Bewertungsgrundsätze in der handelsrechtlichen Bilanzierung


Term Paper, 2000

16 Pages, Grade: 1,7


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Gliederung

1. Vorbemerkung und Abgrenzung des Themas

2. Allgemeine Bewertungsgrundsätze und Bewertungsregeln
2.1 Grundsatz der Bilanzidentität
2.2 Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
2.3 Grundsatz der Einzelbewertung
2.4 Grundsatz der Vorsicht
2.4.1 Realisationsprinzip
2.4.2 Imparitätsprinzip
2.4.3 Grundsatz der Wertaufhellung
2.4.4 Niederstwertprinzip
2.4.5 Höchstwertprinzip
2.5 Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung
2.6 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

3. Abschlussbemerkung

1. Vorbemerkung und Abgrenzung des Themas

Diese Arbeit setzt sich im Wesentlichen mit den in § 252 Abs. 1 HGB verankerten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auseinander. Dabei ist zu beachten, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung als bekannt vorausgesetzt werden. Auf die im Gesetz nicht ausdrücklich niedergelegten Grundsätze der Methodenbestimmtheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wesentlichkeit (materiality) und der Willkürfreiheit der Bewertung wird nicht näher eingegangen. Der Grundsatz der Pagatorik bleibt ebenfalls unberücksichtigt.

Klar abzugrenzen sind auch die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden nach § 253 HGB. Das Anschaffungswertprinzip nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie die Planmäßigkeit der Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB werden in dieser Arbeit nicht in Betracht gezogen. Auf die Bedeutung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz wird nicht eingegangen und etwaige Parallelen bleiben unberücksichtigt.

2. Allgemeine Bewertungsgrundsätze und Bewertungsregeln

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze sind in § 252 Abs. 1 HGB

festgehalten. Man spricht von allgemeinen Bewertungsgrundsätzen, da diese für alle Unternehmensformen und Bilanzposten gelten.1) Im folgenden (§§ 253-256 HGB) finden sich auch spezielle Bewertungsvorschriften, wie z.B. konkrete Regelungen was die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden angeht, auf die hier jedoch nicht im Speziellen eingegangen wird.

Folgende in § 252 Abs. 1 HGB kodifizierten Bewertungsgrundsätze sind zu beachten:

- Grundsatz der Bilanzidentität

- Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ® Grundsatz der Einzelbewertung

- Grundsatz der Vorsicht

- Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung ® Grundsatz der Bewertungsstetigkeit Auf diese Bewertungsgrundsätze wird im folgenden näher eingegangen. Nach § 252 Abs. 2 HGB darf nur in begründeten Ausnahmefällen von diesen Bewertungsgrundsätzen abgewichen werden.

Dass die Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Bilanzstichtagsprinzip erfolgt, welches sich aus § 252 Abs. 1

Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 HGB ergibt, wird als logische Konsequenz des handelsrechtlichen Jahresabschlusskonzepts vorausgesetzt.

2.1 Grundsatz der Bilanzidentität

Betrachtet werden soll zunächst der in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB kodifizierte Grundsatz der Bilanzidentität (auch Kongruenzprinzip genannt). Dort heißt es sinngemäß, dass die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres übereinstimmen muss. Das bedeutet, dass beide Bilanzen miteinander identisch sind. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der formellen Bilanzkontinuität. Dieser Grundsatz drückt eigentlich eine Selbstverständlichkeit aus, da eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen ohne Bilanzidentität gar nicht möglich wäre.2) Diese Bilanzidentität bewirkt auch, dass die Buchhaltung dieser beiden Geschäftsjahre miteinander verknüpft wird. Das heißt einmal getroffene Entscheidungen wirken sich noch in späteren Jahren aus, wie z.B. hohe im Anschaffungsjahr in Anspruch genommene Sonderabschreibungen die Abschreibungsmöglichkeiten in der Zukunft mindern. Diesen Umstand bezeichnet man auch als „Zweischneidigkeit der Bilanz“.3) Eine Unterbrechung der Bilanzidentität ist nur in absoluten Sonderfällen zulässig. Diese Sonderfälle müssen durch Gesetz oder durch Rechtsprechung geregelt sein. Beispiele für eine Durchbrechung der Bilanzidentität sind die Währungsreform vom 21.06.1948 und die Währungsumstellung ostdeutscher Unternehmen am 1.7.1990. In diesen Fällen wird eine völlig neue Bewertung erforderlich, die in keinster Weise zu den Werten der unmittelbar davor liegenden Schlussbilanz in Beziehung steht. Ein weiterer Sonderfall, der zu einer Unterbrechung dieses Grundsatzes führen kann, ist eine Fehlerkorrektur bei einer steuerlichen Betriebsprüfung. Bei einer solchen Fehlerkorrektur wird nicht die fehlerhafte Bilanz, sondern die letzte (bzw. neueste) korrigiert, von der aus dann der Bilanzzusammenhang wieder hergestellt wird. Nur in solchen Ausnahmefällen ist eine Durchbrechung der Bilanzidentität, die zu einer Ergebnisveränderung führt, zulässig.

