Droht eine Kollektivierung des Urheberrechts durch §§ 32, 36 UrhG-E ?


Trabajo de Seminario, 2001

28 Páginas


Extracto


Gliederung

A. Jetzige Situation
I. Zur Situation der Urheber
1. Vorleisten der Arbeit
2. Notwendige Schaffenspausen
3. Einkommenssituation
4. Soziale Vorsorge
5. Besondere Probleme der Urheber
II. Telos der Vorschriften und Realität
1. Einräumung von Auflagen - § 5 I 1 VerlG
2. Länge der Laufzeiten
3. Nachforderungsrecht des Urhebers
4. Gänzlich fehlender Schutz für den Bereich außerhalb des Verlagsrechts
5. Tarifverträge
a) Fernsehen
b) Film
c) Zeitungen
6. Buy-out-Verträge
III. Ergebnis des ers ten Teils

B. Im Professorenentwurf vorgesehene Maßnahmen
I. Anspruch auf angemessene Vergütung gem. § 32 UrhG-E
1. Funktion der neuen Regelung
2. Gründe für die neue Regelung
a) Erfassen voraussehbarer Unausgewogenheit
b) Rechtsfrieden
3. Probleme bei der Umsetzung
a) Festlegen der angemessenen Vergütung
aa) Festlegung des Preises nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten: Ertrag des Werkes
bb) Vergütungsfestsetzung nach „innerem Wert“
cc) Bisheriges Vorgehen der Gerichte bei Lizenzverletzungen
dd) Nullvergütungen, Druckkostenzuschüße
ee) Zwischenergebnis
b) Wettbewerbsnachteil gegenüber Ausländern
c) Altproduktionen
d) Verwaltungsaufwand
e) Unterlizenzierung
II. Gesamtverträge gem. § 36 UrhG-E
1. Funktion der neuen Regelung
2. Gründe für die neue Regelung
a) Auflösung der Disparität zwischen den
Vertragspartnern
b) Erhöhung des Rechtsfriedens
c) Verringerung des Verwaltungsaufwandes für Verwerter
d) Vergleichbare Regelungen bei anderen Freiberuflern: BRAGO, GoÄ
e) Vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten
f) Beseitigung kartellrechtlicher Probleme
3. Probleme bei der Umsetzung
a) Allgemeinverbindlichkeit auch für Außenseiter ?
b) Beeinträchtigung der Urheber: Einschränkung der Berufsfreiheit
aa) Eingriff in den Schutzbereich
bb) Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs
c) Abgrenzungsprobleme
III. Gesamtergebnis des zweiten Teils
1. Durch die Reform gelöste Probleme
2. Durch die Reform geschaffene Probleme

C. Andere Lösungsansätze
I. Verschärfung der AGB-Kontrolle
1. Funktion dieser fiktiven Regelung
2. Gründe für diese fiktive Regelung
3. Probleme bei der Umsetzung
dieser fiktiven Regelung
a) § 24 AGBG
b) Keine Vielzahl von Verträgen
c) Keine Anwendung bei Arbeitsverträgen
4. Gesamtergebnis
II. Erleichterung des Nachforderungsrechts
gem. § 36 UrhG
1. Funktion dieser fiktiven Regelung
2. Gründe für diese fiktive Regelung
3. Probleme bei der Umsetzung
dieser fiktiven Regelung
III. Änderung des § 1 GWB
1. Funktion dieser fiktiven Regelung
2. Gründe für diese fiktive Regelung
3. Probleme bei der Umsetzung
dieser fiktiven Regelung
IV. Streichung des § 90 Satz 2
1. Funktion dieser fiktiven Regelung
2. Gründe für diese fiktive Regelung
3. Probleme bei der Umsetzung
dieser fiktiven Regelung
V. Ergebnis für C.

D. Zusammenfassende Schlußbemerkung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In dieser Arbeit soll zunächst die Situation von Urhebern und die Art der mit ihnen geschlossenen Verträge dargestellt werden, dann werden die Veränderungen, die die Urheberrechtsreform in dieser Hinsicht bringt, untersucht und schließlich Alternativen zur Reform aufgezeigt.

A. Jetzige Situation

Es soll anhand von Quellen, insbesondere anhand von Angaben der Interessenverbände und der Berichte des Bundestages sowie des ifo-Instituts die wirtschaftliche wie soziale Lage der Urheber dargestellt werden.

I. Situation der Urheber

1. Notwendiges Vorleisten

In Lehrbüchern wird regelmäßig auf die Notwendigkeit des Vorleistens durch den Urheber hingewiesen1 und betont, daß dies negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage habe.2

Es ist festzustellen, daß die Zahl der nicht abhängig Beschäftigten unter den Kulturschaffenden 1970 wie 1987 bei etwa 30% lag.3 Auffallend über diesem Wert lag die Zahl nur im Bereich der bildenden Kunst. Hier war rund die Hälfte der Tätigen nicht fest angestellt.4

Im statistischen Mittel waren 1987 nur 9 % der übrigen erwerbstätigen Bürger selbständig.5

Durchschnittlich 63% der Personen, die vom Künstlerbericht erfaßt wurden und ihrer Arbeit selbständig nachgingen, hatten regelmäßig Aufträge.6

Die Gruppe derer, die nicht angestellt waren und keine regelmäßigen Aufträge hatten, also regelmäßig vorleisten mußten, obwohl keine gesicherte Aussicht auf Abnahme bestand, reduzierte sich mithin auf 11,1 %.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dieser Anteil ist zwar beachtlich und wie gezeigt höher als im Bevölkerungsdurchschnitt, jedoch sollte stets beachtet werden, daß neunzig Prozent der Urheber nicht vorleisten mußten, ohne daß Aussicht auf Abnahme bestand.

Allein die Tatsache, daß Urheber regelmäßig erst eine Leistung erbringen, bevor diese bezahlt wird, kann kein Grund für eine Privilegierung der Urheber sein. Auch andere Unternehmer müssen erst etwas herstellen, bevor ihr Werk möglicherweise gekauft wird.

So müssen Flugzeughersteller erst viele Millionen in die Entwicklung eines Jumbos investieren, bevor sie den Kunden überhaupt ein Angebot machen können. Auch wenn Flugzeughersteller in anderen wirtschaftlichen Kategorien als Künstler arbeiten, so sind sie dem Grunde nach mit ihnen vergleichbar, denn beide sind Werkunternehmer.

2. Notwendige Pausen

Im Professorenentwurf wird auf die Notwendigkeit von Schaffenspausen, die für die künstlerische Tätigkeit unerläßlich seien, hingewiesen.7 Diese Pausen müßten durch Einkünfte aus kreativen Phasen überbrückt werden.8

Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Pausen notwendig sind oder einer manchen Urhebern eigenen Lethargie entspringen. Schließlich sind, wie oben gezeigt, längere Ruhephasen nur für rund 10% der Schaffenden notwendig, alle anderen sind fest angestellt oder haben regelmäßig Aufträge.

Festzustellen ist, daß zum Beispiel auch im Bereich der Urlaubsgastronomie recht lange Pausen einzulegen sind, die durch andere Tätigkeiten überbrückt sein wollen. Es ist auch Urhebern zuzumuten, sich eine weitere Beschäftigung zu suchen. Die Notwendigkeit von Arbeitsunterbrechungen kann daher auch kein Argument für eine Privilegierung der Urheber sein.

3. Einkommenssituation

Die Einkommenssituation der Urheber stellt sich äußerst unterschiedlich dar.

Die pauschale Feststellung im Professorenentwurf, die Urheber hätten unverhältnismäßig niedrige Einkommen9 kann nicht bestehen, heißt es doch im ifo-Gutachten, die größte Gruppe der urheberrechtsbezogenen Berufe läge in der höchsten Einkommensgruppe von über 4000 DM netto/Monat.10 Der Durchschnitt aller Berufsgruppen liege hingegen zwischen 1800 und 2200 Mark.11 Überdies zeige sich im Urheberbereich im Laufe der Jahre eine zunehmende Konzentration auf höhere Einkommensklassen.12

Eine mögliche Fehlerquelle im Gutachten ist die Netto-Berechnung. Das Gutachten zeigt Netto-Löhne auf.13 Ein Vergleich mit dem durchschnittlichen Arbeitnehmer könnte dann ungenau sein, wenn Künstler seltener verheiratet sind oder geringere Freibeträge haben, weil sie weniger Kinder haben. Statistiken über die Häufigkeit von Ehen unter Künstlern liegen nicht vor.

Der Professorenentwurf spricht deshalb im Zusammenhang mit dem ifo-Gutachten von „statistischen Verzerrungen“14.

Die Zahlen der Künstlersozialkasse vom 01.01.2001 bestätigen die niedrigen Einkommen im Bereich Musik und darstellende Kunst.15 Die dort versicherten Künstler weisen ein Durchschnitteinkommen von DM 22.164 auf. Dieses liegt deutlich unter dem Durchschnittseinkommen eines Arbeiters von DM 53.82016.

Jedoch ist zu bedenken, daß auch Nebenerwerbstätige in die Statistik eingeschlossen sind und es sich bei den Zahlen um Selbsteinschätzungen handelt.17 Zudem sind Einnahmen oberhalb der Kappungsgrenze nicht erfaßt, dadurch wird der Durchschnitt herabgesetzt.18

Festgestellt werden kann:

Eine Tendenz zu niedrigen Einkommen war 1987 vor allem bei den Übersetzern und freien Künstlern abzusehen19, diese Tendenz wird durch die Zahlen der Künstlersozialkasse trotz beachtlicher Ungenauigkeiten bestätigt. Aktuell wird vor allem die Situation der Übersetzer beklagt20.

