Die FIFA-Ethikkommission als Rechtsorgan der FIFA

Eine rechtsdogmatische Untersuchung des institutionellen Rahmenwerkes im Kontext ihrer rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen


Doktorarbeit / Dissertation, 2020

233 Seiten, Note: Beide Voten: cum laude


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Einführung
A. Einleitung
B. Stand der Forschung
C. Fragestellung und Untersuchungsziel
D. Skizzierter Gang der Untersuchung

1. Teil: Die FIFA
A. Normative Grundlagen undjuristische Natur
B. Struktur und Aufbau
I. Mitgliederstruktur
II. Aufbau und Organe
C. Reformprozess

2. Teil: Die FIFA-Ethikkommission
A. Historie
I. Gründung
II. Reformprozess
III. Mediale Kritik
IV. Football Feaks Enthüllungen
V. ProminenteFälle
B. Normative Grundlagen und Rechtsquellen
I. Verbandsautonomie und schweizerisches Vereinsrecht
II. FIFA-Statuten
III. FIFA-Ethikreglement
C. Anwendungsbereich und Zuständigkeit
I. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Personeller und zeitlicher Anwendungsbereich
III. Zuständigkeit der FIFA-Ethikkommission
D. MateriellesRecht
I. GrundlagefürSanktionen
II. Disziplinarmaßnahmen
III. Strafzumessung
IV. Verjährung
V. Verhaltensregeln
E. Organisation und Zusammensetzung
I. Zweiteilung der FIFA-Ethikkommission
II. ZusammensetzungundStruktur
III. AusschließungundAblehnung
IV. Öffentlichkeitund Schweigepflicht
F. Verfahren
I. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
II. Untersuchungsverfahren
III. Rechtsprechendes Verfahren
G. Rechtsweg und Überprüfbarkeit der Entscheide
I. Berufung
II. Revision

3. Teil: Rechtliche Anforderungen an die FIFA-Ethikkommission
A. Vorfrage: Grundlegende Charakteristika der FIFA-Ethikkommission
I. Einordnung als Vereins- bzw. Verbandsgericht
II. WesendesFIFA-Ethikverfahren
B. Maßstäbe des geltenden Rechts
I. Selbstgesetztes Recht: FIFA-Regelwerke
II. Schweizerische Vereinsrecht
III. Rechtsstaatliche Gebote und Verfahrensgrundsätze

4. Teil: Praktische Ausgestaltung der rechtlichen Anforderungen
A. Anfechtungsmöglichkeit nach Schweizerischem Vereinsrecht
B. Unabhängigkeit der FIFA-Ethikkommission
I. Institutioneile und administrative Unabhängigkeit
II. Sachliche Unabhängigkeit
III. Persönliche Unabhängigkeit
IV. Ablehnung von Mitgliedern
V. Zwischenergebnis
C. Rechtliches Gehör
I. Informations- und Mitteilungspflichten
II. Recht auf Akteneinsicht
III. Möglichkeit der Stellungnahme und des Beweisantrags
IV. Recht auf mündliche Verhandlung
V. RechtlicherBeistand
VI. Zwischenergebnis
D. Bestimmtheitsgrundsatz
I. Anwendungsbereich
II. Rechtsgrundlage für den Sanktionsausspruch
E. Garantie des gesetzlichen Richters
F. Gewaltenteilung
G. Beweisverfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz
I. Beweisführung, Beweismaß und Beweislast
II. Öffentlichkeitsgrundsatz
H. Mitteilungs- und Begründungserfordemis
I. Verhältnismäßigkeitserfordemis
I. Verbandsrechtlicher Niederschlag
II. Rechtsprechungspraxis
J. Verschulden und Unschuldsvermutung
I. Verschuldenserfordemis
II. Unschuldsvermutung und in dubiopro reo
III. Zusammenfassung
K. Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare
I. Regelungen der Mitwirkungspflicht im FIFA-Ethikreglement
II. Bewertung mit Blick auf die Anforderungen der Selbstbelastungsfreiheit
III. Zwischenergebnis
F. Verbot der Doppelbestrafung und ne bis in idem
I. Verbandsebene
II. Verhältnis zum staatlichen Strafverfahren

5. Teil: Ergebnisse und Empfehlungen
A. Zusammenfassung in Thesen
I. VerbandsrechtlicherZusammenhang: FIFA
II. Grundlagen der FIFA-Ethikkommission
III. Verfahren der FIFA-Ethikkommission
IV. Rechtliche Anforderungen an die FIFA-Ethikkommission und deren Umsetzung
B. Schlussbetrachtungen und Entwicklungsperspektiven

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Materialverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Einführung
A. Einleitung
B. Stand der Forschung
C. Fragestellung und Untersuchungsziel
D. Skizzierter Gang der Untersuchung

1. Teil: Die FIFA
A. Normative Grundlagen undjuristische Natur
B. Struktur und Aufbau
I. Mitgliederstruktur
II. Aufbau und Organe
1. DerKongress
2. DerRat
3. Der Präsident
4. DasGeneralsekretariat
5. Ständige Kommissionen
6. Die unabhängigen Kommissionen
a) Die Audit-und Compliance Kommission
b) DieRechtsorgane
c) Rechtsweg
C. Reformprozess

2. Teil: Die FIFA-Ethikkommission
A. Historie
I. Gründung
II. Reformprozess
1. Vergangene Reformen einschließlich des Jahres 2018
2. ReformdesJahres2019
III. Mediale Kritik
IV. Football Leaks Enthüllungen
V. ProminenteFälle
1. Verfahren gegen Joseph Blatter
2. Verfahren gegen Michelle Platini
3. Verfahren gegen Mohamed bin Hammam
B. Normative Grundlagen und Rechtsquellen
I. Verbandsautonomie und schweizerisches Vereinsrecht
II. FIFA-Statuten
III. FIFA-Ethikreglement
1. Rechtliche Qualität
2. Zustandekommen und Verfahren
3. Aufbau des Reglements
C. Anwendungsbereich und Zuständigkeit
I. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Personeller und zeitlicher Anwendungsbereich
III. Zuständigkeit der FIFA-Ethikkommission
D. MateriellesRecht
I. GrundlagefürSanktionen
II. Disziplinarmaßnahmen
III. Strafzumessung
IV. Verjährung
V. Verhaltensregeln
1. Allgemeine Pflichten (Art. 13 bis Art. 18 FER)
2. Interessenskonflikte, finanzielle Vorteile und Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art. 19 bis Art. 23 FER)
3. Urkundenfälschung, Missbrauch der Stellung, Wetten und Glücksspiele (Art. bis Art. 26 FER)
4. Bestechung, Veruntreuung und Spielmanipulation (Art. 27 bis Art. 29 FER)
E. Organisation und Zusammensetzung
I. Zweiteilung der FIFA-Ethikkommission
II. ZusammensetzungundStruktur
III. AusschließungundAblehnung
IV. Öffentlichkeitund Schweigepflicht
F. Verfahren
I. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Parteien des Verfahrens
2. Beweisverfahren
3. Fristen
4. Kosten
II. Untersuchungsverfahren
1. Vorverfahren
2. Einleitung, Durchführung und Abschluss des Untersuchungsverfahrens
3. Vergleich
III. Rechtsprechendes Verfahren
1. Einleitung oder Einstellung
2. Entscheidung nach Aktenlage oder Verhandlung
3. Verhandlung
4. Zusammensetzung des Spruchkörpers und Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden
5. Beratung und Entscheidungsfindung
6. Entscheid
7. VorsorglicheSanktionen
G. Rechtsweg und Überprüfbarkeit der Entscheide
I. Berufung
II. Revision

3. Teil: Rechtliche Anforderungen an die FIFA-Ethikkommission
A. Vorfrage: Grundlegende Charakteristika der FIFA-Ethikkommission
I. Einordnung als Vereins- bzw. Verbandsgericht
II. WesendesFIFA-Ethikverfahren
B. Maßstäbe des geltenden Rechts
I. Selbstgesetztes Recht: FIFA-Regelwerke
II. Schweizerische Vereinsrecht
1. AllgemeineBestimmungen
2. Anfechtungsrecht des Art. 75 ZGB
III. Rechtsstaatliche Gebote und Verfahrensgrundsätze
1. DogmatischesEinfallstor: Drittwirkung
2. Grundsätzliche Anwendbarkeit auf das FIFA-Ethikverfahren
a) Rechtsstaatliche Gebote und Verfahrensgarantien
b) Strafrechtliche und strafprozessuale Grundsätze im Besonderen
3. Ausgewählte Grundsätze
a) Unabhängigkeit der FIFA-Ethikkommission
b) Rechtliches Gehör und rechtlicher Beistand
c) Bestimmtheitsgrundsatz
d) Garantie des gesetzlichen Richters
e) Gewaltenteilung
f) Beweisverfahren und Öffentlichkeit
aa) Beweismaß und Beweisführung
bb) Beweislast
cc) Öffentlichkeit
g) Mitteilungs- und Begründungserfordemis
h) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
i) Verschulden und Unschuldsvermutung
aa) Verschuldenserfordemis und Schuldprinzip
bb) Unschuldsvermutung und der Grundsatz „in dubio pro reo“
j) Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“
aa) Bedeutung und rechtliche Kodifizierung
bb) Grundsätzliche Anwendbarkeit auf verbandsgerichtliche Sanktionsverfahren mit Bezug auf die CAS-Entscheidung Jérome Valcke V. FIFA
cc) Konkrete Überlegungen hinsichtlich einer Anwendung im FIFA- Ethikverfahren
dd) Abschließende Abwägung
ee) Selbstverpflichtung der FIFA
k) Verbot der Doppelbestrafung, „ne bis in idem“
aa) Bedeutung und rechtliche Kodifizierung
bb) Verhältnis zu weiteren Verbandssanktionen
cc) Verhältnis zu staatlicher Strafe

