Absicherung des Verlustes der Arbeitskraft durch einen Versicherungsmakler unter besonderer Berücksichtigung der Berufsunfähigkeit


Tesis (Bachelor), 2013

103 Páginas


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

I. Einleitung

1. Problemstellung der Arbeit
1.1. Einschätzung des Risikos Berufsunfähigkeit
1.1.1. Situationsanalyse
1.1.2. Das Problem der Unterschätzung
1.2. Beratung durch einen Versicherungsmakler
1.2.1. Stellung des Versicherungsmaklers
1.2.2. Der Maklerauftrag
1.2.3. Pflichtenkatalog des Versicherungsmaklers
1.2.4. Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers
1.2.5. Das Problem der Haftung
1.3. Fazit

2. Ziel der Arbeit

3. Eingrenzung des Themas
3.1. Arbeitskraftverlust als Teilaspekt der biometrischen Risiken
3.2. Bedarf und Konzeption als Teilaspekt des Beratungsprozesses
3.3. Berufsunfähigkeitsversicherung nur Teillösung
3.4. Fazit

4. Vorgehen

II. Bedarfssituation als Beratungsansatz

1. Wert der Arbeitskraft

2. Verlust der Arbeitskraft
2.1. Abhängigkeit vom Beruf
2.2. Abhängigkeit vom Alter

3. Gesetzliche Absicherung
3.1. Erwerbsminderungsrente
3.1.1. Leistungspflicht
3.1.2. Höhe der Absicherung
3.1.3. Fazit
3.2. Berufsgenossenschaften
3.3. Krankentagegeld
3.4. Grundsicherung

4. Fazit

III. Lösungen der Versicherungswirtschaft

1. Begriffsbestimmungen
1.1. Arbeitsunfähigkeit
1.2. Invalidität
1.3. Berufsunfähigkeit
1.4. Erwerbsminderung
1.5. Erwerbsunfähigkeit
1.6. Fazit

2. Private Krankentagegeldversicherung

3. Berufsunfähigkeitsversicherung

4. Dread-Disease-Versicherung

5. Erwerbsunfähigkeitsversicherung

6. Private Unfallversicherung

7. Funktionale Invaliditätsabsicherung

8. Grundfähigkeitenversicherung

9. Zusammenfassung

IV. Lösungskonzeption: BU

1. Beratungshilfen
1.1. Technische Beratungsunterstützung
1.2. Sonstige Beratungsunterstützung
1.3. Fazit

2. Persönliche Merkmale (Stufe 1)
2.1. Das Eintrittsalter
2.1.1. Allgemeines
2.1.2. Praxishinweise
2.2. Der Beruf
2.2.1. Allgemeines
2.2.2. Praxishinweise
2.3. Der Gesundheitszustand
2.3.1. Allgemeines
2.3.2. Praxishinweise
2.4. Hobbys
2.4.1. Allgemeines
2.4.2. Praxishinweise
2.5. Fazit

3. Vertragsgestaltung (Stufe 2)
3.1. Rentenhöhe
3.1.1. Allgemeines
3.1.2. Praxishinweise
3.2. Versicherungsform
3.2.1. BUZ
3.2.2. SBU
3.2.3. Praxishinweise
3.3. Dynamik
3.3.1. Allgemeines
3.3.2. Praxishinweise
3.4. Nachversicherungsgarantie
3.4.1. Allgemeines
3.4.2. Praxishinweise
3.5. Überschussbeteiligung
3.5.1. Sofortrabatt
3.5.2. Bonusrente
3.5.3. Verzinsliche Ansammlung
3.5.4. Fondsanlage
3.5.5. Praxishinweise
3.6. Versicherungs- und Leistungsdauer
3.6.1. Allgemeines
3.6.2. Praxishinweise
3.7. Pauschal- und Staffelregelung
3.7.1. Allgemeines
3.7.2. Praxishinweise
3.8. Kalkulation
3.8.1. Durchschnittskalkulation
3.8.2. Technisch einjährige Kalkulation
3.8.3. Sonderfall: Startertarife
3.8.4. Praxishinweise
3.9. Fazit

4. Prüfung der Versicherungsbedingungen (Stufe 3)
4.1. Verzicht auf abstrakte Verweisung
4.2. Verzicht auf Beitragsanpassungen
4.3. Verzicht auf Rücktrittsrechts
4.4. Keine Meldefristen
4.5. Rückwirkende Anerkennung
4.6. Beitragsstundung während Leistungsprüfung
4.7. Prognosezeitraum
4.8. Weitere Kriterien
4.9. Zusammenfassung

5. Exkurs: Übergang KTG auf BU

6. Fazit

V. Zusammenfassung und Kritik

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS

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TABELLENVERZEICHNIS

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I. Einleitung

„Viele Deutsche blicken mit Angst in die Zukunft. Die Zahl der Pflege­bedürftigen könnte bis zum Jahr 2030 auf 3,4 Millionen steigen, vermeldete kürzlich das statistische Bundesamt. Das wären 50 Prozent mehr als noch 2007. Bis 2050 könnte es hierzulande sogar 4,5 Millionen Pflegefälle geben.“1 Aussagen wie diese bestimmen in letzter Zeit sowohl Fachliteratur als auch Tageszeitungen. Inzwischen ist sich der Großteil der deutschen Bevölkerung zwar der finanziellen Lücke durch eine eventuelle Pflege­bedürftigkeit bewusst, jedoch beschäftigen sich nur die wenigsten Bundes­bürger aktiv mit dem Thema und sorgen privat vor.2 Im Jahr 2030 werden voraussichtlich 3,4 Millionen Deutsche pflegebedürftig sein.3 Nicht nur die Zahl der Pflegebedürftigen wird sich dauerhaft erhöhen, sondern auch die Pflege selbst befindet sich in einem Veränderungsprozess: Die Chance einer Pflege durch die eigene Familie oder Angehörige ist bereits in der heutigen Zeit als gering einzustufen, so dass die Pflege extern organisiert werden muss.4 Diese externe Pflege hat natürlich ihren Preis, den kaum einer der Pflegebedürftigen aufbringen kann, soweit er nicht selbst privat vorgesorgt hat.5 Kann ein Pflegebedürftiger die Kosten nicht selbst tragen, zieht der Staat die Angehörigen getreu dem Motto „Kinder haften für Ihre Eltern“6 heran. Die Annahme vieler Bundesbürger, dass der Sozialstaat komplett einspringt, ist somit ein reiner Irrglaube.7 Schon immer war die staatliche Pflegeversicherung als eine Teilkostenversicherung im System verankert.8 Betroffene haben somit einen Großteil der Kosten selber finanzieren müssen, was man als „Pflegelücke“ passend beschreiben kann. Dass diese Pflegelücke aufgrund steigender Kosten und des demografischen Wandels immer größer werden wird, ist bereits seit längerer Zeit abzusehen.

