Falldarstellung Familienrecht


Élaboration, 2001

5 Pages


Extrait


Fallbeschreibung Vormundschaft und Pflegschaft:

„Der Streit um das Kind“

A. lebt mit B. dem Vater ihrer vierjährigen Tochter C., in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem FamG über das JugA bekannt, das C. schwer misshandelt worden war. Dabei ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob dem Kind die zahlreichen Hämatome von A. oder B. zugefügt worden waren. Das veranlasste den Familienrichter, die elterliche Sorge für C.- A. und B. hatten kurz vor der Entscheidung des FamG noch geheiratet - zu entziehen und durch das VormschG das JugA zum Amtvormund bestellen zulassen. C. wurde daraufhin durch das JugA zunächst in einem Heim und später bei einer Pflegefamilie untergebracht..

Nach ihrer bald darauf erfolgten Scheidung von B. stellte A. beim FamG den Antraf, ihr nunmehr das Sorgerecht für C. zu übertragen. Das JugA als Vormund beantragte, den Antrag von A. zurückzuweisen. Dazu trug das JugA vor. Die Persönlichkeitsstrukturen der

A. ließ es nicht zu, ihr als Mutter das Sorgerecht von C. (zurück) zu übertragen.. C. habe sich zudem zwischenzeitlich hervorragend in die Pflegefamilie integriert und könne dort mit Sicherheit eine bessere Entwicklung als bei ihrer Mutter A. erwarten. Darüber hinaus ließ sich keine sichere Prognose darüber treffen, ob Misshandlungen der C. in Zukunft auszuschließen seien. Das FamG wies den Antrag der A. zurück. Gegen diesen Beschluss legte A. nunmehr beim OLG Beschwerde ein. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe eine starke Bindung zu ihrem Kind. Während des Heimaufenthaltes habe sie C. regelmäßig besucht. Ferne habe sie, um ihrer Elternverantwortung besser gerecht werden zu können, zwischenzeitlich auf eigene Initiative therapeutisch geleitete Kurse für Erziehungshilfe besucht. Die Erzieher im Heim hätten ihr bestätigt, dass C. ein gutes Verhältnis zu ihr habe und sehr an ihr hänge. Das JugA habe den Pflegeeltern zugesichert, dass das Kind nie mehr zur Mutter zurückkehren werde.

Das JugA beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Dabei stützt es sich im wesentlichen auf seinen Vortrag in der ersten Instanz, In übrigen bestehe die Gefahr, dass durch eine Rückübertragung des Sorgerechts auf A. die günstige Entwicklung, die C. bei den Pflegeeltern nehme, gefä hrdet würde. Die mittlerweile sechsjährige C. gibt bei ihrer richterlichen Anhörung an, dass es ihr bei ihren Pflegefamilie zwar gut gefalle, sie aber doch lieber wieder bei ihrer Mutter leben möchte. B. spricht sich vor dem Familiensenat dafür aus, seine Tochter weiterhin in der Pflegefamilie zu belassen.

Gesetze:

Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige sollen für fehlende oder verhinderte elterliche Sorge Ersatz schaffen (§§ 1773 ff. BGB). Für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankhe it oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, kommt an deren Stelle nur die Betreuung in Betracht. ( §§ 1896 ff. BGB). Gegenstand der Vormundschaft ist grundsätzlich die allgemeine Fürsorge für Person und Vermögen des Minderjährigen. Der Vormund wird vom Staat bestimmt und ersetzt unter gerichtlicher Aufsicht und Kontrolle die Eltern oder tritt an die Stelle der Eltern, wenn sie unbekannt sind oder wenn sie die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen. Die Pflegschaft beschränkt sich im Gegensatz zur Vormundschaft, die die gesamte elterliche Sorge ersetzt, auf eine begrenzten Sorgerechtsbereich. Sie erstreckt sich stets nur auf bestimmte Angelegenheiten der Personen- und Vermögensfürsorge des Minderjährigen.

