UNITED STATES - IMPORT PROHIBITION OF CERTAIN SHRIMP AND SHRIMP PRODUCTS
Meeresschildkröten sind im Washingtoner Artenschutzabkommen als vom Aussterben bedrohte Art gelistet. Jährlich gehen bis zu 150.000 Schildkröten in engmaschigen Fangnetzen zugrunde. Schutzmaßnahmen wurden daher in vielen Teilen der Welt eingeleitet. So auch in den USA, wo seit 1987 der Endangered Species Act Nr. 609 den heimischen Fischern die Nachrüstung ihrer Netze mit Ausstiegshilfen für Schildkröten, sogenannten Turtle Excluder Devices (TED), vorschreibt. Aufgrund dieser Verordnung die im eigenen Land gilt, verhängten die USA ein Importverbot für Shrimps aus Ländern, die Fangnetze ohne TED´s im Lebensraum der gefährdeten Schildkröten benutzen.
Dieses unter Berufung auf den Artenschutz verhängte Importverbot für Shrimps begründeten die USA mit Artikel XX Nr. b) und g) des GATT - Vertrages. Der Act 609 ist ihrer Meinung nach konform mit den Gatt - Verordnungen.
Dies sahen die betroffenen Länder allerdings anders. Deswegen klagten Indien, Malaysia, Pakistan und Thailand unter Berufung auf Artikel XI Abs.1 vor dem Panel der WTO und forderten die Aufhebung des Importverbotes. Der Panel gab der Klage statt und die USA gehen daraufhin vor dem Appellate Body in Berufung.
Argumente der USA
Die USA macht besagten Artikel XX geltend, und zwar hauptsächlich den Abschnitt g). Durch ihre eigene Verordnung beschränken sie die heimische Shrimpsindustrie, um den Artenschutz zu gewährleisten. Dies lässt Artikel XX g) des GATT - Vertrages ausdrücklich zu. Der Act 609 ist ja eine Maßnahme in Bezug auf die heimische Produktion um erschöpfliche Naturschätze (hier die Schildkröten) zu erhalten. Da sie mit dieser Maßnahme Auflagen für die heimische Wirtschaft machen, sehen sie es als legitim, diese Auflagen auch anderen Anbietern zu machen, da ja alle Produkte nach dem Inländerprinzip gleich behandelt werden sollen.
Des weiteren ist der Act 609 konform mit Artikel XX b), da er zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Schildkröten erlassen wurde.
Um den Artenschutz zu gewährleisten, müssen Fangbestimmungen durch Bestimmungen geregelt werden. Zudem ist das Ziel der Nachhaltigkeit und Schutz und Erhalt der Umwelt in der Präambel der WTO ausdrücklich aufgenommen. Artikel XX soll gewährleisten, dass diese Ziele auch im Freihandel berücksichtigt werden und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Wäre das nicht so, würde Artikel XX ins Leere laufen und der Umweltschutz wäre innerhalb der multilateralen Handelsbeziehungen nicht berücksichtigt. Interessant nur, dass die USA im Rahmen der Klimakonferenz solche Erkenntnisse anscheinend wieder vergessen hat.
Im folgenden werden die Argumente der Gegenseite (Indien, Thailand, Pakistan, Malaysia) vorgestellt. Die betroffenen Länder berufen sich auf Artikel XI Abs. 1 GATT und halten den Act 609 für GATT - widrig. Die Importbeschränkung nach Act 609 stellt eine Maßnahme dar, die durch diesen Artikel ausdrücklich verboten ist. Die Begründung durch den Ausnahmeartikel XX lassen sie nicht gelten, da dies eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung der betroffenen Länder darstellt.
Zwar dürfen die USA gerne solche Vorschriften für ihre eigene Produktion erlassen, könnten aber nicht unter Berufung auf Artikel XX versuchen, ihre Politik anderen Ländern auf zu zwingen. Es steht jeden einzelnem Mitgliedsstaat frei, seine Umweltpolitik so zu gestalten, wie es ihm am besten erscheint. Die Maßnahme der USA zielen aber darauf ab, ihre Vorschriften anderen auf zu zwingen.
Ausdrücklich wird ja im Artikel XX erwähnt, dass diese Maßnahmen keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von einzelnen Mitgliedsländern zur Folge haben darf. Genau das passiert aber hier nach Meinung der Betroffenen Länder. Sie machen geltend, dass nur Länder betroffen sind, die solche Schildkröten in ihren Fischgründen haben. Andere Länder sind insofern gar nicht betroffen, da sie mit anderen Methoden fischen können, als die Verordnung der USA erlaubt, und trotzdem nicht vom Einfuhrverbot betroffen sind, da sie gar keine Gefährdung der Schildkröten verursachen können.
Außerdem führen die Länder auf, dass die USA auch Länder mit dem Importverbot belegt haben, die mit den geforderten Netzen fischen, aber noch keinen Nachweis darüber erbringen konnten, der den Anforderungen der USA entspricht.
Zusätzlich sind sie der Meinung, dass die USA den betroffenen Ländern auch eine Zeitspanne zur Verfügung stellen müssten, damit diese ihre Produktion auch umstellen könnten. Die Länder behaupten, dass die USA den Act 609 dazu benutzen, bestimmte Länder zu bevorteilen und andere Länder auszuschließen. Dies ist eine ungerechtfertigte Diskriminierung und verstößt gegen die grundsätzlichen Prinzipien der WTO bzw. des GATT´s. Sie fordern die USA auf, das Importverbot aufzuheben.