Eine Möglichkeit zur Absicherung dieser Lücke kann der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung sein. Ohne private Vorsorge kann eine sachgerechte Pflege im Bedarfsfall aus Kostengründen nicht gewährleistet werden, so der Slogan rund um die staatlich geförderte Pflegeversicherung „Pflege-Bahr“.9 Für Versicherer und Vermittler bietet die Absicherung der Pflegekraft ein Riesenvertriebspotential.

Aber auch die Absicherung der Arbeitskraft stellt eines der wichtigsten Themen im Bereich Vorsorge dar, könnte jedoch gerade durch die Pflege­Fokussierung der Medien und die Aktualität des Themas Pflege in Vergessenheit geraten. Gerade weil nach neuesten Untersuchungen die Aufklärung hierzu in der Breite fehlt, hat der Versicherungsmakler den Kunden über die Möglichkeit des Verlustes der Arbeitskraft und dessen Absicherung zwingend zu informieren und zu beraten.

Im folgenden Abschnitt werden hierzu die Problemstellungen der Arbeit skizziert, die Ziele der Arbeit aufgezeigt, eine Eingrenzung vorgenommen und die Vorgehensweise erläutert.

1. Problemstellung der Arbeit

Grundsätzlich ist die Problemstellung auf die Einschätzung des Risikos der Berufsunfähigkeit aus Kundensicht und die umfangreichen Pflichten und die daraus resultierende Haftung des Versicherungsmaklers zurückzuführen.

1.1. Einschätzung des Risikos Berufsunfähigkeit

1.1.1. Situationsanalyse

„Keiner rechnet damit, aber jeden Fünften trifft es: Berufsunfähigkeit ist eines der größten Lebensrisiken“11. Diese Zahl macht klar, was bereits seit mehreren Jahren auf breiter gesellschaftlicher Ebene anerkannt ist: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gilt heute als unverzichtbar.12 Trotz alle dem gehen viele Menschen immer noch davon aus, dass eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur in besonders gefährlichen oder anstrengenden Berufen eintreten kann und meistens Unfälle zu einem Verlust der Arbeitskraft führen.

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Abb. 1: Jeder Fünfte wird berufsunfähig

Dieser Glaube ist schlichtweg falsch: Eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann jeden jederzeit mit fatalen Folgen treffen:9 Zum persönlichen Verlust der Arbeitskraft kommen aufgrund fehlender staatlicher Absicherungen fast immer enorme finanzielle Einbußen.10 Vor diesem Hintergrund ist die Absicherung der Arbeitskraft eine der wichtigsten Absicherungen überhaupt. Eine Möglichkeit der Absicherung ist eine private Berufsunfähigkeits­versicherung, die „Kasko für die eigene Arbeitskraft“11, in einer ihrer vielfältigen Gestaltungsvarianten.

1.1.2. Das Problem der Unterschätzung

Trotz des extremen Bedarfs ist es umso erstaunlicher, dass „nur erschreckend wenige über eine [solche] Absicherung für den Ernstfall verfügen.“12 Selbst die, die bereits vorgesorgt haben wiegen „sich oft in trügerischer Sorglosigkeit“13, da die versicherte Rente bei durchschnittlich 500 bis 900 Euro pro Monat nur ein Stückwerk der benötigten Absicherung darstellt.14

Man kann somit festhalten, dass es sich bei der Möglichkeit der Berufs­unfähigkeit um ein weit unterschätztes Risiko handelt. Mehr als die Hälfte der Bürger sind der Meinung, dass eine Berufsunfähigkeit höchstens 10 Prozent der Erwerbstätigen betreffe, 70 Prozent sind gar der Meinung, dass das Risiko einer Berufsunfähigkeit für sie sehr oder eher gering ist.15

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* Modellfall: Büroangestellter, 30 Jahre, gesund, Nichtraucher, versicherte BU-Rente 1.500 Euro.

Abb. 2: Umfrage zum BU-Risiko

1.2. Beratung durch einen Versicherungsmakler

1.2.1. Stellung des Versicherungsmaklers

Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Beratung durch einen Versicherungsmakler auf dessen rechtliche Stellung im System zurückzuführen. Per gesetzlicher Definition handelt es sich bei einem Versicherungsmakler um einen Versicherungsvermittler, „der gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.“16 Aus handelsrechtlicher Sicht handelt es sich beim Versicherungsmakler um einen Handelsmakler nach §93 I HGB. Der Versicherungsmakler ist somit im Gegensatz zum Versicherungsvertreter ein rechtlich und wirtschaftlich unabhängiger Versicherungsvermittler, der im Rahmen der Lagertheorie stets auf Seite des Kunden steht, dessen Interessen vertreten muss, diesem den benötigten Versicherungsschutz besorgen und anpassen muss.17 Andererseits erhält der Versicherungsmakler i.d.R., obwohl er Beauftragter des Kunden ist, abweichend von §99 HGB seine Vergütung in Form einer Courtage oder Provision vom Versicherungsunternehmen.18 Der daraus resultierende mögliche Interessenkonflikt sei als Hinweis erwähnt, wird aber nicht näher erläutert.

