Die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs Minderjähriger im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und elterlicher Sorge


Dossier / Travail, 1998

18 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Die Herleitung der Grundlage des Schwangerschaftsabbruchs...S.

3. Die Erklärung der geltenden Vorschriften
3.1. Die aktuelle Fassung des §218 StGB
3.2. Der straflose Schwangerschaftsabbruch gemäß §218 a StGB

4. Die elterliche Zustimmung beim Austragungswunsch/Schwangerschaftsabbruch Minderjähriger
4.1. Austragungswunsch der Minderjährigen
4.2. Wille zum Schwangerschaftsabbruch der Minderjährigen

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

Die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs Minderjähriger im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und elterlicher Sorge

1. Einleitung

Seit Jahrzehnten treten immer wieder dramatische Fallkonstellationen auf, in denen Minderjährige aufgrund ihrer Schwangerschaft in schwere Konflikte mit ihren Eltern geraten. Entweder will die schwangere Minderjährige ihr Kind abtreiben, und die Eltern wollen, daß sie es auf die Welt bringt, oder die Schwangere will ihr Kind austragen, und die Eltern möchten den Schwangerschaftsabbruch. Eine weitere Fragestellung wäre der Wunsch des Erzeugers, auf den in dieser Arbeit jedoch nicht eingegangen wird. Im Folgenden ist daher die Frage zu klären, wessen Wille bei solchen Streitigkeiten letztendlich maßgebend ist. Mit anderen Worten:

Kann die Minderjährige über einen eventuellen Schwangerschaftsabbruch allein entscheiden?

Können ausschließlich die Eltern entscheiden oder nur beide gemeinsam?

All diese Fragen sind bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eindeutig geklärt. Daher wird in dieser Arbeit der Versuch unternommen, die verschiedenen Meinungsströmungen zu diesem Thema darzulegen und einen Lösungsansatz zu finden.

Zunächst einmal ist deshalb erforderlich, die allgemeinen Grundlagen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch herzuleiten.

2. Die Herleitung der Grundlage des Schwangerschaftsabbruchs

Mit dem 15. StrÄndG (Strafrechtsänderungsgesetz) vom 18.5.19761 wurde eine Reform zuende gebracht, welche zwar grundsätzlich das Verbot einer Abtreibung aufrecht erhielt, jedoch eine zeitlich gestufte Indikationsregelung enthielt. Die hierin normierten Ausnahmen in Form vor allem der medizinischen (die Befürchtung schlimmster gesundheitliche Schäden für die Schwangere durch die Entbindung) und der embryopathologischen (schwerste gesundheitliche Schädigung des Embryos) Notwendigkeit, sowie der allgemeinen Notlagenindikation (eine bestehende extreme soziale Notlage), ließen erstmals die Schwangere selbst frei von strafrechtlichen Konsequenzen.

Dieses Gesetz zielte seiner Motivation nach vor allem auf die Verringerung der Anzahl von Schwangerschaftsabbrüchen an sich ab.2

Den Angaben der Bundesregierung zufolge ist dieses Ziel jedoch nicht erreicht worden. Vielmehr lag lediglich eine Wendung von illegalen zu legalen Schwangerschaftsabbrüchen vor.3

Ausweislich dieser Statistik sind die o.g. Ausnahmeregelungen zunehmend durch das Vortäuschen extremer sozialer Notlagen ausgenutzt bzw. unterlaufen worden, da mehr als 90% der Vorfälle sich auf die Notlagenindikation stützten.

Auch nach inzwischen zehn vergangenen Jahren - die die Überprüfbarkeit des Wahrheitsgehalts der Statistik erschweren - muß, abgesehen von deren Wahrheitsgehalt, der hieraus gezogene Schluß durchaus bezweifelt werden. Hierin schwingt der Vorwurf der Heuchelei bzw. des Vortäuschens und Übertreibens der sozialen Notlage seitens der Schwangeren mit. Eine solche Argumentation erscheint zumindest fragwürdig und wird nur dadurch erklärbar, daß jede Form sozialer und ökonomischer Zwänge den politischen Vertretern unseres Landes schon aufgrund ihrer Bezüge und ihres Ansehens natürlich fremd ist, sie sich gleichsam in einem Elfenbeinturm befinden, welcher die Nachvollziehbarkeit gesellschaflicher Realitäten jener fast unmöglich zu machen scheint.

