Das europäische Parlament als Träger demokratischer Legitimation


Dossier / Travail, 2000

19 Pages


Extrait


1. Einleitung und Problemstellung

1.1 Fragestellung

Im Rahmen der Debatte um die Intensivierung der Einigung der EU hat auch die Diskussion über das Demokratiedefizit und insbesondere die Diskussion über die Rolle des Europäischen Parlaments (EP) an Gewicht gewonnen. Gemessen an den in den Mitgliedstaaten der EU üblichen demokratiepolitischen Standards ergibt sich im Zuge der wachsenden Anhäufung von Rechtssetzungsbefugnissen zu Gunsten der EU ein Defizit an demokratisch legitimierter Kontrolle, die den Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU entzogen wird. In den Mitgliedstaaten steht das Parlament als mit umfassenden Rechtssetzungsbefugnissen und der Kontrolle der Regierung betrautes Repräsentationsorgan des Volkes im Mittelpunkt des Legitimationsprozesses von Regierungsgewalt. Das EP ist das einzige Organ der EU, das direkt von den EU-Bürgern gewählt wird. Insofern könnte das EP der EU und deren Entscheidungen demokratische Legitimation verleihen.

Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob das EP derzeit auf Grund seiner Stellung im Institutionengefüge der EU, seiner Kompetenzen, der Art und Weise seiner Konstitution sowie des Grades der Repräsentation der EU-Bürger demokratische Legitimation auf supranationaler Ebene leisten kann. Damit ist ein erstes grundsätzliches Problem angesprochen: Die EU bildet als supranationales Gebilde eine Klasse für sich. Die Anwendung der in den Mitgliedstaaten herausgebildeten Maßstäbe für Funktionen und Kompetenzen ist problematisch, denn die Ausgestaltung des institutionellen Gefüges der EU entspricht bislang keinem parlamentarischen Verfassungssystem der Mitgliedstaaten. Andererseits ist die Ausgestaltung mangels Verfassung auch nicht endgültig und unterliegt im Integrationsfortschritt einem Prozeß. Die EU ist ein politisches System im „Werden“1. Da sich das Problem der Stellung des EP vor dem Hintergrund der Integration der EU ergibt, erscheint es nur konsequent, zunächst von den traditionellen Maßstäben der Mitgliedstaaten als Objekt der Integration auszugehen.

Die Untersuchung wird in einem ontologisch-normativen Bezugsrahmen erfolgen, um Maßstäbe zu bestimmen, an denen sich das EU-Parlament in einer kritischen Reflexion messen lassen kann. Diese Maßstäbe ergeben sich vor allem aus der Debatte über die These vom Demokratiedefizit der EU, die nicht nur politikwissenschaftlich, sondern Das Europäische Parlament als Träger demokratischer Legitimation auch aus Sicht der Rechts- und Sozialwissenschaften geführt wird. Die Literatur ist umfangreich, aber unübersichtlich, da eine Vielfalt an Herangehensweisen und Maßstäben hinsichtlich des Demokratiedefizits und der Aufgaben eines Parlamentes besteht. Das Spektrum reicht von der Bejahung einer demokratischen Legitimation durch das EP bis zur Ablehnung der grundsätzlichen Möglichkeit der demokratischen Legitimation auf supranationaler Ebene durch ein Parlament. Zur Untersuchung wurde deshalb Sekundärliteratur aus der Politik-, Rechts- und Sozialwissenschaft herangezogen. Ergänzend wurden Artikel aus Tages- bzw. Wochenzeitungen als auch Gesetzestexte herangezogen. Um die aktuellsten Daten nach der Europawahl 1999 zu berücksichtigen, wurden darüber hinaus Quellen im Internet gesichtet. Da sich aus dem Vertrag von Maastricht 1992 und insbesondere aus dem Vertrag von Amsterdam 1997 erweiterte Kompetenzen für das EP ergeben haben, wurde nur Literatur ab 1994 herangezogen. Unberücksichtigt bleiben bei der Untersuchung Positionen, die Alternativen zur demokratischen Legitimation durch das EP suchen.2 Die Untersuchung will vielmehr zeigen, wo zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeiten aber auch die Grenzen der demokratischen Legitimation durch das EP liegen.

1.2 Definition des Demokratiebegriffs

Über das, was Demokratie sein soll, gibt es in der Demokratietheorie keinen umfassenden Konsens, der in einer allgemein akzeptierten Definition von Demokratie münden würde. Verschiedene Konzepte konkurrieren miteinander und betonen jeweils unterschiedliche Komponenten. Insbesondere von den Staatsrechtswissenschaften wird das Volk als Subjekt demokratischer Legitimation eines politischen Systems hervorgehoben. Da sich auf supranationaler Ebene ein Volk als Akteur nicht findet, muß bei der Frage nach demokratischer Legitimation von einer Definition ausgegangen werden, die gerade nicht von dem Vorhandensein eines Volkes ausgeht.

Manfred G. Schmidt formuliert als Mindestanforderung an ein demokratisches System:

a) Folgenreiche Partizipation der erwachsenen männlichen und weiblichen Bevölkerung bei der Wahl und Abwahl der politischen Führung (als indirekte Herrschafts- und Machtkontrolle),
b) die im Rahmen allgemeiner, freier, gleicher Wahlen erfolgt, die in regelmäßigen Abständen abgehalten werden,
c) ein hohes Maß unbehinderter Interessen- und Meinungsäußerung, Interessenbündelung und Opposition,
d) in der Regel auch das Vorhandensein und Wirken von Verfassungsinstitutionen.3

Im Spannungsverhältnis zu dieser Definition steht die allgemeine Kritik an der demokratischen Verfasstheit der EU.

1.3 Die These vom Demokratiedefizit

Die Kritiken, die an einem Demokratiedefizit der EU ansetzen, können in drei Punkten zusammengefaßt und verallgemeinert werden:

a) Die politische Willensbildung auf EU-Ebene entspricht nicht demokratischen Standards. Dies äußert sich in der untergeordneten Rolle repräsentativer Organe, schwach ausgebildeten und fragmentierten intermediären Institutionen und im Fehlen einer europäischen Öffentlichkeit.
b) Die europäischen Regierungsstrukturen entsprechen nicht demokratischen Standards. Die Kritik richtet sich vornehmlich auf das Fehlen einer verantwortlichen Regierung, die unvollständige Gewaltenteilung und die Intransparenz des politischen Prozesses und des Regierungshandelns.
c) Die europäische Integration birgt eine Beeinträchtigung der Demokratiequalität auf nationaler Ebene. Die Kritikpunkte gruppieren sich einerseits um das Dilemma zwischen Effizienz und Demokratie und zweitens um das Spannungsverhältnis von Förderalismus und Demokratie.4

Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit wird dem Gegenstand entsprechend auf dem ersten und zweiten Kritikpunkt liegen. Es wird jedoch deutlich werden, daß alle Kritikpunkte in einer engen Verbindung zueinander stehen.

