Wahlgesetz am Beispiel der Partei B90/ Die Grünen


Term Paper, 1999

12 Pages, Grade: 1-


Excerpt


Brocchi Davide

Übungsaufgabe 1: ,,Politisches System der BRD"- Prof. Werner Reh

,,Beschreiben Sie den Prozeßder Kandidatenaufstellung anhand von Fachliteratur, Parteiengesetz und der Satzung einer deutschen Partei: Welche rechtlichen und formalen Kriterien müssen erfüllt werden, welche politischen Mechanismen spielen bei der Kandidatennominierung und -wahl eine wichtige Rolle und wie bewerten Sie diese Auswahl vor dem Hintergrund der Forderung nach innerparteilicher Demokratie oder Basisdemokratie. Wie könnte die Praxis Ihrer Meinung nach reformiert werden?"

Wahlgesetz am Beispiel der Partei B90/ Die Grünen

1.0 Einführung:

1.1 Partei und Wahlen: Grundgesetze in der deutschen Demokratie

Art. 20 GG. [Verfassungsgrundsätze; Winderstand] (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm äß ige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Mit diesem Artikel fängt der zweite Abschnitt ,,Der Bund und die Länder" des deutschen Grundgesetz an. Hiermit findet die deutsche Demokratie eine formale Konkretisierung und Legietimierung: das Volk hat die höchste Gewalt und kann sie durch Wahlen und durch verschiedene Organe ausüben.

Der Bundestag stellt - theoretisch - das wichtigste demokratische Staatsorgan dar. Er umfaßt 656 Abgeordnete, die ,, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt" werden. ,, Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen" (Art. 38 GG.).

,, Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt" (Art. 39 GG).

Um dieses System vollständig zu erklären, fehlt aber noch ein Zwischenbaustein, zwischen Bürger und Abgeordneter / Bundestag: Die Partei.

Art. 21 [Parteien] (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung mußdemokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie m üß enüber die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowieüber ihr Vermögenöffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihrer Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Ü ber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Die Partei als Mittel zur Demokratie! Jedoch bedeutet ,,Partei" nicht automatisch

,,Demokratie". Durch die Erfahrung des Nazionalsozialismus sollte man gelernt haben, daß keine Demokratie möglich ist ohne (inner-)demokratische Partei.

Sicher redet heute keiner mehr über Diktatur, aber die verschiedenen Parteien verstehn unter Demokratie und innerparteiliche Demokratie nicht immer dasselbe.

Deswegen verabschiedete man am 3. März 1989 noch ein ,,Parteiengesetz", um diese

Interpretationsmöglichkeiten einzugrenzen, so wie den Rahmen der Parteiorganization und der politische Ziele abzustecken.

Das ,,Parteiengesetz" bestimmt zum Beispiel ihre Definition (§ 2: [ Begriff der Partei ]), aber auch ihre Gliederung: ,, Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände" (§ 7); und ihre Organe: ,, Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände" (§ 8), ,, Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung `Parteitag', bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung `Hauptversammlung'"; ,, Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen" (§ 9).

Obwohl der Ges e tzgeber in Deutschland schon sehr viel in Sachen ,,Partei" geregelt hat, bleibt noch Spielraum für die Partei.

Dieser Spielraum muß letztendlich wieder schriftlich von der Partei gereglt werden: § 6. [Satzung und Programm]. (1) Die Partei mußeine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält

1.2 Wahlgesetz in der Bundesrepublik Deutschland

Der Prozeß der Kandidatenaufstellung in einer deutschen Partei hängt sehr von der Organisation der politischen Wahlen ab. In ,,Das politische System der Bundesrepublik Deutschland" hat Wolfgang Rudzio so das deutsche Wahlgesetz beschrieben, das seit dem 7. Mai 1956 im wesentlichen unverändert gilt:

Nach ihm wird die eine Hälfte der Abgeordneten in 328 Einzelwahlkreisen mit einfacher Mehrheit gewählt, die andere Hälfteüber Landeslisten der Parteien. Jeder Wähler verfügtüber zwei Stimmen: Mit seiner Erststimme (Personenstimme) entscheidet erüber den Wahlkreisabgeordneten, mit der Zweitstimme (Parteistimme)über die Verteilung der Mandate zwischen den Parteien. Entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil nähmlich wird nach dem Hare- Nyemeyer- Berechnungsverfahren jeder Partei ein Verhältnisanteil an Mandaten zugeteilt, die dann - nach Abzug der direkt erzielten Wahlkreismandate- aus ihren Landeslisten in der dort gegebenen Reihenfolge besetzt werden. Dabei kann der Fall eintreten, daßeine Partei bereits in den Wahlkreisen mehr Mandate gewinnt als ihr insgesamt zuständen. Bei der Bundestagswahl 1994 fielen so der CDU zwölf und der SPD vier derartige ,, Ü berhangmandate" zu.