Zur gleichen Zeit existierte auf dem Gebiet der damaligen DDR die sogenannte Fristenregelung, nach der bis zum Ablauf des dritten Monats völlig problemlos die Schwangerschaft unterbrochen werden konnte. Innerhalb dieses Zeitraumes gab es keinerlei rechtliche Barrieren. Auch politisch und gesellschaftlich waren derartige Eingriffe in der DDR zumindest öffentlich niemals umstritten. Nach dem Beitritt zur Bundesrepublik galt diese Regelung zunächst fort. Durch Art. 31 IV des Einigungsvertrages vom 31.8.19904 wurde dem nunmehr gesamtdeutschen Parlament jedoch aufgegeben, bis spätestens zum 31.12.1992 eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, welche den Lebensschutz für Ungeborene besser als bislang gewährleisten sollte. Nach dieser Maßgabe sollte vor allem darauf wertgelegt werden, die Bewältigungsmöglichkeit von Konfliktsituationen der schwangeren Frauen durch rechtlich gesicherte Ansprüche zu garantieren. Insbesondere auf Beratungsmöglichkeiten und soziale Hilfe jeder Art sollte ein größeres Augenmerk gelegt werden, als dies bisher in beiden Teilen Deutschlands der Fall war.5

Bezüglich eines solchen neuen Gesetzesentwurfs war es jedoch weder der Bundesregierung noch dem Bundesrat möglich, eigene Entwürfe vorzulegen. Denn innerhalb des gesamten Bundestages bestanden derart tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten, daß eine Kompromißlösung zunächst unerreichbar schien.6

Diese reichten von der Forderung der völligen Abschaffung der Strafbarkeit, verbunden mit einem Rechtsanspruch auf Schwangerschaftsabbruch (Entwurf der PDS), einerseits bis hin zum Verlangen einer deutlichen Verschärfung des o.g. Rechtes der alten Bundesländer (Entwurf von Teilen der CDU/CSU) andererseits.7 In den Beratungen des Bundestagssonderausschusses stellte sich jedoch schnell heraus, daß keiner der eingebrachten Entwürfe mehrheitsfähig war. Schließlich wurde dennoch ein fraktionsübergreifender Gruppenantrag erstellt, der die erforderliche parlamentarische Mehrheit fand und am 27.7.1992 als Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur F ö rderung einer kinderfreunlicheren Gesellschaft, f ü r Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruches verkündet wurde.8

Dieses SFHG bestimmte eine Fristenregelung mit Beratungspflicht bis zur zwölften Schwangerschaftswoche. Für die Zeit nach dem dritten Monat sollte es bei den o.g. Indikationslösungen bleiben.

Doch auch bezüglich dieser neuen Regelung herrschte in der Folgezeit keinerlei Einigkeit. Vielmehr wurde es - je nach der politischen Ausrichtung - als teils zuweit bzw. zuwenig weitgehend kritisiert.9 Die eine Seite empfand das neue Gesetz als Ermutigung zur Abtreibung, wohingegen die andere Seite die Frau noch immer als Spielball des deutschen Strafrechts sah, der hilflos zwischen den Mühlen der Justiz zermahlen wurde. All diesen Bedenken Rechnung tragend erklärte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.5.1993 das SFHG für nichtig.10 Hierbei wurde das neue Beratungsgesetz als Ansatz zwar durchaus positiv hervorgehoben, zugleich jedoch darauf hingewiesen, daß es bisher an Rahmenbedingungen fehle, die es ermöglichen, positive Voraussetzungen für ein Handeln der Schwangeren zugunsten ihres ungeborenen Kindes zu schaffen. Desweiteren wurde beanstandet, daß nach dem SFHG weder der abbrechende Arzt, noch das familiäre und weitere soziale Umfeld der Schwangeren in das Schutzkonzept einbezogen sei.

Dies führe dazu, daß verantwortungslosem Handeln der Ärzte sowie verwerflichem Druckausüben auf die Schwangere selbst von seiten ihrer Familie/Bekannten Vorschub geleistet würde.