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Abb. 3: Stellung des Versicherungsmaklers

1.2.2. Der Maklerauftrag

Grundlage der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ist der zwischen ihm und dem Auftraggeber geschlossene Maklerauftrag, ein zivilrechtlicher Vertrag, welcher ein Dauerschuldverhältnis begründet.19 Im Wesentlichen können zwei Ausgestaltungsvarianten des Maklerauftrags unterschieden werden:

Zum einen der häufig in der Praxis verwendete Maklerauftrag, welcher die Wahrung der Interessen des Kunden in all seinen Versicherungs­angelegenheiten umfasst. Hierbei spricht man dann vom „ganzheitlichen Beratungsansatz“.20 Die Formulierung ganzheitlicher Beratungsansatz beinhaltet den sehr hohen Anspruch des Versicherungsmaklers, dass der Aufbau des Vermögens und die Absicherung von Risiken nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern innerhalb einer weitläufigen Sichtweise einander ergänzend und ineinander übergreifend gesehen werden müssen.21 Ziel der ganzheitlichen Beratung ist es somit, den „Kunden nicht nur kurzfristig eine Versicherung zu verkaufen, sondern sie langfristig durch überzeugende Lösungen für die verschiedensten Bedürfnisse an den Makler zu binden.“22 Kritisch ist hierzu ist anzumerken, dass der gesamte Bereich des ganzheitlichen Ansatzes ein extrem umfassendes und nicht leicht definierbares Aufgabenfeld für den Versicherungsmakler darstellt und mit einem extrem hohen Haftungsrisiko verbunden ist.23

Die zweite Möglichkeit der Ausgestaltung ist das so genannte Spezial­mandat. Das Spezialmandat erstreckt sich im Gegensatz zum ganzheitlichen Ansatz nur anlassbezogen auf einen einzelnen Versicherungsvertrag, ein Bündel von Versicherungsverträgen oder auf bestimmte Risiken oder Risikoausschnitte.24 Hierbei ist die Zuordnung der Aufgaben eindeutig und das Haftungsrisiko geringer.

Auf weitere Einzelheiten in diesem aus rechtlicher Sicht sehr bedeutendem Themengebiet kann im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden.

1.2.3. Pflichtenkatalog des Versicherungsmaklers

Der Pflichtenkatalog des Versicherungsmaklers unterscheidet sich von der Intensität je nach Ausgestaltungsform des Maklerauftrags, ist aber unabhängig davon zu betrachten, da er sich nach den gesetzlichen Regelungen und nach von der Rechtsprechung entwickelten Handlungs­maximen richtet.25 Die Pflichten setzten grundsätzlich mit dem Abschluss des Maklerauftrags ein und erlöschen in der Regel mit dessen Beendigung. Als wichtigste Pflichten sind hierbei im Zusammenhang mit dieser Arbeit die Interessenwahrnehmungs-, Aufklärungs- und Beratungspflicht zu nennen. Die Interessenwahrnehmungspflicht beinhaltet zusammenfassend die Belange des Kunden dauerhaft und sorgfältig bei der „Beurteilung der Frage, was zu versichern ist und was ohne Versicherungsschutz bleiben kann“26, im Auge zu behalten. Neben der Interessenwahrnehmung unterliegt der Versicherungsmakler weiterhin einer ständigen Aufklärungspflicht. Das heißt im Klartext, dass er ständig die aktuelle Risikolage des Kunden prüfen und im Blick halten muss und ihn gegebenenfalls über das Vorliegen neuer bzw. veränderter Risiken aufklären muss.27 Eng mit dieser Aufklärungspflicht verknüpft ist die anlassbezogene Beratungspflicht. Hiernach ist der Kunde abhängig vom Anlass nach dessen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten und ihm die Gründe für den danach erteilten Rat anzugeben.28

Die in der Praxis aufgrund der Beweislast des Versicherungsmaklers extrem wichtige29 und in §61 I S.2 VVG gesetzlich normierte Dokumentationspflicht sei zu erwähnen, wird aber ebenso wie eine Vielzahl von weiteren Maklerpflichten, die sich aus dem Sachwalterurteil des BGH30 ergeben, nicht erläutert. Hierzu ist zusammenfassend zu sagen, dass die Tätigkeit des Versicherungsmaklers mit sehr umfangreichen Pflichten verbunden ist, da dieser „als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers betrachtet [wird], was zum Ausdruck bringen soll, dass es sich um dessen Sachwalter oder [.] Interessenvertreter handelt.“31

1.2.4. Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsmakler unterliegt zudem einer uneingeschränkten Beratungsgrundlage. Er ist daher verpflichtet, seinem Rat „eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen.32 Als Maßstab gilt hierbei nach §60 I S.1 VVG, dass der Versicherungsmakler nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben muss, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden am besten zu erfüllen. Diese hohe, aber auch nicht unerfüllbare Anforderung an die ständige Marktuntersuchung ist daher auch als besonderes Kennzeichen des Maklers zu sehen.33 Im Einzelfall kann nach §60 I S.2 VVG durch den Makler vor Vertragsschluss ausdrücklich auf eine beschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hingewiesen werden.

1.2.5. Das Problem der Haftung

Diese Ausführungen lassen bereits erahnen, dass Versicherungsmakler mit dem Problem der deutlich erweiterten Haftung im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern konfrontiert sind. Seit dem Sachwalterurteil weiten die Gerichte die Haftung von Versicherungsmaklern immer mehr aus.34 Gerade beim ganzheitlichen Ansatz, sprich einem Maklerauftrag in Form eines Komplettmandats, ist der Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden umfangreichen Haftungsrisiken ausgesetzt.35 Ein Irrglaube ist es jedoch davon auszugehen, dass der Versicherungsmakler bei Verwendung eines anlassbezogenen Maklerauftrags seiner Sachwalterhaftung entgeht. Zwar wird diese auf einen fixierten Bereich begrenzt, jedoch übernimmt auch hier der Versicherungsmakler wie beim Komplettmandat als treuhänderischer Interessenvertreter des Versicherungsnehmers umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten und begibt sich hierdurch in eine Art Garantiehaftung.36

Aufgrund ihrer Eigenschaft als Beschaffungsorgan des Versicherungs­nehmers haben Versicherungsmakler Risiken zu identifizieren, diese zu analysieren, den daraus resultierenden Versicherungsbedarf zu ermitteln, geeigneten Versicherungsschutz zu suchen und für sachgerechte Abdeckung im Rahmen der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu sorgen.37

Kurzum kann festgehalten werden, dass der Versicherungsmakler ein Expertenberuf ist, der aufgrund seiner herausragenden Vertrauensstellung und Verantwortung gegenüber dem Kunden ein hohes Haftungsrisiko, das seinesgleichen sucht, in sich trägt.38

