Digestenexegese: D.17.1.26.6/ 7


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1998

19 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Inhalt:

I. D. 17. 1. 26. 6/ 7

II. Übersetzung

III. Inskription

IV. Interpretation

V. Vergleich mit dem BGB

Literatur:

I. D. 17. 1. 26. 6/ 7

Paulus libro trigensimo secundo ad edictum:[1]

Non omnia quae inpensurus non fuit mandator imputabit, veluti quod spoliatus sit a latronibus aut naufragio res amiserit vel languore suo suorumque adprehensus quaedam erogaverit: nam haec magis casibus quam mandato imputari oportet.

Sed cum servus, quem mandatu meo emeras, furtum tibi fecisset, Neratius ait mandati actione te consecuturum, ut servus tibi noxae dedatur, si tamen sine culpa tua id acciderit: quod si ego scissem talem esse servum nec praedixissem, ut possis praecavere, tunc quanti tua intersit, tantum tibi praestari oportet.

II. Übersetzung

Paulus im 32. Buch seines Ediktkommentars:

§ 6. Nicht alles, was er nicht aufwenden wollte, wird er dem Auftraggeber anrechnen können, wie z.B. wenn er von Räubern beraubt wurde oder durch Schiffbruch Dinge verloren hat oder aufgrund von Erschöpfung, von der er und die Seinen ergriffen wurden, etwas ausgegeben hat: denn dies ist mehr dem Zufall als dem Auftrag zuzurechnen.

§ 7. Aber wenn ein Sklave, den Du in meinem Auftrag gekauft hast, Dich bestohlen hat, da sagt Neratius, daß Du durch die Auftragsklage erreichen wirst, daß der Sklave Dir zur Strafe übergeben wird, jedoch nur, wenn dies ohne Deine Schuld geschehen ist: wenn ich aber gewußt habe, daß der Sklave ein solcher war und ich es Dir nicht vorrausgesagt habe, damit Du Dich vorsehen könntest, dann muß dir so viel gewährt werden, wie groß dein Schaden ist.

III. Inskription

Julius Paulus, ein Schüler des Scaevola (was sich aus D. 28, 2, 19 und der Wendung Scaevola noster, die bei Paulus immer widerkehrt, ergibt),

der um 160 n. Chr. geboren wurde, entstammte, wie sein Name zeigt, einer unter den Iuliern eingebürgerten Familie. Wie die meisten Juristen der Spätklassik, zur Regierungszeit des Septimius Severus (193-235),[2] hat er die ritterlichen Staatsämter durchlaufen:

Zunächst war er als Advokat tätig, was man aus D. 32, 78, 6 und Artemidor, onirocriticon 4, 80 erschlossen hat.[3]

Zusammen mit dem praefectus praetorio Papinian, gehörte er dem kaiserlichen consilium von Septimius Severus an (D. 4, 4, 38; 29, 2, 97) und war auch Papinian’s assessor (D. 12, 1, 40). Er bekleidete das Amt a memoria und gelangte schließlich bis zur Prätorianerpräfektur (praefecti praetorio).

Von Paulus überaus zahlreichen Schriften, gewannen die großen Kommentare zu Sabinus (16 Bücher) und v.a. sein großer Kommentar ad edictum, der alleine 80 Bücher umfaßt, besondere Bedeutung. Aber auch die Tradition der hochklassischen Kasuistik wurde von ihm in zwei typischen Werken dieser Art noch fortgesetzt: den quaestiones (23 Bücher) und der responsa (26 Bücher). Bei Paulus kommt es bereits zu einer Verfestigung klassischer Rechtsbegriffe. Er befaßte sich auch mit Verwaltungsrecht (Schriften de officio). Seine Eigenart waren zahlreiche Kurzmonographien über die mannigfachsten, z.T. von Juristen bis dahin noch nie aufgegriffenen Gegenstände.[4]

Paulus zitiert in unserer Textstelle den römischen Juristen Neratius Priscus, geboren um 55-60 n.Chr. in der samnitischen Stadt Saepium, der in der Zeit von der Wende der Frühklassik zur Hochklassik lebte.[5] Dieser durchlief eine Reihe hoher Offiziers- und Beamtenstellen. So war er Militärtribun bei der Legion, Quästor, Volkstribun, Prätor, Suffetkonsul (D. 1, 2, 2, 53); anschließend bekleidete er noch das Priesteramt. Danach war er 2-mal Statthalter (in Germania und Pannonien) und später Mitglied im consilium principis Trojans und Hadrians; außerdem war Neraz Vorsteher der proculianischen Rechtsschule (D. 1, 2, 2, 53 ).