Eine wichtige Randkorrektur des Verhältnisprinzips stellt die Fünf-Prozent- Sperrklausel dar, wonach Landeslisten nur solcher Parteien bei der Mandatszuteilung berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen im Bundesgebiet erhalten oder mindestens drei Wahlkreismandate direkt gewonnen haben. Allein diese Klausel schützt die Bundesrepublik institutionel vor einem Vielparteiensystem.

Man muß hierbei 3 Punkte unterstreichen:

1. Die Wähler dürfen zwei Stimme abgeben: eine für einen Wahlkreiskandidat und eine für die Landesliste, mit eventueller Personenpräferenz. Entsprechend müssen die Parteien die Wahlen vorbereiten.

2. Nur die größten Parteien haben gute Chance die 328 Bundestagssitze zu besetzen, die in jedem Einzelwahlkreisen mit einfacher Mehrheit zu erlangen sind. Das bedeutet, daß die kleinen Parteien mehr an der zweiten Stimme interessiert sind, und zwar an der Landesliste.

3. Die sogenannte Fünf- Prozent- Sperrklausel beeinfluß das Verhalten der Wähler sehr, wenn sie an kleinen oder ,,neuen" Parteien interessiert sind, d.h. sie fürchten, daß die abgegebene Stimme ,,verloren" gehen könnte. Das besiegelt den Abstieg kleinerer Parteien und erschwert das Aufkommen neuer. Eine neue Partei muß sehr viel arbeiten, um das Vertrauen genügender Wähler zu gewinnen. Ist dies der Fall, dann wählt der Wähler normaleweise mit seiner Zweitstimme die neue Partei.

2.0 Der Prozeß der Kandidatenaufstellung in einer neuen deutschen Partei: BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

Am 13. Januar 1980 konstituiren sich DIE GRÜNEN in Karlsruhe als Bundespartei.

Es folgen die Ergebnisse der Bundestagswahlen an der DIE GRÜNEN teilgenommen haben:

Wahljahr Mandate Zweitstimmenanteil

1980 0 1,5%

1983 27 5,6%

1987 42 8,3%

1990 0 4,9%

1994 (B90/Grünen) 49 7,3%

PDS und Bündnis 90/ Die Grünen gelten als neuste Parteien im Bundestag. Sie hatten Schwierigkeiten, die Fünf-Prozent- Hürde zu überschreiten, so wie die FDP bei den letzten Bundestags-wahlen. Diese Parteien haben anderseits nie mehr als 10% der Stimmen bekommen (Ausnahme FDP in den Wahljahren 1949, 1961 und 1980). D.h. die Grünen sind als neue Partei in den Bundestag eingetreten, dank der Zweitstimme (Parteistimme).

Typische Beispiel ist der Wähler, der seine Erststimme der SPD gibt, und nur seine Zweitstimme den B90/Die Grünen: eine Erststimme für B90/Die Grünen wäre fast sicher eine verlorene Stimme. Eine Ausnahme könnten die Städte sein, wo die Studenten einen großen Anteil der Bevölkerung ausmachen, wie Münster oder Heidelberg.

2.1 Der Prozeß der Kandidatenaufstellung in der Satzung von B90/Die Grünen

In der Präambel ihrer Satzung stellen B90/Die Grünen sich vor, als ,,grundlegende Alternative zu den herkömmlichen Parteien". ,, Dabei streben wir auch eine neue Form der Beteiligung der Bürger und ihrer Initiativen an politischen und parlamentarischen Planungs- und Entscheidungsprozessen an". ,, Die Grundrichtung dieser Erneuerung sollökologisch, sozial, basisdemokratisch, gewaltfrei und durch das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geprägt sein. Die Arbeit der GR Ü NEN vollzieht sich im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland".

