Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach nationalen Vorschriften. Handelsrecht, Steuerrecht, Latente Steuern


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2021

20 Pages, Note: 1,00


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen
2.1 Grundlagen der nationalen Rechnungslegung
2.2 Anlagevermögen
2.3 Immaterielle Vermögensgegenstände

3 Die Bilanzierung nach Handelsrecht
3.1 Ansatzvorschriften
3.2 Bewertungsvorschriften
3.2.1 Zugangsbewertung
3.2.2 Folgebewertung

4 Die Bilanzierung nach Steuerrecht
4.1 Ansatzvorschriften
4.2 Bewertungsvorschriften

5 Latente Steuern
5.1 Aktive und passive latente Steuern
5.2 Bewertung und Ansatz latente Steuern

6 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Umfrage zur Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, These 1..

Abbildung 2: Umfrage zur Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, These 5..

Abbildung 3: Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2, 3 HGB

Abbildung 4: Herstellungskosten nach Steuerrecht..

Abkürzungsverzeichnis

Abb. Abbildung

Abs. Absatz

AK Anschaffungskosten

Aufl. Auflage

BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Bil-Komm Bilanzkommentar

bzgl. bezüglich

bzw. beziehungsweise

D.h. das heißt

EStG Einkommensteuergesetz

evtl. eventuell

ggü. gegenüber

GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GuV Gewinn- und Verlustrechnung

HGB Handelsgesetzbuch

HK Herstellungskosten

Hrsg. Herausgeber

IFRS International Financial Reporting Standards

i.H.v in Höhe von

M&A Mergers and acquisitions

Nr. Nummer

PwC PricewaterhouseCoopers

S. Seite

s. siehe

sog. Sogenannte

Rn. Randnummer

u.a. unter anderem

usw. und so weiter

US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles

v. vom

Vgl. vergleiche

z.B. zum Beispiel

1 Einführung

In dieser Seminararbeit geht es um die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften. Durch intensive Forschungs- und Entwicklungshandlungen der Unternehmen kommt es oftmals zu einem hohen Ausweis von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, welche in der Bilanz eines Unternehmens auf der Aktiva bilanziert werden.1 Auch durch entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände, wie z. B. Konzessionen, gewerblichen Schutzrechten und Geschäfts- oder Firmenwerten, kann es zu einem höheren Ausweis von immateriellen Vermögensgegenständen kommen.2 Diese Seminararbeit thematisiert ausschließlich selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, da dort kein aktiver Markt miteinbezogen werden kann und die rechtlichen Vorschriften daher für das bilanzierende Unternehmen zu einer Herausforderungen werden können.

1.1 Problemstellung

Im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses spielt u. a. die Bilanzierung von Vermögensgegenständen eine wesentliche Rolle. Der Ansatz, die Bewertung und der Ausweis von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens in der Handels- und Steuerbilanz erweisen sich als problematisch. Moxter bezeichnete immaterielle Vermögensgegenstände im Jahre 1979 als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“3, denn immaterielle Vermögensgegenstände zeichnen sich durch besondere Unsicherheiten in Bezug auf ihre Aktivierung in der Bilanz, ihre Werthaltigkeit und ihren Nutzungsverlauf aus.4 Durch unterschiedliche steuerrechtliche und handelsrechtliche Ansatzoptionen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens kommt es in der Steuer- und Handelsbilanz häufig zu Unstimmigkeiten.5 Diese Problemstellung wird in dieser Seminararbeit kritisch hinterfragt.

1.2 Gang der Untersuchung

In Kapitel 2 werden zunächst die gesetzlichen Grundlagen der nationalen Rechnungslegung näher erläutert und dargestellt. Außerdem wird das Anlagevermögen, insbesondere die immateriellen Vermögensgegenstände, definiert und erläutert.

In Kapitel 3 werden die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände erläutert und es erfolgt eine Darstellung des Bilanzausweises nach deutschem Handelsrecht.

In Kapitel 4 werden die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände erläutert und es erfolgt eine Darstellung des Ausweises nach deutschem Steuerrecht.

In Kapitel 5 kommt es zu einem Vergleich der Steuer- und Handelsbilanz und somit zu der Bewertung und dem Ausweis von latenten Steuern.

Kapitel 6 schließt die Seminararbeit mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse ab.

2 Grundlagen

Um vertiefende Einblicke zu erlangen, werden vorab einige theoretische Grundlagen der nationalen Rechnungslegung mit besonderem Fokus auf immaterielle Vermögensgegenstände dargestellt und erläutert.

