Föderalismus: Bund und Länder


Trabajo de Seminario, 1997

25 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2.Der Föderalismus in der neueren deutschen Geschichte

3.Begründung und Funktion des Bundesstaates
3.1. Vorteile föderativer Ordnung
3.2. Nachteile föderativer Ordnung
3.3. Beurteilung

4. Die Verteilung und Verflechtung der Aufgabenbereiche im Föderalismus
4.1. Der Grundsatz der Landeszuständigkeit
4.2. Die Aufgaben bzw. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in der Gesetzgebung
4.3. Die Aufgaben von Bund und Länder in der Verwaltung
4.4. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Länder in der Rechts- sprechung
4.5. Die Aufgabenverflechtung zwischen Bund und Länder

5. Der Bundesrat
5.1. Die Zusammensetzung des Bundesrates
5.2. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
5.3. Die Arbeitsweise des Bundesrates
5.4. Die Aufgaben und Befugnisse des Bundesrates

6. Fazit

7. Bibliographie

1.Einleitung

Der Föderalismus ( lat. foedus = Bund) „ist das Gestaltungsprinzip einer aus mehreren relativ selbständigen Teil- oder Einzelstaaten zusammengesetzten rechtlichen Gemeinschaft.“ (Neues Grosses Lexikon in Farbe 1992: 274)

Die Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland“ soll den föderativen Charakter des deutschen Staates zum Ausdruck bringen. In Art. 20 GG heißt es: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat...“ Dieser Artikel unseres Grundgesetzes besagt, daß der republikanische deutsche Staat ein Bund ist, der sich aus mehreren verschiedenen Gebilden zusammensetzt. Der Staat der Bundesrepublik Deutschland wird gebildet aus dem Bund als dem Zentralstaat und den 16 Ländern als den Gliedstaaten. Zentralstaat und Gliedstaaten haben Gesetzgebungs- und Regierungsorgane. Es gibt also demnach keine zentralisierte Staatsgewalt, sondern sie ist zwischen Bund und Länder aufgeteilt. Bund und Länder haben Verfassungen. In der Bundesverfassung sind die Befugnisse des Bundes und die der Länder abgegrenzt. Nach außen tritt nur der Bund auf. Ein wesentlicher Bestandteil der Eigenstaatlichkeit der Länder ist die Kulturhoheit. Maßgeblich beteiligt sind die Gliedstaaten an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes durch ein bundesstaatliches Organ, den Bundesrat.

Eine schwächere Form des staatlichen Zusammenschlusses als der Bundesstaat stellt der Staatenbund (z.B. der Deutsche Bund 1815- 1866) dar. Der Staatenbund auch Konföderalismus genannt, der von der Organisationsform dem Bundesstaat am nächsten kommt, ist ein völkerrechtlicher Zusammenschluß von Staaten, bei dem die Staaten ihre Unabhängigkeit behalten. Sie gehen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele eine verhältnismäßig „lose“ Verbindung miteinander ein, die als solche kein Staat ist.

Der Gegensatz zum Föderalismus bildet der Unitarismus (aus dem lat. unitas = Einheit),demnach auch Einheits- bzw. Zentralstaat genannt, weil alle Staatstätigkeit seinen Ursprung in einer Zentrale hat. Seine Untergliederungen sind keine Gliedstaaten, sondern reine Verwaltungsstellen, zu denen die Selbstverwaltungskörperschaften ( z.B. Gemeinden und Gemeindeverbände) hinzukommen.

Wird in einem Bundesstaat der Bund zu Lasten der Gliedstaaten gestärkt, dann spricht man ebenfalls von Unitarismus. Die BRD gilt deshalb auch als unitarischer Bundesstaat, insbesondere im Bereich der Legislative.

In unsere Hausarbeit „ Föderalismus: Bund und Länder, Bundesrat“ beschäftigen wir uns mit folgenden Fragestellungen:

- Welche Machtstellung haben die deutschen Bundesländer im föderativen System?
- Wie eigenständig und unabhängig sind die deutschen Bundesländer?

Aufgrund unserer Fragestellungen befassen wir uns im Hauptteil unserer Hausarbeit mit der Verteilung sowie Verflechtung der Kompetenzen zwischen Bund und Länder und setzen uns im Anschluß daran mit dem Bundesrat, der die Vertretungen der Länder darstellt, auseinander.

Bei unserer Ausführung stützen wir uns hauptsächlich auf Heinz Laufers und Ursula Münchs Publikation „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“ , da deren Ausarbeitungen, unseres Erachtens nach, sehr präzise beschrieben werden.

2. Der Föderalismus in der neueren deutschen Geschichte

1815 enstand in Deutschland die, abgeschwächte Form des föderrativen Systems, der Deutsche Bund. Durch diesen Bund sollte nach außen die Sicherheit Deutschland gewährleistet werden.1848, nach der März Revolution, schuf die Nationalversammlung den Verfssungsentwurf eines Bundesstaates, der aus den Gebieten des bisherigen Deutschen Bundes gebildet werden sollte. Der Bundesstaat wurde 1878 errichtet. Nach dem Ende des ersten Weltkrieges zerbrach mir der Monarchie auch die bundesstaatliche Ordnung Deutschlands. In der Weimarer Republik 1919 nahm die unitaristischen und zentralistischen Kräfte die Oberhand und legten den Grundstein für den „Scheinföderalismus“ der Weimarer Republik. Mit der Machtübernahme 1933 der Nationalsozialisten wurden die föderalistischen Überreste der Weimarer Verfassung entgültig zerschlagen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland ein föderatives System.

3. Begründung und Funktionen des Bundesstaates

In diesem Kapitel unserer Hausarbeit möchten wir zunächst die Begründung der föderativen Ordnung bzw. des Bundesstaates darstellen. Im Anschluß daran erfolgt eine Auflistung von Vor- und Nachteilen, die die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einem Einheitsstaat aufweist.

Historische Begründung

Die föderative Organisationsstruktur in der Entwicklung des Föderalismus in Deutschland war Instrument und Form, um zu einer nationalen politischen Einheit zu gelangen. Desweiteren diente die föderative Ordnung dazu, bestimmte politische Ziele zu erreichen.

Ethnische Begründung

Mit der ethnischen Struktur einer Gesellschaft kann der Föderalismus aber auch gerechtfertigt werden. Ein Musterbeispiel dafür ist die Schweiz; denn dort besteht die Bevölkerung aus unterschiedlichen ethnischen Gruppen, „die relativ geschlossen siedeln und die zur staatlichen Gemeinsamkeit nur bereit sind, wenn ihrer ethnische Differenzierung durch einen föderativen Staatsaufbau entsprochen wird.“ ( Laufer/Münch 1997: 23) Demnach erlaubt der Föderalismus die Integration heterogener Gesellschaften,“ indem er die wirtschaftliche, politische, aber auch militärische Verbindung ihrer einzelnen Elemente ermöglicht und gleichzeitig ein gewisses Maß an soziokultureller Eigenständigkeit sowie politischer Autonomie der Gliedstaaten zuläßt.“ (Schultze 1992: Föderalismus. In: Laufer/Münch 1997: 23)

Geographische Begründung

Die Entscheidung für föderative Strukturen kann auch die geographische Beschaffenheit eines Staatswesens nahelegen. Wenn ein Staatsgebiet von derartigen territorialen Ausmaß ist, dann ist dies vor allem der Fall, daß eine Zentralregierung (abgesehen von den technischen Möglichkeiten) gar nicht in der Lage wäre, angemessen und schnell den jeweiligen regionalen Erfordernissen ent-sprechend zu handeln.

3.1. Vorteile föderativer Ordnung

- Machtverteilung

Die doppelte Gewaltenteilung ist ein entscheidender Vorteil des Bundesstaates gegenüber des Einheitsstaates. Denn zur klassischen horizontalen Gewaltentrennung in Legislative, Exekutive und Judikative tritt im bundesdeutschen föderativen System die vertikale Gewaltenteilung zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten hinzu. Bund und Länder sind in ihren Machtbefugnissen begrenzt. Sie müssen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben zusammenwirken und können sich so gegenseitig kontrollieren und beeinflussen. „Dieses „ system of checks and balances “ verhindert Machtmißbrauch und ist somit ein ganz wesentliches Element der Rechtstaatlichkeit (Laufer/Münch 1997: 25 ff)

Desweiteren kommt hinzu, daß die klassische Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive im „Parteienstaat“ weithin aufgehoben und unwirksam ist. Denn die Mehrheit des Parlaments wählt die Regierung und stütz sie dann auch, so wie sich die Regierung auf die Mehrheit verläßt. Demnach konzentriert sich staatliche Macht in der Hand ein und der selben Gruppierung. Die Opposition kann zwar ihre Stimme erheben, ist aber nicht an einer Machtausübung beteiligt. Die Macht- bzw.