2 Stellung, Kompe ntenzen und Konstitution des Europäischen Parlaments und die Repräsentation der EU-Bürger

2.1 Das Institutionengefüge der EU

Artikel 4 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV) enthält grundlegende Regelungen über den institutionellen Rahmen der Gemeinschaft. Danach sind dir Aufgaben durch folgende Organe wahrzunehmen:

- das Europäische Parlament
- den Rat der Europäischen Union (Ministerrat)
- die Kommission
- den Gerichtshof (EuGH)
- den Rechnungshof.

„Das institutionelle System der EU ist nach dem Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts gestaltet“5. Die Aufgaben und Kompetenzen im institutionellen System der EU verteilen sich auf die einzelnen Organe so , daß ein gewisses Maß an Machtbalance und Gewaltenverschränkung hergestellt ist. Die größte Entscheidungs- kompetenz hat allerdings der Ministerrat und die Kommission. Legis- lative Funktion hat allein der Ministerrat, Initiativfunktion die Kommission, während das EP als klassischer Weise legislatives Organ verschieden ausgestaltete Mitwirkungsmöglichkeiten besitzt. „Der Grundsatz der Gewaltenteilung wurde, anders als dies in klassischen Staatsorganisationen der Fall ist, nicht durch strikte Zuordnung der drei Staatsfunktionen -Legislative, Exekutive und Judikative- auf die Organe der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit verwirklicht, sondern es wurde insbesondere die Funktion der Legislative schwergewichtig bei Exekutivorganen angesiedelt“.6

Im Rat werden die Interessen der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene vertreten.7 Er setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter auf Ministerebene. Der Rat verfügt über allgemeine Entscheidungskompetenz, womit klargestellt ist, daß die Interessen der Mitgliedstaaten die Politik der EU bestimmen. Er ist das oberste Rechtssetzungsorgan der EU. Der Rat

- beschließt die allgemeinen und verbindlichen EU-Rechtsvorschriften
- trifft Entscheidungen auf Grund von Vorschlägen der Kommission
- beschließt in Abstimmung mit dem EP das EU-Budget
- setzt die Richtlinien des Europäischen Rates in Entscheidungen um.

Der Ministerrat ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat, der 1974 ins Leben gerufen wurde und im rechtlichen Sinne kein Organ der EU ist. Er fungiert als Impuls- und Richtliniengeber der EU, indem er richtungsweisende Leitlinien für den Ministerrat beschließt oder Regierungskonferenzen einberuft. Daher setzt er sich aus den 15 Regierungschefs und dem Kommissionspräsidenten, unterstützt von den Außenministern und einem weiteren Mitglied der Kommission zusammen.

Der Ministerrat beschließt grundsätzlich nach dem Mehrheitsprinzip (Art. 148 EGV). Seit 1966 war aber das Einstimmigkeitsprinzip (mit Ausnahme des Haushaltsbereiches) durch den Luxemburger Kompromiß die Regel.8

Die Kommission ist die eigentliche Exekutive der EU, die aber darüber hinaus mit Initiativ- und Kontrollfunktionen ausgestattet ist. Die Kommission:

- erarbeitet Gesetzesvorschläge für den Ministerrat und das Parlament
- setzt die Entscheidungen des Ministerrates in die Praxis um
- erarbeitet den Vorentwurf für das EU-Budget
- kontrolliert die Einhaltung der EU-Verträge

Ihr obliegt zusammengefaßt die Entscheidungsvorbereitung, Entscheidungsherstellung, Entscheidungsdurchführung und Entschei- dungskontrolle. Sie setzt sich zusammen aus 20 Kommissaren. Der Kommissionspräsident steht der Kommission vor. Die Kommissare und der Kommissionspräsident werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt, wobei in der Regel jeder Mitgliedstaat einen Kommissar stellt, die bevölkerungsstärksten Staaten jedoch zwei (D, F, GB, I, E). Trotzdem ist die Kommission völlig unabhängig von den Mitgliedstaaten und ihren Regierungen. Die Kommission unterliegt lediglich der Kontrolle des Europäischen Rechnungshofes und in eingeschränktem Maße des EP.

2.2 Kompetenzen des EU-Parlaments

Hauptfunktionen eines Parlamentes sind traditionell die Kontrolle der Exekutive, die Rechtssetzung und das Budgetrecht.

Kontrollrechte

Das stärkste Kontrollrecht hat das EP gegenüber der Kommission. Es kann mit einem Mißtrauensvotum die Kommission zum Rücktritt zwingen. Ein Mißtrauensantrag benötigt, um erfolgreich zu sein, zwei Drittel der abgegeben und zugleich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Gewicht erlangt das Mißtrauensvotum allerdings erst durch die Investiturbefugnis. Die Kommissare werden zwar durch die Mitgliedstaaten vorgeschlagen, jedoch haben sich die Kandidaten vor Einsetzung einer Anhörung durch das Parlament zu stellen. Die Kommission kann erst eingesetzt werden, nachdem das Parlament zugestimmt hat.

Des weiteren hat das Parlament das Interpellationsrecht. Die Mitglieder des Parlaments haben gegenüber der Kommission ein Fragerecht, dem eine Berichts- und Informationspflicht der Kommission komplementär gegenüber steht.

Gegenüber dem Rat hat das EP keine effektiven Kontrollrechte. Die Kontrollrechte des EP beruhen vor allem auf dem EUV9 und beinhalten lediglich die selbst auferlegte Pflicht des Rates zur Beantwortung von mündlichen und schriftlichen Anfragen des EP. Außerdem hat der Rat dem EP nach jeder Tagung Bericht zu erstatten sowie jährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vorzulegen.

