Pressefreiheit. Eine Interpretation der Grundrechte


Seminar Paper, 2000

17 Pages, Grade: 2


Excerpt


1. Einleitung

Am 23.05.1949 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz in Kraft, das sich in Art. 5 mit der Presse- und Meinungsfreiheit befaßt. Dieser Artikel ist Grundlage dieser Arbeit und sagt folgendes aus:

1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. [(1)]

Er beinhaltet neun Grundrechte – Meinungs-/Informations-/Presse-/Rundfunk-

/Filmfreiheit (Absatz 1), sowie Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre (Absatz 3).

Am aussagekräftigsten für die Presse- und Meinungsfreiheit sind die in Absatz (1) genannten Grundrechte. Daher beschränkt sich diese Arbeit auf die ausführliche Interpretation dieser Grundrechte, die der Reihenfolge nach in einzelnen Kapiteln behandelt werden. In weiteren Kapiteln wird auf die Schranken der Presse- und Meinungsfreiheit eingegangen, sowie auf die Folgen bei Pressedelikten. Zudem wird auf die Rechtsquellen dieses Artikel 5 eingegangen, die die Grundlagen für Meinungsfreiheit und Pressefreiheit darstellen.

Die ständige Aktualität dieses Themas und ihre Allgemeinverständlichkeit brachte eine Flut von Literatur hervor. Bei der Heranziehung von Literaturbeiträgen mußten hauptsächlich fachwissenschaftliche, juristische Beiträge wie z.B. Kommentare zum Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsurteile benutzt werden, um sich so nicht zu weit vom Hauptschwerpunkt dieser Arbeit zu entfernen.

2. Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit beinhaltet das Recht aller, auch Ausländer und Jugendliche, seine Meinung frei, also unbehindert durch Staat und andere Gewalten zu äußern und zu verbreiten (1). Aufgrund ihrer Bedeutung steht die Meinungsfreiheit im Zentrum des Art. 5 GG. Sie ist als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit eines der wichtigsten Menschenrechte und für die freiheitliche Demokratie notwendig. Dieses Grundrecht ist nicht nur ein Grundrecht für Deutsche, sondern auch für Ausländer gültig. Auch juristische Personen, also Verlagsgesellschaften oder Rundfunkanstalten, und auch Minderjährige können sich darauf berufen.(2)

Das Recht der Meinungsfreiheit beinhaltet sowohl die Meinungs äußerungs freiheit als auch die Meinungs verbreitungs freiheit.

2.1 Meinungsäußerungsfreiheit

Die Meinungsäußerungsfreiheit bedeutet grundsätzlich, daß das Nach-Außen-Bringen der Meinung durch Wort und Handlung durch den Art. 5 Absatz 1 gesetzlich geschützt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich nun um wertvolle oder wertlose, falsche oder richtige, rationale oder emotionale oder sogar herabsetzende Äußerungen handelt.(3) Im Besonderen gilt dies auch für die Kritik an Mißständen: Jeder hat das Recht seine Meinung über Mißstände im Staat oder in der Gesellschaft zu äußern und darauf aufmerksam zu machen. Die Art des Darauf-Aufmerksam-Machens kann dabei unterschiedlich ausfallen. Sie kann sowohl öffentlich als auch privat geäußert werden.

Die Äußerung soll nicht nur als verbale Äußerung verstanden werden, sondern kann auch durch Schrift und Bild erfolgen (Art.5 Absatz 1). Diese Begriffe sind weit auslegbar: „ „Wort“ erfaßt alle hörbaren Meinungsäußerungen, auch gesungene (Bsp.: Nationalhymne) und durch Schallplatten, Tonbänder u.ä. übertragene (...). „Schrift“ sind alle denkbaren Schriftarten, auch Kurzschrift, Blindenschrift, Lichtwanderschrift (...) elektronische Textübertragung (...) und Geheimschrift;(...). „Bild“ ist über die bildliche Darstellung hinaus jedes aus sich selbst verständliche Zeichen (...), sei es gemalt, gezeichnet, fotografiert oder sonstwie dargestellt (...).“ (1) Diese Aufzählung ist nur beispielhaft zu sehen. Denn auch die Freiheit der Meinungsäußerung durch Tragen von Abzeichen, Farben, Wappen oder ähnlichen Symbolen, wie auch durch Schallzeichen z.B. Beifall ist im Artikel 5 des Grundgesetzes verankert.(2)

