Steuern - allgemein und indirekte Steuern


Term Paper, 2001

25 Pages


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Gliederung

1. Steuern im allgemeinen
1.1 Geschichte und Aufgabe
1.2. Steuerbegriff
1.3. Steuerrechtfertigungslehren
1.4. Grundsätze der Steuerpolitik

2. Notwendigkeit der Besteuerung (Abgaben)

3. Einteilung der Steuern (Steuerarten)
3.1. Überblick
3.1.1 Einteilung nach dem Gegenstand der Besteuerung
3.1.2 nach der Körperschaft, der die Erträge zufließen
3.1.3 nach ihrer Erhebungsart

4. Die wichtigsten Indirekten Steuern
4.1 Die Steuern vom Umsatz
4.2 Die Verbrauchersteuern
4.2.1 Die Tabaksteuer
4.2.2 Mineral- / Ökosteuer
4.2.3 Kraftfahrzeugsteuer
4.2.4 Biersteuer
4.2.5 Die Kaffeesteuer

1. Steuern im allgemeinen

1.1 Geschichte und Aufgabe

Der Ursprung der Steuern kann bis in die Anfänge des menschlichen Zusammenlebens zurückverfolgt werden. Sobald sich die Mitglieder einer Gemeinschaft entschlossen haben, bestimmte Aufgaben an die Gemeinschaft zu übertragen oder Gemeinschaftseinrichtungen zu er- richten, mußte auch entschieden werden, mit welchen Beiträgen die einzelnen Mitglieder zu einer solchen Gemeinschaftseinrichtung beizu- tragen hatten. Diese Leistungen wurden zunächst auf freiwilliger Basis erbracht, um zu einer solchen Einrichtung "beizusteuern". Jedoch ent- wickelte sich daraus sehr schnell eine traditionelle Verpflichtung, die schließlich in eine rechtliche Abgabenverpflichtung umgewandelt wurde. Das spiegelt sich eindeutig in der deutschen Sprachgeschichte wieder, da sich unser Wort „Steuer“ von „stiura“ (stür) ableitet, was soviel wie Stütze und im übertragenem Sinne für „Unterstützung, Hilfe, Beihilfe“ gebraucht wurde. In der Geschichte ist eine klarer Übergang zur speziellen Unterstützung erkennbar. Alles begann in Form eines Geschenkes, dann mit einer pflichtgemäßen Naturalabgabe und endete schließlich mit einer gebotenen Geldzahlung.

Wurden einst die Abgaben für die Finanzierung des königlichen Haus- haltes ausgegeben, erwartet die Gesellschaft vom heutigen modernen Sozialstaat, daß er für die innere und äußere Sicherheit sorgt, aber auch dafür, daß alle Staatsbürger in Notfällen sozial abgesichert wer- den und Arbeit haben.

Voraussetzung für einen funktionierenden Staat ist eine moderne Ver- waltung, die dafür zu sorgen hat, daß die vom Bürger erwarteten Auf- gaben sparsam und effizient erfüllt werden. Dazu gehört die Bereit- stellung einer guten Infrastruktur, wie z.B. Verkehrswege, Energiever- sorgung, Abfall- und Abwasserbeseitigung, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Altenheime, Sportstätten, ebenso wie die Finanzierung von Transferleistungen, wie z.B. die Familienbeihilfen, die einen sozia- len Ausgleich schaffen sollen.

Diese Aufgaben können nur durch staatliche Einnahmen erfüllt werden. Zu diesem Zweck erhebt er Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Zur Finanzierung öffentlicher Leistungen müssen alle Bürger beitragen, auch dann, wenn sie nicht selbst unmittelbar in den Genuß der Leistungen kommen oder kommen wollen.

Die Erhebung von Steuern dient also der Finanzierung staatlicher Auf- gaben. Verschiedene Arten von Steuern und deren Gestaltung regeln diese Finanzierung, aber auch sogenannte nicht fiskalische Aufgaben werden erfüllt. Steuern dienen beispielsweise als Instrumente der Ver- teilungspolitik, der Konjunkturpolitik, aber auch der Umweltpolitik.