Rechtssetzungsverfahren

Das EP verfügt weder über ein formelles Gesetzesinitiativrecht10, noch über umfassende legislative Beschlußbefugnisse. Je nach Politikfeld ist es unterschiedlich intensiv in den Entscheidungsprozeß eingebunden:

a) fakultative Konsultation

Das EP kann freiwillig angehört werden, wenn keine allgemeine Anhörungspflicht besteht. Die freiwillige Konsultation wird in der Praxis bei allen wesentlichen Programm- und Rechtssetzungsvorschlägen von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat regelmäßig eingeleitet.

b) obligatorische Konsultation

In wichtigen Feldern der Rechtssetzungbefugnis der EU, vor allem der Landwirtschaft, Verkehr, Wettbewerbsrecht und der Harmonisierung von indirekten Steuern ist lediglich die Anhörung des EP vorgeschrieben. Wird das EP nicht angehört, kann der EuGH den Rechtsakt für nichtig erklären. Der Rat ist allerdings nur zur Anhörung verpflichtet, nicht aber an die Entschließung des EP in seiner Entscheidung gebunden.

c) Konzertierungsverfahren

Dieses Verfahren kann auf Initiative des EP oder des Rates eingeleitet werden, wenn der Rat nach Anhörung (siehe obligatorische Konsultation) des EP beabsichtigt, von der Entschließung des EP abzuweichen. Der Rat bleibt jedoch in seiner Entscheidung ungebunden. Das Verfahren soll bei Rechtsakten von „allgemeiner Tragweite mit ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen“11 angewandt werden.

d) Kooperationsverfahren (Verfahren der Zusammenarbeit)

Das Verfahren gilt für bestimmte anhörungspflichtige Rechtssetzungsbereiche u.a. in Sozialpolitik und der Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit12. Es beinhaltet jeweils zwei Lesungen im Rat und im EP. Am Ende der ersten Lesung beschließt der Rat nach Anhörung des EP einen gemeinsamen Standpunkt. Hat das EP diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach Übermittlung gebilligt oder sich nicht geäußert, so kann der Rat dem gemeinsamen Standpunkt entsprechend mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Lehnt das EP den gemeinsamen Standpunkt ab, kann der Rat nur einstimmig entscheiden. Das EP kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auch Änderungsvorschläge bezüglich des gemeinsamen Standpunktes machen. Sofern die Kommission den Standpunkt des EP ebenfalls übernimmt, kann der Rat nur einstimmig entscheiden. Weicht die Kommission von ihrem ursprünglichen Vorschlag nicht ab, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden.

e) Verfahren der Zustimmung

Zustimmungspflichtig, d.h. nicht durch den Rat überstimmbar, sind Entscheidungen über den Beitritt zur EU und Assoziierungsabkommen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Erleichterung des Aufenthalts- rechts, Änderungen der Satzung des Europäischen Zentralbanksystems, Änderungen der Grundregeln über die Strukturfonds und Kohäsions- fonds, die Vorschriften über ein einheitliches Verfahren für die Wahlen zum EP und der Abschluß von bestimmten völkerrechtlichen Abkommen der Gemeinschaft zustimmungspflichtig.

f) Kondezisionsverfahren (Verfahren der Mitentscheidung)

Das Kondezisionsverfahren13 baut auf dem Kooperationsverfahren auf, gliedert sich jedoch in bis zu drei Lesungen im EP und zwei Vermit- tlungsphasen. In der ersten Phase entspricht das Mitentscheidungs- verfahren dem Kooperationsverfahren, jedoch entfaltet die Stellung- nahme des EP zum gemeinsamen Standpunkt größere Wirkung. Das EP kann durch einen Ablehnungsbeschluß den Rechtsakt endgültig zum scheitern bringen. Änderungsvorschläge des EP zwingen den Rat zur An- rufung des Vermittlungsausschusses, wenn er von den Änderungen abweichen will. Der Vermittlungsausschuß besteht aus jeweils zwölf Mitgliedern des Rates und des EP. Nach seiner Einberufung hat der Vermittlungsausschuß sechs Wochen Zeit, einen gemeinsamen Entwurf zu beschließen, der zu einer dritten Lesung im EP und im Rat führt. Nur wenn das EP mit einfacher Mehrheit und der Rat mit qualifizierter Mehrheit dem Entwurf der Vermittlungsausschusses zustimmen, kommt der Rechtsakt zustande.

Budgetrecht

Bei der Festlegung des Haushaltes spielt das EP eine wichtige Rolle. Auf Basis eines Vorentwurfes der Kommission stellt der Rat einen Haushalts- entwurf auf. Dieser Entwurf ist die Beratungsgrundlage des EP. Das EP kann den Haushaltsentwurf in Gänze ablehnen oder Änderungs- vorschläge machen. Nehmen die Änderungsvorschläge auf obligatorische Ausgaben Bezug, also Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder daraus resultierenden Rechtsakten ergeben, kann der Rat die Änderungen ablehnen. Das EP hat bei den obligatorischen Ausgaben kein Letztentscheidungsrecht. Im Falle von nichtobligatorischen14 Ausgaben, kann es selbständig Änderung vornehmen, allerdings nur im Rahmen der verfügbaren Einnahmen. Auf die Einnahmen kann das EP keinen Einfluß nehmen.

Die kurze Darstellung der Befugnisse zeigt, daß das EP über weniger Kompetenzen verfügt, als die nationalen Parlamente. Das drückt sich vor allem in den unterschiedlichen Mitwirkungsmöglichkeiten aus, in denen sich das EP in unterschiedlichem Maß bei der Entscheidungsfindung einbringen kann. Lediglich im Rahmen des Kondezisionsverfahren ist das EP dem Rat immerhin gleichgestellt. Hervorzuheben ist die Quantität der Bereiche, in denen das Parlament kein substantielles Mitspracherecht hat. „Sarkastisch, aber nicht ganz unzutreffend“ ist die Feststellung, „die Intensität der jeweiligen Beteiligungsformen sei umgekehrt proportional zur Bedeutung des Regelungsgegenstandes.“15 Im Hinblick auf die Demokratiedefinition Manfred G. Schmidts fällt natürlich auf, daß das Parlament kaum über wirksame Kontrollmöglichkeiten der Exekutive, hier der Kommission und des Ministerrates, der aus Mitgliedern der nationalen Exekutiven zusammengesetzt ist, verfügt. Die indirekte Macht- und Herrschaftskontrolle durch die Wähler des EP ist also auf ein Minimum beschränkt. Die EU kann als „System des ‚Regierens ohne Regierung‘ (‚governance without gouvernment‘)“ beschrieben werden.

