Großbritannien und Indien: Zwei politische Systeme im Vergleich


Seminar Paper, 1999

18 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Der Begriff des politischen Systems

2. Die politischen Systeme Großbritanniens und Indiens im Vergleich
2.1 Großbritannien
2.1.1 Die Verfassung
2.1.2 Die Regierung
2.1.3 Das Parlament
2.1.4 Das Wahlsystem
2.1.5 Die Parteien
2.2 Indien
2.2.1 Die Verfassung
2.2.2 Die Regierung
2.2.3 Das Parlament
2.2.4 Das Wahlsystem
2.2.5 Die Parteien

3. Großbritanniens Einflüsse auf das politische System Indiens

Literaturverzeichnis

1. Der Begriff des politischen Systems

Der Begriff des politischen Systems gilt als ein Standardterminus der Politikwissenschaft, der sich von selbst zu verstehen scheint. So verzichten die meisten Monografien darauf, eine De- finition des politischen Systems explizit anzugeben. Es existiert also zum einen eine vage Fassung des Begriffs, zum anderen aber auch eine strikt systemtheoretische Verwendungs- weise. Die Systemtheorie versteht unter einem politischen System ein gesellschaftliches Teil- system, das für die Hervorbringung kollektiv verbindlicher Entscheidungen verantwortlich ist. Dazu zählen alle staatlichen und außerstaatlichen Einrichtungen. D. Easton (1957) sieht das politische System sowohl als Adressaten gesellschaftlicher Ansprüche und Zuwendungen (Inputs) als auch als Lieferanten bindender Entscheidungen und Maßnahmen (Outputs). In der gegenwärtigen Politikwissenschaft orientieren sich viele Analysen am klassischen Institutio- nensystem westlicher Industriegesellschaften (z.B. Regierung, Parlament, Wahlen, Parteien- system, Interessengruppen) (Nohlen 1998: 610ff.).

In dieser Abhandlung wird der Begriff des politischen Systems eng begrenzt auf die Darstel- lung staatlicher Einrichtungen. Es kann anstelle des politischen Systems also auch der Begriff des Regierungssystems, der lediglich staatliche Institutionen wie die Verfassung, die Regie- rung, das Parlament, das Wahlsystem und die Parteien zum Gegenstand hat, verwendet wer- den. Es sollte jedoch unbedingt noch einmal darauf hingewiesen werden, dass staatliche Insti- tutionen allein nicht ein politisches System ausmachen. Außerstaatliche Organisationen wie z.B. wirtschaftliche, soziale und kulturelle Interessengruppen spielen eine wesentliche Rolle im politischen Prozess. Auch auf diese ausführlich einzugehen, würde jedoch den Rahmen der Hausarbeit sprengen.

2. Die politischen Systeme Großbritanniens und Indiens im Vergleich

Großbritannien und Indien gehören verschiedenen Kulturkreisen an und haben demzufolge eine höchst unterschiedliche Entwicklung durchgemacht. Deshalb ist es in mancherlei Hin- sicht schwierig oder gar unmöglich, diese zwei Länder miteinander zu vergleichen. Und doch haben beide ein Verbindungsglied: sie können auf einen Teil gemeinsamer Geschichte, die Kolonialzeit, zurückblicken. Im 17. Jahrhundert gründete die britischeEast India Company Niederlassungen u.a. in Madras, Kalkutta und Bombay, und durch diese private Handelsge- sellschaft herrschte Großbritannien bis zu der Sepoy-Rebellion im Jahre 1857 indirekt über Indien. Danach folgte die direkte britische Herrschaft, die erst 1947 mit der Unabhängigkeit Indiens endete. Die Kolonialzeit hat vor allem das politische System Indiens beeinflusst:

„Britain´s contributions to India undoubtedly include the introduction of ideas,institutions, and language conducive to the evolution of a liberal democracy in amodern state. [...] One process unfolded within Britain itself as Liberals andConservatives and later Labour debated the most suitable forms of governmentin changing socio-economic circumstances and so generated concepts of„goodgovernment“and institutions of„representative government“and„democracy“that were later echoed in British dependencies such as India.“ (Mansingh 1998:15) An dieser Stelle kommt die Frage auf, inwieweit sich diese Veränderungen bis heute gehalten haben. Die Briten haben Indiens Politik zwar während der Kolonialzeit in hohem Maße modifiziert, ob dies jedoch nachhaltig erfolgt ist, lässt sich ohne eine eingehende Untersuchung des Sachverhalts nicht eindeutig beurteilen. Dieser Problemstellung soll mit einem Vergleich der politischen Systeme Großbritanniens und Indiens nachgegangen werden.

2.1 Großbritannien

2.1.1 Die Verfassung

Als einziger Staat in Europa hat Großbritannien keine Verfassung, die in einem einzigen Do- kument ausformuliert ist. Gesetzliche Vorschriften, überlieferte Konventionen und anerkannte Darstellungen von Verfassungsprinzipien bilden jedoch ein Fundament an Regelhaftigkeit, allerdings ohne Systematisierung und ohne Hierarchisierung. Alle britischen Gesetze sind gleich wichtig, es gibt keine mit besonderer Verfassungsqualität (Kastendiek et al. 1998:194). Als grundlegende, vom Parlament erlassene Gesetze (statue law) gelten die Magna Charta Libertatum (1215), die Petition of Rights (1627), die Habeas-Corpus-Akte (1679), die Bill of Rights (1689), der Act of Settlement (1701) und die Parlamentsgesetze von 1911 bis 1949. Dieconsitutional conventionshaben den Charakter von Spielregeln für den politischen Pro- zess, die die Beziehungen von Westminster (Parlament), Whitehall (Regierung, Ministerial- verwaltung) und der Queen regeln. Sie sind nur in seltenen Fällen schriftlich niedergelegt, gelten aber als anerkannter Normenkatalog. In Großbritannien existiert zudem eine Art Ver- fassungstheorie durch diverse Ersatzverfassungstexte, zu dessen wichtigsten Schriften Walter BagehotsThe English Constitution(1867) und Albert Venn DiceysThe Law of the Constitu-tion(1885) zählen.

