Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Haftung und Arbeitsrecht im Sport, Sponsoringvertrag und steuerliche Aspekte


Tarea entregada, 2019

16 Páginas, Calificación: 1,8


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Grundlagen Sport- und Vereinsrecht
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
1.4 Konsequenzen
1.5 Zusammenfassung
1.6 Strukturelle Veränderung des Rasenballsport Leipzig e. V

2 Haftung im Sport
2.1 Haftung Teil I
2.2 Haftung Teil II
2.3 Haftung Teil III

3 „Arbeitsrecht“ im Sport
3.1 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall I
3.2 „Arbeitsrecht“/Steuerrecht – Fall II
3.3 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall III

4 Sponsoringvertrag

5 Steuerliche Aspekte im Sport- und Vereinsrecht
5.1 Steuerliche Sphären
5.2 Umsatzsteuer

6 Tabellenverzeichnis

7 Literaturverzeichnis

Grundlagen Sport- und Vereinsrecht

Im folgenden Abschnitt wird der im Jahr 2009 gegründete Verein RB Leipzig e.V., welcher seit der Saison 2016/2017 in der ersten Fußball Bundesliga spielt, anhand von verschiedenen Aspekten beurteilt. Die zugrundeliegenden Daten stammen aus dem Jahr 2014, in welchem sich der RB Leipzig e.V. noch in der zweiten Fußball Bundesliga befand und als langfristiges Ziel das Aufsteigen in die erste Fußballbundesliga verfolgt hat.

Anhand der Daten von 2014 werden die unten folgenden Punkte bearbeitet.

1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung

Um zu beurteilen, ob es sich bei dem Verein RB Leipzig e.V um einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Verein handelt werden §§ 21 bis 79 BGB als Grundlage genommen. Anhand der Struktur des RB Leipzig kann man erkennen, dass alle wichtigen Vertreter der Red Bull GmbH an der Mitgliederversammlung des RB Leipzig e.V. teilnehmen. Des weiteren besteht die Mitgliederversammlung nur aus sieben bis elf „ordentlichen“ Mitgliedern mit Stimmberechtigung. Bei einem idealtypischen Verein haben alle Vereinsmitglieder ein Stimmrecht und können somit in der Gestaltung des Vereinslebens mitwirken. Der gesamte Ehrenrat und Vorstand besteht aus den Red Bull GmbH Vertretern, was stark auf einen wirtschaftlichen Verein deuten lässt. Außerdem haben die sechs Vorstands- und Ehrenratsmitglieder mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und können sich somit bei jeder Versammlung durchsetzen. Auch aus dem Auszug der Satzung lässt sich der RB Leipzig e.V deutlich als wirtschaftlicher Verein darstellen, da nur die ordentlichen Mitglieder an der Gestaltung des Vereins mitwirken und sich an der Vereinsarbeit beteiligen dürfen. Somit hat die Red Bull GmbH das Bestimmen über den kompletten RB Leipzig e.V. und wirtschaftliche Ziele der Red Bull GmbH können verfolgt werden. Dem ideellen Verein ist allerdings vor Allem die Gemeinnützigkeit des Vereins wichtig und nicht die Wirtschaftlichkeit.

1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV

Anhand der Gewinn- und Verlustrechnung des RB Leipzig e.V. aus dem Jahr 2013/2014 werden weitere Faktoren, die für einen wirtschaftlichen Verein sprechen, sichtbar. Direkt fällt auf, dass über die Hälfte der Umsatzerlöse durch die Werbung erbracht wurde. Daraus lässt sich schließen, dass die Red Bull GmbH den Verein RB Leipzig nutzt, um Marketingpolitische Ziele zu erreichen. Ein gemeinnütziger Verein hingegen bekommt seine Einnahmen zum Großteil aus den Mitgliedsbeiträgen. Außerdem ist anhand der Gewinn- und Verlustrechnung sichtbar, dass die Transferaufwendungen sehr gering sind. Das ist ein Indiz dafür, dass schon gute Spieler in der Mannschaft waren, was sich auf das Ziel, in die erste Bundesliga aufzusteigen um den Bekanntheitsgrad von RB Leipzig zu erhöhen, zurückzuführen lässt.