„Deren Kennzeichen sind eine pluralistische, fragmentierte und sektoral differenzierte Form der politischen Entscheidungsfindung und eine dezentralisierte, mehrere Ebenen miteinander verflechtende Form der Verwaltung. Es gibt keine Regierung, die direkt einem Parlament verantwortlich wäre.“16 Ein wesentliches Merkmal der Minimaldefinition ist also nicht erfüllt. Ansätze, die Verantwortlichkeit der Kommission dem Parlament gegenüber z.B. durch die Investiturbefugnis und das Misstrauensvotum, zu erhöhen, sind nur beschränkt legitimations- wirksam. Die fortschreitende Kompetenzausweitung des EP in den letzten Jahren trägt aber zur fortschreitenden Demokratisierung der EU bei.

2.3 Wahlverfahren

Nach der Minimaldefinition des Demokratiebegriffs sollte Partizipation im Rahmen allgemeiner, freier und gleicher Wahlen in regelmäßigen Abständen erfolgen. Seit 1979 werden die Abgeordneten des EP alle fünf Jahre direkt gewählt. Vor der Einführung der Direktwahl entsandten die Mitgliedstaaten aus ihren Parlamenten Abgeordnete. Der Akt des Ministerrates zur Einführung der Direktwahl (Direktwahlakt) nennt lediglich die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen und unmittelbaren Wahl. Die Grundsätze der freien, gleichen und geheimen Wahl ergeben sich aus den nationalen Wahlgesetzen. „Insgesamt vollzieht sich die Direktwahl bisher überwiegend nach nationalen Regelungen, so daß zu Recht von zwölf [jetzt fünfzehn, Anm. d. Verf.] ‚parallelen nationalen Wahlen‘ gesprochen wird.“17 Das derzeit praktizierte Wahlverfahren ist ein Kompromiß zwischen dem Prinzip der Proportionaliät und der Staatengleichheit. Insgesamt ergeben sich bei der Konstitution des EP drei Verzerrungsfaktoren aus den Wahlverfahren.

2.3.1 Unterschiedliche Wahlsysteme in den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten haben nationale Europawahlgesetze erlassen. Da der Direktwahlakt die Zentralfrage nach dem Wahlsystem offen gelassen und der Ausgestaltung der Mitgliedstaaten überlassen hat, gibt es zwangsläufig unterschiedliche Ausformungen der Wahlen zum EP in den Mitgliedstaaten. Dies hat Auswirkungen auf das Erfordernis der Wahlgleichheit. Wenn man davon ausgeht, daß jede Stimme gleich viel wert ist, oder anders ausgedrückt, jedes Mandat gleich viel kostet, gäbe es nur ein einziges Wahlsystem, das die genaue Proportionalität von Stimm- und Mandatsanteilen gewährleistet: die reine Verhältniswahl18. Ein Wahlgesetzgeber, der diesem Ideal möglichst nahekommen möchte, muß auf künstliche Hürden (Sperr- bzw. Prozentklauseln) und auf Wahlkreiseinteilungen verzichten. In keinem Mitgliedstaat werden die EP-Abgeordneten nach dem reinen Verhältniswahlsystem gewählt. Vielmehr schöpfen die Mitgliedstaaten in einem fließenden Übergang fast die gesamte Bandbreite denkbarer Wahlsysteme von nahezu proportionalen Systemen in Italien bis zum tendenziell am stärksten Verzerrungseffekte erzeugenden Ein-Mandats-System in Großbritannien aus.Von der reinen Verhältniswahl ausgehend lassen sich auf je nach graduellen Abweichungen von der reinen Verhältniswahl unterschied- liche Erfolgsaussichten der Wählerstimmen zeigen. Wie sehen also die faktischen Sperrhürden in den Mitgliedstaaten am Beispiel der Wahlen 1994 aus:19

Italien: 1,2%, Niederlande 3%, Portugal und Griechenland 4%, Deutschland und Frankreich 5% (auf Grund gesetzlicher Prozentklausel), Dänemark 6%, Belgien 7-9%, Irland 25-33%, Nordirland 33%, England, Schottland, Wales 50%20.

2.3.2 Über- und Unterrepräsentation der Mitgliedstaaten

Eine Verzerrung gegenüber der Bevölkerungsverteilung ergibt sich zum einen aus der Festlegung der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Mandatszahl, da sich die Kontingente nicht nach der Zahl der in den Mitgliedstaaten lebenden oder wahlberechtigten Einwohner bemessen. Derzeit ergibt sich zwischen den Mitgliedstaaten folgende Mandatsverteilung21:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Tabelle zeigt, daß ein Abgeordneter aus Deutschland ca. 800.000 Bürger, während ein Abgeordneter aus Griechenland ca. 420.000 und ein Abgeordneter aus Luxemburg ca. 70.000 Bürger vertritt. Das hat Auswirkungen auf die Erfolgschancen einer Stimme in den einzelnen Mitgliedstaaten. In den bevölkerungsmäßig kleineren Staaten ist die Er- folgschance einer Stimme wesentlich höher als in den größeren Staaten. Besonders bevorteilt sind die Stimmen in Luxemburg, besonders be- nachteiligt die Stimmen in Deutschland. Die Mandatskontingentierung soll das Prinzip der Staatengleichheit berücksichtigen.22

2.3.3 Verzerrung der parteipolitischen Zusammensetzung

Die bezogen auf die Bevölkerungsstärke unproportionalen Mandats- kontingente wirken sich auch auf die parteipolitische Zusammensetzung des EP aus. Zwar gibt es auf europäischer Ebene noch keine echten Par- teien, aber es haben sich schon vor der ersten Direktwahl 1979 Parteien- bünde gebildet, wie z.B. die Parteien des Sozialistischen Bundes und die Europäische Volkspartei (EVP). Bei den Wahlen zum EP hat sich häufiger das Phänomen des Sieges der zweitstärksten Partei (Bias) erge- ben. So wurde bei der Wahl 1984 das Wahlergebnis auf den Kopf gestellt: Die Parteien des Sozialistischen Bundes konnten mit 30,2 Millionen Stimmen 130 Mandate erringen, während die Europäische Volkspartei, mit 31 Millionen Stimmen der eigentliche Sieger, nur 110 Mandate erringen konnte.23 Der Sache nach tritt dieses Phänomen in allen Wahlsystemen auf, wird jedoch hier durch die Mandatskontingente erheblich verstärkt. Im aufgeführte Beispiel war die Ursache in der Tatsache zu finden, daß die EVP die meisten ihrer Stimmen in den unterrepräsentierten Staaten Deutschland und Italien gewonnen haben.