Solches konnte nicht hingenommen werden. Folglich erlegte das BVerfG dem Gesetzgeber die Pflicht zu einer diesen Kritikpunkten folgenden Neuregelung auf.

Gleichzeitig legte es eine für die Zwischenzeit geltende Übergangsregelung fest: „ § 218 StGB in der Fassung des SFHG findet keine Anwendung, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zw ö lf Wochen nach der Empf ä ngnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, da ß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. Das grunds ä tzliche Verbot des Schwangerschaftssabbruchs bleibt auch in diesen F ä llen unber ü hrt.11

Noch in der laufenden zwölften Wahlperiode sind fünf Entwürfe eingebracht worden, die das SFHG an das Urteil des BVerfG anpassen sollten. Hierbei hat sich der Koalitionsentwurf von CDU/CSU und FDP12 durchgesetzt, der im Bundestag zur Verabschiedung eines SFH - Änderungsgesetzes führte.13 Die erforderliche Mehrheit im Bundesrat kam jedoch nicht zustande, so daß das Änderungsgesetz letztendlich gescheitert ist.14

In der laufenden dreizehnten Wahlperiode wurden nochmals sechs Entwürfe eingebracht.15 Nach langwierigen und konfliktreichen Beratungen wurde endlich ein fraktionsübergreifender Kompromiß erreicht, der im Plenum mit großer Mehrheit verabschiedet wurde16 und dem der Bundesrat mehrheitlich seine Zustimmung erteilte17.

Hieraus entstand das heutzutage geltende Schwangeren- und Familienhilfe ä nderungsgesetz (SFH Ä ndG) vom 21.8.1995, welches zum 1.1.1996 in Kraft getreten ist.18

3. Die Erklärung der geltenden Vorschriften

3.1. Die aktuelle Fassung des §218 StGB

Die aktuelle Fassung des §218 StGB lautet:

I. Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschlu ß der Einnistung des befruchteten Eies in der Geb ä rmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes.

II. In besonders schweren F ä llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f ü nf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T ä ter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitssch ä digung der Schwangeren verursacht .

III. Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

IV. Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Dem Wortlaut nach wird hiermit zum ersten Mal festgelegt, ab welchem Zeitpunkt das ungeborene Leben überhaupt strafrechtlich schützenswert ist. Auf die Befruchtung als solche - in Form der Verschmelzung zweier Keimzellen - kommt es nicht an. Der ausschließlich maßgebende Zeitpunkt ist vielmehr die vollendete Nidation, d.h. die Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter.

Da logischerweise nur abtreiben kann, wer schwanger ist, gilt gem. §218 I StGB folgender biologischer Menschwerdungsprozeß gar nicht erst als „Schwangerschaft“:

Nach der Konjugation (Befruchtung) verbleibt die sich teilende Eizelle, die keine eigenen Nahrungsreserven besitzt und durch Sekrete aus dem m ü tterlichen Organismus versorgt wird, noch etwa drei Tage im Eileiter. Nach Ende des dritten Tages erreicht sie die Geb ä rmutter der Frau, wo sie fr ü hestens am siebenten Tage festen Kontakt mit dem Endometrium aufnimmt, d.h. die Implantation vornimmt, an deren Ende nach ca. 9 - 13 Tagen die Nidation erfolgt. 19

Der Sinn dieser Konzeption ist allerdings denkbar einleuchtend. Hätte man den Zeitpunkt der Schwangerschaft im rechtlichen Sinne schon bei der Konjugation einsetzen lassen, wären auch Maßnahmen der Empfängnisverhütung Schwangerschaftsabbrüche. Dieses war natürlich nicht gewollt. Dennoch muß dem Gesetzgeber m.E. mangelndes Fingerspitzengefühl bei der Formulierung des Gesetzestextes vorgehalten werden. Man hätte durchaus in circa ein bis zwei Sätzen klarstellen können, daß die Konzeption zwar aus rein pragmatischen Gründen notwendig ist, jedoch keine Definition des menschlichen Lebens von eigenen Gnaden bedeutet. Denn genau dieses Eindrucks kann man sich nicht erwehren. Ein derartiger fast schon sorgloser sprachlicher Umgang mit einer solch sensiblen Thematik ist spätestens dann unangebracht, wenn man an den inhumanen Umgang mit Menschen denkt, dem auch die Jurisprudenz während der Zeit des Nationalsozialismus den Weg geebnet hat. In einem Land, in dem das Gesetz zur Verh ü tung erbkranken Nachwuchses 20 vom 14. Juli 1933 entstanden ist, darf man wohl ein wenig mehr formulatorisches Fingerspitzengefühl erwarten, als der Gesetzgeber je bewiesen hat.