Aufgabenverteilung zwischen Bund und Länder wirkt einer solchen Macht-konzentration entgegen. Es gibt nicht nur ein Machtzentrum, wie im Unitarismus (Einheitsstaat), sondern viele und es ist unwahrscheinlich, daß dieselbe Gruppierung im Bund und in allen Länder regiert. (Vgl. Reuter 1991: 140 ff)

Ein wesentliches Element der Machtverteilung und Machtkontrolle ist der Bundesrat, durch den die Länder an der Bundespolitik beteiligt sind. Die Gesetzgebung des Bundes ist in die Entscheidung von zwei gesetzgebenden Körperschaften gelegt. Die Bundesregierung, als Exekutive des Bundes, wird nicht nur von der Parlamentsmehrheit, sondern auch zusätzlich vom Bundesrat kontrolliert. Damit unterliegt sie einer besonderen fachkundigen Aufsicht, denn dem Sachverstand der Bundesministerien steht im Bundesrat der Sachverstand der Landesministerien gegenüber, die für alle Bereiche der Innenpolitik ihre Experten haben. Im Bundesrat besteht auch kein Informationsdefizit, das Parlamentsabgeordnete aufgrund der Fülle der Staatsaufgaben und der Kompliziertheit der Sachverhalte gegenüber der Exekutive empfinden. Aus diesem Grunde kann die Exekutive des Bundes von der Exekutive der Länder effektiv kontrolliert werden.

Kontrolle kann und soll Richtungsänderungen veranlassen. Desweiteren kann Kontrolle auch bei mißbräuchlicher Anwendung als Bremse zur Blockade eingesetzt zu werden, also jeglichen „Fortschritt“ unmöglich machen. (Vgl. Reuter 1991: 142)

- Mehr Demokratie

Das staatliche Handeln für den einzelnen wird im Föderalismus durch die regionale Aufgliederung des Gesamtstaates in kleinere Untereinheiten überschaubarer und erleichtert das politische Engagement. Denn „der Bürger kann sich leichter eine Meinung zu politischen Problemen bilden und sich aktiv am demokratischen Entscheidungsproze ß beteiligen.“ (Reuter 1991: 142) Ferner kann der Bürger von seinem Stimmrecht doppelt Gebrauch machen durch die Bundestagswahl und die Wahl zum Landesparlament. Die bundesstaatliche Ordnung stärkt also das Demokratieprinzip. Ferner kann dadurch die Wechselbeziehung zwischen Mandatsträger und Bürger intensiviert werden. (Vgl. Information zur politischen Bildung 1992: 14)

- Führungsalternativen

Der Föderalismus fördert den Wettbewerb der politischen Parteien, integriert die Opposition und verbessert deren Chancen. Im Bund und in den Ländern zwingen die parlamentarischen Regierungssysteme die Parteien zur ständigen Umwerbung des Wählers unter personellen und sachlichen Aspekten. Die unterschiedlichen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und in den Landesparlamenten machen es der Oppositionspartei möglich, im Zentralparlament in einer Anzahl von Ländern die Regierung zu stellen, während die Regierungsmehrheit des Bundes dort zur Opposition gezwungen ist. Die Opposition ist auf diese Weise im Zentralstaat und in den Gliedstaaten in das demokratische System integriert. Ferner kann sie einmal Alternativ- und Kontrastpolitik entwickeln und ihre Regierungsfähigkeit unter Beweis stellen. Andererseits kann sie demnach auch vor Übermut und Resignation bewahrt werden.

- Aufgabennähe

Im Bundesstaat sind die staatlichen Organe regionalen Problemen näher als im Einheitsstaat. Demnach gibt es keine fernen „Provinzen“; denn Aufgabennähe ist eine wichtige Voraussetzung für politische Entscheidungen, die optimal auf die betroffenen Menschen, Bedürfnisse und Landschaften zugeschnitten sind. Die Bereiche dürfen andererseits aber nicht so klein sein, daß sie in ihrer Enge die Handlungsmöglichkeiten ersticken. Demzufolge darf Bundesstaatlichkeit auch nicht zur Kleinstaaterei und zum Provinzialismus entarten.

- Bürgernähe

Der Bürger hat kurze Wege zu den staatlichen Stellen und kann daher eher Kontakt zu Behörden und Politikern bekommen als im Einheitsstaat mit ferner Zentrale.

- Ausgleich

Gegenseitige Rücksichtnahme, wechselseitige Kontrolle und Kompromißzwang erschweren und verhindern Extrempositionen. Demzufolge wirkt der Föderalismus ausgleichend und damit auch auch stabilisierend für Staat und Gesellschaft. Jedoch dürfen diese gewollten Hemmungen ein gewisses Maß nicht überschreiten, denn sonst können sie sowohl zur Behinderung als auch zur Verhinderung sinnvoller Entwicklungen und umfassender Reformen werden.

Durch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ist der Ausgleich im Bundesstaat erleichtert. Konflikte und Fehlentwicklungen aus bestimmten Politikbereichen sind regional begrenzt und belasten daher nicht den Gesamtstaat. Ferner können sie so leichter bewältigt werden.

- Vielfalt

Der Föderalismus ermöglicht Vielfalt in Einheit. Die föderative bzw. bundesstaatliche Ordnung kann in einer Zeit der Vermassung und Vereinheitlichung dazu beitragen, daß „kulturelle Verschiedenartigkeit, persönliche Eigenart, landsmannschaftliche Besonderheiten bestehen bleiben und sich entfalten können.“ (Information zur politischen Bildung 1992: 14) Jedoch wird ein gewisses Maß an Gemeinsamkeit und Einheitlichkeit respektiert. Demnach kann im Föderalismus Eintönigkeit vermieden und Vielgestaltigkeit in vielen Lebensbereichen angestrebt und erreicht werden.

3.2. Nachteile föderativer Ordnung

- Uneinheitlich

Durch die Eigenständigkeit der Länder treten zwangsläufig Unterschiede hervor. Denn die Vielfalt ist das Gegenteil von Einheitlichkeit. „Je größer die Vielfalt und der Spielraum für Eigeninitiative, also für Freiheit und Mitbestimmung ist, desto größer wird die Uneinheitlichkeit sein.“ (Reuter 1991: 145) Uneinheitlichkeit wird aber Erst dann zum Nachteil, wenn die durch sie entstehenden Schäden oder Beeinträchtigungen größer sind als die Vorteile, die die Vielfalt bringt. Dennoch ist die perfekte Einheitlichkeit bis zur letzten Einzelheit auch nicht erstrebenswert, da sie den totalen Staat voraussetzt, der praktisch alles verbindlich regelt. Insofern bedeutet Föderalismus demgegenüber die bewußte Hinnahme und Bejahung von Unterschiedlichkeiten.

- Kompliziert

Die Staatstätigkeit im Föderalismus wird unübersichtlich. 17 verschiedene Entscheidungszentren in der Bundesrepublik Deutschland, zahlreiche formelle und informelle Gremien durch den sogenannten Kooperativen Föderalismus und im Verborgenen ablaufende Entscheidungsprozesse machen es unmöglich, daß die Bürger am politischen Geschehen teilnehmen können. Die Staatstätigkeit ist für den Bürger kompliziert und manchmal schwer zu überschauen. Vor allem bleiben der Öffentlichkeit Ziele und Mittel, Verfahrensabläufe und Ergebnisse staatlichen Handelns im föderativen System immer mehr verschlossen, so daß die Gefahr des politischen Desinteresses und der Staatsverdrossenheit stetig zunimmt.