Ökonomisch betrachtet sorgen Steuern für einen Werttransfer (d.h. die Werte werden umverteilt) und sind ein Mittel der Wirtschafts- bzw. Steu- erpolitik. Politisch betrachtet stellen Steuern eine Verstaatlichung des privaten Reichtums dar. Für die privaten Wirtschaftssubjekte (Haus- halte) bedeutet dies einen Kaufkraftentzug, da sie das für Steuern zu zahlende Geld nicht mehr für den Konsum zur Verfügung haben.

Durch die Besteuerung sollen nicht nur Einnahmen für den Staat erzielt, sondern auch die Einkommensumverteilung verändert werden. So orientiert sich die Lohn- und Einkommenssteuer an der Leistungs- fähigkeit der Bürger: wer viel Geld verdient, muss einen prozentual höheren Teil seines Einkommens als Steuer abgeben, als die Beschäftigten kleinerer Einkünfte. Man bezeichnet dieses Phänomen auch als Sekundärverteilung.1

1.2. Steuerbegriff:

„Steuern sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

Steuern sind somit die als Geldleistungen definiert, die ohne Anspruch auf eine direkte Gegenleistung durch öffentlich-rechtliche Gemein- wesen auf der Basis einer gesetzlich be-stimmten Steuerpflicht erhoben werden. Obwohl also kein individueller Anspruch auf Gegen- leistung besteht, dienen die Steuereinnahmen der Finanzierung öffent- licher notwendiger Güter. Aufgrund dieser Tatsache können die Steuerzahler insgesamt von der Politik auch eine Gegenleistung für ihre Belastung in Form etwa öffentlicher Infrastruktur, eines funktionierenden Rechtsstaats oder eines leistungsfähigen Sozial- systems erwarten. Die Besteuerung kann aber auch eine Lenkungs- funktion, wie etwa bei der Ökosteuer, oder eine Umverteilungsfunktion, wie etwa im Rahmen der Einkommensteuer, haben.

Bei der Besteuerung darf die Erzielung von Einnahmen daher aufgrund der Abgabenordnung lediglich Nebenzweck sein . Auch Zölle, die auf Einfuhren bestimmter Waren aus Ländern außerhalb der EU erhoben werden, fallen unter den Steuerbegriff.2

1.3. Steuerrechtfertigungslehren:

Um die Erhebung von Steuern zu erklären bzw. das Recht auf diese zu begründen sind von der Finanzwissenschaft verschiedene Steuerrechtfertigungslehren entwickelt worden. Die wichtigsten sind:

1)Die Ä quivalenztheorie (Interessentheorie) setzt die private Steuerleistung der staatlichen Leistungen gleich.
2)Die Assekuranztheorie (Versicherungstheorie), sagt aus, dass die private Steuerleistung als Beitrag für den öffentlichen Schutz der Person und des Eigentums gilt.
3)Die Opfertheorie verplichtet jeden Bürger, sich entsprechend seiner Leistungsfähigkeit durch persönliche Opfer an der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen, um damit die Existenz und das Wirken des Staates zu sichern.

Nach der Reinverm ö genzugangstheorie wird die Leistungsfähigkeit durch regelmäßig zufließende Einkünfte bestimmt.3

1.4. Grundsätze der Steuerpolitik

Die Steuergerechtigkeit muss gewährleistet sein, d.h. jeder soll ohne Ansehen der Person und nach dem Verhältnis seiner Leistungs- fähigkeit besteuert werden (soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen).

Außerdem ist eine angemessene Steuerbelastung wichtig, denn überhöhte Steuern vermindern die Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer und die Investitionsbereitschaft der Unternehmer, was ein negatives Wirtschaftswachstum zur Folge hätte.4

2. Notwendigkeit der Besteuerung (Abgaben)

Staatseinnahmen werden durch öffentliche Abgaben erzielt. Diese setzen sich aus Gebühren Beiträgen und als Haupteinnahme aus Steuern zusammensetzen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

tabelle 1: Abgaben5

Steuern:

Durch Steuern decken Bund, Länder und Gemeinden vor allem ihre Ausgaben. Die Verwendungszwecke der Steuereinnahmen müssen in Haushaltsplänen festgehalten werden. Die Finanzämter sind berechtigt, Steuerschulden einzutreiben.