Die bedeutend geringen Erträge durch das Merchandising zeigen, dass es dem Verein weniger wichtig ist ein gutes Image aufzubauen und mehr Fans und Vereinsmitglieder zu gewinnen. Einem ideellen Verein ist es wichtig viele Mitglieder und Fans durch ein gutes Image zu generieren, um durch diese finanziellen Mittel den Verein aufzubauen und zu fördern.

1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage

Durch die Schreibweise des RasenBallsport Leipzig e.V., abgekürzt RB Leipzig, kommt es oft zu einer Verwechslungsgefahr. Durch die Abkürzung „RB“ wird der Verein häufig anstatt RasenBallsport Leipzig Red Bull Leipzig genannt. Auch das Logo des RB Leipzig e.V. hat starke Ähnlichkeiten mit dem Logo der Red Bull GmbH. Die zwei markanten, sich gegenüberstehenden roten Bullen, die das Logo von Red Bull unverwechselbar machen, sind ebenfalls im Vereinslogo des RB Leipzig e.V. vorhanden. Auch die Vereinsfarben rot und gelb sind genauso in dem Logo der Red Bull GmbH enthalten. Durch das Logo von Verein und der Red Bull GmbH besteht zwischen den Beiden ein hoher Wiedererkennungswert.

Die Homepage des RB Leipzig e.V. präsentiert die Mannschaft schon in dem Internetlink als „die roten Bullen“, wodurch weitere Assoziationen mit der Red Bull GmbH stattfinden. Auf der Homepage ist außerdem zu sehen, dass Red Bull einer der Hauptsponsoren von RB Leipzig ist. Wenn man die beiden Internetseiten von RB Leipzig e.V. und der Red Bull GmbH vergleicht, sind die typografischen Merkmale, wie zum Beispiel die Schriftart, die Anordnung von Text und Bild und die verwendeten Farben identisch.

1.4 Konsequenzen

Wenn festgestellt werden kann, dass der RB Leipzig e.V. keine gemeinnützigen Ziele, sondern wirtschaftliche Ziele verfolgt, hat das schwere Folgen. Vor Allem die steuerlichen Konsequenzen für den Verein sind hier näher zu betrachten.

Die erste Sphäre ist die ideelle Sphäre, bei welcher die Einnahmen von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit sind. Auf diesen Bereich hätte es keine Auswirkungen, wenn der RB Leipzig nicht mehr als gemeinnütziger Verein gesehen wird.

Im Bereich der Vermögensverwaltungen würde es Auswirkungen haben, da bei einem nicht wirtschaftlichen Verein alle Einnahmen von der Ertragssteuer befreit sind. Wenn der RB Leipzig e.V. aber als wirtschaftlicher Verein angesehen wird, sind die Einnahmen nicht von der Ertragssteuer befreit. Das heißt, dass die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Der wirtschaftliche Verein muss dann 15 Prozent Körperschaftssteuer und eine Gewerbesteuer auf das Einkommen zahlen. Die Gewerbesteuer wird gemäß § 11 Abs. 2 GewStG mit einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent und einem Hebesatz berechnet. Der Hebesatz liegt je nach Standort meist zwischen 200 und 400 Prozent. Auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen durch steuerliche Folgen, hohe Kosten an. Bis zu 35.000 Euro besteht eine Freigrenze, bei der keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer anfallen. Wenn der RB Leipzig e.V. nicht mehr als gemeinnütziger Verein gesehen wird, muss der Verein rückwirkend alle Einnahmen nach dem oben genannten Satz versteuern.

Im Zweckbetrieb sind alle Einnahmen steuerfrei. Ist der Verein wirtschaftlich fallen für alle Gewinne die Gewerbe- und Körperschaftssteuer zusammen in Höhe von 19 Prozent an.

1.5 Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der RB Leipzig e.V. sich bereits von einem ideellen Verein abwendet und in Richtung wirtschaftlicher Verein voranschreitet. Begonnen bei der Vereinsstruktur, die ausschließlich aus Vertretern der Red Bull GmbH besteht. Auch durch die verblüffenden Ähnlichkeiten von Logo und Homepage zwischen dem Verein und der GmbH ist stark von einem wirtschaftlichen Verein auszugehen. Die Werbeeinnahmen des RB Leipzig e.V., welche die Personalaufwendungen beinahe begleichen können, deuten ebenfalls auf einen wirtschaftlichen Verein. Abschließend ist zu sagen, dass der RB Leipzig e.V. einige Aspekte verfolgt, die klar für einen wirtschaftlichen Verein sprechen. Sie befinden sich momentan in einer rechtlichen Grauzone und deswegen müssen Änderungen vorgenommen werden.