- Zeitaufwendig

Regierungen, Parlamente und Verwaltungen von Bund und Länder müssen gegenseitig auf Anstöße, Zustimmungen und Entscheidungen warten und langwierige Verhandlungen miteinander führen, um schließlich zu gemeinsamen Lösungen zu kommen. Darüber kann viel Zeit vergehen, aber das ist ein Preis, den man in Beziehung zu den Vorteilen der Machtverteilung setzen muß.

- Teuer

Der Föderalismus kostet zuviel Geld. In Bund und Länder werden die 17 Regierungen, Parlamente und Verwaltungen mit unter für teurer gehalten, als die entsprechenden Stellen im Einheitsstaat. Die entstehenden Mehrkosten durch die föderative Ordnung lassen sich bei der ständigen Knappheit der öffentlichen Finanzmittel und der stetig steigenden Steuerabschöpfungen nicht rechtfertigen. Diese Annahme ist jedoch fraglich, den die Institutionen könnten in Eimern Einheitsstaat nicht einfach so ersatzlos wegfallen. Die Bundesstellen müßten mit Sicherheit erweitert werden und ob dies dann wirklich billiger wäre, ist keineswegs sicher.

3.3. Beurteilung

Der Bundesstaat ist kein Idealstaat. Es gibt kein politisches Ordnungssystem ohne Schattenseite. Demzufolge kann auch das föderative System nicht ohne Nachteile sein. Bei der Beurteilung dürfen aus Randerscheinungen, Einzelergebnissen oder Fehlleistungen, die für die föderative Ordnung nicht typisch sind, deshalb keine generellen Schlußfolgerungen gezogen werden. Ferner müssen die festgestellten Nachteile gegen die unbestreitbaren Vorteile abgewogen werden. Wer dies tut, wird die bestehende Bundesstaatlichkeit in Deutschland als eine gute staatliche Ordnung ansehen.

Ein Blick über unsere Landesgrenzen zeigt, daß traditionell zentralistische Staaten wie Italien, Spanien und Frankreich dazu übergegangen sind, ihre Länder zu „regionalisieren“, was zwar nicht Föderalismus bedeutet, jedoch in seine Richtung zielt. Man kann auch sicher sein, daß ein Vereinigtes Europa nicht als Zentralstaat entsteht, sondern als föderativer Zusammenschluß. Denn gerade für Europa ist der Föderalismus eine Staatsform mit Zukunft.

4. Die Verteilung und Verflechtung der Aufgabenbereiche im Föderalismus

Ein wesentliches Merkmal des Bundesstaates ist die Aufteilung der Aufgaben zwischen den staatlichen Ebenen. „Das geschieht nicht in willkürlicher Konkurrenz, indem etwa sowohl der Bund als auch die Länder alle staatlichen Aufgaben zu erledigen versuchen oder sich nur den Aufgaben annehmen, die interessant, prestigeträchtig und kostengünstig sind“ (Laufer/Münch 1997: 95), sondern ist durch das Grundgesetz geregelt. Dabei ist eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Länder vorgesehen, so daß für bestimmte Aufgaben nur der Bund zuständig ist und für andere Aufgaben nur die Länder verantwortlich sind. Durch das Grundgesetz wird aber auch festgelegt, daß in bestimmten Bereichen der Bund einen Teil der Aufgabe erledigt, während die Länder einen anderen Teil derselben Aufgabe zu bewältigen haben, so daß bei der Erfüllung derartiger Staatsaufgaben eine Verflechtung zwischen Bund und Länder besteht.

4.1. Der Grundsatz der Landeszuständigkeit

Bei der Regelung der Aufgabenverteilung zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten sind die Verfassungsschöpfer von den damals bestehenden Länder und deren Aufgabenfelder sowie vom Vorrang der Gliedstaaten und deren Staatsqualität ausgegangen. Sie haben demzufolge eine grundlegende Entscheidung zugunsten der Länder in Art. 30 GG getroffen:

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. “

Bei der Ausübung von Staatstätigkeiten ist damit eine prinzipielle Allzuständigkeit der Länder verfassungsrechtlich geregelt. Zugunsten der Alleinzuständigkeit der Länder hat das Grundgesetz eine Vermutung formuliert. Die Bundesorgane sollen nur in verfassungsrechtlich ausdrücklich bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereichen aktiv werden dürfen. Sind im Grundgesetz solche Zuständigkeitszuweisungen an den Bund nicht zu finden, so ist nach der genannten Zuständig- keitsvermutung das jeweilige Land zuständig sowie für die Aufgabenwahrnehmung verantwortlich. Jedoch enthält das Grundgesetz viele Regelungen, durch die dem Bund Zuständigkeiten für die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben zugewiesen werden. (Vgl. Laufer/Münch 1997: 95 ff)

Vom Parlamentarischen Rat wurde das so geregelt, daß die Souveränität der Länder beschränkt ist und die Bereiche der Staatstätigkeit auf Bund und Länder verteilt sind, wobei die Grundidee des Art. 30 GG, bezüglich der Vorrangstellung der Länder, bei den einzelnen Zuständigkeitsbereichen immer wieder aufgegriffen wird. Doch die Praxis der Aufgabenteilung zeigt, daß sie sich ganz anders entwickelt hat, als die Mitglieder des Palamentarischen Rates eigentlich vorgesehen hatten.

4.2. Die Aufgaben- bzw. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder in der Gesetzgebung

Für den Bereich der Gesetzgebung wird in Art. 70 Abs. 1 GG der Grundgedanke des Art. 30 GG konkretisiert. Danach haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Aber dies ist vor allem im Bereich der Gesetzgebung sehr oft der Fall. Das Grundgesetz teilt zunächst dem Bund eine Reihe von ausschlie ß lichen Gesetzgebungskompetenzen zu. Die Länder dürfen für solche Sachgebiete nur dann Gesetze erlassen, wenn und soweit einzelne Bundesgesetze sie dazu ausdrücklich ermächtigen. Aufgrund der Tatsache, daß nur in sehr wenigen Fällen von dieser Ermächtigungs-klausel Gebrauch gemacht wird, sind den Ländern demzufolge die in Art. 73 GG genannten Bereiche im wesentlichen verschlossen. (Laufer/Münch 1997: 96 ff)

Zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehören vor allem solche Bereiche in die aus-schließliche Zuständigkeit des Bundes , in denen es um das geschlossene politische und wirtschaft-liche sowie um das währungs- und finanzpolitische Auftreten der Bundesrepublik nach außen und damit die Beziehung zu anderen Staaten geht. Desweiteren zählen zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz die Formen der Staatstätigkeit, die im gesamten Bundesgebiet einheitlich, ohne regionale Abweichungen, erbracht werden sollen.

Bei einer Vielzahl von Sachgebieten dürfen Bund und Länder gesetzgeberisch „konkurrieren“.

Auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung wird dem Bund allerdings ein Vorrang eingeräumt. Die Länder dürfen hier Gesetze nur erlassen, wenn und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Voraussetzung für ein Bundesgesetz ist in der sogenannten Bedürfnisklausel von Art. 72 Abs. 2 GG beschrieben. Demnach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht , soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Dafür werden drei Gründe genannt:

1. Eine Angelegenheit kann durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden.
2. Die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz könnte die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen.
3. Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus erfordert bundeseinheitliche Regelungen.