1.3. Fazit

Fasst man nun zusammen, so muss man feststellen, dass der Versicherungsmakler enormen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. In Bezug auf die Absicherung der Arbeitskraft kommt erschwerend hinzu, dass diese Absicherung immer noch von vielen Bundesbürgern unterschätzt wird. Bereits an diesem Punkt hat bereits ein Versicherungsmakler anzusetzen, der den ganzheitlichen Beratungsansatz praktiziert. Er hat als treuhänderischer Sachwalter die Pflicht hier tätig zu werden, den Kunden über dieses Risiko zu informieren und ihm geeignete Mittel aufzuzeigen, dieses Risiko abzusichern. Doch welche Absicherung ist geeignet? Dies stellt den Versicherungsmakler aufgrund der uneingeschränkten Beratungsgrundlage vor weitere Haftungsfragen.

Genau mit diesem Problem sieht sich auch der Versicherungsmakler, der den anlassbezogene Beratungsansatz praktiziert, konfrontiert. Hier setzt die Haftung erst ein, wenn der Kunde auf den Versicherungsmakler zugeht und von diesem über das Risiko des Verlustes der Arbeitskraft beraten werden will. Dass diese Beratung auch in Zukunft häufig gefragt sein wird, belegt eine Studie, wonach sich bereits im letzten Jahr 16 Millionen Erwerbstätige einen Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung innerhalb der nächsten 18 Monate vorstellen konnten.39

Neben der Informations- und Beratungspflicht steckt auch aus finanzieller Sicht enormes Potential in der Absicherung der Arbeitskraft, da der Bedarf aufgrund immer neu in die Arbeitswelt einsteigender Personen hier nicht endend ist. Bereits seit dem Jahr 2010 wird das Thema daher auch in sämtlichen Vertriebsstudien als Dauerbrenner bezeichnet.40

In diesen Produkten sehen Versicherer Wachstumspotential Wie schätzen Sie die Entwicklung folgender Produktkonzepte für Ihr Unternehmen ein?

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Angaben in Prozent Quelle: Towers Watson, RGA

Abb. 4: Produkte mit Wachstumspotential

2. Ziel der Arbeit

Vor dem Hintergrund des immer noch unterschätzten Risikos des Verlusts der Arbeitskraft auf Seite der Kunden einerseits und der scharfen Haftung des Versicherungsmaklers andererseits, soll die Absicherung der Arbeitskraft als Teilaspekt der Absicherung von biometrischen Risiken aus Praxissicht beleuchtet werden. Weitreichende Veränderungen am Versicherungsmarkt, sei es durch staatliche Regulierung, sei es durch Produktgestaltung der Produktgeber oder durch ständig wachsende Kundenbedürfnisse erschweren gerade bei der Absicherung von Lebens­risiken die Beratung durch einen Versicherungsmakler und stellen ihn vor neue Haftungsrisiken. Gerade im komplexen Bereich der Berufsunfähigkeit lauern hier besondere Gefahren.41

Die vorliegende Arbeit soll dem Versicherungsmakler die Bedeutung, Wirkungsweise und wichtige Eckpfeiler einer Lösungskonzeption zur Absicherung des Arbeitskraftverlusts, insbesondere im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, an die Hand geben, die er in seine tägliche Arbeit einfließen lassen kann, um typischen Haftungsfallen zu entgehen.

3. Eingrenzung des Themas

3.1. Arbeitskraftverlust als Teilaspekt der biometrischen Risiken

Zunächst ist festzuhalten, dass in dieser Arbeit mit der Absicherung des Verlusts der Arbeitskraft nur ein Teilaspekt der Absicherung von biometrischen Risiken angesprochen wird. Unter biometrischen Risiken versteht man in der Versicherungswissenschaft den „Oberbegriff für eine Gruppe von Risiken, die eng mit dem Lebensablauf zusammenhängen und über deren Eintrittswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Kriterien umfangreiches statistisches Material vorliegt.“42 Hierzu zählen neben dem Verlust der Arbeitskraft insbesondere die Gefahren der Alters­armut aufgrund von Langlebigkeit, des Kräfteverlustes, des vorzeitigen Todes und des Pflegefalls.43

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Abb. 5: Übersicht biometrische Risiken

Hierzu muss festgehalten werden, dass die Absicherung aller biometrischen Risiken im Fokus stehen sollte44, sich diese Arbeit jedoch aufgrund der prognostizierten Wachstumsdynamik45 und der bereits angerissenen Unterschätzung des Risikos des Arbeitskraftverlusts auf diesen Teilaspekt beschränkt.

3.2. Bedarf und Konzeption als Teilaspekt des Beratungsprozesses

Eine weitere Eingrenzung muss hinsichtlich des Beratungsprozesses getroffen werden. Wie bereits dargestellt, unterliegt der Versicherungs- makler umfangreichen Informations-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, welche Auswirkungen auf alle Stufen des Beratungsprozesses nach sich ziehen. Im Wesentlichen kann man den Beratungsprozess in vier Stufen darstellen.

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Abb. 6: Der Beratungsprozess

Diese Arbeit beschäftigt sich vorwiegend mit der Analyse und Lösungskonzeption - andere Stufen werden nur soweit zur Konzeption notwendig angesprochen. Gänzlich außen vor bleibt die Betreuung, welche insbesondere im Leistungsfall mit enormen Haftungsfallen für den Versicherungsmakler verbunden ist.46 47

3.3. Berufsunfähigkeitsversicherung nur Teillösung

Bereits im Vorgriff muss eine gewisse Eingrenzung hinsichtlich der Produktwelt vorgenommen werden. Aufgrund des Rückgangs des Sicherungssystems des Sozialstaats und des demographischen Wandels hat in letzter Zeit der Bedarf nach einer Absicherung der Arbeitskraft enorm zugenommen. Da nicht für alle Kundengruppen der Zugang zur Berufsunfähigkeitsversicherung möglich ist, haben sich verschiedene Konzepte als Alternative und Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung herausgebildet.48 Treffend formuliert Hirt hierzu: „Es gibt eben noch mehr als die Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn es um die Absicherung der Arbeitskraft geht.“49

Im Folgenden wird insbesondere bei der Lösungskonzeption vorwiegend auf die Berufsunfähigkeitsversicherung eingegangen. Weitere Alternative werden angesprochen, können aber nicht in allen Details dargestellt werden. Zusätzlich muss angemerkt werden, dass einige berufsgruppenspezifische Besonderheiten, wie z.B. bei Beamten, außer Betracht bleiben.