Beiträge:

Beiträge dienen der Finanzierung gemeinschaftlicher Einrichtungen und werden im Gegensatz zu den Gebühren schon dann fällig, wenn lediglich die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme besteht.

z. B. Erschließungsbeiträge für den Bau von Straßen. Gebühren:

Gebühren werden für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erhoben.

z. B. für die Ausstellung eines Passes (Verwaltungsgebühren) oder für Wasserversorgung und Müllabfuhr (Benutzungsgebühren). Während bei Gebühren und Beiträgen mit der Zahlung eine direkte Gegen- leistung verbunden ist, gilt dies nicht für Steuern

Zölle:

Zölle sind Abgaben, die aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. der Zolltarifverordnung auf eingeführte Waren erhoben werden.

Die heutigen Zölle sind in erster Linie ein Instrument zur Wirtschaftsregulierung. Finanzzölle, die nur zur Erzielung von Staatseinnahmen bestimmt sind, gibt es in der Bundesrepublik, wie auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU, nicht mehr.6

3. Einteilung der Steuern (Steuerarten)

3.1. Überblick

Jede Unternehmung in der Bundesrepublik Deutschland hat, von einigen Sonderfällen abgesehen, Steuern verschiedenster Art und in unterschiedlicher Höhe an den Staat zu zahlen. Die Art der Steuern richtet sich teilweise nach der Rechtsform der Unternehmung. Die Höhe der Steuern wird überwiegend aufgrund des erzielten Umsatzes, des erwirtschafteten Gewinns und des vorhandenen Vermögens berechnet. Nicht nur Unternehmen tragen durch Steuerzahlungen zur Deckung des Finanzbedarfs des Staates bei, sondern auch Einzelpersonen, die ins- besondere zur Einkommen- und Lohnsteuer, zur Vermögenssteuer, zur Kraftfahrzeugsteuer und zu einigen Verbrauchsteuern etc. herange- zogen werden.

Die über 50 verschiedenen Steuern können nach verschiedenen Merkmalen eingeteilt werden:

3.1.1 Einteilung nach dem Gegenstand der Besteuerung:

Man unterscheidet dabei zwischen Besitzsteuern, Verkehrs- und Verbrauchersteuern sowie Zöllen.

Besitzsteuern knüpfen an das Einkommen, das Vermögen oder die Vermögenserträge an. Werden dabei die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, spricht man von Personensteuern (z.B. Lohn- und Ein- kommenssteuer, Vermögen- und Erbschaftssteuer). Davon sind die Realsteuern (z.B. Grundsteuer, Gewerbesteuer) zu unterscheiden, die einzelne Vermögensgegenstände der Bürger (z.B. Grundstück, Ge- bäude) ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit. Verkehrssteuern erfassen Vorgänge des Rechts- und Wirtschafts- verkehrs. Sie fallen beim Kauf von Grundstücken (Grunderwerbssteuer) oder im Geldverkehr an (z.B. Börsenumsatzsteuer, Kapitalverkehr- steuer). Zu den Verkehrssteuern zählen auch die Kraftfahrzeugsteuer, die der Halter eines Kraftfahrzeuges entrichten muß, und die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer).

Da die Umsatzsteuer, die in den meisten europäischen Ländern als Mehrwertsteuer erhoben wird, beim Kauf oder Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen anfällt, wird sie auch als allgemeine Verbrauchs- steuer bezeichnet.

Davon sind anschließend die speziellen Verbrauchersteuern auf Lebensmittel (z.B. Zucker) Genußmittel (z.B. Biersteuer, Tabaksteuer) oder andere Verbrauchsgüter (z.B. Mineralölsteuer) zu unterscheiden. Bei den Zöllen wird Ein - und Ausfuhrzöllen unterschieden.7

3.1.2 nach der Körperschaft, der die Erträge zufließen (Steuerempfänger)

Je nach der Körperschaft, der die Erträge zufließen, werden die Finanzabgaben in Bundessteuern (z. B. Zölle und fast alle Verbrauchssteuern), Landessteuern (z. B. Vermögenssteuer), Gemeindesteuern (z. B. Grund- und Gewerbesteuer), Gemeinschaftsteuern und Kirchensteuern unterschieden.

3.1.3 nach ihrer Erhebungsart

Nach dem Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt), unterscheidet man direkte und indirekte Steuern.

Direkte Steuern:

„Direkte Steuern sind nicht abwälzbare Steuern, d.h. Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, z.B. Einkommen-, Lohn- und Vermögenssteuer.“8 Die Steuern werden also von demjenigen getragen, bei dem sie erhoben werden.