4. Teil: Praktische Ausgestaltung der rechtlichen Anforderungen
A. Anfechtungsmöglichkeit nach Schweizerischem Vereinsrecht
B. Unabhängigkeit der FIFA-Ethikkommission
I. Institutioneile und administrative Unabhängigkeit
II. Sachliche Unabhängigkeit
III. Persönliche Unabhängigkeit
1. Grundlegende Kriterien: Emennungszeitraum, Haftungsausschluss und
Vergütung
2. Wahlverfahren
a) Wahl durch den Kongress
b) Nominierung durch den Rat
c) Rechtswirklichkeit
aa) Rücktritt von Domenico Scala
bb) Absetzung von Comel Borbely und Hans-Joachim Eckert
cc) Personalie Maria Claudia Rojas
IV. Ablehnung von Mitgliedern
V. Zwischenergebnis
C. Rechtliches Gehör
I. Informations- und Mitteilungspflichten
II. Recht auf Akteneinsicht
III. Möglichkeit der Stellungnahme und des Beweisantrags
IV. Recht auf mündliche Verhandlung
V. RechtlicherBeistand
VI. Zwischenergebnis
D. Bestimmtheitsgrundsatz
I. Anwendungsbereich
II. Rechtsgrundlage für den Sanktionsausspruch
E. Garantie des gesetzlichen Richters
F. Gewaltenteilung
G. Beweisverfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz
I. Beweisführung, Beweismaß und Beweislast
II. Öffentlichkeitsgrundsatz
H. Mitteilungs- und Begründungserfordemis
I. Verhältnismäßigkeitserfordemis
I. Verbandsrechtlicher Niederschlag
II. Rechtsprechungspraxis
J. Verschulden und Unschuldsvermutung
I. Verschuldenserfordemis
II. Unschuldsvermutung und in dubiopro reo
III. Zusammenfassung
K. Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare
I. Regelungen der Mitwirkungspflicht im FIFA-Ethikreglement
II. Bewertung mit Blick auf die Anforderungen der Selbstbelastungsfreiheit
III. Zwischenergebnis
F. Verbot der Doppelbestrafung und ne bis in idem
I. Verbandsebene
II. Verhältnis zum staatlichen Strafverfahren

5. Teil: Ergebnisse und Empfehlungen
A. Zusammenfassung in Thesen
I. VerbandsrechtlicherZusammenhang: FIFA
II. Grundlagen der FIFA-Ethikkommission
III. Verfahren der FIFA-Ethikkommission
IV. Rechtliche Anforderungen an die FIFA-Ethikkommission und deren Umsetzung
B. Schlussbetrachtungen und Entwicklungsperspektiven

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Materialverzeichnis

Einführung

A. Einleitung

„Diese Art der Korruption und Bestechung im internationalen Fuß­ball läuft seit zwei Jahrzehnten. [...] Was sie gemein hatten, war die Gier.“1 erklärte die New Yorker Staatsanwältin Kelley Currie hin­sichtlich der Ermittlungen gegen angeklagte hochrangige FIFA- Funktionäre.

Der Sport ist mehr als nur ein Spiel; er ist ein wesentlicher Teil der Lebensrealität eines Großteils der Bevölkerung. Nicht nur in unse­rem gesellschaftlichen Zusammenleben nimmt er eine bedeutende Rolle ein und findet in der medialen Berichterstattung ein breites Echo, sondern er ist auch zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden. Als Folge einer stetigen Professionalisierung und Kom­merzialisierung verfügen einzelne nationale wie internationale Ver­bände über ein bedeutendes ökonomisches Gewicht.2 Im Zuge der gewachsenen wirtschaftlichen Bedeutung und der erheblichen fi­nanziellen Interessen wächst die Gefahr vor Korruption und ande­ren missbräuchlichen Handlungen der eingebundenen Beteiligten.3

Das Machtpotenzial des organisierten Fußballs zeigte sich exemp­larisch daran, dass bei dem Forum des G20-Gipfels der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer im Dezember des Jah­res 2018 in Buenos Aires erstmals der FIFA-Präsident zwischen den Staats- und Regierungschefs eingeladen wurde und eine Rede4 hielt. In der modernen, globalisierten Welt können große Sportver­bände einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zu sozialer Stabilität und demokratischer Entwicklung leisten.5 Doch wie auf dem Spiel­feld selbst erfordert dies eine Verbandsführung, dessen Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität und Fairness beruht.

Der Fußball Weltverband (FIFA)6 hat, unter der liberalen Rechts­form eines Vereines nach schweizerischem Recht, durch die Kom­merzialisierung ihrer Medien- und Marketingrechte Milliardenbeträge7 eingenommen.8 Allerdings holte den Verband in jüngster Vergangenheit eine Vielzahl von Korruptionsskandalen ein. Hervorgehoben seien hier erwähnt, die - von der FIFA selbst eingeräumte- maßgebliche Beeinflussung der WM-Vergaben 1998 und 2010 durch Bestechungsgelder.9 Hinzukommen weitere Vor­würfe gegen die Vergabe der Weltmeisterschaft 2018 an Russland und 2022 an Katar sowie der illegalen Vergabe von Sponsoring­rechten durch einzelne Funktionäre. Nach Schätzungen der US- Justiz sollen mindestens 190 Millionen Dollar Bestechungsgeld10 an die FIFA und ihre Funktionäre gezahlt worden sein.11 Schließ­lich ermittelten die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund von Korruptions­vorwürfen gegen zahlreiche hochrangige FIFA-Funktionäre und erhoben teilweise Anklage.12 Äußerst anschaulich ist hierbei der Fall des deutschen „Sommermärchens“.13 Im Kern geht es um eine Zahlung von 6,7 Millionen Euro, die vom Deutschen Fußball-Bund über die FIFA an den damaligen Adidas-Chef, Robert Louis- Dreyfus, getätigt wurde. Diese soll zum Stimmenkauf gedient ha­ben, um die Vergabe der FIFA-Weltmeisterschaft 2006 zu manipu­lieren. Die Ermittlungen wurden zu einem Wettstreit der verschiedenen Untersuchungsinstanzen. Auf politischen und me­dialen Druck hin, gab zunächst der Deutsche Fußball-Bund eine Untersuchung bei der Anwaltskanzlei Freshfields in Auftrag, die wiederum Ermittlungen der FIFA-Ethikkommission auslöste. Da­raufhin ermittelten die Schweizerische Bundesanwaltschaft u.a. wegen Betrug und Untreue und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung gegen Franz Beckenbauer, Präsident des Organisationskomitees, seinen Vizepräsident Horst Schmidt, sowie die beiden ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach. Das Verfahren in der Schweiz wurden im April 2020 wegen Verjährung eingestellt. In Deutsch­land hingegen steht das Strafverfahren vor dem Landgericht Frank­furt am Main noch aus.

Die FIFA entschloss sich - neben anderen Sportverbänden - zur Bekämpfung der grassierenden Korruption ein eigenes Ethikregle­ment einzuführen.14 Zur effektiven Durchsetzung dieser Ethikre­geln wurde im Jahre 2006 die FIFA-Ethikkommission eingerichtet. Ihre jetzige Struktur geht im Wesentlichen auf den Reformprozess unter der Leitung einer Kommission für Governance von den Jah­ren 2011 bis 2013 zurück. Sie besteht aus einer Untersuchungs­kammer und einer rechtsprechenden Kammer und kann gegen Spieler, Offizielle, Vermittler und lizensierte Spielevermittler, die gegen das Ethikreglement verstoßen, die in den FIFA-Statuten, im FIFA-Ethikreglement oder im FIFA-Disziplinarreglement15 festge­legten Sanktionen verhängen.

Im Laufe der letzten Jahre hat die FIFA-Ethikkommission immer wieder weltweit für Schlagzeilen gesorgt. Insbesondere die Sankti­onsentscheidungen gegen den ehemaligen FIFA-Präsidenten, Josef Blatter, oder den ehemaligen Präsidenten des Europäischen Fuß­ballverbandes, Michel Platini, sowie den ehemaligen katarischen Fußballfunktionär, Mohamed Bin Hammam, fanden große mediale Beachtung. Doch trotz einer Vielzahl an Entscheidungen blieb ihre Existenz nicht unumstritten. So witterte Platini in der Ethik­Kommission ein politisches Machtinstrument und äußerte sich fol­gendermaßen dazu: „Ich will, dass diese Ethikkommission ver­schwindet, deren einziges Ziel es ist, als verlängerter Arm der FIFA zu dienen und ihre Gegner auszuschalten“.16 Weiterhin sorgten die Nichtnominierungen des damaligen Vorsitzenden der Untersu­chungskammer, Dr. Cornel Borbély, und der rechtsprechenden Kammer, Dr. Hans-Joachim Eckert für eine Wiederwahl auf dem FIFA-Kongress in Bahrain im Jahre 2016 für Zweifel an der Unab­hängigkeit der Ethikkommission und der Ernsthaftigkeit des Re­formprozesses im Kampf gegen Korruption. Die Verfolgung „mehrerer hundert Fälle“ sei dadurch gefährdet, so Eckert und sprach von einer „politisch motivierten“ Absetzung.17 Zuletzt legte Anne Brasseur, Abgeordnete des Europaparlaments, ihren Bericht über „Gute Regierungsführung im Fußball“ dem Europarat vor, indem sie die mangelnde Transparenz des Verfahrens und die Un­abhängigkeit der Ethikkommission kritisiert.18 Auch der Deutsche Fußball-Bund (DFB)19 hat sich an der FIFA orientiert und eine ei­gene Ethikkommission, unter Führung des früheren Außenminister Dr. Klaus Kinkels, geschaffen. Diese habe im Gründungsjahr 2017 bereits 30 Fälle behandelt, wobei 14 Verfahren eingestellt wur­den.20 Schließlich hat auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB)21 nachgezogen. Am 28.01.2019 absolvierte die neu einge­richtete Ethikkommission22 unter dem Vorsitz des früheren Bun- desinnenministers Dr. Thomas de Maizière ihre erste konstituieren­de Sitzung.23

Es lohnt daher einen genaueren Blick auf dieses junge Organ der FIFA-Ethikkommission zu werfen. Die jüngeren Reformen zeigen, dass der Handlungsbedarf innerhalb der FIFA erkannt wurde. Doch auch wenn eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die Ethik­kommission gewährleistet werden soll, kann sie nicht ohne eine gesetzliche Bindung erfolgen und muss dabei rechtsstaatliche Grundsätze wahren. Denn die Akzeptanz einer solchen Institution und damit die Glaubwürdigkeit des gesamten organisierten Fuß­ballsports finden nicht zuletzt auch Ausdruck in einem gesetzmäßi­gen, transparenten und öffentlichen Verfahren, das verfassungsmäßig verbürgte Rechte als Grenze achtet.

