Im Folgenden wird nach einer kurzen thematischen Einführung zuerst eine Übersicht über die Rechtslage vor der Corona-ArbSchV (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), insbesondere der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer in Bezug auf Homeoffice in Pandemiezeiten, gegeben. Dem folgt eine genauere Betrachtung dieser Verordnung mit der Fragestellung, in welchem Umfang die neue Corona-ArbSchV den Arbeitgeber zur Umsetzung dieser Vorgaben verpflichtet. Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, wem Homeoffice angeboten werden muss und wem nicht. Dahingehend stellt sich außerdem im Sinne der Durchsetzbarkeit dieser Verordnung die Frage, inwieweit aus der Pflicht der Arbeitgeber ein Recht der Arbeitnehmer entsteht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Rechtslage vor der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
B. I. Allgemeines
B. II. Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice
B. III. Verpflichtung der Arbeitnehmer zu Homeoffice
C. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
C. I. Allgemeines
C. II. Zwingende betriebsbedingte Gründe
C. III. Pflichten des Arbeitgebers
C. III. 1 Arbeitsschutz
C. III. 2 Datenschutz
C. III. 3 Übernahme zusätzlicher Kosten
C. IV. Ausgestaltung des Homeoffice-Angebots
C. V. Rolle des Arbeitnehmers
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eingeführte Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Dabei wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Regelung den Arbeitgeber tatsächlich verpflichtet, wem ein solches Angebot unterbreitet werden muss und ob aus dieser arbeitgeberseitigen Pflicht ein entsprechendes Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice resultiert.
- Rechtslage und Direktionsrecht vor der Pandemie
- Analyse der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
- Definition und Auslegung zwingender betriebsbedingter Gründe
- Arbeitgeberpflichten in Bezug auf Arbeitsschutz, Datenschutz und Kostentragung
- Die Rolle und Rechte des Arbeitnehmers im Homeoffice-Kontext
Auszug aus dem Buch
C. II. Zwingende betriebsbedingte Gründe
Neben den oben genannten weiteren Inhalten der Verordnung ist sicherlich § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV der diskutabelste Teil der Verordnung. Die Pflicht zum Angebot von Homeoffice erstreckt sich dabei dem Wortlaut der Verordnung nach auf „Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten“. Als vergleichbare Tätigkeit definiert das BMAS auf seiner Homepage alle Tätigkeiten, „die unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können“. Somit fallen alle Tätigkeiten, die unter weitestgehenden Einsatz von einfachen technischen Hilfsmitteln (z.B. Laptops, Computer, Smartphones) erfolgen können unter diese Regelung.
Unbestimmt ist jedoch der Begriff der zwingenden betriebsbedingten Gründe. So nennt das BMAS hier Beispiele für „betriebliche Gründe“ (nicht „zwingende Gründe“), die einer Tätigkeit im Homeoffice widersprechen könnten. Diese müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde gem. § 22 Abs. 1 ArbSchG seitens des Arbeitgebers vorgelegt werden. Dies seien vor allem Nebentätigkeiten zu der Büroarbeit, wie z.B. „die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und ausgangs, Schalterdienste bei (...) Kunden- und Mitarbeiterkontakten (...)“.
Ein Wegfall dieser Nebentätigkeiten müsse sich dabei eignen erhebliche Störungen des Betriebsablaufs zu verursachen bzw. dazu führen, dass dieser nicht aufrechterhalten werden kann. Dass diese Gründe aus der Arbeitgebersicht formuliert werden ist nicht nur durch das Wort „betriebsbedingt“ offensichtlich, sondern auch daran zu erkennen, dass laut dem BMAS dem Arbeitgeber die Entscheidung obliegt, ob sich eine Tätigkeit für Homeoffice eignet und ob evtl. zwingende betriebsbedingte Gründe dem entgegenstehen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die steigende Bedeutung von Homeoffice während der Corona-Pandemie und führt in die rechtlichen Fragestellungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ein.
B. Rechtslage vor der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Dieses Kapitel erläutert die Ausgangslage, insbesondere das Direktionsrecht des Arbeitgebers sowie das Fehlen eines generellen Rechts des Arbeitnehmers auf Homeoffice.
C. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Das Kapitel analysiert die neuen Regelungen zur Homeoffice-Pflicht, die Auslegung betriebsbedingter Gründe und die daraus resultierenden Arbeitgeberpflichten.
D. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass die Verordnung kein einklagbares Recht auf Homeoffice schafft, betont aber die Notwendigkeit einer klaren gerichtlichen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe.
Schlüsselwörter
Homeoffice, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, Arbeitgeberpflichten, Direktionsrecht, Telearbeit, Pandemie, Arbeitsschutz, Datenschutz, Kostentragung, zwingende betriebsbedingte Gründe, Weisungsrecht, Arbeitsstättenverordnung, Infektionsschutz, Beschäftigte, Arbeitsplatzgestaltung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Situation der Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber während der SARS-CoV-2-Pandemie in Deutschland.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Arbeit behandelt die Abgrenzung von Direktionsrechten, arbeitsschutzrechtliche Pflichten, datenschutzrechtliche Vorgaben und die Kostentragung bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, zu klären, in welchem Umfang die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber zur Umsetzung der Homeoffice-Vorgaben verpflichtet und ob für Arbeitnehmer daraus ein subjektives Recht entsteht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse arbeitsrechtlicher Normen, Kommentarliteratur sowie der Auswertung behördlicher Verordnungsbegründungen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil wird zunächst die Rechtslage vor der Verordnung erörtert, gefolgt von einer detaillierten Betrachtung der Corona-ArbSchV, ihrer Anforderungen, Auslegungsproblematiken und der Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind die Corona-ArbSchV, das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO, die Gefährdungsbeurteilung und das Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs auf Homeoffice.
Wie ist der Begriff der "zwingenden betriebsbedingten Gründe" definiert?
Der Begriff ist gesetzlich unbestimmt; er umfasst Tätigkeiten, die nicht von zu Hause aus erledigt werden können oder deren Ausfall den Betrieb erheblich stören würde, wobei die Einschätzung primär beim Arbeitgeber liegt.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Pflicht zum Homeoffice-Angebot ignoriert?
Der Arbeitgeber kann von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zur Unterbreitung eines Angebots verpflichtet werden; bei Weigerung drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.
Entsteht für Arbeitnehmer durch die Verordnung ein einklagbares Recht?
Nein, aus der Verordnung entsteht kein direktes subjektives Klagerecht des Arbeitnehmers auf ein Homeoffice-Angebot.
Wer trägt die Kosten für die Einrichtung des Homeoffice?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige Einrichtung und Arbeitsmittel zu tragen, wobei vertragliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen Pauschalzahlungen vorsehen können.
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- Lennart Steinkuhl (Author), 2021, Homeoffice in Zeiten der Pandemie. Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung von Homeoffice, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1032461