WTO-Importverbot der USA für Schrimps


Elaboration, 2001

4 Pages


Excerpt


UNITED STATES - IMPORT PROHIBITION OF CERTAIN SHRIMP AND SHRIMP PRODUCTS

Meeresschildkröten sind im Washingtoner Artenschutzabkommen als vom Aussterben bedrohte Art gelistet. Jährlich gehen bis zu 150.000 Schildkröten in engmaschigen Fangnetzen zugrunde. Schutzmaßnahmen wurden daher in vielen Teilen der Welt eingeleitet. So auch in den USA, wo seit 1987 der Endangered Species Act Nr. 609 den heimischen Fischern die Nachrüstung ihrer Netze mit Ausstiegshilfen für Schildkröten, sogenannten Turtle Excluder Devices (TED), vorschreibt. Aufgrund dieser Verordnung die im eigenen Land gilt, verhängten die USA ein Importverbot für Shrimps aus Ländern, die Fangnetze ohne TED´s im Lebensraum der gefährdeten Schildkröten benutzen.

Dieses unter Berufung auf den Artenschutz verhängte Importverbot für Shrimps begründeten die USA mit Artikel XX Nr. b) und g) des GATT - Vertrages. Der Act 609 ist ihrer Meinung nach konform mit den Gatt - Verordnungen.

Dies sahen die betroffenen Länder allerdings anders. Deswegen klagten Indien, Malaysia, Pakistan und Thailand unter Berufung auf Artikel XI Abs.1 vor dem Panel der WTO und forderten die Aufhebung des Importverbotes. Der Panel gab der Klage statt und die USA gehen daraufhin vor dem Appellate Body in Berufung.

Argumente der USA

Die USA macht besagten Artikel XX geltend, und zwar hauptsächlich den Abschnitt g). Durch ihre eigene Verordnung beschränken sie die heimische Shrimpsindustrie, um den Artenschutz zu gewährleisten. Dies lässt Artikel XX g) des GATT - Vertrages ausdrücklich zu. Der Act 609 ist ja eine Maßnahme in Bezug auf die heimische Produktion um erschöpfliche Naturschätze (hier die Schildkröten) zu erhalten. Da sie mit dieser Maßnahme Auflagen für die heimische Wirtschaft machen, sehen sie es als legitim, diese Auflagen auch anderen Anbietern zu machen, da ja alle Produkte nach dem Inländerprinzip gleich behandelt werden sollen.

Des weiteren ist der Act 609 konform mit Artikel XX b), da er zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Schildkröten erlassen wurde.

Um den Artenschutz zu gewährleisten, müssen Fangbestimmungen durch Bestimmungen geregelt werden. Zudem ist das Ziel der Nachhaltigkeit und Schutz und Erhalt der Umwelt in der Präambel der WTO ausdrücklich aufgenommen. Artikel XX soll gewährleisten, dass diese Ziele auch im Freihandel berücksichtigt werden und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Wäre das nicht so, würde Artikel XX ins Leere laufen und der Umweltschutz wäre innerhalb der multilateralen Handelsbeziehungen nicht berücksichtigt. Interessant nur, dass die USA im Rahmen der Klimakonferenz solche Erkenntnisse anscheinend wieder vergessen hat.

Im folgenden werden die Argumente der Gegenseite (Indien, Thailand, Pakistan, Malaysia) vorgestellt. Die betroffenen Länder berufen sich auf Artikel XI Abs. 1 GATT und halten den Act 609 für GATT - widrig. Die Importbeschränkung nach Act 609 stellt eine Maßnahme dar, die durch diesen Artikel ausdrücklich verboten ist. Die Begründung durch den Ausnahmeartikel XX lassen sie nicht gelten, da dies eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung der betroffenen Länder darstellt.

Zwar dürfen die USA gerne solche Vorschriften für ihre eigene Produktion erlassen, könnten aber nicht unter Berufung auf Artikel XX versuchen, ihre Politik anderen Ländern auf zu zwingen. Es steht jeden einzelnem Mitgliedsstaat frei, seine Umweltpolitik so zu gestalten, wie es ihm am besten erscheint. Die Maßnahme der USA zielen aber darauf ab, ihre Vorschriften anderen auf zu zwingen.

Ausdrücklich wird ja im Artikel XX erwähnt, dass diese Maßnahmen keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von einzelnen Mitgliedsländern zur Folge haben darf. Genau das passiert aber hier nach Meinung der Betroffenen Länder. Sie machen geltend, dass nur Länder betroffen sind, die solche Schildkröten in ihren Fischgründen haben. Andere Länder sind insofern gar nicht betroffen, da sie mit anderen Methoden fischen können, als die Verordnung der USA erlaubt, und trotzdem nicht vom Einfuhrverbot betroffen sind, da sie gar keine Gefährdung der Schildkröten verursachen können.