Trotzdem muß es als äußerst positiv betrachtet werden, daß die Schwangere in relativ weitem Umfang von einer Strafandrohung befreit ist. Die Bereitschaft, unbefangen eine Beratungsstelle inanspruch zu nehmen, statt in illegale Eingriffe zu flüchten, kann hierdurch nur bestärkt werden. Dieser Fortschritt kann gar nicht hoch genug bewertet werden. Er stellt zum ersten Mal in der deutschen Geschichte einen wohl akzeptablen Kompromiß aller divergierenden Meinungsströmungen dar, welcher der Konfliktsituation der Schwangeren entgegenkommt.

3.2. Der straflose Schwangerschaftsabbruch gemäß §218 a StGB

Der Schwangerschaftsabbruch ist gemäß §218 StGB straflos, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird, und nicht mehr als zwölf Wochen seit der Empfängnis vergangen sind. Desweiteren greifen natürlich auch medizinische Gründe jeder Art, soziale Notlagen, sowie durch Vergewaltigung entstandene Empfängnis. Der legale Abbruch ist demnach der Übergangslösung des Bundesverfassungsgerichtes weitgehend ähnlich und stellt im Ergebnis eine Mischung aus Indikations- und Fristenregelung dar. Es gilt jedoch hervorzuheben, daß die o.g. embryopathische Indikation nicht mehr im Gesetz enthalten ist.

Von einer Übernahme dieser Regelung hat der Gesetzgeber mit Recht abgesehen, um dem Mißverständnis vorzubeugen, daß eine solche auf einer geringeren Achtung des Lebensrechts von Behinderten beruhe.21 Wenigstens an dieser Stelle wurde somit nicht der oben bereits beanstandete sprachliche Fehler begangen. Derartige Fälle werden im Ergebnis jedoch auch von der medizinisch-sozialen Indikation des §218 a II mit umfaßt.22 Im Ergebnis hat sich rein materiell somit nichts an der Rechtslage geändert. Lediglich die Offensichtlichkeit dieser Möglichkeit besteht nicht mehr.

4. Die elterliche Zustimmung beim Austragungswunsch/Schwangerschaftsabbruch Minderjähriger

Nachdem die Grundlagen und Voraussetzungen straffreier Abtreibung dargelegt worden sind, wird im Folgenden die in der Einleitung bereits angedeutete Problematik zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen und dem elterlichen Sorgerecht erörtert.

4.1. Austragungswunsch der Minderjährigen

Es hat sich schon gezeigt, daß bezüglich der strafrechtlichen Seite gänzlich Uneinigkeit bestand. Dies ist hier nicht anders. Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur vertreten in uneinheitlicher Weise nahezu alle denkbaren Lösungsmöglichkeiten. Eine Struktur ist hierbei kaum erkennbar. Lediglich hinsichtlich derjenigen Minderjährigen, die ihr Kind zur Welt bringen will, ist ein relativ einhelliges Meinungsbild entstanden. Will sie die Schwangerschaft nicht abbrechen, so ist allein dies maßgeblich. Nach absolut herrschender Meinung ist eindeutig geklärt, daß ein Schwangerschaftsabbruch niemals gegen den Willen der Schwangeren erfolgen darf.23

Dies erfährt lediglich dann eine Einschränkung, falls eine Bedrohung des Lebens der Minderjährigen selbst durch die Geburt im Raum steht, da hierbei der elterlichen Sorgepflicht der Vorzug zu geben ist.24

Alle anderen Begründungen der Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch können mithin niemals ausreichen, um die Zerstörung werdenden Lebens gegen den Willen der Schwangeren erzwingen zu können. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Schließlich sollte es selbstverständlich sein, jeder Frau die Entscheidung zu überlassen, Kinder zur Welt zu bringen, ohne Rücksicht darauf, welche Belastungen dies mit sich bringt.

