morlok/J. Wieland (Hrsg.), Evangelisches Staatslexikon, Neuausgabe, Stuttgart 2006, S. 1931.

91 Vgl. BVerfGE, 62, 203.

92 BVerfGE 105, 135 (152 f.).

93 M. Liesching, Nomos-BR, NetzDG, Rn. 6.

94 M. Liesching, ZUM 2017, 809 (812).

95 K. v. Schliefen, Rechtsstaat; in: W. Heun/M. Honecker/J. Haustein/M. Morlok/J. Wieland (Hrsg.), Evangelisches Staatslexikon, Neuausgabe, Stuttgart 2006, S. 1926.

96 BVerfGE 120, 274 (318 f.).

97 M. Wienbracke, ZJS 2/2013, 148 (149).

98 BVerfGE 77, 84 (106).

99 BVerfGE 30, 292 (316).

100 BVerfGE 115, 276 (308).

101 M. Wienbracke, ZJS 2/2013, 148 (150).

102 BVerfGE 30, 292 (316).

103 BVerfGE 118, 168 (195).

104 Vgl. BVerfGE 50, 217 (227); BVerfGE 39, 1 (42 f.).

105 WD BT, WD 10 - 3000 - 037/17, Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit.

106 Ebenda, a.a.O., S. 10 f.

107 Ebenda, a.a.O., S. 11.

108 Ebenda, a.a.O., S. 13 f.

109 Ebenda, a.a.O., S. 16.

Fin de l'extrait de 68 pages

Résumé des informations

Titre
Der digitale Raum als Herausforderung für den Rechtsstaat
Université
University of Hagen
Note
1,7
Auteur
Année
2019
Pages
68
N° de catalogue
V1021084
ISBN (ebook)
9783346415332
ISBN (Livre)
9783346415349
Langue
allemand
Mots clés
Hasskriminalität, Falschnachrichten, NetzDG, Darknet, NpSG, NPS, BtMG, Amoklauf, Fake News, Internet, Drogen, Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, Betäubungsmittelgesetz, Waffenrecht
Citation du texte
Markus Funk (Auteur), 2019, Der digitale Raum als Herausforderung für den Rechtsstaat, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1021084

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