Menschenrechte: Der ideengeschichtliche Hintergrund der Kontroverse zwischen Universalismus und Kulturrelativismus


Trabajo Escrito, 2000

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Extracto


1. Einführung

Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Allgemei- ne Erklärung der Menschenrechte. Bis heute haben jedoch nicht alle Staaten die Menschenrechte in ihren Gesetzen umgesetzt. Von China bis zur Türkei reichen die Meldungen von Folter und Gewalt. Das Ideal der universal gültigen Menschenrechte ist noch lange nicht erreicht.

Nicht nur in der Praxis, auch in der Theorie sind die Menschenrechte in der Diskussion. Kulturrelativistische Theoretiker üben Kritik am universalen Geltungsanspruch der Menschenrechte und seiner Begründung, während Universalisten auf die globale Anerkennung drängen.

Der ideengeschichtliche Hintergrund dieser Kontroverse wird das Thema der folgen- den Ausführungen sein. Zum einen werde ich anhand der Natur- und Menschen- rechtstheorien von Thomas Hobbes, John Locke und Immanuel Kant die anfängliche Entwicklung der universalistischen Menschenrechtskonzeption erläutern. Dabei spielt Kant, der als Begründer der modernen Auffassung von Menschenrechten gel- ten kann, die wichtigste Rolle.

Zum anderen werde ich in zwei Beispielen darstellen, inwiefern besonders Kants Theorie in der aktuellen Diskussion eine bedeutende Rolle spielt. Die Kritik der Kul- turrelativisten an der universalistischen Begründung wird am Beispiel des Ansatzes von Richard Rorty deutlich und im Vergleich dazu stelle ich Heiner Bielefeldts inte- grative Konzeption eines Konsens zwischen Kulturpluralismus und Universalismus vor.

Um einen Überblick über die Differenzen zwischen universalistischen und kulturrelativistischen Menschenrechtstheorien zu geben, werde ich jedoch zunächst beide Positionen gegenüberstellen.

2. Universalismus und Kulturrelativismus

Die Unterschiede zwischen universalistischen und kulturrelativistischen Theorien lassen sich in drei Hauptaspekte gliedern, wie den Geltungsbereich, das Verhältnis zur Kultur und die Methode.

Kulturrelativisten sehen Menschenrechte als Ausdruck spezifischer kultureller, his- torischer und sozialer Umstände. Die durch die unterschiedlichen Erfahrungen der einzelnen Kulturen entstandenen Unterschiede zwischen den Völkern verhinderten einen Konsens über globale Rechte. Michael Walzer, ein Vertreter des Kultur- relativismus, gesteht maximal eine Konvergenz in konkreten Fällen zu. Als Beispiel für eine solche Konvergenz führt er ein persönliches Erlebnis an: Als er 1989 Fern- sehbilder von einer Demonstration in Prag sah, bei der die Schlagwörter Wahrheit und Gerechtigkeit auf den Transparenten erschienen, mußte Walzer erkennen, dass er die Begriffe nicht eindeutig interpretieren konnte, weil er die spezifische Bedeutung von Wahrheit und Gerechtigkeit in der tschechischen Gesellschaft nicht kannte. Trotzdem fühlte er sich ihnen in diesem konkreten Fall verbunden. Denn obwohl die Demonstranten einer ihm weitgehend fremden Kultur angehörten, konnte er sich mit ihrer Forderung nach Wahrheit und Gerechtigkeit identifizieren, da diese beiden Werte auch für ihn in seiner eigenen kulturspezifischen Interpretation einen hohen Stellenwert genießen.1

An diesem Beispiel wird auch die Methode der Kulturrelativisten deutlich: Rechte werden induktiv aus der Konvergenz in konkreten Fällen ermittelt und nicht als dem Individuum a priori verliehen angesehen.

Im Gegensatz zur kulturrelativistischen Methode gehen Universalisten deduktiv vor. Ausgehend von der Prämisse, dass alle Menschen gleich geboren sind, sprechen sie dem Individuum auf Grund seiner menschlichen Natur unveräußerliche Rechte zu. Immanuel Kant, dessen Konzeption ich im Folgenden noch genauer erläutern werde, geht davon aus, dass jeder Mensch eine angeborene sittliche Vernunft und dadurch die Fähigkeit zu moralischem, die Rechte anderer achtendem, Handeln besitzt.2 Kul- tur, Zeit oder besondere Umstände und Erfahrungen spielen keine Rolle, da die Men- schenrechte nicht innerhalb bestimmter Gruppen entwickelt werden, sondern global und universal jedem Individuum allein durch sein Menschsein gegeben sind.

Diese Auffassung von Menschenrechten, die auch in der Charta der Vereinten Nationen vertreten wird,3 geht auf die Theorien der Philosophen aus dem 17. bis 19. Jahrhundert zurück. Thomas Hobbes, John Locke und Immanuel Kant waren die Wegbereiter für die modernen universalistischen Konzeptionen.

