Zivilprozess - Strafprozess


Presentation / Essay (Pre-University), 2001

7 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


I. Ordentliche Gerichte

Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit (Rechtsprechung, Rechtspflege) wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Rechtspflege) ausgeübt. (§12 GVG)

II. Gerichtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach folgenden Gesichtspunkten:

1. Die sachliche Zuständigkeit:

Sie ist Prozessvoraussetzung; nach ihr bestimmt sich, welches Gericht in erster Instanz dem Rechtsstreit seiner Art nach zu erledigen hat. Das ist in der Regel das Amts- oder Landgericht, nur ausnahmsweise ein oberes Gericht. Die sachliche Zuständigkeit ist für den Zivil- oder Strafprozess im GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) geregelt.

Das Amtsgericht besteht für Ansprüche von bis zu 10 000 DM und das Landgericht für Streitwerte ab 10 000 DM.

2. Die örtliche Zuständigkeit:

Der Gerichtsstand ist ebenfalls Prozessvoraussetzung. Nach ihr regelt sich, welches sachlich zuständige Gericht wegen seines Sitzes den Rechtsstreit zu erledigen hat. Hierfür ist der Gerichtsbezirk maßgebend. Die örtliche Zuständigkeit wird in erster Linie bestimmt durch die §§12 ZPO (Zivilprozessordnung) und §§7 StPO (Strafprozessordnung).

3. Die funktionelle Zuständigkeit:

bezieht sich darauf, welches Rechtspflegeorgan in ein und demselben Rechtsstreit tätig zu werden hat. Darunter fällt die Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht, die sich aus der Überordnung der Gerichte ergibt, auch z.B. die Zuständigkeit des Prozess-, Konkurs- oder Vollstreckungsgerichts, die des Richters, Rechtspflegers oder Urkundsbeamten.

4. Die ausschließliche Zuständigkeit:

bedeutet, dass die Zuständigkeit der Parteienvereinbarung entzogen ist. Die funktionelle Zuständigkeit ist immer ausschließlich, die sachliche und örtliche Zuständigkeit nur in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Familiengericht), oder wenn es im Gesetz ausschließlich bestimmt ist.

5. Die internationale Zuständigkeit:

besagt, inwieweit die Gerichte eines Staates dessen Gerichtsbarkeit ausüben und wie diese im Verhältnis zu den Gerichten anderer Staaten begrenzt wird; sie wird in erster Linie durch Vereinbarung der Parteien und internationale Übereinkommen bestimmt, über den Bereich der EG hinaus - das Übereinkommen vom 16.04.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, sogenanntes Lugano-Übereinkommen, Gesetz vom 30.09.1994 BGBl II 2658.

III. Instanzzüge

Hinzu kommen noch die verschiedenen Instanzzüge. Die unterste Stufe bildet das Amtsgericht (AG).

Es ist die erste Anlaufsstelle für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Außerdem funktioniert es als Mietgericht (§23 GVG), sowie in Kindschafts- und Unterhaltssachen (§23 GVG).

In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit des AG’s auf Vergehen und Verbrechen, soweit nicht nach §24 GVG die Zuständigkeit eines höheren Gerichts gegeben ist. Vergehen sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von unter einem Jahr bestraft werden. Dabei werden beim Verbrechen Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verhängt. Wenn die Strafsache von einem Einzelrichter behandelt wird, ist mit einer Straferwartung bis zu zwei Jahren zu erwarten. Beim Schöffengericht hingegen, eine Straferwartung von 4 Jahren.

Darüber geordnet ist das Landgericht (LG). Beim LG sind Kammern als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivilkammern, Kammern für Handelssachen, Strafkammern und Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z.B. Baulandsachen und Wertpapierbereinigung).

Die Zuständigkeit des LG ’ s erstreckt sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug auf alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, sowie Ansprüche aus Staatshaftung. Außerdem entscheidet das LG über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des ihm untergeordneten Amtsgerichts, mit Ausnahme der Familien- und Kindschaftssachen, die zum Oberlandesgericht gehen (§§72, 119 Nrn. 1,2 GVG).

