Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt


Trabajo Escrito, 2000

24 Páginas


Extracto


Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt

1. Einleitung

Jährlich flüchten rund 45.000 Frauen mit ihren Kindern vor Misshandlungen ihrer Ehemänner, Freunde oder Lebenspartnern in Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen und doch sind es sehr viel mehr, die in ihren Beziehungen Gewalt erleben, die jedoch nie öffentlich wird, weil„das ist doch Privatsache...“. Gewalt von Männern gegen Frauen im engen sozialen Nahraum ist weltweit eine der häufigsten Verletzungshandlungen. In keinem anderen Sektor der Gesellschaft ist die Sicherheit von Frauen und Kindern so schlecht gewährleistet wie im häuslichen Bereich.

Da das Thema häusliche Gewalt ein sehr vielschichtiges Problem darstellt und sich durch jede Altersstufe zieht, benennen wir im ersten Teil unserer Hausarbeit kurz die Formen und Opfer der Gewalt, beziehen uns aber im folgenden hauptsächlich auf die Gewalt von Männern gegen Frauen, um dieses komplexe Thema einzugrenzen.

Die Polizei ist eine der Institutionen, die dazu beitragen kann, dass häusliche Gewalt gesellschaftliche Ächtung erfährt. Sie ist die Institution, die als erste bei einem Notruf wegen häuslicher Gewalt tätig wird und die als erste Kontakt zu Opfer und Täter hat. Aus diesem Grund empfinden wir es als ratsam, vorab kurz die Handlungsweise des Polizeieinsatzes zu schildern.

Um es aber gar nicht erst soweit kommen zu lassen, versucht die Polizei mittels Präventionsund Interventionsmaßnahmen der Gewalt zu Hause vorzubeugen. Dieses stellt einen weiteren Teil unserer Analyse dar.

Gewalt ist immer ein Verbrechen, dass bestraft werden muss, weil die Grundrechte der Betroffenen massiv verletzt werden. Da der Eingriff in die Privatsphäre gesetzlich geschützt ist, können sich die Beamten nicht ohne weiteres in die Familie einmischen. Dies bedarf spezieller Rechte, die sie legitimieren, in die Familie einzudringen. Diese Rechte sind allerdings nicht nur in einem Gesetzbuch verankert, sondern setzen sich aus verschiedenen Quellen zusammen. Dahingehend untersuchen wir weiterführend die Rechtsgrundlagen der Polizei.

Da die Unterschiede der älteren zu den heutigen Handlungsweisen sehr gravierend sind, haben wir ein Interview mit einer Betroffenen geführt. Die Misshandlung liegt schon 10 Jahre zurück und somit lassen sich die damaligen und die aktuellen Handlungsweisen der Polizei gut vergleichen, welches wir im letzten Teil unserer Hausarbeit bearbeiten.

2. Definitionen zum Gewaltbegriff

2.1. Formen der Gewalt

Häusliche Gewalt hat verschiedene Gesichter. Sie wird unterteilt in sexuelle, ökonomische, physische, emotionale und psychische Gewalt.

Die häufigste Form sexueller Gewalt in der Familie ist die Vergewaltigung. Dabei wird jemand gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen genötigt, sexuell angegriffen oder als Sexobjekt behandelt. Dieses Verhalten wird als verletzend und erniedrigend empfunden und hat oftmals schwere psychische zur Folge.

Bei ökonomischer Gewalt werden Familienmitglieder zur Arbeit gezwungen oder Arbeitsverbot erteilt. Des weiteren werden ihnen finanzielle Mittel (Geld) entzogen oder zugeteilt.

Physische Gewalt äußert sich in schubsen, würgen, fesseln, stoßen, Schlägen mit Einsatz von Fäusten- und Fußtritten bis hin zu Angriffen mit Gegenständen. Sichtbare Verletzungen sind häufig Quetschungen, Blutergüsse, ausgeschlagene Zähne, Nasenbein-, Rippen- oder andere Knochenbrüche. Essens- und Schlafentzug sind ebenfalls dieser Gewaltform zuzuordnen. Bei der emotionalen Gewalt werden die Betroffenen auf Schritt und Tritt kontrolliert und der Lebensablauf wird vorgeschrieben (Umgang mit bestimmten Person, Ausgehverbot, etc.). Psychische Gewalt ist zu beschreiben mit Einschüchterungen, Beleidigungen, Liebesentzug, Drohungen auszusprechen/ausführen, Angst machen durch Blicke, Gesten und Handlungen, Eigentum zu zerstören und einzusperren.

Aus Statistiken und Erfahrungsberichten geht hervor, dass Gewalt selten nur eine dieser Formen alleine beinhaltet. Vielmehr besteht oftmals eine Mischform der einzelnen Gewaltformen.

Bei all diesen Formen steht vor allem die Macht und die Kontrolle über das Opfer im Mittelpunkt. Dabei ist die Angst vor weiteren Gewalttaten das mächtigste Mittel zur Unterdrückung.

Schaut man sich die verschiedenen Formen der Gewalt an, wird deutlich, dass wohl jeder die ein oder andere Gewalt in seinem Leben schon erfahren hat, dieses aber nicht für sich selbst als Gewalt definieren würde.

Damit sind unserer persönlichen Meinung nach viele bestehenden Erziehungsmethoden als Gewalt anzusehen und somit in Frage zu stellen.

„wenn Du das tust, dann...“ „Du bist spätestens 20.00 Uhr zu Hause!“ „Du bleibst hier sitzen, bis Du aufgegessen hast!“

2.2 Opfer von Gewalt

2.2.1. Gewalt gegen Frauen

Gewalt gegen Frauen innerhalb der Familie ist weltweit und in fast allen Kulturen verbreitet. Für Jahrhunderte waren männliche Herrschaftsansprüche und Gewalt ein akzeptiertes Recht. Gewalt gegen Frauen ist somit auch ein gesellschaftliches Problem, deren Ursachen auf die bestehende Ungleichheit der Geschlechter zurückzuführen ist. In der Bundesrepublik flüchten jährlich rund 45.000 Frauen vor ihren Ehemännern in Frauenhäuser oder Zufluchtswohnungen. Der Tatort von Männergewalt ist in aller Regel die gemeinsame Wohnung. Die erste körperliche Gewaltanwendung des Mannes ist zumeist ein Schockerlebnis für die betroffene Frau, dass sie häufig verdrängt oder umdeutet, damit sie damit umgehen kann, damit der an ihrer Seite lebende Mann ihre Persönlichkeitsrechte derart verletzte. Sie kann nur mit ihm weiterleben, wenn sie den Überfall als Ausnahme, als einmaligen Ausrutscher wertet. Die Realität sieht aber meist so aus, dass die Gewalthandlungen sich ständig wiederholen und das häufig in viel schlimmerer Form.

