Der Einleitungssatz des § 6 bereitet Schwierigkeiten bei einer wörtlichen Übersetzung, da er sprachlich nicht ganz klar zu sein scheint. Zunächst fällt die doppelte Verneinung „non omnia - quod“ als recht ungewöhnlich auf und wird daher von einigen Autoren als unecht angesehen. 8
Jedenfalls gibt „mandator“ hier keinen Sinn, weil es sich - wie aus dem Kontext der Stelle ersichtlich wird - nicht um Aufwendungen des Auftraggebers, sondern des Beauftragten handelt. Zu Recht ist deshalb „mandator“ durch „mandatori“ oder „mandato“ zu ersetzen.9
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8 Beseler, Beiträge IV, S. 256
9 Meyer, Die Haftung des Auftraggebers, S. 54
Inhaltsverzeichnis
I. D. 17. 1. 26. 6/ 7
II. Übersetzung
III. Inskription
IV. Interpretation
V. Vergleich mit dem BGB
Zielsetzung und Themen
Diese Arbeit befasst sich mit der Exegese einer spezifischen Digestenstelle (D. 17. 1. 26. 6/ 7) des Juristen Paulus, die sich mit der Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten für zufällig entstandene Schäden befasst. Das Ziel der Untersuchung ist es, den römischrechtlichen Gehalt der Textstelle zu interpretieren, den Konflikt mit anderen juristischen Quellen aufzuarbeiten und die Ergebnisse mit den Prinzipien des modernen deutschen BGB zu vergleichen.
- Haftung des Auftraggebers für Zufallsschäden beim Beauftragten
- Analytische Exegese der Digestenstelle D. 17. 1. 26. 6/ 7
- Vergleich der Rechtsauffassungen von Paulus, Neratius, Julian und African
- Übertragbarkeit römischrechtlicher Grundsätze auf das moderne deutsche Auftragsrecht
- Die Rolle der Billigkeit (aequitas) und des Utilitätsgedankens in der klassischen Rechtslehre
Auszug aus dem Buch
IV. Interpretation
Der Einleitungssatz des § 6 bereitet Schwierigkeiten bei einer wörtlichen Übersetzung, da er sprachlich nicht ganz klar zu sein scheint. Zunächst fällt die doppelte Verneinung „non omnia - quod“ als recht ungewöhnlich auf und wird daher von einigen Autoren als unecht angesehen. Jedenfalls gibt „mandator“ hier keinen Sinn, weil es sich - wie aus dem Kontext der Stelle ersichtlich wird - nicht um Aufwendungen des Auftraggebers, sondern des Beauftragten handelt. Zu Recht ist deshalb „mandator“ durch „mandatori“ oder „mandato“ zu ersetzen.
Mit dem Fragment sagt Paulus, der Beauftragte soll nicht alles ersetzt erhalten, was er ohne den Auftrag nicht aufgewendet hätte. Wenn der Beauftragte unter die Räuber gefallen, die Sache durch einen Schiffbruch verloren ist oder er etwas wegen Krankheit von sich oder seinen Angehörigen ausgegeben hat, fällt dies nicht mehr dem Auftrag zu, sondern beruht auf Zufall (casus). Paulus läßt also Fälle gelten, in denen der Mandatar, ausnahmsweise einmal bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden, selbst zu tragen hat.
Zusammenfassung der Kapitel
I. D. 17. 1. 26. 6/ 7: Einführung in die untersuchte Textstelle und Präsentation des lateinischen Originals mit deutscher Übersetzung.
II. Übersetzung: Darstellung der deutschen Übersetzung des Digestenfragments.
III. Inskription: Analyse der historischen Akteure Julius Paulus und Neratius Priscus sowie Einordnung ihres juristischen Wirkens.
IV. Interpretation: Ausführliche rechtliche Exegese der Digestenstelle unter Berücksichtigung verschiedener Interpolationsvermutungen und juristischer Lehrmeinungen.
V. Vergleich mit dem BGB: Gegenüberstellung der römischen Regelungen mit den heutigen Vorschriften des BGB zur Haftung des Beauftragten.
Schlüsselwörter
Digestenexegese, Mandatum, Auftrag, Paulus, Neratius, Schadensersatz, Zufallshaftung, Noxalhaftung, Actio mandati, Römisches Recht, BGB, Aufwendungsersatz, Aequitas, Utilitätsgedanke, Haftung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit behandelt die juristische Analyse und Exegese einer spezifischen Digestenstelle zur Haftung bei einem Auftrag im römischen Recht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die Haftung des Auftraggebers für beim Beauftragten entstandene Schäden (insbesondere bei Zufall) und die Abgrenzung zur persönlichen Sphäre des Beauftragten.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist die Interpretation der Quelle D. 17. 1. 26. 6/ 7 sowie der Vergleich dieser antiken Prinzipien mit der heutigen deutschen Rechtslage nach § 670 BGB.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird die klassische juristische Exegese angewandt, inklusive der philologischen Untersuchung des Textes und der Diskussion interpolationskritischer Ansätze.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte textkritische Interpretation, die Auseinandersetzung mit anderen klassischen Juristenentscheidungen sowie die Gegenüberstellung mit dem modernen Zivilrecht.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind mandatum, casus (Zufall), aequitas, noxae deditio und das klassische Römische Privatrecht.
Wie unterscheidet sich die Auffassung von Paulus von der des Afrikan?
Während Paulus in dem vorliegenden Fragment eine Begrenzung der Haftung auf noxale Auslieferung vorschlägt, plädieren Afrikan und Julian für einen umfassenden Schadensersatz (damnum decidere).
Welche Relevanz hat die Billigkeit (aequitas) für die Haftungsfrage?
Die aequitas dient als Korrektiv, um zu verhindern, dass ein Beauftragter, der lediglich einen Gefälligkeitsdienst leistet, unbillig durch Schäden belastet wird, auf die er selbst keinen Einfluss hat.
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- Dagmar Wurst (Author), 1998, Digestenexegese: D.17.1.26.6/ 7, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10337