Wer kann Mitglied dieser Partei werden?

PAR.2: Mitglied der Partei kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.

Hinter diesen letzten Worten dieses Paragraphen stehen eine Geschichte und viele Diskussionen.

Die Frage der Doppelmitgliedschaft beherrschte den gesamten Gründungskongreß der Grünen in Karlsruhe. Zwar konnten sich die Delegierten in der Frage der Mitgliedschaft knapp durchsetzen, doch fehlte ihnen für die Schlußabstimmung die notwendige qualifizierte Mehrheit. Das Problem waren die sogenannten K- Gruppen und die Deutsche Kommunistische Partei, die die Grünen als Trojanisches Pferd zu benutzen versuchten, um den 1972 gescheiterte Einzugsversuch in den Bundestag diesmal zu schaffen. Durch diesen Paragraph haben Mitglieder anderer Parteien fast keinen Einfluß bei der Aufstellung von Kandidaten.

Anderseits hat jedes Mitglied das Recht im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten mitzuwirken, sobald er das wahlfähige Alter erreicht hat, und sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

(§ 5).

Eine Besonderheit der B90/Die Grünen steht im § 7 (3): Alle Parteiorgane, -Kommissionen und -arbeitsgemeinschaften sind zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen.

(4) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männer und Frauen zu besetzen. Allerdings sind reine Frauenliste möglich.

Es gibt die Möglichkeit für eine Frau, sich für eine Männer- Position in der Parteiliste zu bewerben, aber nicht umgekehrt.

Wenn man bedenkt, daß die Frauen -mitglieder oder -delegierten bei den

Mitgliedsversammlungen und Parteitagen normaleweise leicht unterrepräsentiert sind, dann versteht man auch, daß Frauen mehr Möglichkeiten als Männer haben, Wahlkandidatinnen zu werden, so wie es in keiner anderen deutschen Partei möglich ist.

Ungewöhnlich ist ferner die Inkompatibilität von Abgeordneten-mandat und Vorstandsamt auf Bundes- und Landesebene, welche die Satzung der GRÜNEN vorsieht (§ 9). Gleiches gilt für das Verbot einer Wiederwahl nach zwei zweijährigen Amtszeiten im Bundesvorstand (Rotation).

Hinter diesen Regelungen steht die Absicht, der Verfestigung von Führungsgruppen und - personen, der Machtballung und der Unterrepräsentation der Frauenquote entgegenzuwirken. Allerdings haben sie auch Verluste an Professionalität, Handlungsfähigkeit und Legitimation zur Folge. Die Mandats-rotation im Rhythmus von halben Legislaturperioden, die jede Einarbeitung und Kontinuität ausschloß, ist daher von den GRÜNEN bereits aufgegeben worden (1991 in Nord Rhein Westfalen).

Im Paragraph 14 wird das Wahlverfahren beschrieben:

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber und der Vertreter zu Vertreterversammlungen sind geheim. Bei denübrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) In den geschäftsführenden Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit aler Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei neuer Gleicheit entscheidet das Los.

(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Zur besseren Vertretung von Minderheiten kann dabei das Stimmrecht so geregelt werden, daßdie

Stimmzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber beschränkt wird; bei einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Schon das Parteiengesetz fixiert die Rahmen dieser Regelung, bzw. im § 15 (1): Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

Der Par. 17 des Parteiengesetzes handelt hingegen von der Aufstellung von Wahlbewerbern:

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen mußin geheimer

Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

2.1.1. Aufstellung der Wahlkreiskandidaten

Die Vorstellung und die Aufstellung der DirektkandidatInnen findet in der Kreismitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 20% der Mitglieder anwesend sind.

Diese Aufstellung hat wahrscheinlich, nicht mehr als eine repräsentative Funktion für die Partei.

Anders wäre es, wenn der Kandidat besonders bekannt und beliebt (auch von normalerweise anderer Parteien- Wähler)in dem Wahlkreis wäre.