Das Ziel der Arbeit ist es, die Aufgaben und Befugnisse der FIFA- Ethikkommission erstmals systematisch zu erfassen. Diese Struktu­ren sind nämlich zugleich Anknüpfungspunkte für die erhebliche Kritik an deren Arbeitsweise. Des Weiteren ist das institutioneile Rahmenwerk im Kontext privatrechtlicher Normensetzung einzu­ordnen und herauszuarbeiten, welche Anforderungen das Recht an die FIFA-Ethikkommission und sein Verfahren stellt. Anhand aus­gewählter rechtlicher Vorgaben gilt es schließlich dessen Umset­zung einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

B. Stand der Forschung

Die bisherigen Untersuchungen bezüglich der FIFA- Ethikkommission oder vergleichbaren Organen innerhalb von Sportverbänden werden von journalistischen Arbeiten dominiert. Trotz dieser breiten Medienöffentlichkeit sind theoretisch und wis­senschaftlich ausgerichtete Werke kaum vorhanden. Dies ist der jungen Geschichte des FIFA-Ethikreglements sowie FIFA- Ethikkommission geschuldet. Fortgeschritten ist die Forschung in dem Zusammenhang hinsichtlich gewisser Fragen der Verbands­und Sportschiedsgerichtbarkeit. Diese Untersuchungen konzentrie­ren sich vor allem auf die Gültigkeit von Schiedsgerichtsvereinba­rungen und die entsprechende Strafgewalt großer Sportverbände. Ferner setzt sich eine beachtliche Anzahl von Literatur damit aus­einander, wie das Verhältnis von Sportschiedsgerichtsbarkeit und dem ordentlichen Rechtsweg zu verorten ist. Auch die Darstellung des strukturellen Verbandswesens, mit dem für den Sport typischen Ein-Verbandsprinzip, ist weitestgehend geleistet worden. Bisher kaum geleistet ist die juristische Auseinandersetzung mit einer zur Durchsetzung von ethischen Regeln installierten Kommission. Nur vereinzelt werden die Anforderungen entfaltet, die ein Rechtsstaat an entsprechende Organe innerhalb eines privatrechtlichen Verei­nes stellt. In dem Kontext ist weiterhin unbeachtet geblieben, in­wiefern in der heutigen Zeit internationale Sportverbände noch dem gesetzlichen Leitbild eines herkömmlichen (gemeinnützigen) Ver­eines entsprechen. Ebenso steht die Überprüfung der FIFA- Ethikkommission, als ein untersuchendes und rechtsprechendes Organ eines Monopol-Dachverbandes, auf die Konformität mit die­sen rechtlichen Vorgaben noch aus. Auch die aktuellen politischen Debatten, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeiten und Gren­zen gesetzgeberischer Steuerung von großen internationalen Sport­verbänden, haben bisher nur punktuell in diese Fragen Vordringen können.

C. Fragestellung und Untersuchungsziel

Wie schon erwähnt, haben auch andere große Sportverbände (jüngst der Deutsche Olympische Sportbund, der Deutsche Fuß­ballbund oder das Internationale Olympische Komitee bereits im Jahre 1999) Ethikkommissionen als Rechtsorgane eingesetzt. Das zeigt, dass sowohl die Politik als auch die großen Sportverbände sich dem Thema Selbstregulierung immer mehr annehmen. Denn die mangelnde Sanktionierung nicht regelkonformen ethischen Verhaltens richtet nicht nur ideellen Schaden an, sondern ist ebenso mit erheblichen ökonomischen und sozialen Auswirkungen ver­bunden.

Die systematisierte Darstellung der Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse erweist sich dabei in vielerlei Hinsicht als fruchtba­re Unternehmung: Sie dient der kritischen Überprüfung und Stär­kung von Governance Systemen innerhalb der FIFA, dessen regulative Durchsetzung in einem Missverhältnis zum ökonomi­schen Gewicht zu stehen scheint. Weiterhin kann die Beschäftigung mit der FIFA-Ethikkommission die Maßstabsbildung für weitere rechtsprechende Organe innerhalb eines (Sport-) Verbandes und ihre verfassungskonforme rechtsprechende Ausübung vorantreiben. Die Arbeit stößt dabei in ein relativ unerforschtes Feld. Sie beab­sichtigt die Ausgangslage für nachfolgende Forschungen zusam­menzufassen und auf relevante Konfliktfelder hinweisen. Sie trägt ferner zur weiteren Herausarbeitung eines für die Integrität des Sports unverzichtbaren Rechtsbereichs bei, der bisher überwiegend von der Abwesenheit gerichtlicher Entscheidungen und großer Normanwendungsunsicherheit gekennzeichnet ist und soll zur rechtssicheren Handhabung verbandsinterner Normen führen. So­mit hat sie zugleich zum Ziel, als Handreichung für Sportrechtler und Praktiker zu dienen und gegebenenfalls zur Überarbeitung der bestehenden Verfahrens- und Sanktionsordnungen in Sportverbän­den anregen.

Die Bedeutung der FIFA-Ethikkommission ruft das Recht auf den Plan, das teils gesetzgeberisch vorgezeichnet, teils in administrati­ver Eigenregie implementiert wurde. Letzteres gilt es mit dem ge­setzlichen Regelungsregime abzugleichen, den Spielraum der FIFA für eigene Rechtsdurchsetzung zu definieren, den Nutzen dieser Ethikkommission für eine effektive Aufgabenwahrnehmung und die Vereinbarkeit mit ihren rechtlichen Anforderungen zu bestim­men. Schließlich lassen sich Entwicklungsbedarf, -möglichkeiten und -grenzen der FIFA-Ethikkommission aufzeigen, die Folgerun­gen für die Ausgestaltung des Organs ermöglichen.

D. Skizzierter Gang der Untersuchung

Zunächst werden die Aufgaben und Befugnisse der FIFA- Ethikkommission im Kontext der Organisation FIFA und des libe­ralen Schweizer Vereinsrechts dargestellt. An diese Darstellung anknüpfend, soll eine Systematisierung des institutioneilen Rah­menwerkes im Lichte der Durchsetzung privatrechtlicher Normen versucht und dabei Eigenheiten herausgearbeitet werden. Im An­schluss wendet sich die Arbeit der Frage zu, welche rechtlichen Anforderungen für ein solches Organ und sein Verfahren gelten und welche sinnvollerweise gelten sollten. Anhand dieses Maßsta­bes wird anhand ausgewählter Probleme eine kritische rechtliche Überprüfung der Umsetzung vorgenommen. Zudem wird eine ab­schließende Einordnung im rechtspolitischen Kontext vorgenom­men und dabei zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten skizziert.

1. Teil: Die FIFA

Diejuristische Auseinandersetzung mit der FIFA-Ethikkommission ist zunächst darauf angewiesen die FIFA, als dessen rechtsprechen­des Organ die Ethikkommission fungiert, genauer zu beleuchten. Sie ist unverzichtbar, um Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der FIFA-Ethikkommission sowie ihren rechtspolitischen Hintergrund zu verstehen.

Für ein vertieftes Verständnis der FIFA-Ethikkommission ist es zudem unerlässlich, die zu Grunde liegende Verbandsorganisation der FIFA aufzuzeigen, in die die Ethikkommission eingebunden ist. Diese Organisation ist entscheidend, da sie Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise der FIFA-Ethikkommission bestimmend beein­flusst. Neben einer strukturrechtlichen Darstellung sollen auch die gesellschaftspolitischen Verhältnisse der FIFA einbezogen werden. Denn insbesondere in diesem Kontext sind sich Sinn, Zweck und Motivlage der rechtlichen Ausgestaltung besser verstehen.

Dieser Teil gibt einen Überblick über das verbandsrechtliche Grundlagenwissen der FIFA. Dargestellt werden zunächst die rechtlichen Grundlagen (unter A.) sowie die Organisationsstruktur (unter B.). Auf diesem Wissen aufbauend folgt dann eine Erläute­rung des Reformprozesses, welcher in der Vergangenheit vollzogen wurde (unter C.).

A. Normative Grundlagen und juristische Natur

Zunächst sind die rechtlichen Grundlagen der FIFA zur genauen Charakterisierung in den Blick zu nehmen.

Die FIFA ist ein in das Handelsregister eingetragener Verein24 nach Schweizerischem Recht.25 Sie ist damit eine dem deutschen einge­tragenen Verein nach §§ 21, 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vergleichbare juristische Person.26 Der Sitz ist in Zürich, Schweiz gemäß Art. 1 Abs. 2 FIFA-Statuten. In der Hierarchie27 des organisierten Fußballsports ist die FIFA der ranghöchste Verband.28 Im Fußball gilt das im Sport charakteristische „Ein-Verbands- Prinzip29 “.30 Dies bedeutet, dass in der jeweiligen Sportart weltweit, kontinental sowie national nur ein Sportfachverband existiert.31 Die­se strukturelle Einschränkung in der Organisationfreiheit ist der Internationalisierung des Sports zu Beginn des zwanzigsten Jahr­hunderts geschuldet.32 Sie schuf ein Bedürfnis für international ein­heitliche (Spiel-)Regeln sowie Grundstrukturen, um damit die Sportausübungen vergleichbar zu machen.33 Das Mittel zur Umset­zung dieser Vereinheitlichung ist die Rechtsetzungsbefugnis des Dach- bzw. Spitzenverbandes gegenüber seinen Mitgliedern.34

Der Zweck des Verbandes ist in Art. 2 FIFA-Statuten35 definiert. Darin legt die FIFA etwa fest, dass sie sich zum Ziel setzt, den Fußball zu verbessern und weltweit zu verbreiten (lit.a), internatio­nale Wettbewerbe zu organisieren (lit.b), die Regelungen bezüglich des Fußballs zu erlassen und durchzusetzen (lit.c), den gesamten organisierten Fußball auf Einhaltung der Regeln zu kontrollieren (lit.d) und Integrität, Ethik und Fairness zu fördern und dadurch Korruption und andere Missbräuche zu verhindern (lit.g).

Die FIFA untersteht, entsprechend ihrem in den Statuten festgeleg­ten Verwaltungssitz, dem schweizerischen Privatrecht.36 Das Ver­einsrecht in der Schweiz, im Wesentlichen geregelt in den Art. 60 ff. ZGB, ist stark von einerseits der verfassungsmäßig garantierten Vereinigungsfreiheit und andererseits der privatrechtlich statuierten Vereinsfreiheit37 durchdrungen.38 Den Vereinen verbleibt ein groß­zügiger Spielraum zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten.39 Daher haben zahlreiche internationale Sportverbände ihren Sitz in der Schweiz angesiedelt.40 Hierbei sind nur beispielsweise das In­ternationale Olympische Komitee (IOC) mit fast allen seinen Un­terverbänden sowie die Union of European Football Association (UEFA) zu erwähnen.