Die übrigen urheberrechtsbezogenen Berufsgruppen leben nicht im Bereich des Existenzminimums. Ob sie jedoch in angemessenem Umfang am Ertrag ihrer Werke beteiligt werden, läßt sich den Berichten nicht entnehmen.

4. Soziale Vorsorge

Seit 1981 sind freie Künstler und Publizisten gezwungen, der Künstlersozialversicherung beizutreten. Die Beiträge werden von ihnen, den Verwertern und dem Bund erbracht. Diese Regelung hat die soziale Absicherung der Urheber erheblich verbessert.

An mancher Stelle wird die Regelung mit dem Hinweis kritisiert, daß die Abgaben den Künstler zusätzlich belasten würden.21 In Hinblick darauf, daß auch der ehemals in der Bohème lebende Künstler im Alter einen Sozialhilfe-Anspruch geltend machen kann, erscheint die Umverteilung dieser Last auf Urheber und Verwerter jedoch gerechtfertigt.

5. Spezifische Unpäßlichkeiten

In der Literatur wird mancherorts angeführt, Künstler seien „im allgemeinen von der Natur ihrer Betätigung und der Struktur ihrer spezifischen Persönlichkeit her in auffallendem Maße geschäftlich ungeschickt und nur selten in der Lage, [...] ihre Aufmerksamkeit und ihr Durchsetzungsvermögen langwierigen Vertragsver-handlungen zu widmen“.22 Es ist dem deutschen Recht fremd, neben der Geschäftsfähigkeit auf spezifische Fähigkeiten eines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Auch ein Rechtsanwalt kann ein Haustürgeschäft widerrufen und ein Polizist kann betrogen werden.

Spezifische Unpäßlichkeiten können mithin kein Argument für eine besondere gesetzliche Bevorzugung der Urheber sein.

II. Telos der Vorschriften und Realität

An dieser Stelle soll untersucht werden, ob eine Diskrepanz zwischen der vom Gesetzgeber durch zwingende und dispositive Regelungen vorgegebenen Normalsituation und der Vertragspraxis besteht.

1. Einräumung von Auflagen - § 5 I 1 VerlG

Vorstellung des Gesetzgebers war es, daß Autoren Verlegern regelmäßig nur das Recht zum Druck einer Auflage einräumen. Die heute üblichen Verträge sehen regelmäßig die Einräumung des Rechts für alle Auflagen und Ausgaben bis zum Ablauf der Schutzfrist vor23. Nur die außerordentliche Kündigung und die Verweigerung einer Neuauflage nach § 17 VerlG entbinden den Urheber vom Vertrag24.

2. Länge der Laufzeiten

Die Laufzeiten von Verträgen liegen so oft bei 75 Jahren.25 Der Gesetzgeber wollte die Laufzeit regelmäßig auf eine Auflage begrenzt sehen (s.o.). Ihm kann folglich kaum der Wille unterstellt werden, derart lange Laufzeiten regelmäßig zu dulden.

3. Nachforderungsrecht des Urhebers

Mit § 36 UrhG wollte der Gesetzgeber dem Schaffenden die Möglichkeit eröffnen, einen Anteil an unerwartet hohen Gewinnen zu erhalten.

Nach Ansicht des BGH ist die Vorschrift dann nicht anwendbar, wenn beide Parteien sehenden Auges in einen ungerechten Vertrag einsteigen.26

Weiterhin zwingt der Bestseller-Paragraph den Urheber zum Rechtstreit, wenn er seine Interessen durchsetzen will.

Durch § 36 UrhG werden gerade die Fälle, in denen eine starke Marktposition zu ungerechten Ergebnissen führt, bei der Auslegung des BGH nicht erfaßt. Ob die Neuregelung diese Schwächen beseitigt, ist unten zu klären.

4. Gänzlich fehlender Schutz für andere Bereiche

Die meisten Regelungen des Verlagsgesetzes sind dispositiv, sie bieten aber mittelbaren Schutz über § 9 AGBG.

Doch selbst dieser geringe Schutz fehlt den in anderen Bereichen Tätigen gänzlich. Dies sind namentlich Film und Funk sowie die neuen Medien. Diese Lage ist mißlich.

5. Tarifverträge

a) Fernsehen

Die meisten öffentlich-rechtlichen Sender haben das Verhältnis zu freien Mitarbeitern durch Tarifvertrag geregelt. Diese gelten jedoch nur für Hausproduktionen. Lassen die Sender Auftrags-produktionen erstellen, so finden Tarifverträge keine Anwendung. Von dieser Praxis wird nach Angaben von Interessenverbänden zunehmend Gebrauch gemacht.27 Für einige öffentlich-rechtliche Anstalten und die Privatsender existieren gar keine Tarifvereinbarungen.28

b) Film

Für den Bereich Film existieren keine Tarifverträge.

c) Zeitungen

Freie Mitarbeiter bei Zeitungen sollen nach dem zwischen der IG Medien und dem Deutschen Journalistenverband sowie dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger geschlossenen Tarifvertrag für freie Journalisten bezahlt werden. Dieser wird regelmäßig umgangen, indem § 2 TVG „ hauptberuflich freie Journalisten“ eng ausgelegt wird. So werden Personen mit nur geringen Nebenerwerbsquellen nicht nach Tarif bezahlt.

Studenten, die als freie Mitarbeiter bei den Kieler Nachrichten (Auflage ca. 110 000) arbeiten, werden statt der vereinbarten 166,00 Pf/Zeile nur 75,00 Pf/Zeile gezahlt, bei der Segeberger Zeitung (Auflage 12 000) wird statt 93,00 Pf nur 20,00 Pf Zeilenhonorar vergütet. Durch den Abdruck von Fotos in den Kieler Nachrichten erwirtschaftet der freie Journalist statt der vorgegebenen 132,30 DM nur 50,00 DM, dabei muß er entgegen § 7 c TVG die Herstellungskosten tragen. Das sind 13,00 DM für die Entwicklung und etwa 8,00 DM für einen Diafilm.

Zudem gilt der Tarifvertrag in einigen Regionen nicht29.

6. Buy-out-Verträge

Als „Buy-out-Vertrag“ bezeichnet man eine Regelung, die den Urheber auf eine einmalige Vergütung beschränken. Er räumt bei Abschluß des Vertrages alle denkbaren Nutzungsrechte an seinem Werk ein. Kritisiert wird weiterhin, die Einräumung sei in der Regel zeitlich, räumlich und inhaltlich unbefristet.30

Diese Praxis ist in der Film- und Fernsehindustrie weit verbreitet.31

Auch größere Verlage gehen nach Angaben der IG Medien zunehmend diesen Weg.32 Nach Ansicht des Börsenvereins des deutschen Buchhandels ist genau das Gegenteil der Fall: Buy out-Verträge würden zwar regelmäßig im Bereich Film und Funk geschlossen33, bei Verlagen seien solche Praktiken jedoch selten. So träten Buy-out Modelle allenfalls bei Kleinstbeiträgen oder urheberrechtlichen Nebenleistungen wie Coverillustrationen auf.34

Es liegen keine Statistiken über die Häufigkeit von Buy-out-Abschlüssen vor. Die gegensätzliche Darstellung von IG Medien und Börsenverein zeigt zudem, daß jede Statistik in diesem Bereich zumindest dem Verdacht unterliegt, tendenziös zu sein. Abgesehen davon, daß nicht sicher ist, wo Buy-out-Regelungen anzutreffen sind, kann jedoch zweierlei festgestellt werden:

Wie oben gezeigt, wollte der Gesetzgeber durch Beteiligung des Kulturschaffenden an Neuauflagen, durch das Verhindern der Übertragung aller Rechte pp. genau die durch Buyout-Verträge geschaffene Situation verhindern.

Jedoch sollen Buy-out-Verträge, in denen eine angemessene Vergütung festgelegt ist, entgegen in der Literatur geäußerter Vermutungen35 weiterhin gestattet sein.36

Die kritisierte räumlich, zeitlich und inhaltlich unbefristete Einräumung des Nutzungsrechts ist indes vom Willen des Gesetzes gedeckt. In § 32 UrhG wird lediglich die Möglichkeit einer Beschränkung eröffnet. Die Beschränkung soll also nicht die Regel sein. Nur in außergewöhnlichen Einzelfällen können §§ 242, 138 BGB zur Nichtigkeit solcher Regelungen führen.37

III. Ergebnis des ersten Teils

Die Einkommenssituation der Urheber ist sehr unterschiedlich. Gerade bei den unmittelbar Kulturschaffenden, ist oft nur sehr geringes Einkommen vorhanden.

Hier steht Text: Erläuterung Beteiligungsgrundsatz

Es wurde weiterhin gezeigt, daß der Gesetzgeber eine Beteiligung des Urhebers am Ertrag beabsichtigte38. Dieser Auffassung ist auch die ständige Rechtsprechung gefolgt.39 Eine solche Beteiligung ist nicht immer gegeben.

Die Realität der Vertragsgestaltung weicht oft stark von dem ab, was der Gesetzgeber beabsichtigte40, teilweise steht sie im diametralen Gegensatz zum Sinn der Vorschriften.

Von Tarifverträgen wird stark abgewichen.