Ein weiterer, letzter Aspekt fällt ebenfalls unter den Schutz der Meinungsfreiheit: die Äußerung von Meinungen aus wirtschaftlichen Motiven. Demzufolge sind Boykottaufrufe auch geschützt. „Dies gilt auch dann noch, wenn der Aufruf nicht von einem wirtschaftlich unbeteiligten Bürger, sondern von einem Konkurrenzunternehmen ausgeht.“ (3) Wird jedoch wirtschaftlicher Druck ausgeübt oder Gewalt angedroht, so ist der Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. „Denn das Recht der freien Meinungsäußerung schützt die geistige Auseinandersetzung, die sich auf die Überzeugungskraft von Argumenten stützt, nicht aber die Inanspruchnahme von Mitteln, die dem Angesprochenen die Möglichkeiten nehmen, seine eigene Entscheidung in innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen.“(4) Dieses Recht basiert auf dem Blinkfuehr-Urteil vom 26. Februar 1969 (BverfG 25), auf das in einem späteren Kapitel näher eingegangen wird.

2.2 Meinungsverbreitungsfreiheit

Neben der Meinungsäußerung steht die Meinungsverbreitung. Sie ist eine Art Fortsetzung der Meinungsäußerung. Die Meinungsäußerung beinhaltet zwar schon eine Art Verbreitung, aber nur mit natürlichen Mittel, wie z. B. sprechen, schreiben und handeln, wobei der Veräußerer immer persönlich dabei beteiligt ist. Durch den Zusatz „und zu verbreiten“ wird jetzt aber noch ein breiteres Feld abgedeckt. Dabei wird das Geäußerte einem breiteren Kreis in der Regel durch technische Hilfsmittel, z.B.

Druckerzeugnissen mitgeteilt ohne das der Meinungsgeber direkt daran beteiligt ist.(1) Die Verbreitung durch „Wort, Schrift und Bild“ ist natürlich auch hier gültig. Zudem ist die Verbreitung von Meinung mittels Hörfunk und Fernsehen ebenso geschützt.

3. Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit beinhaltet das Recht aller, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.(2)

Darunter kann man zum einen das Recht, andere zu informieren (aktiv) als auch das Recht, informiert zu werden (passiv), verstehen.(3) Basierend auf letzterem Recht ist die Informationsfreiheit Voraussetzung für die der Meinungsäußerung vorausgehenden Meinungsbildung.

Sie steht zunächst dem einzelnen zu, sein Wissen zu erweitern, jedoch besteht kein Anspruch auf die eigentlichen Informationen, sondern nur ein Anspruch, sich aus den allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten und dieser Informationsempfang darf nicht durch den Staat oder durch sonstige Gewalten behindert werden.(4) Die Art der Information, also ihr Inhalt, spielen genauso wenig eine Rolle, wie die Unterscheidung zwischen Tatsacheninformationen und wertenden Meinungsäußerungen. Als Informationsquellen dienen hierbei Rundfunk, Presse, Film, sowie Flugblätter, Handzettel und auch Austellungen. Sollte die Informationsquelle außerhalb Deutschlands liegen, ist die nicht weiter erheblich, denn auch ausländische Bücher, Filme und Zeitungen fallen unter den Schutz des Art.5 Abs.1.

Die Presse als Einrichtung hat ebenfalls ein Recht auf Informationsfreiheit, sowie das Recht auf die allgemein zugänglichen Informationsquellen zurückzugreifen. Das bedeutet, sie hat „das Recht, amtliche Publikationen nicht später als die Mitbewerber zu erhalten.“ (5) Eine Verletzung läge bereits vor bei Vorenthaltung, sowie auch bei Verzögerung der Information. Dies geht aus dem Leipziger Volkszeitungs-Beschluß vom 03.10.1969 (BverfGU 27, 71ff) hervor.