Die globale Bedeutung als Fußballweltverband verdeutlicht die FIFA durch ihre internationale Ausrichtung. Art. 9 Abs. 1 FIFA- Statuten definiert Englisch, Spanisch, Deutsch und Französisch als die offiziellen Sprachen für Protokolle, Schriftwechsel und Be­kanntmachungen. Ferner sind Arabisch, Portugiesisch und Russisch als offizielle Sprachen des FIFA-Kongresses anerkannt. Schließlich setzt sich die Mitarbeiterstruktur der FIFA-Verwaltung mit etwa 500 in Zürich beschäftigten Mitarbeitern aus etwa 45 Nationalitäten zusammen.

B. Struktur und Aufbau

Es gilt einen Blick auf die Struktur und den Aufbau der Organisati­on FIFA zu richten. Nachdem sich zuvor den normativen Grundla­gen gewidmet wurde, verschafft dieser Abschnitt einen Überblick über die strukturellen Grundlagen des FIFA-Verbandswesens. Dar­gestellt werden zunächst die Mitgliederstruktur der FIFA (unter I.) sowie Aufbau und Funktionsweise des Verbandes und seiner ein­zelnen Organe (unter II.). Auf diesem Wissen aufbauend folgt dann im letzten Abschnitt eine eingehende Analyse des langwierigen „Reformprozesses“ (unter C.)41

I. Mitgliederstruktur

Die FIFA zählt 211 Nationalverbände als ihre Mitglieder.42 Sie sind gemäß Art. 11 Abs. 1 FIFA-Statuten für die Organisation und Kon­trolle des Fußballs in ihrem Land verantwortlich. Es wird nur je­weils ein Verband für ein Land anerkannt, Art. 11 Abs. 1 FIFA- Statuten. Ein Verband, der Mitglied werden will, verpflichtet sich nach Art. 11 Abs. 4 FIFA-Statuten jederzeit die Statuten, Regle­ments43 und Entscheide der FIFA zu befolgen, die gültigen Spielre­geln einzuhalten sowie die Zuständigkeit des Court of Arbitration (CAS)44 gemäß der FIFA-Statuten anzuerkennen.

Eine Besonderheit bilden die Konföderationen. Solche Kontinen­talverbände bestehen aus denjenigen Nationalverbänden, die geo­graphisch einem Kontinent zuzuordnen sind. Sie sind zwar keine Mitglieder, aber gemäß Art. 22 Abs. 3 FIFA-Statuten mit Rechten und Pflichten versehen. Namentlich zu erwähnen sind hierbei die Asian Football Confederation (AFC), Confédération Africaine de Football (CAF), Confederation of North, Central American and Caribbean Association Football (CONCACAF), Oceania Football Confederation (OFC) und Union des Associations Européenes de football (UEFA). Insbesondere steht Ihnen das Recht zu, Verbän­den, die eine Mitgliedschaft beantragen, einen provisorischen Sta­tus zu verleihen, eigene Clubwettbewerbe zu organisieren und sich in allen Belangen im Interesse des Fußballs mit der FIFA zu bera­ten und abzustimmen.

Fußballclubs oder Fußballspieler stehen in einem sogenannten indi­rekten (oder mittelbaren) Mitgliedschaftsverhältnis zur FIFA, weil sie, wie die Mitglieder selbst, an die Regeln und Entscheidungen gebunden sind.45

II. Aufbau und Organe

Die FIFA hat mehrere Organe und Kommissionen. Diese werden nun einzeln vorgestellt.

1. Der Kongress

Der Kongress stellt das höchste Beschlussorgan der FIFA dar. Er ist der Mitgliederversammlung im deutschen Vereinsrecht ähn­lich.46 Der ordentliche Kongress wird jährlich ausgerichtet (Art. 25 Abs. 2 FIFA-Statuten). Ein außerordentlicher Kongress kann jeder­zeit vom Rat einberufen werden (Art. 25 Abs. 3 FIFA-Statuten). Der Rat muss einen außerordentlichen Kongress einberufen, wenn ein Fünftel der Mitgliedsverbände dies durch einen schriftlichen Antrag ersucht (Art. 25 Abs. 4S.1 FIFA-Statuten).

In dem Kongress sind alle Nationalverbände und Konföderationen, unabhängig von ihrer Mitgliederzahl oder wirtschaftlichen Kraft, mit jeweils einer Stimme vertreten (Art. 26 Abs. 1 S. 1 FIFA- Statuten). Die von den Mitgliedsverbänden bestimmten Vertreter müssen für die Stimmenabgabe persönlich anwesend sein (Art. 26 Abs. 1 S. 3 FIFA-Statuten). Während ihrer Amtszeit können die Delegierten der Verbände nicht gleichzeitig Mitglieder des Rats sein (Art. 26 Abs. 4 FIFA-Statuten).

Der Kongress ist für die Grundlagengeschäfte des Vereines zustän­dig (vgl. Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 2 FIFA- Statuten).47 Dazu gehören: Die Genehmigung der Jahresrechnung, Genehmigung der jeweiligen Tagesordnung, Aufnahme oder Aus­schluss eines Verbandes, Genehmigung des letzten Protokolls, Ge­nehmigung des Budgets, Wahl oder Absetzung des Präsidenten, Wahl oder Absetzung der Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und Mitglieder der rechtsprechenden Organe (Ethikkommission, Dis- ziplinarkommission und Berufungskommission) sowie der Audit und Compliance-Kommission und der Governance-Kommission auf Vorschlag des Rates und die Abstimmung über den Austra­gungsort der FIFA-Fußballweltmeisterschaft (Art. 28 Abs. 2 FIFA- Statuten). Der Präsident führt die Kongressversammlungen nach der aufgestellten Geschäftsordnung.

Der Kongress ist für Erlass und Änderung der Statuten, der Ausfüh­rungsbestimmungen oder der Geschäftsordnung des Kongresses verantwortlich (Art. 29 Abs. 1 FIFA-Statuten). Es ist eine % Mehr­heit zur Änderung der Statuten erforderlich, wobei die Hälfte der stimmberechtigten Verbände anwesend sein muss (Art. 29 Abs. 3 und 4 FIFA-Statuten). Der Vorschlag für eine Änderung muss zu­vor schriftlich und begründet beim Generalsekretariat eingereicht werden. Ein Vorschlag ist erst gültig, wenn er von zwei weiteren Mitgliedern schriftlich unterstützt wird (Art. 29 Abs. 2 FIFA- Statuten).

Die Abstimmung erfolgt in einer geheimen Wahl (Art. 30 Abs. 1 FIFA-Statuten). Bei der Wahl für die Besetzung des Vorsitzenden und der Mitglieder der rechtsprechenden Organe sowie der Audit- Compliance Kommission und der Governance-Kommission gelten diejenigen Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (Art. 30 Abs. 7 FIFA-Statuten). Die Wahl kann en bloc erfolgen. Auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern hat jedoch eine separate Wahl jedes einzelnen Kandidaten zu erfolgen (Art. 30 Abs. 7 und 8 FIFA-Statuten).

2. Der Rat

Der Rat (ehemals als so genanntes Exekutive Komitee bezeichnet) wird in Art. 24 Abs. 2 FIFA-Statuten als das Strategie-, und Auf­sichtsorgan bezeichnet. Er besteht gemäß Art. 33 Abs. 1 FIFA- Statuten aus 37 Mitgliedern: Dem Präsidenten, welcher vom Kon­gress gewählt wird, acht Vizepräsidenten und 28 weiteren Mitglie­dern. Die Mitglieder werden von ihren Mitgliedsverbänden bei den jeweiligen Konföderationskongressen nach dem in Art. 33 FIFA- Statuten beschriebenen Ernennungsmechanismus für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ein Ratsmitglied darf nur drei Amtszeiten bestreiten (unabhängig ob aufeinanderfolgend oder separat). Die Sitzverteilung des Rates, geregelt in Art. 33 Abs. 3 und 4 FIFA- Statuten, bestimmt ein leichtes Stimmübergewicht zugunsten der UEFA. Damit soll die historische, gesellschaftliche und wirtschaft­lichen Bedeutung des Fußballs in Europa berücksichtigt werden.48

Der Rat ist mit zahlreichen Befugnissen ausgestattet und führt hauptsächlich das strategische Geschäft. Zunächst ist der Rat für alle Angelegenheiten zuständig, die nach den Statuten nicht in den Aufgabenbereich anderer Organe, insbesondere des Kongresses, fallen (Art. 34 Abs. 12 FIFA-Statuten). Hiermit wird von der grundsätzlichen Kompetenzvermutung zugunsten der Vereinsver­sammlung des Art. 65 Abs. 1 ZGB abgewichen.49 Daher ist der Rat gemäß Art. 34 Abs. 11 FIFA-Statuten explizit verantwortlich für den Erlass von Reglements (z.B. des FIFA-Ethikreglements oder FIFA-Governancereglements50 ).

Weiterhin ist in Art. 34 Abs. 1 FIFA-Statuten generalklauselartig festgelegt, dass der Rat die Mission, Werte, Politik und strategische Ausrichtung der FIFA und aller damit verbundenen Angelegenhei­ten vorgibt. Art. 7 Abs. 2a und 2b FIFA-Governancereglements konkretisieren dahingehend, dass der Rat sich mit den globalen Strategien für den Fußball und dessen politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Stellung beschäftigt. Er definiert weiterhin die FIFA-Gesamtstrategie, auch in sportpolitischer und geschäftli­cher Hinsicht.

Er hat ferner die Aufgabe, Standards, Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der geschäftlichen und finanziellen Tätigkeit (z.B. die Vergabe von Zuschüssen zur Fußballförderungen oder Betriebs­ausgaben) zu definieren, Art. 34 Abs. 2 FIFA-Statuten.

Der Rat bestimmt den Ort und die Daten der Endrunden der FIFA- Wettbewerbe sowie die Anzahl der teilnehmenden Mannschaften aus den verschiedenen Konföderationen. Dies gilt nicht für die Be­stimmung des Austragungsortes der Endrunde der Fußballwelt­meisterschaft, der vom Kongress durch Abstimmung bestimmt wird (Art. 34Abs. 10 FIFA-Statuten).