Eine konkrete Altersbegrenzung einhergehend mit einem bestimmten geistigen Reifegrad gibt es für dieses Selbstbestimmungsrecht nicht.25 Dieses ist nur folgerichtig. Immerhin braucht die Minderjährige nämlich auch dann nicht die familiäre Zustimmung, wenn es um die Ehelicherklärung des Kindes oder deren Anfechtung geht (§§ 1726, 1728 BGB; 1597 BGB). Wenn die minderjährige Mutter schon bezüglich der Belange des Kindes frei entscheiden kann, so muß dies doch erst recht für dessen Entstehung gelten. Alles andere wäre nicht logisch und sinnentleert.

4.2. Wille zum Schwangerschaftsabbruch der Minderjährigen

Weitaus komplizierter ist die Sachlage jedoch, falls die Minderjährige den Schwangerschaftsabbruch wünscht, und der elterliche Wille dem entgegensteht. Hierzu werden die verschiedensten Lösungsansätze vertreten. Teilweise wird davon ausgegangen, daß die elterliche Zustimmung zu einem solchen Eingriff in jedem Fall unerläßlich ist, ganz unabhängig von geistiger Reife und Entscheidungsbewußtsein der Minderjährigen.26 Andere wiederum deuten die Möglichkeit der Bestellung eines Pflegers an, dem hierbei eine Art Schiedsrichterfunktion zukommen soll, da dieser in der Lage ist, jenseits aller familiären Konflikte eine objektive Interessenabwägung vornehmen zu können.27 Schließlich wird als Lösungsvorschlag angegeben, daß es ausreiche, wenn zumindest ein Elternteil seine Zustimmung zur Abtreibung erteilt.28

Hält man sich all diese verschiedenen Meinungsströmungen vor Augen, so wird schnell klar, daß das Problem noch längst nicht gelöst ist, sondern eher heillose Verwirrung herrscht.

Die Konzeption des §1666 BGB stellt klar, daß das geistige bzw. seelische und körperliche Kindeswohl im Mittelpunkt der elterlichen Sorge steht.

Dies bedeutet auch, daß je nach Sachlage Kindeswohl und Kindeswille durchaus auseinanderfallen können. Ist dies der Fall, sind die Eltern dazu gehalten, unabhängig vom Willen der Minderjährigen zugunsten ihres „Wohls“ zu entscheiden.

Hierbei ist jedoch die Frage zu stellen, ob im Falle der Schwangerschaft nicht doch dem Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen Vorzug zu geben ist. Anknüpfungspunkt hierfür könnte die sogenannte Grundrechtsmündigkeit Minderjähriger sein. Unter diesem Begriff versteht man den Zeitpunkt, ab dem Minderjährige selbständig in der Lage sind, ihre Grundrechte auszuüben, abhängig von eigener Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit.29 Hierbei muß man sich vergegenwärtigen, daß zum einen nach §106 BGB die beschränkte Geschäftsfähigkeit schon mit Vollendung des siebten Lebensjahres beginnt. Diese Altersgrenze taugt sicherlich nicht als Indikator für einen solch schwerwiegenden Eingriff wie die Abtreibung. Er zeigt jedoch, wie sehr man schon auch kleinen Kindern gewisse Möglichkeiten im Geschäftsverkehr einräumt.

Andererseits kann man auch das Gesetz ü ber die religi ö se Kindererziehung vom 15. Juli 192130 anführen. In §5 des Gesetzes wird normiert, daß nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung über das religiöse Bekenntnis dem Minderjährigen zusteht und nicht gegen seinen Willen entschieden werden darf. Hieran wird vielfach auch die Grundrechtsmündigkeit geknüpft.31 Demnach bietet es sich logischerweise an, der Jugendlichen erst recht dann auch die Entscheidungskompetenz für einen Eingriff zu geben, der noch viel unmittelbarer Auswirkungen auf den eigenen Körper hat. Mit dem hier gezogenen Schluß tut man sich jedoch äußerst schwer.32

In diesem Zusammenhang muß besonders auf eine Entscheidung des AG Schl ü chtern 33 hingewiesen werden, die im Ergebnis einen deutlichen Fortschritt beinhaltet. Der Leitsatz dieses Urteils lautet:

Eine Minderj ä hrige bedarf zur Einwilligung in den mit einem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ä rztlichen Eingriff nicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, wenn sie nach ihrem Reifegrad in der Lage ist, die Bedeutung eines Schwangerschaftsabbruches und dessen Tragweite f ü r ihr Leben zu erkennen.