Indirekte Steuern:

Indirekte Steuern sind abwälzbare Steuern, d.h. Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch.

„Im Gegensatz zu den direkten werden diese Steuern aufgrund von bestimmten Vorgängen oder einzelnen Handlungen des Steuer- pflichtigen erhoben. Indirekte Steuern sind auf die Ausgaben der Bürger für Güter und Dienstleistungen gerichtet. Der Bürger zahlt die im Kauf- preis enthaltene Steuer zunächst an die Unternehmen, die sie dann an das Finanzamt abführen. Die Unternehmer als Steuerzahler wälzen die Steuer über den Kaufpreis auf die Verbraucher ab. Die wichtigste Ein- nahmequelle des Bundes ist hier die MWST (Mehrwertsteuer), die 1995 die WUST (Warenumsatzsteuer) abgelöst hat. Weitere indirekte Steuern sind z.B. Zölle, Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Ökosteuer, Bier- steuer u.a. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuer- pflichtigen wird bei diesen Steuern nicht berücksichtigt. Es gelten für alle die gleichen Steuersätze und z.B. zahlen nur diejenigen die Tabak- steuer, die rauchen. Die gesamten Steuerabgaben stehen entweder dem Bund, den Bundesländern oder den Gemeinden zu.9

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3 Gesamtsteuereinkommen10

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 1 Steueraufkommen 2000 in Prozent

„1) Direkte Steuern-

Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Grundsteuer A + B, Feuerschutzsteuer, Gewerbesteuer, Schankerlaubnissteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer Ausgelaufene oder abgeschaffte Steuerarten: Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer (bis 31.12.1974), Ergänzungsabgabe zur Körperschaftssteuer (bis 31.12.1976), Kreditgewinnabgabe (bis 31.03.1973), Vermögensabgabe (bis 31.03.1979), Hypothekengewinnabgabe (bis 31.12.1979),Lohnsummensteuer (bis 31.12.1979), Stabilitätszuschlag (bis 30.06.1974), Vermögenssteuer (bis 31.12.1996)“

2) Indirekte Steuern

Steuern vom Umsatz, Zölle, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Versicherung- steuer, Kraftfahrzeugsteuer Rennw.- und Lotteriesteuer, Biersteuer, Grunderwerbssteuer, Stromsteuer, sonstige Steuern vom Verbrauch und Aufwand Ausgelaufene oder abgeschaffte Steuerarten: Essigsäuresteuer (bis 31.12.1980), Zündwarensteuer (bis 31.12.1980), Zünd-warenmonopol (bis 15.01.1983), Spielkartensteuer (bis 31.12.1980), Börsenumsatzsteuer (bis 31.12.1990), Gesellschaftsteuer (bis 31.12.1991), Wechselsteuer (bis 31.12.1991), Leuchtmittel-, Salz-, Zucker- und Teesteuer (bis 31.12.1992)“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bild 2 Steueraufkommen11

Steuerspirale 1999

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Die wichtigsten Indirekten Steuern

4.1 Die Steuern vom Umsatz

„Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt), die systematisch den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird (ausgenommen Einfuhrumsatzsteuer), ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d.h. vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen.“12

Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent.

Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln, ausgenommen Getränke und Gaststätten- umsätze unterliegen dem ermäßigtem Steuersatz von 7 %. Außerdem gilt er z. B. für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und von bestimmten Kunstgegenständen.

Das Prinzip des heutigen Umsatzsteuersystems ist recht einfach. Jeder Käufer zahlt beim Erwerb von Produkten den Nettopreis plus 16% Umsatzsteuer. Der Verkäufer nimmt also die Umsatzsteuer ein, muß sie aber an das Finanzamt abführen. Dabei kann er diejenigen Umsatzsteuerbeträge abziehen, die er seinerseits beim Erwerb von Produkten an seine Lieferanten gezahlt hat (Vorsteuerabzug).

Die Umsatzsteuer ist für das Unternehmen also kostenneutral und wird als durchlaufender Posten bezeichnet, da das Unternehmen die Umsatzsteuer vom seinen Kunden einzieht und abzüglich der Vorsteuer an das Finanzamt abführt. Die Umsatzsteuer trägt folglich allein der Letztverbraucher.