2.2 Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit

In - 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist der Grundsatz der Fortführung der

Unternehmenstätigkeit kodifiziert. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „going-concern-Prinzip“. Dieses Prinzip besagt, dass bei der Bewertung der einzelnen Bilanzposten von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist, solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.4) Der Grundsatz der Unternehmensfortführung wurde 1985 im HGB kodifiziert. Dazu anzumerken ist, dass interessanterweise der Berliner Rechtsanwalt H. V. SIMON bereits 1886 die Grundlagen dieses Grundsatzes entwickelte und in Verbindung mit dem Konzept der Fortführungsstatik in einer Monographie veröffentlichte.5) Für den Bilanzierenden bedeutet der Grundsatz der Unternehmensfortführung, dass er bei der Bewertung von Vermögensgegenständen von der Annahme ausgehen soll, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Die Vermögensgegenstände gemäß ihrer sogenannten Fortführungswerte zu bewerten macht Sinn, da nur so der Zweck der Bilanz, Rechenschaft über den periodengerechten Jahreserfolg abzugeben, erfüllt werden kann.

Der Gesetzestext erwähnt jedoch auch tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten, die dem geforderten Bewertungsgrundsatz entgegenstehen können. Eine tatsächliche Gegebenheit, die diesem Grundsatz entgegensteht, ist z.B. eine Liquidation des Unternehmens. In einem solchen Fall sind die Vermögensgegenstände in der Bilanz gemäß ihren sogenannten Zerschlagungswerten bzw. Liquidationswerten anzusetzen. Unter dem Zerschlagungswert versteht man den Geldbetrag, der bei einer Einzelveräußerung des Vermögensgegenstandes zu erzielen ist. Das setzt natürlich die Kenntnis der „Versilberungswerte“ des Vermögens voraus.6) Dieses Konzept der Bilanzierung wird als Zerschlagungsstatik bezeichnet und steht dem Konzept der Fortführungsstatik nach SIMON entgegen.

Bilanziert ein Unternehmen nicht nach dem Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, weil es das „going-concern-Prinzip“ nicht anwenden konnte, so müssen die Abweichungen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB begründet und im Anhang angegeben werden.7)

2.3 Grundsatz der Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung ist in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kodifiziert. Damit eine Einzelbewertung der Vermögensgegenstände und Schulden überhaupt erst möglich wird, müssen alle Bilanzgegenstände zuvor einzeln erfasst werden. Diese Erfassung erfolgt durch die in § 240 HBG geregelte Inventur. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 HBG ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Bei der Inventur muss es sich um eine körperliche Inventur handeln, da eine Buchinventur nicht zuverlässig genug ist. Eine Buchinventur ist nur bei einem Festwertansatz gemäß § 240 Abs. 3 HBG möglich, wobei auch hier einige Bedingungen erfüllt sein müssen:

1. Es muss sich um Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens oder um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe handeln.

2. Sie müssen regelmäßig ersetzt werden.

3. Ihr Gesamtwert darf für das Unternehmen nur von nachrangiger Bedeutung sein.

4. Der Bestand darf in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegen.

5. In der Regel ist alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

Eine Festbewertung ist nur zulässig, wenn diese fünf Kriterien erfüllt sind.8) Bei diesem Festwertansatz handelt es sich um ein sogenanntes vereinfachendes Inventurverfahren. Ein weiteres Vereinfachungsverfahren ist die Gruppenbewertung gemäß § 240 Abs. 4 HBG. Die Gruppenbewertung darf jedoch nur bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens und anderen gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen durchgeführt werden. Diese zu einer Gruppe zusammengefassten Vermögensgegenständen bzw. Schulden müssen mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Zu beachten ist, dass hier von beweglichen Vermögensgegenständen die Rede ist. Das bedeutet, dass z.B. Gebäude oder fest installierte Anlagen nicht nach der Gruppenbewertung angesetzt werden dürfen.