Mit dieser Entscheidung wird klargestellt, daß der körperliche Eingriff durch einen Arzt nicht etwa rechtsgeschäflicher Natur ist, was zur Folge hätte, daß durch die o.g. beschränkte Geschäftsfähigkeit die elterliche Zustimmung unerläßlich wäre (vgl. §107 BGB). Er ist vielmehr ein sogenannter tatsächlicher Eingriff. Die Besonderheit besteht darin, daß es nur darauf ankommt, ob die betreffende Minderjährige die Bedeutung der Handlung einzuschätzen kann.34 Diese Einstufung ist deshalb so entscheidend, weil das Sorgerecht der Eltern die wachsenden Fähigkeiten des Kindes zu selbständigem verantwortlichen Handeln berücksichtigen muß.35 Der alleinigen Entscheidung der werdenden Mutter stünde demnach nichts entgegen. Folglich ist an dieser Stelle die Frage aufzuwerfen, nach welchen Kriterien der geistige Reifegrad gutachterlich überhaupt festgestellt wird. Die für eine Einwilligungsentscheidung unersetzliche individuelle Reife besteht aus

a) der Fähigkeit zur Erkenntnis von Tatsachen und Kausalverläufen,
b) der Fähigkeit diese zu bewerten und
c) der Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Selbstbestimmung.36

Mit dem Kriterium der Erkenntnisfähigkeit sind alle intellektuellen Möglichkeiten der Minderjährigen gemeint. Sie braucht einen bestimmten Wissensstand und muß in der Lage sein, Zusammenhänge logisch miteinander verknüpfen zu können. Die Fähigkeit zur Bewertung setzt dabei voraus, daß sie alle relevanten Fakten kennt und aus ihnen eine eigene Wertentscheidung trifft, d.h. es sollte ihr möglich sein, Konflikte selbst abzuwägen und zu bewältigen. Die Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Selbstbestimmung baut hierauf auf und bedeutet, daß die Minderjährige in der Lage sein sollte, ihr Verhalten ihren eigenen Einsichten und Ansichten gemäß zu steuern. Nur wenn diese drei Komponenten vorhanden sind, liegt der erforderliche Reifegrad vor.

Weiterhin ist positiv hervorzuheben, daß sich das Gericht die Mühe gemacht hat, den familiären Sachverhalt in all seinen sozialen Zusammenhängen zu prüfen, um abschätzen zu können, in wieweit die Einsichtsfähigkeit bei der Ast. überhaupt vorhanden ist.

Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, da ß die ernstzunehmenden Bedenken der Mutter gegen die Reife ihrer Tochter f ü r die Entscheidung ü ber den Schwangerschaftsabbruch als ausger ä umt betrachtet werden m ü ssen. (...)

Sie (die Minderj ä hrige, A.d.V.) habe die Folgen des Abbruchs f ü r sich und das Kind damit abgewogen, da ß sie nicht wolle, da ß ihr Kind in einer Situation gro ß werde, wie sie es in den letzten Jahren (Scheidung der Mutter, Verh ä ltnis zum Stiefvater) erlebt habe. Auch aufgrund der klaren und nachvollziehbar dargelegten Zukunftspl ä ne der Ast. ist die Gutachterin zu der Auffassung gelangt, da ß sie die F ä higkeit und innere St ä rke hat, die Folgen dieser Entscheidung sp ä ter durchzustehen. Das Gericht folgt der Stellungnahme der Gutachterin im Ergebnis. Rechtlich entscheidend ist, da ß die Ast. vor einer Entscheidung die jeweiligen Folgen gesehen und abgewogen hat. Ob das Ergebnis der von der Ast. vorgenommenen Abw ä gung richtig ist, ist rechtlich nicht zu pr ü fen. 37