Sein juristisches Werk zählt mit 188 Nummern in der Palingenesie nicht zu den umfangreichsten Überlieferungen; unmittelbar von ihm stammende Texte gibt es aus den 15 Büchern der regulae, den 3 der responsa und den 7 Büchern der membranae, die ohne erkennbar Ordnung, eine Sammlung von theoretischen Fallerörterungen aus den verschiedenen Rechtsgebieten enthalten.[6]

Das vorliegende Fragment stammt aus dem 32. Buch des Ediktkommentars von Paulus und steht dort - wie in den Digesten - unter dem Titel „mandati vel contra“, hat also den Auftrag zum Gegenstand.[7]

IV. Interpretation

1. Der Einleitungssatz des § 6 bereitet Schwierigkeiten bei einer wörtlichen Übersetzung, da er sprachlich nicht ganz klar zu sein scheint. Zunächst fällt die doppelte Verneinung „non omnia - quod“ als recht ungewöhnlich auf und wird daher von einigen Autoren als unecht angesehen.[8]

Jedenfalls gibt „mandator“ hier keinen Sinn, weil es sich - wie aus dem Kontext der Stelle ersichtlich wird - nicht um Aufwendungen des Auftraggebers, sondern des Beauftragten handelt. Zu Recht ist deshalb „mandator“ durch „mandatori“ oder „mandato“ zu ersetzen.[9]

2. Mit dem Fragment sagt Paulus, der Beauftragte soll nicht alles ersetzt erhalten, was er ohne den Auftrag nicht aufgewendet hätte. Wenn der Beauftragte unter die Räuber gefallen, die Sache durch einen Schiffbruch verloren ist oder er etwas wegen Krankheit von sich oder seinen Angehörigen ausgegeben hat, fällt dies nicht mehr dem Auftrag zu, sondern beruht auf Zufall (casus).

Paulus läßt also Fälle gelten, in denen der Mandatar, ausnahmsweise einmal bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden, selbst zu tragen hat.

3. Zum besseren Verständnis und um näher auf diese Stelle eingehen zu können, bedarf es einer kurzen Beschäftigung mit dem Rechtsinstitut des Auftrags nach dem Römischen Recht:

a. Das mandatum war die unentgeltliche Tätigkeit in fremdem Interesse.[10] Mangels einer Gegenleistung, handelte es sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag.

Als Konsensualkontrakt (D. 17, 1, 1 pr.), bei dem die Verpflichtungswirkung nicht auf Beachtung einer bestimmten Form, sondern allein auf der erklärten Willenseinigung der Parteien (consensus) beruhte,[11] kam das mandatum durch formlose, unter Umständen stillschweigende Übereinkunft zustande.[12]

Gegenstand des Auftrags konnte sowohl die Vornahme von Rechtsgeschäften, wie auch eine andersgeartete Tätigkeit sein, Hauptsache sie lag in fremdem Interesse, also des Auftraggebers oder eines Dritten.[13] Konstituierendes Element war, daß der Auftrag grds. unentgeltlich war,[14] wie aus Paul. D. 17, 1, 1, 4 hervorgeht:

mandatum nisi gratuitum nullum est.“

An dem Charakter der unentgeltlich übernommenen Gefälligkeit hielt man fest, obgleich mit der Zeit ein freiwillig gebotener Ehrensold (honorarium, salarium), immer üblicher wurde.[15]

Die Haftung des Beauftragten beschränkte sich in klass. Zeit auf vorsätzlich-treuwidriges Verhalten; nach justinian. Recht stand der Beauftragte für jedes Verschulden, also auch für Fahrlässigkeit, ein. Eine daraus folgende Verurteilung im iudicium mandati hatte für den Beauftragten, da er sich eines Vertrauensbruchs schuldig gemacht hatte, die Folge der Infamie (Gaius 4. 182; D. 3, 2,1).[16]

[...]


[1] Mommsen, Krüger, Corpus Iuris Civilis, 1. Band, 1954

[2] Dulckeit/ Schwarz/ Waldstein, Röm. Rechtsgeschichte, S. 266

[3] Kunkel, Forschungen zum Röm. Recht, S. 244

[4] Liebs, Röm. Recht, S. 60; Kunkel, Forschungen zum Röm. Recht, S. 244 f.

[5] Dulckeit/ Schwarz/ Waldstein, Röm. Rechtsgeschichte, S.260

[6] Maifeld, die aequitas, S. 13

[7] Lenel, Palingensia Iuris Civilis, Bd. 1, Sp. 1030

[8] Beseler, Beiträge IV, S. 256

[9] Meyer, Die Haftung des Auftraggebers, S. 54

[10] Gaius 3, S. 162

[11] Honsell, Röm. Recht, § 32 V

[12] Kaser, Röm. Privatrecht (1992), S. 180

[13] Jörs/ Kunkel, Röm. Privatrecht, S. 224

[14] Liebs, a.a.O, S. 252 f.

[15] Jörs/ Kunkel, a.a.O., S. 225

[16] Hausmaninger/ Selb, Röm. Privatrecht, S.332; Honsell/ Mayer-Maly/ Selb, Enzy- klopädie, S. 339

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Digestenexegese: D.17.1.26.6/ 7
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Römisches Recht)
Note
14 Punkte
Auteur
Année
1998
Pages
19
N° de catalogue
V10337
ISBN (ebook)
9783638167895
Taille d'un fichier
383 KB
Langue
allemand
Mots clés
Digestenexegese
Citation du texte
Dagmar Wurst (Auteur), 1998, Digestenexegese: D.17.1.26.6/ 7, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10337

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