Weitere vereinfachende Inventurverfahren sind die Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HBG) sowie die permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HBG). Festzuhalten ist, dass nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen von dem Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen werden darf. Bei der Festbewertung sowie der Gruppenbewertung handelt es sich um solche Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung. In § 256 HGB ist ein letztes Bewertungsvereinfachungsverfahren zu finden: Das Verfahren der Sammelbewertung. Es setzt voraus, dass es sich um gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens handelt. Bei dem Verfahren der Sammelbewertung handelt es sich eigentlich um eine Vielzahl von unterschiedlichen Methoden der Sammelbewertung. Nachfolgend werden die verschiedenen Methoden der Vollständigkeit halber genannt, es wird jedoch aus Platzgründen nicht näher auf die einzelnen Verfahren eingegangen:9)

1. Durchschnittsmethoden

- Gewogene Durchschnittsmethode

- Gleitende Durchschnittsmethode

2. Fifo-Verfahren (first in - first out)

3. Lifo-Verfahren (last in - first out)

4. Hifo-Verfahren (highest in - first out)

5. Lofo-Verfahren (lowest in - first out)

6. Kifo-Verfahren (Konzern in - first out)

7. Kilo-Verfahren (Konzern in - last out)

Kurz anzumerken ist, dass handelsrechtlich alle Verfahren, mit Ausnahme des Lofo-Verfahrens, erlaubt sind. Bei dem Lofo-Verfahren kommt es zu einer Höchstbewertung der Lagerbestände, die dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht widerspricht.

Weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung sind pauschale Wertberichtigungen bei Forderungen und pauschale Garantierückstellungen.

2.4 Grundsatz der Vorsicht

In § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist der Grundsatz der Vorsicht kodifiziert. Unter diesem Prinzip der Vorsicht werden folgende weitere Grundsätze subsumiert: Das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip, das Wertaufhellungsprinzip, das Niederstwertprinzip und das Höchstwertprinzip. Interessanterweise wird der Grundsatz der Vorsicht selbst nicht näher konkretisiert. Infolgedessen ist das Prinzip der Vorsicht aus den Zwecken des Jahresabschlusses und den gesetzlichen Vorschriften herzuleiten.10) Im Interesse der Eigentümer und Gläubiger sowie möglicher Investoren, sollte der Bilanzierende keinen zu optimistischen Eindruck von der Lage des Unternehmens vermitteln.11) Es sollte statt dessen eine vorsichtige Bewertung stattfinden. Dieser Forderung wird durch die obengenannten Realisations- und Imparitätsprinzipien Rechnung getragen. In der Praxis wird der Grundsatz der Vorsicht im Rahmen bilanzpolitischer Maßnahmen jedoch häufig missbräuchlich angewandt, um stille Reserven zu schaffen.

2.4.1 Realisationsprinzip

Das Realisationsprinzip, welches in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB kodifiziert ist, besagt, dass Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Das bedeutet, dass Gewinne und Verluste erst dann in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden dürfen, wenn sie tatsächlich am Markt realisiert worden sind. Bis dahin dürfen Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellkosten angesetzt werden, auch wenn ihr Wert gestiegen ist. Das schließt auch den Ausweis aus, wenn lediglich eine Chance besteht, Vermögensgegenstände in der Zukunft (nach dem Bilanzstichtag) mit Gewinn oder Verlust zu veräußern. Das gleiche gilt für Aufwendungen; auch sie sind grundsätzlich erst bei Realisierung auszuweisen.

2.4.2 Imparitätsprinzip

In § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist neben dem Realisationsprinzip auch das Imparitätsprinzip kodifiziert. Nach dem Imparitätsprinzip sind Gewinne und Verluste bei der Bewertung nicht paritätisch, sondern verschieden zu behandeln. Während Gewinne gemäß dem Realisationsprinzip nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert worden sind, sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden, wenn auch nicht realisiert sind, zu berücksichtigen. Das heißt noch nicht realisierte Verluste der folgenden Geschäftsjahre werden bereits in eine frühere Periode vorgezogen, antizipiert und in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom Verlustantizipationsprinzip.12)

2.4.3 Grundsatz der Wertaufhellung

Dem Verlustantizipationsprinzip ähnlich ist der Grundsatz der Wertaufhellung, der ebenfalls in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB („... Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind...“) kodifiziert ist. Der Grundsatz der Wertaufhellung besagt, dass Tatsachen, die bereits vor dem Stichtag bestanden, dem Bilanzierenden aber erst später, bis zur Bilanzaufstellung, bekannt werden (z.B. die tatsächliche Zahlungsfähigkeit eines Schuldners), zu berücksichtigen sind. Zwischen diesen „wertaufhellenden Tatsachen“ und den „wertbeeinflussenden Tatsachen“, die erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind, ist zu unterscheiden, da letztere nicht in die Bilanzierung einfließen sollen.13)