Die Güter legen vom Betrieb der Erzeugung über die Handelsbetriebe bis zum Letztverbraucher einen langen Weg zurück. Auf jeder Stufe der Weiterverarbeitung oder des Handels fügt der Mensch den Gütern neue Werte hinzu, die durch die Kosten und den Gewinnaufschlag ausge- drückt werden. Der hinzugefügte Mehrwert pro Stufe kommt daher im Unterschied zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis eines Gutes zum Ausdruck. Der Staat schöpft nun einen Teil dieses geschaffenen Mehrwertes pro Stufe in Form einer Steuer, der sog. Mehrwertsteuer ab. Die gesetzlichen Bestimmungen zur MwSt. haben sich im Laufe der Jahre sehr oft geändert, vor allem die Harmonisierung der Mehrwert- steuerbestimmungen innerhalb der Europäischen Union. Ein echter Preisvergleich ist für den Konsumenten erst möglich, wenn die MwSt.- Belastung einzelner Güter innerhalb der Europäischen Union gleich ist. „Zum 1.1.1968 erfolgte die Umstellung auf das Mehrwertsteuersystem, dessen wesentliches Merkmal der Vorsteuerabzug ist. Ferner wurde die bisher als selbständige Steuer auf die Beförderungsumsätze erhobene Beförderungssteuer in das Mehrwertsteuersystem einbezogen.“13

Der allgemeine (ermäßigte) Regelsteuersatz betrug ab 1968:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

TABELLE 5 Übersicht Mehrwertsteuer14

Wie aus den vorherigen Bemerkungen hervorgeht, ist die MwSt. eine typische Verkehrssteuer, durch die bestimmte Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs, z.B. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen besteuert werden.

Aus der Sicht des Steuerträgers ist die MwSt. eine Konsumsteuer (Verbrauchssteuer), da der Endverbraucher die MwSt. mit dem Kaufpreis der Ware zu tragen hat. Steuerzahler (an den Staat) ist hingegen der Unternehmer.

Der Unternehmer ist also zwar der MwSt.-Zahler an den Staat, nicht aber der MwSt.-Träger!

Die dem Kunden in Rechnung gestellte MwSt. schuldet der Unter- nehmer dem Finanzamt. Davon kann er jedoch die Mehrwertsteuer, die er selbst für den Einkauf der Ware an den Vorhändler bezahlt hat, in Abzug bringen. Man nennt die den Vorsteuerabzug! Die Abrechnung der Mehrwertsteuer mit dem Finanzamt erfolgt in der Regel monatlich, in bestimmten Fällen auch alle drei Monate (Trimesterabrechnung).15

„Vorsteuerabzug: Die offene Weitergabe der Umsatzsteuer auf allen Stufen des Warenwegs ermöglicht es, die Zahllast (16 % vom Mehrwert) jeder Stufe ohne vorherige Ermittlung des Mehrwertes (Verkaufswert - Einkaufspreis = Mehrwert) auf einfache Weise festzustellen:

1. Die Umsatzsteuer wird dem Kunden vom Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt (= Ausgangsrechnung). Sein Lieferer berechnet ihm ebenfalls Umsatzsteuer (= Eingangs- rechnung)
2. Die in der Ausgangsrechnung des Industriebetriebes (Stufen- beispiel unten) ausgewiesene Umsatzsteuer, die sogenannte Vorsteuer, die er an seinen Lieferer (Material-Herstellung) zu zahlen hat, abzuziehen.
3. Die Differenz aus Umsatzsteuer aus dem Verkauf und der Vor- steuer ist die Zahllast (muß an Finanzamt abgeführt werden).

