Kurzfassung eines Referats im Fach Einf. in das SGB III zum Thema Integration des SGB III in das Recht der EU


Dossier / Travail, 2001

3 Pages


Extrait


Aufbau:

1. Struktur des EU-Rechts

2. EU-Recht, das auf die Arbeit der BA Auswirkungen hat

3. Beschäftigungspolitik der EU

1. Struktur des EU-Rechts

Studienfach: 4.1 Einführung in das SGB III Herr Witt

Deutschland gliedert sich immer weiter in die Europäische Gemeinschaft ein, mit dem weitläufigen Ziel, aus dem Staatenverbund einen Bundesstaat im weiteren Sinne zu machen. Das erfordert neben dem Angleichen der Normen des Alltags (wie z.B. Steckdosen oder Flaschengrößen) auch und besonders die Angleichung der rechtlichen Normen unter den Mitgliedstaaten. Das geschieht durch Vorgaben der EU unterschiedlichen Ranges, in die sich die Mitgliedstaaten einzuordnen haben.

Primäres und sekundäres Recht

Man unterscheidet dabei zwischen primärem und sekundärem Recht. Das primäre EU-Recht sind die grundlegenden Verträge der EU, die zusammen sozusagen die „Verfassung der EU“ bilden. Auf diese Verträge baut das sekundäre Recht der EU auf. Auch hat nationales Recht nicht gegen diese Verträge zu verstoßen, ansonsten handelte es sich um einen Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge und damit um Verrat des europäischen Einheitsgedankens. Im Folgenden stelle ich kurz die drei wichtigsten Quellen des sekundären Europarechts vor:

Richtlinien sind Vorgaben der EU an die Mitgliedstaaten zur Angleichung des nationalen Rechts. Dabei steht den Ländern die Art der Umsetzung frei, auch wird normalerweise ein größerer zeitlicher Rahmen zur Umsetzung gegeben. Deshalb wird dabei von Kritikern auch gerne vom „Soft Law“ gesprochen. Verordnungen sind vergleichbar mit Gesetzen, die direkt von der EU erlassen werden. Sie wirken für jeden EU- Bürger und verdrängen nationales Recht, indem sie es ungültig machen, insoweit es gegen diese Verordnung verstößt. In der Regel wird von den Mitgliedstaaten der Vollständigkeit des eigenen Gesetzeswerkes wegen ein konformes Gesetz erlassen oder ein altes Gesetz angepasst, obwohl das durch die Wirkung der Verordnung nicht notwendig ist.

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes entfalten nur konkret individuelle Wirkung, indem es das beklagte Gesetz in dem bestimmten Fall außer Kraft setzt, wobei oftmals eine Gesetzesänderung die Folge ist. Um einer Klageflut entgegenzutreten ändern die jeweiligen Gesetzgeber dann nämlich oft diese Regel.

2. EU-Recht, das auf die Arbeit der BA Auswirkungen hat

Für die BA ist durch ihre Aufgaben bedingt das Sozialrecht der EU besonders zu beachten. In den Gründungsverträgen der EG sind soziale Aspekte eher allgemein gehalten, lediglich die Gleichstellung von Mann und Frau im Arbeitsleben und die Grundfreiheiten (Diskriminierungsverbot, Freizügigkeit der Arbeitnehmer) werden explizit genannt.

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau findet Umsetzung im Arbeits- und Rentenrecht, wobei im Arbeitsrecht (gleiches Geld für gleiche Arbeit) dieser Grundsatz auch auf Vorgaben des Grundgesetzes zurückführbar ist. Das Rentenrecht wurde aufgrund dieser und ähnlicher Vorgaben so verändert, dass Männer und Frauen jetzt gleichlang arbeiten müssen, bevor sie in Rente gehen können.

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Für die BA ist hier neben diesen Aspekten von geringerer Bedeutung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die auch Bestandteil der Sozialcharta (s.u.) ist. Der Artikel 39 des EGV verbietet im Absatz II die Ungleichbehandlung von Inländern und Europa-Ausländern im Arbeitsrecht und im Recht der jeweiligen Arbeitsämter. Letzteres wurde im SGB III umgesetzt, der § 284, der die Erteilung von Arbeitserlaubnissen regelt, besagt ausdrücklich, dass EU-Bürgern keine Arbeitserlaubnis erteilt zu werden braucht. Absatz drei hat die völlige gleichbehandlung von EU-Bürgern auf den nationalen Arbeitsmärkten zur Folge. Absatz drei selbst erlaubt zwar nur die Bewerbung der EU-Ausländer auf tatsächlich angebotene Stellen, die EWG-Verordnung 1612/68 des Rates (Verordnung = unmittelbar geltendes Recht) schreibt jedoch vor, dass EU-Bürgern die gleichen Hilfen der Arbeitsämter bei der Arbeitssuche zu gewähren sind, wie es bei Deutschen der Fall ist. Er erhält also das volle Leistungspaket der BA, im Gegenzug bekommt aber auch ein Deutscher im EU-Ausland alle nach dortigem Recht üblichen Hilfen zur Eingliederung.