Aus der Tatsache, daß Urheber zu solch ungünstigen Konditionen abschließen, läßt sich entnehmen, daß ein strukturelles Ungleichgewicht besteht. Dies wird als Grund für die Reform angeführt.41

B. Im Professorenentwurf vorgesehene Maßnahmen

Hier soll zunächst die Funktion der Regelungen gezeigt und dann untersucht werden, ob die im Professorenentwurf vorgesehenen Maßnahmen eine Besserung der oben dargestellten Position zur Folge haben werden.

I. Anspruch auf angemessene Vergütung gem. § 32 UrhG-E

1. Funktion der neuen Regelung

§ 32 UrhG-E soll dem Urheber eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung gewähren. Regelmäßig sollen Gesamtverträge die Angemessenheit regeln. Eine vertragliche Regelung ist weiterhin möglich, sie darf den Urheber jedoch nicht unangemessen benachteiligen.

Für den Anspruch auf angemessene Vergütung haften sowohl der Lizenznehmer als auch mögliche Unterlizenznehmer42. Dies legt der Wortlaut des Gesetzes („aufgrund eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts...“) nicht nah. Denn die Einräumung der Unterlizenz geschieht gerade nicht durch den Urheber.

2. Gründe für die neue Regelung

a) Erfassen voraussehbarer Unausgewogenheit

Wie oben dargestellt ist die ü berraschende Unausgewogenheit nach Auffassung des BGH Tatbestandsmerkmal des § 36 UrhG.43

Begründet hat der BGH diese Auffassung damit, daß der Gesetzgeber das Ziel hatte, unerwartet hohe Gewinne abschöpfbar zu machen44, und deshalb § 36 dogmatisch als besonderer Fall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen sei45. Kritikern hält er entgegen, daß § 36 immerhin dann anwendbar sei, wenn das grobe Mißverhältnis lediglich als möglich abzusehen war.46

Die Einbeziehung erwarteter Mißverhältnisse in die Vertragsanpassung könnte zudem als allzu großer Eingriff in die Privatautonomie kritisiert werden.

Von Teilen der Literatur wird § 36 UrhG dagegen als direkte Inhaltskontrolle angesehen.47

Dafür spricht folgende Argumentation: Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber das „unerwartete Mißverhältnis“ in die Begründung einfügte, weil er nur unerwartete Mißverhältnisse ausgleichen wollte. Vielmehr ging er davon aus, daß es erwartete Mißverhältnisse gar nicht geben würde.

Für die Annahme dieser Auffassung spricht die Aussage der Bundesregierung, der Vertragspartner des Urhebers werde, wenn die Voraussetzungen des § 36 UrhG gegeben seien, ohnehin in der Regel freiwillig eine Nachzahlung leisten.48 Denn wenn der Gesetzgeber schon davon ausging, daß die Zahlungen in der Regel freiwillig erfolgen würden, konnte er sich wohl kaum vorstellen, daß es Vertragsdiktate geben könnte.

Dem Argument, die Privatautonomie sei bedroht, kann entgegnet werden, daß von Autonomie dann keine Rede sein kann, wenn einer der Vertragsschließenden zum Abschluß gezwungen ist49.

Auch haben sich BGH und Literatur nicht stets an den Willen des Gesetzgebers gehalten.

Es erscheint schwerlich fragwürdig, wenn der sich dem Druck des Verwerters beugende Urheber, der sehenden Auges die Vertragsbedingungen hinnimmt, um kontrahieren zu können, benachteiligt ist50. Vielmehr muß er stärker oder zumindest ebenso stark geschützt werden wie derjenige, der eher zufällig Erfolg hat.

§ 32 UrhG-E ist ein Korrekturanspruch, der auch dann eingreift, wenn die Unausgewogenheit des Vertrages den Parteien schon bei Vertragsschluß bekannt war51, eine unerwartete Entwicklung ist nicht mehr notwendig.52

b) Rechtsfrieden

Von Seiten der IG Medien wird in Bezug auf den bisherigen Bestseller-Paragraph auch kritisiert, daß seine Anwendung einen Rechtsstreit zwischen Urheber und Verwerter erfordere. Da der Urheber den Vertragspartner nicht verlieren wolle, meide der Urheber den Streit regelmäßig.53 Die Hoffnung der Gewerkschaft ist nun, daß durch die gem. §§ 32, 36 UrhG-E ausgehandelten Mindestbedingungen derlei Streitigkeiten zum Großteil hinfällig werden.

3. Probleme bei der Umsetzung

a) Festlegen der angemessenen Vergütung

Im Folgenden sollen mögliche Kriterien für die Festlegung einer angemessenen Vergütung aufgezeigt werden.

Sollte die Gesamtvertragsregelung des UrhG-E umgesetzt werden, werden sich in Kürze zunächst Interessenverbände und im Anschluß möglicherweise Gerichte mit dieser Frage beschäftigen müssen.

Die Professoren beschränken sich auf die Feststellung, was als angemessen zu gelten habe, „hänge weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab“54. Das Bundesministerium der Justiz stellt fest, daß die Frage, was angemessen sei, „Gegenstand von Verhandlungen ist, die im Augenblick noch nicht abgeschlossen sind.“55 Teile der Literatur halten die abstrakte Festlegung eines gerechten Preises für gänzlich unmöglich, weil dies schon für körperliche Sachen undenkbar sei.56

aa) Festlegung des Preises nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten: Ertrag des Werkes

Will man abstrakt festlegen, nach welchen Kriterien Angemessenheit definiert werden soll, so liegt die Gewinnbeteiligung wohl am nächsten.

Man könnte folgendermaßen verfahren:

Macht der Verleger durch das Werk x DM Gewinn, so muß dem Autor regelmäßig x DM / y zustehen.

Diese Rechnung bringt erhebliche Probleme im Bereich der Quersubventionierung, also dem Ausgleich eines verlustreichen Werkes durch ein Gewinnträchtiges, mit sich.

Zunächst ist fraglich, ob die Quersubventionierung weiter zulässig sein soll. Auf der einen Seite steht hier das berechtigte Interesse des erfolgreichen Urhebers, daß von dem Gewinn aus seinen Schöpfungen nicht weniger erfolgreiche Urheber bezahlt werden sollen.

Auf der anderen Seite steht die Sorge, daß die kulturelle Vielfalt erhebliche Einbußen verzeichnen wird, weil Verwerter immer mehr das Risiko scheuen werden, ein schlecht laufendes Werk zu verwerten. Früher wenig verkaufte Werke würden folglich gar nicht mehr auf den Markt kommen.

Der Professorenentwurf ist von dem Ziel geprägt, ein reichliches kulturelles Angebot zu erhalten.57 Wie eben gezeigt, ist Quersubventionierung die Basis für Vielfalt der kulturellen Landschaft. Schon bei Einführung des § 36 UrhG wollte der Gesetzgeber den GewinnVerlustausgleich weiter zulassen.58 Folglich kann davon ausgegangen werden, daß die Quersubventionierung weiterhin gestattet sein soll.

Doch selbst wenn man die Subventionierung zuläßt, ergeben sich erhebliche Probleme, vom Börsenverein aufgezeigt am Beispiel eines Reiseführers59:

Es werden in einer Reihe ein Reiseführer über Sylt und einer über China verlegt. Sylt wird vermutlich wesentlich häufiger verkauft, für den China-Führer entstünden wesentlich höhere Produktionskosten, weil der Rechercheaufwand größer ist. Hier fallen Reise-, Übersetzerkosten, pp. an.

Trotzdem wird der Kunde wünschen, daß die gleich dicken und mit gleicher Häufigkeit bebilderten Bände den gleichen Preis haben.

Bisher übliche Praxis war die Subventionierung des China- durch das Sylt-Buch.

Fordert nun der Sylt-Autor eine angemessene Beteiligung nach der Formel x DM / y, so müßte der Verlag darlegen, daß die Entlohnung angemessen war, weil die Kosten für China als Faktor einzuberechnen seien. Der Verlag müßte nun die Kalkulation für das China-Werk

offenlegen. Denn für die Angemessenheit sind auch Investitionen, Risiko, Kosten und Einnahmen von Bedeutung.60

Zwar war es auch bisher üblich, im Rahmen einer Nachforderung gem. § 36 UrhG Informationen über andere Kalkulationen geben zu müssen61, jedoch verhinderte die hohe Hürde des krassen Mißverhältnisses manchen Prozeß.

Durch § 32 UrhG-E werden Verwerter öfter gezwungen sein, Kalkulationen auch anderer Werke vor Gericht offen zu legen oder vorsorglich auf Ansprüche des Urhebers einzugehen, um dies zu verhindern.

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn das erste Werk eines Autors gut läuft und das zwei Jahre später erscheinende zum Ladenhüter wird. Hier ist eine Quersubventionierung schlichtweg ausgeschlossen, wenn der Autor für das erste Buch schon nachgefordert hat oder „angemessen entlohnt“ ist.

Im Ergebnis wird zweierlei deutlich:

Läßt man Quersubventionierungen nicht zu, werden die Verlagsprogramme zusammenschrumpfen, unter dem wirtschaft-lichen Druck könnte es zu Fusionen kommen, Verlage wie Suhrkamp oder AufbauVerlag wird es möglicherweise nicht mehr geben.62 Das würde die kulturelle Vielfalt einschränken.

Läßt man Mischkalkulationen hingegen zu, so könnte der Verlag die Angemessenheit der Vergütung eines Werkes, durch das andere Bücher gesponsert wurden, nur nachweisen, wenn er seine Kalkulationen in großem Umfang offenlegt. Ob dies zumutbar ist, ist äußerst fraglich.