Er ernennt auf Vorschlag des Präsidenten den Generalsekretär und kann ihn ebenfalls entlassen (Art. 34 Abs. 9 FIFA-Statuten). Dar­über hinaus kann der Rat jederzeit Ad-hoc-Kommissionen bilden (Art. 34 Abs. FIFA-Statuten).

Schließlich ernennt der Rat die Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und Mitglieder der ständigen Kommissionen, mit Ausnahme der Amtsträger, die gemäß den Statuten vom Kongress gewählt wer­den. Der Rat schlägt dem Kongress die Vorsitzenden, Vizevorsit­zenden und Mitglieder der Disziplinarkommission, der Ethikkom­mission, der Berufungskommission, der Audit- und Compliance- Kommission und der Governance-Kommission zur Wahl vor (Art. 33 Abs. 5 und 6 FIFA-Statuten).

3. Der Präsident

Der Präsident51, als oberster Repräsentant der FIFA, wird vom Kongress jeweils in dem auf eine Fußballweltmeisterschaft folgen­den Jahr für einen Amtszeit von vier Jahren durch geheime Wahl gewählt (Art. 33 Abs. 2 FIFA-Statuten). Art. 30 Abs. 3 FIFA- Statuten regelt dafür die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse. Er bestimmt, dass der Kongress eine Wahl des Präsidenten per Ak­klamation beschließen kann, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Ansonsten ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, falls zwei oder weniger Kandidaten zur Wahl stehen. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, sind im ersten Wahl­gang zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und stimmberech­tigten Mitgliedsverbände erforderlich. Ab dem zweiten Wahlgang scheidet jeweils der Kandidat aus, der am wenigsten Stimmen er­zielt hat, bis nur noch zwei Kandidaten zur Wahl stehen.

Eine Person darf die Amtszeit nicht öfter als dreimal ausüben (un­abhängig ob aufeinanderfolgend oder nicht), Art. 33 Abs. 2 FIFA- Statuten. Art. 27 Abs. 1 FIFA-Statuten regelt die Voraussetzungen für eine Kandidatur zum Präsidentenamt, wie z.B. das ausschließli­che Vorschlagsrecht der Mitgliedsverbände. Er ist von Amts wegen Mitglied des Rates. Er leitet den Kongress sowie den Rat und koor­diniert den Rat (Art. 35 Abs. 4 FIFA-Statuten i.V.m. Art 13 Abs. 1

FIFA-Governancereglements52 ). Ihm steht kein Stimmrecht im Kongress, jedoch eine ordentliche Stimme im Rat zu (Art. 35 Abs. 4 FIFA-Statuten). Ferner schlägt er dem Rat die Richtlinien der FIFA-Gesamtstrategie vor, beaufsichtigt zusammen mit dem Rat die Ausführung der Richtlinien der Gesamtstrategie und beurteilt die Leistung des Generalsekretärs (Art. 13 Abs. 3a FIFA- Governancereglements).

Eine weitere wesentliche Aufgabe des Präsidenten ist es, die FIFA zum einen intern gegenüber ihren Mitgliedern, zum anderen extern gegenüber gesellschaftlichen sowie politischen Institutionen und Personen zu vertreten. Da die FIFA einen Teil ihrer erwirtschafte­ten Einnahmen global in soziale und humanitäre Projekte mit sport­lichem Zusammenhang investiert, kommt der Rolle des Präsidenten zunehmend eine politische Dimension zu.53 In Hinblick auf Grund­züge des deutschen Vereinsrechts kann man die Stellung des Präsi­denten mit der Position eines Vorsitzenden des Vereinsvorstandes vergleichen, § 27 Abs. 3 i.V.m. § 30 BGB.

4. Das Generalsekretariat

Das Generalsekretariat ist das wichtigste operative und administra­tive Organ der FIFA (Art. 24 Abs. 5 FIFA-Statuten). Dieser Ver­waltungsunterbau ist für alle exekutiven und administrativen Geschäfte, die nicht anderen Organen Vorbehalten sind, zuständig und entscheidungsbefugt.54 Das Generalsekretariat wird vom Rat beaufsichtigt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig (Art. 36Abs.2 FIFA-Statuten).

Es steht unter der Leitung des Generalsekretärs.55 Der Generalsek­retär ist der Geschäftsführer der FIFA (Art. 37 Abs. 1 FIFA- Statuten) und verfügt über weitreichende Befugnisse. In seinen Aufgabenbereich fällt gemäß Art. 14 Abs. 6 FIFA- Governancereglements insbesondere die Ausführung der Beschlüs­se der FIFA-Organe unter der Aufsicht des Präsidenten, die Orga­nisation und Personalverantwortung des Generalsekretariats, die Verwaltung und Buchführung der FIFA, die Erstellung der Proto­kolle der Sitzungen des Rates und des Kongresses, die Vorberei­tung des Kongresses in administrativer als auch organisatorischer Hinsicht, die Pflege der Beziehungen zu den Mitgliedsverbänden sowie die Korrespondenz der FIFA.

5. Ständige Kommissionen

Die FIFA hat zudem neun ständige Kommissionen56 eingerichtet, die den Rat und das Generalsekretariat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

Die Zusammensetzung, Funktionsweise und Aufgaben der einzel­nen Kommissionen sind überwiegend im FIFA-Governance- Reglement geregelt (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 39 ff. FIFA- Statuten i.V.m. Art. 26 ff. FIFA-Governance-Reglements).

Die Mitglieder werden vom Rat auf Vorschlag der Mitgliedsver­bände, des FIFA-Präsidenten oder der Konföderationen ernannt (Art. 39 Abs. 4 FIFA-Statuten). Die Vorsitzenden, Vizevorsitzen­den und die Mitglieder der Governance-Kommission werden auf Vorschlag des Rats vom Kongress gewählt (Art. 39 Abs. 4 FIFA- Statuten). Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Rat kann die Mit­glieder jederzeit absetzen, mit Ausnahme der Mitglieder der Governance-Kommission. Diese dürfen nur vom Kongress abge­setzt werden (Art. 39 Abs. 4 FIFA-Statuten).

6. Die unabhängigen Kommissionen

Im Übrigen bestehen gemäß Art. 50 FIFA-Statuten so genannte unabhängige Kommissionen. Ihnen wird auferlegt, ihre zugeteilten Aufgaben und Pflichten unabhängig, jedoch stets im Interesse der FIFA sowie in Übereinstimmung mit den Statuten und Reglements auszuführen. Zu den so genannten unabhängigen Kommissionen zählen die Audit- und Compliance Kommission (geregelt in Art. 51 FIFA-Statuten i.V.m. Art. 37 FIFA-Governancereglements) und die Rechtsorgane der FIFA. Als solche sind die Ethikkommission, Dis- ziplinarkommission und die Berufungskommission in Art. 52 Abs. 1 FIFA-Statuten definiert.

a) DieAudit-und Compliance Kommission

Die Audit-und Compliance Kommission soll die Finanzen und Compliance57 der FIFA kontrollieren, insbesondere die Vergabe und Strömung von Geldern (Art. 37 Abs. 7b FIFA- Governancereglements).

b) Die Rechtsorgane

Die Rechtsorgane finden in den Art. 52 ff. der FIFA-Statuten i.V.m. Art. 38 FIFA-Governancereglements ihre Grundlage und sind in speziellen Reglements hinsichtlich ihrer Organisation, Auf­gaben, Verfahren und Befugnisse näher ausgestaltet.

Die Disziplinarkommission ist für erstinstanzliche Verfahren zu­ständig, die in den Anwendungsbereich des FIFA- Disziplinarreglements fallen. Das Disziplinarreglement gilt für alle von der FIFA organisierten Spiele und Wettbewerbe und darüber hinaus, wenn einem Spieloffiziellen Schaden zugefügt wird, bei missbräuchlicher Verwendung von Urkunden sowie Bestechung und Dopingvergehen. Es legt die von der FIFA aufgeführten Rege­lübertretungen fest, bestimmt, mit welchen Sanktionen diese ge­ahndet werden und regelt die Organisation und die Verfahrensweisen der zuständigen Instanzen.

Ein weiteres Rechtsorgan der FIFA ist die besagte FIFA- Ethikkommission. Der Anwendungsbereich der Ethikkommission richtet sich nach dem FIFA-Ethikreglement. Dieses findet auf das Verhalten von Offiziellen, Spieler sowie Spiel- und Spielervermitt­ler Anwendung, das laut Art. 1 Abs. 1 FIFA-Ethikreglements der Integrität und dem Ansehen des Fußballs schadet, insbesondere auf illegales, unmoralisches und unethisches Verhalten. Das Reglement ist auf allgemeine Verhaltensweisen innerhalb des organisierten Fußballs ausgerichtet, die einen geringen oder gar keinen Bezug zu Handlungen auf dem Spielfeld aufweisen. Somit überwacht die Ethikkommission die Integrität der FIFA und setzt das Ethikregle­ment durch.

Die Berufungskommission ist für Berufungen zuständig, die gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Disziplinarkommission und der Ethikkommission zulässig sind.

Die Disziplinär- und die Berufungskommission bestehen aus je einem Vorsitzenden, einem Vizevorsitzenden und einer bestimmten Anzahl von weiteren Mitgliedern. Beide Kammern der Ethikkom­mission bestehen aus je einem Vorsitzenden, zwei Vizevorsitzen­den und einer unbestimmten Anzahl von weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende der Rechtsorgane müssen gemäß Art. 52 Abs. 3 FIFA-Statuten über juristische Qualifikatio­nen verfügen. Die Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und weiteren Mitglieder der Rechtsorgane werden vom Kongress gewählt und dürfen nicht Mitglied eines anderen FIFA-Organs sein. Ihre Amts­zeit beträgt vier Jahre und beginnt am Ende des Kongresses, der sie gewählt hat. Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglie­der der Rechtsorgane dürfen nur vom Kongress ihrer Ämter entho­ben werden.