3. Die Entwicklung der universalistischen Menschenrechtstheorie

3.1 Thomas Hobbes

Der Verdienst des englischen Philosophen Hobbes in Bezug auf die Menschenrechte ist zunächst rein theoretischer Natur. Hobbes setzte sich nicht aktiv für ein Recht auf Freiheit oder bürgerliche Grundrechte ein, wie es später Kant und Locke tun, aber trotzdem ist Hobbes’ Philosophie grundlegend für die weitere Entwicklung der Menschenrechte.

Entscheidend ist ein Wandel in der Begründung politischer Normativität, der von Hobbes mit ausgeht. Im Gegensatz zur mittelalterlichen Auffassung sieht er Norma- tivität nicht mehr transzendent in einer auf Gott ausgerichteten Seins-Ordnung ver- ankert, sondern sie muss aus der Sicht der Individuen neu begründet werden. Mit diesem Ansatz schafft Hobbes die Voraussetzung für ein individualistisches Konzept von Naturrecht, das den Menschen nicht determiniert zeigt, sondern dem Individuum unabhängig von der Gesellschaft oder einer transzendenten Ordnung unveräußerliche natürliche Rechte zuspricht.4

Bei Hobbes ist dies im Naturzustand das Recht der Selbsterhaltung. „The right of nature, which writers commonly call ius naturale, is the liberty each man hath, to use his own power, as he will himself, for the preservation of his own nature, that is to say, of his own life; and consequently, of doing any thing, which in this own judge- ment, and reason, he shall conceive to be the aptest means thereunto”,5 schreibt er im „Leviathan”. Verkürzt lässt sich sagen, dass in Hobbes Theorie jeder Mensch das Recht auf alles hat, was er benötigt, um sein Leben zu erhalten. Zum einen wird hier Hobbes Prämisse deutlich, dass alle Menschen gleich geboren sind. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist aber Hobbes’ Erwähnung der Vernunft des Menschen. Zwar geht er noch nicht so weit wie später Kant, den Anspruch auf natürliche Rechte in der Vernunft zu begründen, doch Hobbes entwickelt aus dem natürlichen Recht der Selbsterhaltung Vernunftregeln, die er als natürliche Gesetze bezeichnet.

Diese Gesetze verbieten dem Individuum etwas zu tun, was sein Leben und seine Selbsterhaltung gefährden könnte. Da aus dem unbegrenzten Recht der Selbsterhal- tung Konkurrenz zwischen den Individuen, ein Krieg aller gegen alle, entsteht, for- dert Hobbes als grundlegendes Gesetz der Natur, Frieden zu suchen. Wenn keine Aussicht auf Frieden besteht, soll aber jedes Individuum in gleicher Weise alle Vor- teile des Krieges für seine Selbsterhaltung nutzen.6 Den Krieg im Naturzustand kön- nen die Menschen nur überwinden, wenn sie einen Vertrag abschließen: Sie verzich- ten auf ihr Recht auf alles, unter der Bedingung, dass alle anderen das auch tun.7

Im Staat ersetzen die bürgerlichen positiven Gesetze die natürlichen. Im optimalen Fall sollen die Vernunftregeln in positives Recht umgewandelt werden. Über die Interpretation entscheidet allerdings der absolute Souverän.8 Bürgerliche Freiheit und Menschenwürde spielen in Hobbes Konzept noch keine Rolle. Entscheidend ist allerdings, dass auch im Staatszustand das natürliche Recht auf Selbsterhaltung unveräußerlich und unübertragbar ist.9 Wenn der Staat also den Schutz seiner Untertanen nicht mehr gewährleistet, kann der Vertrag gekündigt werden und in den Naturzustand zurückgekehrt werden, zurück zum Krieg aller gegen alle.10

Man sieht, dass Hobbes von den modernen Vorstellungen der Menschenrechte noch weit entfernt ist. Entscheidend ist aber, dass sich nach Hobbes positive Gesetze am natürlichen Recht orientieren sollen. Menschen bekommen Rechte nicht mehr nur durch Gesetze verliehen, sondern die positiven Gesetze müssen sich auch am natürlichen Recht messen lassen. Der Schritt hin zu bürgerlicher Freiheit und dem Schutz des Eigentums vollzieht sich bei John Locke.

3.2 John Locke

Der Fortschritt von John Lockes Naturrechtstheorie auf dem Weg zu einer modernen Menschenrechtstheorie ist zum einen die Erweiterung der natürlichen Rechte über das Recht auf Leben hinaus und zum anderen ihre Definition als Grundlage für positives Recht.