Ein weiteres Problem bei der Vergütungsfestsetzung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Gewichtung der Beiträge.

Wer nur das Buch eines einzelnen Autoren vor Augen hat, mag es für möglich halten, die Vergütung im Vorfeld abstrakt festzulegen, indem er die Gewinnbeteiligung zum Maßstab macht.

Doch schon bei dem Werk mehrerer Autoren und erst recht bei der Produktion eines Films wird die Feststellung ungleich schwieriger: Wie hier die Beiträge des Drehbuchautors, Regisseurs und Kameramannes zum Erfolg des Werkes in Beziehung zu setzen sind, ist schon aus der Retrospektive schwer zu bestimmen.

Bei einer Festsetzung im Vorfeld müßte eine pauschalierende Betrachtung herangezogen werden. So könnte man festlegen, daß alle beteiligten Urheber x % der Einnahmen erhalten und davon x/y auf den Regisseur, x/z auf den Kameramann usw. entfallen.

Damit würde man Produktionen wie dem Kinofilm „Traffic“, die weitgehend von der Kunst des Kameramanns leben, nicht gerecht. Und auch der Bühnenbildner des Films „Titanic“ würde seinen Vertrag nicht in Deutschland schließen.

Im Ergebnis scheint die Festsetzung nach wirtschaftlichem Wert im Voraus für alle denkbaren Kunstschöpfungen nur schwer möglich.

bb) Vergütungsfestsetzung nach „innerem Wert“

Man könnte als Grundlage für die Angemessenheit auch den Wert des Werkes als Kulturgut annehmen. Der Autor würde dann hoch bezahlt, wenn sein Werk etwas für die kulturelle Vielfalt geleistet hat.

Begründen könnte man die Entscheidung für diese Berechnungsmethode mit der Rechtsprechung, wonach dem Urheber auch dann eine Beteiligung gebührt, wenn die Nutzung ohne wirtschaftlichen Gewinn erfolgt.63 Diese Rechtsauffassung macht deutlich, daß der wirtschaftliche Wert nicht im Mittelpunkt der Betrachtung stehen muß.

Der Berechnungsansatz scheint vor allem unter kulturpolitischen Aspekten zunächst begrüßenswert. Zwei Probleme ergeben sich jedoch:

Zum einen ist die Festlegung eines kulturellen Wertes beinahe unmöglich und regelmäßig erst aus der Retrospektive denkbar.

Zum anderen bringen kulturell wertvolle Schöpfungen regelmäßig wenig Gewinn. Die Verwerterseite würde folglich verstärkt wertlose Schöpfungen kaufen oder in Auftrag geben, weil mit hohen Gewinnen und geringen Abgaben an den Schöpfer zu rechnen wäre. Im Fernsehen liefen also wenig Filme mit hohem künstlerischen Wert und geringen Zuschauerzahlen, statt dessen noch mehr niveaulose Produktionen mit hohen Zuschauerzahlen.

cc) Bisheriges Vorgehen der Gerichte bei Lizenzverletzungen

Die gerichtliche Praxis zur Festlegung gesetzlicher Vergütungsansprüche und zur Schadensberechnung soll nach dem Willen der Entwurfsverfasser genutzt werden, um Gesamtverträge zu überprüfen.64

Bisher hat die Rechtsprechung sich dabei an den üblichen Tarifen orientiert65 und lediglich geprüft, ob diese sich allgemein durchgesetzt haben66.

Es ist erklärtes Ziel der Entwurfsverfasser, die bisher üblichen Tarife durch den Entwurf zu bekämpfen. Es wäre also widersinnig, diese zur Grundlage zu nehmen, um die Gesamtverträge zu überprüfen oder zu erstellen.

Mithin scheidet die bisherige gerichtliche Praxis zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung aus.

dd) Nullvergütung und Druckkostenzuschuß

Der Börsenverein wirft die Frage auf, ob eine Nullvergütung oder gar die Erbringung eines Druckkostenzuschusses durch den Autor gem. § 36 UrhG-E gestattet ist.67

Bei manchen Gedichtbänden, anspruchsvollen Essays und insbesondere Dissertationen ist dem Autor die Veröffentlichung in einem angesehenen Verlag oft so wichtig, daß er die Druckkosten teilweise übernimmt.68

Gestützt wird die Befürchtung des Börsenvereins auf den Wortlaut des § 32 I 1 UrhG-E: „Wer [...] ein Werk nutzt, hat dem Urheber eine [...] Vergütung zu zahlen“.

Die Entwurfsverfasser halten eine Nullvergütung unter Umständen für angemessen.69 Das Justizministerium stellt jedoch fest, daß die Frage, ob sich für solche Sonderfälle Lösungen finden lassen, noch nicht beantwortet werden könne.70

Sollte der Anspruch auf angemessene Vergütung stets eine Vergütung nötig machen oder zumindest einen Zuschuß des Autors ausschließen, so ist davon auszugehen, daß Dissertationen in Zukunft nicht mehr verlegt werden können.

Jedoch könnte man nur bei streng grammatischer Auslegung des § 32 UrhG-E zu dieser Ansicht gelangen; bei teleologischer Auslegung wird deutlich, daß durch § 32 UrhG-E die Ungleichheit zwischen Unternehmer und Urheber aufgelöst werden soll. Hat der Verleger nun keinen Gewinn, so sollte § 32 UrhG-E teleologisch reduziert werden.

Die teleologische Auslegung könnte die Bedenken zerstreuten, wenn nicht offensichtlich wäre, daß sich das BMinJustiz mit dieser Frage noch nicht beschäftigt hat (s.o.) und eine teleologische Reduktion zumindest nicht für selbstverständlich hält.

ee) Zwischenergebnis

Die Festlegung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten führt zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen, die Bemessung nach kulturpolitischen Maßstäben zur Überproduktion von Schund. Die bisherige Praxis der Festsetzung durch das Gericht heranzuziehen wäre widersinnig.

Mithin ist lediglich die Festsetzung nach wirtschaftlichen Maßstäben eine sinnvolle Lösung, die allerdings erhebliche Nachteile für die Verwerter bietet.

b) Wettbewerbsnachteil gegenüber Ausländern

Vom BMinJ und den IG Medien wird die schlechte Bezahlung der Übersetzer betont.

Übersetzen ist, wie die meisten geistigen Arbeiten, nicht ortsgebunden. Häufig werden zu übersetzende und übersetzte Texte per Email verschickt.

Deshalb stellt sich die Frage, ob Konkurrenten deutscher Übersetzer zunehmend beauftragt werden, weil sie ihre Arbeit billiger als deutsche Übersetzer anbieten können. So könnte es statt der erhofften Verbesserungen zur verstärkten Vergabe von Aufträgen an Österreicher, Schweizer und im Ausland lebende Deutsche kommen.

c) Altproduktionen

Gem. § 132 II 2 UrhG-E ist § 32 I und II UrhG-E anwendbar auf Nutzungshandlungen nach Inkrafttreten des Gesetzes. Damit sind Verwerter nicht nur mit einem erheblichen Risiko belastet, wenn sie zukünftig Verträge abschließen, sondern müssen auch damit rechnen, daß die erneute Auflage oder Ausstrahlung alter, durch Buy-out-Verträge gekaufter Werke zu finanziellen Verlusten führt. Ist das Risiko, das man mit einem Vertragsschluß nach der Reform des Urhebergesetzes eingeht, noch kalkulierbar, so ist die Anwendung der Neuerungen auf Altverträge verfassungsrechtlich bedenklich.

Ein Eingriff in geschützte subjektive Rechte durch den Gesetzgeber bedarf legitimierender Gründe des öffentlichen Interesses.71 Vor allem muß der Eingriff erforderlich sein. Da die Verwendung von Altverträgen nicht Thema dieser Arbeit ist, soll hier keine gesonderte Konkordanzprüfung erfolgen. Insofern kann nur auf Punkt C. verwiesen werden, in dem geprüft werden wird, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.

d) Verwaltungsaufwand

Die bisherige Praxis der einmaligen Buy-out-Vergütung wurde unter anderem deshalb praktiziert, weil kleinere Produktionsfirmen im Fernsehbereich, die häufig aus weniger denn vier Angestellten bestehen, keine eigene Buchhaltung unterhalten.72 Diesen Unternehmen

entstünden erhebliche Kosten durch die Abrechnung der Einzelleistungen des Urhebers und das Feststellen der Vergütungshöhe, wenn sie dafür eine zusätzliche Arbeitskraft einstellen müßten.

e) Unterlizenzierung

Wie oben ausgeführt, haften Lizenz- und Unterlizenznehmer gesamtschuldnerisch.

Dem Unterlizenznehmer wird es jedoch regelmäßig nicht möglich sein abzuschätzen, ob eine angemessene Vergütung an den Urheber gezahlt wurde.

Besonders bei Sachverhalten mit Auslandsberührung werden Probleme deutlich. Kauft etwa ein ausländisches Unternehmen eine Lizenz bei einem deutschen Künstler und räumt dann einem deutschen Unternehmen eine Unterlizenz ein, so haftet unter Umständen nur der deutsche Unternehmer.

Andererseits haftet unter Umständen auch ein Ausländer, wenn er von einem deutschen Unternehmen eine Unterlizenz erwirbt. Falls das IPR des fremden Staates eine Verweisung auf deutsche Normen und somit eine Haftung vorsieht, werden ausländische Unternehmen beim Kauf deutscher Kulturgüter zurückhaltender sein. Das ist insbesondere in Hinblick auf die gewünschte internationale Verbreitung deutscher Werke mißlich.