Artikel 5 des Grundgesetzes „(...) gewährleistet (somit) eine unbehinderte Unterrichtung, also eine von staatlichen Beschränkungen rechtlicher und tatsächlicher Art im weitesten Sinne freie Informationsbeschaffung und –auswahl.“ (1)

4. Pressefreiheit

Die Pressefreiheit beinhaltet das Recht aller, „seine Meinung, aber auch Nachrichten durch die Presse, also durch Zeitungen und Zeitschriften frei zu äußern und zu verbreiten.“ (2)

4.1 „Äußere“ Pressefreiheit

Eine ausdrückliche Gewährleistung der Pressefreiheit findet sich in Art.5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Pressefreiheit als ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. „(...)(Sie) trägt als Medium, das Kommuni- kation vermittelt, entscheidend zur freien öffentlichen Meinungsbildung bei.“ (3) Sie erfüllt damit eine wichtige Funktion für eine moderne Demokratie. Die Pressefreiheit umfasst zwei Komponenten. Zum einen stellt sie zunächst ein reines Abwehrrecht dar (subjektiver Aspekt), d.h. der Staat soll „niemand daran hindern, seine Meinung mit Hilfe der Druckerpresse und ähnlicher Vervielfältigungsmittel öffentlich zu äußern und zu verbreiten.“ (4) Geschützt sind daher Tatsachenmitteilungen sowie auch persönliche und öffentliche Meinungsäußerungen, alle mit der Pressearbeit verbundenen Tätigkeiten, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, sowie die Veröffentlichungen von Anzeigen. Sachlich reicht die Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.(5)

Weiterhin ist die Pressefreiheit auch Bestandsgewähr, sie ist Bestandteil einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Grundrecht gewährt somit die institutionelle Eigenständigkreit der Presse. Das bedeutet für den Staat, daß er die freie Presse nicht nur anerkennen, sondern auch schützen und fördern soll.(1) Folge ist zum Beispiel, daß der Staat den Zugang zu Presseberufen nicht reglementieren darf. „Die Möglichkeit der freien Gründung von Presseorganen und des freien Zugangs zu den Presseberufen sowie Auskunftspflicht öffentlicher Behörden gegenüber der Presse sind (weitere) Folgerungen aus dieser Institutionsgarantie.“ (2)

Zum wesentlichen Schutz der Pressefreiheit gehört der Schutz des Redaktionsgeheimnisses, womit nicht nur Schutz der Gespräche mit den Mitarbeitern untereinander gemeint ist, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. (3)

Aber auch „im Strafverfahren besteht ein besonderer Schutz, u.a. durch Gewährung eine Zeugnisverweigerungsrechts für Angehörige der periodischen Presse (...).“ (4) Dies erstreckt sich auf Informationen über die Person des Verfassers oder des Einsenders einer redaktionellen Veröffentlichung.

4.2 Innere Pressefreiheit

Mit dem zunehmenden Problem der Pressekonzentration ( die Anzahl der verschiedenen Redaktionen verringert sich, Zusammenschlüße finden statt) hängt auch das Problem der „inneren Pressefreiheit“ zusammen. Der Begriff der „inneren Pressefreiheit“ ist nicht ganz klar. Hauptsächlich geht es jedoch „um die rechtliche Sicherung bestimmter

Strukturprinzipien im Verhältnis zwischen Verleger und Chefredakteur und den übrigen redaktionellen Mitarbeitern eines Presseunternehmens.“ (5)

Das bedeutet auch, daß der Verleger nicht allein berechtigt ist die Zeitungsinhalte festzusetzen, da auch die Redakteure und Journalisten das Recht der Pressefreiheit gelten machen können. (6)

Jedoch ist der Verleger befugt, „ als integrierende Kraft die Grundhaltung der Zeitung festzulegen und auf deren Einhaltung insbesondere in Streitfällen zu achten.“ (7)

Dabei stehen ihm verschiedene Kompetenzen zu.

Zum einen die Grundsatzkompetenz, die das Recht beinhaltet, „die grundsätzliche publizistische Haltung und Richtung der Zeitung zu bestimmen,(...).(1) Ebenso fällt in seinen Bereich die Richtlinienkompetenz, die ihm das Recht zuspricht, neuaufkommende Fragen zu Grundsätzen für die Haltung der Zeitung zu entscheiden. Den Redakteuren steht jedoch in beiden Fällen das Recht auf Information , basierend auf Art.5 Absatz 1 GG, und auf Anhörung zu.