Die als Schutz für den Landesgesetzgeber gedachte Bedürfnisklausel erwies sich als wirkungslos. Denn die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ so argumentierten die Bundespolitiker erfordere eine bundesgesetzliche Regelung. Auf diese Weise wurde die konkurrierende Gesetzgebung überwiegend Bundessache. Aufgrund dessen kam es 1994 nach dem Willen der Länder zu enger Verfassungsreform bzw. zu einer Neuregelung der Bedürfnisklausel, bei der die Handlungs-möglichkeiten des Bundes in der konkurrierenden Gesetzgebung durch eine Verschärfung der bisherigen Bedürfnisklausel eingeschränkt werden sollten. Anders als bisher heißt es nun in der Bedürfnisklausel:

„ Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. “

Desweiteren kam es bei der Verfassungsreform auch zu einer Neueinfügung der Rückgabeklausel . Die neu eingefügte Rückgabeklausel in Art. 72 Abs. 3 sollte nicht nur den Verlust der künftigen Kompetenzen verhindern, sondern auch Gestaltungsspielräume für die Fälle ausweiten, in denen die Voraussetzungen der Bedürfnisklausel nicht mehr gegeben sind. Die Rückgabeklausel lautet:

„ Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, da ß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. “

Zur Wirkung der Verfassungsreform läßt sich sagen, daß dessen Änderung den Verlust an Gesetzgebungskompetenzen der Länder höchstens bremst, ihn aber keineswegs rückgängig machen kann. (Laufer/ Münch 1997: 99)

Eine weitere Kompetenzregelung stellt die Rahmengesetzgebung des Bundes dar. Der Bund kann für bestimmte Sachbereiche, die darin aufgezählt sind, Rahmenvorschriften erlassen, also die Umrisse und inhaltliche Grundzüge für „ausfüllende“ Landesgesetze festlegen. Das Grundgesetz verlangt auch hier ein Bedürfnis für bundeseinheitliche Vorschriften nach den gleichen Voraussetzungen wie bei der konkurrierenden Gesetzgebung. Beispiele für die Rahmen-kompetenz sind: allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens, allgemeine Rechtsverhältnisse von Presse und Film, Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung, Wasserwirtschaft, Melde- und Ausweiswesen. Hier verbleibt den Ländern die Möglichkeit, die Einzelheiten des vom Bund gesetzten Rahmens selbst zu entscheiden. Das Raumordnungsgesetz des Bundes z.B. enthält nur allgemeine Regeln. Die eigentliche Strukturplanung für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern ist jedoch Sache jedes einzelnen Landes. Allerdings gibt es auch viele Rahmengesetze, die den Ländern kaum noch Spielraum für eigene Entscheidungen lassen. Der Bund macht auch von dieser Gesetzgebungszuständigkeit einen sehr eingehenden Gebrauch. (Vgl. Reuter 1991: 44 ff)

Fragt man an dieser Stelle nach den Gesetzgebungskompetenzen, die den Ländern verbleiben, ist an die Regelung in Art. 30 GG, konkretisiert in Art. 70 Abs.1 GG, zu erinnern. Demnach verbleiben den Ländern all die Kompetenzen, die nicht ausdrücklich dem Bund zuerkannt sind. Die Landeszuständigkeit besteht als ausschlie ß liche Gesetzgebungskompetenz der Länder in den Bereichen, in denen das Grundgesetz keine Regelung trifft. Dazu gehören:

- Landesstaatsrecht
- Kommunalrecht
- Regelung der Landesverwaltung
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Kultur-, Bildungs-, Gesundheits- , Presse- und Rundfunkwesen

Neben der ausschließlichen Landesgesetzgebung bestehen noch zwei weitere Bereiche, in denen die Länder gesetzgeberisch tätig werden können. Wie schon erwähnt ist dies zum einen die Rahmengesetzgebung. Die Länder füllen den vom Bund gesetzten Rahmen mit ihrer eigenen Gesetzgebung aus. Jedoch sind die Länder in ihrer inhaltlichen Gestaltungskompetenz auch hier beschränkt, da der Bund die Richtung der Gesetzgebung vorgeben kann. Zum anderen verbleiben den Ländern noch die Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung in denen sie tätig werden können, wenn der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Überblick über die Verteilung der legislativen Kompetenzen zeigt, daß die Gesetzgebung im deutschen Bundesstaat weitgehend Sache des Zentralstaats ist. Die Handlungsmöglichkeiten der Länder sind dagegen beschränkt, denn es bestehen nur wenige Bereiche, in denen sie überhaupt eigenständig aktiv werden können.

4.3. Die Aufgaben von Bund und Länder in der Verwaltung

„Dem Übergewicht des Bundes bei der Gesetzgebung entspricht die Dominanz der Länder bei der administrativen Funktion, also dem Gesetzesvollzug bzw. der Verwaltung.“ (Laufer / Münch 1997: 103) Die Behörden der Landesverwaltungen vollziehen zunächst Landesrecht, d.h., sie nehmen Verwaltungsaufgaben wahr, die für die das Land ausschließlich zuständig ist. Vor allem aber vollziehen sie Bundesrecht.

Der Großteil der Verwaltungszuständigkeit liegt also bei den Ländern und stellt deren Hauptaufgabe dar. Nur für begrenzte Aufgabenbereiche besitzt der Bund eigene ausführende Behörden, ansonsten ist er auf die Verwaltungstätigkeit der Länder und Gemeinden angewiesen. Wenn man die Möglichkeiten betrachtet, wie nach dem Grundgesetz Bundesgesetze vollzogen werden, wird dies besonders deutlich. Die Bundesgesetze, die von den Landes- bzw. Kommunalverwaltungen als sogenannte eigene Angelegenheit nach Art. 84 ausgeführt werden, stellen den Normalfall dar. Den Regelfall des deutschen Verwaltugsföderalismus stellt die als Landeseigenverwaltung bezeichnete Form des Vollzugs von Bundesgesetzen dar. Laut Art. 84 Abs. 1 GG regeln die Länder das Verwaltungsverfahren selbst, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Der Bund führt nur die sogenannte Rechtsaufsicht durch. Er kann quasi das Verwaltungshandeln der Länder auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen, jedoch kann er normalerweise keine Weisungen erteilen. Bei der Landeseigen-verwaltung werden die Kosten der Verwaltungstätigkeit von den Ländern getragen.

Im Auftrag des Bundes werden Bundesgesetze deutlich seltener ausgeführt. Bei dieser sogenannten Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG bleibt die Einrichtung der Behörden zwar Angelegenheit der Länder. Aber diese Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. D.h. Die Aufsicht des Bundes erstreckt sich sowohl auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen als auch auf deren Zweckmäßigkeit. Damit entsteht ein engmaschiges Netz von Kooperations- und Koordinationsverfahren. Auftragsangelegenheiten sind z.B.: Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen, Verwaltung von Bundeswasserstraßen, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung, Genehmigung von Kernkraftwerken usw.

Die sogenannte bundeseigene Verwaltung nach Art. 86 GG stellt eine Ausnahme dar. Sie ist auf den Auswärtigen Dienst, die Bundeswehr und den Bundesgrenzschutz, die Wasserstraßen und die Binnenschiffahrt, die Luftverkehrsverwaltung und die Bundesfinanzverwaltung begrenzt.

Betrachtet man die Verwaltungsinstitutionen zeigt sich deren Vielgestaltigkeit , die nicht nur aus dem Neben- und Miteinander der beiden bundesstaatlichen Ebenen ergibt, sondern für Bund und Länder auch im einzelnen kennzeichnend ist.

Die Bundesverwaltung gliedert sich in Regierungsverwaltung, Vollzugsverwaltung und Sonderverwaltung. Die beiden letztgenannten sind auf einige wenige Bereiche beschränkt und erweisen sich als komplizierte Gebilde, die auf vielfältige Weise mit der Verwaltung der Länder verflochten sind.

1. Zur Regierungsverwaltung gehören das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien als oberste Bundesbehörden. Sie sind die Verwaltungsapparate des Bundeskanzler und der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister und dienen vor allem der Vorbereitung der Regierungstätigkeit, der Umsetzung von Regierungsentscheidungen in Rechtsnormen sowie deren Umwandelung in die Vollzugsverwaltung.

2. Die Vollzugsverwaltung ist im Bund auf den Auswärtigen Dienst, die Bundesbahn, die Bundespost, die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Wasserstraßen und Binnenschiffahrten, den Luftverkehr, die Bundesfinanzverwaltung beschränkt. Der Bund hat in diesen Bereichen eine eigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau, also mit Mittelbehörden, unteren Behörden oder Außenstellen (Art. 87, 87b, 87d GG) z.B. Botschaften und Konsulate, Oberfinanzdirektionen und Zollämter usw.

3. Zur Sonderverwaltung gehören die selbständigen Bundesoberbehörden wie das Bundeskartellamt oder das Bundesversicherungsamt und die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg oder die Deutsche Bundesbank.