Ausnahmen von der Freizügigkeit bestehen im öffentlichen Dienst. Andere Details, wie zum Beispiel das Mit- Umziehen der Familie des Arbeitnehmers in das jeweilige Land und anderes werden in EU-Verordnungen geregelt. Eine weitere Umsetzung in nationales Recht ist demnach unnötig, da Verordnungen unmittelbar gelten, der einfacheren Handhabung wegen sind oder sollen Teile der Verordnungen aber in den nationalen Gesetzbüchern Platz finden. Fraglich ist dabei aber, ob das nicht eher mehr Verwirrung als Klarheit stiftet, wo Referat als flexibler Leistungsnachweis Nr. 13 Studienfach: 4.1 Einführung in das SGB III Malte Christiansen Gruppe 21/00 Herr Witt die EU zur Zeit schon eine Normenflut erzeugt, die auf diesem Wege eine weitere Lawine der Änderungen nach sich zöge.

Das europäische Sozialversicherungssystem

Der EG-Vertrag verlangt in Artikel 42, der in der sog. Sozial-Verordnung umgesetzt worden ist, die Schaffung eines europäischen Sozialversicherungssystems. Die Folge davon ist, dass Versicherungszeiten in verschiedenen EU-Ländern zusammengerechnet werden und somit ein Anspruch auf Leistungen bestehen kann, obwohl im momentanen Aufenthaltsland noch nicht lang genug gearbeitet wurde. Die Verordnung besagt, dass in dem Land, in dem zuletzt gearbeitet worden ist, der Arbeitslosengeldanspruch besteht. Die Kosten werden je nach Abkommen der Länder genau oder pauschal wieder ausgeglichen. Wer aber im EU-Ausland Arbeit sucht, obwohl er „zu Hause“ einen Anspruch hat, bekommt auch im Ausland sein Heimatarbeitslosengeld - dort wo er den Anspruch erworben hat.

Die Sozialcharta

Seit 1989 gilt in der EU ein völkerrechtlicher Vertrag über die sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die sog. Sozialcharta. Sie beinhaltet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das Recht auf geregelten Lohn, das Recht auf verbesserte Lebens- und Arbeitsbedingungen, das Recht der Koalitionsfreiheit, das Recht auf eine Berufsausbildung, den Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als Recht, das Recht auf Alterssicherung und Jugendschutz sowie die Eingliederung von Behinderten. Die Sozialcharta hat zwar den Charakter eines gewichtigen Dokuments, kann aber durch seine nachträgliche detailliertere Umsetzung in Verordnungen und vorherige Nennung vieler Punkte im EG-Vertrag auch als Auflistung von Absichten und Zielen verstanden werden. Die Sozialcharta selbst hat keine direkte Wirkung auf den einzelnen Bürger, er kann sich jedoch vor Gericht darauf berufen und indirekt den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung deines bestimmten Punktes fordern.

Auch wenn die Charta selbst beim Erlass teilweise schon erfüllt war oder inzwischen durch Verordnungen erfüllt zu sein scheint, ist sie als verfassungsähnliches Dokument ein Fundament des Arbeitnehmerrechts.

3. Beschäftigungspolitik der EU

Der europäische Sozialfonds Auf Artikel 146 des EGV basiert die Einführung des europäischen Sozialfonds (ESF). Er hat Ziele, die auch aus der Sozialcharta ableitbar sind und ergänzt dazu die Leistungen der Arbeitsämter nach dem SGB III. So wird zum Beispiel das Existenzgründer unterstützende Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III durch den ESF erweitert. Finanzieret wird der ESF durch Mittel der EU, etwa 10% des EU-Haushaltes fließen in den Fond. Verwaltet wird das Geld durch die Kommission, die Auszahlung der Gelder erfolgt in Deutschland durch die BA. Der Großteil der Gelder geht in südeuropäische Länder, seit der Wiedervereinigung ist auch Deutschland ein Empfänger der Gelder.

Der ESF fördert Projekte wie zum Beispiel in Nordrheinwestfahlen „Frauen in Männerberufen - der Busführerschein“ oder Jugendlichenförderung in Sachsen.

Der Fond wird europaweit trotz der Kritikpunkte wie einem zu großen Verwaltungsapparat u.ä. als Ausdruck dafür gesehen, dass die Förderung der Beschäftigung in Europa eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse ist, was in Artikel 126 Absatz II des EGV bekundet worden ist.