Bei der Detailkompetenz verläuft es genau umgekehrt. Entscheidungen zu tagesaktuellen Fragen liegen hier beim Redaktionsmitglied, dafür hat aber nun der Verleger ein unbegrenztes Recht auf Information und Anhörung, da bei ihm die Verantwortung über das Bestehen der Zeitung liegt.(2) Er muß also die publizistischen Richtlinien angeben, da er sonst, „ was er erstellt und absetzen will, nicht mit Erfolg im Markt vertreiben (kann)(...).“ (3)

5. Rundfunkfreiheit

Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk. Unter Rundfunk versteht man sowohl Hörfunk als auch Fernsehen. Definiert wird er meist nach Artikel 1 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 05.12.1974: „Danach ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne

Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters“.(4)

Der Rundfunk ist wie die Presse ein wichtiger Punkt im Meinungsbildungsprozeß, denn auch er gewährleistet die freie Meinungsbildung.

„Im sog. (ersten) Fernsehurteil vom 28. Juni 1961 hat das Bundesverfassungsgericht die Gleichrangigkeit der Freiheit des Rundfunks mit der Pressefreiheit hervorgehoben (...)(die beiden) seien in ihrem Wesen gleich.“(5) Die Rundfunkfreiheit reicht ebenso wie die Pressefreiheit von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung. Zur Freiheit der Berichterstattung gehört zudem die Freiheit der Programmgestaltung, weil auch diese

Einfluß auf die Wirkung der Berichterstattung nehmen kann. Diese deckt aber nicht nur die Art und Weise der Moderation einschließlich der verschiedenen Formen von Sendungen wie zum Beispiel auch Werbesendungen ab, sondern auch die Auswahl der Inhalte.(1) Ebenfalls unter den Schutz der Rundfunkfreiheit fallen alle in dem Bereich tätigen Personen und Unternehmen.

Jedoch unterliegt das Grundrecht der Rundfunkfreiheit genauso wie das der Pressefreiheit den Schranken des allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre. Da das Rundfunkrecht zur Kompetenz der Länder gehört, unterliegt dieses Grundrecht auch noch einigen Vorschriften der Landespressegesetze, wie zum Beispiel die Pflicht zur wahrheitsgemäßen, sorgfältigen und sachlichen Berichterstattung (§ 6).(2)

[...]


(1) Model/Müller (1996), S.115

(1) Mathy (1980), S. 20

(2) Bamberger (1996), S. 73

(3) Fangmann u.a. (1991), S. 56

(1) von Münch/Kunig (1992), S. 362f.

(2) Model/Müller (1996), S. 116

(3) Weis (1995), S. 68

(4) Weis (1995), S. 68f.

(1) Schneider (1961), S.42

(2) Mathy (1980), S.21

(3) Fangmann u.a. (1991), S. 56

(4) Mathy (1980), S.21

(5) Model/Müller (1996), S.119f.

(1) Bamberger (1996), S.76

(2) Mathy (1980), S. 22

(3) Ricker (1999), S. 248

(4) Schiwy/Schütz (1977), S. 137

(5) Bamberger (1996), S.77

(1) Mathy (1980), S. 23

(2) Weis (1995), S. 72

(3) Model/Müller (1996), S. 121

(4) Bamberger (1996), S. 77

(5) Ricker (1999), S. 250

(6) Weis (1995), S. 74

(7) Ricker (1999), S. 250

(1) Ricker (1999), S. 250

(2) Ricker (1999), S. 250

(3) Bamberger (1986), S. 81

(4) Wassermann (1994), S.543

(5) Bamberger (1986),S. 81

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Pressefreiheit. Eine Interpretation der Grundrechte
College
University of Augsburg
Course
KW-Seminar
Grade
2
Author
Year
2000
Pages
17
Catalog Number
V103045
ISBN (eBook)
9783640014255
ISBN (Book)
9783640114146
File size
388 KB
Language
German
Keywords
Pressefreiheit, KW-Seminar
Quote paper
Daniela Austermann (Author), 2000, Pressefreiheit. Eine Interpretation der Grundrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103045

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