Das Defizit in demokratie-theoretischer Hinsicht nach der Minimal- definition liegt also klar in der Ungleichheit der Wahlen zum EP durch die drei o.g. Verzerrungsfaktoren. Darüber hinaus besteht die Tendenz, verursacht durch das derzeit praktizierte Wahl-Puzzlesystem mit festen und zudem unproportionalen Kontingenten, eine parteipolitische Stim- menmehrheit in eine parteipolitische Mandatsminderheit zu ver- wandeln.24 Die Mandatskontingentierung wirkt unitarisierend. Das Wahlverfahren aber wirkt desintegrierend, die politische Zersplitterung wird gefördert, die gemeinschaftsweit kleineren Parteien werden be- günstigt. Von den kleineren Parteien wird eine geringere Anzahl von Wählern für ein Parlamentsmandat verlangt als von den großen Parteien. Mitunter fehlt daher wahltaktisch der Anreiz für einen transnationalen Zusammenschluß politisch verwandter Parteien.25

2.4 Repräsentation der EU-Bürger

„Unterhalb der Ebene der Konstitution und des Zusammenwirkens reprä- sentativer Organe bzw. ihr vorgelagert ist die Frage nach den Mecha- nismen, die den Willensbildungsprozeß überhaupt erst ermöglichen.“26 Dies beinhaltet der dritte Punkt der Minimaldefinition von Demokratie.

2.4.1 Parteien im europäischen Parlament

Üblicherweise übernehmen politische Parteien solche Aufgaben und gel- ten deshalb als unverzichtbare Komponenten einer Demokratie. An der Rolle der Parteien im europäischen Willensbildungsprozeß wird hauptsächlich kritisiert, daß sie bei Wahlen zum EP nicht in der Lage sind, den politischen Willen ihrer Wähler im Hinblick auf Fragen der europäischen Integration und spezifischer politischer Inhalte auf EU- Ebene zu formieren und zum Ausdruck zu bringen. Gründe dafür liegen in der Dominanz der nationalen politischen Arena im Wahlkampf einerseits und in einer schwach ausgebauten transnationalen Parteienorganisation. Es gibt bisher auf europäischer Ebene drei Parteienzusammenschlüsse:

-Sozialdemokratische Partei Europas (Sozialisten/Sozialdemokraten)
-Europäische Volkspartei (Christdemokraten)
-Europäische Liberale, Demokraten und Reformer.

Diese Parteienzusammenschlüsse sind annähernd gleich strukturiert: Ein Vorsitzender oder Präsident koordiniert die Arbeit nach innen und reprä- sentiert den Zusammenschluß nach außen. Das Präsidium setzt sich aus Vertretern aller wichtigen Mitgliedsparteien nach geographischen und politischen Gesichtspunkten zusammen. In regelmäßigen Abständen werden Grundsatzbeschlüsse gefaßt und Wahlen durchgeführt. Führende Vertreter der nationalen Mitgliedsparteien sind bei den Kongressen der Parteienzusammenschlüsse häufig nicht vertreten, weshalb in der Öffent- lichkeit nur selten Kenntnis von der Arbeit auf supranationaler Ebene genommen wird.

Neben den Parteizusammenschlüssen haben auch die Grünen in Europa eine Europäische Föderation als Koordinierungsgremium gegründet. Auf Grund des geringeren Organisationsgrad kann diese Föderation nicht mit den Parteizusammenschlüssen auf eine Stufe gestellt werden.

Die europäischen Zusammenschlüsse stehen in engem Zusammenhang mit den entsprechenden Fraktionen des EP. So ist auch das wichtigste Ziel der Zusammenschlüsse die Formulierung gemeinsamer Programme und Wahlplattformen für die Europawahlen. Für die Fraktionen im EP sind sie ein wichtiges Bindeglied und Ansprechpartner zu den nationalen Parteien. Nach der Europawahl 1999 sind folgende Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten:27

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Tabelle zeigt die Zusammensetzung des EP nach den Wahlen 1999 (Stand 21.9.1999). Nach der Geschäftsordnung des Parlamentes beträgt die Mindeststärke einer Fraktion 23 Abgeordnete. Schließen sich Abge- ordnete aus mindestens zwei Mitgliedstaaten zusammen, sinkt die Zahl auf 18, bei Beteiligung von Abgeordneten aus drei und mehr Mitglied- staaten sogar auf 12. Die Fraktionslandschaft des EP ist kompliziert, schon weil nach jeder Wahl neue Fraktionen entstehen. Allein die Frak- tionen der Parteienzusammenschlüsse sind relativ stabil. Die Arbeit des EP ist durch die Zersplitterung in viele Fraktionen, die Sprachenvielfalt innerhalb der Fraktionen und unterschiedliche nationale Denk- und Arbeitsweisen erschwert.28 Hinzu kommt, daß an drei verschiedenen Orten gearbeitet wird. Die Plenarsitzungen finden in Straßburg statt, während die Ausschüsse und Sitzungen der Fraktionen in Brüssel ab- gehalten werden, um die Nähe zur Kommission, die ihren Sitz ebenfalls in Brüssel hat, zu wahren. Das Generalsekretariat des EP hat seinen Sitz in Luxemburg. Die Bandbreite der Themen, mit denen sich das EP sich zu beschäftigen hat, ist groß, die Vielzahl der parallel laufenden Akti- vitäten in Arbeitsgruppen, Ausschüssen, Delegationen, Fraktionsglieder- ungen und Plenum verwirrend. Die Methodik der europäischen Rechts- setzung, wie oben nur oberflächlich dargestellt, macht das Geschehen intransparent. „Keine wichtige Entschließung des EP wird verabschiedet, ohne daß es dazu eine in nationalen Parlamenten undenkbare Fülle von Änderungsanträgen gäbe, über die letztlich das Plenum entscheidet.“29

Trotzdem wird das Abstimmungsverhalten im EP nicht durch Nationalitäten, sondern durch Ideologie bestimmt. Eine wesentliche Grenzlinie im EP ist die Links-Rechts Differenzierung, wie am Beispiel des Kooperationsverfahrens nachgewiesen werden kann.30 Auch wenn in dieser Tatsache zum Ausdruck kommt, daß das EP nicht nach nationalen Interessen organisiert ist und entscheidet, so eröffnet sich im Hinblick auf die Willensbildungsfunktion des Parlaments und die Interessen- bündelungsfunktion der Parteien ein völlig unübersichtliches Feld der Organisation der Parteien, der Zusammensetzung der Fraktionen und der Arbeitsweise auf europäischer Ebene. Die europäischen Parteien- zusammenschlüsse sind bei weitem noch nicht in der Lage, die in unserer Minimaldefinition von Demokratie geforderte Aufgabe auszufüllen. Jedoch wird dieses Defizit zumindest auf EU-Ebene ernst genommen31, denn der Vertrag von Maastricht unterstreicht die Rolle der politischen Parteien: Ihnen soll die Aufgabe zukommen, „ein europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen“.32