Die Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und Mitglieder der Rechtsor­gane dürfen, unabhängig ob aufeinanderfolgend oder nicht, höchs­tens drei Amtszeiten bestreiten (Art. 52 Abs. 6 FIFA-Statuten).

c) Rechtsweg

Die Entscheidungen der Berufungskommission sind grundsätzlich endgültig und verbindlich für alle involvierten Parteien. Vorbehal­ten bleibt ausnahmsweise die Anfechtung beim CAS (Art. 55 Abs. 3 FIFA-Statuten). Die FIFA erkennt den CAS als unabhängiges Schiedsgericht an (Art. 58 Abs. 1 FIFA-Statuten). Eine wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anrufung des CAS ist die Rechtswegerschöpfung innerhalb der FIFA (Art. 58 Abs. 2 FIFA- Statuten).

Durch Art. 59 FIFA-Statuten verpflichtet die FIFA ihre Mitglieder, den CAS als unabhängige Schiedsgerichtsinstitution anzuerkennen und in ihren Regelwerken den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge­richten prinzipiell auszuschließen. Die Mitgliedsverbände sind fer­ner verpflichtet, in ihren Statuten Regelungen aufzunehmen, die Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes einer eigenen Ver­bandsgerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit zuweisen. Hier­durch verpflichtet der Dachverband FIFA faktisch den ganzen organisierten Fußballsport, den ordentlichen Rechtsweg auszu­schließen und sich einer Sportschiedsgerichtsbarkeit unterzuord-

C. Reformprozess

Die FIFA hat sich im Laufe ihrer Geschichte mehrfach reformiert. Vor dem Jahr 2011 konzentrierte man sich verstärkt auf eine Ver­besserung der Transparenz und die Kontrolle der Finanzverwal­tung. Als wegweisend hierfür können die Umstellung der Rechnungslegung auf die International Financial Reporting Stan­dards (IFRS), das Einrichten einer internen Audit-Kommission oder die eingeführten jährlichen Revisionen der FIFA und einen Großteil ihrer Mitgliedsverbände durch externe Buchprüfer angese­hen werden.58 59 Ferner wurde in dem Jahre 2006 das erste FIFA- Ethikreglement eingeführt und die FIFA-Ethikkommission gegrün­det. Das Ethikreglement stellte in der damaligen Version noch eine rudimentäre Form eines ethischen Kodex dar und bestand neben einer kurzen Präambel aus im Wesentlichen nur zehn Verhaltensbe­stimmungen.60 In den folgenden Jahren wurden, auf Vorschlag ei­ner so genannten unabhängigen Governance-Kommission61, weitere strukturelle Änderungen in verschiedenen Bereichen vor­genommen. Es erfolgte eine Revision des FIFA-Ethikreglements und eine damit einhergehende Umstrukturierung der FIFA- Ethikkommission. Weiter wurden so genannte Wählbarkeits- und Leumundsprüfungen gemäß Art. 4 und 5 des FIFA- Governancereglements für Kandidaten der Schlüsselpositionen verpflichtend.62

Darüber hinaus wurden in dem Bereich Compliance die finanzielle Kontrolle {financial controlling) ausgebaut, die Kompetenzen der Audit- und Compliance Kommission erweitert und ihre personelle Unabhängigkeit gestärkt. Ferner ist eine Aufsicht über die Verwen­dung von FIFA-Geldern an die Mitgliedsverbände und die Übertra­gung der Entscheidungskompetenz über die Austragung der Weltmeisterschaft vom Rat an den Kongress umgesetzt worden. Schließlich wurde bestimmt, dass die Mitglieder der Rechtsorgane und der Audit- und Compliance Kommission durch den Kongress gewählt werden.

Am 26.01.2016 wurde ein außerordentlicher FIFA-Kongress in Zürich abgehalten, auf dem ein, von einer eingesetzten Reform­kommission63 unter dem Vorsitz von Francois Carrard erarbeitetes, umfassendes Reformpaket mit großer Mehrheit ratifiziert wurde. In diesem Reformpaket sind fünf wichtige Veränderungen hervorzu­heben.

Erstens führte man eine grundsätzliche Trennung zwischen strate­gischen Entscheidungen und operativer Geschäftsführung ein. Im Zuge dessen wurde das damals äußerst mächtige Exekutivkomitee als eine Art Aufsichtsgremium umorganisiert, in seinen operativen Kompetenzen beschränkt und in „FIFA-Rat“ umbenannt. Zuvor war das Exekutivkomitee im Grunde das ausführende Organ und bestand aus nur 25 Mitgliedern. Hierdurch hat das Generalsekreta­riat wesentlich an Kompetenz hinzugewonnen und der Generalsek­retär ist zu einer Art administrativer Geschäftsführer der FIFA avanciert. Dieser wird zwar vom Rat ernannt. Aber trotz der ange­strebten Gewaltenteilung zwischen den politischen Befugnissen des Rates, der repräsentativen Funktion des Präsidenten sowie der ge­schäftsführenden, administrativen Arbeit des Generalsekretariats, reicht der Einfluss des Präsidenten in die Exekutive hinein, indem er das exklusive Recht hat, die Einsetzung- oder Absetzung des Generalsekretärs dem Rat vorzuschlagen (Art. 34 Abs. 9 FIFA- Statuten). Dennoch ist eine neue Ausrichtung des zuvor „operativ tätigen“ hin zu einem „repräsentierenden“ Präsidenten zumindest statutarisch sichtbar.64 Es bleibt die Frage offen, wie sich das Ver­hältnis zwischen dem Präsidenten und dem Generalsekretär sowie auch den Vorsitzenden der FIFA-Organe im Tatsächlichen ausge­staltet. Kritische Stimmen aus dem engen Arbeitsumfeld sowie die Veröffentlichungen der Football Leaks Plattform65 lassen daran Zweifel aufkommen.

Zweitens sind Kandidaten für den FIFA-Rat verpflichtet, sich einer intensiveren Integritäts- und Eignungsprüfung durch eine dafür vorgesehene Kommission zu unterziehen. Allerdings gilt dies nur für neu aufgestellte Kandidaten und nicht rückwirkend für bisheri­ge Mitglieder. Ein weiteres Novum auf Governance-Ebene ist die geschaffene Stelle des Chief Compliance Officer, der als eine inter­ne Kontrollinstanz für Integrität und Transparenz in den Tätigkeits­bereichen der FIFA-Generalsekretariats fungieren soll, vgl. Art. 17 FIFA-Governancereglements.

Drittens wurde die Zahl der ständigen Kommissionen auf neun ver­ringert. Zudem wurden die „unabhängigen Kommissionen“ i.S.v. Art. 24 Abs. 5 FIFA-Statuten errichtet.66

Viertens ist eine Amtszeitbeschränkung für alle wichtigen Ämter aufgestellt worden. Wichtige FIFA-Funktionäre dürfen ihr Amt maximal eine Zeitspanne von 12 Jahren innehaben. Diese Regelung gilt jedoch ebenfalls nicht rückwirkend, so dass für bestehende Amtsträger die laufende Amtsperiode nicht berücksichtigt wird.

Fünftens wurde eine Förderung der weiblichen Partizipation in den FIFA-Organen beschlossen. Hierfür wurden Frauenquoten in den FIFA-Organen festgelegt. Beispielsweise müssen die Mitglieder jeder Konföderation mindestens eine Frau in den FIFA-Rat wählen. So sitzen im FIFA-Rat mindestens fünf weibliche Vertreter;jeweils eine Frau für ihre Konföderation. Als angestrebtes Ziel wurde eine Frauenquote von dreißig Prozent formuliert.

Sechstens sind die Anerkennung und Beachtung der Menschen­rechte in Art. 3 FIFA-Statuten verankert worden. Des Weiteren findet sich in den Art. 4 und 5 FIFA-Statuten ein ausdifferenziertes Diskriminierungsverbot.

Endlich werden auch die Gehälter des FIFA-Präsidenten, aller FIFA-Ratsmitglieder, des FIFA-Generalsekretärs sowie der jewei­ligen Vorsitzenden unabhängiger ständiger und rechtlicher Kom­missionen auf jährlicher Basis offengelegt.

2. Teil: Die FIFA-Ethikkommission

Nachdem ein Blick auf die grundsätzlichen Strukturen der FIFA geworfen wurde, lässt sich vor diesem Hintergrund die FIFA- Ethikkommission eingehend untersuchen. Im nächsten Abschnitt werden eingangs die Historie (unter A.) und Rechtsquellen (unter B.), daraufhin der Anwendungsbereich (unter C.) und das materiel­le Recht (unter D.) behandelt. Daran schließt sich eine ausführliche Analyse des Aufbaus der FIFA-Ethikkommission (unter E.) und deren Verfahren (unter F.) an. Endlich wird auf die vorgesehenen Rechtsmittel (unter G.) eingegangen.

A. Historie

Die Geschichte der FIFA-Ethikkommission ist schon deshalb un- tersuchendswert, da ein Überblick nachvollziehen lässt, welchem Wandel, begleitet von starker medialer und politischer Aufmerk­samkeit, sie unterlag und bis heute unterliegt.

I. Gründung

Die FIFA-Ethikkommission wurde im Jahre 2006 als eines der drei Rechtsorgane der FIFA gegründet. Die wesentlichen Bestimmun­gen findet man im FIFA-Ethikreglement.67 Dieses ist die vereins­rechtliche Grundlage für die Struktur, die Verfahren sowie die materiellen Entscheide der FIFA-Ethikkommission.68 Die Ethik­kommission zählt zu den so genannten unabhängigen Kommissio­nen und findet heute ihren Niederschlag in Art. 52 Abs. 1 c) und Abs. 4, Abs. 8 i.V.m. Art. 54 FIFA-Statuten. Sie trat erstmals am 23. Oktober 2006 unter dem Vorsitz von Sebastian Coe69 in Zürich zu ihrer ersten Sitzung zusammen mit dem ausgegebenen Ziel, die Integrität und Transparenz des Fußballs weltweit zu fördern und Korruption zu bekämpfen.70

Die Gründung dieser neuen Ethikkommission wurde beim FIFA- Kongress am 9. Juni 2006 in München allgemein befürwortet. Als ausgestaltetes Rechtsorgan innerhalb der FIFA, wurde die Kom­mission mit rechtsprechender Befugnis ausgestattet und konnte daher gemäß dem FIFA-Ethikreglement, das am 15. September 2006 vom damaligen FIFA-Exekutivkomitee in Zürich genehmigt wurde und sogleich in Kraft trat, Sanktionen aussprechen. Im März 2010 übernahm Claudio Sulzer71 den Vorsitz der Kommission.