Die zwei Grundpfeiler der britischen Verfassung sind jedoch dierule of lawund die Parla- mentssouveränität. Unter derrule of lawwird die Gesetzesbindung staatlichen Handelns ver- standen, die vor staatlicher Willkür schützen soll und die absichert, dass das Parlament Gesetze erlässt, die die Regelung der Übertragung von Machtbefugnissen an die Regierung zum Inhalt haben. Zur Änderung der Verfassung sind keine besonderen Mehrheiten erforderlich, weil kein Verfassungsdokument existiert. So wird die Praxis der flexiblen Verfassungsfortentwicklung vereinfacht. Der Begriff der Parlamentssouveränität wird in dem Abschnitt über das britische Parlament näher behandelt werden.

1998 erhielt die britische Verfassung zudem eine Art „Grundrechtskatalog“, als die bereits 1952 von der britischen Regierung mitunterzeichnete Europäische Menschenrechtskonvention in britisches Recht übernommen wurde. In der Tradition des englischen Gewohnheitsrechts (common law) können britische Richter diesen „Grundrechtskatalog“ anhand von Präzedenzfällen stetig weiterentwickeln (Bundeszentrale 1999:6ff.).

Das politische System Großbritanniens zeichnet sich darüber hinaus durch ein hohes Maß an Gewaltenverschränkung aus.

2.1.2 Die Regierung

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, so Großbritanniens vollstän- diger Name, ist eine konstitutionelle Erbmonarchie, als dessen Staatsoberhaupt der regierende Monarch fungiert. Die Briten sind deshalb keine Bürger (citizens), sondern Untertanen (sub-jects). Offiziell regiert nicht das Parlament, sondern dieQueen of Parliament. Zu den Aufga- ben des Monarchen gehört es, auf Vorschlag des Premierministers Regierungsmitglieder, Bi- schöfe der Anglikanischen Kirche - der Staatskirche Großbritanniens - , oberste Richter und Spitzen des Militärs, das auf den Monarchen vereidigt ist, zu ernennen. Die Funktionen des Monarchen sind demzufolge repräsentativer, zeremonieller und integrativer Art (Bundeszen- trale 1999:8). Ein aktives Eingreifen des Monarchen kann allerdings unumgänglich werden, wenn unklare parlamentarische Mehrheitsverhältnisse eine Auflösung des Parlaments zur Folge haben oder wenn in einem Parlament ohne Mehrheit für eine Partei einer der Parteifüh- rer mit der Regierungsbildung beauftragt werden muss (Sturm 1991:182f.).

Demnach wird das Land offiziell vom Monarchen regiert; die tatsächliche exekutive Gewalt liegt jedoch bei der Partei, die infolge von Wahlen die Regierungsmehrheit bildet, mit dem Premierminister an der Spitze. Die Regierungsarbeit orientiert sich dabei an drei Prinzipien: Umstritten ist hierbei die dominante Stellung des Premierministers. Seine Macht ist weder durch einen Koalitionspartner noch durch ein Verfassungsprinzip begrenzt. Verstärkt wird das Patronagepotential des Premierministers heutzutage durch einen mediengerechten, personali sierten Politikstil. Der britische Verfassungstheoretiker Richard Crossmann hat deshalb die These desprime ministerial governmentaufgestellt.

Das zweite Arbeitsprinzip ist das dercollective responsibility, der kollektiven Verantwortung der Ministerrunde für Regierungsentscheidungen. Ist ein Minister mit einem Entschluß nicht einverstanden, so kann er seine Kritik intern, bei entsprechenden Sitzungen äußern. In der Öffentlichkeit hat er jedoch die Entscheidung mitzutragen oder er muss zurücktreten. Im Fall derministerial responsibilityhat der Minister für die Politik seines Ministeriums Ver- antwortung zu tragen. Gravierende Fehler führen zu seinem Rücktritt oder zu seiner Entlas- sung (Bundeszentrale 1999:9).

Auf dem Gebiet der Kommunalpolitik ist eine kommunale Selbstverwaltung mit dem briti- schen Prinzip einer von London aus fungierenden Zentralregierung nicht zu vereinbaren. Die Gemeinden (countiesund diesen nachgeordnetedistricts) können die ihnen von der Zentralre- gierung zugewiesenen Aufgaben nur innerhalb eng gezogener Grenzen wahrnehmen, denn jegliche staatliche Gewalt - auc h kommunale - leitet sich vom Parlament her ab. Das Staats- gebiet wird als Einheit betrachtet, auf dem nur zum Zweck effizienter Verwaltung örtliche Gremien angesiedelt sind, denen vom Parlament bestimmte Kompetenzen übertragen worden sind (Hübner & Münch 1998:62).

Kritiker des sogenannten britischen „Westminster-Modells“ führen an, dass es keine Gegengewichte zur Exekutive und zur Macht des Premierministers gibt. Sie sehen nur eine wirksame Möglichkeit der Machtbegrenzung: die Niederlage der Regierungsmehrheit in der Unterhauswahl. Die Befürworter des „Westminster-Modells“ heben dagegen dessen Effizienzorientierung, Kompromisslosigkeit und das Fehlen von Blockaden durch andere Gewalten hervor (Kastendiek et al. 1998:202).

2.1.3 Das Parlament

Nach der klassischen Definition des Verfassungstheoretikers Albert Venn Dicey aus dem Jahr 1885 wird unter dem Begriff der Parlamentssouveränität das Recht des Parlaments verstanden, jedes beliebige Gesetz zu beschließen oder abzuschaffen. Es ist also an keine seiner vo r- herigen Entscheidungen gebunden (Kastendiek et al. 1998:194).

Die Parlamentssouveränität leitet sich aus dem Einheitsstaat ab; sie ist unteilbar. Zwar können Kompetenzen an Regionalparlamente abgetreten werden, diese können sich aber nicht auf eine eigene staatliche Qualität berufen. Theoretisch können im Unterhaus des britischen Parlaments mit einer Ein-Stimmen-Mehrheit alle politischen Institutionen Großbritanniens wieder aufgelöst werden (Bundeszentrale 1999:8).