Urteil und Argumentation des Appellate Body
Das Panel hatte ja bereits der Klage stattgegeben. In seiner Begründung hob es hervor, handelsbeschränkende Maßnahmen, die unter Artikel XX, GATT ergriffen würden, dürften keinesfalls zu einer "Gefährdung" des internationalen Handelssystems führen. Dessen vorrangiges Ziel sei schließlich die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung durch mehr Handel. Die USA hätten dieses Ziel jedoch durch ihre Importverbote eindeutig gefährdet. Dies widerspricht folglich dem GATT - Vertrag. Das Panel fordert die USA auf, die Verordnung aufzuheben.
Die Berufungsinstanz revidierte dieses Urteil teilweise, bleibt aber bei dem Beschluss, dass die USA die Importbeschränkung aufheben muss. Das Appellate Body erkennt zwar grundsätzlich an, dass der Schutz der bedrohten Schildkröten ein wichtiges politisches Ziel ist. Folglich sei es auch grundsätzlich legitim, wenn Staaten ihren Marktzugang von der Einhaltung von Artenschutzmaßnahmen abhängig machen.
Jedoch sollten diese im Rahmen multilateraler Abkommen vereinbart werden und könnten nicht im Alleingang bzw. gegen den Willen der betroffenen Exportländer erlassen werden. Die Importbeschränkung der USA ist folglich nicht GATT - konform. Die USA müssten darauf hinwirken, dass eine internationale Vereinbarung eventuell auch im Rahmen des GATT zustande kommt, die solche Fangbeschränkungen beinhaltet. Aber so wie die USA den Artikel XX anwenden, kommt es zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung einzelner Länder, da sie die Verordnung im Alleingang durchgesetzt hat. Außerdem ist die USA nicht berechtigt, ihre Verordnungen auf andere Länder zu übertragen.
Meinung
Dieser Fall zeigt, dass Maßnahmen zum Schutz der Umwelt im Rahmen des Gatt nicht durchführbar sind. Da erscheinen uns die großen Erkenntnisse zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz, die in der Präambel aufgeführt sind, eher als Lippenbekenntnis. Solange Artikel XX so ausgelegt wird, besteht faktisch keine Berücksichtigung der Umwelt. Außerdem sind die Ziele der USA wohl auch mehr wirtschaftlicher Art, als dass sie sich wirklich um die Umwelt sorgt. Interessant wäre, wie Artikel XX B) àSchutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen, hinsichtlich Kinderarbeit ausgelegt würde. Leider ist noch kein Land auf die Idee gekommen, ein Verbot gegen solche Produkte auszusprechen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dem Fall "UNITED STATES - IMPORT PROHIBITION OF CERTAIN SHRIMP AND SHRIMP PRODUCTS"?
Der Fall dreht sich um ein Importverbot der USA für Shrimps aus Ländern, die keine Turtle Excluder Devices (TEDs) in ihren Fangnetzen verwenden, um Meeresschildkröten zu schützen. Die USA beriefen sich dabei auf Artikel XX des GATT-Vertrages.
Warum wurde das Importverbot verhängt?
Die USA verhängten das Importverbot, um Meeresschildkröten zu schützen, die durch Shrimpsfang ohne TEDs gefährdet werden. Sie beriefen sich auf den Endangered Species Act Nr. 609 und Artikel XX des GATT-Vertrages (Abschnitte b und g).
Welche Länder haben gegen das Importverbot geklagt?
Indien, Malaysia, Pakistan und Thailand klagten vor dem Panel der WTO gegen das Importverbot und forderten dessen Aufhebung.
Auf welchen Artikel des GATT-Vertrages beriefen sich die klagenden Länder?
Die klagenden Länder beriefen sich auf Artikel XI Abs. 1 GATT, der Importbeschränkungen verbietet.
Was waren die Hauptargumente der USA zur Rechtfertigung des Importverbotes?
Die USA argumentierten, dass das Importverbot unter Artikel XX g) des GATT-Vertrages fällt, da es sich um eine Maßnahme zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze (Meeresschildkröten) handelt. Sie beriefen sich auch auf Artikel XX b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Schildkröten. Zudem argumentierten sie, dass sie ihre heimische Industrie beschränken und daher auch gleiche Auflagen für Importeure fordern können (Inländerprinzip).
Was waren die Hauptargumente der klagenden Länder gegen das Importverbot?
Die klagenden Länder argumentierten, dass das Importverbot eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung darstellt und gegen Artikel XI Abs. 1 GATT verstößt. Sie behaupteten, dass die USA versuchten, ihre Umweltpolitik anderen Ländern aufzuzwingen, und dass die Maßnahme bestimmte Länder bevorteilt und andere ausschließt.
Wie urteilte das Panel der WTO und der Appellate Body?
Das Panel gab der Klage statt und forderte die USA auf, die Verordnung aufzuheben. Der Appellate Body revidierte das Urteil teilweise, blieb aber bei dem Beschluss, dass die USA die Importbeschränkung aufheben muss. Er erkannte zwar das Ziel des Artenschutzes an, bemängelte aber, dass die USA die Maßnahme im Alleingang und gegen den Willen der Exportländer erlassen hat.
Was war die Kritik an der Umsetzung des Importverbotes?
Die Kritik richtete sich darauf, dass die USA ihre Verordnungen unilateral durchsetzten und einzelne Länder ungerechtfertigt diskriminierten. Zudem wurde bemängelt, dass Artikel XX des GATT in der Praxis den Umweltschutz kaum berücksichtigt.
Was war die Schlussfolgerung des Textes?
Der Text schlussfolgert, dass Maßnahmen zum Schutz der Umwelt im Rahmen des GATT schwer durchsetzbar sind und dass die Ziele der USA möglicherweise eher wirtschaftlicher Natur sind als tatsächlich dem Umweltschutz dienen.
- Quote paper
- savir F (Author), 2001, WTO-Importverbot der USA für Schrimps, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102245