Hobbes’ Grundausstattung des Menschen mit dem Recht auf Selbsterhaltung hat Locke zusätzlich mit Inhalt gefüllt. Das Recht auf Selbsterhaltung, enthält für ihn nicht nur das Recht auf Leben, sondern auch das Recht auf Freiheit und Eigentum, wobei Locke das Eigentumsrecht als übergeordnete Kategorie das Recht auf Leben und Freiheit impliziert.11 In der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776, deren erster Artikel auf Lockes Naturrechtstheorie zurückgeht, bekommt das Eigen- tumsrecht außerdem noch eine weitere Bedeutung: Das Recht auf Streben nach Glück.12

Lockes Trias ist die erste Formulierung von Menschenrechten, wie wir sie heute interpretieren würden, auch wenn Locke den Begriff Menschenrecht noch nicht be- nutzt, sondern von natürlichen Rechten spricht. Das Individuum besitzt die Rechte von Geburt an, sie sind unveräußerlich und gleichzeitig normativer Maßstab für die staatliche Gewalt. Während bei Hobbes die Positivierung der natürlichen Gesetze zwar ein „Soll” aber kein „Muss” ist, sieht Locke die natürlichen Rechte partout als Schutz- und Abwehrrechte des Individuums gegenüber dem Staat.13 Die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum können als Basis für die Menschenrechtsgruppen dienen, wie sie heute eingeteilt werden. Zum einen fundamentale Menschenrechte, wie das Recht auf Leben oder auf körperliche Unversehrtheit, zum zweiten Freiheits- rechte, wie Freizügigkeit, Freiheit des Gewissen, der Meinungsäußerung etc. und zum dritten das Eigentumsrecht.14 Dass Locke eine universalistische Auffassung der natürlichen Rechte vertritt, wird im „Second Treatise of Government” deutlich, wo er dem Individuum, „equally with any other man, or number of men in the world”15, die natürlichen Rechte zuspricht.

Eine ähnlich weitgefasste Interpretation der Menschenrechte findet man auch bei Immanuel Kant, der wohl den größten Einfluss auf die moderne Menschenrechtstheorie hatte. Allerdings legt er den Schwerpunkt nicht auf das Recht auf Eigentum, sondern auf die Freiheit, wie ich im folgenden Kapitel darlegen werde.

3.3 Immanuel Kant

Die Auffassung der Menschenrechte als normative Grundlage für staatliches Handeln und die Vorrangigkeit der Eigentums- und Abwehrrechte hat Kant mit seinen Vorgängern gemeinsam.

Unbestritten einzigartig in Kants Konzeption ist jedoch die Begründung jeglicher Menschenrechte in der Existenz des Menschen als Selbstzweck und seine Betonung des Rechts auf Freiheit. Diese beiden Gesichtspunkte sollen auch im Zentrum der folgenden Betrachtung stehen. Um Kants Theorie der Menschenrechte zu verstehen, halte ich es allerdings für erforderlich, zunächst seine theoretischen Grundlagen genauer zu betrachten

3.3.1 Kants Vorstellung vom vernünftigen Menschen

Laut Kant ist die Vernunft im menschlichen Geist a priori angelegt. Allerdings beruhen Erkenntnisse nicht auf der Vernunft, sondern auf der Erfahrung, die die einzige Möglichkeit ist, Erkenntnisse zu gewinnen. Trotzdem stellt Kant den Menschen als vernunftbestimmtes Wesen dar. Zwar ist es der Vernunft nicht möglich, ohne Erfahrung Gegenstände theoretisch zu erkennen, doch sie kann den menschlichen Willen und sein praktisches Verhalten leiten. Die dem Menschen eigene praktische Vernunft gibt ihm einen freien, unabhängigen Willen und Autonomie.16 Der vernünftige, intelligible Mensch ist nicht wie Tiere von seinen Trieben determiniert, sondern kann sein Tun dank seiner unabhängigen Persönlichkeit frei bestimmen.17

Als Richtlinie für die Vernunft stellt Kant den kategorischen Imperativ auf: „Handle nach einer Maxime, welche zugleich als ein allgemeines Gesetz gelten kann!”18 In dieser Richtlinie zeigt Kant den vernünftigen Menschen als moralisches Wesen, der seine Handlung nach den Folgen für sich und seine Mitmenschen beurteilt. Unter dem Blick auf die Vernunft als Grundlage des menschlichen Willens und Verhaltens sind auch Kants Theorien über Recht, Staat und Politik zu betrachten.

3.3.2 Die Begründung der Menschenrechte

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Menschenrechtstheorie Kants und der seiner Vorgänger liegt in ihrer Begründung. Nach Kants Auffassung ist das Menschenrecht in erster Linie in der Vernunftnatur des Menschen begründet und nicht wie bei anderen Theoretikern in der biologischen Natur.