Die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer aus dem Verkauf stellt somit ein Guthaben, d.h. eine Forderung an das Finanzamt dar, die Umsatz-steuer beim Verkauf dagegen eine Schuld. Durch den Abzug der Vor-steuer erreicht man, dass letztlich nur der Mehrwert besteuert wird, der auf einer bestimmten Umsatzstufe erzielt wurde.“16

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4 Beispiel eines vierstufigen Warenwegs mit Vorsteuerabzug17

Beispiel:

Eine Unternehmung hat in einem Jahr einen Umsatz (Summe der Nettoverkaufserlöse) von 1.000.000 DM getätigt und dafür zusätzlich bei den Käufern 16% oder 160.000 DM an Umsatzsteuer erhoben. Im gleichen Jahr habe diese Unternehmung Werkstoffe und Betriebsmittel im Wert von 400.000 DM (Nettopreise) gekauft, für die sie ihrerseits 64.000 DM Umsatzsteuer an die Lieferanten zahlen mußte. Diese sind von den vereinnahmten 160.000 DM abzuziehen, so daß die Unter- nehmung nur noch die Differenz von 96.000 DM an das Finanzamt zu zahlen hat. Dieser Betrag läßt sich auch dadurch berechnen, daß man die Umsatzerlöse von 1.000.000 DM um die Summe der erworbenen und mit Umsatzsteuer belasteten Produkten von 400.000 DM verringert und auf die Differenz von 600.000 DM die Umsatzsteuer erhebt. Zur regelmäßigen Berechnung der zu zahlenden Umsatzsteuer sind Formulare zu verwenden, die das Rechenverfahren genau festlegen.

Es handelt sich dabei um Formulare zu Umsatzsteuererklärung, die von jeder Unternehmung nach jedem Kalenderjahr aufzustellen und an das Finanzamt einzureichen sind. Ferner ist monatlich für das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auszufüllen.18

4.2 Die Verbrauchersteuern

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die als Steuern auf die Einkommens- verwendung den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Aufgrund ihrer Erhebungsform zählen die Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern.19

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bild 3 (Quelle: British American Tobacco (Germany) GmbH)20

In Bild 3 wird deutlich, dass Benzin aufgrund der erhobenen Mineralölsteuer das höchste Verbrauchsteuer belastete Produkt ist. An zweiter Stelle steht die Cigarette und Bier besitzt den geringsten Anteil.

4.2.1. Die Tabaksteuer

Die Tabaksteuer ist eine Verbraucher bzw. indirekte Steuer. Diese Steuer brauchen nur diejenigen zu bezahlen, die Tabak in Form von Zigaretten oder Sonstiges verbrauchen. Der Tabaksteuer unterliegen alle Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakersatz- stoffen bestehen. Ein großer Anteil der eingenommen Tabaksteuer geht an das Ministerium für Verteidigung und an das Gesundheits- ministerium (z.B. Krebsvorsorge).

Die Zigarettensteuer besteht einheitlich aus einem preis- und einem mengenbezogenen Anteil. Letzterer darf seit 1. Juli 1978 nicht weniger als 5 Prozent und nicht mehr als 55 Prozent der Gesamtbelastung aus Tabaksteuer und Umsatzsteuer betragen.

Das Tabaksteuergesetz sieht für die einzelnen Erzeugnisse unterschiedliche Steuersätze vor:

- Zigaretten 9,69 Pf/Stück + 21,6 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 13,7 Pf/Stück

- Zigarren und Zigarillos 2,6 Pf/Stück + 1 Prozent des Kleinverkaufspreises

- Rauchtabak

a) Feinschnitt 30,21 DM/kg + 18,12 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 45 DM/kg
b) Pfeifentabak 21 DM/kg + 13,5 Prozent des Kleinverkaufspreises

Der Kleinverkaufspreis kann von dem Hersteller und Importeur frei bestimmt werden. Er ist die Bemessungsgrundlage des preisbezogenen Tabaksteueranteils.21

„Laut Tabaksteuergesetz wird die auf Cigaretten zu erhebende Steuer ohne weitere Gesetzesinitiative automatisch nachgestellt: Der stück- bezogene Steuerbetrag und der preisbezogene Steuersatz werden bei jeder Änderung des Kleinverkaufpreise oder des MwSt.-Satzes neu berechnet. Dabei gilt die Vorgabe, daß der Betrag aus 57 % Tabak- und aktuellem Mehrwertsteuersatz vom Kleinverkaufspreis jeweils zur Hälfte als Stücksteuer und preisabhängigem Steueranteil, bezogen auf die meistgerauchte Preisklasse, verteilt wird.“22

"Tabaksteueraufkommen in Deutschland in TDM 1986 bis 1998"

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 4 (Quelle: British American Tobacco (Germany) GmbH23 Die Tabaksteuer mit einem Steueraufkommen von jährlich 22,8 Milliarden DM ist gleich nach der Mineralölsteuer die ertragreichste Verbrauchersteuer. Im Vergleich zu anderen Ländern, z.B. Skandinavien, England, ist der Tabak in Deutschland sehr gering besteuert.