2.2.2. Gewalt gegen Kinder

Das Ausmaß elterlicher Gewalt gegen Kinder ist ein Spiegelbild der gesellschaftlichen Einstellungen zu Gewalt in der Familie. Die am häufigsten vorkommende Form elterlicher Gewalt gegen Kinder ist der vermeintliche „Klaps auf den Po“. Befragungen zufolge zeigen sich kaum Geschlechtsunterschiede im Erleben körperlicher Bestrafung. Stress und Gewalt gegen Kinder stehen nah im Zusammenhang. Kinder erleben mehr Gewalt und Misshandlungen, wenn die Eltern Stress ausgesetzt sind, z.B. durch die Kinder verursachter Stress, Stress durch persönliche, familiäre oder berufliche Probleme, durch finanzielle Schwierigkeiten und Alkoholkonsum. Am häufigsten werden Kinder zwischen drei und vier Jahren von ihren Eltern misshandelt. In diesem Alter können die Eltern Verletzungen von Misshandlungen besser vor der Öffentlichkeit verstecken. Hier werden auch die ersten Erziehungsversuche gegenüber den Kindern unternommen, die bei manchen Eltern dann in Prügel entarten. Die Tatanlässe zu Misshandlungen von Kindern sind: Trotz und Eigensinn der Kinder, Nahrungsverweigerung, Lügen, Stehlen, schlechte Schulleistungen, nächtliches Weinen und Bettnässen usw.. Die „gewöhnliche, normale“ Gewaltanwendung gegen Kinder, welche die „milderen“ Formen des Schlagens, Kneifens, Drückens und Tretens umfasst, ist wahrscheinlich die häufigste aller Gewaltformen in der Familie. Sie ist weitgehend gesellschaftlich akzeptiert, ja teilweise gefördert, da die Eltern ihre Kinder zu an geltende Normen angepasste Gemeinschaftsmitglieder formen sollen.

Leider ist die Misshandlung der Kinder ein Beginn eines Teufelskreises, da die betroffenen Kinder die Aggressionen als soziales Kommunikationsmittel ansehen und somit später nicht selten als Elternteil auch Schläge verteilen werden.

Gewalt gegen Kinder besteht nicht nur von Seiten der Eltern sondern auch der Geschwister untereinander. Wenn Geschwister sich prügeln hat das für viele nichts mit Gewalt zu tun, doch Prügel zwischen Geschwistern ist bedenklich, da erwiesen ist, dass Kinder, die sich oft mit Ihren Geschwistern geprügelt haben auch als Erwachsene oft gewalttätig sind.

2.2.3. Gewalt gegen alte Menschen

Nach den bisherigen Erkenntnissen über die Gewalt im sozia len Nahraum ist es wenig überraschend, dass auch ältere Familienmitglieder die Zielscheiben körperlicher, seelischer oder struktureller Gewalthandlungen sind. Häufige physische und psychische Misshandlungen sind: verbale Angriffe, Bedrohungen, in Angst versetzen, Isolation, Prügel, mangelnde Pflege und Beaufsichtigung und unzureichende Ernährung. Die Misshandelnden sind oft die eigenen Kinder. Gründe für diese Gewalt sind, dass die älteren Menschen oft als Last empfunden werden. Die soziale Rolle des älteren Menschen innerhalb der Familie wird oft als sehr gering eingeschätzt. Die Hilflosigkeit, Abhängigkeit und die schwindenden Kräfte älterer Menschen lässt sie zu leichten Opfern für Gewalt in der Familie werden.

2.2.4. Gewalt gegen Männer

Auch Frauen schlagen ihre Männer. Männer nehmen oft die Gewalt von Frauen gar nicht ernst, da sie oft über bessere Ausgangssituationen als geschlagene Frauen verfügen, um sich gegen Aggressionen zu wehren, z.B. Gegengewalt, Geld, Status und soziale Netze. Natürlich ist die Intensität eines Schlages von einem Mann etwas anderes als von einer Frau. Bei Frauen ist Gewalt oft auch eine Art von Gegenwehr in Form von Notwehr oder Vergeltung (Schläge aus Verzweiflung). Oft werden Männer Opfer von Gewalt, wenn sie alt und gebrechlich werden und ihre Bestätigung durch den Berufsalltag entfällt und ihre Kräfte nachlassen. Die Anzeigenbereitschaft der Männer ist sehr gering, da sie oft Hemmungen und Schamgefühl besitzen, auch wollen sie das Bild des starken Mannes nicht verlieren, indem sie Schwächen zugeben.

2.3. Ursachen von Gewalt

Es gibt selten nur eine einzige Ursache für Gewalt in der Familie. Vielmehr lassen sich fünf Hauptquellen erkennen.

(1) Da ist zum einen das biologische Erbe des Menschen, der scheinbar angeborene Aggressionstrieb, „Thanatos“ (aggressiver Todesinstinkt), wie Freud ihn beschreibt.

(2) Zum anderen gibt es kulturelle Einflüsse, sowohl von der blutigen Menschheitsgeschichte und ihren Mythen als auch von den vorherrschenden Wertvorstellungen, wie Nationalstolz, ein Gefühl der Stammeszugehörigkeit sowie die Glorifizierung von Kampf und Kriegshelden einschließen. Auch im Fernsehen werden Waffen und Gewalt als Lösungen für Probleme dargestellt und so den Kindern als Gebrauchsanweisung gegeben und ihre inneren Probleme leichtfertig gewalttätig auszuleben.

(3) Soziale Umstände wie finanzielle Not, Zusammenbruch der sozialen Ordnung (Arbeitslosigkeit) und schnelle soziale Veränderungen korrelieren streng mit familiärer Gewalt.

(4) Des weiteren ist das Lernen zu erwähnen, in erster Linie in der Kindheit von den eigenen Eltern und Geschwistern und später von Gleichaltrigen und Institutionen. Männer, die gesehen haben, wie ihre Väter ihre Mütter misshandelten, werden wahrscheinlich auch die eigenen Ehefrauen misshandeln. Ebenfalls wächst ein misshandeltes Kind auf, um ein misshandelnder Elternteil zu werden.

(5) Psychische Erkrankungen sowie Substanzmissbrauch, z.B. Depressionen, Störungen der Impulskontrolle, organisch-affektive Syndrome, asoziale Persönlichkeitsstörungen und besonders Alkohol- und Drogenmissbrauch sind die Erkrankungen, die am häufigsten mit Gewalt in der Familie in Verbindung gebracht werden. (Gehardt Nissen 1995; 77-79)

3. Handlungsweisen des Polizeieinsatzes

Im Vergleich mit anderen gesellschaftlichen Institutionen (etwa medizinischer oder psychologischer Ausrichtung) nehmen Polizei- und Justizsysteme eine herausragende Stellung im Bezug auf die Berührung und Konfrontation mit der Gewalt im sozialen Nahraum ein. Sie sind rund um die Uhr erreichbar und haben das Monopol auf legitime Einmischung und Kontrolle. Diese tägliche Vielzahl von Kontakten zwischen polizeilichen Dienststellen und in der Not befindlichen Familienmitgliedern widerzuspiegeln allerdings nur einen kleinen Teil aller Gewaltakte im sozialen Nahraum. Gemessen am Gesamt aller Gewaltfälle im sozialen Nahraum, erfährt die Polizei und nach ihr allenfalls die Justiz bloß von einer kleinen Minderheit aller Misshandlungen. Wer sich als Überlebende von Gewalthandlungen in der Familie an Polizei- und Justizorgane wendet, erwartet eine den Gesetzesparagraphen entsprechende Behandlung, d.h. Schutz für die Misshandelten und Maßregelung bzw. Bestrafung der Täter.

1. Der Einsatzauftrag „häusliche Gewalt“ geht ein.

- Die Polizisten müssen davon ausgehen, dass es hierbei nicht zum ersten Mal zu gewalttätigen Handlungen gekommen ist, meist existiert eine Misshandlungsvorgeschichte

2. Eigensicherung für die Beamten

- Es ist hierbei mit einer erheblichen Eigengefährdung zu rechnen. Der Täter fühlt sich in seinen vier Wänden nicht mehr sicher, dies könnte gewalttätige Konsequenzen haben.

3. Bereithaltung entsprechender Vordrucke

- Die Polizisten müssen grundsächlich Strafanträge, Fragebögen, Telefonnummern, Durchsuchungsprotokolle und Informationsmaterial mitführen.

4. Aufgabenverteilung

- Sie müssen vorab die Aufgabenverteilung absprechen und sich einigen, wie sie vorgehen und wer am Tatort welche Aufgabe übernimmt.

5. Betreten der Wohnung

- In Fällen häuslicher Gewalt ist es zum Schutz der misshandelten Frauen und ihren Kindern in der Regel notwendig, die Wohnung zu betreten. Als Folge langjähriger häuslicher Gewalt kann es in einzelnen Fällen zu einer scheinbaren Solidarisierung der Frau mit dem Täter bis zum Abstreiten der vorgefallenden Straftat kommen. Bei Erscheinen der Polizei wird die Frau unter Umständen signalisieren, dass sie keine Einmischung wünscht, auch wenn sie selbst die Polizei gerufen hat. Dies erfordert ein konkretes Nachfragen um den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen.

6. Spontanäußerungen beachten

7. Getrennte Befragung der Beteiligten

- Eine getrennte Befragung ist erforderlich, weil Frauen in der Regel nicht in Gegenwart des Misshandelnden aussagen werden.

8. Befragung des Opfers

- Die Polizisten müssen sich Zeit nehmen und das Opfer nach dem konkreten Vorfall, der Misshandlungsvorgeschichte, der Steigerung der Gewalt, einer Gefährdung der Kinder, anderen Schäden und einer Alternativanschrift befragen.

9. Informationen für das Opfer

- Das Opfer wird informiert über Frauenhäuser und die Möglichkeit bei neuer Anschrift eine Auskunftssperre beim LEA zu beantragen.

10. Sicherung von Beweismittel und Dokumentation von Verletzungen

11. Aushändigung des Durchsuchungsprotokolls

12. Möglichkeit für Platzverweis oder Ingewahrsamnahme prüfen

13. Alle Maßnahmen gegen den Verursacher richten

14. Zeugen ermitteln

15. Schutz der Frau

- Die Polizei trägt dafür Sorge, dass die Frau an einen sicheren Ort kommt, wenn sie das möchte.

16. Aufpassen, dass die Frau ihre persönlichen Dinge einpacken kann

- Die Betroffene muss dabei unterstützt werden, dass sie ich ihre persönlichen Sachen wie Ausweise, Medikamente, Kleidung usw. mitnehmen kann.

17. Kontakt zwischen Frau und Frauenhaus herstellen

4. Prävention und Intervention

4.1. Gegenwärtige Interventionspraxis

Auf der Suche nach geeigneten Interventionsmaßnahmen sind zunächst auch die Erfahrungen aus anderen Industriestaaten zu berücksichtigen, in denen wir vergleichbare Strukturen der Gewalttätigkeit und auch eine vergleichbare Täter-Opfer-Situation vorfinden. So gibt es inzwischen mehrere ausländische Projekte, die versuchen, Opferhilfe, Täterarbeit und staatliche Reaktionen miteinander zu verknüpfen.

Das „Domestic-Abuse-Intervention-Projekt (DAIP)“ wurde zunächst in den USA interveniert und ist inzwischen Vorbild für andere weitere Programme, auch in der Bundesrepublik. Das in diesem Projekt vorgesehene Interventionsprogramm läuft dabei im wesentlichen folgendermaßen ab: aufgrund eines Notrufs begeben sich die Beamten zum Tatort; stellen sie fest, dass es zu einer Verletzung der Lebenspartnerin gekommen ist oder dass mit Gewalttätigkeit ernsthaft gedroht wurde, wird der Täter festgenommen. Die Festnahme des Täters darf maximal 24 Stunden dauern. Das führt vor allem zu einer Entlastung der Situation für das Opfer, die Frau muss keine Eskalation der Gewalt fürchten, nachdem die Polizei den Tatort wieder verlassen hat. Zugleich wird dem Täter schon in der Tatsituation oder unmittelbar nach der Tat von staatlicher Seite deutlich gemacht, dass sein Verhalten weder ein Kavaliersdelikt beinhaltet noch geduldet wird. Amerikanische Untersuchungen weisen in soweit eine hohe generalpräventive Wirkung dieser Maßnahme nach, denn von vielen Männern wird insbesondere der mit einer solchen Festnahme verbundene Verlust des Sozialprestiges gefürchtet. Sofort nach der Festnahme informieren die Beamten die Zentrale des DAIP Projektes. Diese sorgt dafür, dass sofort eine weibliche Mitarbeiterin Kontakt mit dem Opfer aufnimmt. Das Gespräch dient vor allem der Unterstützung und der Beratung über die dem Opfer zur Verfügung stehenden Handlungsstrategien. Damit führt schon das Einschalten der Polizei aus der Sicht des Opfers zunächst zu zwei für die Bewältigung der Gewaltsituation wesentlichen Konsequenzen: auf der einen Seite erhält die Frau von der Mitarbeiterin des Projektes menschlichen, psychologischen, faktischen und juristischen Beistand; auf der anderen Seite verschafft ihr die Polizei durch die Festnahme des Mannes eine vorübergehende Phase der Sicherheit und Ruhe. Das „Domestic-Abuse-Intervention- Project”, welches in den USA erfolgreich praktiziert wird, hat die meisten Anregungen geboten, die in der Interventionspraxis in Deutschland umgesetzt werden können. In Berlin arbeitet seit einigen Jahren ein Zusammenschluss von Frauenprojekten und einzelnen engagierten Frauen und Männern im Verein BIG e.V. („Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt“) an einer Verbesserung auch rechtlicher Intervention bei häuslicher Gewalt.

4.2. „Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt“

1993 schlossen sich in Berlin aktive Frauen der Frauenbewegung aus Ost und West zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen.

Ihr ZIEL war es neue Wege und Strategien gegen die männliche Gewalt in privaten Beziehungen zu entwickeln.

Bei der Analyse bestehender Modelle kamen sie zur Schlussfolgerung, dass ein effektiver Schutz von Frauen, die misshandelt wurden und ihren Kindern nur zu erreichen ist, wenn häusliche Gewalt gesellschaftlich, und das bedeutet auch durch die Strafverfolgungsbehörden, eine klare Ächtung erfährt.

Ein neuartiger Projektansatz zum Schutz von Frauen und zum Abbau männlicher Gewalt entstand. Der zentraler Punkt des Konzepts ist es, ein breites, handlungsfähiges Bündnis gegen häusliche Gewalt - quer durch die Projektlandschaft und die staatlichen Institutionen - dauerhaft herzustellen. 1994 wurde dann das neue Projektes "Das Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt" gegründet. Das Interventionsprojekt wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und von Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen unterstützt.

4.2.1. Zielsetzung und Ansatz des Interventionsprojektes

Das oberste Ziel des BIG ist es Frauen und ihren Kindern Sicherheit und Schutz vor häuslicher Gewalt geben und ihnen ein Leben ohne Gewalt zu ermöglichen.

Dieses ist allerdings nur zu erreichen, wenn Gesellschaft die männliche Gewalttaten nicht länger toleriert, sondern tatsächlich ächtet und die Täter konsequent, auch juristisch, zur Verantwortung zieht.

Die konkreten Einzelziele die das Projekt formulierte lauten:

- Rahmenbedingungen schaffen, die den umfassenden Schutz u. ausreichende Unterstützung von Frauen und ihren Kindern gewährleisten

- Rechte misshandelter Frauen zu stärken und ihre Rechtsposition auszubauen

- gesellschaftliche Ächtung der Gewalttaten und der Täter durchzusetzen

- Täter für ihre Tat die Verantwortung zuweisen, z.B. durch polizeiliche in Gewahrsamnahme

- koordiniertes Vorgehen aller beteiligten Einrichtungen gegen häusliche Gewalt zu praktizieren u. transparent zu machen

- Aufklärung über männliche Gewalt gegen Frauen und Präventionsarbeit.

4.2.2. Die Besonderheit des Modells

Es sollte ein breites Bündnis aller gesellschaftlichen Kräfte hergestellt werden, d.h. Kooperation von polizeilichen, straf- u. zivilrechtlichen bis hin zu politischen u. sozialen Maßnahmen gegen männlichen Gewalt im häuslichen Bereich muss entwickelt werden. Die Umsetzung dieser Vorstellungen muss vor allem in folgenden Schritten geschehen:

- Konkrete Handlungsanweisungen für den Polizeieinsatz zum Schutz von Frauen in Misshandlungssituationen und zum Vorgehen gegen den Täter werden entwickelt

- Klare rechtpolitische Vorgaben zur Strafverfolgung der Täter formulieren

- Anwendung von geltendem Recht gegen häusliche Gewalt wird überprüft und mit Änderungsvorschlägen verbunden, wo bestehende Regelungen sich als nicht ausreichend o. untauglich erweisen

- Es besteht Bedarf für zusätzlichen Schutzmaßnahmen u. Unterstützungsangebote für Frauen und ihre Kinder

- Vorschläge zur Verbesserung der besonderen rechtlichen u. psychosozialen Situation von Migrantinnen, die von Gewalt betroffen sind; z.B. um ihnen ein ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht zu sichern

- Häusliche Gewalt soll Thema in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichten, Behörden und Beratungseinrichtungen werden

- Konzepte für Lern- und Trainingskurse für gewalttätige Männer werden erstellt

- Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche werden entwickelt, die ausschließlich ihre spezifische Situation und Bedürfnislage im Blick haben

4.2.3. Organisation und Arbeitsstruktur des Interventionsprojekts im Überblick

Das Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt wurde 4 Jahre lang gefördert.

Frauen die misshandelt wurden, und ihre Kinder werden umfassend geschützt und unterstützt, und gewalttätige Männer werden zur Rechenschaft gezogen

Als die Vorlaufphase erfolgreich abgeschlossen war, wurden 7 Schwerpunktbereiche festgelegt:

1. Polizeiliche Intervention

2. Strafrecht

3. Zivilrecht

4. Unterstützung von Frauen

5. Migrantinnen

6. Lern- und Trainingskurse für Täter

7. Kinder und Jugendliche

In den Bereichen waren Vertreter des Justizsenators (Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte, Rechtsanwälte, Verwaltung), des Innensenators (Schutz- und Kriminalpolizei, Ausländerbehörde, Verwaltung), der Frauensenatorin (Verwaltung, Frauenhausberatung, Zufluchtswohnung, Frauenhäuser), der Senatorin für Schule, Jugend und Sport (incl. Landeskommission gegen Gewalt) ebenso vertreten wie Anti-Gewalt-Projekte und sonstige freie Träger der Krisenintervention.

(Kompass 1/2000:28-31)

4.3. Präventive Maßnahmen der Polizei

Ausgangspunkt aller Einwirkungsmöglichkeiten im Sinne der Verhinderung von Gewaltausübung muss die Familiengemeinschaft selbst in ihrer Eigenschaft als soziale Kleingruppe innerhalb der heutigen Gesellschaftsordnung sein. Weite Kreise der Bevölkerung müssen über Umfang und Erscheinungsformen familiärer Gewalt und ihre Gefährlichkeit für den einzelnen und die Gesellschaft aufgeklärt werden. Im Bereich der Sozialpolitik müsste berücksichtigt werden, dass in nicht seltenen Fällen ungünstige wirtschaftliche und soziale Verhältnisse, wie sehr enges Zusammenwohnen der Familienmitglieder den Boden zu den aggressiven Formen der ausgetragenen Konflikte zwischen den einzelnen Mitgliedern bietet. Man unterscheidet in primäre, sekundäre und tertiäre Prävention.

Primäre Prävention ist nicht auf spezifische Personen gerichtet, sondern auf die Gesamtbevölkerung. Ziel ist die Veränderung sozial schädigenden Bedingungen, bevor diese in Familien oder Paarbeziehungen die Grundlage oder den Auslöser für gewalttätiges Verhalten bilden können, z.B. Sozialpolitik.

Sekundäre Prävention versucht zu einem frühen Zeitpunkt in die Dynamik der Gewalthandlungen einzugreifen. Sobald in einem familiären oder eheliche Kontext spezifische Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft erkennbar sind, werden präventive Maßnahmen ergriffen, wie z.B. durch schulpsychologische Maßnahmen bei verhaltensauffälligen Kindern oder durch Kompetenz vermittelnde Kurse für sozial benachteiligte Eltern.

Tertiäre Präventionen (im eigentlichen Sinne Therapien) versucht mit Nachbehandlungen von Tätern und Opfern zukünftige Misshandlungen zu verhindern. Zum Beispiel sollen Rehabilitationsprogramme mit Straftätern diese vor weiteren Gewaltexzessen bewaren oder Gewaltopfern werden Wege aufgezeigt, wie sie sich künftig gegen Gewaltakte besser währen können.

5. Rechtsgrundlagen der Polizei

Vor gar nicht allzu langer Zeit war es schwer für Opfer, Hilfe von außen zu bekommen. Aber nicht nur das, es war so gut wie unmöglich für Opfer häuslicher Gewalt, offen in der Gesellschaft und Umgebung, darüber zu reden, um wenigstens seelischen Trost zu finden. Dieser gesamtgesellschaftliche Zustand fand sich natürlich auch in der Polizeibehörde wieder. Unbeschadet der Pflicht zur Strafverfolgung ist wohl unstreitig, dass auch die Polizeibehörde die „Zeichen der Zeit“ nicht erkannt hatte, oder, wovon eher auszugehen ist, sie das Problem sehr wohl erkannte, jedoch nicht ernst genug nahm. Gerade dieser Entwicklung wird jedoch speziell seit Mitte der neunziger Jahre entgegengewirkt. Es vollzieht sich zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland ein gesellschaftlicher, aber auch rechtlicher Wandel, welcher der gesonderten Betrachtung bedarf.

Die Polizei hat beim Einschreiten insbesondere auch in diesem Deliktfeld hauptsächlich die Aufgabe, Straftaten zu verfolgen und Gefahren abzuwehren. Die (Rechts-)Grundlagen für die Verfolgung von strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Strafprozessordnung (StPO) und den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Regelungen für den Bereich Gefahrenabwehr in Berlin sind im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG Bln.) verankert.

5.1. Maßnahmen nach Strafprozessrecht

5.1.1. Informatorische Befragung

Sie ist eine der Einleitung des Ermittlungsverfahrens vorgeordnete Phase und dient der Gewinnung eines groben Bildes, ob wirklich der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt und der Klarstellung, welche Rechtsstellung welcher Person zukommt. Die informatorische Befragung ist eine Zeugenvernehmung im weitesten Sinne mit der Folge, dass die Rechte aus §§ 52 ff StPO (§ 52 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen, § 53 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger, § 53a StPO:

Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer, § 54 StPO: Verschwiegenheitspflicht öffentlich Bediensteter und § 55 StPO: Auskunftsverweigerungsrecht) Anwendung finden, eine Belehrung jedoch nicht stattfinden muss.

5.1.2. Identitätsfeststellung

Nach erfolgter Befragung wird es zu einer Identitätsfeststellung bei allen Beteiligten kommen, bei der Person des Beschuldigten nach § 163 b I StPO, bei der Person des Unverdächtigen (des Opfers und aller Zeugen der Tat) nach § 163 b II StPO. Die Feststellung der Personalien dient der Aufnahme einer Anzeige. Hierbei handelt es sich um die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden (kann auch der Polizeibeamte sein) Anlass für ein Strafverfahren bietet.

5.1.3. Strafantrag/Antragsdelikte

Bei vielen Delikten handelt es sich um sogenannte Antrags- und/oder Privatklagedelikte.

Antragsdelikte sind solche, die grundsätzlich nur nach Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten/Berechtigten von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden, welche ohne diesen nicht tätig wird. Der Strafantrag ist die verkörperte Willenserklärung, durch welche der Wille an einer strafrechtlichen Verfolgung des Sachverhalts ausgedrückt wird. Ausnahmsweise kann die Staatsanwaltschaft trotz fehlenden Strafantrags verfolgen, wenn sie nämlich öffentliches Interesse erkennt. Da Antragsdelikte häufig Taten sind, die im familiären Raum entstehen, soll das Opfer nicht gezwungen werden, gegen eine ihr nahestehende Person ein Strafverfahren einzuleiten.

5.1.4. Legalitätsprinzip

Die Polizei ist verpflichtet, bei einem gegebenen Anfangsverdacht und dem Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten und alle Maßnahmen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhindern. Dieser Legalitätsgrundsatz wird sowohl aus § 163 StPO abgeleitet als auch aus §§ 152 II i.V.m. 163 StPO, da der erste Zugriff der Polizei Teil des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für die Polizei die Pflicht zum Einschreiten besteht (Geschäftsanweisung Nr.5/1994 des Polizeipräsidenten in Berlin: Pflicht der Entgegennahme von Strafanzeigen) und sie hierbei auch keinen Ermessensspielraum besitzt (§ 258a StGB: Strafvereitelung im Amt), d.h., sie hat bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 163 StPO vorzugehen, auch wenn es an einem Strafantrag fehlt. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses bei Taten häuslicher Gewalt wird in Berlin von der Staatsanwaltschaft durchweg als gegeben angesehen (Nr. 233 RiStBV: öffentliches Interesse, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Misshandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegt oder wenn die Körperverletzung in einer engen Lebensgemeinschaft begangen wurde).

5.1.5. Vorläufige Festnahme

Die Vorschrift gestattet nach § 127 II StPO der Staatsanwaltscha ft sowie Beamten des Polizeidienstes beim Vorliegen von Gefahr im Verzug und den Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls die vorläufige Festnahme. Der Haftbefehl (§112 StPO) kann nur bei dringendem Tatverdacht (es müssen mehr Tatsachen für die Wahrscheinlichkeit sprechen, als dagegen; §112 I Satz 1 StPO), Vorliegen eines Haftgrundes (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr; §112 StPO) und bei der Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes erlassen werden. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ, nicht alternativ vorliegen.

5.1.6. Beweissicherung

Der erhebliche Stellenwert der Beweissicherung ist daran festzumachen, dass Befunde, die am Ort des Geschehens nicht exakt festgehalten wurden, im folgenden Ermittlungsverfahren unwiederbringlich sind. Deshalb müssen Polizeibeamte ständig angehalten werden, eine explizite Beweissicherung zu führen.

Denkbar in Fällen häuslicher Gewalt sind beispielsweise die Aufnahme von Foto- evt.

Videoaufnahmen zur Feststellung des Wohnungszustandes, die Feststellung von Verletzungen beim Opfer, aber auch beim Täter (Rückschlüsse auf Tathergang), Entnahme von Blutproben (Trunkenheit oder Drogen-/Medikamenteneinfluss).

5.2. Maßnahmen nach Polizeirecht

Vorab ist zu erwähnen, dass oft eine Doppelfunktionalität der Eingriffsermächtigungen vorliegt, denn ein Einschreiten bei häuslicher Gewalt beinhaltet oftmals Maßnahmen sowohl zur Gefahrenabwehr als auch zur Strafverfolgung. Beide Rechtsgebiete schließen einander nicht aus, sondern stehen oftmals gleichberecht igt nebeneinander. Es kann also durchaus sein, dass eine Maßnahme durchgeführt wird, die einerseits der Strafverfolgung und andererseits der Gefahrenabwehr dient.

Beispiel:Ein Ehemann attackiert seine Frau mit einem Messer, sticht lebensbedrohlich auf sie ein; Die Polizeibeamten können den Ehemannüberwältigen und fesseln.

Hier wird die Polizei zum einen strafverfolgend tätig, wenn es sich um eine vorläufige Festnahme i.S.d. §127 StPO handelt, als auch gefahrenabwehrend, in dem sie den Täter von der weiteren Tatausführung abhält und somit eine andauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Polizeirechts unterbindet.

Der Zweck der eingriffsermächtigenden Maßnahme bestimmt die gesetzliche Grundlage des polizeilichen Handelns. Der Beamte muss sich vor dem Einschreiten entscheiden, ob er die Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts (ASOG) oder die des formellen Strafrechts (StPO) anwendet, wobei wie oben erwähnt, eine Maßnahme zwar zwei Zweckrichtungen beinhalten kann, jedoch nur eine gesetzliche Grundlage als einschlägig gewählt werden kann.

5.2.1. Betreten und Durchsuchen der Wohnung

Die informatorische Befragung (siehe 4.1.1.) sollte in der Wohnung der Beteiligten stattfinden, um so den Schutz der Intimsphäre vor anderen zu gewährleisten. Das Betreten der Wohnung richtet sich im Polizeirecht in der Mehrzahl der Fälle nach § 36 I Nr. 3 ASOG. Die Norm lässt das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers zu, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Es erscheint hierbei erforderlich, die Begriffe Betreten und Durchsuchen voneinander zu trennen. Das Betreten kann als das bloße Hineintreten in eine Wohnung i.S.d. Artikel 13 GG, ohne hierbei ziel- und zweckgerichtet etwas Bestimmtes zu suchen, angesehen werden. Werden andere Zwecke verfolgt, z.B. die Suche nach einer bestimmten Tatwaffe, welche als Beweismittel in Betracht kommt, einem Gegenstand, welcher aus Gründen der Gefahrenabwehr sichergestellt werden soll oder gar die gezielte Suche nach einer Person, die festgenommen werden soll, so ist ein Durchsuchen i.S.d. Artikel 104 GG mit den daraus resultierenden Form- und Verfahrensvorschriften gegeben. Bei häuslicher Gewalt können also die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 I Nr. 3 ASOG regelmäßig als gegeben angesehen werden.

5.2.2. Platzverweis

Sind im Einzelfall keinerlei Haftgründe nach § 112 StPO zu erkennen, so bleibt in vielen Fällen die Frage offen, wie der Täter aus seinem „Wirkungsbereich“ entfernt werden kann. Die ASOG bietet die Möglichkeit der Platzverweisung bzw. des Aufenthaltsverbots nach § 29 ASOG. Ist es zu Straftaten gekommen und prognostiziert der einschreitende Beamte vor Ort, dass es weiterhin zu einer Gefahrenlage nach Polizeirecht kommen kann, so dient der vorübergehende Platzverweis der Gefahrenabwehr. Auch wenn es sich bei dem Täter um den Besitzer/Eigentümer handelt, ist der Platzverweis denkbar.

5.2.3. Formen der Gewahrsamsnahme

Hierfür ist § 30 I Nr.2 ASOG einschlägig, welcher besagt, dass „Die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen kann, wenn das unerlässlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern“.

Der Begriff „Straftat“ ist in der Regel in Fällen häuslicher Gewalt erfüllt, da es wohl zu Taten der Beleidigung (§ 185 StGB) und der Körperverletzung (§ 223 StGB) kommen wird. Es gibt auch noch die Form der Ingewahrsamnahme auf der Grundlage des § 30 I Nr. 3 ASOG bei Nichtbeachtung des Platzverweises nach § 29 ASOG. Bei einer Ingewahrsamnahme sind die Form- und Verfahrensvorschriften des § 37 ASOG zu beachten. Eine weitere Form ist der sogenannte „Obhutsgewahrsam“ (Obhut auf Verlangen). Bittet die Ehefrau die einschreitenden Beamten, sie mit aus der Wohnung zu nehmen und zu schützen, so verzichtet sie ausdrücklich auf ihre Freiheitsrechte aus Artikel 2 GG (Grundrechtsverzicht).

5.3. Sonstige Bestimmungen

5.3.1. Notwehr

Bei der Notwehr handelt es sich um einen Rechtfertigungsgrund, welcher sich aus dem § 32 I StGB ergibt, wonach ein Handeln in Notwehr nicht rechtswidrig ist. Das Notwehrrecht beruht auf dem Grundsatz, dass „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht“. Jedoch ergibt sich aus dem § 32 I StGB auch, dass die Verteidigung normativ geboten sein muss.

Dieses Erfordernis, das allgemeine Verbot des Rechtsmissbrauchs, sowie das Vorliegen krasser Missverhältnisse bilden die Schranken des Notwehrrechts. Wann eine Verteidigung geboten ist, hängt von sozialethischen und normativen Erwägungen ab. Die Frage nach der Gebotenheit ist eine Einzelfallentscheidung. In einer engen persönlichen Beziehung besteht eine besondere Verpflichtung zu verständnisvollem Umgang und gegenseitiger Rücksichtnahme, woraus sich aus dem Spannungsverhältnis vom Recht zur Selbstverteidigung einerseits und der Garantenstellung andererseits zunächst die Pflicht zum Ausweichen ergibt.

6. Interview mit einer Betroffenen

Im Rahmen unserer Hausarbeit sprachen wir mit einer 42jährigen Frau, die in ihrer Vergange nheit selbst Opfer eines gewalttätigen Mannes war. Frau S. stammt aus Brandenburg, was jetzt zu den neuen Bundesländern zählt. Sie erzählte uns, dass sie 1990 von ihrem damaligem Ehemann schwer verprügelt wurde. Weiterhin berichtete sie über das Handeln der Polizei in diesem Fall. Sie lebt jetzt allein mit ihren drei Kindern. F: Frau S., war ihr Mann früher schon einmal gewalttätig ihnen gegenüber oder handelte es sich um ein einmaliges Ereignis?

A:1990 war das erste und einzige Mal, dass mein Mann mich verprügelte, allerdings kamen Formen der Gewalt auch schon früher vor. Diesäußerte sich in Form verbaler Gewalt, Nötigung und Schubsen.

F: Warum haben sie da noch keine Konsequenzen gezogen?

A:Das habe ich. Ich habe mehrmals das Gespräch mit ihm gesucht, und war auch mit ihm in einer Alkoholberatungsstelle.

F: Bei familiärer Gewalt wird von 5 Ursachen gesprochen: dem genetischem Erbe, dem kulturellen Erbe, den sozialen Umständen, Suchtverhalten und anerzoge ner Ursache. Was glauben sie, war bei ihrem Exmann die Ursache für sein aggressives Verhalten?

A:Bei ihm war es erblich veranlagt, sein Vater schlug Mutter und Kinder, es war anerzogen. Außerdem war er Alkoholiker.

F: Was geschah nachdem sie von ihrem Mann verprügelt wurden?

A:Ich flüchtete aus der gemeinsamen Wohnung, fand bei einer Nachbarin Unterschlupf und verbrachte dort die Nacht.

F: Wo waren ihre Kinder zu diesem Zeitpunkt?

A:Die Kinder schliefen zu diesem Zeitpunkt schon. Ich hatte panische Angst um mein Leben aber auch Angst, dass er meinen Kindern etwas antut. Ich hörte die ganze Nacht ob Geräusche aus der Wohnung kamen. Er richtete aber seine Gewalt nie gegen die Kinder.

F: Wie ging es danach weiter, Frau S.?

A:Als ich hörte das er weg war, ging ich wieder in die Wohnung zurück. Ich habe meine Kinder zu den Großeltern geschickt, sie sollten kommen und mich ins Krankenhaus bringen. Mit meinem Vater bin ich zum Notarzt gefahren. Der Notarzt stellte verschieden Verletzungen fest, wie: Gehirnerschütterung, Riss im Orbitaboden, Prellungen, Blutergüsse am Auge und einem einseitigen Brillenhämatom. Der Arzt fragte nach der Ursache und ich habe es ihm gesagt. Der Arzt veranlasste dann die Anzeige bei der Polizei wegen Körperverletzung und eine Einweisung ins Krankenhaus.

F: Was geschah dann im Krankenhaus?

A:Während des Krankenhausaufenthaltes kamen zwei männliche Polizisten zu mir. Sie wollten den Tathergang wissen und ob es dabei bliebe, dass ich Anzeige erstatten will. Sie stellten sich vor und gingen mit mir in einen extra Raum. Sie haben mich gefragt, ob ich wirklich Anzeige erstatten will, denn es müsse mir doch klar sein, dass das Konsequenzen haben muss. Sie haben schon oft erlebt, dass Frauen Anzeige erstatteten und dann wieder mit ihrem Mann ins Bett gingen und so die Arbeit der Polizisten umsonst war.

F: Wie empfanden sie diese Situation?

A:Die Situation und Befragung war peinlich und erniedrigend. Die Polizeibeamten fragten mich, wie es zu diesem Gewaltausbruch kam und ob ich es nicht durch mein Verhalten provoziert hatte.

F: Wie reagiert man auf solche Anschuldigungen?

A:Ich war geschockt. Ich hätte heulen könnenüber diese Blamage. Da muss man sich rechtfertigenüber das was einem angetan wurde. Da kommen zwei Beamte, machen ihren Job ohne einfühlsam zu sein. Ich kam mir so unglaubsam vor.F: Wäre es besser wenn es Frauen gewesen wären?

A:Ja.

F: Immer? A:Ja.

F: Sind Polizisten im allgemeinen die richtigen Ansprechpartner in solchen Fällen?

A:Vielleicht sollte dabei auch immer ein Psychologe sein. Er kann die richtige Worte besser finden.

F: Haben sie ihren Mann dann angezeigt?

A:Ja habe ich, ich habe dann mit den Kinder die Wohnung verlassen und wurde bei der Verhandlung als Zeuge aufgerufen, nicht als Kläger. Er wurde dann zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Höhe der Summe war viel zu wenig, da es vom gemeinsamen Konto abgebucht wurde. Wir waren ja noch nicht geschieden. Durch die Wende wurde diese Summe praktisch nochmal halbiert. Die Strafe war auf 800M festgelegt, durch die Währungsreform blieben dann noch 400 DM und da es von unserem Konto genommen wurde, waren das nur 200 DM für ihn. F: Wie sollte man ihrer Meinung nach häusliche Gewalt bestrafen? A:Darüber habe ich mir keine Gedanken gemacht. Wie kann man... so was kann man einfach nicht wieder gutmachen. Er brauchte sich nicht einmal zu entschuldigen.

Es wäre dringend eine psychologische Behandlung erforderlich. Eine Auflage zur Suchtbekämpfung und ein Räumungsbescheid aus der Wohnung. F: Wie könnte die Polizei häusliche Gewalt verhindern?

A:Ich habe nie probiert, ihn vorher mal anzuzeigen, da ich gehört hatte, dass die Polizei in Fällen häuslicher Gewalt machtlos ist bzw. nicht zuständig. F: Was dachten sie, wer dafür zuständig ist?

A:Niemand, ich dachte das wäre Privatsache, dass ihm höchstens Mal die eigene Familie ins Gewissen reden könnte. Ich dachte, die Polizei könne erst etwas tun, wenn körperlicher Schaden entstanden ist.

F: Glauben sie, es ist jetzt anders?

A:Ich hoffe es. Ich hoffe das Frauen jetzt sensibilisiert worden sind, dass so etwas passieren kann. Ich habe damals auch nie von Frauenhäusern gehört, wo man hätte hingehen können.

F: Welche Präventionen seitens der Polizei müsste es geben?

A:Erstens sollte man das Zeigen von Gewaltfilmen unterlassen. Die Präventionen sollten im Elternhaus beginnen, die Polizei an sich kann, denke ich, nichts machen.

F: Wer müsste dann dafür zuständig sein?

A:Es darf keine Privatsache sein. Frauen müssen sensibilisiert werden. In einer Ehe sind Frauen immer noch diejenigen, die für das Gleichgewicht sorgen. Die klassische Rollenverteilung ist immer noch in den Köpfen. Die Polizei stellt an sich selbst eine Macht und Gewalt dar.’Die Polizei dein Freund und Helfer’, das ist nicht so. erst wenn es um Gewalt geht ist sie zur Stelle. Die Polizei ist keine Vertrauensperson.

F: Sind die Polizisten ihrer Meinung nach genügend für diese Fälle ausgebildet? A:Männer sollten extrem dafür geschult werden. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass häusliche Gewalt kein Tabuthema mehr ist. In der Schule gehört diese Aufklärung mit ein. Als Frau hat man nach solchem Erlebnis, dass Gefühl, die Kinder beschützen zu müssen. Es war keine Selbstverständlichkeit, dass die Kinder danach zu mir kamen. Ich musste ein vorübergehendes

Alleinerziehungsrecht beantragen. Man muss sich danach noch Gedanken machen, ob man nicht gegen rechtliche Regeln verstößt, wenn man seine Kinder mitnimmt. Die Gewaltbereitschaft nimmt insbesondere auch unter Kindern erschreckend zu. Man muss ja Angst haben, dass die Kinder in der Schule entweder selbst zum Opfer werden oder sogar zu brutalen Tätern werden.

Obwohl diese Ereignisse schon über 10 Jahre zurück liegen, treten sie wohl leider immer noch auf. Polizisten sind schon mit ihrem Job und Aufgaben überfordert und können so nicht genügend Einfühlsamkeit den Betroffenen entgegenbringen. Man muss sich wohl überlegen, wie man dem entgegenwirken kann. Schulungen allein werden wohl nicht ausreichen.

6.1.Auswertung des Interviews

Da diese Ereignisse bei Frau S. schon mehr als 10 Jahre zurückliegen, bietet sich hierbei gut einen Vergleich zwischen den damaligen und den aktuellen Handlungsweisen der Polizei an. Wichtig dabei ist sicherlich auch die Tatsache, dass es sich hierbei um die Zeit des Umbruchs der DDR handelte. Damals wurde die Familie als Wichtigstes behandelt und alles daran gesetzt die Familie zusammenzuhalten. Demzufolge wurden auch innerfamiliäre Streitigkeiten tabuisiert.

Als bedeutendste Neuerung ist zuerst einmal die Tatsache zu nennen, dass das Thema der häuslichen Gewalt heute zum Vergleich viel offener und ernsthafter behandelt wird. Aus dem Gespräch mit Frau S. wird deutlich, dass die Polizisten damals nicht viel Verständnis für ihre Situation hatten. Im Gegenteil, ihr wurde unterstellt, sie sei selbst Schuld gewesen. Auch das Thema im Allgemeinen wurde damals eher verschwiegen als angeprangert. Selbst die Nachbarin bei der sie Unterschlupf fand, äußerte sich damals nicht, weder in positiven noch im negativen Sinne dazu. Frau S. empfand das Gespräch mit den männlichen Beamten als erniedrigend und demütigend. Heute wird den Polizisten von Anfang an beigebracht, bei dieser Thematik einfühlsam zu agieren. Sie bekommen zum Teil extra Schulungen, wo sie selbst mit dem Problem der Gewalttätigkeit konfrontiert werden und so vorsichtiger mit den Betroffenen reden können. Auch wird es heute als notwendig erachtet, weibliche Beamte in diesen Fällen einzubeziehen, da die Betroffenen sich da eventuell sicherer fühlen. Die erste Pflicht der Polizisten ist es, die Frauen nach der Vorgeschichte zu fragen, ob es in der Vergangenheit schon gewalttätige Übergriffe gab. Dieses wurde bei Frau S. nicht getan, versicherte sie uns. Hier wird deutlich, dass es damals anscheinend nicht relevant war, ob es das einzige Mal der Gewalttätigkeit war. Entscheidend war nur der Moment, wenn es zu einer Anzeige kam, zu welcher sogar noch abgeraten wurde. Es ist aber Tatsache, dass Gewalt, wenn sie nicht angezeigt wird, keine einmalige Sache bleibt. Frauen werden oft Jahre lang misshandelt, ehe sie die Konsequenzen ziehen und sich trauen ihren Peiniger anzuzeigen. Wenn Frauen von ihren Männern so schwer verletzt werden, dass sie wie Frau S. im Krankenhaus landen, wird die Frau heute beraten, welche Möglichkeiten sie und ihre Kinder nach dem Krankenhaus haben. Das beinhaltet sowohl die Frage nach dem weiteren Wohnort (Frauenhäuser) als auch rechtliche und psychologische Fragen. In dieser Thematik fühlte sich Frau S. „allein gelassen“. Sie wurde weder gefragt ob ihre Kinder sich in Sicherheit befinden, noch wo sie nach dem Krankenhausaufenthalt hingehen könnte. Von Frauenhäusern hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nie was gehört. Das verdeutlicht wohl die Resignation der Beamten 1990 zu diesem Thema, dieser Frau, dieser Situation.

