Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1
Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts
bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.2
Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit « kraft Herkunft » (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5
Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6
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1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 ; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978.
2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch
3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982)
4 « españoles de origin »
5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 ; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470
6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990)
Inhalt
A. Einleitung
B. Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit
I. Art. 24 C.c (Verlusttatbestände)
1. Verlust bei ausschliesslichem Gebrauch einer anderen Staatsangehörigkeit, Art. 24 Nr. 1 CC
2. Verlust bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit, Art. 24 Nr. 2 CC
3. Verlust bei ausdrücklichem Verzicht, Art. 24 Nr. 3 CC
4. Art. 24 Nr. 4 CC
II. Art. 25 Nr. 1 CC
1. Aberkennung aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils
2. Aberkennung wegen freiwilliger Ableistung des Militärdienstes bei einer ausländischen Armee
3. Aberkennung wegen Ubernahme eines politischen Amtes im Ausland
4. Aberkennung wegen Nichtigkeit ex tunc
C. Der Mehrstaater im spanischen IPR
I. Prinzip der Einzelstaatigkeit
II. Mehrstaatigkeit
III. Beispiel eines Doppelstaatervertrags
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.[1] Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeits- rechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.[2]
Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.[3] Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfas- sungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »[4] nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit «kraft Herkunft» (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.[5]
Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.[6] Daher wollte das zweite Reformgesetz aus dem Jahre 1990 in erster Linie die hermeneutischen Schwierigkeiten beseitigen, welche durch das Gesetz 51/ 1982 aufgeworfen wurden, denn ein Staatsangehörigkeitsrecht erfordert, mehr als irgendein anderes Recht, ein klares System, damit sowohl die Staatsverwaltung jederzeit weiss, wer ihre Staatsangehörigen sind, als auch die Staatsbürger selbst, nicht durch die Anwendung oder Interpretation ungenauer und widersprüchlicher Vorschriften überrascht werden.[7]
Die letzte Anderung des spanischen Staatsangehörigkeitsrechts erfolgte im Jahre 1995,[8] worin der Wiedererwerb der spanischen Staatsangegehörigkeit erleichtert (Art. 26 C.c) sowie einige Ubergangsbestimmungen modifiziert wurden.[9]
B. Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit
Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit ist dagegen in den Art. 24 und 25 Nr. 1 C.c. geregelt. Die Einführung des Art. 24 C.c.[10] stiess jedoch auf verfassungsrechtliche Bedenken, da nach Art. 11 Abs. 2 der spanischen Verfassung, einem Spanier « kraft Herkunft » niemals die Staatsangehörigkeit aberkannt werden kann.[11] Aber dennoch sieht Art. 24 C.c. drei Verlustgründe für Spanier vor, die ihre Staatsangehörigkeit kraft « ius sanguinis » erlangt haben. Dieser verfassungsrechtliche Widerspruch wurde vom Gesetzgeber mit der Begründung ausgeräumt, dass durch erleichterte Widereinbürgerungsmöglichkeiten und grosszügige Ubergangsregelungen den spanischen Emigranten Genüge getan werde.
I. Art. 24 C.c. (Verlusttatbestände)
Resultierend aus den ersten beiden Abschnitten des Art. 24 C.c., verlieren Spanier - kraft Herkunft oder nicht, emanzipiert[12] und nicht geschäftsunfähig - ihre Staatsangehörigkeit, in den folgenden Fällen:[13]
1. Verlust bei ausschliesslichem Gebrauch einer anderen Staatsangehörigkeit, Art. 24 Nr. 1 CC
In Ubereinstimmung mit den ersten beiden Abschnitten des Art. 24 C.c., verliert der Emanzipierte, der neben der spanischen Staatsangehörigkeit nach der Emanzipation eine weitere Staatsangehörigkeit erworben hat, erstere, wenn er von seiner zweiten freiwillig und ausschliesslich Gebrauch macht, und ausserdem gewöhnlich seinen Aufenthalt im Ausland hat.[14]
Wer ausschliesslich eine ausländische Staatsangehörigkeit verwendet und sich seinem Betragen nach stets eindeutig wie ein ausländischer Staatsbürger verhält, ohne die Rechte und Pflichten seiner spanischen Staatsangehörigkeit auszuüben, soll kein Recht mehr auf sie haben. Unter Rechte eines spanischen Staatsbürgers fallen zB. Erbschaftsansprüche, die nicht geltend gemacht werden; während zu seinen Pflichten u.a. die polizeiliche Meldepflicht zählt.
[...]
[1] Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978.
[2] Código civil español (C.c.): Spanisches Zivilgesetzbuch
[3] Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982)
[4] «españoles de origin»
[5] I. A. de la Fuente, S. 289, 290; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470
[6] vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990)
[7] So die Interpretation des span. Gesetzgebers, vgl. Präambel d. Gesetzes NR. 18/ 1990 v. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990)
[8] Gesetz Nr. 29/1995 V. 02.11.1995 (BOE Nr. 264 v. 04.11.1995)
[9] vgl. Präambel des Gesetzes Nr. 29/1995 v. 02.11.1995 (BOE Nr. 264 v. 04.11.1995)
[10] Gesetz 18/1990 v. 17.12.1990
[11] Ziemske, S. 388
[12] Die «emancipación» ist eine Art Volljährigkeitserklärung, die in den Art. 314-324 C.c. geregelt ist.
[13] Isabel Arana de la Fuenta, S. 310
[14] N. Diaz Garcia, S. 117;
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