II. Gesamtverträge gem. § 36 UrhG-E

1. Funktion der neuen Regelung

Die Funktion des § 36 UrhG-E ist dem deutschen Zivilrecht bisher völlig unbekannt. Flechsig nennt ihn eine „gesetzliche Tarifsetzungsklausel neuer Art“73, während die Justizministerin das Vorschreiben des gerechten Preises als „gewisse Neuerung“ bezeichnet.74 Verbände von Urhebern sollen zum einen mit einzelnen Werknutzern, zum anderen mit Verbänden von Werknutzern Gesamtverträge abschließen können. Dazu müssen die Werknutzerverbände ermächtigt sein und die Urheber entweder für die Verwerter tätig sein oder die Verwerter sonst Werke solcher Urheber nutzen.

Im Referentenentwurf ist nunmehr vorgesehen, daß nur „repräsentative“ Urhebervereinigungen zum Abschluß ermächtigt sein sollen.75 Diese Regelung schafft zusätzliche Fragen im Bereich der Gültigkeit von Gesamtverträgen. Wer repräsentativ ist, werden Gerichte demnächst beantworten müssen.

In den Gesamtverträgen sollen Vergütung und Rahmenbedingungen des Vertrages festgelegt werden.

Können sich die Tarifparteien binnen eines Jahres nicht einigen, so kann gem. § 36 I 1, 2 UrhG-E jede der Parteien die Schiedsstelle gem. § 14 UrhWahrnG anrufen. Wird binnen drei Monaten kein Widerspruch gegen den eingereichten Vorschlag erhoben, so gilt er als abgeschlossen. Wird Widerspruch erhoben, so ergeht ein Urteil des OLG München, gegen das die Revision zum BGH möglich ist. Anders wäre der Ablauf nur, wenn ein schiedsrichterliches Verfahren gem. § 1029 ZPO vertraglich vereinbart wäre. Das Schiedsgericht träte dann an die Stelle des OLG München.

Es sollen also für jeden Bereich der Urheberverträge Mindestnormen geschaffen werden, die entweder durch Gerichte oder durch das stete Drohen eines Gerichtsverfahrens vertraglich zustande kommen.

Ob der geschlossene Gesamtvertrag auch für Urheber gilt, die dem vertragschließenden Urheberverband nicht angeschlossen sind, ist unklar.

Die Entwurfverfasser meinen, daß Urheber, die nicht Mitglied sind, lediglich Möglichkeit haben, die kollektivvertraglich vereinbarten Maßstäbe vor Gericht beweiserleichternd vorzubringen.76

Jedoch könnte man auch der Auffassung sein, daß Gesamtverträge Allgemeinverbindlichkeit hinsichtlich der Urheber, die dem betreffenden Verband nicht angehören, entfalten.77 Fraglich ist also, ob nur derjenige betroffen ist, der einem Interessenverband angehört, oder ob schon der Urheber eingeschlossen ist, der einen Vertrag in einem Bereich abschließt, der im Gesamtvertrag erwähnt ist. Zu orientieren ist die Entscheidung dieser Frage an dem Wort „betroffen“ in § 36 I 2 UrhG-E.

Grammtische Auslegung

„Betroffen“ läßt sich durch das Synonym „berühren“ ersetzen. Das zeigt, daß man „betroffen“ ist, wenn etwas auf einen zukommt, daß man nicht selbst verursacht hat. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig. Die Bindung an einen Gesamtvertrag, der von Dritten geschlossen wurde, wäre hingegen vom einzelnen nicht willentlich gesteuert.

Deshalb ist nach grammatischer Auslegung auch der nicht-organisierte Urheber eingeschlossen.

Teleologische Auslegung

Auch der Zweck des Professorenentwurfes scheint diese Auffassung zu stützen: Es sollen gerade für alle Urheber verbindliche Normen entstehen, eine Art Tarifvertrag soll geschaffen werden, der keinen außen vor läßt, § 36 UrhG-E soll Einzelauseinandersetzungen überflüssig machen.78

Die von Flechsig vertretene zweite Variante, die auch nicht organisierte Urheber einschließt, scheint deshalb mit dem Wortlaut, dem Sinn des Entwurfs und der Auffassung des Justizministeriums am ehesten überein zu stimmen.

2. Gründe für die neue Regelung

a) Auflösung der Disparität zwischen den Vertragspartnern

§ 36 UrhG-E soll einen Interessenausgleich herbeiführen. Die Ungleichheit der Vertragspartner soll ausgewogenen, angemessenen Regelungen nicht mehr im Weg stehen.79

b) Erhöhung des Rechtsfriedens

Von Interessenverbänden wird vorgebracht, daß die Abhängigkeit des Urhebers vom Verwerter einem Rechtsstreit häufig im Weg steht (siehe S. 12). Der Urheber wolle den Verwerter nicht durch einen Prozeß verlieren. Ziel des § 36 ist deshalb auch, den Rechtsfrieden zu erhöhen und diese Abhängigkeit des Künstlers zu beseitigen.80

c) Verringerung des Verwaltungsaufwandes für Verwerter

Als weiteren Vorteil, den § 36 UrhG-E mit sich bringt, wird der geringere Verwaltungsaufwand für Verwerter im Massengeschäft, etwa Sendeanstalten und Zeitungen, genannt.81 Diese müßten nun nicht mehr aufwendige Einzelvereinbarungen ausarbeiten.

Diese Begründung klingt merkwürdig, wurde doch als Argument für die Neuregelung mehrfach vorgetragen, daß die Verwerterseite vor allem vorformulierte Verträge und feste Vergütungen benutzt.

d) Vergleichbare Regelungen bei anderen Freiberuflern: BRAGO, GoÄ

Weiter heißt es in der Entwurfsbegründung, daß auch andere Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Ärzte innerhalb fester Honorarordnungen arbeiten würden und daher für Urheber ähnliche Regelungen geschaffen werden sollten.82

Richtig ist, daß Ärzte und Anwälte freischaffend sind. Damit endet die Gemeinsamkeit jedoch.

Die Tätigkeit von Künstlern ist sehr unterschiedlich. So ist eine Endoskopie oder die Vertretung in einer Hauptverhandlung in Strafsachen genauer zu definieren als das Schaffen von abstrakter Kunst oder das Komponieren einer Melodie.

Eine Honorarordnung für Ärzte ist also möglich, für Künstler wegen der Art der Tätigkeit kaum denkbar.

Es muß auch bemerkt werden, daß die GoÄ und die BRAGO vom Gesetzgeber erlassen werden, mag dieser Prozeß auch von Interessenverbänden beeinflußt werden. Sie werden nicht direkt von den Interessenverbänden geschlossen.

Folglich sind die Regelungen für andere Freiberufler gerade nicht vergleichbar; sie können kaum als Argument für den Entwurf dienen.

e) Vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten

Dem Argument von Entwurfsgegnern, durch die Reform stünde der Richter über dem Vertrag, begegnet das Justizministerium mit dem Hinweis, daß in anderen Rechtsgebieten Vertragsanpassungen üblich seien.83 So würden auch Mietverträge der Inhaltskontrolle unterliegen.84 Dabei verkennt das Ministerium jedoch, daß dabei nicht der Preis im Voraus durch ein Gericht festgelegt wird, sondern anhand eines festgelegten Mietspiegels bestehende Verträge durch Gerichte angepaßt werden.

f) Beseitigung kartellrechtlicher Probleme

Die künstlerische Tätigkeit vollzieht sich außerhalb des Geschäftsverkehrs, ihre wirtschaftliche Verwertung ist jedoch unternehmerisch i.S. des GWB85.

Deshalb war der Zusammenschluß von Urhebern zu Gemeinschaften und das Treffen von Absprachen bisher gem. § 1 GWB nicht gestattet86.

§ 36 UrhG-E soll nun als lex specialis zu § 1 GWB dieses Verbot beseitigen.87

3. Probleme bei der Umsetzung

a) Allgemeinverbindlichkeit auch für Außenseiter ?

In Hinblick auf Art. 9 III und 2 I GG scheint problematisch, daß Verwerter unter Umständen an Mindestbedingungen gebunden sein werden, die andere ausgehandelt haben. Diese Frage wurde in der Literatur bisher nur von Flechsig diskutiert.88 Andere Autoren scheinen hier kein Problem zu entdecken.89

Schutzbereich

Art. 9 III GG schützt dagegen, Koalitionen zwangsweise beitreten zu müssen90. Auch die Tarifautonomie wird geschützt.91

Eingriff

§ 36 UrhG-E eröffnet etwa dem ZDF die Möglichkeit, einen Gesamtvertrag zu schließen und damit sich selbst und die ARD zu binden. ARD und ZDF wären dann in einer ungewollten Koalition.

Ebenso hätte die ARD de facto einen Vertrag geschlossen, obwohl sie dies nicht wollte.

Keine Verfassungsbeschwerde

Beachtet werden muß hier, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen können, da sie Teil des Staates sind.92

Andere juristische Personen, die möglicherweise von den Änderungen des Urhebergesetzes betroffen sind -etwa private Sendeanstalten und Verlage- können sich nur dann auf Grundrechte berufen, wenn die hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen betroffen sind.93 Denn die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihm insoweit die Möglichkeit zur freien aktiven Gestaltung des Allgemeinwohls sichern.94

Hinter den Verwertungsgesellschaften stehen in aller Regel keine natürlichen Personen, die in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt wären.