Die Vormundschaft über Minderjährige ersetzt die fehlende elterliche Sorge. Deshalb erhält ein Minderjähriger immer dann eine Vormund, wenn er nicht unter elterliche Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person (Personensorge) noch in den des Vermögens (Vermögenssorge) betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Kindes berechtigt sind /§1773 I BGB).

Nicht unter elterliche Sorge stehen Kinder, wenn beide Eltern tot sind (vgl. §1773 I BGB) oder beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen ist( vgl. § 1666 BGB). Ein Fall, in dem die Eltern das Kind weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten vertreten dürfen, liegt beispielsweise vor, wenn die elterliche Sorge ruht (§§ 1673 ff BGB). Die Bestellung eines Vormundes kann bereits vor der Geburt eines Kindes mit Wirksamkeit vor seiner Geburt an erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass es mit seiner Geburt eine Vormund Bedarf (§ 1774 Satz 2 BGB). Auch der Minderjährige, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist ( Findelkind), erhält eine Vormund ( 1773 II BGB).

Die Vormundschaft muss i.d.R. vom VorschG von Amts wegen angeordnet werden (§ 1774 Satz 1 BGB). (Amts-) Vormundschaft kraft Gesetzes dagegen tritt ein, wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes vor oder in der Geburt stirbt bzw. minderjährig oder sonst beschränkt geschäftsfähig ist und das Kind daher eines Vormund bedarf (§§ 1773 I, 1791c I 1BGB). Letzteres ist auch der Fall, wenn die Vaterschaft kraft Ehe (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder kraft Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) rechtskräftig angefochten wird und das Kind daher eines Vormund bedarf (§ 1791 c I 2 BGB).

Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen ( Volljährigkeit bzw. Tod des Mündels, Eintritt der elterlichen Sorge) bzw. mit ihrer Aufhebung durch das Gericht (§§ 1882, 1884 BGB). Von der Frage der Beendigung der Vormundschaft ist die Frage nach dem Ende des Amtes des Vormundes zu trennen. Dieses endet mit dem Ende der Vormundschaft dem Tod des Vormundes oder der Entlassung. Die durch das VormschG ausgesprochene Entlassung kann auf zwei wegen erfolgen: entweder von Amts wegen oder aus wichtigem Grunde auf eigenen Antrag des Vormundes hin (§§ 1886, 1889 BGB). Den Amt- bzw. Vereinsvormund ha t das VormschG indes schon dann zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist (§ 1887 I BGB).

Zwischen Vormund und Mündel besteht ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis, das ein unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Die Kosten für die Führung der Vormundschaft gehen zu Lasten des Mündels. Der Vormund hat gegen den Mündel insoweit einen Anspruch auf Leistung, eines Vorschusses bzw. auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 1935 I BGB). Bei Mittellosigkeit des Mündels besteht ein Anspruch des Vormunds gegen die Staatskasse (§1835 IV BGB). Der Vormund hat die Vormundschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen, aus besonderen Gründen kann dass VormschG dem Vormund jedoch eine Vergütung gewähren, wenn das Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen (§ 1836 I BGB). Das gilt nicht für Amts- und Vereinsvormünder (§ 1836 IV BGB).

Der Vormund haftet dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden uneingeschränkt für Vorsatz und (jede) Fahrlässigkeit (§ 1833 I 1 BGB). Seine Haftung ist damit strenger als die der Eltern, die nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, einzustehen haben (§ 1664 I BGB).

Während die Vormundschaft ebenso wie die elterliche Sorge die allgemeine Fürsorge für Person und Vermögen einer Person umfasst, kommt eine Pflegschaft i.d.R. nur in Betracht, wenn ein Fürsorgebedürfnis für eine einzelne Angelegenheit oder einen Kreis von Angelegenheiten besteht (Teilvormundschaft). Pflegschaft ist folglich Fürsorge mit einem festumrissenen Wirkungskreis. Die im BGB geregelte Pflegschaft (§§ 1909 ff. BGB) sind mit Ausnahmen der Pflegschaft für ein Sammelvermögen (§ 1914 BGB) Personalpflegschaft, da sie grundsätzlich die Fürsorge schutzbedürftiger Personen zum Gegenstand haben. Für die Berufung des Pflegers und die Führung der Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend (§ 1915 BGB). Die Beendigung der Pflegschaft tritt je nach Art der Pflegschaft durch ein bestimmtes Ereignis, durch Zweckfortfall oder durch Aufhebung ein (§ 1918 f. BGB).