In Strafsachen ist das LG im ersten Rechtszug zuständig zur Aburteilung von Verbrechen - insofern auch als Schwurgericht - und Vergehen, soweit nicht das Amtsgericht oder ein höheres Gericht zuständig ist; zudem entscheidet es über Berufung und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts. Im LG werden Grundsätzlich die Verfahren durch geführt, bei denen Straferwartungen ab 4 Jahren zu erwarten sind.

Das Oberlandesgericht (OLG) ist die vorletzte Instanz und dem Landgericht übergeordnet. Beim OLG sind Senate als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivilund Strafsenate (§116 GVG).

Das OLG ist zuständig in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Berufungen, Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Land- und Amtsgerichts in Kindschafts- und Familiensachen, für weitere Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte.

In Strafsachen hauptsächlich für die Revision gegen die Berufungsurteile des Landgerichts, außerdem für die Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts. Im ersten Rechtszug entscheidet in bestimmten politischen Sachen das OLG, das im Bezirk einer Landesregierung seinen Sitz hat.

Die letzte Instanz ist der Bundesgerichtshof (BGH). Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Es sind Zivil- und Strafsenate gebildet; außerdem bestehen Senate für Sondergebiete (z.B. Anwaltssachen). Der BGH ist in Zivilsachen in erster Linie für die Revision zuständig (§133 GVG). In Strafsachen entscheidet er über Revisionen gegen die Urteile der großen Strafkammern (auch als Schwurgerichte) und der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug ( §135 GVG). Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden zur Wahrung der Rechtseinheit bei beabsichtigter Abweichung eines Senats vor der Entscheidung eines anderen oder auf Anrufung durch einen Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage (§132 GVG).

IV. Prozessarten

Innerhalb einer Verfahrensordnung werden im Gesetz bestimmte Rechtsstreitigkeiten einem bestimmten Verfahren zugewiesen und unterliegen danach verschiedenen Regeln. Im Zivilprozess gibt es neben dem allgemeinen Urteilsverfahren den Urkunden-, Wechsel-, und Scheckprozess, das Verfahren in Familiensachen, das Verfahren für Arrest und einstweilige Verfügung und das Aufgebotsverfahren. Den Strafprozess kennt als besondere Prozessart die Privatklage, das Verfahren bei Strafbefehlen, das Sicherungsverfahren und das Verfahren bei Einziehungen.

V. Verfahrensgrundsätze

Ganz wichtig sind die Verfahrensgrundsätze. Die deutschen Prozessordnungen sind nämlich unterschiedlich nach bestimmten rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtet.

Die wichtigsten dieser sogenannten Prozessgrundsätze sind:

Der Ö ffentlichkeitsgrundsatz (eine öffentliche Verhandlung)

Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verhandlung muss unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden)

Mündlichkeitsgrundsatz (vor dem Gericht muss mündlich verhandelt werden und nur das mündliche Verhandelte darf der Entscheidung zugrunde gelegt werden) Beibringungsgrundsätze (die Parteien entscheiden was sie vor dem Gericht unterbreiten)

Dispositionsmaxime (die Parteien können über den Streitgegenstand und deshalb über Gang und Inhalt des Verfahrens frei verfügen)

Untersuchungsgrundsätze (das Gericht hat die Tatsachen zu ermitteln, in den Prozess einzuführen und die Wahrheit zu finden)

Offizialgrundsatz (nur staatliche Organe sind befugt, den Straftäter zu verfolgen und zur Aburteilung zu bringen)

und der Konzentrationsgrundsatz (der Rechtsstreit soll möglichst in einer Verhandlung geregelt werden)

sowie der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (nach Art. 103 I GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör, der Beklagte muss die Möglichkeit gehabt haben, Stellung zu nehmen).

VI. Der Zivilprozess

Der Zivilprozess ist das Verfahren der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Im Zivilprozess unterscheidet man das Erkenntnisverfahren (der Streit der Sache wird selbst entschieden) und das Vollstreckungsverfahren (Leistungs- und Haftungsansprüche werden durch staatlichen Zwang verwirklicht).