2.1 Grundlagen der nationalen Rechnungslegung

Zur Gewinnung eines ersten Eindrucks über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens befasst man sich mit der Rechnungslegung. Anders als das interne Rechnungswesen, welches insbesondere der Selbstinformation zur Planung, Steuerung und Kontrolle dient und an keine gesetzlichen Regelungen gebunden ist, betrifft das externe Rechnungswesen, auch als Rechnungslegung bekannt, sowohl interne als auch externe Adressaten, wie z. B. potentielle Anteilseigner oder Kreditgeber.6 Somit können sich die Stakeholder über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens informieren und für ihr weiteres Handeln Rückschlüsse ziehen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die deutsche Rechnungslegung. Internationale Rechnungslegungsstandards sind die IFRS und speziell für den amerikanischen Markt die US-GAAP.7 Gemäß § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu dokumentieren.8 Ein wichtiges Instrument der Rechnungslegung ist die Bilanz. Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital eines Unternehmens und ist gemäß § 266 HGB in Aktiva und Passiva gegliedert.9 Da auf der Aktivseite der Bilanz im Wesentlichen das Vermögen abgebildet wird, ist sie als Mittelverwendung zu interpretieren. Die Passivseite beinhaltet im Wesentlichen das Kapital und die Schulden und wird daher als Mittelherkunft expliziert.10 Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung wird die Rechnungslegung eines Unternehmens von Wirtschaftsprüfern überprüft. Hierzu werden mitunter Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie je nach Größenklasse auch der Anhang und der Lagebericht auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Rechnungslegung stellt somit eine wichtige Funktion dar.

Diese Seminararbeit bezieht sich ausschließlich auf die Bilanzierungsgrundsätze, die für das Anlagevermögen, insbesondere für die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände, von Bedeutung sind. Diese werden in den folgenden Kapiteln konkretisiert.

2.2 Anlagevermögen

Das Anlagevermögen ist auf der Aktivseite der Bilanz zu finden und umfasst die Sachanlage, die Finanzanlagen und die immateriellen Vermögensgegenstände.11 Das HGB enthält im § 247 Abs. 2 eine relevante Vorschrift zur Abgrenzung des Anlagevermögens: „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“12 Es ist zu prüfen, ob der Vermögensgegenstand von seiner Funktion und seinen Nutzungseigenschaften her dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, oder als Umlaufvermögen angesetzt wird. Sollten Vermögensgegenstände zur Weiterverarbeitung oder zum Verkauf angeschafft werden, dürfen diese Gegenstände nicht als Anlagevermögen, sondern als Umlaufvermögen in die Bilanz aufgenommen werden.13 Eine Besonderheit des Anlagevermögens ist die Wertminderung. Hier differenziert man zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögen. Nicht abnutzbares Anlagevermögen unterliegt keiner Wertminderung und kann nicht planmäßig abgeschrieben werden, hierunter zählen z. B. Grundstücke.14 Abnutzbares Anlagevermögen verliert hingegen im Laufe der Zeit an Wert und muss daher planmäßig abgeschrieben werden, hierunter zählen z. B. Maschinen.15 Um die AK/HK, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen und Zuschreibungen des Anlagenvermögens eines Unternehmens ersichtlicher beurteilen zu können, kann man im Anhang des Geschäftsberichts auf das Anlagengitter, auch Anlagenspiegel genannt, zurückgreifen. Dieser ist im § 284 Absatz 3 HGB geregelt. Jedoch sind nur Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften dazu verpflichtet, im Rahmen des Jahresabschlusses einen Anhang zu erstellen und somit einen detaillierten Einblick in das Anlagevermögen zu gewähren.16