Für Kant existiert der Mensch „als Zweck an sich selbst [...], nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen, sondern muss in allen sei- nen sowohl auf sich selbst, als auch auf andere vernünftige Wesen gerichteten Hand- lungen zugleich als Zweck betrachtet werden.”19 Auf dieser Definition des Menschen als Selbstzweck baut Kants Theorie der Menschenrechte auf. Die Reichweite dieser Konzeption wird deutlich, wenn man den genauen Wortsinn des Begriffs Zweck bei Kant betrachtet.

Der materiale oder objektive Zweck, oder Selbstzweck, strebt nach einem Ziel hin, das einen unvergleichlich hohen Wert hat. Auf ihn geht alles vernünftige und morali- sche Tun zurück. Der Zweck an sich selbst ist gleichzeitig das Ziel, nach dem der Mensch streben soll, das höchstmögliche Gut der Welt.20 Wenn also der Mensch als Zweck an sich selbst existiert ist die Menschlichkeit jedes Menschen eben dieses höchste Gut, das zu schützen die oberste Richtlinie jeglichen Handelns sein sollte.

Die Fähigkeit, sich an die normative Vorgabe zu halten, also moralisch zu handeln, ist dem Menschen durch seine Vernunft gegeben. Die praktische Vernunft wie Kant sie beschreibt, ist gleichzusetzen mit dem Besitz eines freien Willens. Sie befähigt den Menschen, verantwortlich gegenüber anderen Wesen zu handeln und die Existenz des Menschen als Selbstzweck zu begreifen.21

Mit der Begründung der Menschenrechte in der Vernunftnatur des Menschen hat Kant eine völlig neue Basis für die Diskussion um normative Rechte geschaffen. Das Naturrecht wird zu einem spezifischen Recht der Menschheit. Sein Grund liegt in der dem Menschen eigenen Vernunft, die ihn gleichzeitig auch über das Tier erhebt. Die Menschenrechte sind unveräußerlich, denn gegen sie zu verstoßen heißt den Menschen auf ein Mittel zum Zweck zu reduzieren und seine individuelle Persön- lichkeit zu mißachten. Dieser Gedanke führt direkt zum Begriff der Menschenwürde.

Kant geht mit seiner Konzeption weit über Hobbes’ in der menschlichen Natur be- gründetem Recht auf Selbsterhaltung und Lockes Eigentumsrecht hinaus. Indem Kant die Menschenrechte im Selbstzweck des Menschen anlegt, schafft er die Grundlage für ein neues Verständnis der Menschenrechte als unveräußerliche und normative Rechte, deren Aufgabe es ist, die Würde des einzelnen Menschen zu schützen.

Doch zunächst soll ein Einwand aufgegriffen werden, den Siegfried König in seinem Buch „Hobbes, Locke, Kant. Zur Begründung der Menschenrechte” diskutiert. Indem Kant die Menschenrechte dem Menschen als vernünftigen, das heißt moralischem, Wesen und nicht als Homo sapiens die Menschenrechte zuspricht, könnte man eine Einschränkung des Rechts vermuten. Wenn Vernunft an der Fähig- keit zu moralischem Handeln, das heißt zum Handeln nach sittlichen Grundsätzen, gemessen wird, können dann auch Menschen, die diese Fähigkeit nicht besitzen (zum Beispiel Säuglinge oder Geisteskranke) Träger von Menschenrechten sein?22 Laut König spricht Kant diese Fragestellung nicht ausdrücklich an. Trotzdem denke ich, dass aus heutiger Sicht betrachtet gerade die Menschen, die sich nicht selbst vertei- digen können, besonders geschützt werden müssen und allein schon deshalb auch Träger von Menschenrechten sind. Einen Anhaltspunkt, dass Kant diese Frage ähn- lich beantwortet hätte, findet man bei Friedo Ricken.

Er untersucht die Bedeutung des Begriffs Mensch wie ihn Kant in seiner Definition des Menschen als Selbstzweck verwendet. Zum einen benutzt Kant Mensch als einen als reinen Gattungsbegriff, der den sinnesgetriebenen homo phaenomenon bestimmt. Zum anderen verwendet Kant den Begriff Mensch für den homo noumenon, der mit Hilfe seiner Vernunft autonom agieren und sein Handeln reflektieren kann.23 Den Zusammenhang zwischen den beiden Verwendungen beschreibt Ricken folgender- maßen: „Jedes Individuum der Gattung [Mensch] hat Anspruch auf Achtung, weil es der intelligiblen Welt angehört; die Menscheit als homo noumenon ist metaphysi- scher Grund der Achtung vor der Menschheit als Gattung.”24 Jeder Mensch hat also von Geburt an einen Anspruch auf Achtung und Würde, weil er als Spezies der Gat- tung Mensch geboren ist.

Auf Grundlage der Selbstzweck-Existenz des Menschen und der darin enthaltenen Würde entwickelt Kant das Menschenrechtsprinzip der gleichen Freiheit.