Zwei Gesichtspunkte sind hierbei besonders begrüßenswert. Erstens erkennt das Gericht, daß es immer auf den Einzelfall ankommt, weil nicht jede Minderjährige gleichen Alters auch die gleiche geistige Reife hat. Zweitens macht es deutlich, daß bei Vorliegen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit nicht mehr zu überprüfen ist, ob die Abwägung für oder gegen den Schwangerschaftsabbruch richtig oder falsch ist. Diese Entscheidung kann schließlich nur diejenige treffen, die unmittelbar vom ärztlichen Eingriff betroffen ist.

Verweigern die Eltern in einem solchen Fall ihre Zustimmung, kann hierin ohne weiteres eine Gefährdung des Kindeswohls gesehen werden.

Dies berücksichtigend und der Entscheidung des Amtsgericht Schlüchtern folgend, entwickelt sich endlich auch die Meinung in der gegenwärtigen Literatur in diese Richtung.38 Bei Eskalationen, in denen keine von beiden Seiten nachgeben will, und die Eltern versuchen, ihre Tochter zum Austragen des Kindes zu zwingen, kann die Minderjährige das Vormundschaftsgericht anrufen. Dieses ist sodann berechtigt gegen die Eltern sowie gegen etwaige Dritte (z.B. Ärzte) Maßnahmen gemäß §1666 BGB zu ergreifen, um die Entscheidung der Minderjährigen durchsetzen zu können.

5. Fazit

Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß das deutsche Abtreibungsrecht sich seit der Neuregelung im Jahr 1995 deutlich zugunsten eines größeren Entscheidungsspielraumes der schwangeren Frauen gewandelt hat. Als Tendenz der herrschenden Rechtsmeinung hat sich immer mehr herausgebildet, daß diese Materie sich jenseits aller moralischen Wertungen ausschließlich an der Verantwortlichkeit der Schwangeren zu orientieren hat. Diese Grundsätze zeigen sich gegenwärtig auch deutlich bei jenen Fällen, in denen es um minderjährige werdende Mütter geht. Das Kriterium der geistigen Reife und Einsichtsfähigkeit erscheint hierbei auch als einzig praktikabler Weg, der es ermöglicht, beiden Seiten in familiären Konfliktsituationen mehr oder weniger salomonisch gerecht zu werden.

Dies soll nicht bedeuten, daß die Verfasserin der Ansicht ist, daß Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich positiv zu bewerten sind. Im Gegenteil: Man darf bei dieser sensiblen Problematik niemals vergessen, daß es sich immer um die Tötung von Leben handelt. Jedoch sollte man genauso wenig außer acht lassen, daß die Entscheidung pro oder contra Abtreibung nur die Person autonom fällen können sollte, die sowohl physisch wie auch psychisch die Folgen unmittelbar und in vielen Fällen allein zu tragen hat. Jegliche Einmischung Dritter ist hierbei fehl am Platz und kann schlimmstenfalls dazu führen, daß bei stark ausgeübtem manipulativen Druck erst recht zukünftige seelische Schäden entstehen können.

6. Literaturverzeichnis:

Belling, Detlev W.;

Die Entscheidungskompetenz für ärztliche Eingriffe bei Minderjährigen, FuR 1990, S. 68 ff

Belling, Detlev W.; Eberl, Christina;

Der Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen, FuR 1995, S. 287 ff

Lackner, Karl;

Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, Kommentar, 22. Auflage, München 1997

Pieroth, Bodo; Schlink, Bernhard;

Grundrechte, 17. Auflage, Heidelberg 1996

Reiserer, Kerstin;

Schwangerschaftsabbruch durch Minderjährige im vereinten Deutschland, FamRZ 1991, S. 1136 ff

Scherer, Inge;

Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen und elterliche Zustimmung, FamRZ 1997, S. 598 ff

Schönke, Adolf; Schröder, Horst;

Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage, München 1997

Siedhoff, Eckhardt;

Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen und elterliche Zustimmung, Anmerkung zu dem Aufsatz von Prof. Dr. Inge Scherer in FamRZ 1997, 589, FamRZ 1998, S. 8 ff

Trockel, Horst;

Die Einwilligung Minderjähriger in den ärztlichen Heileingriff, NJW 1972, S. 1493 ff

Wessels, Johannes;

Strafrecht, Besonderer Teil/I, 21. Auflage, Heidelberg 1997

[...]