2.3 Immaterielle Vermögensgegenstände

Je nach Rechnungslegungsstandard gibt es verschiedene Begriffe für die immateriellen Werte der Bilanz. Die IFRS verwenden den Begriff des „Immateriellen Vermögenswertes“.17 Im deutschsprachigem HGB benutzt man die Bezeichnung „Immaterielle Vermögensgegenstände“.18 Im englischen Raum wird der Ausdruck „Intangible Assets“ verwendet.19 All diese Termini bezeichnen den „unkörperlichen“, „nicht-physischen“ oder „nichtstofflichen“ Vermögensgegenstand eines Unternehmens. Diese Güter werden in der Literatur unter Rechte, wirtschaftliche Werte und rein wirtschaftliche Vorteile kategorisiert.20 Ist der Nutzen durch Dritte vertraglich geschützt, handelt es sich um Rechte. Solche Rechte sind in der Regel Lizenzen, Konzessionen und Urheberrechte.21 Bei den wirtschaftlichen Werten handelt es sich hauptsächlich um Erfindungen und Reparaturen. Diese sind vertraglich nicht geschützt. Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sind die rein wirtschaftlichen Vorteile. Diese gelten als Sammelposition und können nicht klar abgegrenzt werden.22 Dabei lassen sich immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Rechnungslegung hauptsächlich durch zwei Gruppen unterscheiden. Gemäß der Aufstellung und Untergliederung von § 266 HGB wird zwischen selbst geschaffenen und entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen differenziert. Hinzu kommen noch die Positionen „Geschäfts- oder Firmenwert“ und „Geleistete Anzahlungen“, welche in dieser Seminararbeit nicht weiter relevant sind, aber ein spannendes Themengebiet für eine M&A-Prüfung darstellen können.23

Die entgeltlich erworbenen Vermögensgegenständen können anhand der Anschaffungskosten unbefangener bewertet werden, als die selbst geschaffenen Vermögensgegenstände. Jedoch nimmt die Anzahl an selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen mit der zunehmenden Digitalisierung deutlich zu. Viele Unternehmen stellen Software zur Eigennutzung oder zum Verkauf an Dritte her. Dies wird aus einer Umfrage bei großen und mittelständischen deutschen Unternehmen ersichtlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Umfrage zu der Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, These 1

Quelle: PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2017)

Demnach entwickeln 89 % der befragten Unternehmen selbst Software, bei der Bilanzierung kommt es jedoch zu Schwierigkeiten.24 Die folgende Abbildung verdeutlicht die vorliegende Problematik.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Umfrage zu der Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, These 5

Quelle: PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2017)

Hier erkennt man, dass 68 % der befragten Unternehmen Schwierigkeiten darin sehen, den Zeitpunkt zu ermitteln, zu denen die Aktivierungsvoraussetzungen bei Software-Entwicklung-en vorliegen.25 Daraus lässt sich schließen, dass derzeit viele Unternehmen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände herstellen, aber Schwierigkeiten wegen der Komplexität der Bilanzierung haben.

3 Die Bilanzierung nach Handelsrecht

Soll eine ordnungsgemäße Bilanzierung vorgenommen werden, so muss man sich an die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze halten. Dazu gehört u. a. das Vorsichtsprinzip. Demnach müssen Risiken und Verluste tendenziell höher angesetzt werden und zugleich dürfen gemäß dem Realisationsprinzip keine nicht realisierten Gewinne bilanziert werden.26 Die handelsrechtliche Bilanzierung ist weitgehend in „Bilanzierung dem Grunde nach“ und „Bilanzierung der Höhe nach“ systematisiert. Hierbei geht es vor allem um die Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Das Vollständigkeitsprinzip unterzeichnet die Ansatzvorschriften und kodifiziert, dass der Kaufmann sein Vermögen, seine Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig in die Bilanz aufnimmt. Lediglich bei Ansatzwahlrechten und -verboten kann der Kaufmann keine Bilanzierung vornehmen.27 Bei dem Grundsatz „der Höhe nach“ gilt handelsrechtlich, dass Vermögensgegenstände höchstens mit den AK/HK anzusetzen sind. Ein Ansatz zu höheren Verkehrswerten verstößt gegen das Verbot des Ausweises nicht realisierter Gewinne.28 Im Folgenden werden die Ansatz- und Bewertungsvorschriften von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dargestellt.