3.4. Fazit

Aufgrund der Komplexität des Themas kann nur ein Teilbereich der Absicherung von biometrischen Risiken dargestellt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des umfangreichen Beratungsprozesses eines Versicherungsmaklers. Die Arbeit konzentriert sich daher auf die Analyse und Lösungskonzeption zur Absicherung des Verlusts der Arbeitskraft insbesondere durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Auf andere Bereiche wird eingegangen, soweit dies für Haftung bzw. Verständnis notwendig ist.

4. Vorgehen

Im ersten Abschnitt wurde neben der Problembeschreibung das Ziel dieser Arbeit definiert und das Thema eingegrenzt. Im nächsten Abschnitt soll nun der Bedarf nach einer Absicherung des Verlustes der Arbeitskraft erläutert werden und bestehende Absicherungen aufgezeigt werden.

Kern der Arbeit ist die Darstellung möglicher Lösungen und eine praxisorientierte Lösungskonzeption zur Absicherung des Verlusts der Arbeitskraft im dritten und vierten Abschnitt. Hierbei soll insbesondere die Berufsunfähigkeitsversicherung hinsichtlich praxisrelevanter Themen untersucht werden.

Der vierte und letzte Abschnitt zieht ein kritisches Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen und geht auf zukünftige Entwicklungen ein.

II. Bedarfssituation als Beratungsansatz

„Es gibt Versicherungen, die kann man sich getrost sparen, es gibt Versicherungen, die kann man abschließen. Und es gibt Versicherungen, die sollte man unbedingt haben. Eine davon ist die Berufsunfähigkeits­versicherung. Neben der privaten Haftpflichtversicherung ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung die wichtigste Versicherung überhaupt“50, so Heuchert. Nichts desto trotz wird das Risiko, berufsunfähig zu werden, von den meisten unterschätzt. Dies unterstreicht auch eine 2010 vom GDV durchgeführte Befragung, ob für den Fall einer Berufsunfähigkeit ausreichende Absicherungen bestehen:

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- ausreichend abgesichert
- weiß nicht
- keine Absicherung vorhanden
- habe Zweifel

Abb. 7: Reicht die Absicherung bei BU aus?

Zwar wächst das Gefährdungsbewusstsein der Bevölkerung inzwischen stetig an, jedoch ist die Berufsunfähigkeitsversicherung längst nicht so verbreitet, wie sie sein sollte. Für Versicherungsmakler bleibt daher die Aufklärung, insbesondere hinsichtlich einiger hartnäckiger Fehlannahmen , eine Daueraufgabe.51

1. Wert der Arbeitskraft

Im ersten Schritt ist zunächst der Wert der Arbeitskraft zu ermitteln. Ohne den Wert dieses Gutes oder Risikos zu kennen, ist dessen Versicherung praktisch unmöglich und dem Kunden nicht nachvollziehbar zu erläutern52. Bereits bei der Ermittlung des Werts der Arbeitskraft treten Probleme auf. So ist die Arbeitskraft an sich nach Ansicht des BGH kein Vermögensgut, woraus geschlossen werden muss, dass deren Wertberechnung höchst individuell, unterscheidend zwischen Verlust der Arbeitskraft mit und ohne Verdienstausfall, ausfallen muss53. Im Rahmen des Schadenersatzrechts haben unentgeltlich Arbeitende nämlich nach deutschem Recht keinen Ersatzanspruch, lediglich entgeltlich Arbeitende haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld.54 Verrichtungen im Haushalt, im Ehrenamt oder für Hobbys stellen zwar einen immensen Wert dar, lösen aber beim Verlust der Arbeitskraft keinen Ersatzanspruch aus. Im Folgenden wird deshalb lediglich auf den Wert der beruflich eingesetzten Arbeitskraft eingegangen.

Zu einfach wäre es, für den Wert der Arbeitskraft das Nettoeinkommen mit der Restarbeitszeit bis zur Rente zu multiplizieren und zukünftige mögliche Gehaltserhöhungen und anderen Einkommenssteigerung unberücksichtigt zu lassen.55 Als sinnvolle Methode stellt sich daher die Barwertberechnung auf Grundlage des aktuellen Alters, der Restarbeitszeit bis zur Rente, einer unterstellten Einkommenssteigerung als Inflationsausgleich und eines anzunehmenden Rechnungszinses dar.56 Der Barwert stellt nämlich den Gegenwartswert der Zahlungen.57 Zur Verdeutlichung hierzu ein Beispiel mit folgenden Annahmen für den Wert der beruflichen Arbeitskraft:

25jähriger mit einem Jahresnettoeinkommen von 30.000 Euro ausgehend von einer Einkommenssteigerung von 2,5%, einem angenommenen Rechnungszins von 3% als Inflationsausgleich und einem Renteneintrittsalter von 67 Jahren

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Die gesamte zukünftige berufliche Arbeitskraft eines 25jährigen mit 30.000 Euro Jahresnettoeinkommen beträgt somit nach heutigem Gegenwartswert 1.142.357,04 Euro. Dieser Wert ermöglicht jedes Jahr eine Entnahme von 30.000 Euro, jährlich um 2,5 Prozent steigend, bis zum Rentenalter 67. Bereits aus dem dargestellten Wert der beruflichen Arbeitskraft lässt sich erahnen, dass deren Verlust existenzbedrohend sein kann58 und das Leben der betroffenen Person bzw. der gesamten Familie innerhalb kürzester Zeit bestimmen kann.59 Die Arbeitskraft verschafft regelmäßiges Einkommen zur Deckung des Lebensstandards und ermöglicht unter Umständen auch die Erfüllung lang gehegter Träume.