2.4.4 Niederstwertprinzip

Ergänzt und konkretisiert wird das Imparitätsprinzip durch die Niederstwertvorschriften des § 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB, wobei Abs. 2 die Abschreibungsregeln für das Anlagevermögen und Abs. 3 die für das Umlaufvermögen enthält. Das Niederstwertprinzip fordert, dass von mehreren möglichen Werten, die für einzelne Vermögensgegenstände angesetzt werden können, z.B. den Marktpreis oder den Anschaffungskosten, der niedrigere Wert anzusetzen ist. Diese Vorgehen wird als strenges Niederstwertprinzip bezeichnet und kommt bei der Abschreibung des Umlaufvermögens zur Anwendung. Können beide Werte alternativ angesetzt werden, spricht man vom gemilderten Niederstwertprinzip, welches bei der Abschreibung des Anlagevermögens Anwendung findet. „Durch diese Konkretisierungen des Imparitätsprinzips wird erreicht, dass künftige Perioden von negativen Erfolgsbeiträgen freigehalten werden und die abzuschließende Periode mit entsprechendem Aufwand belastet wird.“14)

2.4.5 Höchstwertprinzip

Im Gegensatz zum Niederstwertprinzip, welches bei der Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens anzuwenden ist, gilt bei der Bewertung von Verbindlichkeiten das Höchstwertprinzip. Dieses Prinzip lässt sich aus dem Imparitätsprinzip in Verbindung mit dem Stichtagsprinzip (kodifiziert in § 252 Abs. 1 Nr. 3) entwickeln.15) Das Höchstwertprinzip besagt, dass bei zwei möglichen Wertansätzen der höhere in der Bilanz anzusetzen ist. Steigen z.B. bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit die Wechselkurse, so ist am Bilanzstichtag der neue höhere Tageswert anzusetzen. Zu beachten ist, dass niemals ein unter die Anschaffungskosten gesunkener Tageswert angesetzt werden darf, da sonst nicht realisierte Gewinne ausgewiesen würden und somit ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip vorliegen würde.

2.5 Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung

Der Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung ist in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB kodifiziert. Nach diesem Grundsatz sind alle Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres, auf welches sich der Jahresabschluss bezieht, ohne Rücksicht auf die Zeitpunkte der Zahlungen pro rata temporis zu periodisieren.16) Dieser Grundsatz der Periodenabgrenzung (auch Periodisierungsprinzip genannt), der Ansatz, nicht Bewertung, betrifft, steht in engem Zusammenhang mit dem Imparitäts- und Realisationsprinzip. Dieses Periodisierungsprinzip dient der Ermittlung eines periodengerechten Ergebnisses. Eine solche periodengerechte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen ist jedoch nur dann möglich, wenn alle Geschäftsvorfälle zeitgerecht erfasst und verbucht werden.

2.6 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

In § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit kodifiziert. Dieser Grundsatz sieht vor, dass die im vorgehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden sollen. Man spricht deshalb auch vom Grundsatz der Methodenkontinuität.

Die materielle Bilanzkontinuität (Bewertungsstetigkeit) trägt, wie die formelle Bilanzkontinuität (Bilanzidentität), zu einer Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen verschiedener Geschäftsjahre bei. Das erhöht die Aussagekraft der einzelnen Bilanz.

Bei dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit handelt es sich um eine Sollvorschrift, die impliziert, dass Ausnahmen zulässig sind, wenn es dafür gute Gründe gibt. Interessant ist das Motto das BAETGE dazu anführt: „Sollen heißt müssen, wenn können!“17) Solche begründeten Ausnahmen sind z.B. Änderung von Gesetz, Rechtsprechung oder Steuerpraxis; Ergebnisse einer steuerlichen Betriebsprüfung; Einbeziehung in einen Konzernverbund; Änderung in der Gesellschaftsstruktur; andere Unternehmenskonzeption, z.B. bei Managementwechsel; erhebliche mengenmäßige Kapazitäts- und Bestandsveränderungen (falls die bisherigen Bewertungsmethoden dafür unangemessen sind); Produktions- und Sortimentsumstellungen; Nutzung ansonsten vom Verfall bedrohter steuerlicher Verlustvorträge.18) Eine weitere Ausnahme ist z.B. ein notwendiger Abschreibungs- oder Bewertungsmethodenwechsel.

Es ist leicht zu erkennen, dass der handelsbilanzielle Gestaltungsraum trotz des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit recht groß ist. In § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB wird lediglich von Kapitalgesellschaften verlangt Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben und zu begründen.

