Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1
Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts
bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.2
Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit « kraft Herkunft » (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5
Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6
[...]
1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 ; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978.
2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch
3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982)
4 « españoles de origin »
5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 ; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470
6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990)
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit
- I. Art. 24 C.c (Verlusttatbestände)
- 1. Verlust bei ausschliesslichem Gebrauch einer anderen Staatsangehörigkeit, Art. 24 Nr. 1 CC
- 2. Verlust bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit, Art. 24 Nr. 2 CC
- 3. Verlust bei ausdrücklichem Verzicht, Art. 24 Nr. 3 CC
- 4. Art. 24 Nr. 4 CC
- II. Art. 25 Nr. 1 CC
- 1. Aberkennung aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils
- 2. Aberkennung wegen freiwilliger Ableistung des Militärdienstes bei einer ausländischen Armee
- 3. Aberkennung wegen Übernahme eines politischen Amtes im Ausland
- 4. Aberkennung wegen Nichtigkeit ex tunc
- C. Der Mehrstaater im spanischen IPR
- I. Prinzip der Einzelstaatigkeit
- II. Mehrstaatigkeit
- III. Beispiel eines Doppelstaatervertrags
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit dem Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der rechtlichen Situation von Mehrstaatlern im spanischen Internationalen Privatrecht (IPR). Ziel ist es, die relevanten Rechtsnormen zu analysieren und die Auswirkungen auf betroffene Personen zu beleuchten. Dabei werden sowohl historische Entwicklungen als auch aktuelle rechtliche Regelungen berücksichtigt.
- Verlustgründe für die spanische Staatsangehörigkeit
- Rechtliche Rahmenbedingungen für Mehrstaatler im spanischen IPR
- Unterscheidung zwischen qualifizierter und einfacher Staatsangehörigkeit
- Bedeutung des Doppelstaatervertrags im spanischen IPR
- Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen für Mehrstaatler im spanischen IPR
Zusammenfassung der Kapitel
Im ersten Teil der Arbeit wird ein Überblick über die historische Entwicklung des spanischen Staatsangehörigkeitsrechts gegeben. Dabei wird die Bedeutung der Verfassung von 1978 und die darauf folgenden Reformen des spanischen Zivilgesetzbuchs (C.c.) hervorgehoben.
Der zweite Teil analysiert die verschiedenen Tatbestände, die zum Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit führen können. Hierbei werden die vier möglichen Verlustgründe gemäß Artikel 24 C.c. sowie die Aberkennung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 25 Nr. 1 C.c. im Detail betrachtet.
Im dritten Teil der Arbeit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Mehrstaatler im spanischen IPR beleuchtet. Es wird das Prinzip der Einzelstaatigkeit sowie die Bedeutung der Mehrstaatigkeit im spanischen IPR erläutert.
Schlüsselwörter
Spanische Staatsangehörigkeit, Verlust der Staatsangehörigkeit, Mehrstaatler, IPR, Doppelstaatervertrag, C.c., Verfassung von 1978, Einzelstaatigkeit, Mehrstaatigkeit, Rechtsvergleichung, Kollisionsrecht.
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- Dagmar Wurst (Autor), 1998, Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10335