Indirekte Beschäftigungspolitik

Die EU unterstützt die Beschäftigung indirekt dadurch, dass sie Wirtschaftsförderung betreibt. Gewerbegebiete oder andere Maßnahmen zur Industrieansiedlung erhalten nicht unerhebliche Fördermittel aus Brüssel, auch Existenzgründungszentren oder innovative Technologie werden durch EU-Gelder bedacht.

Grenzüberschreitende Beschäftigungspolitik

Artikel 127 EGV ermöglicht der EU, durch Verordnungen die Arbeitsämter der Mitgliedstaaten zu konkreter Zusammenarbeit aufzufordern. Besonders in den Grenzgebieten innerhalb der EU ist das von Bedeutung, um Bewerber- und Stellenangebotsüberhänge auf beiden Seiten der Grenzen abzubauen. So ist es an der französisch- deutschen Grenze mittlerweile nicht mehr selten, in Frankreich zu wohnen und in Deutschland zu arbeiten. Das soll neben dem Beschäftigungseffekt auch das Zusammenwachsen Europas fördern. Unterstützt wird dieses durch die o.erw. Verordnungen, aber auch durch Projekte in Schulen, wie z.B. zweisprachigem Unterricht oder internationalen Hochschulen.

Innerhalb der EU wurde durch die verschiedenen Arbeitsämter ein Beraternetz von ca. 500 Mitarbeitern aufgebaut, die das EURES (European Employment Services) bilden. Diese Berater, die besonders geschulte Mitarbeiter aus den verschiedenen Mitgliedstaaten sind, beraten mobilitätswillige Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten auf dem gesamteuropäischen Arbeitsmarkt. Dazu wurde eine eigene Datenbank erstellt.

Referat als flexibler Leistungsnachweis Nr. 13 Studienfach: 4.1 Einführung in das SGB III Malte Christiansen Gruppe 21/00 Herr Witt Daneben gibt es inzwischen aufgrund einer Verordnung innerhalb der BA die europäischen Berufsberatungszentren (EBZ), die einen Schwerpunkt auf die besonderen Berufsformen und -besonderheiten im europäischen Ausland legen. Denn nicht alle Ausbildungsberufe werden trotz der Vorgabe, Ausbildungsabschlüsse gegenseitig anzuerkennen, auch tatsächlich im europäischen Ausland anerkannt.

Sonstige Tätigkeiten zur Beschäftigungsförderung

Die Eu hat gemäß Artikel 128 Absatz I einen europäischen Beschäftigungsbericht eingeführt, der die Ernsthaftigkeit des Problemlösungswillens unterstreichen soll. Parallel hat die Kommission einen Beschäftigungsausschuss eingerichtet.

4. Quellenverzeichnis:

- Erlenkämper / Fichte: Sozialrecht; Carl Heymanns Verlag; Köln 1999
- SGB III; Ausgabe der Bundesanstalt für Arbeit; Nürnberg 2001
- www.Bundestag.de
- www.FAZ.de (Frankfurter Allgemeine Zeitung)
- SpiegelOnline (www.spiegel.de)
- IBZ, Ausgabe Juli 1999
- lose Blätter, die ich von Herrn Witt erhielt
- Europa direkt (www.europa.eu.int/citizens/)

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Résumé des informations

Titre
Kurzfassung eines Referats im Fach Einf. in das SGB III zum Thema Integration des SGB III in das Recht der EU
Université
Federal University of Applied Administrative Sciences
Auteur
Année
2001
Pages
3
N° de catalogue
V102299
ISBN (ebook)
9783640006854
Taille d'un fichier
332 KB
Langue
allemand
Annotations
Folien vorhanden, sende ich auf Anforderung per e-Mail an interessenten.
Mots clés
Kurzfassung, Referats, Fach, Einf, Thema, Integration, Recht
Citation du texte
Malte Christiansen (Auteur), 2001, Kurzfassung eines Referats im Fach Einf. in das SGB III zum Thema Integration des SGB III in das Recht der EU, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102299

Commentaires

  • invité le 7/10/2004

    Folien.

    Hallo!

    Du hast eine tolle Arbeit veröffentlicht über die Integration des SGB III in das Recht der EU. Die Veröffentlichung ist ja jetzt schon einige Jahre her, aber vielleicht kannst du mir die Folien trotzdem noch zusenden!
    Dankeschön schon einmal im Voraus!!!

    Bye Lisette.
    (E-Mail bitte an: Vi-Bar-33@gmx.de)

  • invité le 2/8/2001

    Integration des SGB III.

    hallo, finde deine arbeit sehr gut.
    könnte ich die folien abfordern?
    ich möchte im rahmen meiner mdl. prüfung ein referat über gesetzgebung, insbesondere eu-recht halten und sammel material.
    ich wäre sehr dankbar über eine nachricht.
    mfg
    m. scheller

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