Die Verwertergesellschaften könnten mithin ebenso wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Verfassungs-beschwerde in Hinblick auf die Koalitionsfreiheit einlegen.

Jedoch ist ein Gesetz nicht a priori gerechtfertigt, weil die Betroffenen sich nicht dagegen wehren können. Zu denken ist auch an ein abstraktes Normenkontrollverfahren, in dessen Rahmen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit durchzuführen wäre.

Praktische Konkordanz

Ein Eingriff in den Schutzbereich wurde oben bereits bejaht.

Fraglich ist nun, ob überragende Güter des Allgemeinwohls bedroht sind, denen gleichermaßen verfassungsmäßiger Rang gebührt.95

Denkbar wäre, daß durch Mindesthonorare die Kunstfreiheit geschützt werden soll. Art. 5 III enthält den Verfassungsauftrag, ein freiheitliches Kunstleben zu fördern und zu erhalten.96 Der Professorenentwurf erwähnt eine solche Stoßrichtung nicht.

Es scheint auch fraglich, ob dieses Mittel erforderlich ist, um die Freiheit der Kunst zu erhalten. Seit Jahrhunderten leben Künstler in der Bohème und doch hat es stets Kunst gegeben.

Oben (Seite 10) wurde festgestellt, daß durch die Reform eine Ausdörrung der Verlagsprogramme droht. Deshalb ist die Reform gerade nicht geeignet, die Vielfalt der Kunst zu schützen.

Es ist daher weder ersichtlich, daß die Kunstfreiheit bedroht ist, noch, daß der Professorenentwurf eine Bedrohung abwenden könnte.

Weiterhin könnte die Verbesserung der schlechten wirtschaftlichen Lage der gestaltenden Künstler und der Übersetzer ein vernünftiger Grund sein. Das wirtschaftliche Wachstum der Urheber und das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sind durch Art. 104 a IV GG mit Verfassungsrang ausgestattet.

Das Schaffen von Zwangsverträgen ist ein massiver Eingriff in die Koalitionsfreiheit.

Nur ein kleiner Anteil der Urheber befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation.

Es scheint daher höchst zweifelhaft, ob praktische Konkordanz zwischen Eingriff und bedrohtem Rechtsgut besteht.

Zudem ist unter Punkt C. zu klären, ob es mildere Mittel gibt, um die wirtschaftlichen Probleme einiger Autoren zu beseitigen.

b) Beeinträchtigung der Urheber: Einschränkung der Berufsfreiheit

Eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Rechte der Urheber wird in der Literatur nicht diskutiert. In dem oben angesprochenen Aufsatz des SWR-Syndikus Prof. Flechsig werden lediglich verfassungsrechtliche Probleme in Hinblick auf die Verwerter besprochen.

Es wurde oben festgestellt, daß die Gesamtverträge wahrscheinlich auch für jene Urheber gelten, die keinem Verband angeschlossen sind.

Deshalb soll im Folgenden geklärt werden, ob es verfassungsmäßig gerechtfertigt ist, wenn Urheber ihre Rechte zu Mindestpreisen verkaufen müssen.

aa) Eingriff in den Schutzbereich

Schutzbereich

Art. 12 I GG schützt die künstlerische Betätigung97.

Eingriff

Eingriff ist jedes finale, unmittelbar auf Rechtsakt beruhende staatliche Handeln, daß mit Befehl und Zwang angeordnet und durchgesetzt werden kann.98

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG liegt etwa dann vor, wenn die Vergütung einer Tätigkeit nicht in der gewünschten Weise vereinbart und abgerechnet werden kann99. Urheber werden durch den Entwurf zum Urhebergesetz gezwungen, Verträge nach den durch Dritte festgesetzten Mindestvereinbarungen zu gestalten.

Es ist denkbar, daß ein Künstler nicht auf Geld angewiesen und der Auffassung ist, daß möglichst viele Menschen in den Genuß seiner Schöpfungen kommen sollen. Er konnte bisher seine Rechte unter Wert verkaufen und so dafür sorgen, daß seine Werke auch günstiger am Markt angeboten wurden.

Ebenso könnten Künstler ihre Werke unter Wert verkaufen wollen, weil ausländische Konkurrenten den Verwertern günstigere Konditionen anbieten. In Hinblick auf Übersetzer wurde dies oben bereits erörtert.

Durch den Entwurf zum Urhebergesetz wird der Urheber gezwungen, zu anderen als den frei vereinbarten Bedingungen abzuschließen.

§§ 32, 36 UrhG-E würden als Bundesgesetz auch auf Rechtsakt beruhen und wären durch Befehl oder Zwang durchsetzbar. Sie würden folglich in die Berufsfreiheit des Urhebers eingreifen.

bb) Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs

Eine „Honorarordnung“ für Künstler regelt die Art, wie Künstler ihren Beruf ausüben können. Eine solche Berufsausübungsregel muß mit vernünftigen Gründen belegt werden.100 Damit steht dem Gesetzgeber ein weiterer Spielraum zu als in Bezug auf Art. 9 III GG.

Da ein weiter Spielraum zur Verfügung steht, ist schon die Auflösung der Disparität zwischen Verwertern und Urhebern ausreichender Grund für den Eingriff in die Berufsfreiheit.

Jedoch würde auch dieser Grund nicht ausreichen, wenn ein Mittel ersichtlich wäre, daß zu dem hier diskutierten Eingriff paretooptimal wäre. Ob ein paretooptimales Mittel ersichtlich ist, ist unter C. zu klären.

c) Abgrenzungsprobleme

Die entstehenden Gesamtverträge sollen ein „level playing field“ in allen Bereichen des Urheberrechts entstehen lassen. So sollen jeweils Mindestkonditionen für den Bereich Rundfunk, Fernsehen, Film, Buch pp. entstehen.101

Abgrenzungsprobleme liegen auf der Hand:

Schafft der Kinderbuchautor mit seinem reich bebilderten Werk ein Buch oder eine Vielzahl von Grafiken ? Ist bei einem freien Redakteur des Senders tm3 der Gesamtvertrag über das Fernsehen oder ein Internet-Gesamtvertrag heranzuziehen, weil man tm3 auch im Internet empfangen kann ? Und welche Vereinbarung kommt zum Tragen, wenn Auszüge aus einem bereits erschienenen Buch abschnittsweise in einer Zeitung veröffentlicht werden ? Auch wenn in den Gesamtverträgen geregelt werden kann, wie der Anwendungsbereich zu ziehen ist, ist im Zeitalter der Neuen Medien im Voraus nicht absehbar und deshalb auch nicht definierbar, welche Nutzungsart auftreten und erfaßt sein könnte.

Mithin ist zu erwarten, daß sich die Gerichte in diesen Fällen, die immer häufiger auftreten werden, mit diffizilen Abgrenzungen beschäftigen müssen.

Deshalb erscheint fraglich, wieso die IG Medien zum einen erklären, daß der Markt zusammenwachse102, zum anderen behaupten, daß Urheber davor geschützt werden müßten, einen Rechtsstreit zu führen, weil ihnen dann ein Interessenkonflikt drohe103, aber trotzdem die Gesamtvertragsregelung favorisieren.

III. Gesamtergebnis des zweiten Teils

1. Durch die Reform gelöste Probleme

Es kann davon ausgegangen werden, daß sich die Einkommenssituation für einen Teil der Urheber verbessern wird.

Für Branchenstars wird sich die Situation nicht verändern, denn ihre Honorare werden regelmäßig über den in Gesamtverträgen Vereinbarten liegen.

2. Durch die Reform geschaffene Probleme

Verwerter werden immer seltener Rechte kaufen und nutzen, bei denen ein wirtschaftliches Risiko besteht. Denn die Mittel, die zur Verlustdeckung zur Verfügung stehen, werden durch die Reform stark verringert.

Deshalb werden gerade jene Urheber benachteiligt, die bisher schon Probleme hatten, ihre Werke abzusetzen. Darunter leiden sie unmittelbar und die kulturelle Vielfalt nimmt mittelbar Schaden.

Bei den Übersetzern ist zu befürchten, daß Aufträge vermehrt in ausländische Staaten vergeben werden. Auch hier könnte es dazu kommen, daß eine kleine Gruppe bekannter Übersetzer einen Vorteil von der Reform hat und das Gros der Übersetzer unter der Reform zu leiden hat.

Bei anderen Urhebern werden, wie gezeigt, gerade diejenigen Probleme bekommen, die schon jetzt zu den unteren Einkommensklassen gehören.

Der nötige Zusammenschluß von Urhebern wie Verwertern wird Einbußen in die kulturelle Vielfalt mit sich bringen, wie sie oben besprochen wurden.

Insgesamt ist der Entwurf deshalb unbefriedigend.

C. Andere Lösungsansätze

Insbesondere in Hinblick auf die im vorigen Teil angesprochenen verfassungsrechtlichen Probleme soll geklärt werden, ob es Mittel gibt, die das Ungleichgewicht zwischen Urheber und Verwerter auflösen, aber weniger stark in die Grundrechte eingreifen.

Sind solche Mittel ersichtlich, würde die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs am Merkmal der Erforderlichkeit scheitern.

I. Verschärfung der AGB-Kontrolle

Man könnte daran denken, die AGB-Kontrolle zu verschärfen. Dies wird von Teilen der Literatur gefordert.104

1. Funktion dieser fiktiven Regelung

Man könnte Regeln für die Bereiche Film, Internet etc. schaffen und ins Urhebergesetz einfügen, die denen des Verlagsgesetzes ähnlich sind. Der im Verlagsgesetz geregelten Einräumung von Auflagen würde eine Regelung hinsichtlich des Senderechts bei Filmen entsprechen.