Der Zivilprozess ist hauptsächlich geregelt durch die ZPO vom 30.01.1877 (neu bekannt gemacht durch das Rechtseinheitsgesetz vom 12.09.1950, seither wiederholt geändert), außerdem durch Vorschriften in zahlreichen anderen Gesetzten insbesondere durch das GVG und ZVG.

Der Zivilprozess wird durch die Parteien in Gang gesetzt, im Urteilsverfahren (Klage wird in der Regel durch Urteil entschieden) durch die Klage, in anderen Prozessarten durch Antrag. Danach wird der Prozess durch Gericht und Parteien weiterbetrieben. Dort gibt es drei Wege.

Der eine ist die mündliche Verhandlung. Dies ist die Verhandlung, die vor dem Gericht bei Anwesenheit der Beteiligten durch mündlichen Vortrag (wenn auch, aufgrund vorbereitender Schriftsätze) durchgeführt wird. Sie ist in den meisten Verfahrensordnungen für das Urteilsverfahren als gesetzliche Regel vorgesehen, im übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt. Im Zivilprozess soll nach dem Konzentrationsgrundsatz und zur Beschleunigung des Verfahrens der Rechtsstreit grundsätzlich in einem durch Aufklärung zur Ergänzung des Parteivorbringens, Ladung von Zeugen usw. vorbereiteten Haupttermin erledigt werden. Der Vorsitzende bestimmt deshalb einen frühen ersten Termin (§275 ZPO) nur dort, wo eine rasche Erledigung geboten ist und möglich erscheint; sonst findet ein schriftliches Vorverfahren statt (§276 ZPO). Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf gültige Beilegung des Rechtsstreits hinwirken; hieran schließt sich die streitige mündliche Verhandlung. Die mündliche Verhandlung findet in einer Sitzung des Gerichts statt, über die eine Niederschrift erstellt wird.

Der andere Weg ist, das schriftliche Verfahren. Dies bedeutet, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Endentscheidungen nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht. Grundsätzlich ist in den deutschen Verfahrenordnungen die Verhandlung mündlich. Dieser Grundsatz ist durch zahlreiche gesetzliche Ausnahmen durchbrochen, die das schriftliche Verfahren zulassen. Soweit die Gesetzte (in den nicht durch Urteil zu entscheidenden Verfahren) die mündliche Verhandlung freistellen, ist das schriftliche Verfahren ohnedies Regel. Aber auch bei notwendiger mündlicher Verhandlung ist das schriftliche Verfahren bei Einverständnis der Parteien oder Beteiligten zugelassen, im Zivilprozess vor dem Amtsgericht bei Vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu 1 500 DM auch von Amts wegen. Auf die schriftliche Verhandlung folgt nicht die mündliche Verhandlung. Im schriftlichen Verfahren können alle Prozesshandlungen schriftlich wirksam vorgenommen werden. Gegenüber der mündlichen Verhandlung hat das schriftliche Verfahren den Nachteil fehlender Erörterungen (und hierdurch bedingter Sachaufklärung); andererseits können die Verfahren, dadurch, dass die Parteien nicht persönlich zu Erscheinen brauchen, insbesondere durch Nebenentscheidungen, beschleunigt werden.

Zusätzlich gibt es noch das Vereinfachte Verfahren. Im Zivilprozess mit einem Streitwert bis zu 1 200 DM kann das Amtsgericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und muss nur auf Antrag mündlich Verhandeln. Das Urteil braucht keinen Tatbestand und u.U. keine Entscheidungsgründe zu erhalten. Dies gilt nicht fürs Arbeitsgericht.

Der Zivilprozess endet in der Regel durch ein gerichtliches Urteil, einen Prozessvergleich oder einer Klagerücknahme.