Die Landesverwaltung stellt die eigentliche staatliche Verwaltung der Bundesrepublik dar, wie aus der Übersicht über die föderative Aufgabenverteilung bereits sichtbar wurde. Ferner kann sie als Kern des Institutionengefüges und als wichtigste Erscheinungsform deutscher Staatlichkeit bezeichnet werden. Sie ist noch vielseitiger und komplizierter als die Bundesverwaltung und besteht wie diese aus:

1. Regierungsverwaltung: Staats- bzw. Senatskanzleien, Landesministerien bzw. Senatsämter
2. Vollzugsverwaltung: Ministerien, Mittelbehörden (Bezirksregierungen), Unterbehörden (Landratsämter, Gemeinden)
3. Spezialverwaltung: Forstämter, Landwirtschaftsämter, Geologische Landesämter, Datenschutzämter usw.

4.4. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Länder in der Rechts- sprechung

Bei der Rechtssprechung sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Länder noch stärker vermischt als bei der Gesetzgebung und der Verwaltung. Nach Art. 92 GG wird die Rechtssprechung durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt. In diesem staatlichen Aufgabenbereich kommt es demnach zu einer Zweiteilung: In der Regel erstreckt sich die Tätigkeit der Bundesgerichte nur auf Revisionssachen und die Alltags- Rechtssprechung fällt in die Zuständigkeit der Länder. Für Bund und Länder sind die Gerichtsorganisation sowie die Ausbildung und Prüfungsanforderungen der Richter einheitlich durch Bundesgesetze geregelt, demzufolge ist die Gerichtsbarkeit der Länder nach Bundesmaßstäben organisiert.

Die Gerichtbarkkeit des Bundes ist beschränkt auf die obersten Gerichte in den einzelnen Gerichtszweigen. Gemäß Art. 95 GG gibt es neben dem Bundesverfassungsgericht fünf Oberste Bundesgerichte:

- den Bundesgerichtshof für Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten in Karlsruhe,
- das Bundesverwaltungsgericht für allgemeine Verwaltungsstreitfälle in Berlin,
- das Bundesarbeitsgericht für arbeitsrechtliche Konflikte in Berlin und Kassel,
- das Bundessozialgericht für sozialrechtliche Streitigkeiten in Kassel,
- den Bundesfinanzhof für Steuerangelegenheiten in München.

Die Länder haben eigene Verfassungs- bzw. Staatsgerichtshöfe, die für die Verfassungs-streitigkeiten im Lande zuständig sind und auf Grund der jeweiligen Landesverfassung entscheiden. Desweiteren haben die Länder für alle Gerichtszweige die untere und mittlere Instanz zu schaffen und für die ordentliche Durchführung der Gerichtsverfahren zu sorgen. In den einzelnen Gerichtszweigen sind das folgende Gerichte:

- Zivil- und Strafgerichtsbarkeit: Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht,
- Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verwaltungsgericht - Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungs- gerichtshof)
- Arbeitsgerichtsbarkeit: Arbeitsgericht - Landesarbeitsgericht
- Sozialgerichtsbarkeit: Sozialgericht - Landessozialgericht
- Finanzgerichtsbarkeit: Finanzgericht

Wenn ein Gerichtsverfahren jedoch nicht in den unteren oder mittleren Instazen endet, sondern von einer höheren Instanz im Revisionsverfahren noch einmal überprüft werden soll, dann ist in der Regel nicht mehr ein Gericht des Landes, sondern ein Oberstes Gericht des Bundes zuständig.

4.5. Die Aufgabenverflechtung zwischen Bund und Länder

Aus der Übersicht zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder in den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung wurde deutlich, daß sich nicht alle staatlichen Aufgaben eindeutig einer Ebene zuordnen lassen. Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben wirken Bund und Länder auch sehr oft zusammen. Vom Verfassungsgeber ist dies einerseits in bestimmten Verfassungsnormen so gewollt und andererseits hat sich dies in der Verfassungspraxis auch als zweckmäßig herausgestellt. Demzufolge besteht ein dichtes Netz von Aufgabenverflechtungen zwischen Bund und Länder, das den politischadministrativen Alltag in der Bundesrepublik bestimmt.

Desweiteren läßt sich aus der Übersicht zur Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten erkennen, daß Bund und Länder beim Erlaß von Bundesgesetzen und Verwaltungsvorschriften zusammenwirken. Über den Bundesrat wirkt diese Zusammenarbeit wieder zurück auf den Erlaß von Gesetzen und Gesetzesnovellen, vor allem aber auf den Erlaß und die Änderung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Hierbei ist die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe von Bund und Länder gemeint, d.h., daß z.B. die Staatsanwaltschaften der Länder sowie die Bundesanwaltschaften, die Finanzämter der Länder und die Zollämter des Bundes bei der Erfüllung zahlreicher Aufgaben zusammenwirken.

Bei der Aufgabenwahrnehmung gehört die Verflechtung zwischen Bund und Länder zu den Merkmalen, die für den Verbundcharakter des bundesdeutschen Föderalismus typisch sind. „Ein System, in dem die Länder Gesetze vollziehen, die auf der Bundesebene unter Mitwirkung von Amtsträgern der Länder erlassen wurden, kann ohne weitreichende Zusammenarbeit beider Ebenen und ihrer Institutionen überhaupt nicht funktionieren.“ (Laufer/Münch 1997: 107) Neben dieser Kooperation zwischen Bund und Länder kommt noch die Zusammenarbeit unter den Ländern selbst, die Kooperation auf der sogenannten „dritten Ebene“. Der kooperative Föderalismus ist demnach nicht allein durch die Politikverflechtung zwischen Bund und Länder geprägt, sondern auch durch eine „Selbstkoordinierung der Länder“ durch Vereinbarungen, die auch in ihren bundesfreien Aufgabenbereichen für Vereinheitlichung sorgen soll. (Vgl. Rudzio 1996: 356) Die Formen dieser Zusammenarbeit haben ohne Zweifel Nachteile, denn sie sind kaum noch überschaubar, wenn man sie dem Trennsystem als Idealbild gegenüberstellt. Aber man muß bei der Kritik an der Aufgabenverflechtung im deutschen Föderalismus auch berücksichtigen, daß es einerseits dieses Idealbild eines dualistischen Bundesstaates in der Realität niemals gegeben hat und andererseits die völlige Trennung der bundesstaatlichen Ebenen mit den Anforderungen moderner Staatlichkeit nicht vereinbar wäre. (Vgl. Laufer/Münch 1997: 107)

5. Der Bundesrat

In diesem Kapitel unserer Hausarbeit, der auch den zweiten Hauptteil darstellen soll, gehen wir auf den Bundesrat ein, da durch ihn die Interessen der Gliedstaaten im Zentralstaat vertreten werden. Ferner ist der Bundesrat das Verfassungsorgan des Zentralstaates, durch das die Gliedstaaten an dessen Regierungsprozeß beteiligt werden. Desweiteren soll er ein Gegengewicht zum Bundestag bilden.

5.1. Die Zusammensetzung des Bundesrates

Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Landesregierungen zusammen (Art. 51Abs. 1 GG). Wer der Landesregierung angehört, richtet sich nach der jeweiligen Landesverfassung. Die Landesregierungen setzten sich aus den Ministerpräsidenten und Minister/innen zusammen, in den Hansestädten und n Berlin sind es die Bürgermeister und die Senatoren/innen, in Bayern können sogar Staatssekretäre/innen Mitglieder der Landesregierungen seien. Die Mitglieder des Bundesrates werden nicht aus den Landesregierungen gewählt, sondern für die Dauer ihrer Amtsperiode durch einen Mehrheitsbeschluß der Landesregierung bestellt. Scheiden sie aus der Landesregierung aus, erlischt ihre Mitgliedschaft im Bundesrat.

Verfassungsrechtlich ist der Bundesrat ein „ewiges Organ“; er erneuert sich kontinuierlich, da nach jeder Wahl eines Landesparlamentes die neue Regierung die Bundesratsmitglieder neu bestellt. Der Bundesrat ist kein Länderorgan, sondern ein Bundesorgan. Die Mitgliedschaft im Bundesrat schließt die Mitgliedschaft im Bundestag aus.