Das britische Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (House of Commons) und dem Oberhaus (House of Lords). Im Unterhaus sitzen 650 Abgeordnete der Regierung und der Opposition, die für fünf Jahre gewählt werden. Innerhalb der Regierung kann differenziert werden zwischen denjenigen Abgeordneten, die Regierungsämter innehaben, und den soge- nannten „Hinterbänklern“ (backbenchers), die kein Regierungsamt vorweisen können. Das Amt des Oppositionsführers wird staatlich besoldet. Die Parlamentssitzungen werden vom Sprecher (speaker) geleitet, der von den Parlamentsmitgliedern gewählt wird. Dabei wird darauf geachtet, dass der Sprecher die Interessen aller Parlamentarier vertritt. Die herausra- gende Rolle des Sprechers zeigt auf, dass im britischen Parlament die Plenardebatten im Vor- dergrund stehen und nicht die Ausschussarbeit.

Zu den Aufgaben des Unterhauses zählen die Gesetzgebung, die Wahl des Regierungschefs, die Kontrolle der Regierung und die öffentliche Thematisierung politischer Probleme. Hierbei hat die Opposition nur eine schwache Position inne. Sie versteht sich vor allem als Kritikin- stanz, als Regierung im Wartezustand. Nur an 19 Tagen (denopposition days) bestimmt die Opposition die Themen der Diskussion. Die Regierungsmehrheit trifft die Entscheidung über ein frühzeitiges Ende der Sitzung zu einem Teilaspekt eines Gesetzes (closure), über das Ende der Debatte und somit den Zeitpunkt der Abstimmung des Unterhauses (quillotine) sowie über die Auswahl von Diskussionsthemen bei der Beratung von Gesetzesänderungen (kanga-roo) (Kastendiek et al. 1998:209).

Das Oberhaus ist neben der Monarchie die zweite staatliche Einrichtung, die ihre frühere Bedeutung in hohem Maße eingebüßt hat. Heute ist es eine dem Unterhaus klar nachgeordnete Institution. Im Verhältnis zum Unterhaus sieht sich dasHouse of Lordsnicht in einer Konfliktsituation, sondern in einer ergänzenden Funktion (Kastendiek et al. 1998:207). So hat es die Möglichkeit, die in der Regel unter Zeitdruck zustandegekommenen Gesetzesentwürfe des Unterhauses gründlich zu erörtern. Der Sachverstand vieler Bereichsexperten im Oberhaus spielt dabei eine wesentliche Rolle. Seit 1949 ist es dem Oberhaus nur noch möglich, ein Gesetzesvorhaben des Unterhauses höchstens ein Jahr lang aufzuschieben. Jeden Einspruch kann das Unterhaus mit einfacher Mehrheit ablehnen.

Die über 1000 Mitglieder, die im Oberhaus des britischen Parlaments sitzen, werden nicht gewählt. Zirka zwei Drittel der Lords haben ihrePeers-Würde geerbt. Seit 1958 hat der Pre- mierminister die Möglichkeit,life peerszu ernennen. Diese machen im wesentlichen die poli- tische Arbeit. Zu unterscheiden ist darüber hinaus zwischen denLords Spiritual, den geistli- chen Lords wie den Erzbischöfen und den Bischöfen der Anglikanischen Kirche, und den Lords Temporal, den weltlichen Lords, zu denen die Mitglieder der königlichen Familie und dieLaw Lordszählen. DieLaw Lordssind hochqualifizierte Richter, die den juristischen Ausschuss des Oberhauses bilden, der in Zivil- und Strafsachen als letzte juristische Berufungsinstanz fungiert. Für die Finanzgesetzgebung ist dagegen allein das Unterhaus zuständig (Bundeszentrale 1999:11).

2.1.4 Das Wahlsystem

Das Wahlsystem Großbritanniens zeichnet sich durch eine große Kontinuität aus. Seit 1832 wurde schrittweise die Anzahl der Wahlberechtigten erhöht, die Wahlkreisgrößen wurden mehrfach aneinander angeglichen. Mit diesen Reformen wurde sichergestellt, dass das briti- sche Mehrheitswahlsystem nie ernstlich in Frage gestellt wurde, während sich um die Jahr- hundertwende in Europa immer mehr die Verhältniswahl durchzusetzen begann. Beim Mehrheitswahlsystem wird das Wahlgebiet in ebenso viele Wahlkreise eingeteilt, wie Mandate zu vergeben sind. Derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen in seinem Wahl- kreis für sich gewinnt, erhält das Mandat, ohne dass eine Verrechnung der übrigen Stimmen auf höherer Ebene stattfindet.

Kennzeichnend für das relative Mehrheitswahlsystem ist die Tendenz, ein Zweiparteiensystem - in Großbritannien mit denConservativesund derLabour Party- zu etablieren, wenn nicht starke regionale Parteien entgegenwirken, und gleichzeitig die Aversion gegenüber kleineren Parteien, die keine regionalen Schwerpunkte ausgebildet haben. Das führt zu einer Unter- bzw. Überrepräsentation der Wählerstimmen und zu einer großen Sensibilität hinsichtlich der Veränderung der Wählermeinung, denn der Stimmenumschwung von der einen zur anderen größeren Partei ist normalerweise durch einen deutlich überhöhten Verlust bzw. Gewinn an Mandaten begleitet. So kam es zwischen 1964 und 1979 zu einem relativ häufigen Regierungswechsel zwischenLabourund denTories.

Ein Vorteil des britischen Mehrheitswahlsystems liegt jedoch darin, dass es die relativen Stimmenmehrheiten der größten Partei in absolute Mandatsmehrheiten umwandelt, weshalb Koalitionen unnötig sind und die Entscheidung über den Träger der Regierungsmacht direkt beim Wähler liegt. Dennoch werden Stimmen nach einer Reform des britischen Wahlsystems immer lauter. Zur Debatte steht ein modifiziertes deutsches Wahlsystem (additional membersystem) (Hübner & Münch 1998:94ff.).