Einfach erklärt:

Ein Kläger reicht die Klageschrift im Amtsgericht ein, dies kann er dort auch ohne Rechtsanwalt tun. Die Klageschrift muss unter anderem, Angaben über die Parteien, den Streitgegenstand, die Begründung des Anspruchs und einen Antrag enthalten. Je nach Einkommen kann Prosskostenhilfe beantragt werden. Der Richter reicht dem Beklagten die Klageschrift (Abschrift) zur Erwiderung weiter und lädt beide Partein zu einer mündlichen Verhandlung nach frühestens zwei Wochen. Bei der Verhandlung stellen zunächst beide Parteien ihre Anträge auf Verurteilung bzw. Klageabweisung. Dann müssen sie die Tatsachen erläutern. Angaben die umstritten sind, müssen durch Zeugen, Gutachten oder Schriftstücke bewiesen werden. Der Richter versucht zunächst, den Streit durch einen Vergleich gültig beizulegen. Gibt es weder einen Vergleich, noch wird die Klage zurückgenommen, spricht er ein Urteil. Dabei kann er die Klage abweisen oder ihr voll oder teilweise stattgeben. Dann muss der Beklagte die Forderungen des Urteils dem Kläger gegenüber erfüllen. Eine Berufung ist möglich. Sie ist nur dann nicht möglich, wenn um weniger als 1 500 DM gestritten wird. Im Zivilprozess werden grundsätzlich keine Strafen verhängt. Klagen kostet aber Geld: Es wird ein Streitwert festgelegt, nachdem sich die Prozesskosten errechnen, die der Verlierer zahlen muss.

VII. Der Strafprozess

Als weiteres Verfahren gibt es den Strafprozess.

Der Strafprozess ist ein gesetzlich geordnetes Verfahren, in dem über das Vorliegen einer Straftat zu entscheiden ist; ggf. werden durch richterliches Urteil strafrechtliche Folgen ausgesprochen, nämlich durch den Ausspruch von Schuld und Strafe oder andere strafrechtliche Maßnahmen (z.B. sichernde Maßregeln, gegen Jugendliche Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln usw.). Dadurch soll der gestörte Rechtsfriede der Gemeinschaft wiederhergestellt werden.

Der Strafprozess dient der Durchsetzung der materiellen Normen des Strafrechts, er wird geregelt durch das formelle Strafrecht, das sogenannte Strafprozessrecht (StPO).

Der Strafprozess verläuft, soweit er durchgeführt wird, in folgenden Abschnitten:

Ermittlungsverfahren

Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren, in dem über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wird)

Hauptverfahren einschließlich dem Verfahrenüber Rechtsmittel bis zur Rechtskraft der Entscheidung und Vollstreckungsverfahren.

Die strafrechtlichen Ermittlungen können von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei (in der Regel die Kripo) eingeleitet werden, oder von anderen Behörden die zur Strafverfolgung berechtigt sind, z.B. Finanzamt, Zollfahndungsstelle. Die Ermittlungen werden von Amts wegen oder auf Strafanzeige angestellt. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gilt der Grundsatz der freien Gestaltung. Die Ermittlungen werden deshalb in der Praxis deshalb oftmals geführt, ohne dass der Beschuldigte davon weiß. Bei schweren Straftaten kann man zudem verdeckt ermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann selbst Ermittlungen vornehmen. Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet vor ihnen zu erscheinen. Bei Weigerung kann die Staatsanwaltschaft Ordnungsmittel anwenden, nicht jedoch Haft.

Das Zwischenverfahren ist der Abschnitt, in dem das Gericht nach Erhebung der Anklage entscheidet, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten mit einer Frist zur Erklärung zugestellt, ob er Einwendungen erheben oder Beweisanträge stellen will. Das für das Hauptverfahren zuständige Gericht kann weitere Beweiserhebungen anordnen.

Im Hauptverfahren wird die Schuld des Angeklagten und ggf. über die Verhängung von Strafen und Maßregeln entschieden.