2. Verlust der Arbeitskraft

Rund 1,6 Millionen Bürger unter 65 Jahren erhalten in Deutschland eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung60, fast jeder Fünfte scheidet gesundheitsbedingt aus dem Arbeitsleben aus. Jedoch schätzt nicht einmal jeder Vierte, vor allem unter den 30- bis 39jährigen dieses Risiko korrekt ein.61 In diesem Abschnitt soll nun dargestellt werden, auf welche Ursachen der Verlust der Arbeitskraft zurückzuführen ist.

Irrtümer zu den Ursachen einer Berufsunfähigkeit

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Abb. 8: Irrtümer zu den BU-Ursachen

2.1. Abhängigkeit vom Beruf

Eine weit verbreitete Annahme ist, dass Berufsunfähigkeit nur in besonders anstrengenden oder gefährlichen Berufen vorkommt.62 Diese Annahme ist als schlichtweg falsch zurückzuweisen und zeigt wiederum, dass dieses Risiko sehr oft unterschätzt wird. Zwar ist in bestimmten Berufsgruppen das Risiko besonders hoch, jedoch sind auch immer mehr Akademiker und junge Leute von Berufsunfähigkeit betroffen.63 Statistiken zeigen, dass der Verlust der Arbeitskraft meist nicht berufsspezifisch bedingt ist und sich vielmehr belegen lässt, dass Büroberufe von diesem Risiko genauso häufig betroffen sind wie körperlich anstrengende Berufe in Industrie/Handel.64

Eine Rolle hierbei spielt mit Sicherheit die seit mehr als zehn Jahren rapide zunehmende Rolle psychischer Erkrankungen als Ursache für den Verlust der Arbeitskraft.65 Auch hier irrt sich der Großteil der Bevölkerung, denn 64 Prozent der Bevölkerung gehen davon aus, das die häufigsten Ursachen für den Verlust der Arbeitskraft Unfälle, Herz-Kreislauf- oder Skeletterkrankungen sind.66 Innerhalb der letzten zwanzig Jahre haben sich die Krankheitsbilder jedoch sehr stark verschoben: Während im Jahr 1993 die häufigste Ursache für den Verlust der Arbeitskraft noch Herz-/ Kreislauferkrankungen waren, liegt die Hauptursache heutzutage zumindest in klassischen Büroberufen bei Nervenkrankheiten und psychischen Erkrankungen:67

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Abb. 9: BU-Ursachen

2.2. Abhängigkeit vom Alter

Auch „Azubis können durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall berufsunfähig werden.“68 Es ist daher ein weit verbreitetet Irrglaube, dass nur ältere Menschen berufsunfähig werden. Aus nachfolgender Grafik auf Basis des Rentenzugangs 2011 der Deutschen Rentenversicherung ist ersichtlich, dass eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit auch in jungen Jahren eintreten kann - Tendenz steigend:69

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Abb. 10: Rentenzugang wegen Erwerbsminderung

Bereits im Jahr 2010 waren laut Deutscher Rentenversicherung rund 40 Prozent der Leistungsbezieher einer Erwerbsminderungsrente jünger als 50 Jahre, Aktuare der privaten Berufsunfähigkeitsversicherer gehen sogar davon aus, dass ca. 40% der heute Berufstätigen unter 40jährigen im Laufe ihres Berufslebens ihre Arbeitskraft verlieren.70 Treffend wird dies von Heuchert formuliert: „Die Menschen, die sich berufsunfähig melden, werden immer jünger“71.

3. Gesetzliche Absicherung

Ansprüche und Umfang der Leistung der gesetzlichen Absicherung, die grade Arbeitnehmern zusteht, sind in den Sozialgesetzbüchern geregelt. Jedoch reicht die gesetzliche Versorgung meist nicht zum Erhalt des bisherigen Lebensstandards aus. „Betroffene müssen nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes verkraften, sondern auch mit großen finanziellen Einschränkungen rechnen ... Bei Berufsanfängern, Selbständigen und Freiberuflern ist der Rentenanspruch oft noch geringer oder entfällt sogar ganz.“72

Im Folgenden soll nun dargestellt werden, welche gesetzlichen Absicherungen bestehen, welchen Umfang diese haben und für wen diese überhaupt in Frage kommen. Vorweg sei noch zu erwähnen, dass die nachfolgend dargestellten Leistungen aus der gesetzlichen Versorgung sich gegenseitig ausschließen, d.h. der gleichzeitige Bezug von beispielsweise Krankentagegeld und Erwerbsminderungsrente ist nicht möglich.73

3.1. Erwerbsminderungsrente

Die im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Absicherung des Verlusts der Arbeitskraft am häufigsten erwähnte und wichtigste Absicherungsform stellt die Erwerbsminderungsrente dar. Laienhaft und meist falsch kann man diese auch als gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnen. „Bis Ende 2000 stand Berufsunfähigen eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente zu. ... Seit der Rentenreform 2001 ist dieser Berufsschutz für alle Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, abgeschafft.“74 Somit kennt das Sozialgesetzbuch für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, den Begriff der Berufsunfähigkeit gar nicht mehr.75 Seitdem besteht nur noch das Konstrukt der Erwerbsminderungsrente.

3.1.1. Leistungspflicht

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente richtet sich alleine nach dem Restleistungsvermögen des Versicherten am Arbeitsmarkt. Hierbei versteht die GRV unter Arbeiten die Ausübung einer beliebigen Tätigkeit und zwar unabhängig vom Beruf.76 Erwerbsgemindert nach dem SGB VI ist nämlich nur derjenige, der auf nicht absehbare Zeit gesundheitlich nicht in der Lange ist unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes eine Mindestzeit täglich im Rahmen einer regulären fünf-Tage-Woche erwerbstätig zu sein.77 Unterschieden wird hierbei zwischen einer teilweisen Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich bzw. einer festgestellten Berufsunfähigkeit für die vor dem 1.1.1961 Geborenen und der vollen Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 11: Erwerbsminderungsrente nach Restleistungsvermögen

Als weitere Voraussetzung, um überhaupt einen Leistungsanspruch begründen zu können, ist die so genannte 3/5-Regel zu nennen.78 Hiernach muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein79, d.h. der Versicherte muss mindestens fünf Jahre lang Beiträge bzw. Ersatzzeiten gem. §250 SGB VI geleistet haben, bevor überhaupt ein Anspruch besteht. Überdies hinaus müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit eingezahlt worden sein.80 Gerade junge Leute, Berufsanfänger und Schüler/Studenten haben aus diesem Grund meist keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