3.3.3 Das Menschenrechtsprinzip

Schon die Definition, dass der Mensch „in allen seinen sowohl auf sich selbst, als auch auf andere vernünftige Wesen gerichteten Handlungen zugleich als Zweck be- trachtet werden”25 muss, impliziert die Voraussetzung, dass alle Menschen gleich sind. Die Definition gilt schließlich für alle Menschen (den Konflikt mit der Begrün- dung in der Vernunft habe ich oben schon erläutert). Hier zeigt sich auch der Univer- salismus in Kants Theorie. Man kann die Weltbevölkerung als eine Gemeinschaft von Vernunftswesen sehen, denen auf Basis dieser Vernunft und der daraus entwi- ckelten Moral unveräußerliche Rechte zustehen. Nicht kulturelle Entwicklung oder gemeinsame Erfahrungen, wie nach der Theorie der Kulturrelativisten, sind der Aus- gangspunkt für die Anerkennung von Menschenrechten, sondern die allen Menschen gemeinsame Vernunftnatur und ihre Existenz als Selbstzweck.

Verankert ist das Prinzip der Gleichheit im Recht auf Freiheit als Hauptkomponente der Kantschen Menschenrechtstheorie. Im Gegensatz zu Locke, der die Trias Leben, Freiheit und Eigentum im Naturrecht verankert hat, ist bei Kant nur die Freiheit im Menschenrechtsprinzip enthalten.26 Kant impliziert das Recht auf Eigentum und das Recht auf Leben im Freiheitsrecht, denn Freiheit ist bei ihm auch die Freiheit, Besitz zu erwerben und ihn zu schützen. Vor allem heißt Freiheit bei Kant aber die „Un- abhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür”27, oder mit einem Wort gesagt Autonomie.

Ziel des Menschenrechtsprinzips ist es, dem Menschen ein Leben zu ermöglichen, in dem er selbst über sein Tun entscheiden kann und darf. Autonomie als Inhalt des Menschenrechts impliziert für Kant nicht nur die Freiheit, seine Geschäfte nach eigenem Ermessen zu führen, sondern vor allem auch das Streben nach Glück.28 In Zeiten der absolutistischen Herrschaft stellte sich Kant mit der Forderung, dass jeder Mensch selbst über sein Glück entscheiden dürfe, deutlich gegen die Position der Monarchen. Diese behielten sich nämlich das Recht und den Anspruch vor, für das Glück ihrer Untertanen verantwortlich zu sein. Kant dagegen stellt sich gegen Erb- untertänigkeit, Unterdrückung, Ausbeutung und Sklaverei sowie die Privilegien des Adels.29 Indem Kant jedem Menschen das Recht auf Autonomie zuspricht, zeigt sich hier erneut der Grundsatz der Gleichheit: Jeder hat den Anspruch, sich frei zu entfal- ten. Als Konsequenz aus diesem Grundsatz ließe sich eine an Hobbes angelehnte Theorie entwickeln, nach der sich die Menschen dann aber gegenseitig in der Aus- übung ihres Rechts gegenseitig behindern und ein Kriegszustand entsteht. Kant be- gegnet dieser Gefahr mit der Einschränkung des Freiheitsrechts des Individuums. Freiheit reicht bei Kant nur soweit, wie „sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann.”30 Das heißt, die Freiheit des Einzel- nen reicht nur soweit, wie sie keinen anderen in dessen Freiheit einschränkt. Bildlich gesprochen hat jede Person einen Kreis, in dem sie sich autonom bewegen kann, so- bald sie ihre Freiheit aber über diesen Kreis hinaus ausdehnen will, muss sie auf die „Besitzer” der angrenzenden Kreise Rücksicht nehmen. Mit dieser Konzeption si- chert Kant in der Theorie jeder Person die größtmögliche Selbstbestimmung, ohne Konflikte hervorzurufen.

Sinn des Menschenrechtsprinzips ist es also in erster Linie Autonomie zu ermöglichen und die Menschenwürde zu bewahren. Alle weiteren Grundrechte, die Kant dem Staatsbürger zuspricht, entwickelt er aus diesem Grundprinzip.

3.3.4 Die Positivierung der Rechte im Staat

Im Gegensatz zu den Naturrechtstheorien seiner Vorgänger, die natürliche Rechte vor allem auf den vorstaatlichen Zustand bezogen, hat Kant sein Recht der Menschheit insbesondere für den Staatsbürger konzipiert.