Dem Minderjährigen ist ein Pfleger für solche Angelegenheiten zu bestellen (Ergänzungspflegschaft), an deren Wahrnehmung die Sorgeberechtigten (Eltern, Vormund) aus tatsächlichen (wie Abwesenheit, Krankheit, Strafhaft) oder rechtlichen Gründen (Ausschluss oder Entziehung der Vertretungsmacht der Eltern oder des Vormunds) verhindert sind (§ 1909 I BGB).

Aufgehoben wurde durch das Beistandsgesetz am 1.4.1998 die Nichtehelichenpflegschaft: Danach wurde die elterliche Sorge der geschäftsfähigen (nichtehelichen) Mütter in rechtliche Angelegenheiten des Kindes gegenüber seinem Vater( u.a. Feststellung der Vaterschaft, Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen) durch eine kraft Gesetzes eintretende Amtspflegschaft eingeschränkt und ergänzt (§§ 1706, 1709 BGB a.F.) Diese trat auf einen vor der Geburt des Kindes gestellten Antrag der Mutter nicht ein bzw. war auf einen entsprechen den nach der Geburt gestellten Antrag aufzuheben bzw. einzuschränken, sofern es dem Kindeswohl nicht wiedersprach (§ 1707 BGB a.F.) An dieser Stelle der Amtspflegschaft ist die Beistandschaft getreten, nach der das JugA auf Antrag eines Elternteils Beistand vor allem für die Feststellung der Vaterschaft und die Geltensmachung von Unterhaltsansprüchen wird (§ 1712 I Nr. 1 und 2 BGB). Für das Jugendrecht relevant sind ferner die Pflegschaft für die Leibesfrucht (§ 1912 BGB) und die Ergänzungspflegschaft (§1909 IIIBGB) als Vorstufe für die Vormundschaft.

Für Erwachsene und Minderjährige kommen die Pflegschaft für unbekannt Beteiligte ( § 1913 BGB) sowie die Nachlasspflegschaft (§ 1960 ff. BGB) in betracht.(Münder. Johannes/ Familien- und Jugendhilferecht, Band 1, 4. Auflage, Luchterhand-Verlag 1999)

Urteilsbeschreibung:

Die von A. eingelegte Beschwerde zum Familiensenat des OLG ist zulässig (1191 Nr.2 GVG, § 621 e I ZPO) A. wird mit ihrer Beschwerde Erfolg haben, wenn die ursprünglich vom FamG festgestellte Gefahr für das Wohl ihrer sechsjährigen Tochter C. nicht mehr besteht (§§ 1696 I BGB). Da davon auszugehen ist, dass grundsätzlich den Eltern das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind zusteht (§ 1626 I BGB), darf diese Recht durch staatlichen Eingriff nur dann weiter vorenthalten bleiben, wenn befürchtet werden muss, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern bzw. auf ein Elternteil eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls zur Folge haben würde. Geprüft werden muss daher, ob von Seiten der zwischenzeitlich von ihrem Ehemann geschiedenen A. in Zukunft Misshandlungen des Kindes zu befürchten sind oder ob sonstige Gefahren für C. bestehen. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass A. die unabweisbaren Mindestanforderungen, die eine verantwortliche Elternschaft erfordert, nicht erfüllen kann: Sie ist weder alkohol- noch drogenabhängig, noch ist sie verwahrlost oder psychisch krank. Im Gegenteil: Man kann zu ihren Gunsten ins Feld führen, dass sie therapeutische Erziehungshilfe in Anspruch genommen hat. Das ist ein Zeichen dafür, dass sie ernsthaft darum bemüht ist, die Verantwortung für die Erziehung ihrer Tochter zu übernehmen. Auch wenn sich im Vorfeld nicht klären ließ, wer C. Misshandlungen zugeführt hatte, spricht die Trennung von B. und die damit einhergehende Veränderung der Lebensumstände der A. dafür, dass körperliche Gewalt gegenüber C. nicht mehr befürchtet werden muss.