2.1.1. Aufstellung der Landesparteiliste

Die Kandidaten für die Landesparteiliste stellen sich in der Landesdelegiertenkonferenz vor. Die Delegiertenversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienen Delegierten der Kreisverbände. Die Delegierten werden von den Kreisverbänden durch Kreismitgliederversammlungen bestimmt. Dabei muß beachtet werden, daß möglichst alle Ortsverbände bzw. Arbeitsgruppen eine/n Vertreter/in entsenden.

Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlußfähig, solange mindestens 25% der Delegierten anwesend ist.

Zu einem Wahlgang sind alle Personen zugelassen, die dazu rechtzeitig ihre Kandidatur eingereicht haben.

Nehmen wir als Beispiel die Vorbereitung der Landtagswahlen NRW 1995

Um die KandidatInnenliste für die Landtagswahlen NRW 1995 aufzustellen, brauchten Die Grünen drei Landesdelegierten-konferenzen (in diesem Fall ,,Parteitage" genannt). Am

9.11.94 wurden die Kandidaten von Platz 1 bis Platz 17 der Liste in Reklinghausen gewählt. Zwischen dem 20 und dem 22 Januar 1995 die Kandidaten von Platz 18 bis Platz 26 in Unna. Und am 4 und 5 Februar 1995 die anderen Kandidaten bis Platz 36. Durch die Ergebnisse der Landespartei bei der letzten Wahlen, waren die Plätze bis 18-19 noch sehr ,,interessant". Listenplatz 18: Die Wahlen fanden inm Parteitag Unnas statt. Für den Platz bewirben sich 9 Personen.

Die KandidatInnenvorstellung erfolgte in alphabetischer Reihenfoge. Jede/r KandidatIn hatte die Gelegenheit, sich 5 Minuten der Versammlung vorzustellen (Ab Platz 21 betrug die Vorstellungszeit 3 Minuten). Danach durften Fragen an die BewerberInnen gestellt werden. Der erste Wahlgang zu Listenplatz 18 wurde eröffnet. Alle Delegierten sollten mit von der Partei zugelassenen ,,Stimmzetteln Nr. 18" wählen. Es wurde kontrolliert, daß nur die zugelassenen Delegierten wählten (Personalausweis), nur ein Mal.

Wahlergebnis des ersten Wahlgangs Listenplatz 18

abgegebene Stimmen: 224

ungültig: 2

gültig: 222

Enthaltungen: 1 Quorum: 112

Stefan Bajohr 31

Gerd-Peter Claßen 24 Jamal Karsli 4

Siegfried Kornfeld 22 Siggi Martsch 69 Rainer Michaelis 4 Oliver Passek 53 Johannes Remmel 14 Friedhelm Szubries 0

Keiner der Kandidaten hatte das erforderliche Quorum erreicht. Daher war ein zweiter Wahlgang erforderlich, an dem alle Kandidaten, die mindestens 10% der Stimmen erzielt hatten teilnehmen durften. Für den zweiten Wahlgang wurden zugelassen: Stefan Bajor

Gerd-Peter Claßen Siggi Martsch Oliver Passek

Ergebnis des zweiten Wahlgangs für Listenplatz 18:

abgegebene Stimmen: 221

ungültig: 1

gültig: 220

Enthaltungen: 5

Quorum: 111

Stefan Bajohr 43

Gerd-Peter Claßen 13 Siggi Martsch 92 Oliver Passek 67

Keiner der Kandidaten hatte das erforderlich Quorum erreicht, es kam zur Stichwahl zwischen Siggi Martsch und Oliver Passek.

Ergebnis des dritten Wahlgangs für Listenplatz 18:

abgegebene Stimmen: 213

ungültig: 2

gültig: 211

Enthaltungen: 25 Quorum: 106 Oliver Passek 80 Siggi Martsch 106

Damit wurde Siggi Martsch (Frau, die für einen Männer-Platz kandidiert hatte)gewählt und nahm die Wahl an.

Das Gleiche passierte für den Listenplatz 19, einen reinen Frauen- Platz. Dieses Vorgehen würde bei den Bundestagswahlen änlich aussehen.

3.0 Bewertung der Prozeß der Kandidatenaufstellung der B90/Die Grünen vor dem Hintergrund der Forderung nach Innerparteilicher Demokratie oder Basisdemokratie.

Das deutsche Gesetz ist -im Vergleich zu vielen anderen Staaten-besonders aufmerksam und bestrebt, die Inner-Demokratie der Parteien zu verlangen.