Die Freiheit als Menschenrechtsprinzip ist nach seiner Aussage das einzige unveräu- ßerliche Recht der Menschen.31 Allerdings haben die Grundrechte, die Kant aus die- sem Prinzip ableitet nach seiner Vorstellung auch menschenrechtlichen Charakter. Wenn man die Stellung der Menschenrechte zum positiven Recht bei Kant betrach- tet, ist zunächst ihr normativer Gehalt von Bedeutung. Das Menschenrechtsprinzip, ist bei Kant eine normative Grundlage für positives Recht. Ähnlich wie Locke fasst Kant das Prinzip der gleichen Freiheit als Schranke für vom Menschen gesatztes Recht auf. Menschenrechte sind sozusagen der Maßstab, an dem sich Gesetzgebung und Gerichtshöfe messen lassen müssen. Verbunden mit der im Menschenrecht be- gründeten Würde des Einzelnen ergibt sich bei Kant hier eine Norm für die Behand- lung von Menschen. Wer die Würde des Menschen nicht achtet, verletzt sein Men- schenrecht. Diese Auffassung ist die Grundlage für unser heutiges Verständnis von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.32

Außerdem setzt sich Kant für konkrete Grundrechte im Staat ein. Ihm geht es vor allem darum, die einzelnen Personen vor Unterdrückung und staatlicher Willkür zu schützen. Das normative Prinzip der Menschenrechte stellt die Grundlage dar, wie es im positiven Recht umzusetzen ist, hängt von den historischen Umständen ab. Heute kämpfen die Universalisten, die sich auf Kant berufen, für Gleichheit vor dem Gesetz, gegen willkürliche Verhaftung und Folter. Bei Kant standen Gedanken- und Gewissensfreiheit, und der Protest gegen Diskriminierung, Sklaverei, staatliche Willkür und Adelsprivilegien im Vordergrund.33 Siegfried König unterscheidet hier zwischen dem unveränderlichen Subjekt des Menschenrechts, dem Menschen als Selbstzweck, und seinem an äußere Umstände anzupassenden Inhalt, der Ermög- lichung von Menschenwürde und Autonomie.34

Bis heute ist Kants Theorie der Menschenrechte in der Diskussion. Die Begründung der Menschenrechte in der Vernunft und ihr darin implizierter universeller Anspruch sind Gegenstand der Kritik seitens kulturrelativistischer Theoretiker. Andererseits wird sein universaler Anspruch auf individuelle Freiheit von modernen Universalis- ten als Grundlage für eine an die heutigen Verhältnisse angepasste Menschenrechts- konzeption benutzt. Zwei beispielhafte Positionen sollen im Folgenden dargestellt werden.

4. Der Einfluss Kants auf zeitgenössische Theoretiker

4.1 Die Ablehnung der sittlichen Vernunft bei Richard Rorty

Kritik an Kants Menschenrechtstheorie üben vor allem kulturrelativistische Theoretiker. Wissenschaftler wie Richard Rorty oder Michael Walzer akzeptieren den globalen Geltungsbereich nicht, sondern sehen Menschenrechte als Ausdruck spezifischer kultureller und sozialer Umstände. Vor allem die Begründung der Universalität in der sittlichen Vernunft des Menschen ist Gegenstand der Kontroverse.

Rorty bezieht provokativ gegen Kants Prämisse der im Menschen angelegten Fähig- keit zu moralischem Handeln Stellung, wenn er behauptet, dass der Mensch ein „federloser Zweifüßer”35 ist, der nur Mitgefühl für andere federlose Zweifüßer emp- findet, die ihm persönlich nahe stehen. Rorty stellt sich gegen die Vorstellung des dem Menschen a priori gegebenen sittlichen Wissens und sieht die Entwicklung einer Menschenrechtskultur als induktiven Prozess aus den grausamen Erfahrungen der Geschichte heraus.

Kants Irrtum liegt nach Rorty darin, dass nicht die Berufung auf einen jedem Menschen gemeinsamen Wesenskern die Achtung der Menschenrechte fördert. Die Menschenrechtskultur kann sich laut Rorty sich nur weiterentwickeln, wenn jeder Mensch durch Kontakt mit Angehörigen möglichst fremder Kulturen sein Verständnis und Mitgefühl für die fremde Kultur vergrößert.36

Diese ständige Interaktion macht nach Rorty auch eine theoretische Begründung der Menschenrechte unnötig, da der Mensch nicht durch Vernunft, sondern nur durch seine Fähigkeit, Mitgefühl zu haben, Rechte anderer anerkennt. Die Aufgabe der Kulturrelativisten sieht Rorty darin, die eigene Menschenrechtskultur zu bestärken und weiterzuentwickeln, anstatt durch Beharren auf kulturübergreifenden Faktoren ihren Führungsanspruch gegenüber anderen Kulturen zu begründen.37

In dieser Position werden die zentralen Kritikpunkte der Kulturrelativisten an Kant deutlich. Universale Menschenrechte sind so nicht möglich, da es keinen kultur- übergreifenden Konsens über ihre Ausgestaltung und ihre Begründung gibt. Oft wird angeführt, dass die westliche Welt eine Art Kulturimperialismus betreibt und anderen Staaten mit wirtschaftlichem Druck die „westlichen” Menschenrechte aufoktroyiert.