Einfach erklärt:

Wird eine Straftat bekannt, muss sie verfolgt werden. Dies geschieht in einem Strafverfahren. Die Strafverfolgung beginnt meist mit einer Strafanzeige. Sie kann bei der Polizei, beim Staatsanwalt oder beim Amtsgericht erstattet werden. Der Staatsanwalt muss jedoch auch ermitteln, wenn er auf andere Weise von einer Straftat erfährt. Um zu ermitteln, bedient sich die Staatsanwaltschaft der Hilfe der Polizei. Diese muss alle Umstände der Tat erforschen, auch solche, die für den Angeschuldigten entlastend sind. Lässt sich der Verdacht auf eine strafbare Handlung bestätigen, schreibt die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift und erhebt beim zuständigen Gericht Anklage gegen den Angeschuldigten. Die Anklageschrift muss die Tat, die anzuwendenden Strafvorschriften und die Beweismittel angeben. Der Angeschuldigte erhält die Anklageschrift, und das Gericht muss entscheiden, ob die Anklage zugelassen wird.

Kommt es zum Strafprozess, versucht das Gericht, die Wahrheit herauszufinden und zu einem gerechten Urteil zu kommen. Erst wenn die Anklage zugelassen ist, darf der Angeschuldigter als Angeklagter bezeichnet werden, bis zu seiner Verurteilung gilt er als unschuldig. Der zuständige Richter setzt einen Verhandlungstermin fest. Er lädt den Angeklagten und die Zeugen zu diesem Termin vor.

Die in der Regel öffentliche Verhandlung wird von einem Richter geleitet. Bei einem Amtsgericht wird der Richter von Schöffen unterstützt. Schöffen haben bei der Urteilsfindung volles Stimmrecht, auch während der Verhandlung sind sie dem Richter gleichgestellt. Sie sollen als Bürger darauf achten, dass rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten werden. Nach dem Aufruf der Sache beginnt die Verhandlung. Zunächst wird der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen. Dann verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift. Seine Aufgabe ist es, vor Gericht die Anklage zu vertreten. Das heißt, er versucht, die den Angeklagten belastenden und entlastenden Tatsachen darzustellen und zu beweisen. Das Gericht tritt jetzt in die Beweisaufnahme ein. Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Schuld des Angeklagten sprechen oder ihn von den Vorwürfen entlasten. Denn solange er nicht verurteilt ist, ist er als unschuldig anzusehen. In der Beweisaufnahme werden auch oft Sachverständige und Gutachter gehört. Es werden Schriftstücke oder Gegenstände vorgelegt, die als Beweismittel von der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurden. Mit ihrer Hilfe versucht man etwas zu belegen oder zu widerlegen. Außerdem werden Zeugen vernommen. Zeugen können von Staatsanwalt und Verteidiger benannt sein. In seinem nun folgenden Plädoyer (Schlussvortrag) würdigt der Staatsanwalt die Ergebnisse der Verhandlungen und begründet seinen Strafantrag. Der Verteidiger fasst in seinem Plädoyer alle entlastenden Fakten zusammen und stellt ebenfalls einen Antrag. Nach eingehender Beratung verkündet das Gericht sein Urteil und begründet den Urteilsspruch.

Excerpt out of 7 pages

Details

Title
Zivilprozess - Strafprozess
Grade
1,5
Author
Year
2001
Pages
7
Catalog Number
V103574
ISBN (eBook)
9783640019526
File size
340 KB
Language
German
Keywords
Zivilprozess Strafprozess
Quote paper
Lisa-Mariaq Farley (Author), 2001, Zivilprozess - Strafprozess, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103574

Comments

  • guest on 3/22/2002

    Einfach erklärt!!!.

    Danke für die einfache, hinzugefügte
    Erklärung für Dumme wie mich, denn bei den ganzen Klauseln und Paragraphen blickt doch kein Schwein durch !!!

  • guest on 1/30/2002

    Cool.

    Hallo! Kannst mir ja mal mailen! deine arbeit ist echt gut und hat mir sehr weitergeholfen! nur der mist ist das wir angeban müssen wo wir die info her haben ! dass heist ich darf alles umschreiben!!!!
    Egal hauptsache ich hab jetzt wenigstens etwas! mail mir mal

    SANDRA

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Title: Zivilprozess - Strafprozess



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