Zu beachten ist, dass sich das Stetigkeitsgebot nur auf den vorangegangenen Jahresabschluss bezieht. Eine Vergleichbarkeit mit weiter zurückliegenden Jahresabschlüssen wird nicht verlangt, kann aber unter bestimmten Umständen zweckmäßig sein.19)

3. Abschlussbemerkung

Meiner Meinung nach, führen die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze lediglich zu den vom Gesetz zugelassenen, aber nicht unbedingt zu betriebswirtschaftlich richtigen Werten. Einer Vielzahl von Umständen wird keine Beachtung geschenkt. Wertveränderungen, hervorgerufen durch eine inflationäre Entwicklung oder den Markt, werden nicht berücksichtigt. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Das allgemeine Unternehmerrisiko wird ebenfalls nicht berücksichtigt, da keine Rückstellungen für Sozialpläne, Betriebseinstellungen und Liquidationskosten vorgenommen werden. Diese Umstände führen natürlich zu einer Einschränkung der Aussagefähigkeit einer Bilanz.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Umstände durch weitere Gesetzesvorschriften berücksichtigen wird.

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1) Vgl. BAETGE (1996), S. 175.

2) Vgl. BAETGE (1996), S. 182.

3) Vgl. WÖHE (1976), S.181.

4) Vgl. GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON (1993), S. 1418.

5) Vgl. BAETGE (1996), S. 14-19, S. 177.

6) Vgl. BAETGE (1996), S. 15.

7) Vgl. EMMERICH/HEYMANN, HGB (1989) - Jung, § 252 Rn 5.

8) Vgl. BAETGE (1996), S. 288.

9) Vgl. COENENBERG (1991), S. 145-152.

10) Vgl. BAETGE (1996), S. 200.

11) Vgl. COENENBERG (1991), S. 37.

12) Vgl. HANTKE (1992), S. 63.

13) Vgl. GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON (1993), S. 3153.

14) Vgl. BAETGE (1996), S. 198.

15) Vgl. BAETGE (1996), S. 330.

16) Vgl. COENENBERG (1991), S. 35.

17) Vgl. BAETGE (1996), S. 183.

18) Vgl. BECK’SCHER KOMM. HGB (1995), § 252 Rn 19.

19) Vgl. ENSTHALER/BANDASCH GK-HGB (1997) - Marsch-Barner, § 252 Rn 16.

Excerpt out of 16 pages

Details

Title
Bewertungsgrundsätze in der handelsrechtlichen Bilanzierung
College
Mangement School Bochum
Grade
1,7
Author
Year
2000
Pages
16
Catalog Number
V102535
ISBN (eBook)
9783640009169
File size
356 KB
Language
German
Keywords
Bewertungsgrundsätze, Bilanzierung
Quote paper
Markus Kotzur (Author), 2000, Bewertungsgrundsätze in der handelsrechtlichen Bilanzierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102535

Comments

  • guest on 4/20/2007

    buchinventur....

    Eine Buchinventur ist nur bei einem Festwertansatz gemäß § 240 Abs. 3 HBG möglich, wobei auch hier einige Bedingungen erfüllt sein müssen...
    Was ist denn mit Forderungen und Verbindlichkeiten, sind diese nicht auch in der Buchinventur erfasst worden??

  • Markus Kotzur on 6/28/2001

    Re: Aus den Besprechungen der Vorauflagen.

    |
    |Des Meisters Behilfsschüler schrieb:
    ||Die umfassende, abgerundete und gleichwohl
    ||verständliche Darstellung des Stoffes zeigt,
    ||daß hier nicht nur ein Bilanzierungs- und
    ||Finanzierungs-, sondern auch ein Didaktik-Fachmann
    ||am Werke war.

    Sehr geehrter Herr Dr. Kruschinski,
    es freut mich, dass meine Arbeit eine Würdigung Ihrerseits erhalten hat.
    Meine Arbeit sollte dem Leser in einer umfassenden Synopse die grundlegenden Bewertungsgrundsätze in der handelsrechtlichen Bilanzierung und weiterführende Ansätze der Bilanzierungstheorie nahebringen, die für eine fundierte Wirtschaftlichkeitsanalyse deutscher Unternehmen von Bedeutung sind.

  • guest on 6/25/2001

    Aus den Besprechungen der Vorauflagen.

    Die umfassende, abgerundete und gleichwohl verständliche Darstellung des Stoffes zeigt, daß hier nicht nur ein Bilanzierungs- und Finanzierungs-, sondern auch ein Didaktik-Fachmann am Werke war.

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Title: Bewertungsgrundsätze in der handelsrechtlichen Bilanzierung



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