Die Kritik, dass Menschenrechte ein rein auf die Bedürfnisse und Erfahrungen der westlichen Welt zugeschnittenes Konzept sind, und dass die „Erste Welt” ihre Vor- stellungen anderen Ländern aufzwingen will, kommt allerdings häufig aus Staaten, die sich für Folter in ihren Gefängnissen oder andere Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen wollen.38

Hier zeigt sich die Gefahr der kulturrelativistischen Theorie. Menschenrechte und die Aufsicht über ihre Einhaltung werden als moralische Aufgabe innerhalb einer be- stimmten Menschengruppe aufgefasst. Die Idee der Menschenrechte als global gülti- ge, überstaatliche Norm wird abgelehnt, Individuen haben keine Möglichkeit gegen- über dem Staat auf die Achtung der Menschenrechte zu bestehen. Angesichts der politischen Wirklichkeit ist es jedoch unerlässlich, einen weltweit gültigen Katalog von Menschenrechten zu definieren. Als Grundlage dafür kann Kants Idee der uni- versalen Menschenwürde dienen. Die Verständigung zwischen Kulturpluralismus und Universalismus auf der Grundlage von Kants Theorie soll Thema des nächsten Kapitels sein.

4.2 Die Idee der universalen Menschenwürde als Basis eines Konsens

Um den Kritikpunkt der Kulturrelativisten, die Menschenrechte seien ein der restli- chen Welt vom Westen aufoktroyiertes Phänomen, zu entkräften, muss die Entstehung der Menschenrechte genauer untersucht werden. Hierbei fällt auf, dass Menschenrechte von Anfang an Gegenstand von Kontroversen waren. Sie wurden Stück für Stück erstritten.39 Geographisch liegt der Ort ihrer Entstehung in der westlichen Welt, beteiligt an den Auseinandersetzungen waren jedoch Philosophen, Wissenschaftler und Politiker mit ganz unterschiedlichen kulturellen Hintergründen. Des Weiteren ist zu beachten, dass angesichts der aktuellen weltpolitischen Situation die weltweite Durchsetzung der Menschenrechte notwendig erscheint. In Gebieten wie bis vor kurzen noch im Kosovo, in China, der Türkei oder in Teilen Afrikas würden sie den Menschen, die auf der Basis nationaler Gesetze misshandelt werden, wenigstens ein Mindestmaß an Schutz garantieren. Vor diesem Hintergrund versu- chen zeitgenössische Menschenrechtstheoretiker ein Konzept universaler Menschen- rechte zu entwickeln, bei dem auch kulturspezifische Komponenten berücksichtigt werden. Die Grundlagen hierfür finden sie in Ansätzen wieder bei den Philosophen der Aufklärung. Als Beispiel möchte ich hier die Theorie Heiner Bielefeldts anführen, der sich auf Kants Idee der universellen Menschenwürde beruft.

Bielefeldt entwickelt einen übergreifenden Ansatz, die unterschiedlichen Kulturen unter einer gemeinsamen Struktur von universalen Menschenrechten zu vereinen, ohne dabei den Pluralismus aufzugeben. Er integriert die Menschenrechte sowohl als psychologische Reaktion auf die Erfahrung von Unterdrückung und Unrecht, wie sie die Kulturrelativisten begründen, als auch als Verwirklichung der Idee der universa- len Menschenwürde in politischer Normativität. Gleiche Freiheit oder Partizipations- rechte sind nach Bielefeldt nichts anderes als die politische Interpretation der unver- äußerlichen Würde bei Kant.40 Bielefeldt orientiert sich an Kants Menschenrechts- philosophie der unantastbaren Menschenwürde, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Menschenrechte keine genuin westliche Erfindung mit globalem Geltungs- anspruch sind, wie die Kulturrelativisten kritisieren. „Es eröffnen sich beispielsweise jüdisch-christliche genauso wie humanistische, religiöse genauso wie religionskriti- sche Lesarten der Menschenwürde - und damit indirekt der Menschenrechte.”41

Auf dieser Basis errichtet Bielefeldt seine Menschenrechtstheorie, in der er betont, dass es in erster Linie gilt, den normativen Anspruch der Menschenrechte weltweit zu sichern und sie als „modernes politisch-rechtliches Freiheitsethos”42 anzuerkennen, bevor man über kulturessentialistische Begründungen nachdenkt.

Zwar macht Bielefeldt keine konkreten Vorschläge, wie ein Katalog universeller Menschenrechte aussehen könnte, abgesehen davon, dass er auf der Wahrung der Menschenwürde basieren soll, doch er macht einen Schritt, um die Kluft zwischen Universalisten und Kulturrelativisten zu überbrücken.