Außerdem führen die Länder auf, dass die USA auch Länder mit dem Importverbot belegt haben, die mit den geforderten Netzen fischen, aber noch keinen Nachweis darüber erbringen konnten, der den Anforderungen der USA entspricht.

Zusätzlich sind sie der Meinung, dass die USA den betroffenen Ländern auch eine Zeitspanne zur Verfügung stellen müssten, damit diese ihre Produktion auch umstellen könnten. Die Länder behaupten, dass die USA den Act 609 dazu benutzen, bestimmte Länder zu bevorteilen und andere Länder auszuschließen. Dies ist eine ungerechtfertigte Diskriminierung und verstößt gegen die grundsätzlichen Prinzipien der WTO bzw. des GATT´s. Sie fordern die USA auf, das Importverbot aufzuheben.

Urteil und Argumentation des Appellate Body

Das Panel hatte ja bereits der Klage stattgegeben. In seiner Begründung hob es hervor, handelsbeschränkende Maßnahmen, die unter Artikel XX, GATT ergriffen würden, dürften keinesfalls zu einer "Gefährdung" des internationalen Handelssystems führen. Dessen vorrangiges Ziel sei schließlich die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung durch mehr Handel. Die USA hätten dieses Ziel jedoch durch ihre Importverbote eindeutig gefährdet. Dies widerspricht folglich dem GATT - Vertrag. Das Panel fordert die USA auf, die Verordnung aufzuheben.

Die Berufungsinstanz revidierte dieses Urteil teilweise, bleibt aber bei dem Beschluss, dass die USA die Importbeschränkung aufheben muss. Das Appellate Body erkennt zwar grundsätzlich an, dass der Schutz der bedrohten Schildkröten ein wichtiges politisches Ziel ist. Folglich sei es auch grundsätzlich legitim, wenn Staaten ihren Marktzugang von der Einhaltung von Artenschutzmaßnahmen abhängig machen.

Jedoch sollten diese im Rahmen multilateraler Abkommen vereinbart werden und könnten nicht im Alleingang bzw. gegen den Willen der betroffenen Exportländer erlassen werden. Die Importbeschränkung der USA ist folglich nicht GATT - konform. Die USA müssten darauf hinwirken, dass eine internationale Vereinbarung eventuell auch im Rahmen des GATT zustande kommt, die solche Fangbeschränkungen beinhaltet. Aber so wie die USA den Artikel XX anwenden, kommt es zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung einzelner Länder, da sie die Verordnung im Alleingang durchgesetzt hat. Außerdem ist die USA nicht berechtigt, ihre Verordnungen auf andere Länder zu übertragen.

Meinung

Dieser Fall zeigt, dass Maßnahmen zum Schutz der Umwelt im Rahmen des Gatt nicht durchführbar sind. Da erscheinen uns die großen Erkenntnisse zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz, die in der Präambel aufgeführt sind, eher als Lippenbekenntnis. Solange Artikel XX so ausgelegt wird, besteht faktisch keine Berücksichtigung der Umwelt. Außerdem sind die Ziele der USA wohl auch mehr wirtschaftlicher Art, als dass sie sich wirklich um die Umwelt sorgt. Interessant wäre, wie Artikel XX B) àSchutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen, hinsichtlich Kinderarbeit ausgelegt würde. Leider ist noch kein Land auf die Idee gekommen, ein Verbot gegen solche Produkte auszusprechen.

Zur erwähnen wäre allerdings noch, das diese umstrittene Verordnung zwar die Fangmethoden von Shrimps zum Schutze der Schildkröten reglementiert, aber gleichzeitig einige Länder, die Fangnetze mit TED´s einsetzen darüber hinaus gezielt Schildkröten fangen oder mit deren Eiern handeln, natürlich nicht von der Verordnung betroffen sind, sie haben ja die tollen Netze benutzt.

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Details

Title
WTO-Importverbot der USA für Schrimps
Author
Year
2001
Pages
4
Catalog Number
V102245
ISBN (eBook)
9783640006328
File size
381 KB
Language
German
Notes
Keine Note (aber positive Kritik)
Keywords
WTO streitschlichtung Shrimps Meeresschildkröten Wirtschaftsrecht
Quote paper
savir F (Author), 2001, WTO-Importverbot der USA für Schrimps, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102245

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