5.2. Organe und Einrichtungen des Bundesrates

- Der Bundesratspräsident und das Plenum

Der Bundesrat gehört zu den fünf Verfassungsorganen des Bundes. Neben dem Bundestag, der Bundesregierung, dem BVG, und dem Bundespräsidenten ist er ein tragendes Organ in der BRD. Der Bundesrat kann seine Organe selbst bestimmen, und über seine interne Arbeitsweise selbständig entscheiden. Da Grundgesetz enthält nur eine grundsätzliche Bestimmung der Organe in Art. 52. Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten selbst und gibt sich seine Geschäftsordnung, mit der Mehrheit seiner Stimmen faßt er Beschlüsse. Seinen Ausschüssen können Mitglieder oder Beauftragte der Landesregierungen angehören.

Der Bundesrat wählt seine Präsidenten auf ein Jahr. Die Regierungschefs haben sich darauf geeinigt, daß das Amt des Präsidenten nur von einem Ministerpräsidenten oder Bürgermeister ausgeübt bzw. Wahrgenommen werden kann. Der Präsident der Bundesrates wird der Minister aus dem Bundesland mit der größten Einwohnerzahl und das Jahr darauf der Minister mit der zweitstärksten Einwohnerzahl, usw. Die Reihenfolge begann mit Nordrhein-Westfalen und endete mit Bremen. Nach Ablauf dieses Turnus begann und beginnt die Abfolge von neuem. Die Befugnisse sind formeller Art:

Der Präsident beruft die Sitzungen ein und präsidiert sie. Er vertritt den Bundesrat rechtlich in allen Geschäften nach außen und ist für Beamte und Bedienstete die oberste Behörde. Das Präsidium des Bundespräsidenten besteht aus Präsident und drei Vizepräsidenten. Dies vertreten den Präsidenten im Falle von dessen Verhinderung. Im Bundesratsplenum ist es nicht wichtig, daß die Mitglieder der Länder alle anwesend sind. Denn nach Art. 52 Abs.3 GG können die Stimmen eines Landes nur Einheitlich abgegeben werden. Dieser Artikel zwingt die Mitglieder eines Landes sich vor der Abstimmung inhaltlich zu einigen, denn eine Aufsplittung der Stimmen hätte eine Ungültigkeit zur Folge. Das Plenum tagt in einem Drei-Wochen-Turnus immer Freitags. Dieser Turnus wird immer für die Amtszeit eines Präsidenten im Voraus festgelegt. Am Ende der Sitzung beruft er die nächste Sitzung ein. Die Sitzungen sind (normalerweise) öffentlich. Die Leitung erfolgt durch den Präsidenten oder durch eine der drei Vizepräsidenten. Die Tagesordnung hat folgendes Schema:

-Vorlagen des Vermittlungsausschusses
-Gesetzbeschlüsse des Bundestages denen der Bundesrat zustimmen soll, oder sie ablehnt
-Gesetzesentwürfe der Landes- und Bundesregierung
-Vorlagen aus der EU
-Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsverordnungen
-Personalentscheidungen

In der Regel wird jeder TOP mit eine Abstimmung abgeschlossen. Hierfür ist die Beschlußfähigkeit erforderlich, diese liegt dann vor, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Im Extremfall reicht es, wenn pro Land ein Abgeordneter anwesend ist. Das heißt, daß es genügen würde, wenn aus sieben Ländern jeweils ein Bundesratsmitglied anwesend wäre, um die Beschlußfähigkeit herzustellen.

- Die ständigen Ausschüsse

So wie der Bundestag bildet auch der Bundesrat ständige Ausschüsse, und kann für besonderer Anlässe auch weitere Ausschüsse einsetzen. In diesen Ausschüssen vollzieht sich die eigentliche Arbeit des Bundesrates. Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Bundesratsmitglied verschieden. Jedes Land hat eine Stimme. Das Kabinett entsendet jeweils ein fachlich kompetentes Mitglied, so bilden den Wirtschaftsausschuß, die Wirtschaftsminister der Länder, usw.. Im Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten sind die Regierungschefs der Länder vertreten und wird deshalb als politischer Ausschuß bezeichnet.

Den ständigen Ausschüssen können auch andere Mitglieder der einzelnen Landesregierungen angehören, von dieser regelung kann häufig gebrauch gemacht werden.

5.3. Die Arbeitsweise des Bundesrates

Die aufgestellten Regeln im GG und der Geschäftsordnung geben keinen genauen Einblick in die Arbeitsweisen des Bundesrates. Der Arbeitsprozeß beginnt damit, daß alle Vorlagen, die im Sekretariat eingehen, dem Direktor und dem Präsidenten zur Weiterbehandlung vorgelegt werden. Diese werden dann, im Auftrag des Präsidenten, von dem Direktor, an eine oder mehrere Ausschüsse zugewiesen. Die als Bundesratsdrucksache zur Verfügung gestellte Vorlage wird an die Minister, Staatskanzleien und an die Bundesratsmitglieder weitergeleitet. die Aussshußbüros stellen die Vorlagen in die Tagesordnungen ihrer Ausschüße zusammen. In den Ausschussitzungen erfolgt zu jedem Tagesordnungspunkt ein Bericht mit anschließender Diskussion. Nach der Vorlage der Ausschussempfehlung bereitet der Parlamentsdienst die Tagesordnung für die Plenarsitzung vor. Sie geht unter der Verantwortung des Direktors des Bundesrates etwa zehn Tage vor der Plenarsitzung der Landesregierung zu. Die Landesregierung entscheidet über die Stimmführung und erteilt den an der Bundesratsitzung teilnehmenden Mitgliedern Weisungen für die Abstimmungen

5.4. Die Aufgaben und Befugnisse des Bundesrates

In Art. 50 GG heißt es: Durch den Bundesrat wirken die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Die wichtigste Aufgabe des Bundesrates ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Hier unterscheidet man zwischen einer beratenden, einer initiierenden und einer beschlußfassenden Mitwirkung. Beschließt die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, so wird diese nicht gleich dem Bundestag vorgelegt, sondern muß erst, laut Art. 72 Abs. 2 GG, dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dieser „erste Durchgang“ soll dem Bundesrat die Möglichkeit geben, verfassungsrechtliche, politische und praktische Fragen zu prüfen. Hierbei kann er feststellen, ob es sich um ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz handelt. Der Bundesrat kann hierzu Einwendungs- und Änderungsvorschläge machen. Die Bundesregierung bekommt diese Stellungnahme wieder zu einen Gegenäußerung vorgelegt. Dieser Gesetzesentwurf wird dann mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung dem Bundestag vorgelegt. Nach Art. 76 Abs. 1 GG hat der Bundesrat das Recht zur Gesetzesinitiative, davon macht er jedoch sehr selten Gebrauch. Macht er jedoch davon Gebrauch, muß es der Bundesregierung zur Stellungnahme vorgelegt werden, und dann an den Bundestag, durch die Bundesregierung weitergeleitet werden. Auch der Bundestag muß seine Gesetzesentwürfe dem Bundesrat und der Bundesregierung vorlegen.

Zustimmungsbedürftige Gesetze sind alle Gesetze, die die Länderkompetenzen betreffen, z.B. Finanz- und Steuergesetze, Verfahren bei Gebietsänderungen, und Gesetzesbeschlüsse, die die Abgrenzung der Bundesverwaltung und Einfluß in die Landesverwaltung beinhalten, z. B. Abgrenzung und Zusammenwirkung von Bundes- und Landesfinanzverwaltung, Bundesaufsicht über Landesbehörden.

Bei verfassungsändernden Gesetzen braucht es die Zustimmung der 2/3 - Mehrheit des Bundesrates (46 Stimmen), bei allen anderen zustimmungsbedürfdigen Gesetzen bedarf es der absoluten Mehrheit (35 Stimmen). Widerspricht der Bundesrat dem Bundestag bei einem Gesetzesentwurf, so wird der Vermittlungsausschuß gebildet, damit nicht die Gefahr besteht, daß überhaupt kein Gesetz zustande kommt. Der Bundesrat entsendet für jedes Land ein Mitglied und der Bundestag entsendet ebenfalls 16 Mitglieder. Kommt es dann zu einer Einigung so muß der Bundestag über das Gesetz abstimmen. Lehnt der Bundestag das Gesetz ab, so muß der Bundesrat über den ursprünglichen Gesetzesentwurf abstimmen. Nimmt der Bundestag den Gesetzesentwurf an, so muß der Bundesrat ebenfalls darüber abstimmen. Der Vermittlungs-ausschuß kann bei zustimmungsbedürfdigen Gesetzen bis zu drei Mal angerufen werden.