Keine andere Partei der Bundesrepublik Deutschland nahm diese Forderungen so ernst und wörtlich in ihr Parteikonzept auf wie die Grünen.

Anderseits genau die Geschichte dieser Partei und die Entwicklung dieses jungen Experimentes stellt uns nocheinmal die Frage, ob wirklich eine echte Basis- und direkte Demokratie in einem modernen und industrialisiertem Staat möglich ist. Als diese Partei 1980 gegründet wurde, waren die Motivationen und Regeln zur Basisdemokratie (Grundprinzip der Partei) viel stärker und radikaler als Heute. Die Grünen waren damals noch eine Versammlung von Gruppen, Bürgerinitiativen, Studentenbewegungen und Resten der 1968 Antiautoritärer Protest. Im Laufe der Zeit hat sich der Barrpunkt immer mehr verschoben auf zwei prinzipielle Strukturtrasformationlinien:

a)Von Sozial-Bewegung zur Partei.
b)Vom ,, Partei neuen Typus" zur Bundestagspartei (Zentrale Rolle der Fraktion).

Die Bundestagsfraktion hat sich immer mehr von ihrer ,,Partei" differenziert und von der Basis entfremdet. Ein Grund dafür wäre die Struktur des Bundestages (Media), die der Fraktion bessere Organisations- und höhere Effizienz- möglichkeiten bietet. Anderseits bedeutet die angestrebte Basisdemokratie der unteren Partei oft Desorganisation und Langsamkeit der Entscheidungsprozesse.

D.h. auch in dieser Partei ist heute eine Élite sichtbar, mit allen Konsequenzen, die diese Erkenntnis mit sich bringt.

Dennoch ist die Innerparteiliche Demokratie der Grünen wesentlich höher zu bewerten als in allen anderen Parteien.

Zum Beispiel: wenn an den Parteitagen der CDU und SPD alle Abgeordneten auf einer majeströsen Bühne den Delegierten gegenüber sitzen, bekommen die Fraktionsvertreter hingegen bei den ,,Grünen" Parteitagen zwei Stühle in der ersten Reihe unter den anderen Kandidaten.

Sie bleiben trotzdem eine Elite in der Partei, weil sie bekannter und wichtiger sind, als

,,normale" Delegierte. Deswegen bekommen sie mehr Redezeit als die anderen.

Viele Leute reduzieren heute die ganze Politik der Partei auf Joschka Fischer.

Mit der Zeit sind Äußere Frage und Aufgabe (Koalition mit der SPD, Wahl- sieg oder - niederlage, Regierungsfähigkeit) wichtiger als innere Diskussionen über die Basisdemokratie Radikalität und Originalität der eigenen Politik geworden.

Unsere Gesellschaft verlangt auch von der Politik immer mehr Effizienz, Schnellichkeit,

Kapazität und Personalisierung der Entscheidungsprozesse: Welcher Preis ist dafür richtig? Wie weit darf die Politik sich von der Polis entfremden?

LITERATUR

W. Rudzio- Das politische System Bundesrepublik Deutschland - Leske + Budrich

C. Graf von Krockow u. P. Lösche- Parteien in der Krise - C.H. Beck

G. Olzog und H. J. Liese- Die politischen Parteien in Deutschland - OLZOG VERLAG Grundgesetz und Parteiengesetz - Beck Texte

J. Raschke - Die Grünen: Wie sie wurden, was sie sind - Bund Verlag

Emil- Peter Müller- Die Grünen und das Parteiensystem - Deutscher Instituts Verlag

Satzungen der Bundespartei ,,B90/Die Grünen", der Landesparteien Rheinland Pfalz und Nord Rhein Westfalen, des Kreisverbandes Münster.

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Details

Title
Wahlgesetz am Beispiel der Partei B90/ Die Grünen
College
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Course
Das positische System der BRD, Übung
Grade
1-
Author
Year
1999
Pages
12
Catalog Number
V102228
ISBN (eBook)
9783640006151
File size
426 KB
Language
German
Keywords
Wahlgesetz, Beispiel, Partei, B90/, Grünen, System
Quote paper
Davide Brocchi (Author), 1999, Wahlgesetz am Beispiel der Partei B90/ Die Grünen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102228

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