2. Gründe für diese fiktive Regelung

Dadurch könnte zum einen der einzelne Urheber nach Vertragsschluß bestimmte Klauseln für ungültig erklären lassen. Er müßte sich nun nicht mehr auf die Generalklausel des § 9 AGBG berufen, sondern könnte die nötigen Regeln mit Leitbildfunktion105 aus dem UrhG klagebegründend anführen.

Weitaus wichtiger wäre aber die den Urheberverbänden eröffnete Möglichkeit, Verbandsklagen durchzuführen106.

3. Probleme bei der Umsetzung dieser fiktiven Regelung

a) § 24 AGBG

Gem. § 24 AGBG finden die §§ 2, 10 und 11 dann keine Anwendung, wenn der

Vertragspartner des Verwenders Kaufmann ist.

Zwar sind Urheber keine Kaufleute, doch kommt die analoge Anwendung des § 24 AGBG für unternehmerisch tätige Freiberufler in Hinblick auf § 2 AGBG in Betracht.107 Bei Anwendung der §§ 10 und 12 sind Wertungsspielräume zu nutzen, um die kaufmannsähnliche Eigenschaft zu berücksichtigen.108

Mithin wäre § 24 AGBG auf die größte Gruppe der Urheber ohnehin nicht anwendbar Bei den Urhebern mit kaufmannsähnlichen Eigenschaften sind Wertungsspielräume zu nutzen, jedoch kann § 9 AGBG unbeschränkt angewendet werden.

b) Keine Vielzahl von Verträgen

Urheber die Rechte einräumen sind keine Verbraucher i.S. des § 24 a AGBG.109 Daher wären einzeln ausgehandelte Verträge gem. § 1 I 1 AGBG nicht von der fiktiven Regelung erfaßt. Es ist nicht davon auszugehen, daß Verwerter den Aufwand betreiben werden, im Massengeschäft einzelne Verträge zu erstellen. Vielmehr werden sie auch weiterhin die vorgefertigten Formverträge nutzen, die der Kontrolle des AGBG unterliegen. Der Professorenentwurf stellt fest, daß nur wenige Branchenstars, dies seien etwa 1,5 % der Urheber, ihren Vertragsvorstellungen Nachdruck verleihen könnten.110

Diese würden nicht vom geänderten AGBG erfaßt, weil sie ihre Verträge einzeln aushandeln, erscheinen aufgrund ihrer Marktstellung aber auch weit weniger schützenswert.

c) Keine Anwendung bei Arbeitsverträgen

§ 23 I AGBG verbietet die Anwendung des AGBG auf Arbeitsverträge. Verträge Freier Mitarbeiter sollen jedoch erfaßt sein, sofern die Mitarbeiter arbeitnehmerähnlich sind und §

12 a TVG auf sie anwendbar ist111. Freie Künstler wären deshalb vom Schutz des AGBG erfaßt.

4. Gesamtergebnis

Die fiktive AGB-Regelung ermöglicht eine Kontrolle der Verträge für Film- und Interneturheber wie für freie Zeitungsredakteure durch Individual- und Verbandsklagen. Größere Probleme sind nicht ersichtlich. Das scheint befriedigender als der Professorenentwurf.

II. Erleichterung des Nachforderungsrechts gem. § 36 UrhG

1. Funktion dieser fiktiven Regelung

In § 36 II UrhG könnte eine Formulierung wie „Die Kenntnis des groben Mißverhältnisses bei Vertragsschluß bleibt außer Betracht“ aufgenommen werden. Weiterhin könnte der Gesetzgeber deutlich machen, daß ein grobes Mißverhältnis nicht vorliegen muß. Eine unangemessene Beteiligung würde dann tatbestandlich ausreichen.

2. Gründe für diese fiktive Regelung

Wie oben gezeigt, ist die Auslegung des § 36 UrhG durch den BGH unbefriedigend, weil der Urheber durch den Verwerter sehenden Auges ausgebeutet werden kann. Durch die Neufassung würde dieses Problem beseitigt.

Ebenso wird die hohe Hürde des krassen Mißverhältnisses beseitigt.

3. Probleme bei der Umsetzung dieser fiktiven Regelung

In Hinblick auf die Umformung des § 36 UrhG zu einer direkten Inhaltskontrolle ist zu bedenken, daß das kapitalistische Wirtschaftssystem darauf beruht, daß Einzelne sehenden Auges ungünstige Verträge zu schließen. Wenn nicht Teilnehmer am Rechtsverkehr regelmäßig gezwungen wären, über Wert zu kaufen oder unter Wert zu verkaufen, funktionierte das System nicht.

Deshalb muß die Kontrolle auf starke Schieflagen beschränkt werden, die aus einer unerträglichen Ausbeutung bestehen. Dann ist gegen die Inhaltskontrolle jedoch nichts einzuwenden.

Die fiktive Beseitigung des krassen Mißverhältnisses wäre ein nicht unerheblicher Eingriff in die Vertragsfreiheit. Nicht ohne Grund ist eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage Voraussetzung für die Anwendung des § 242112.

Es konnte im ersten Teil nicht festgestellt werden, daß die von den Interessenverbänden vorgebrachte katastrophale wirtschaftliche Lage für Urheber tatsächlich besteht. Auf der anderen Seite stehen Verwerter, die nicht immer große Gewinne machen können. Den Urhebern mehr Rechte zu gewähren und den Verwertern in Zeiten von Napster und abnehmendem Interesse an Büchern ein immer größeres Risiko aufzubürden, scheint rechtspolitisch zweifelhaft.

Im übrigen gelten die bereits oben dargestellten Bedenken in Hinblick auf die Quersubventionierung.

Die fiktive Neuregelung ist mithin in diesem Teil abzulehnen, das krasse Mißverhältnis soll Tatbestandsmerkmal des § 36 UrhG bleiben.

III. Änderung des § 1 GWB

1. Funktion dieser fiktiven Regelung

Man könnte entweder § 1 GWB direkt ändern oder durch eine Neuformulierung von Teilen des UrhG eine spezielle Norm schaffen, die es Urheberverbänden gestattet, die wirtschaftlichen Interessen der Künstler zu vertreten.

2. Gründe für diese fiktive Regelung

Die Auflösung der Disparität zwischen Urhebern und Verwertern als Grund für das Erlauben eines Kartells wurde bereits erläutert.

Die hier besprochene fiktive Regelung hätte jedoch den Vorteil, daß anders als in § 36 UrhGE die verfassungsrechtlichen Bedenken entfielen.

3. Probleme bei der Umsetzung dieser fiktiven Regelung

Es sind keine Bedenken ersichtlich, zumal Mißbrauchaufsicht durch das Bundeskartellamt möglich ist.

IV. Streichung des § 90 Satz 2

1. Funktion dieser fiktiven Regelung

Durch die Streichung des Nachforderungsausschlusses für Filmschaffende könnten auch diese in den Genuß des Bestseller-Paragraph kommen.

2. Gründe für diese fiktive Regelung

§ 90 Satz 2 ist nur im historischen Kontext zu verstehen. Der Gesetzgeber hatte die Befürchtung, daß sich bei einem filmischen Werk später nicht feststellen läßt, wer der eigentliche Urheber ist.113 Bei Betrachtung der Verhältnisse 1962, als die hauptsächlichen Verwertungsquellen der Druck, die Sendung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Filmvorführung waren, wird verständlich, daß man die Filmproduktion als etwas Besonderes ansah.

Inzwischen gibt es viele andere Nutzungsarten, bei denen die Beteiligung mehrerer üblich ist. Das können etwa das Internet oder die Herstellung eines Musikstückes sein. Deshalb ist heute ist nicht mehr einzusehen, warum nur Filmurhebern kein Nachforderungsrecht zugestanden wird114.

Zudem sind gerade Filmschaffende in einem äußerst lukrativen Bereich tätig.

3. Probleme bei der Umsetzung dieser fiktiven Regelung

Es sind keine spezifischen, auf den Bereich Film bezogenen Probleme ersichtlich. Es kann zu den bereits angesprochenen Abgrenzungsproblemen kommen. Jedoch können solche Probleme, die im übrigen auch bei anderen Nutzungen auftreten (s.o.) nicht Grund sein, die Filmurheber weiterhin von einer gerechten Vergütung auszuschließen.

V. Ergebnis für C.

Insgesamt kommt man durch die fiktiven Regelungen zu annehmbaren Ergebnissen, die die Lage der Urheber verbessern. Jedoch hat durch keine der fiktiven Regelungen der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Mag auch in Zweifel stehen, ob das Festsetzen der angemessenen Vergütung möglich ist, festgestellt werden muß, daß die fiktiven Regelungen nicht paretooptimal sind. Deshalb genügt der Professorenentwurf dem Erforderlichkeitsgrundsatz im Verfassungsrecht. Der Entwurf ist zwar in mancher Hinsicht verfassungsrechtlich bedenklich, aber nicht mit dem Kriterium mangelnder Erforderlichkeit abzulehnen.

D. Zusammenfassende Schlußbemerkung

Die Ideenvielfalt der Kautelartjuristen zur Umgehung selbst zwingenden Rechts scheint unendlich.

Schon mit juristischem Anfängerwissen lassen sich viele Probleme finden, die mit dem UrhGE und den fiktiven Regelungen auftauchen werden.