Seit dem Jahr 2012 hat die FIFA-Ethikkommission, laut eigenen Angaben, insgesamt mehr als 80 Sperren gegen Fußball­Funktionäre, Spieler, Schiedsrichter und Trainer ausgesprochen.72

[...]


1 Vgl. Korruptionsvorwürfe gegen FIFA-Funktionäre, Handelsblatt vom 28.05.2015, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/sport/fussball/korruptionsvorwuerfe- gegen-fifa-funktionaere-adidas-reagiert-prompt (zuletzt geprüft am 20.11.2018).

2 Fritzweiler, in Fritzweiler/Pfister/Summerer (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 2014, 3/1.

3 Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Korruption und Govemance- Strukturen in internationalen Sportorganisationen (2014), S. 9.

4 Ein Manuskript dieser Rede findet man unter: https://resources.fifa.com/image/upload/keynote-speech-of-fifa-president-gianni- infantino-at-g20-summit.pdf?cloudid=gum06wkig0qvkb8pk7rg (zuletzt geprüft am

5 Einen guten Einblick hierzu bietet der FIFA-Tätigkeitsbericht 2018 der FIFA, der detailliert aufzeigt, in welchen unterschiedlichen gesellschaftlichen Feldern und Projekten global investiert wird. Nachzulesen bei https://resources.fifa.com/image/upload/fifa-activity-report- 2018.pdf?cloudid=igxuamxke5dvelghacqz (zuletzt geprüft am 07.07.2019).

6 FIFA (französisch Fédération Internationale de Football Association) ist der Welt­fußballverband und ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Art. 60 ff. des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

7 Siehe hierzu detailliert den Finanzbericht der FIFA für das Jahr 2018, der unter anderem einen Ertrag von etwas über 6,5 Milliarden USD und einen Investitions- aufwandvonknapp 3 MilliardenUSD ausweist. Nachzulesenunter: https://img.fifa.com/image/upload/njb2t3t0dw5qqywam0ij.pdf (zuletzt abgerufen am 05.07.2019).

8 Summerer, Die FIFA -Täterin oder Opfer?, SpuRt 2016, S. 45.

9 Vgl. Aumüller/Kistner, Klage gegen die Korrupten, Süddeutsche Zeitung vom 16.03.2016, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/sport/fifa-klage-gegen-die- korrupten. (zuletzt abgerufen am 20.11.2018).

10 Vgl. Kirchik, Wie die FIFA die Welt erklärt, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 06.06.2014, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/sport/sportpolitik/korruptionsskandal-wie-die-fifa-die- welt-erklaert-13632145.html (zuletzt abgerufen am 20.11.2018).

11 Summerer, SpuRt2016, S. 45.

12 Vgl. Was in der Anklage steht, Süddeutsche Zeitung vom 28.05.2015, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/sport/us-ermittlungen-gegen-die-fifa-was-in-der- anklage-steht-1.2497379 (zuletzt geprüft am 20.11.2018).

13 Vgl. Daum, Im Visier, Zeit-online vom 20.10.2016, abrufbar unter https://www.zeit.de/2016/38/franz-beckenbauer-ermittlungen-schweiz-wm (zuletzt geprüft 19.05.2020); Friebe, Ein Skandal für die Schweizer Justiz, deutschland- funk.de vom 27.04.2020, abrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de/sommermaerchen-prozess-ein-skandal-fuer-die- schweizer-justiz.720.de.html?dram:article_id=475580 (zuletzt geprüft 19.05.2020); Ahrens, Es war einmal ein Sommermärchenprozess, Spiegel-online vom 25.04.2020, abrufbar unter https://www.spiegel.de/sport/fussball/dfb-verfahren-vor-aus-es-war- einmal-ein-sommermaerchen-prozess-a-7d9507bl-lcfa-44d3-bbbe-5ec32e290a7f (zuletzt geprüft 19.05.2020); Aumüller, Das Debakel von Bellinzona, süddeut- sche.de vom 18.05.2020, zu finden unter https://www.sueddeutsche.de/sport/sommermaerchen-prozess-debakel-l.4849953 (zuletztgeprüft 19.05.2020)

14 Das Ethikreglement (Stand 2019) ist abrufbar unter https://resources.fifa.com/image/upload/fifa-code-of-ethics-2019- version.pdf?cloudid=glmllbhirbukxugkpp2q.

15 Siehe betreffendes FIFA-Dokument, abrufbar unter https://resources.fifa.com/image/upload/fifa-disciplinary-code-2019- edition.pdf?cloudid=t2hm4koa3iijqtjva9q4 (Stand 2019).

16 Vgl. Platini fordert Abschaffung der FIFA Ethik-Kommission, Augsburger All­gemeine vom 15.06.2018, abrufbar unter https://www.augsburger- allgemeine.de/sport/Platini-fordert-Abschaffung-der-FIFA-Ethikkommission- id51291311.html (zuletzt abgerufenam20.11.2018).

17 Vgl. Die Absetzung war ausschließlich politisch motiviert, Süddeutsche Zeitung vom 10.05.2017, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/sport/fifa-die- absetzung-war-ausschliesslich-politisch-motiviert-1.3498816 (zuletzt geprüft am 20.11.2018).

18 Brasseur, Good Football Governance, Report Doc. 14452 vom 15.12.2017, Coun­cil of Europe - Committee on Culture, Science, Education and Media, abrufbar un­ter: http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML- en.asp?fileid=24284&lang=en (zuletzt geprüft am 20.11.2018).

19 Der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Er ist der Dachverband von 26 Fußballverbänden in Deutsch­land, denen wiederum etwa 25.000 Fußballvereine angehören. Das Präsidentenamt des Vereines hat seit September des Jahres 2019 Fritz Keller inne.

20 Ashelm, Der DFB muss durchgreifen. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19.12.2017, abrufbarunter http://www.faz.net/aktuell/sport/sportpolitik/bilanz-der-neuen-dfb-ethikkommission- um-klaus-kinkel-15348699.html (zuletzt geprüft am 20.11.2018).

21 Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) ist ein eingetragener gemein­nütziger Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Er ist eine zentrale Dachorganisation des deutschen Sports und entstand im Jahre 2006 durch den Zusammenschluss des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees für Deutsch­land. Der DOSB vertritt über 27 Millionen Mitgliedschaften aus knapp 90.000 Sportvereinen. Mitgliedsorganisationen des DOSB sind 16 Landessportbünde, 66 Spitzenverbände sowie 19 Sportverbände mit besonderen Aufgaben. Nachzulesen unter: https://www.dosb.de/ueber-uns/mitgliedsorganisationen/ (zuletzt geprüft

22 Die Ethik-Kommission des DOSB wurde auf den gemeinsamen Antrag von DOSB und Deutschem Tischtennis-Bund (DTTB) bei der DOSB- Mitgliederversammlung im Dezember 2017 beschlossen und Ende des Jahres 2018 umgesetzt. Als Mitglieder wurden Prof. Dr. Hansjörg Geiger und Biathlon­Olympiasiegerin Kati Wilhelm gewählt; Ersatzmitglied ist die Hammerwurf­Weltmeisterin Betty Heidler. Der eher rudimentär ausgestaltete DOSB-Ethikcode ist zu finden unter: https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm- dosb/downloads/dosb/DOSB_Ethik_Code.pdf (zuletzt geprüft am 02.07.2019).

23 Online-Pressemitteilung des DOSB vom 31.01.2019, nachzulesen unter: https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/dosb-ethik-kommission- hat-sich- konstitu- iert/?no_cache=l&tx_news_pil%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pil%5Baction %5D=detail&cHash=falb3e2b76caa6de2eb09430ae9af451 (zuletzt geprüft am

24 Ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches, folgend ZGB.

25 Vgl. Art. 1 Abs. 1 FIFA-Statuten (Ausgabe Juni 2019), im Internet herunterzuladen unter https://resources.fifa.com/image/upload/fifa-statutes-5-august-2019- en.pdf?cloudid=upjo9uvafywdznh4wu73.

26 Orth, Vereins- und Verbandsstrafen am Beispiel des Fußballsports, Dissertation, Köln 2008, S.43.

27 Hierarchisch organisiert, weil die untergeordneten Verbände sich als Mitglieder des Dachverbandes verpflichtet haben dessen Normen und Sanktionen anzuerken­nen, durchzusetzen und wiederum ihrerseits ihre Mitglieder dazu zu verpflichten.

28 Butte, Das selbstgeschaffene Recht des Sports im Konflikt mit dem Geltungsan­spruch des nationalen Rechts, Mannheim 2010, S. 76.

29 Begriffskritisch hierzu Fischer, Die Rolle des Ein-Platz-Prinzips in der Autonomie der Sportverbände, Dissertation, Augsburg 2017, S. 15, der hierin kein Prinzip des sportlichen Wettkampfes, sondern eine Organisationsregel sieht.

30 Wobei dieser Monopolgrundsatz teilweise Durchbrechungen erfährt. Ein Beispiel ist der Boxsport, in dem auf internationaler Ebene fünf unabhängige Verbände exis­tieren. Ferner gefährdend für das Ein-Verbands-Prinzip im Fußball sind die von Football Leaks veröffentlichten Pläne der europäischen Top-Clubs (wie F.C. Bayern München und Manchester United) mit einer so genannten Super-League einen eige­nen Wettbewerb unter Ausschluss des Kontinentalverbandes UEFA umzusetzen. Zu den Football Leaks siehe genauer unten 2. Teil A. IV.

31 Wax, Alexander, Internationales Sportrecht - Unter besonderer Berücksichtigung des Sportvölkerrechts, Dissertation, 2009 Berlin, S. 50.

32 Krüger, Sport und Gesellschaft, Berlin 1980.

33 Wax, Internationales Sportrecht, S. 49; Steiner, Die Autonomie des Sports, Vor- tragsskriptv. 16.05.2003 inRegensburg,München2003, S. 11.

34 Zum ideellen und praktischen Ursprung des Ein-Verbands-Prinzip Fischer, Die Rolle des Ein-Verbands-Prinzip in der Autonomie der Sportverbände, S. 155 f.

35 Die FIFA-Statuten und ihre dazugehörigen Ausführungsbestimmungen bilden die Verfassung des organisierten Weltfußballs (siehe unten 2. Teil B. II.).