1.6 Strukturelle Veränderung des Rasenballsport Leipzig e. V.

Im Dezember 2014 entschied sich der RB Leipzig e.V. eine strukturelle Veränderung durchzuführen. Eingeleitet wurde dies durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der 14 Clubmitglieder, sowie 40 Fördermitglieder anwesend waren (Welt, 2014). Die 14 Clubmitglieder stimmten alle für eine Ausgliederung der Profimannschaft und dem Nachwuchs bis zur U16 Mannschaft in eine Spielbetriebs-GmbH (Welt, 2014). Unter einer Ausgliederung versteht man, wenn ein eingetragener Verein zu einer neugegründeten Kapitalgesellschaft wird.

Ein Grund, der für eine Ausgliederung beim RB Leipzig spricht, ist zum einen die Trennung vom Risiko (Grimm, 2014). Der Verein befindet sich ohne die Ausgliederung in einer rechtlichen Grauzone, da bei einem eingetragenen ideellen Verein alleinig die gemeinnützigen Ziele im Vordergrund stehen Beim RB Leipzig ist aber von wirtschaftlichen Zielen, wie in fast jeder Fußballbundesligamannschaft, auszugehen, wodurch ein hohes Risiko auf steuerrechtliche Konsequenzen besteht.

Des weiteren ist die Professionalisierung des Vereins RB Leipzig Grund für eine Ausgliederung (Grimm, 2014). Durch die Ausgliederung kann die Organisation und Struktur im Profibereich komplett neu definiert werden. Somit gibt es keine Vorbelastungen, die in Acht bezogen werden müssen.

Durch ein anderes Konzept, dass durch die Ausgliederung möglich ist, kann der Verein RB Leipzig weiterhin konkurrenzfähig bleiben. Durch externe finanzielle Mittel können wichtige Spieler gehalten werden und der RB Leipzig kann seinen Erfolg halten und sogar steigern (Grimm, 2014).

2 Haftung im Sport

2.1 Haftung Teil I

Fraglich ist, ob Thomas Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eisbären Berlin e.V. hat.

1. Anspruchsgrundlage könnte §280 I BGB i.V.m. §31 BGB sein. Gemäß §280 I BGB ist der Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dazu verpflichtet dem Gläubiger bei Verlangen den Ersatz des entstehenden Schadens zu ersetzen.
a) Schuldverhältnis ist ein Kaufvertrag, Thomas kauft das Ticket von dem Eisbären Berlin e.V.
b) Pflichtverletzung: Verkehrssicherungspflicht und Sorgfaltspflicht
c) Vertreten müssen: Fahrlässigkeit, da die Eisbären Berlin e.V. das Netz noch regelmäßiger kontrollieren hätten können und dann das Loch wahrscheinlich entdeckt worden wäre.
d) Kausalität: Wäre Thomas schwer verletzt worden, wenn der Puck nicht durch das Loch in dem Auffangnetz geflogen wäre?
e) Schaden: Körperlicher Schaden, Gesundheitlicher Schaden durch Verletzung von Thomas

Der Eisbären Berlin e.V. ist daher Thomas gemäß § 280 I BGB i.V.m. § 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

2.2 Haftung Teil II

Fraglich ist, ob die Sauerland Event GmbH Anspruch auf Schadensersatz gegen Klaus hat.

1. Anspruchsgrundlage könnte § 823 I BGB i.V.m. sein. Gemäß § 823 I BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Rechtsgut eines anderen verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

[...]

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Haftung und Arbeitsrecht im Sport, Sponsoringvertrag und steuerliche Aspekte
Universidad
Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH
Calificación
1,8
Autor
Año
2019
Páginas
16
No. de catálogo
V1030565
ISBN (Ebook)
9783346453242
ISBN (Libro)
9783346453259
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sport- und Vereinsrecht, Sportrecht, Vereinsrecht, Haftung, Haftung im Sport, Beurteilung wirtschaftlicher Verein, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht im Sport, Sponsoringvertrag, Steurliche Aspekte im Sport- und Vereinsrecht
Citar trabajo
Nathalie Wittmann (Autor), 2019, Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Haftung und Arbeitsrecht im Sport, Sponsoringvertrag und steuerliche Aspekte, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1030565

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