Außerdem muß der Bundesrat noch eine Reihe von Rechtsverordnungen zustimmen, da die meisten Rechtsverordnungen zustimmungsbedürfdig sind, heißt das, daß der Bundesrat hier eine erhebliche Mitwirkungsmöglichkeit hat.

Der Bundesrat ist bei der Wahl der Richter des BVG beteiligt. Er wählt 16 Richter und im Wechsel mit dem Bundestag den Präsidenten des BVGs.

Der Bundesrat hat auch das Recht einer Organklage beim BVG, wenn er der Ansicht ist, das eines der Organe verfassungswidrig handelt, z. B. daß der Bundespräsident das GG vorsätzlich verletzt.

6. Fazit

Die föderative Ordnung der Bundesrepublik ist seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 stetig durch zahlreiche Verfassungsänderungen fortentwickelt worden. Jedoch tendiert die Wegführung eindeutig in eine Einbahnstraße in Richtung Bund, denn durch die vielen Verfassungsänderungen wurden Zuständigkeiten der Länder immer mehr dem Bund übertragen. Aufgrund dieser Tatsache verbirgt sich der Einheitsstaat hinter der föderativen Fassade der Bundesrepublik Deutschland. Die Tendenz in Richtung Vereinheitlichung hat ein Ausmaß erreicht, das die politische Eigenstaatlichkeit der Länder gefährdet und damit die Ausgewogwnheit der föderativen Balance in Frage stellt. (Reuter 1991: 150)

Innerhalb der staatlichen Aufgabenwahrnehmung wurde überwiegend wie folgt differenziert: Die Gesetzgebungskompetenz liegt meist beim Bund, Verwaltungskompetenzen und die Umsetzung vorwiegend bei den Ländern.

Die dahin tendierende Dominanz des Bundes bei der Gesetzgebung ist durch verschiedene Faktore in die Wege geleitet worden. So sind z.B. viele Politikfelder im GG sind der konkurieenden Gesetzgebung zugeordnet. Dies ist jedoch eine sehr „unpassende“ Bezeichnung, da die sogenannte Konkurrenz der Gesetzgebung von Bund und Ländern zugunsten des Bundes vorentschieden ist. Demzufolge ist der große Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung heute Bundes-gesetzgebung. (Vgl. Andersen 1996: 6)

Insbesondere in der Bundesgesetzgebung wurden die Verluste der einzelnen Länder an Gesetz- gebungsrechten durch eine Stärkung des Bundesrates und damit der Gesamtheit der Länder teilkompensiert. Das wichtigste Merkmal des Bundesrates ist die Besetzung durch die Länderregierungen, dieses beinhaltet einen Machtgewinn des Bundesrates und gleichzeitig eine Stärkung der Länderregierungen auf Kosten der Länderparlamente. Diese Tendenz wird auch durch den „Verwaltungsföderalismus“ und die starke Politikverflechtung gestärkt. (Vgl. Andersen 1996: 7)

Ein weitere Punkt ist die europäische Integration, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Kompetenzabgabe der Länder führt, da diese an europäischen Einrichtungen übertragen werden. (Vgl. Reuter 1991: 150)

7. Bibliographie

Abromeit, Heidrun: Der verkappte Einheitsstaat, Opladen 1992.

Andersen, Uwe: Föderalismus in Deutschland, Schwalbach/ Ts. 1996.

Andersen, Uwe / Woyke, Wichard: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1995.

Fisch, Heinrich (Hrsg.): Weltbild Kolleg. Abiturwissen. Sozialwissenschaften, Augsburg 1992. Frank, Willi: Politik he ute, Darmstadt 1981.

Handbuch des Bundesrates 1994/95, München 1994.

Hartmann, Jürgen: Handbuch der deutschen Bundesländer, Frankfurt/Main, New York 1994. Information zur politischen Bildung, Nr. 204, Bonn 1992.

Kunze, Renate: Kooperativer Föderalismus in der Bundesrepublik, Stuttgart 1968.

Laufer, Heinz/Münch, Ursula: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1997.

Neues Grosses Lexikon in Farbe, Köln 1992.

Postlep, Rolf - Dieter: Aktuelle Fragen zum Föderalismus, Marburg 1996. Reuter, Konrad: Föderalismus, Heidelberg 1991.

Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 1996.

TU Darmstadt WS 97/98 Institut für Politikwissenschaft

Proseminar: Zum Regierungssystem der BRD Seminarleiter: Prof. Dr. Peter Nixdorff

Referenten: Lily Klemstein u. Cornelia Wannemacher

Thema: Föderalismus: Bund und Länder, Bundesrat

1. Begriffserklärung

- Föderalismus

(lat. foedus = Bund) ist das Gestaltungsprinzip einer aus mehreren relativ selbständigen Teil- oder Einzelstaaten zusammengesetzten rechtlichen Gemeinschaft.

- Bundesstaat

Der Bundesstaat wird gebildet aus dem Bund, als den Zentralstaat und den Ländern als den Gliedstaaten - Konföderalismus bzw. Staatenbund stellt eine schwächere Form des staatlichen Zusammenschlusses als der Bundesstaat dar. Der Konföderalismus ist ein völkerrechtlicher Zusammenschluß von Staaten, bei dem die Staaten ihre Unabhängigkeit behalten.

- Unitarismus

bidet den Gegesatz zum Föderalismus, demnach auch Einheits- bzw. Zentralstaat genannt,weil alle Staatstätigkeit seinen Ursprung in einer Zentrale hat.

2. Der Föderalismus in der neueren deutschen Geschichte

- 1815 entstand die abgeschwächte Form des Föderalismus, der Staatenbund
- 1848 schuf die Nationalversammlung den Verfassungsentwurf eines Bundesstaates
- 1878 wurde der Bundesstaat errichtet
- 1919 wurde der Grundstein für einen Scheinföderalismus in der Weimarer Republik gelegt
- 1933 zerbrachen die letzten Ansätze des F. entgültig
- seit 1949 ist die BRD ein föderatives System

3. Begründung und Funktionen des Bundesstaates - Historische Begründung

- Föderalismus in Deutschland war Instrument und Form, um zu einer nationalen politischen Einheit zu gelangen.
- diente dazu, bestimmte politische Ziele zu erreichen
- Ethnische Begründung
- Föderalismus erlaubt die Integration heterogener Gesellschaften, indem er die wirtschaftliche, politische und militärische Verbindng ihrer einzelnen Elemente ermöglicht.
- Desweiteren läßt er ein Maß an soziokultureller Eigenständigkeit und politischer Autonomie der Gliedstaaten zu.
- Geographische Begründung
- Föderative Strukturen können die geographische Beschaffenheit eines Staatswesens nahelegen.
- Vor- und Nachteile

Vorteile Nachteile

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Die Verteilung und Verflechtung der Aufgabenbereiche im Föderalismus

4.1. Der Grundsatz der Landeszuständigkeit

- Art. 30 GG: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

4.2. Die Aufgaben- bzw. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder in der Gesetzgebung

- Zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 71 und 73 GG)
- Für bestimmte Sachgebiete, die im Interesse des Gesamtstaates und seiner Bürger bundeseinheitlich geregelt sein sollen, weist das Grundgesetz dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung zu.
- Die Länder dürfen für solche Sachgebiete nur dann Gesetze erlassen, wenn und soweit einzelne Bundesgesetze sie dazu ausdrücklich ermächtigen.
- Zur ausschließlichen Gesetzgebung gehören z.B.: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehörigkeit im Bund, Währung, Post- und Fernmeldewesen, Zoll- und Grenzschutz
- Zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 GG)
- Bei einer Vielzahl von Sachgebieten dürfen Bund und Länder gesetzgeberisch „konkurrieren“.
- Dem Bund ist allerdings ein Vorrang eingeräumt.
- Länder dürfen hier nur Gesetze erlassen, wenn und soweit der Bund nicht die gleichen Gegenstände durch Gesetze regelt.
- Voraussetzung für ein Bundesgesetz ist nach dem Wortlaut von Art. 72 GG ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung.
- Drei Gründe werden dafür genannt:

1. Eine Angelegenheit kann durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden.
2. Die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz könnte die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen.
3. Die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus erfordert bundeseinheitliche Regelung.