2.1.5 Die Parteien

In Großbritannien gibt es kein Parteiengesetz. Parteien sind nach dem britischen Verständnis gesellschaftliche Initiativen, für die der Staat nicht verantwortlich ist und die er auch nicht mit Steuermitteln finanziert (Bundeszentrale 1999:14). Das vorrangige Ziel britischer Parteien ist nicht die Vertretung gesellschaftlicher Interessen, sondern die Eroberung politischer Macht, die sich allein im Parlament konzentriert (Kastendiek et al. 1998:204).

Die Struktur des relativen Mehrheitswahlsystems hat Konsequenzen für den Parteienwettbewerb. Deutlich benachteiligt sind Parteien mit einer breiten Unterstützung, aber wenigen Hochburgen im Land, da in fast allen Wahlkreisen die für sie abgegebenen Stimmen unberücksichtigt bleiben. Eine Drittpartei hat es schwer, an politischem Einfluss zu gewinnen. In einem Zweiparteiensystem ist die Existenz kleinerer Parteien allerdings nicht ausgeschlossen, sondern nur deren Beteiligung an der Regierung.

Seit 1997 ist dieLabour Partyan der Regierung, deren Transformation vonOld Labourzu New Labourmit einer größeren Distanz zu den Gewerkschaften einherging. Die Konservative Partei ist die zweitstärkste Kraft im Parlament, die vor allem die Verteidigung nationaler Tra- ditio nen und Institutionen anstrebt (Bundeszentrale 1999:15). Die irischen Nationalisten sind derzeit die stabilste dritte Partei. Kleineren Parteien bereitet das britisches Wahlsystem Schwierigkeiten, aber regional verankerte Parteien, die Selbstbestimmung, Autonomie oder die Loslö sung vom Mutterland zum Ziel haben, können durchaus einflussreich sein. Die wali- sische ParteiPlaid Cymrusetzt beispielsweise auf Nationalismus und den Erhalt der walisi- schen Sprache. Eine sprachliche Assimilierung wird aber in der Zukunft unausweichlich sein. Wie sich das auf die Partei auswirkt, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich ist jedoch, dass sie an Bedeutung verlieren wird. Auch dieScottish National Party, die für ein unabhängiges Schottland eintritt, hat deutlich an Brisanz verloren (Hübner & Münch 1998:79ff.).

2.2 Indien

2.2.1 Die Verfassung

Seine Unabhängigkeit von der britischen Kolonialmacht erlangte Indien am 15. August 1947. Die Verfassung der Republik Indien, die am 26. Januar 1950 in Kraft trat, ist mit ihren 395 Artikeln und neun Anhängen eine der längsten und detailliertesten Verfassungen der Welt. Sie beinhaltet sowohl die Bundesverfassung als auch die Standardverfassung der Bundesländer. Die Verfassungs väter übernahmen praktisch die durch einen Grundrechtskatalog erweiterte Kolonialverfassung (Government of India Act) von 1935 (Bundeszentrale 1997:27ff.). Das hatte einen„eigentümlichen Gegensatz zwischen einer zentralistischen parlamentarischen Demokratie britischer Art und einem ebenso dem kolonialen Erbe entstammenden ,Föderalismus von oben´“zur Folge, der bis heute in der indischen Verfassung verankert ist (Rothermund 1995:389). Nach Artikel 1 der Verfassung ist Indien ein Unionsstaat mit föde- rativer Struktur: er besteht aus 25 gleichberechtigten Unionsstaaten und sieben zentralver- walteten Unionsterritorien. Die föderative Struktur Indiens ist notwendig, um den vielen re- gionalen Interessen in dem Vielvölkerstaat Ausdrucksmöglichkeiten zu verschaffen. Jedem indischen Staatsbürger werden die Grund rechte, d. h. Meinungs-, Rede-, Glaubens-, Ver- sammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die freie Wahl des Wohnsitzes und des Berufes, durch die Verfassung garantiert. Aufgrund dieser Rechte darf kein Inder wegen seiner Rasse, seiner Religion, seines Glaubens oder seines Geschlechts benachteiligt werden; Verstöße ge- gen den Grundrechtskatalog kann er vor Gericht einklagen. Dennoch darf nicht unerwähnt bleiben, dass das Kastenwesen in Indien nach wie vor allgegenwärtig ist und so soziale Unge- rechtigkeiten legitimiert werden.

Da die Kolonialverfassung von 1935 dem Vizekönig auf den Leib geschrieben war und als Vorlage für die indische Verfassung von 1950 diente, wirkt diese auf den ersten Blick wie eine Präsidialverfassung. Der Premierminister findet nur eine kurze Erwähnung. Doch das täuscht. So besagt das42. Amendmentvon 1976, dass der Präsident dem Rat des Ministerrats zu folgen hat, und das44. Amendmentvon 1978, dass der Präsident nur dann den Notstand ausrufen kann, wenn dazu ein schriftlicher Beschluß des Ministerrats vorliegt (Rothermund 1995:389).

Verfassungsänderungen erfordern die Zustimmung des Staatspräsidenten und eine Mehrheit der Abgeordneten beider Häuser des Parlaments, zumindest von zwei Drittel der Anwesenden. Bei Eingriffen in die föderale Struktur Indiens, im Falle von Umgestaltungen der Justizorganisation oder des präsidentiellen Wahlmodus muss auch mindestens die Hälfte der Länderparlamente zustimmen.

Die bürgerlich-parlamentarische Demokratie der indischen Republik sieht zudem eine strikte Dreiteilung der Gewalten in Exekutive, Legislative und Judikative vor (Günther et al. 1990:33).

2.2.2 Die Regierung

Das Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident; die von ihm ernannten Gouver- neure fungieren als Oberhäupter der Unionsstaaten. Der Staatspräsident wird nicht direkt ge- wählt, sondern von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder. Er kann einer anderen Partei angehören als der indische Premierminister. Beachtenswert sind die um- fassenden Notstandsbefugnisse des Staatspräsidenten: diese kann er in Anspruch nehmen und die bürgerlichen Freiheiten aufheben, wenn die innere Ordnung des Staates bedroht ist oder ein äußerer Angriff bevorsteht. Spätestens nach sechs Monaten bedarf die Verhängung jedoch der Bestätigung durch beide Häuser des Parlaments. Ferner kann der Präsident einen Unions- staat seiner Regierung entheben, wenn der Gouverneur eines Unionsstaates der Zentralregie- rung mitteilt, dass der Unionsstaat, den er verwaltet, „unregierbar“ geworden ist. Diese Maß- nahme wird alspresident`s rulebezeichnet (Bundeszentrale 1997:29f.). Allerdings hat der indische Premierminister wiederholt von den weitreichenden Notstandsbefugnissen des Präsi- denten Gebrauch machen dürfen, indem er dem Präsidenten einen entsprechenden Rat erteilte. Fälle, in denen sich der Präsident gegen einen solchen Rat ausgesprochen hat, sind nicht be- kannt geworden (Rothermund 1995:390).

Die Exekutive der indischen Union besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Offiziell wird die exekutive Ge- walt der Union im Namen des Präsidenten ausgeübt, doch die tatsächliche exekutive Macht liegt beim Premier und dem Ministerrat, d.h. dem Kabinett, den Staatsministern im Kabinetts- rang und bestimmten Vizeministern. Bei seiner Abwesenheit wird der Staatspräsident vom Vizepräsidenten vertreten, der zugleich den Vorsitz des Oberhauses des Zentralparlaments innehat. Dem Unterhaus des Zentralparlaments sind der Premierminister und der Ministerrat kollektiv verantwortlich und von dessen Vertrauensvotum abhängig (Günter et al. 1990:34). Dabei hat der indische Premierminister eine Stellung inne, die so stark ist, dass seine Kolle- gen in anderen Ländern davon nur träumen können (Rothermund 1995:391). Zu den Aufga- ben des Premiers gehört es, die Minister zu bestimmen, die vom Staatspräsidenten ernannt werden.

In den Unionsstaaten besteht die Regierung aus dem Gouverneur und dem Ministerrat mit dem Chefminister an der Spitze. Hier ernennt der Gouverneur die Chefminister und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der Gesetzgebenden Versammlung (VidhanSabha) des Unionsstaates verantwortlich sind. Auch in den Unionsstaaten wird die tatsächliche exekutive Gewalt nicht vom Gouverneur, sondern vom Chefminister und seiner Regierung ausgeübt (Günther et al. 1990:35).

2.2.3 Das Parlament

Indien hat eine parlamentarische Regierungsform. Die Regierung muss all ihre Entscheidungen und Handlungen gegenüber den gewählten Vertretern des Volkes im Parlament verantworten. Die Souveränität liegt letztendlich bei dem Volk.

Indien hat ein Zweikammerparlament, das sich aus demRajya Sabha- demCouncil of States bzw. Oberhaus - und demLok Sabha- demHouse of Peoplebzw. Unterhaus - zusammen- setzt.

Das indische Parlament stellt die legislative Gewalt dar. Bei der Finanzgesetzgebung domi- niert das Unterhaus, alle anderen Gesetze bedürfen aber der Zustimmung beider Häuser. Jeweils jedes zweite Jahr tritt ein Drittel der Mitglieder desRajya Sabhazurück und wird durch neue Abgeordnete ersetzt. Es besteht aus höchstens 250 Mitgliedern, von denen vom Präsidenten 12 aufgrund von Spezialwissen oder praktischen Erfahrungen in bestimmten Wis- senschaftsbereichen ernannt werden. Die anderen werden von den gesetzgebenden Ver- sammlungen der Unionsstaaten indirekt gewählt. DerLok Sabhasetzt sich zusammen aus 530 Mitgliedern der Staaten und 13 Mitgliedern der Unionsterritorien, die alle fünf Jahre direkt gewählt werden, sowie zwei Mitgliedern, die als Vertreter der anglo-indischen Gemeinschaft durch den Präsidenten nominiert werden. Der Lok Sabha wählt seinen eigenen Präsidenten (speaker).

In den Unionsstaaten besteht die Legislative aus dem Gouverneur und der Gesetzgebenden Versammlung, die in einigen Staaten nur ein Haus umfasst, in anderen durch den Gesetzgebenden Rat ergänzt wird, der aber nur konsultative Rechte innehat. Auch von den Unionsterritorien, die durch einen vom Staatspräsidenten ernannten Administrator verwaltet werden, haben einige gesetzgebende Körperschaften (Günther et al. 1990:35).

2.2.4 Das Wahlsystem

In der indischen Verfassung sind nur die Grundbestimmungen für die Wahlen festgelegt. Die Definition der Details des Wahlrechts wurde von den Verfassungsvätern der späteren Gesetzgebung überlassen. Deshalb ist der überwiegende Teil des indischen Wahlrechts in demRepresentation of People Actaus dem Jahren 1950 und 1951 zu finden, der aufgrund der Erfahrungen, die in den allgemeinen Wahlen gemacht wurden, und im Hinblick auf die Vereinfachung des Wahlvorgangs mehrmals ergänzt wurde. Die Wahlgesetze sind im ganzen Land einheitlich. Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger, sofern er nicht aus bestimmten Gründen, beispielsweise wegen Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, Korruption oder illegalen Geschäften, von der Wahl ausgeschlossen wird.

Das indische Parlament wird nach dem Mehrheitswahlrecht ge wählt, wobei alle zwei Jahre ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses in Staatswahlen und alle fünf Jahre die Abgeordne- ten des Unterhauses im allgemeinen Wahlen neu bestimmt werden. Ein Wahlkollegium, das aus den Mitgliedern beider Häuser des Zentralparlaments und der Staatenparlamente besteht, wählt alle fünf Jahre den indischen Staatspräsidenten. Der Vizepräsident wird ebenfalls für fünf Jahre von den beiden Häusern des Zentralparlaments in einer gemeinsamen Sitzung bestimmt (Günther et al. 1990:34).

Bis 1967 wurden die Bundes- und Landtagswahlen parallel veranstaltet, was eine enorme Stabilisierung der politischen Szene zur Folge hatte. 1971 koppelte Indir a Gandhi die Bundesvon den Landtagswahlen durch eine Vorverlegung der Wahlen um ein Jahr ab. So wurden die Bundestagswahlen zum nationalen Plebiszit. Die Landtagswahlen, die durch die vielfache Verwendung des Mittels despresident´s ruleaus dem Gleichtakt geraten waren, verloren dagegen an Bedeutung für die nationale Politik. Folglich gründeten sich Regionalparteien, die sich jeweils auf ein Bundesland beschränkten (Rothermund 1995: 403).

2.2.5 Die Parteien

Die Parteien finden in der indischen Verfassung keine Erwähnung. Bis heute hat sich jedoch ein Mehrparteiensystem mit etwa 50 Parteien, Kleinparteien und Unabhängigen etabliert (Bänziger 1999). Um den Status einer nationalen Partei zu erreichen, muss eine Organisation jeweils mindestens vier Prozent der Wählerstimmen in vier Unionsstaaten auf sich vereinigt haben. In Indien erfüllen diese Voraussetzung weniger als zehn Parteien. Um als Staatenpartei anerkannt zu werden, muss eine Vereinigung vier Prozent der Stimmen in einem Unionsstaat erhalten. Unter dieser Bedingung gelten zwischen 30 und 40 Organisationen als Staatenpar- teien.

Die Parteien in Indien sind auf Spenden angewiesen, denn sie werden nicht vom Staat unter- stützt und können sich auch nicht mit Hilfe von Mitgliedsbeiträgen finanzieren. So entstehen oft Verbindungen zwischen Parteien und finanzstarken Interessengruppen, insbesondere gro- ßen Unternehmen.

Die politische Tätigkeit der meisten Parteien ist vorwiegend auf Wahlen und die Arbeit im Parlament ausgerichtet. Ihr wesentliches Ziel ist der Machterwerb und Machterhalt, nicht die Vertretung von Interessengruppen nach einem pluralistischen Verständnis, weshalb ihnen mit Ausnahme der Kommunistischen Partei - eine festgefügte Programmatik fehlt. Von daher erklären sich die zahlreichen Koalitionen zwischen Parteien, die auf höchst unter- schiedliche Wählergruppen zielen, sowie die häufigen Parteienaus- und -übertritte. Da durch den ständigen Parteienwechsel wiederholt Staatenregierungen gestürzt wurden, ist dieser seit 1985 nicht mehr erlaubt.

Zu den wichtigsten nationalen Parteien gehören derIndian National Congress(INC), dieBha- ratiya Janata Party(BJP), dieJanata Dal, dieCommunist Party of India(CPI) und die von dieser Partei abstammendeCommunist Party of India (Marxist)(CPI-M). Dank der führenden Rolle des INC im indischen Unabhängigkeitskampf verfügt die Partei über eine breite soziale Basis und eine landesweite Organisationsstruktur. Bis 1989 verdankte der INC seinen hohen Wählerstimmenanteil von 40 bis 50 Prozent seiner Politik der Verteidi- gung der nationalen Einheit sowie seinen außen- und innenpolitischen Konzeptionen, die bei der Mehrheit der indischen Bevölkerung Anklang fanden (Günther et al. 1990:36ff.). Seit 1989 wurde der INC zunehmend von der BJP verdrängt, die seit den Wahlen im Mai 1996 stärkste Partei des Landes ist. Die BJP vertritt einen militanten Hindu-Nationalismus und hat sich als konservative Kraft im indischen Parteienspektrum behauptet. Die soziale Ba- sis der BJP bilden vorrangig die unteren Mittelschichten der städtischen Bevölkerung in Nordindien.

Eine indische Besonderheit liegt in der Stärke der Regionalparteien, die Parteien eines einzi- gen Unionsstaates sind und dort oft die Regierung stellen oder als stärkste Oppositionspartei vertreten sind. In den letzten 20 Jahren haben die Regionalparteien an Bedeutung gewonnen. Sie sind Parteien, die aus den Kontroversen zwischen der Zentralregierung und den Bundes- staaten - besonders in Bezug auf deren wirtschaftliche Vernachlässigung - hervorgegangen sind und die die Identität eines bestimmten Gebietes verkörpern (Draguhn 1989:52).

Der zunehmende Einfluss der Regionalparteien hat sich zuletzt in den gesamtindischen Par- lamentswahlen vom September 1999 niedergeschlagen. Eine absolute Mehrheit konnte keine der zwei großen Parteien erringen. Die Kongresspartei verzeichnete das schlechteste Ergebnis seit mehr als 50 Jahren, und auch die BJP konnte die Wahlen nur mit Hilfe einer aus 24 Par- teien bestehenden „Nationalen Demokratischen Allianz“ gewinnen. In diesem Regierungs- bündnis kommen so verschiedene Gruppierungen zusammen wie „die hinduistischen Eiferer der Shiv Sena in Maharashtra, die Samata Party des Uralt-Sozialisten Fernandes in Bihar, der Akali Dal der Sikhs in Punjab oder die drawidischen Nationalisten der DMK in Tamil Nadu“ (Bänziger 10/1999). Der Parteienzusammenschluss war für die BJP nötig, um auch im Süden Indiens Stimmen zu gewinnen, wo nur eine hinduistische Minderheit lebt.

Politikwissenschaftler fürchten aufgrund der BJP-Koalition um die politische Stabilität Indi- ens. Die Zersplitterung der politischen Landschaft durch die Re gionalparteien hat jedoch nicht nur den Nachteil, dass sich die politischen Kräfte Indiens selten auf einen Konsens einigen können; sie hat auch positive Seiten: viel zu lange hat die in Delhi regierende Kongresspartei die berechtigten Interessen der Unionsstaaten missachtet, und viel zu lange haben die oberen Kasten, vor allem die Brahmanen, die Parteilandschaft dominiert (Bänziger 04/1999). Die „größte Demokratie der Welt“, als die Indien häufig bezeichnet wird, ist somit auf dem Weg zum Pluralismus.

3. Großbritanniens Einflüsse auf das politische System Indiens

Nachdem die politischen Systeme Großbritanniens und Indiens einzeln dargestellt wurden, folgt nun ein konkreter Vergleich der staatlichen Institutionen beider Länder. So besitzt Großbritannien als historisch gewachsener Staat keine geschriebene Verfassung, sondern neben derrule of lawund dem Prinzip der Parlamentssouveränität, die beide als Ver- fassungsgrundlagen gelten, lediglich gesetzliche Vorschriften, traditionelle Konventionen und verschiedene Ersatzverfassungstexte als Quellen, die die heute bestehende Staatsform be- gründen und erläutern. Die indische Republik hat dagegen eine Verfassung, die vor kaum 50 Jahren in Kraft gesetzt wurde und die aus der anglisierten Juristentradition Indiens erwachsen ist. Die indische Verfassung folgt dabei inhaltlich in auffälliger Weise dem Muster des briti- schenGovernment of India Actvon 1935. Sie orientiert sich an dessen Aufbau und an dessen Konzeption eines einheitlich geregelten, zentral kontrollierten Föderalismus bis in den Wort- laut hinein. Gemeinsam ist ihnen auch ihre außergewöhnliche Länge (Rothermund 1995:417f.). Übernommen wurde aus der britischen Verfassung beispielsweise das Modell der parlamentarischen Demokratie und der Kabinettsregierung. Die parlamentarische Form der Demokratie wird in Indien nachhaltig gefestigt durch die Übernahme der ungeschriebenen britischen Konventionen, durch spätere Entsche idungen des Obersten Gerichts und durch Ver- fassungs ergänzungen, die die Macht des Präsidenten einschränken (Bundeszentrale 1997:29). Da Großbritannien eine ungeschriebene, Indien dagegen eine ausformulierte Konstitution besitzt, fallen auch die Regelungen für Verfassungsänderungen unterschiedlich aus. Während in Großbritannien zur Änderung der Verfassung keine besonderen Mehrheiten erforderlich sind, weil kein Verfassungsdokument existiert, müssen in Indien im einfachsten Fall sowohl der Staatspräsident als auch die Mehrheit der Abgeordneten beider Häuser des Parlaments einer Abwandlung zustimmen.

Verschieden ist auch die Bedeutung der Grundrechtskataloge. In Großbritannien wurde erst 1998 eine Art Grundrechtskatalog in britisches Recht übernommen, in Indien werden die Grundrechte jedem Staatsbürger durch die Verfassung garantiert. Hinsichtlich der Menschen- rechtsverletzungen in Indien bleibt allerdings umstritten, inwieweit die Grundrechte dort auch umgesetzt werden.

Zudem steht dem britischen Prinzip der Gewaltenverschränkung das indische Modell der Gewaltenteilung gegenüber.

Im Hinblick auf die Exekutive wäre zu unterscheiden zwischen der Zentralregierung Groß- britanniens und dem zentral regierten Föderalismus, der in Indien ausgeübt wird, wobei die 25 Unionsstaaten gleichberechtigt agieren und die sieben Unionsterritorien von Delhi aus ver- waltet werden.

Die Exekutive wird in Großbritannien im Namen der Queen, in Indien im Namen des Staats- präsidenten ausgeübt. Mit beiden Staatsämtern sind ähnliche Aufgaben verbunden: sowohl die Queen als auch der indische Präsident ernennen u.a. den Führer der stärksten Unterhausfrak- tion zum Premierminister und haben vor allem eine repräsentative Funktion. Die tatsächliche exekutive Gewalt liegt beim jeweiligen Premier und seiner Regierung. Auch der indische Premierminister hat alle Rechte, die seinem britischen Kollegen zustehen: er kann das Parla- ment auflösen und bestimmt die Minister, die der Präsident dann ernennt (Rothermund 1995:390). In Indien besteht aufgrund der föderalen Struktur in den Unionsstaaten die Regie- rung zusätzlich aus dem Gouverneur und dem Ministerrat mit dem Chefminister an der Spitze.

Die Parlamentssouveränität kann als ein Grundpfeiler der britischen Verfassung angesehen werden, während in Indien die Staatsgewalt im Namen des Volkes ausgeübt wird. Indien hat allerdings von Großbritannien die Form des Zweikammerparlaments übernommen. Zu den Aufgaben beider Unterhäuser gehören die Gesetzgebung, die Kontrolle der Regierung und die öffentliche Thematisierung politischer Probleme. Die Abgeordneten der Unterhäuser werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei in Indien zwei Mitglieder der anglo- indischen Gemein- schaft angehören müssen. DerRajya Sabhaist„ein Oberhaus nach britischem Vorbild“(Bundeszentrale 1997:29), das sich jedoch nicht wie in Großbritannien auspeerszusammen- setzt, sondern aus für zwei Jahre indirekt gewählten oder vom Staatspräsidenten nominierten Abgeordneten.

Im Hinblick auf die Finanzgesetzgebung dominiert sowohl in Großbritannien als auch in In- dien das Unterhaus. Dennoch hat IndiensRajya Sabhaim Gegensatz zum britischen Oberhaus eine starke Position, weil alle anderen Gesetze der Zustimmung beider Häuser bedürfen. Gemeinsam ist beiden Staaten wieder die Form des Mehrhe itswahlrechtes, wobei sich in In- dien nicht wie in Großbritannien ein Zweiparteiensystem herausgebildet hat, sondern ein Mehrparteiensystem. Einen Grund dafür liefert die unterschiedliche Bedeutung regionaler Parteien: während die Regionalparteien in Großbritannien nur eine untergeordnete Rolle spielen, sind sie in Indien während der letzten 20 Jahre zu einem wichtigen Einflussfaktor für die nationale Politik geworden, weshalb dort Parteienkoalitionen die Regel sind. Eine staatliche Parteienfinanzierung gibt es in beiden Ländern nicht. Die Parteien sind keine Interessengruppen im klassischen Sinn, ihr vorrangiges Ziel ist der Machterwerb und Machterhalt, was in Indien durch die ungleichen Parteienkoalitionen noch stärker zum Ausdruck kommt als in Großbritannien.