1 BGBl I 1976 S. 1213

2 vgl. hierzu auch BT - Drs. 11/2907 v. 13.9.1988

3 vgl. Bericht der Bundesregierung v. 13.9.1988 in BT - Drs. 11/2907

4 BGBl II 1990 S. 1885 ff

5 vgl. hierzu auch Darstellung bei: Lackner, Vor §18 Rn. 5

6 vgl. hierzu Lackner, Vor §218, Rn. 6

7 BT - Drs. 12/2875 sowie Darstellung bei: Schönke/Schröder Vorbem §§ 218 ff, Rn. 6

8 BGBl I 1992 S. 1398 ff

9 vgl. Wessels, Rn. 207

10 BVerfGE, 88, 203 ff

11 abgedruckt bei: Wessels, Rn. 208

12 BT - Drs. 12/6643

13 BR - Drs. 592/94

14 BT - Drs. 12/8276

15 vgl. Entwurf der CDU/CSU, BT - Drs. 13/285 Entwurf der SPD, BT - Drs. 13/27 Entwurf der FDP, BT - Drs. 13/286 Entwurf der Bündnis 90/Die Grünen, BT - Drs. 13/402 Entwurf der PDS, BT - Drs. 13/397 Entwurf des Abgeordneten Hüppe, BT - Drs. 13/395

16 BR - Drs. 390/95

17 BR - Drs. 390/95

18 BGBl I 1995 S.1050 FF

19 vgl. die auf bio-medizinischen Lehrbüchern aufbauende Darstellung bei: Wessels, Rn. 212

20 RGBl I 1933 S. 529 ff

21 vgl. Wessels, Rn. 226

22 vgl. BT - Drs. 13/1850 S. 25f

23 Reiserer, FamRZ 1991, 1136, 1140 Scherer, FamRZ 1997, 589, 590 Belling, FuR 1990, 68, 75

24 Reiserer, FamRZ 1991, 1136, 1140

25 Reiserer, FamRZ 1991, 1136, 1140

26 Trockel, NJW 1972, 1493, 1496

27 Belling, FuR 1990, 68, 78

28 Reiserer, FamRZ 1991, 1136, 1140

29 Pieroth/Schlink, Rn. 135

30 RGBl I 1921, 939 ff

31 Pieroth/Schlink, Rn. 134 f

32 vgl. nur Pieroth/Schlink, Rn. 138

33 AG Schlüchtern NJW 1998, 832 f

34 AG Schlüchtern NJW 1998, 832 f

35 vgl. §1626 II BGB; AG Schlüchtern NJW 1998, 833

36 vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen bei: Belling/Eberl, FuR 1995, 287, 294 f

37 AG Schlüchtern NJW 1998, 833

38 vgl. Siedhoff FamRZ 1998, 8 ff

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs Minderjähriger im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und elterlicher Sorge
Université
University of Bremen
Cours
Einführung in das Recht der sozialen Arbeit
Note
1
Auteur
Année
1998
Pages
18
N° de catalogue
V103362
ISBN (ebook)
9783640017409
Taille d'un fichier
365 KB
Langue
allemand
Mots clés
Problematik, Schwangerschaftsabbruchs, Minderjähriger, Spannungsfeld, Selbstbestimmung, Sorge, Einführung, Recht, Arbeit
Citation du texte
Mirja Heitmüller (Auteur), 1998, Die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs Minderjähriger im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und elterlicher Sorge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103362

Commentaires

  • invité le 8/3/2007

    Gutes Werk.

    Ich bin sehr zufrieden mit dieser Seite, da ich im Religionsunterricht eine Stunde über Abtreibung halten und mussnatürlich auch gzut über die rechtliche Lage informiert sein. Hierbei habe ich unter Anderem auch auf diese Seite zurückgegriffen, wozu ich sagen muss, dass der Text sehr gut verständlich ist.

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