3.1.2. Höhe der Absicherung

Die Höhe der Absicherung berechnet sich nach der Rentenformel:

Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x Rentenwert

Zwar spielen auch die anderen in der Rentenformel verwendeten Faktoren wie Zurechnungszeiten und Abschläge bei der Berechnung der Erwerbsminderung eine Rolle81, entscheidend für die Höhe sind jedoch die bisher angesammelten Entgeltpunkte des Versicherten.82 Auf weitere Einzelheiten hinsichtlich der Berechnung wird verzichtet, da diese für das Ergebnis irrelevant sind. Die durchschnittliche monatliche Rente 2011 lag in Abhängigkeit von alten bzw. neuen Bundesländern bei Männern zwischen 635 und 606 Euro und bei Frauen zwischen 568 und 561 Euro.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 12: Entwicklung der durchschnittlichen Erwerbsminderungsrenten

Betrachtet man die Durchschnittsrenten, so muss man feststellen, dass die Rentenhöhe meist nicht ausreicht, um eine Familie zu ernähren, auch wenn alle Voraussetzungen zur Leistung erfüllt sind.

3.1.3. Fazit

Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass das grundsätzliche Bestehen einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung mit Ausnahme bei vor dem 1. Januar 1961 geborenen Personen verneint werden muss, da die Erwerbsminderungsrente völlig unabhängig von Beruf und Tätigkeit ist. Weiterhin ist festzustellen, dass die gesetzliche Erwerbsminderungsrente bei Weitem nicht zur Absicherung des Verlusts der Arbeitskraft ausreicht und weite Personengruppen wie Selbstständige, Freiberufler oder Hausfrauen gar keinen Zugang zur gesetzlichen Absicherung finden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Versorgungsniveau durch die GRV

3.2. Berufsgenossenschaften

Eine weitere gesetzliche Absicherung besteht durch die Berufs­genossenschaften. Laut SGB VII übernehmen die Berufsgenossenschaften die gesetzliche Unfallversicherung, welche Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorsieht.83 Neben u.a. Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sieht die gesetzliche Unfallversicherung auch eine Unfallrente vor.84

Die Höhe der Unfallrente richtet sich hierbei nach dem Grad der Erwerbs­minderung und dem Jahresbruttoverdienst des Versicherten. Für die Erwerbsminderung ist es ausschlaggebend, dass der Verletzte wichtige berufliche Fähigkeiten aufgrund des Unfalls nicht mehr oder nur noch teilweise nutzen kann.85 Weiterhin ist zu beachten, dass die Unfallrente erst geleistet wird, wenn eine dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Prozent festgestellt wird, die Minderung über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus besteht und alle Heil- und Rehabilitationsmaßnahmen vollständig ausgeschöpft worden sind.86 Auch Kindergartenkinder, Schüler, Studenten und beispielsweise auch Ersthelfer am Unfallort sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.87 Allerdings ist die Absicherung bei Kindern und Schülern geringer, da diese in der Regel keinen Jahresarbeitsverdienst aufweisen, der als Berechnungsgrundlage dient. Daher wird hier der Jahresarbeits­verdienst pauschal in Abhängigkeit vom Alter anhand der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV prozentual festgelegt.88

Bei der Höhe der Rente unterscheidet man zwischen der so genannten Voll- und Teilrente. Die Vollrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit (MdE um 100 Prozent) zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.89 Beträgt die MdE weniger als 100 Prozent, so wird eine Unfallrente in Form der Teilrente gewährt, die dem Grad der Erwerbsminderung entspricht.90

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Beispiele zur Unfallrente

Kann die Rentenhöhe auf Dauer nicht festgesetzt werden, so wird sie für maximal drei Jahre nach dem Unfall als vorläufige Entschädigung gewährt. Spätestens mit Ablauf dieser drei Jahre ist die Rente als Dauerrente grundsätzlich zeitlich unbegrenzt festzusetzen.91 Zu beachten ist, dass sie dann von der vorläufigen Rente zuungunsten des Versicherten abweichen kann.92

Abschließend bleibt festzuhalten, dass trotz der gesetzlichen Unfall­versicherung große Lücken in der Absicherung klaffen. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei Arbeitsunfällen, Arbeitswegunfällen und Berufskrankheiten und bietet auch hier nur eine lückenhafte finanzielle Absicherung. Unfälle im privaten Umfeld werden von dieser gesetzlichen Absicherung überhaupt nicht abgedeckt. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Verlust von Arbeitskraft meist auch nicht auf Unfällen beruht, ist die Absicherung nur unzureichend.

3.3. Krankentagegeld

Eine weitere Absicherung seitens des Sozialstaats bietet die Kranken­versicherung. Gesetzlich Krankenversicherte haben bei vorübergehender Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.93 „Dieses Tagegeld dient als Einkommensersatz und setzt in der Regel nach der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers oder bei Selbständigen nach einer vereinbarten Karenzzeit ein. Die Zahlung von Krankentagegeld hat für die Versicherten zur Sicherung des laufenden Einkommens eine nicht zu unterschätzende Bedeutung“94. Für den Leistungsanspruch des Krankengelds reicht nach §44 I SGB V eine Arbeitsunfähigkeit aus.

Die Höhe und Bezugsdauer des Krankengelds richtet sich nach den Regelungen des SGB V: Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.95

Das Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt, beginnend mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Der Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung gegen den Arbeitgeber ist immer vorrangig.96

Somit bleibt festzuhalten, dass zwar ein Anspruch auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der sozialen Sicherungssysteme besteht, dieser aber nach spätestens 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit erlischt, was spätestens dann zu einem ernsten Problem für die finanzielle Versorgung der Versicherten führt.97 Hinzuweisen ist weiterhin auch auf die Tatsache, dass der Anspruch auf Krankengeld erlischt, wenn dem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente genehmigt wird. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird hingegen auf das Krankengeld angerechnet.98

3.4. Grundsicherung

Doch was passiert, wenn der Betroffene keinen Anspruch auf eine der oben beschriebenen Leistungen hat? So hart es auch klingen mag, aber ihm bleibt dann nur noch der Weg zum Sozialamt.99 Hierbei muss wieder unterschieden werden, ob der Betroffene bedürftig, aber noch berufsfähig ist, oder ob er voll erwerbsunfähig ist. Bedürftige Personen, die noch berufsfähig sind, erhalten Arbeitslosengeld II, welches sich allerdings auf dem Niveau von Hartz-IV bewegt.100 Personen, die im Sinne der GRV voll erwerbsunfähig sind und nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bewältigen, haben Anspruch auf die so genannte Grundsicherung. Die Grundsicherung soll sicherstellen, dass dauerhaft voll erwerbsunfähige ebenso wie ältere Menschen genügend Geld für den Lebensunterhalt haben.