Für das Begehren von A. spricht weiterhin, dass die Erzieher im Heim ihr Vorbringen durch ihre Aussagen unterstützen und bekräftigen, C. habe sich immer auf die Besuche ihrer Mutter gefreut. Letzteres wird auch durch die von C. bei der richterlichen Anhörung gemachte Aussage bestätigt, dass sie lieber wieder bei ihrer Mutter leben möchte. Diese eindeutige für A. sprechende Tatsache kann auch nicht durch den Einwand des JugA entkräftet werden, C. habe sich zwischenzeitlich hervorragend in der Pflegefamilie integriert und könne dort mit Sicherheit eine bessere Zukunft als bei A. erwarten. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Während die für das Kindeswohl beste Entscheidung immer zutreffen ist, wenn nach Getrenntleben oder Scheidung der Eltern die elterliche Sorge bei einem Elternteil bleiben kann, ist ein Ausschluss der Eltern vom Sorgerecht für ihr Kind und eine Aufrechterhaltung einer Vormundschaft nur dann zulässig, wenn bei Fortbestehen der elterlichen Sorge wesentliche Mindestvoraussetzungen für eine Einigermaßen gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht mehr gegeben wären und es deshalb wegen schwerwiegenden Versagen der Eltern nicht hinnehmbar ist, das Kind in derart unerträglichen Verhältnissen zu belassen. Das ist bei A. nicht der Fall. Ohne Vorliegen dieser engen Voraussetzungen darf der Staat nicht der Versuchung unterliegen, durch hoheitlichen Eingriff in das Elternrecht die schicksalhaft gegebenen Verhältnisse von Kindern verbessern zu wollen.

Die Beschwerde der A. ist folglich stattzugeben: Die Vormundschaft ist aufzugeben und das Sorgerecht für C. auf A. zu übertragen.

Eigene Anmerkungen:

Für mich war dieses Thema Neuland. Ich hatte mir ein Urteil zu Vormundschaft und Pflegschaft aus dem Internet herausgesucht. Ich fand es sehr interessant. Ich lass mir die Falldarstellung durch und überlegte mir, das die Frau ihr Kind nicht zurückbekommen sollte, da sie nicht in der Lage war auf ihr Kind aufzupassen und es zu umsorgen. Das Kind wurde den Eltern weggenommen. Es war aber in der gesamten Falldarstellung nichtersehlich, wer das Kind misshandelt hatte. Von daher konnte es auch die Mutter gewesen sein. Die Stellungnahme vom Jugendamt bei Gericht war mir nicht klar. Nach meinen Informationen sind die Jugendämter immer auf eine Rückführung in die Familie oder zu einem Elternteil bedacht. Das Versprechen von Seiten des Jugendamtes an die Pflegeeltern, dass das Kind nie wieder zur Mutter zurückkommt fand ich sehr unprofessionell. Das Jugendamt darf nichts versprechen, wenn das Gericht noch gar nicht entschieden hat. Ich hoffe für die kleine sechsjährige C. das sie nie wieder so etwas durchmachen muss und das die Mutter ihre Pflichten wahrnimmt und auf ihre Tochter aufpasst. Wichtig finde ich auch dass das Jugendamt ihrer Pflicht nachkommt und das Familienleben von A. und C. überprüft und Unterstützung leistet.

Literaturverzeichnis

Münder. Johannes: Familien- und Jugendrecht Band 1,Luchterhand- Verlag 1999 www.jura.uni-sb.de

Fin de l'extrait de 5 pages

Résumé des informations

Titre
Falldarstellung Familienrecht
Auteur
Année
2001
Pages
5
N° de catalogue
V103074
ISBN (ebook)
9783640014545
Taille d'un fichier
332 KB
Langue
allemand
Mots clés
Falldarstellung, Familienrecht
Citation du texte
Monique Lange (Auteur), 2001, Falldarstellung Familienrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103074

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