36 Die überwiegende Mehrzahl der großen internationalen Sportverbände hat seinen Sitz in der Schweiz; beispielshaft aufgezählt seien die International Olympic Com­mittee (IOC), Union Cycliste Internationale (UCI) oder Fédération Internationale de Ski (FIS).

37 Die Normsetzungskompetenz privatautonomer Personenvereinigungen findet auch in Art. 9 des Deutschen Grundgesetzes (GG) seine verfassungsrechtliche Legitima­tion. Danach ist das Recht zur autonomen Regelung ihrer internen Organisation sowie die Wahrnehmung eigener Aufgabenbefugnisse gewährleistet.

38 Vgl. Heini/Scherrer, in Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 3. Aufl., Zürich 2006, Vor. Art. 60 Rn. 5 und 9.

39 Vertiefend Pieth, in Pieth (Hrsg.), Die FIFA-Reform, Zürich/St. Gallen 2014, S. 25 f.; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Korruption und Govemance- Strukturen in internationalen Sportorganisationen, 2014, S. 17; rechtsvergleichend in Abgrenzung zum Vereinsrecht nach dem BGB Riemer, in Meier-Hayoz (Hrsg.), Bemer Kommentar zum Schweizerischem Privatrecht, 3. Abteilung zweiter Teil­band: Vereine, Bern 1990, Art. 60 Rn. 3.

40 Hinsichtlich der ökonomischen Dimension siehe Rütter/Schmidt, Wirtschaftliche Bedeutung internationaler Sportorganisationen in der Schweiz, Rüschlikon 2014, abrufbar unter: https://de.fifa.com/govemance/news/y=2013/m=ll/news=studie-zur- wirtschaftlichen-bedeutung-intemationaler-sportorganisatione-2222579.html (zuletzt geprüftam 17.07.2019).

41 Vgl. Vollmüller, in Stopper/Lentze (Hrsg.), Handbuch Fußball-Recht, 2. Aufl., Berlin 2018, S. 476; insgesamt beschäftigt die FIFA - nach eigenen Angaben - 813 Vollzeitangestellte (Stand 31.12.2018) nachzulesen im Tätigkeitsbericht der FIFA für das Jahr 2018, zu finden unter https://img.fifa.com/image/upload/igxuamxke5dvelghacqz.pdf (zuletzt geprüft am 15.07.2019).

42 Eine Liste der Mitgliedsverbände unter https://de.fifa.com/associations/index.html (zuletzt abgerufen am 27.09.2019).

43 Die FIFA-Reglemente sind als die Gesetze der FIFA anzusehen. Sie werden, ver­gleichbar mit einem Gesetz im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, von einem dazu ermächtigten gesetzgebenden Organ (dem FIFA-Kongress) beschlossen und entfalten für alle Mitgliedsverbände verbindliche Wirkung, vgl. Vollmüller, in Stop- per/Lentze, S. 447.

44 Der internationale Sportschiedsgerichtshof (CAS) hat seinen Sitz in Lausanne. Der Gerichtshof fungierte zunächst als zentrales Schiedsgericht für olympische Fragen, wurde dann auf alle Sportfragen ausgedehnt und vom Schweizer Bundesge­richt als unabhängiges Schiedsgericht anerkannt (www.tas-cas.org).

45 Zimmermann, Vertragsstabilität im internationalen Fußball - unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der FIFA und des CAS, Zürich/St. Gallen 2015, II A S. 9.

46 Orth, Vereins-undVerbandsstrafen, S. 45.

47 Orth, Vereins-undVerbandsstrafen, S. 45.

48 Vollmüller, in Stopper/Lentze, S.441.

49 Zimmermann, Vertragsstabilität im internationalen Fußball, B 3 S. 15; Derungs, Ausbildungsentschädigungen im Fußball und Eishockey, Dissertation, Zürich 2011,

50 Das FIFA-Govemancereglement (Stand 2016) ist im Internet abrufbar unter https://img.fifa.com/image/upload/q4pizpnrclbenhxerute.pdf (zuletzt geprüft 15.05.2020).

51 Seit dem 26.02.2016 ist der schweizerisch-italienische Fußballfunktionär und Jurist Giovanni Vicenzo Infantino im Amt und trat damit die Nachfolge von Sepp Blatter an. Infantino war von dem Jahr 2009 bis zu seiner Ernennung im Jahre 2016 bereits Generalsekretär der UEFA. Auf dem 69. FIFA-Kongress, am 05.06.2019 in Paris, wurde er bis zum Jahr 2023 wiedergewählt.

52 Das FIFA-Govemancereglement (Fassung vom 24.02.2016) regelt und präzisiert auf der Grundlage der FIFA-Statuten die festgelegte Organisationsstruktur der FIFA und definiert die Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten bestimmter Organe sowie der Mitglieder dieser Organe.

53 Vollmüller,in Stopper/Lentze, S. 439.

54 Nach deutschem Verständnis ist die Organqualität der Vereinsverwaltung auch in Hinblick auf die in § 31 BGB aufgestellte Haftungszurechnung ungewöhnlich, vgl. auch Orth, Vereins- und Verbandstrafen S. 46.

55 Seit dem 20.06.2016 bekleidet Fatma Samba Diouf Samoura das Amt der Gene­ralsekretärin. Sie wurde von Giovanni Infantino vorgeschlagen und vom Rat bestä­tigt. Sie ist die erste weibliche, externe und nichteuropäische Amtsinhaberin und löste ihren Vorgänger Jérome Valcke ab. Dieser war zu dem Zeitpunkt wegen Kor­ruptionsvorwürfen entlassen worden.

56 Gemäß Art. 39 Nr. 1 FIFA-Statuten existieren eine Governance-Kommission, Finanzkommission, Entwicklungskommission, Organisationskommission für FIFA- Wettbewerbe, Schiedsrichterkommission, Medizinische Kommission, Kommission für den Status von Spielern, Kommission der Interessengruppen des Fußballs und die Kommission für Mitgliedverbände.

57 Der Begriff (Corporate) Compliance stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechts- und Wirtschaftsbereich. Man versteht darunter, die Einhaltung von aufge­stellten Normen und Geboten, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen vgl. hierzu Theusinger/Jung, in Römermann (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch GmbHR, 4. Auflage 2018, § 24 Rn. 3 oder ausführlich Straube, in Straube/Rasche, Arbeitsrechtliche Korruptionsbekämpfung, München 2017, Rn. 19.

58 Vgl. Orth, Vereins- und Verbandstrafen, S.51.

59 Vgl. Muresan, Good Governance im Weltfußball und im übrigen Weltfußball, Köln 2017, S. 11.

60 Vgl. Muresan, Good Governance im Weltfußball, S.ll.

61 Ausführlichdazu Pieth (Hrsg.), DieFIFA-Reform, St. Gallen 2014.

62 Vgl. Muresan, Good Governance im Weltfußball, S.ll, 12.

63 Die Kommission setzte sich aus fünfzehn Personen, jeweils zwei Mitglieder aus den Konföderationen, zwei hochrangigen FIFA-Mitarbeitem aus der Verwaltung und dem Vorsitzenden, zusammen. Vgl. detailliert „Bericht der FIFA- Reformkommission 2016“ vom 02.12.2015, abrufbar unter https://de.fifa.com/govemance/news/y=2015/m=12/news=prasentation-des-berichts- der-fifa-reformkommission-2016-an-das-exekuv-2741831.html (zuletzt geprüft am

64 Vollmüller, in Stopper/Lentze, S. 490.

65 Siehe genauer zu Football Leaks zu den Veröffentlichungen 2. Teil A. IV.

66 Zur Geschichte und den Reformen der FIFA-Ethikkommission siehe auch unten 2. Teil. A dieser Arbeit.

67 Detailliert zum FIFA-Ethikreglement unten in 2. Teil B III.

68 Vollmüller, in Stopper/Lentze, S. 501.

69 Sebastian Newbold Coe ist ein ehemaliger britischer Leichtathlet, Sportfunktionär, Politiker und wurde im September 2019 als Präsident des Leichtathletikweltverban­des IAAF wiedergewählt.

70 Pressemitteilung der FIFA vom 23.10.2015 abrufbar unter https://de.fifa.com/about-fifa/news/y=2006/m=10/news=ethikkommission- verspricht-verteidigung-der-integritat-des-fussballs-106882.html (zuletzt geprüft am

71 Claudio Sulzer ist ein ehemaliger schweizerischer Fußballprofi, der seit dem Ende seiner Laufbahn als praktizierender Anwalt sowie FIFA-Funktionär tätig ist. Er war Vorsitzender der FIFA-Ethikkommission von 2010 bis 2012 und wurde im Mai 2013 auf dem FIFA-Kongress in Mauritius zum Vorsitzenden der FIFA- Disziplinarkommission gewählt.

72 Vgl. die Auflistung der FIFA, „Meilensteine der FIFA-Ethikkommission“, abruf­bar unter: https://resources.fifa.com/image/upload/meilensteine-der- ethikkommission-2012-2019.pdf?cloudid=mxqj7pzl3yjrixoxx6ay. ;Sportinformationsdienst (SID) der Deutschen Presseagentur, Die Sperren der Ethikkommission, Stand 03.04.2017, zu finden unter https://www.welt.de/newsticker/sport-news/articlel63377128/Die-Sperren-der- FIFA-Ethikkommission-zusammengestellt-vom-SID.html (zuletzt abgerufen am ; Vgl. auch das FIFA-Dokument Ethic Committee Milestones, zu finden unter https://resources.fifa.com/image/upload/meilensteine-der-ethikkommission- 2012-2019.pdf?cloudid=mxqj7pzl3yjrixoxx6ay (zuletzt abgerufen 06.09.2019).

Ende der Leseprobe aus 233 Seiten

Details

Titel
Die FIFA-Ethikkommission als Rechtsorgan der FIFA
Untertitel
Eine rechtsdogmatische Untersuchung des institutionellen Rahmenwerkes im Kontext ihrer rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Note
Beide Voten: cum laude
Autor
Jahr
2020
Seiten
233
Katalognummer
V1030789
ISBN (eBook)
9783346409645
ISBN (Buch)
9783346409652
Sprache
Deutsch
Schlagworte
fifa-ethikkommission, rechtsorgan, fifa, eine, untersuchung, rahmenwerkes, kontext, möglichkeiten, grenzen
Arbeit zitieren
Alessio Ress (Autor:in), 2020, Die FIFA-Ethikkommission als Rechtsorgan der FIFA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1030789

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