4.2.2 Mineral- /Ökosteuer

Die Ökosteuer wurde zur Senkung der Emissionswerte und zur Sicherung der Ressourcen eingeführt. Im Rahmen der ökologischen Steuerreform kommt es durch die Ökosteuer zur Erhöhung der Be- steuerung von Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff. Die Ökosteuer ist eine der wenigen Steuerarten, von der zumindest Teile der Einnahmen zweckgebunden ausgegeben werden.

Stichwort regenerative Energien: Jedes Jahr stehen 200 Mio. DM für neue Technologien zu Verfügung. Diese werden als Zuschüsse oder als Vergabe von Krediten für Wärmeanlagen, Solaranlagen u.a. ausgeben. Außerdem wird ein Teil der Steuer für den Ausbau der Infrastruktur und für die Rentenpolitik ausgegeben.

„Die ökologische Steuerreform:

Am 1. April 1999 ist die erste Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft getreten (Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999). Sie wird in den Jahren 2000 bis 2003 in vier weiteren Stufen fortgeführt (Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999).

Stufe 1 (1. April 1999):

Erhöhung des Mineralölsteuersatzes auf:

Kraftstoffe um 6 Pfennig je Liter,

Heizöl um 4 Pfennig je Liter,

Erdgas um 0,32 Pfennig je Kilowattstunde

Einführung der Stromsteuer mit einem Regelsteuersatz von 2 Pfennig je

Kilowattstunde

Von der Stromsteuer befreit ist der Strom zur Stromerzeugung und Strom aus eneuerbaren Energieträgern. (Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme u.a.)

Stufen 2 bis 5 (jeweils zum 1. Januar 2000, 2001, 2002 und 2003)

Jährliche Erhöhung des Mineralölsteuersatzes auf Kraftstoffe um 6 Pfennig je Liter und des Stromsteuersatzes um 0,5 Pfennig je Kilowattstunde.

Die Steuersätze auf Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Strom betragen 2001 (ohne Umsatzsteuer):“24

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 5 Steuersätze25 (kWh = Kilowattstunde)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 5 Anteil am Verbraucherpreis für Normalbenzin in Pfennigen je Liter26

In dieser Grafik ist deutlich zu sehen, dass mit der Einführung der Ökosteuer der Benzinpreis gestiegen ist. Jedoch wird bei näherer Betrachtung auch eine marktspezifische Kostensteigerung klar. Die Mineralölsteuer macht 7,5 % der Gesamtsteuereinnahmen aus.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 6 Vergleich der Verbraucherpreise (DM je Liter) für Superbenzin in der EU27

Die Verbraucherpreise in der EU schwanken zwischen 1,58 DM/Liter (Griechenland) und 2,39 DM/Liter (Großbritannien). Deutschland liegt mit 2,11 DM/Liter über dem Durchschnitt.

4.2.3 Biersteuer

Unter die Biersteuer fallen alle Biererzeugnisse (Bier aus Malz) und Mischungen aus Bier mit nicht alkoholischen Getränken. Bier, welches von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten zum eigenen Verbrauch bereitet wird, ist bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr ebenfalls von der Steuer befreit. Alkoholfreies Bier ist kein Steuergegenstand.

Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter (100L) 1,54 DM je Grad Plato (Rohrzuckergehalt in Gramm je 100 Gramm Lösung). Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato (ca.: 5% alc.vol.),das entspricht einem durchschnittlich starken Bier, ist also mit 18,48 DM (= 12 x 1,54 DM) Biersteuer belastet. Aus diesem Beispiel folgt, dass der Liter eines durchschnittlich starken Bieres mit gerade mal 18,48 Pf. besteuert ist. Das entspricht bei einem ungefähren Preis von 1,00 DM pro Flasche Bier rund 9% Biersteuer. Vergleicht man diesen Steuersatz mit den Biersteuersätzen anderer Länder, so hat Deutschland nach Spanien und Luxenburg den dritt geringsten Biersteuersatz. Den Spitzenbiersteuersatz hat Norwegen. Dieser ist mehr als 20 mal so hoch, wie bei uns.28 Der Biersteueranteil am gesamten Steuereinkommen der BRD beträgt gerade mal 0,19 %.