2.4.2 Identität der EU-Bürger

„Demokratische Grundhaltungen bilden sich gegenüber Gemeinschaften aus, die vom Einzelnen als überlebensnotwendig oder wenigstens nützlich angesehen werden.“33 Demokratische Grundhaltung ist die Akzeptanz des sich in einer demokratischen Entscheidung äußernden Willens einer Mehrheit durch eine unterlegene Minderheit. Zu den Voraussetzungen eines demokratischen Willensbildungsprozesses gehört also eine gemeinschaftsstiftende Identität. In den Mitgliedstaaten wird diese Identität über den Begriff des Staatsvolkes als einer Schicksals- gemeinschaft vermittelt. Auf supranationaler Ebene der EU haben wir es aber mit mehreren solcher Völker zu tun. Wie ist es also um eine europäische Identität der Völker der EU bestellt? Konsens besteht darin, daß sich bislang keine europäische Identität herausgebildet hat.34

Als belastbare Identität ließe sich nach Kielmannsegg35 eine Kommunikations-, Erinnerungs- und Erfahrungsgemeinschaft begreifen. Auf dem Prüfstand dieser Merkmale kann festgestellt werden:

a) Europa ist keine Kommunikationsgemeinschaft, weil Europa ein vielsprachiger Kontinent ist. Die europäischen Völker leben in ihren Sprachen als je besonderer Wahrnehmungs- und Verständigungsstruktur. Die Mehrzahl der Europäer kann sich mit der überwiegenden Zahl der anderen Europäer nicht verständigen.
b) Europa hat zwar eine gemeinsame Vergangenheit. Diese gemeinsame Vergangenheit wird aber von den europäischen Völker unterschiedlich erinnert. Ist der zweite Weltkrieg in der kollektiven Erinnerung für Briten und Franzosen ein Sieg, ist er für die Deutschen eine nationale Katastrophe.
c) Europa ist in Ansätzen eine Erfahrungsgemeinschaft, z.B. durch die gemeinsame Erfahrung der Bedrohung durch den Ost-Westkonflikt und die Abgrenzung zu Nicht-Europäern.

Aber auch diese Anforderungen sind zu eng gedacht, denn sie verkennen, daß selbst in Gesellschaften, die sich über die Nation eine Identität ver- schaffen, unterschiedliche Erinnerungen existieren. Für die Kriegs- generation in Deutschland ist der Kriegsausgang 1945 vielleicht eine Niederlage oder Katastrophe. Für die nachfolgenden Generationen viel- mehr eine Befreiung. Also bestehen auch hier unterschiedliche Erinner- ungsweisen. Entscheidender dürfte demnach auch sein, welche Konse- quenzen aus einer unterschiedlich wahrgenommenen Geschichte gezogen werden. Wäre eine deutsch-französische Zusammenarbeit als Motor der europäischen Integration sonst möglich gewesen? Entscheidend scheinen also die aus der gemeinsamen Geschichte Europas resultierenden Grundwerte zu sein.

Das wichtigste Kriterium für Identität ist die Existenz von gemeinsamen Grundrechten- und werten, die jedem Individuum der Gemeinschaft zugestanden bzw. anerkannt werden.36

Tabelle: Grundwerte in der EU (in Prozent)37

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Tabelle zeigt, daß die befragten EU-Bürger in hohem Maße demo- kratische Grundwerte wie Meinungs- und Religionsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Informationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz teilen. Befragungen dieser Art zeigen zwar Einstellungen, jedoch nicht die Iden- titäten, die dahinter verborgen sind.38 So kann das Ergebnis auch nur vorsichtig ausgedrückt werden: Es gibt Ansätze zur Entwicklung einer gemeinsamen Identität und es zeichnet sich ein Übergang zu einer allgemeinen Unterstützung der europäischen Integration ab. Ob diese Ansätze ausgebaut werden können, hängt auch von der Herausbildung einer europäischen Öffentlichkeit ab.

2.4.3 Europäische Öffentlichkeit

Ohne öffentlichen Raum ist kein politischer Diskurs denkbar.39 Öffentlichkeit ist das Medium für die politische Artikulation der politischen Akteure. Es ist der Kommunikationsraum, in dem Meinungen ausgetauscht werden über das, was im gemeinsamen Interesse aller Inhalt von politischen Entscheidungen sein soll. Der öffentlich Austausch von Argumenten und politischer Information, die Darstellung von Interessen und die Analyse von Problemen im öffentlichen Raum dient auch dazu, Politik zu initiieren und vor allem zu kontrollieren.

Eine europäische Öffentlichkeit besteht jedoch nicht. Vielmehr sind die einzelnen nationalen Öffentlichkeiten weiterhin voneinander getrennt. Gründe dafür sind natürlich in erster Linie in den Sprachbarrieren zu suchen, die nicht einfach abzubauen sind. Dazu bedürfte es zumindest transnationaler Medien, die bestenfalls ansatzweise bestehen. Dazu ge- hören auch vermittelnde Strukturen wie transnationale Parteien, die in dieser Hinsicht bislang nicht erfolgreich waren (siehe oben). Eine weitere Rolle spielt, daß Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene nicht öffentlich sind. Die Sitzungen des Rates sind, wenn auch aus verhand- lungstaktischen Gründen, nicht öffentlich. Die Debatten im EP finden bei den nationalen Medien wenig Aufmerksamkeit.40 Politische Entscheid- ungen finden hinter verschlossenen Türen statt, was die Tendenz von Entscheidungsträgern stärkt, in der nationalen Öffentlichkeit politische Verantwortung auf das entfernte und bürokratische Brüssel abzu- wälzen.41 Europäische Regierungstätigkeit wird wahrgenommen als „bürokratischer Moloch ohne echte öffentliche Kontrolle“.42 Andererseits ist eine „selektive Integration nichtstaatlicher Akteure in supranationale Normsetzungsprozesse“43 beobachtbar. Lobbying, also „der Versuch der Beeinflussung von Entscheidungsträgern durch Dritte“44, ist auf EU- Ebene ein wichtiges Instrument staatlicher und nicht-staatlicher Akteure im Entscheidungsprozeß. Die Zahl der allein in Brüssel aktiven Lobbyisten kann auf 10.000 geschätzt werden, die Zahl derjenigen, die sich vorrangig mit dem EP beschäftigen auf 3000.45 Darunter sind multinationale Konzerne, die Union der Industrie- und Arbeit- geberverbände (Unice), der europäische Gewerkschaftsbund (EGB)46, Kleinunternehmer-, Umwelt- und Verbraucherverbände. Hinzukommen Vertreter der Mitgliedstaaten selbst und Vertreter anderer europäischer, aber auch nicht-europäischer Staaten. Die Vielfalt und die intensive Ein- bindung der Interessenverbände in den Entscheidungsprozess gerade durch die Kommission verführt dazu, darin das Entstehen von „sektor- spezifischen Öffentlichkeiten“ zu konstatieren.47 Intensiver Lobbyismus multipler Interessen stärkt sicherlich die Repräsentationsfunktion des EP, aber um den Preis, daß Kontrolle durch eine allgemeine, transnationale Öffentlichkeit erschwert wird, weil keine Mechanismen greifen, die Einflußnahme durch Korruption oder Spenden aufdecken.48