Wesentliche Unterschiede gegenüber den Parteiensystemen westlicher Gesellschaften resul- tieren aus der historischen Entwicklung und aus der inneren Struktur der indischen Parteien: sie sind nicht, wie britische Parteien, aus den gesellschaftlichen Umwälzungen infolge der Industrialisierung entstanden, sie fungierten nicht als Interessenvertretung der Industriearbei- terschaft. Ihre Entwicklung verlief eher umgekehrt. Die indischen Parteien haben sich vor der Industrialisierung herausgebildet. Der ausschlaggebende Faktor zur Parteienbildung war die Befreiung von der Kolonialherrschaft. Weitere Neugründungen vollzogen sich nach der Un- abhängigkeit im Jahre 1947 und der gleichzeitigen Begründung der parlamentarischen Demo- kratie ( Draguhn 1989:45f.).

Zusammenfassend läßt sich also feststellen, dass die Veränderungen, die Großbritannien wäh- rend der Kolonialzeit in Indien vollzogen hat, durchaus Einfluss genommen haben auf dessen politisches System, so wie es sich bis in die Gegenwart entwickelt hat. Seien es nun die Ver- fassung, die parlamentarische Struktur oder das Mehrheitswahlrecht, überall finden sich Re- likte aus der Zeit, als das britische Empire die Herrschaft über die indische Kolonie ausübte. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass Indien auch bereitwillig die Erfahrungen anderer Demokratien genutzt hat: Übernommen wurden von den USA der Kanon der Menschenrechte und die Institution des Obersten Gerichts, aus der irischen Verfassung die Leitprinzipien staatlichen Handelns und von Kanada das Modell eines föderalistischen Systems, dessen Uni- onsregierung die Be fugnis hat, im Notfall für Frieden, Ordnung und eine effektive Regie- rungsführung zu sorgen (Bundeszentrale 1997:29). Nicht zuletzt haben die indischen Politiker aber auch ihre eigenen Ideen und Erfahrungen eingebracht und Indien zu dem gemacht, was es heute ist: zu einem unabhängigen Land, das trotz der Menschenrechtsverletzungen und militärischen Interventionen eines der ganz wenigen Staaten der Dritten Welt ist mit einer durchgängigen demokratischen Tradition.

Literaturverzeichnis

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Bänziger, Andreas: Indiens zersplitterte Demokratie. In: Süddeutsche Zeitung vom 27. April 1999.

Draguhn, Werner (Hrsg.): Indien in den 90er Jahren. Politisch-soziale und wirtschaftliche Bedingungen. Hamburg: Mitteilungen des Instituts für Asienkunde, 1989.

Germund, Willi: Regionalparteien gewinnen Einfluss in Neu Delhi. In: Berliner Zeitung vom

8. Oktober 1999.

Günther, Rolf/Oesterheld, Joachim/Freitag, Gottfried: Indien. Berlin: Die Wirtschaft, 1990. S.

32 - 43.

Haubold, Erhard: Gibt es jetzt mehr politische Stabilität in Indien? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Oktober 1999.

Hübner, Emil/Münch, Ursula: Das politische System Großbritanniens: eine Einführung. München: Beck, 1998.

Informationen zur politischen Bildung: Großbritannien. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 1999.

Informationen zur politischen Bildung: Indien. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 1997.

Kastendiek, Hans/Rohe, Karl/Volle, Angelika (Hrsg.): Länderbericht Großbritannien. Geschichte - Politik - Wirtschaft - Gesellschaft. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 1998.

Mansingh, Surjit: Historical Dictionary of India. New Delhi: Vision Books, 1998.

Naßmacher, Hildtrud: Politikwissenschaft. 3. Auflage. München: Oldenbourg, 1998.

Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 1998.

Rothermund, Dietmar (Hrsg.): Indien. Kultur, Geschichte, Politik, Wirtschaft, Umwelt. München: Beck, 1995.

Sturm, Roland: Großbritannien: Wirtschaft - Gesellschaft - Politik. Opladen: Leske und Budrich, 1991.

Internetrecherche

http://www.indiagov.org/govt/govt.htm

http://asnic.utexas.edu/asnic/countries/india/InPoliticalstru.html

Excerpt out of 18 pages

Details

Title
Großbritannien und Indien: Zwei politische Systeme im Vergleich
College
Humboldt-University of Berlin
Course
Politische Systeme im Vergleich
Grade
2,3
Author
Year
1999
Pages
18
Catalog Number
V102978
ISBN (eBook)
9783640013586
File size
376 KB
Language
German
Keywords
Großbritannien, Indien, Zwei, Systeme, Vergleich, Politische, Systeme, Vergleich
Quote paper
Adina Herde (Author), 1999, Großbritannien und Indien: Zwei politische Systeme im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102978

Comments

  • guest on 2/20/2006

    Bin mir keiner Schuld bewusst!.

    Mich des Plagiats zu bezichtigen, finde ich dagegen ganz schon dreist! Die Arbeit ist orginial von mir. Wenn es sie - nicht unter meinem Namen - ein zweites Mal im Internet gibt, dann muss ein anderer der Schlawiner sein. In diesem Fall hätte ich natürlich gern die URL!

    Grüße
    Adina

  • guest on 11/1/2002

    xxx.

    Daaanke, das es hier kostenlos anzusehen ist!!!!! Daaaaaaaaaaaaaaaanke!!!

  • guest on 2/21/2002

    Mein Kommentar zum Referat von Adina Herde.

    Ich finde es ganz schön dreist von Adrina hier eine Arbeit zu Veröffentlichen, die es schon längst gibt! Den gleichen Text und die gleiche Gliederung von diesem Text gibt es noch ein zweitesmal im Internet!!!

  • guest on 1/27/2002

    Daaaaaanke.

    Durch dich bin ich gerettet. Und meine Gk note hoffentlich auch. Mein Lehrer hat mir nämlich sehr kurzfristig nen Vortrag zum Thema Großbritannien aufgebrummt. Dank deiner super Ausarbeitung schffe ich es sogar noch rechtzeitig ihn fertigzustellen.

  • guest on 1/27/2002

    Endlich.

    Endlich hab ich was gefunden.
    Dank deiner guten Ausarbeitung bin ich gerettet. Vielen Dank.
    Deine Ausarbeitung ist vollständig und sehr übersichtlich. Man versteht alles super. Oh

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Title: Großbritannien und Indien: Zwei politische Systeme im Vergleich



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