Statt immer mehr regulierend einzugreifen, sollte der Staat sich an den Gesetzen der Marktwirtschaft orientieren.

Branchenstars machen vor allem deshalb gute Gewinne, weil ihre Betätigung zahlreiche Abnehmer hat.

Die Künstler, die mit ernsthafter Musik befaßt sind, hätten eine ähnlich gute Verhandlungsposition wie Pop-Stars, wenn ihre geistigen Güter ebenso stark nachgefragt wären. Sie könnten adäquate Entlohnung und annehmbare Rahmenbedingungen aushandeln, die den Professorentenwurf genauso unnötig machen würden wie die genannten fiktiven Regelungen.

Es ist daher Aufgabe der Politik, die Gesetze des Marktes zu beachten und für eine größere Nachfrage nach hochwertigen Kulturgütern zu sorgen.

Das fängt beim Musikunterricht in der Schule an und hört bei der Subventionierung von Theatern nicht auf. Hier ist der Staat aufgerufen einzugreifen, dann wäre es nicht nötig, die Privatautonomie im vorgeschlagenen Maße zu berühren.

[...]


1 Schack Rn 10.

2 Troll UFITA 21 (1956) 216 f.

3 BT-Dr 7/3071, S. 8 und BT-Dr 11/4929, S. 97.

4 BT-Dr aaO.

5 BT-Dr aaO.

6 BT-Dr 7/3071, S. 54.

7 Entwurf, S. 22.

8 Entwurf aaO.

9 Entwurf, S. 18.

10 BT-Dr 11/4929, S. 100.

11 BT-Dr 11/4929, S. 100.

12 BT-Dr 11/4929, S. 77.

13 BT-Dr 11/4929, S. 75.

14 Entwurf, S. 18.

15 http://www.kuenstlersozialkasse.de/internet/kuenstlersozialkasse/lvahome.nsf/launch/b02- frame?opendocument

16 Statistisches Bundesamt unter http://www.statistik-bund.de/basis/d/logh/loghtab7.htm.

17 Weber ZUM 2001, 311.

18 Weber aaO.

19 BT-Dr 11/4929, S. 100 f.

20 Stellungnahme der IG Medien, Blatt 1 „Übersetzer sind schlechter bezahlt als Reinigungspersonal“; Interview im DLF mit Fred Breinersdorfer, Vorsitzender des Schriftstellerverbandes VS, vom 23.03.01 „Übersetzer leben in der Sahelzone des Urhebermarktes“.

21 Schack Rn 12.

22 Schaaf, Grenzen der AGB-Einräumung, S. 5; Hertin, AfP 1978, 72, 73.

23 Delp, Verlagsvertrag, S. 50.

24 Delp aaO, S. 62.

25 Stellungnahme IG Medien, Blatt 3.

26 BGH 137, 387 (397).

27 Stellungnahme des Verbandes der Drehbuchautoren, Seite 7.

28 Stellungnahme IG Medien, Blatt 17.

29 so in Hessen, Nachweis bei Schimmel, ZUM 2001, 289 (294).

30 Reber, ZUM 2000, 729 (730).

31 Reber aaO.

32 Stellungnahme IG Medien, Blatt 10. siehe auch Delp, Verlagsvertrag, S. 50.

33 Stellungnahme des Börsenvereins, Seite 3.

34 Börsenverein aaO.

35 Reber, ZUM 2001, 282, 287.

36 Referentenentwurf, Seite 45.

37 LG Berlin GRUR 1983, 438, 439.

38 BT-Dr IV/270, S. 28; siehe auch die in §§ 20 b II, 27, 46 IV, 47 II, 49 I, 52 I, 54, 54 a UrhG normierten gesetzlichen Vergütungsansprüche.

39 RGZ 128, 102, 113; 134, 198, 201; BGH GRUR 1954, 216, 219; BGHZ 13, 115, 118; BGH ZUM 2000, 160, 162.

40 Nachweise bei Reber, Beteiligung , S. 282 ff.

41 Hucko, ZUM 2001, 273, 274.

42 Entwurf, S. 38.

43 BGHZ 115, 63, 66; 137, 387, 397.

44 BT-Dr IV/270, S. 57.

45 BT-Dr IV/3401, S. 5; BGHZ 137, 387 (398).

46 BGHZ 137, 387 (398).

47 Brandner GRUR 1993, 176.

48 BT-Dr IV/270, S. 58.

49 Hier steht Text: BVerfGE.

50 Brandner, GRUR 1993, 173 (175).

51 Entwurf, Seite 31.

52 Entwurf, Seite 39.

53 Stellungnahme IG Medien, Blatt 5.

54 Entwurf, Seite 31.

55 Strasser, Maritta (Stellv. Pressesprecherin BMinJustiz) in einem Schreiben vom 29.03.2001.

56 Schack Rn 971 b.

57 Entwurf, S. 21.

58 BT-Dr IV/270, S. 58.

59 Gespräch des Autors mit dem Justitiar des Börsenvereins vom 28.03.2001.

60 von Olenhusen, ZUM 2000, 736 (737).

61 Haberstumpf, Rn 292.

62 So die Befürchtung der Geschäftsführerin des Kunstmann-Verlags im Deutschlandfunk am 23.03.2001.

63 BGHZ 17, 266 (278); BGHZ 11, 135 (143); BGH GRUR 1995, 673 (675).

64 Entwurf, S. 39.

65 BGH NJW 1987, 1406 ff.; BGH GRUR 1983, 565 ff.; BGHZ 59, 286 ff.; Schricker- Wild § 97 Rn 61.

66 BGH NJW 1987, 1405 (1407) - Hintergrundmusik in Pornofilmen.

67 Stellungnahme des Börsenvereins, Seite 1.

68 Schack, Rn 948.

69 Entwurf, S. 39.

70 Strasser, Maritta (Stellv. Pressesprecherin BMinJustiz) in einem Schreiben vom 29.03.2001.

71 BVerfGE 31, 275 (293 f.).

72 Geulen / Klinger ZUM 2000, 891 (894).

73 Flechsig ZUM 2000, 484 (493).

74 D ä ubler - Gmelin, GRUR 2000, 765 (766).

75 Referentenentwurf, § 36 II.

76 Entwurf, S. 33.

77 Flechsig, ZUM 2000, 484 (493).

78 Hucko, ZUM 2001, 273 (273).

79 Entwurf, S. 33.

80 Entwurf, S. 33.

81 Entwurf, S. 33.

82 Entwurf, S. 23.

83 Strasser, Maritta (Stellv. Pressesprecherin BMinJustiz) in einem Schreiben vom 29.03.2001.

84 BMinJustiz aaO.

85 BGH GRUR 1988, 782 (784) - GEMA-Verwertungsverfahren.

86 Immenga/Mestäcker- Immenga § 1 Rn 93.

87 Entwurf, S. 33.

88 Flechsig, ZRP 2000, 529 (530).

89 so etwa v. Olenhusen ZRP 2000, 526 ff.; Reber ZUM 2000, 729 ff.

90 BVerfGE 93, 352 (358).

91 Flechsig ZRP 2000, 529 (531) mwN.

92 BVerfGE 31, 314 (322); 59, 231 (254 f.); 75, 192 (200 f.); 78, 101 (102); Pieroth/Schlink Rn 159.

93 BVerfGE 21, 362 (369) - Lehre vom personalen Substrat; Maunz/Dürig- D ü rig Art. 19 III Rn 1 ff, 36 ff.

94 BVerfGE 21, 362 (269).

95 BVerfGE 84, 212 (228).

96 BVerfGE 30, 173 (188) - Mephisto.

97 Pieroth/Schlink Rn 809.

98 Pieroth/Schlink Rn 238.

99 BVerfGE 83, 1 (13) - Vergütung von Rechtsanwälten.

100 BVerfGE 7, 377 (406) - Apothekenurteil.

101 Flechsig ZRP 2000, 529 (530).

102 Stellungnahme IG Medien, Blatt 9

103 Stellungnahme IG Medien, Blatt 5.

104 Schack Rn 958 ff.; 971 b.

105 BGH GRUR 1984, 85 (84).

106 Hertin AfP 1978, 72 (73).

107 BGH NJW 1992, 1097 (1098).

108 MüKo- Basedow § 24 Rn 3 AGBG.

109 MüKo- Basedow § 24 Rn 29 AGBG.

110 Entwurf, S. 23.

111 Henning - Bodewig in: Festgabe für Schricker, S. 389, 419.

112 BGH NJW 1989, 289.

113 BT-Dr IV/270, S. 100 f.

114 Schack Rn 966, aA Weber ZUM 2001, 311 (314).

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Droht eine Kollektivierung des Urheberrechts durch §§ 32, 36 UrhG-E ?
Universidad
Christian-Albrechts-University of Kiel
Curso
Seminar im Urheberrecht
Autor
Año
2001
Páginas
28
No. de catálogo
V102892
ISBN (Ebook)
9783640012725
Tamaño de fichero
410 KB
Idioma
Alemán
Notas
Diese Arbeit beschäftigt sich mit Problemen des Urhebergesetzentwurfes und grundlegenden Problemen des Urheberrechts
Palabras clave
Droht, Kollektivierung, Urheberrechts, UrhG-E, Seminar, Urheberrecht
Citar trabajo
Nils Godendorff (Autor), 2001, Droht eine Kollektivierung des Urheberrechts durch §§ 32, 36 UrhG-E ?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102892

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