3. Zusammenfassung und Fazit

Das EP ist trotz des stetigen Anwachsens seiner Kompetenzen noch kein ‚ausgewachsenes‘ Parlament, da ihm wesentliche Merkmale eines voll- wertigen Parlaments fehlen. Seine Defizite spiegeln jedoch den Integrationsstand der EU wider, weshalb das Ergebnis der Untersuchung bildlich ausgedrückt lauten könnte: „Die ‚Stunde des Europäischen Parlaments‘ ist noch nicht da“49.

Die Mitwirkungsmöglichkeiten des EP im Rechtssetzungsverfahren reichen drastisch formuliert über ein Vetorecht nicht hinaus, wodurch es aber trotzdem zu einem wichtigen und einflußreichen Verhandlungspartner im innergemeinschaftlichen Verhandlungssystem geworden ist. Wie auch immer man die qualitativen und quantitativen Mitwirkungsmöglichkeiten des EP bewertet, festzuhalten ist, daß es an einer folgenreichen Partizipation der EU-Bürger mangelt und daß das EP über keine ausreichende legitimationswirksame Bindung an die Wähler verfügt. Dabei sind die Verzerrungen durch die unterschiedlichen Wahlsysteme und die unproportionalen Mandatskontingente nicht die entscheidenden Faktoren. Die Wähler verstehen nämlich nicht, worum es bei der Europawahl eigentlich geht. Einerseits ist undurchsichtig, wer überhaupt auf europäischer Ebene Entscheidungen fällt und andererseits machen die Parteien nicht deutlich, in welchen Punkten sie sich in europäischen Fragen voneinander unterscheiden. Die seit 1979 sinkende Wahlbeteiligung ist Ausdruck dieser Intransparenz, des Versagens der politischen Parteien bzw. der faktischen Abwesenheit transnationaler Parteien50 und dem Fehlen einer wirklichen transnationalen Öffentlichkeit. Diese drei Komponenten bedingen sich gegenseitig. Abhebend von seinem Selbstverständnis als Vertretung der Völker Europas und als einzige ‚öffentliche‘ politische Arena im Institutionengefüge der EU, könnte das EP zukünftig in der Lage sein, diesen Teufelskreis zu durchbrechen. Derzeit jedoch verleiht das Europäische Parlament den Entscheidungen der EU keine demokratische Legitimation.

[...]


1 Melchior, Josef:Perspektiven und Probleme der Demokratisierung der Europäischen Union in: Antalovsky, Eugen u.a.: Integration durch Demokratie, Marburg 1997, Seite 34

2 So z.B.: Abromeit, Heidrun: Ein Vorschlag zur Demokratisierung des europäischen Entscheidungssystems, In: Politische Vierteljahresschrift, Heft 1, 1998, Seite 80-90 und dieselbe: Direkte Demokratie und Föderalismus in der Europäischen Union, in: Antalovsky, Eugen u.a. (Hrsg.): Integration durch Demokratie. Neue Impulse für die Europäische Union, Marburg, 1997

3 Schmidt, Manfred G.: Wörterbuch zur Politik, Stuttgart 1995, Seite 205-206, ähnlich Schmitter, Phillipe C.:Is It Really Possible to Democratize the Euro-Polity, in: Follesdal, Andreas u.a. (Hrsg.): Democracy and the European Union, Berlin u.a., 1998, Seite 15ff.

4 Melchior, Josef: a.a.O., Seite 11-66

5 Neisser, Heinrich: Perspektiven und Probleme der Demokratisierung der Europäischen Union in: Antalovsky, Eugen u.a.: Integration durch Demokratie, Marburg 1997, Seite 193

6 Neisser, a.a.O., Seite 194

7 Faktisch handelt es sich um mehrere Räte, die sich nach Sachgebieten zusammenfinden und in denen die jeweiligen Fachminister beraten

8 Ab 1.1.1966 hätte der Rat laut EGV in bestimmten Bereichen zu Mehrheitsentscheidungen übergehen sollen. Frankreich lehnte Mehrheitsentscheidungen ab und erreichte durch die „Politik des leeren Stuhls“, d.h. es entsandte keinen Regierungsvertreter in den Rat, den Luxemburger Kompromiß. Darin wurde festgehalten, daß kein Mitgliedstaat überstimmt werden darf, wenn „sehr wichtige Interessen“ bestehen. Dann muß bis Einvernehmen herrscht, weiterverhandelt werden. Da „sehr wichtige Interessen“ nicht definiert waren, herrschte faktisch weiter das Einstimmigkeitsprinzip.