Das Fallbeispiel und die Handlungsweise der Polizisten sind ein erschreckendes Beispiel dafür, dass sie einfach nur ihren Job gemacht haben, ohne auch nur im geringsten auf das Opfer einzugehen. Obwohl dieses jetzt trainiert wird, hat man wohl kaum Einfluss darauf, wie viel Einfühlungsvermögen in den Beamten steckt und sie auch zulassen. Es ist leider so, dass Polizisten sehr mit der Arbeit und der Zahl der Einsätze aller Art überfordert sind und so wirklich nur ihren Job machen, ohne an die seelischen Verletzungen der Opfer zu denken. Man kann nur hoffen, dass allen bewusst ist, dass es auch einen selbst, Verwandte oder Freunde treffen könnte und man so sein Handeln genau überdenkt.

7. Schluss/Fazit

Nach dem Gespräch mit Frau Cordula Albrecht, Mitarbeiterin der polizeilichen Projektgruppe gegen häusliche Gewalt, und der intensiven Auseinandersetzung mit dem Thema, haben sich bei uns einige Verbesserungsvorschläge in bezug auf polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt aufgetan.

Zum ersten wird deutlich, dass eine bessere Aus- und Fortbildung der Polizeibeamten nötig ist. Es werden zwar viele Schulungen und Seminare angeboten, doch nicht jeder Polizeibeamte ist nach nur einem Seminartag ausreichend sensibilisiert worden. Leider sind dahingehend nicht ausreichend Kapazitäten für eine intensive Fortbildung in bezug auf besseren Umgang mit Opfer und Täter vorhanden. Da besonders Frauen sich einfühlsamer dem Opfer gegenüber verhalten, sollten bei einem solchen Einsatz generell auch Polizistinnen anwesend sein, weil sich die geschlagenen Frauen, unser Meinung nach, bei ihnen eher verstanden fühlen als bei männlichen Kollegen. Ebenfalls sollte eine Fachkraft der Sozialbehörden hinzugezogen werden, um das Vertrauen der misshandelten Frau zu gewinnen und die Kompetenz zu beweisen.

Allgemein sollte vorerst Klarheit geschaffen werden, was die Bürger überhaupt von der Polizei bezüglich ihres Handelns erwarten. Das könnte mittels einer gesamtgesellschaftlichen Umfrage ( Betroffene ebenso wie Nichtbetroffene) erhoben werden. Das somit geschaffene Vertrauen der Bürger in die Polizei und die eventuelle „Handlungsdefizite“ könnten damit verbessert werden. Durch diese Annäherung beiderseits könnte mit Sicherheit auch die Anzeigenbereitschaft der Opfer erhöht werden.

Das Vorgehen der Polizei wird effektiver, wenn detaillierte Richtlinien und Dienstanweisungen vorgegeben sind, kontrolliert und mit anderen Institutionen koordiniert werden, wie zum Beispiel mit sozialen Einrichtungen (Frauenhäuser). Somit könnte dem Opfer die weitere Suche nach Hilfe erspart und psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung von Anfang an garantiert werden.

Das vorrangige Ziel sollte nicht die Schlichtung des Streites sein, sondern die Ermöglichung der Strafverfolgung! Die Misshandlung sollte nicht als Beziehungsproblem gesehen und behandelt werden, sondern als kriminelles Unrecht, für das der Täter ebenso zur Verantwortung gezogen werden muss, wie für jede andere (Gewalt-) Straftat auch. Deshalb müssen polizeiliche und rechtliche Hilfen so gestaltet werden, dass sie den Opfern einen effektiven Schutz bieten, aber auch in konsequenter Ermittlung und Strafverfolgung enden! Zur Verbesserung der Strafverfolgung sollte bei Einsätzen ein ausführlicher Bericht für die Staatsanwaltschaft für eine verstärkte Chance der Anerkennung eines bestehenden öffentlichen Interesses angefertigt werden!

Oftmals entsteht der Eindruck, dass sich die Männer in ihrer Privatsphäre zu sicher fühlen und es als ihr Recht empfinden, die Frau zu „erziehen“, jedoch sind sie sich nicht im Klaren darüber, dass sie mit der Misshandlung der Frau eine Straftat begehen. Deshalb sollte die Inhaftierung bei Wiederholungstaten häufiger und schneller möglich sein, damit die Frau und auch der Mann das Gefühl bekommen, die „Streitereien“ werden ernst genommen, und die Frau ist, wenn auch nur temporär, besser geschützt.

Auch die weitere Betreuung des Täters ist zwingend notwendig, um diesen zu sozialisieren und wiederholten Straftaten vorzubeugen. Aus diesem Grund sollten bei der Ingewahrsamnahme des Mannes gezielte Beratungen durch einen Therapeuten stattfinden. Kommt es aber zu einer Verurteilung des Täters zu einer Freiheitsstrafe, sollten „soziale Trainingskurse“ entwickelt werden, die als Bewährungsauflage eingesetzt werden! Alles in allem ist zu erkennen, dass die Thematik häusliche Gewalt in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sehr verbesserungswürdig und entwicklungsbedürftig ist und deshalb sollte jeder dahingehend mehr sensibilisiert werden, um bald ein besseres Umgehen mit dem Problem zu gewährleisten!

8. Literaturverzeichnis

- Berg, Knape, Kiworr: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin. Kommentar für Ausbildung und Praxis, Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH, 8. Auflage 2000

- Bürgerrechte & Polizei: Polizeilicher Umgang mit häuslicher Männergewalt gegen Frauen, 1/1997

- Der Polizeipräsident in Berlin: Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt, 10/99

- Gespräch mit Fr. Cordula Albrecht, Mitarbeiterin der polizeilichen Projektgruppe gegen häusliche Gewalt, 27.03.2001

- Gespräch mit Frau S., Betroffene häuslicher Gewalt, 20. 03. 2001

- Grundgesetz, 35. Auflage 1998

- Habermehl, Anke: Gewalt in der Familie, 1991

- Internet

- Koordinationsstelle BIG e.V.: Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt, 1997

- Koordinationsstelle BIG e.V.: Ihr Recht bei häuslicher Gewalt, 2. Auflage 1999

- Krey, Volker: Was ist Gewalt?, Wiesbaden 1988

- Lisken, Hans/ Denniger, Eberhard: Handbuch des Polizeirechts, 1992

- Mittelungsblatt der Landespolizeischule Berlin: Kompass; 1/2000

- Nissen, Gerhardt: Aggressivität und Gewalt. Präventionen und Therapie, Verlag Hans Huber, 1995

- Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren,

- Strafgesetzbuch, 33. Auflage 1999

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt
Universidad
Humboldt-University of Berlin
Curso
Zum Gewaltmonopol des Staates
Autor
Año
2000
Páginas
24
No. de catálogo
V102974
ISBN (Ebook)
9783640013548
Tamaño de fichero
384 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Polizeiliches, Handeln, Fällen, Gewalt, Gewaltmonopol, Staates
Citar trabajo
Anne Marin (Autor), 2000, Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102974

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Título: Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt



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