- 1994 Neuregelung der Bedürfnisklausel zugunsten der Länder, um die Handlungsmöglichkeiten des Bundes einzuschränken.
- Neueinfügung der Rückgabeklausel
- Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind z.B.: Bürgerliches Recht, Strafrecht, Ausländerrecht, Kern- energie etc.

- Zur Rahmengesetzgebung des Bundes (Art. 75 GG)
- Bund kann für bestimmte Sachgebiete Rahmenvorschriften für Landesgesetze erlassen bzw. festlegen.
- Auch hier verlangt das GG ein Bedürfnis für bundeseinheitliche Vorschriften.
- Bsp. für Rahmengesetzgebung: Hochschulwesen, Rechtsverhältnisse von Presse und Film, Naturschutz, Meldeund Ausweiswesen usw.

- Zur ausschließlichen Gesetzgebung der Länder (Art. 70 GG)
- Länder sind zur Gesetzgebung zuständig, soweit dem bund das Gesetzgebungsrecht in der Bundesverfassung nicht übertragen worden ist.
- zur ausschließlichen Gesetzgebung gehören z.B.: Kultur, Polizeiwesen, Bildungswesen, Gesundheitswesen etc.

4.3. Die Aufgaben von Bund und Länder in der Verwaltung

- Dominanz der Länder beim Gesetzesvollzug bzw. bei der Verwaltung.
- Bund besitzt für begrenzte Aufgabenbereiche eigene ausführende Behörden und ist auf die Verwaltungstätig - keit der Länder angewiesen.
- Bundesgesetze werden von Landes - und Kommunalverwaltungen als eigene Angelegenheit ausgeführt (Art. 84 GG)
- Bund führt nur Rechtsaufsicht durch und kann keine Weisungen erteilen.
- Landesverwaltung stellt die eigentliche staatliche Verwaltung der BRD dar.

4.4. Die Aufgabenverteilung zw. Bund u. Länder in der Rechtssprechung

- Zuständigkeiten bei der Rechtssprechung sind zw. Bund u. Länder noch stärker vermischt als bei der Gesetzgebung und Verwaltung.
- Rechtssprechung wird nach Art. 92 GG durch die im GG vorgesehene Bundesgerichte und die Gerichte de Länder ausgeübt.
- Zweiteilung in diesem staatlichen Aufgabenbereich: Die Tätigkeit der Bundesgerichte erstreckt sich nur auf Revisionssachen und die Alltagsrechtssprechung fällt in die Zuständigkeit der Länder.
- Gerichtsbarkeit der Länder ist nach Bundesmaßstäben organisiert.

4.5. Die Aufgabenverflechtung zw. Bund und Länder

- Nicht alle staatlichen Aufgaben lassen sich einer Ebene zuordnen.
- Bund und Länder wirken bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben oft zusammen.
- Damit entsteht ein Netz von Aufgabenverflechtungen zw. Bund und Länder.
- Aufgabenverflechtung zw. Bund und Länder typisches Merkmal für bundesdeutschen Föderalismus.
- Neben Kooperation zw. Bund und Länder kommt noch die Zusammenarbeit unter den Ländern selbst, die Kooperation auf der sog. „dritten Ebene“ (Kooperativer Föderalismus)

5. Bundesrat

- setzt sich aus 68 Mitgliedern der Länder ,zusammen
- die Sitze werden je nach Größe des Landes vergeben
- Mitglieder werden bestellt und abberufen
- Mitgliedschaft im Bundesrat schließt eine Mitgliedschaft im Bundesrat aus.
- der Bundesrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung
- wählt für 1 Jahr den Präsidenten
- bildet ständige Ausschüße
- der Bundesrat wirkt bei verfassungsändernden und zustimmungsbedürftigen Gesetzen mit(kann zustimmen oder widersprechen)
- kann eigenen Gesetzesentwurf dem Bundestag vorlegen
- Recht einer „Organklage“, wenn der Verdacht vorliegt, daß z. B. der Bundespräsident verfassungswidrig handelt.

6. Diskussionsanregungen

- Die Gesetzgebungskompetenzen der Bundesländer werden immer me hr an den Bund übertragen
- Die konkurrierende Gesetzgebung tendiert zur Bundesgesetzgebung
- Inwieweit müssen die Länder bei der in naher Zukunft inkrafttretenden EU ihre Kompetenzen an europäischen Institutionen abgeben?

TU Darmstadt WS 97/98

Institut für Politikwissenschaft

Proseminar: Legislative - Exekutive Beziehungen im Vergleich Seminarleiter: Prof. Dr. Peter Nixdorff

Referenten: Myriam Strein, Rainer Winter, Lily Klemstein u. Cornelia Wannemacher

Die Aufgaben- bzw. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder in der Gesetzgebung

- Zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 71 und 73 GG)
- Für bestimmte Sachgebiete, die im Interesse des Gesamtstaates und seiner Bürger bundeseinheitlich geregelt sein sollen, weist das Grundgesetz dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung zu.
- Die Länder dürfen für solche Sachgebiete nur dann Gesetze erlassen, wenn und soweit einzelne Bundesgesetze sie dazu ausdrücklich ermächtigen.
- Zur ausschließlichen Gesetzgebung gehören z.B.: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehörigkeit im Bund, Währung, Post- und Fernmeldewesen, Zoll- und Grenzschutz

- Zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 GG)
- Bei einer Vielzahl von Sachgebieten dürfen Bund und Länder gesetzgeberisch „konkurrieren“.
- Dem Bund ist allerdings ein Vorrang eingeräumt.
- Länder dürfen hier nur Gesetze erlassen, wenn und soweit der Bund nicht die gleichen Gegenstände durch Gesetze regelt.
- Voraussetzung für ein Bundesgesetz ist nach dem Wortlaut von Art. 72 GG ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung.
- Drei Gründe werden dafür genannt:

1. Eine Angelegenheit kann durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden.
2. Die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz könnte die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen.
3. Die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus erfordert bundeseinheitliche Regelung.

- 1994 Neuregelung der Bedürfnisklausel zugunsten der Länder, um die Handlungsmöglichkeiten des Bundes einzuschränken.
- Neueinfügung der Rückgabeklausel
- Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind z.B.: Bürgerliches Recht, Strafrecht, Ausländerrecht, Kern- energie etc.

- Zur Rahmengesetzgebung des Bundes (Art. 75 GG)
- Bund kann für bestimmte Sachgebiete Rahmenvorschriften für Landesgesetze erlassen bzw. festlegen.
- Auch hier verlangt das GG ein Bedürfnis für bundeseinheitliche Vorschriften.
- Bsp. für Rahmengesetzgebung: Hochschulwesen, Rechtsverhältnisse von Presse und Film, Naturschutz, Meldeund Ausweiswesen usw.

- Zur ausschließlichen Gesetzgebung der Länder (Art. 70 GG)
- Länder sind zur Gesetzgebung zuständig, soweit dem bund das Gesetzgebungsrecht in der Bundesverfassung nicht übertragen worden ist.
- zur ausschließlichen Gesetzgebung gehören z.B.: Kultur, Polizeiwesen, Bildungswesen, Gesundheitswesen etc.

Thesen:

1. Die Gesetzgebungskompetenzen der Länder werden immer mehr an den Bund übertragen.
2. Die Rahmengesetzgebung läßt den Ländern kaum noch Spielraum für eigene Entscheidungen.
3. Die konkurrierende Gesetzgebung tendiert zur Bundesgesetzgebung.

Final del extracto de 25 páginas

Detalles

Título
Föderalismus: Bund und Länder
Universidad
Technical University of Darmstadt
Curso
Zum Regierungssystem der BRD
Autor
Año
1997
Páginas
25
No. de catálogo
V103461
ISBN (Ebook)
9783640018390
Tamaño de fichero
405 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Föderalismus, Bund, Länder, Regierungssystem
Citar trabajo
Lily Klemstein (Autor), 1997, Föderalismus: Bund und Länder, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103461

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Föderalismus: Bund und Länder



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona