Öffentliches Recht


Notes (de cours), 1998

35 Pages


Extrait


A: Abgrenzung öffentliches - Privatrecht

I. EINFÜHRUNG IN DAS ÖFFENTLICHE RECHT

Privat (Interesse Gewinnerzielung) versus Staat (Interesse Gemeinwohlsicherung) = öffentliches Recht Privat versus Privat = Privatrecht

- Öffentliches Recht gilt da, wo der Staat auftritt.
- Es gelten öffentliche Rechtsnormen als Richtlinien
- Staat benötigt keinen Vertrag und kann eigenmächtig handeln (einseitige Hoheitsrechte)
- vs. Privat - kann nicht eigenmächtig handeln (Ausnahme Notwehr)

II. DIE ABGRENZUNGSTHEORIEN

- Abgrenzung, welchen Anteil das ÖR und das PR an der gesamten Rechtsordnung haben.
- abh. vom herrschenden Rechtssystem / Wirtschaftsverfassung

1. die Interessentheorie

- zu öffentlichem Recht gehört alles, was dem öffentlichen Interesse entspricht
- zu privatem Recht gehört alles, was Privatinteressen entspricht
- Gesamtinteresse (Gemeinwohl) = ÖR
- Privatinteressen

Bsp.Straßenverkehrszulassung ÖR Kauf eines PKW = PR

Problem: Was ist „in öffentlichem Interesse“ ? = Überschneidungen von ÖR und PR

2. die Subjektionstheorie

- Abgrenzung nach der Art (Subjektion) der Rechtsbeziehung
- Theorie der Über - und Unterordnung des ÖR
- vs. PR der Gleichordnung

d.h. der Staat hat übergeordnete Stellung und greift einseitig in privaten Rechtsbereich ein (Enteignung)

3. Subjektstheorie

- Abgrenzung nach der Beteiligten im Rechtsgeschäft (Subjekte)

- ÖR greift dann, wenn öffentliche Gewalt öffentliche Aufgaben erfüllt (Energieversorgung)

ÖR =Zuordnungssubjekt (Berechtigter oder Verpflichteter) (Pflicht zur Abfallentsorgung) PR =Zuordnungssubjekte zu einer Rechtsnorm

Problem: Was gilt, wenn Private öffentliche Aufgabe übernehmen?

4. Sonderrechtstheorie

- Abgrenzung nach der Verschiedenheit der Rechtssätze (ähnlich Subjektstheorie) ÖR sind all jene Rechtssätze, die ausschließlich den Saat berechtigen oder verpflichten

ÖR = die Subjekte bedienen sich eines nur ihnen eingeräumten Sonderrechts oder verwirklichen Tatbestände, die so nur von Trägern hoheitlicher Gewalt verwirklicht werden können

PR = Subjekte sind beliebige Personen und bedienen sich der Rechtssätze, die für alle Rechtspersonen gelten und deren Tatbestände von jedermann erfüllt werden können

Bsp.: Eine Kosmetikfirma verkauft ein Produkt und wirbt dafür mit einer wissenschaftlichen Studie, erwähnt aber nicht, daß diese herausfand, es bestehe nur eine 3%ige Erfolgschance.

Staat als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst im Tarifbereich handelt er privatrechtlich, da er Arbeitsverträge nach für jedermann geltenden Rechtsnormen schließt

Handelt es sich um ÖR, PR oder bürgerliches Recht?

a) der Kunde hat Gewährleistungsanspruch, Anspruch auf Wandlung, Minderung
b) der Konkurrent kann klagen
c) Staat darf eingreifen, da es sich lt. § 27 I LMBG = §41 I um einen Verstoß gegen das Bedarfs und Lebensmittelgütergesetz handelt

Bsp.: Alle Zementhersteller des Landes verbinden sich zu einem Kartell und verlangen die gleichen Preise. Wie kann man sich wehren?

- Vertrag war privatrechtlich, aber unwirksam wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Verstoß gegen § 1 des Kartellgesetzes (PR)
- Verstoß von Kartellamt beschlossen = staatliche Einflußnahme (ÖR)

allg.: jede Norm kann entweder PR oder ÖR sein, kein Gesetzbuch ist rein ÖR oder PR

III. HANDLUNGSFORMEN DES STAATES

1. hoheitliches Handeln

einseitiges, hoheitliches Handeln des Staates durch Über - und Untergeordnetenstatus, Eingriffe in die private Rechtsordnung

2. privatrechtliches Handeln

Ebene der Gleichordnung, der Staat nimmt Rechte des Privaten an (Prinzip der Gleichordnung) Problem: Staat räumt sich Privilegien ein, ist aber nie so klein wie die Privaten und kann sich den ÖR nicht entziehen.

IV. DIE BEDEUTUNG DER ORGANISATIONS-

TRÄGERSCHAFT DES S TAATES FÜR PRIVATES UND ÖFFENTLICH - RECHTLICHES H ANDELN

1. öffentlich - rechtliche Organisationsformen des Staates

Körperschaft des ÖR = unabhängige, mit Hoheitsgewalt ausgestattete juristische Person zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben

Anstalt des ÖR = organisatorisch oder rechtlich selbständige juristische Person zur Erfüllung administrativer Aufgaben

Stiftung des ÖR =

= allesamt juristische Personen

2. privatrechtliche Oragnisationsform des Staates

DB AG = privatrechtlich handelnd und organisiert

Erfüllen öffentlicher Aufgaben wie die Versorgung mit Wasser, Gas oder Elektrizität, Abfallentsorgung

3. allgemein

die Organisationsform bestimmt die Handlungsform. Öffentlich rechtlich organisiert = ÖR / PR handelnd privatrechtlich organisiert = PR handelnd

EXKURS : D ER B EGRIFF R ECHT

- Gesamtheit des Rechts mit Nebengebieten (Rechtswissenschaften, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Justiz)
- geltende Rechtsordnung (positives oder geschriebenes Recht)
- vorgegebenes Recht (Naturrecht, Gewohnheitsrecht)
- einzelne Rechtsnormen

Charakteristika von Rechtsnormen

- Geltung: „“ sind im Einklang mit der Verfassung zustandegekommen
- Verbindlichkeit: „“ müssen regelmäßig angewendet und durchgesetzt werden (physischer Zwang), Recht muß nicht richtig sein, um zu gelten, Recht ist eine Funktion und ideologiefrei
- Sanktionskraft: Wer Rechtsnormen nicht befolgt muß mit den dafür angedrohten Konsequenzen rechnen
- „“ abzugrenzen von: Moralnormen als gruppenspezifische Sozialnormen
Gewissensnormen als persönlichkeitsbezogene, individuelle Norm

Legitimität und Legalität des Rechts

Legalität:

Rechtmäßigkeit, formale, rechtspositivistische Begründung für die Geltung des Rechts.

Legitimität:

Warum gilt Recht? = weil es vernünftig ist

- Anerkennung (Vertrag)
- Vernünftigkeit (grundlegendes Verbot von Schußwaffen)
- Sicherung der generellen und / oder allgemeinen Freiheit (AGBG, Wehrpflicht)
- Nützlichkeit (Kartellverbot, AGB’s)

Das Recht in seiner Funktion

Differenzierung zwischen Sein und Sollen = Übertragung der Wirklichkeit auf die Rechtsordnung (Wechselwirkung)

Bsp.Sittenwidrige Verträge sind nichtig = was ist sittenwidrig? Gesellschaft impliziert die Definition, Recht reift und wächst mit der Gesellschaft Recht beeinflußt die Gesellschaft (Rechtsfolge)

Recht soll soziale Konflikte lösen, kann es aber nicht unbedingt (abh. von seiner Durchsetzung) Recht ist funktional zu verstehen und hat keinen idealistischen Geltungsgrund.

Recht ist das Steuerungsinstrument eines Staates

Grundstruktur der Rechtsnormen

Tatbestand Rechtsfolge Subsumption eines Sachverhaltes unter eine Rechtsnorm

Bsp. Bund, Länder und eine Haushaltswirtschaft Art. 109 II GG: Bund und Länder haben bei Ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen? (s. auch Stabilitätsgesetz)

gängige Auslegungsformen von Rechtsnormen

1. grammatikalisch: Was will der Wortlaut der Norm konkret sagen?
2. systematisch: Wo steht diese Norm im Gesetzestext (Position)
3. theologisch: Was ist der Sinn und Zweck der Norm?
4. historisch: Was wollte der Gesetzgeber beim Erlassen der Norm bewirken)

Bsp.: Grundrechte Art 1 GG

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

1. grammatikalische Auslegung

Es handelt sich um eine rechtsphilosophische Wendung, einen metaphysischen Begriff, der die Position des Menschen darstellt, aber oft Fragen offenläßt. Auslegung dagegen ist unzulässig.

„ist“ zeugt von einer bestimmenden, deklaratorischen Form

2. systematische Auslegung

Auslegung unter Beachtung der Stellung im Gesetzestext und der sie umgebenden Gesetze Art. 1 steht am Anfang des GG, ist also sehr wichtig.

4. historische Auslegung

Das GG ist nach dem Nationalsozialismus entstanden, die Würde wird von jeder Ideologie abgegrenzt und gilt so immer.

3. theologische Auslegung

Klärung der Frage, wie der Sachverhalt in den Zweck des Gesetzes paßt. Das Gesetz setzt sich über das gegebene Naturrecht hinweg und bildet so die Grundlage für die gesamte Rechtsordnung.

RECHTSQUELLEN (WO RECHT FORMULIERT IST)

1. Europäisches Rechtssystem (EU als Gesetzgeber)

- erläßt Richtlinien (bis jetzt 13) in Brüssel
- Richtlinien sollten von Mitgliederstaaten zu Gesetz gemacht werden, haben noch keinen Gesetzescharakter

Bsp.:

1976 Kapitalrrichtlinie = Grundkapital etc.

2. Verfassungsrecht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Mitbestimmungsgesetz (für GmbH sehr schlecht geregelt, für AG gut geregelt (AktG)

3. Gesetzesrecht

- tatsächliche Basis des Gesellschaftsrechtes, aber sehr plural

4. Richterrecht

- hat keine Bindungswirkung
- gilt nur für jeweiligen Fall, für den dieses Recht gesprochen wurde

5. Zivilrecht

- bestimmt durch 2. Zivilsenat

6. Rechtswissenschaft

- Untersuchung und Forschung auf dem Gebiet des Rechtes
- Entwicklung neuer Rechtstheorien und Vorschläge

7. Kantelarjurispondenz

- Recht, welches in der Realität entstanden ist und sich durch wiederholte Nutzung legitimiert hat
- realtypische Erscheinung, die auf Gewohnheit basiert und vom Gesetz abweichen kann

Bsp.: Eigentumsvorbehalt in den GmbH’s"

Ende des Exkurs

Fin de l'extrait de 35 pages

Résumé des informations

Titre
Öffentliches Recht
Auteur
Année
1998
Pages
35
N° de catalogue
V103215
ISBN (ebook)
9783640015948
Taille d'un fichier
431 KB
Langue
allemand
Annotations
Skript zur Rechtsvorlesung Grundstudium BWL
Mots clés
Recht, BGB
Citation du texte
Anja Dietrich (Auteur), 1998, Öffentliches Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103215

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