[...]


1 Hagen (2012)

2 vgl. König (2013), S.46f.

3 vgl. Pflegeprognose (2013)

4 vgl. Klein (2013), S.42

5 vgl. König (2013), S.47

6 Zeit Online 2012

7 vgl. Klein (2013), S.42

8 vgl. König (2013), S.47

9 vgl. Schmidt-Kasparek (2013)

10 vgl. Franke, Procontra (2013)

11 Berberich (2013)

12 vgl. Heß (2012), S.21

13 vgl. Procontra Teil 1 (2010), S.8f.

14 vgl. Procontra Teil 2 (2012), S.14

15 vgl. Procontra Teil 2 (2012), S.14

16 vgl. Procontra Teil 2 (2012), S.14

17 Verbraucherzentrale Bayern

18 vgl. Franke (2013)

19 vgl. Brass (2013)

20 §59 III VVG

21 vgl. Farny (2011), S.153

22 vgl. Koch (2005), S.125

23 vgl. Rosenbaum&Wagner (2006), S.35

24 vgl. Zinnert (2008), S.159

25 vgl. Beenken (2008), S.17

26 Berufsgeschichte der Makler, S.112

27 vgl. Zinnert (2008), S.159

28 vgl. Zinnert (2008), S.159

29 vgl. Zinnert (2008), S.162ff..

30 vgl. Zinnert (2008), S.162

31 vgl. BGH IVa ZR 190/83

32 vgl. §61 I S.1 VVG

33 vgl. Beenken (2008), S.23f.

34 BGH IVa ZR 190/83

35 vgl. Rosenbaum&Wagner (2006), S.35

36 §60 I S.1 VVG

37 vgl. Beenken (2008), S.17

38 vgl. Neuhaus (2006), S.2

39 vgl. Baumann et al. (2013), S.108

40 vgl. Rosenbaum&Wagner (2006), S.35

41 vgl. Koch (2005), S.125

42 vgl. Zinnert (2008), S.160ff.

43 vgl. Studie BU (2012), S.16

44 vgl. Procontra Teil 2 (2012), S.14

45 vgl. Neuhaus (2006), S.2

46 vgl. Procontra Glossar (2010), S.18

47 vgl. Procontra Glossar (2010), S.18

48 vgl. Mattar&Wiesenewsky (2011)

49 vgl. Fondsprofessional (2013)

50 vgl. Beenken (2008), S.26f.

51 vgl. Neuhaus (2006), S.2f.

52 vgl. Lücke (2012)

53 Hirt (2012), S.13

54 Heuchert (2006), S.62

55 vgl. Brass (2013)

56 vgl. Hirt (2012), S.14

57 vgl. Jiao (2007), S.42ff.

58 vgl. Wurmnest (2003), S.336

59 vgl. Hirt (2012), S.14

60 vgl Mayer (2009), S.384

61 vgl. Gabler: Barwert

62 vgl. Hansemann (2012), S.23

63 vgl. Hirt (2012), S.16

64 vgl. DIW (2013)

65 vgl. Brass (2013)

66 vgl. Procontra Teil 1 (2010), S.8

67 vgl. Focus Money Online (2013)

68 vgl. Procontra Teil 1 (2010), S.8

69 vgl Heß (2012), S.21

70 vgl. AssCompact (2013)

71 vgl. GDV (2013)

72 Scheele (2010)

73 vgl. DRV (2011), S.3ff.

74 vgl. Studie VKB (2012), S.25

75 vgl. Heuchert (2006), S.21

76 Hausotter&Eich (2008), S.3

77 vgl. Hirt (2012), S.17ff.

78 Wehowsky&Rhim (2009), S.93

79 vgl. Hirt (2012), S.17

80 vgl. Heuchert (2006), S.11f.

81 vgl. §240 II SGB VI

82 vgl. Morgenstern (2013)

83 vgl. §43 I Nr. 3 SGB VI

84 vgl. §43 I Nr. 2 SGB VI

85 vgl. Holthausen et al. (2007), S.225

86 vgl. Morgenstern (2013)

87 vgl. Sozialpolitik aktuell (2012)

88 vgl. Balodis&Hühne (2008), S.17

89 vgl. Eichenhofer (2007), S.219

90 vgl. Schwede (2010), S.160

91 Hirt (2012), S.21

92 vgl. Mehrhoff et al. (2010), S.25ff.

93 vgl. Eichenhofer (2007), S.219

94 vgl. §§85,86 SGB VII

95 vgl. §56 III SGB VII

96 vgl. §56 II SGB VII

97 vgl. Gabler: Verletztenrente

98 vgl. §62 SGB VII

99 vgl. §44 I SGB V

100 Hirt (2012), S.22

Final del extracto de 103 páginas

Detalles

Título
Absicherung des Verlustes der Arbeitskraft durch einen Versicherungsmakler unter besonderer Berücksichtigung der Berufsunfähigkeit
Autor
Año
2013
Páginas
103
No. de catálogo
V1026951
ISBN (Ebook)
9783346430144
ISBN (Libro)
9783346430151
Idioma
Alemán
Palabras clave
absicherung, verlustes, arbeitskraft, versicherungsmakler, berücksichtigung, berufsunfähigkeit, Biometrische Risiken
Citar trabajo
Christian Schreier (Autor), 2013, Absicherung des Verlustes der Arbeitskraft durch einen Versicherungsmakler unter besonderer Berücksichtigung der Berufsunfähigkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1026951

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