3.1 Ansatzvorschriften

Grundlegend muss für eine Aktivierung in der Bilanz handelsrechtlich festgestellt werden, ob es sich um einen Vermögensgegenstand handelt. Vermögensgegenstände sind in die Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, d. h. Vermögensgegenstände dürfen nur dann in die Bilanz aufgenommen werden, wenn sie dem Eigentümer wirtschaftlich zuzurechnen sind.29 Bedingungen für einen Vermögensgegenstand sind, dass dieser einzeln verwertbar und selbständig bewertbar ist und die Verfügungsmacht über den Gegenstand besteht.30 Handelsrechtlich gilt für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens eine Aktivierungspflich31 Hingegen gilt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht.32 Diese dürfen als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Diese Regelung wurde kürzlich durch das BilMoG neu geregelt. Das früher geltende Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände hat somit keine Kraft mehr und wird durch den § 248 HGB aufgehoben.33 Dennoch verbietet das HGB eine Aktivierung von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen.34 Für diese Vermögensgegenstände besteht weiterhin ein Aktivierungsverbot. Das Bilanzierungswahlrecht bietet somit Unternehmen, die insbesondere in den Segmenten Medien und Software aktiv sind, eine Möglichkeit, ihre Außendarstellung durch das Aktivieren von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen zu verbessern. Zugleich können andere Unternehmen das Wahlrecht für eine Nicht-Aktivierung nutzen, um Dokumentationspflichten zu ersparen.35 Laut dem Vollständigkeitsprinzip würde bei Vermögensgegenständen eine Aktivierungspflicht gelten. In diesem Fall begründet der Gesetzgeber das Wahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aber damit, dass ihnen aufgrund der fehlenden Körperlichkeit und einer nicht immer planmäßigen Nutzungsdauer nur beschwerlich ein objektiver Wert zugewiesen werden kann.36 Dementsprechend bleibt es dem bilanzierenden Unternehmen selbst überlassen, die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach handelsrechtlichen Vorschriften in der Bilanz zu aktivieren oder das Wahlrecht für eine Nicht-Aktivierung zu nutzen. Allerdings gilt § 248 Abs. 2 HGB ausschließlich für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, also für immaterielle Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen dauerhaft dienen. Handelt es sich um immaterielle Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen nicht dauerhaft dienen und z. B. zur Weiterveräußerung hergestellt werden, sind diese immateriellen Vermögensgegenstände nicht Teil des Anlagevermögens, sondern werden unter dem Umlaufvermögen auf der Aktivseite bilanziert. Hierbei gilt sowohl für selbst geschaffene als auch für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, eine Aktivierungspflicht.37 Diese Seminararbeit konzentriert sich jedoch auf die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

[...]


1 Vgl. Adiyasuren (2014) S.1

2 Vgl. Baetge (2012) S. 244

3 Vgl. Achilles (2009) S.1

4 Vgl. Zugehör (2014) S.1

5 Vgl. Ossola-Harning (2013) S. 23

6 Vgl. Schäfer (2020) S.24

7 Vgl. Baetge (2012) S.1

8 Vgl. § 238 Abs. 1 HGB

9 Vgl. § 266 HGB

10 Vgl. Wöhe (2005) S.997

11 Vgl. § 266 HGB

12 § 247 Abs. 2 HGB

13 Vgl. Baetge (2012) S. 237

14 Vgl. Wöltje (2016) S. 27

15 Vgl. Wöltje (2016) S. 28

16 Vgl. § 264a HGB

17 Vgl. Achilles (2009) S.2

18 Vgl. Adiyasuren (2014) S.1

19 Vgl. Velte (2008) S.5

20 Vgl. Küting/Ellmann, 2009, S. 266

21 Vgl. Baetge (2012) S. 244

22 Vgl. Adiyasuren (2014) S.2

23 Vgl. Velte (2008) S. 535

24 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2017), These 1

25 Vgl. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2017), These 5

26 Vgl. Wöltje (2016) S. 27

27 Vgl. Beck Bil-Komm/Schmidt/Ries HGB § 246 Rn. 2, 3

28 Vgl. Beck Bil-Komm/Schubert/Andrejewski HGB § 253 Rn. 1

29 Vgl. § 246 HGB

30 Vgl. Ossola-Harning (2013) S. 11

31 Vgl. Baetge (2012) S. 247

32 Vgl. § 248 Abs. 1 Satz 1 HGB

33 Vgl. Ossola-Harning (2013) S. 10

34 Vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 HGB

35 Vgl. Ossola-Harning (2013) S. 11

36 Vgl. Baetge (2012) S. 169

37 Vgl. § 246 Abs. 1 HGB

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach nationalen Vorschriften. Handelsrecht, Steuerrecht, Latente Steuern
Université
University of Hamburg
Note
1,00
Auteur
Année
2021
Pages
20
N° de catalogue
V1022513
ISBN (ebook)
9783346418432
ISBN (Livre)
9783346418449
Langue
allemand
Mots clés
Bilanzen, Immaterielle Vermögensgegenstände, Anlagevermögen, HGB, Rechnungslegung
Citation du texte
Sepehr Nassrollahzadeh (Auteur), 2021, Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach nationalen Vorschriften. Handelsrecht, Steuerrecht, Latente Steuern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1022513

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