9 Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht1992)

10 Das Recht des EP nach Art. 138 b (2) EGV, die Kommission aufzufordern, geeignete Vorschläge in Fragen zu unterbreiten, die nach Auffassung des EP regelungsbedürftig sind, als Gesetzesinitiativrecht zu bezeichnen, ist m.E. beschönigend, da die Kommission zwar einen Vorschlag unterbreiten muß, allerdings hinsichtlich des Inhalts vollkommen ungebunden ist. Siehe:Hauck, Felix: Mitwirkungsrechte des Bundestages in Angelegenheiten des Europäischen Union, Berlin, 1999, Seite 95

11 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4.3.1975

12 vor allem: Verkehrspolitik, multilaterale Überwachung der Wirtschaftspolitik, Zugang zu Finanzinstitutionen, Verbot der Kreditfinanzierung, Umlauf von Münzen, Arbeitsschutz, Umweltpolitik, Entwicklungszusammenarbeit

13 gilt für Rechtsakte vor allem in den Bereichen: Freizügigkeit, Niederlassungsrecht, (Binnenmarkt), Fördermaßnahmen im Bildungs-, Kultur- und Gesundheitswesen

14 Die nichtobligatorischen Ausgaben betragen ca. 40% der Gesamtausgaben. Dauses, Manfred A. und Fugmann, Friedrich: Die politisch-institutionelle Stellung des Europäischen Parlaments nach dem Maastricht-Vetrag, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament), Heft B 3-4, 1995, Seite 29

15 Dauses/Fugmann: a.a.O. Seite 27

16 Melchior, Josef: a.a.O. Seite 29

17 Lenz, Christopher: Ein einheitliches Verfahren für die Wahl des Europäischen Parlamentes: Unverwirklichte Vorgabe der Gemeinschaftsverträge, Baden-Baden, 1995,Seite 25

18 Auch im reinen Verhältniswahlsystem gibt es faktische Sperrhürden. Bei 100 zu vergebenden Mandaten kann eine politische Gruppierung erst bei einem Prozent der Stimmen mit einem Mandat rechnen. Lenz, Christofer: a.a.O Seite 30

19 Lenz, Christofer: a.a.O. Seite 30-31

20 Bei der Europawahl 1999 wurde in allen Mitgliedstaaten erstmals das

Verhältniswahlrecht angewandt. Schweden sieht eine gesetzliche Sperrklausel von 5% vor, Österreich von 4%. (Quelle wie Anm. 18)

21 Quelle:wie Anm. 18

22 Nach dem Prinzip der Proportionalität im Verhältnis zur Bevölkerungszahl stünde Luxemburg sonst nur noch ein Mandat zu. Leiße, Olaf: Demokratie „auf europäisch“, Frankfurt/Main, 1998, Seite 146

23 Lenz, Christofer: a.a.O. 36

24 Lenz, Christofer, a.a.O. Seite 40

25 Lenz, Christofer, ebd.

26 Melchior, Josef: a.a.O.. Seite 24

27 Europäisches Parlament: Die Fraktionen (http://www.europarl.de/parl/fraktion.htm am 27.2.200)

28 Dauses, Manfred A./Fugmann, Friedrich: a.a.O, Seite 30

29 Dauses/Fugmann, ebd. Seite 30

30 Kreppel, Amie/George Tsebelis: Koalitionsbildung im Europäischen Parlament, in: Thomas König u.a. (Hrsg.): Europa der Bürger? Voraussetzungen, Alternativen und Konsequenzen, Frankfurt/New York,1998

31 fraglich ist, ob die nationalen Parteien unliebsame Konkurrenz durch starke transnationale Parteien fürchten. Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2000, Nr. 57, Seite 2

32 Schmuck, Otto: Europäische Parteienzusammenschlüsse, in Weidenfeld, Werner/Wessels, Wolfgang: Europa von A-Z: Taschenbuch der europäischen Integration, 6.Auflage, Bonn, 1997

33 Kluth, Winfried: Die demokratische Legitimation der Europäischen Union: eine Analyse der These vom Demokratiedefizit der Europäischen Union aus

gemeineuropäischer Verfassungsperspektive, Berlin, 1995

34 Winfried Kluth, a.a.O., dagegen sieht zumindest ausreichende soziale Homogenität, stellt allerdings auch nicht ausdrücklich auf eine europäische Identität ab.

35 Kielmannsegg, Peter Graf: Integration und Demokratie, in: Jachtenfuchs/Kohler- Koch: Europäische Integration, Opladen, 1996, Seite 55 ff.

36 Kohler Koch, Beate: Regieren in der Europäischen Union. Auf der Suche nach demokratischer Legitimität, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament), Heft B 6/00, Bonn, 2000,Seite 34

37 gekürzt nach Immerfall, Stefan/Sobisch, Andreas: Europäische Integration und

europäische Identität. Die Europäische Union im Bewußtsein ihrer Bürger, in: Aus Politik- und Zeitgeschichte (Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament), Heft B 10/97, Bonn, 1997

38 Lilli, Waldemar: Europäische Identität: Chancen und Risiken ihrer Verwirklichung aus einer sozialpsychologischen Grundlagenperspektive, in: König, Thomas u.a. (Hrsg.): Europa der Bürger? Voraussetzungen, Alternativen, Konsequenzen, Frankfurt/New York,1998

39 Kohler-Koch, Beate: ebd. Seite 34

40 Das EP ist ohnehin eher als Arbeitsparlament zu charakterisieren. Dauses/Fugmann, a.a.O., Seite 30

41 Wulf-Mathies, Monika „Reden wir über Europa“, in: Die Zeit, Nr. 42, Seite 59, 1999

42 Neyer, Jürgen: Legitimes Recht oberhalb des demokratischen Rechtsstaates? Supranationalität als Herausforderung für die Politikwissenschaft, in: Politische Vierteljahresschrift, Heft 3, September 1999, Seite 401

43 Neyer, Jürgen: a.a.O. Seite 401

44 Fischer, Klemens H.: Lobbying und Kommunikation in der Europäischen Union, Berlin, 1997, Seite 35

45 „Europa und die tausend Lobbyisten“, Le Monde diplomatique (Beilage zur tageszeitung) vom 16.10.98, Seite 18-19

46 bestehend aus 63 nationalen Gerwerkschaftsorganisationen und 14 Berufsverbänden

47 Neyer, a.a.O. Seite 401

48 die Parteienfinanzierung auf EU-Ebene durch EU-Gelder mangelt an demokratischer Kontrolle und Transparenz, Süddeutsche Zeitung Nr. 57, 9.3.2000, Seite 2

49 Schuppert, Gunnar Folke: Zur Staatswerdung Europas. Überlegungen zu den

Bedingungsfaktoren und Perspektiven der europäischen Verfassungsentwicklung, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis, Heft 1, 1994, Seite 49.

50 „Die europäischen Parteien sind eigentlich virtuelle Organisationen“, Süddeutsche Zeitung, Nr. 57 vom 9.3.2000, Seite 2

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Das europäische Parlament als Träger demokratischer Legitimation
Université
University of Hagen
Auteur
Année
2000
Pages
19
N° de catalogue
V102439
ISBN (ebook)
9783640008216
Taille d'un fichier
403 KB
Langue
allemand
Mots clés
Parlament, Träger, Legitimation
Citation du texte
Karsten Müller (Auteur), 2000, Das europäische Parlament als Träger demokratischer Legitimation, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102439

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