4.2.4 Die Kaffeesteuer

Die Kaffesteuer wird auf Röstkaffee und löslicher Kaffee (Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee)erhoben. Auch enthaltene Kaffeeanteile in kaffeehaltigen Waren unterliegen der Steuer (so genannte Anteilbesteuerungen).

Der Steuersatz für Röstkaffee beträgt 4,30 DM je Kilogramm und für löslichen Kaffee 9,35 DM je Kilogramm. Der Kaffeesteueranteil in Deutschland beträgt 0,24 %.29

5. Quellenangaben

www.cbmc.org/depages/stats/st15acc.htm

Bundesministerium der Finanzen/ Dezember 2000 / Innenansichten Steuern A-Z

http://www.bundesfinanzministerium.de/oeko/dropoeko.htm

http://www.tabak-barthel.de/texte/glotast.html

Industrielles Rechnungswesen IKR/ 26. Auflage 1998/ Winkler Verlag

www.inf-wiss.uni-konstanz.de

www.school-stuff.de

http://www.bmf.gv.at/steuern/Wissenswertes/Begriffe.htm

http://www-zr.statistik-bund.de/zeitreih/def/def1196.htm

http://www.statistik-bund.de/d_home.htm

www.bundesministerium.de

Sicher zum Industriekaufmann zur Industriekauffrau /Herbst 1995/Gesamtherstellung: MERKUR VERLAG RINTELN Hutkap GmbH & Co. KG/

Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

Unsere Steuern von A-Z/ August 1999/ Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen

[...]


1 Unsere Steuern von A-Z/ August 1999/ Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen/ S. 8 Seite 3 von 25

2 Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

3 Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

4 Sicher zum Industriekaufmann zur Industriekauffrau /Herbst 1995/Gesamtherstellung: MERKUR VERLAG RINTELN Hutkap GmbH & Co. KG/ S. 241

5 http://www.bmf.gv.at/steuern/Wissenswertes/Begriffe.htm

6 Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

7 www.school-stuff.de

8 Sicher zum Industriekaufmann zur Industriekauffrau /Herbst 1995/Gesamtherstellung: MERKUR VERLAG RINTELN Hutkap GmbH & Co. KG/ S. 242

9 www.school-stuff.de

10 www.bundesministerium.de

11 http://www.statistik-bund.de/d_home.htm

12 Bundesministerium der Finanzen/ Dezember 2000 / Innenansichten Steuern A-Z/ S. 97

13 http://www-zr.statistik-bund.de/zeitreih/def/def1196.htm

14 http://www-zr.statistik-bund.de/zeitreih/def/def1196.htm

15 www.school-stuff.de

16 Industrielles Rechnungswesen IKR/ 26. Auflage 1998/ Winkler Verlag/ S. 61

17 Industrielles Rechnungswesen IKR/ 26. Auflage 1998/ Winkler Verlag/ S. 61

18 www.inf-wiss.uni-konstanz.de

19 Bundesministerium der Finanzen/ Dezember 2000 / Innenansichten Steuern A-Z

20 20 http://www.tabak-barthel.de/texte/glotast.html

21 Bundesministerium der Finanzen/ Dezember 2000 / Innenansichten Steuern A-Z

22 http://www.tabak-barthel.de/texte/glotast.html

23 http://www.tabak-barthel.de/texte/glotast.html

24 http://www.bundesfinanzministerium.de/oeko/dropoeko.htm

25 http://www.bundesfinanzministerium.de/oeko/dropoeko.htm

26 http://www.bundesfinanzministerium.de/oeko/dropoeko.htm

27 http://www.bundesfinanzministerium.de/oeko/dropoeko.htm

28 www.cbmc.org/depages/stats/st15acc.htm

29 Bundesministerium der Finanzen/ Dezember 2000 / Innenansichten Steuern A-Z

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Title
Steuern - allgemein und indirekte Steuern
Author
Year
2001
Pages
25
Catalog Number
V102906
ISBN (eBook)
9783640012862
File size
2786 KB
Language
German
Keywords
Steuern
Quote paper
Christin Stark (Author), 2001, Steuern - allgemein und indirekte Steuern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102906

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Title: Steuern - allgemein und indirekte Steuern



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