5. Resümee

In Bielefeldts Konzeption wird deutlich, welche Bedeutung die Philosophen der Aufklärung, insbesondere Immanuel Kant, auch heute noch für die Menschenrechts- theorie haben. Die Stellung der Menschenrechte als normative Grundlage für positi- ves Recht, ihr Anspruch die individuelle Freiheit des Menschen und seine Würde zu sichern, sind aus den Theorien von Hobbes, Locke und Kant hervorgegangen. Das deutsche Grundgesetz wäre ohne den ersten Satz „Die Würde des Menschen ist un- antastbar”43 und die sich anschließenden Grundrechte nicht denkbar. Um den umfas- senden Schutz, den die positivierten Menschenrechte dem Individuum im Staat ge- währen, weltweit durchzusetzen, ist es jedoch notwendig, ihre universelle Gültigkeit zu akzeptieren. Auf Basis einer Konvergenz in konkreten Fällen oder durch die Be- schränkung auf einen Geltungsbereich innerhalb bestimmter Kulturkreise werden Menschenrechte meiner Ansicht nach zu Privilegien der Bürger bestimmter Staaten. Kann man in diesem Zusammenhang überhaupt noch von Menschenrechten spre- chen?

Mit Sicherheit lässt sich über die Begründung der Menschenrechte streiten. Ob sie in der Vernunft des Menschen angelegt oder aus kulturellen Erfahrungen abgeleitet wurden, ist meiner Meinung nach jedoch zweitrangig. Wichtig ist, um an Kant anzuschließen, das Menschenrechtsprinzip der gleichen Freiheit der aktuellen Zeit gemäß zu interpretieren und zu positivieren. Bielefeldts Ansatz ist für mich in dieser Hinsicht ein Schritt in die richtige Richtung.

Bibliographie

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- Walzer, Michael: „Lokale Kritik, globale Standards“, Hamburg 1996

[...]


1 vgl. Walzer 1996, a.a.O. , S.13 ff.

2 vgl. Kapitel 3.3

3 vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, a.a.O., Artikel 1: „ Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren...” und Artikel 2

4 vgl. König 1994, a.a.O., S.85

5 Hobbes 1992, a.a.O., S.116

6 vgl. Hobbes 1992, a.a.O., S. 116f.

7 vgl. Hobbes 1992, a.a.O., S. 116ff.

8 vgl. König 1994 , a.a.O., S.109f.

9 vgl. König 1994, a.a.O., S. 104

10 vgl. König 1994, a.a.O.,S.114

11 vgl. Locke 1996, a.a.O., S.157

12 vgl. Heidelmeyer 1982, a.a.O., S.15

13 vgl. König 1994 , a.a.O., S. 149f.

14 vgl. König 1994, a.a.O., S.145

15 Locke 1996, a.a.O., S.157

16 vgl. Schischkoff, Georgi 1974, a.a.O., S.329f

17 vgl. Ricken 1993, a.a.O., S. 239

18 Kant 1990, a.a.O., S. 60

19 Kant 1999, a.a.O., S.53

20 vgl. Schmid 1980, a.a.O., S.216

21 vgl. Ellsworth Hood 1991, a.a.O., S.326

22 König 1994, a.a.O., S. 263f.

23 vgl. Ricken 1993, a.a.O., S. 239

24 Ricken 1993, a.a.O., S. 239

25 Kant 1999, a.a.O., S. 53

26 vgl. Kant 1990, a.a.O., S.76

27 Kant 1990, a.a.O., S.76

28 vgl. Hinske1987, a.a.O., S.391

29 vgl. Kersting, a.a.O., S.205

30 vgl. Kant 1990, a.a.O., S.76

31 vgl. Kant 1990, a.a.O., S.76

32 vgl. König 1994, a.a.O., S.263

33 vgl. Kersting XXX, a.a.O., S.204

34 vgl. König 1994, a.a.O., S. 262

35 vgl. Rorty 1996, a.a.O., S. 156

36 Rorty 1996, a.a.O., S. 164

37 Rorty1996, a.a.O., S. 149

38 vgl. die Aussagen über die Argumentation Chinas in Bork 1999, a.a.O., S.214

39 vgl. Bielefeldt 1998, a.a.O., S.130

40 vgl. Bielefeldt 1998, a.a.O., S. 202ff.

41 Bielefeldt 1998, a.a.O., S.130

42 Bielefeldt 1998, a.a.O., S. 203

43 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, a.a.O., Artikel 1

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Menschenrechte: Der ideengeschichtliche Hintergrund der Kontroverse zwischen Universalismus und Kulturrelativismus
Universidad
University of Leipzig
Calificación
1,0
Autor
Año
2000
Páginas
17
No. de catálogo
V102429
ISBN (Ebook)
9783640008124
Tamaño de fichero
373 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Menschenrechte, Hintergrund, Kontroverse, Universalismus, Kulturrelativismus
Citar trabajo
Eva Riefer (Autor), 2000, Menschenrechte: Der ideengeschichtliche Hintergrund der Kontroverse zwischen Universalismus und Kulturrelativismus, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102429

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