Rechte in der Wirtschaft


Script, 2001

11 Pages


Excerpt


Rechte

Beschaffung der Produktionsfaktoren

rechtliche Grundlagen

objektives Recht (objektiv: reale Wirklichkeit)

öffentliches Recht: - Grundsatz: Über- oder Unterordnung

- regelt Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürgern
- zwingendes Recht
- Staatsrecht (Grundgesetz), Verwaltungsrecht (Schulrecht), Strafrecht (Strafgesetzbuch), Steuerrecht, Prozessrecht (Straf-, Zivilprozessrecht), Kirchenrecht, Volksrecht und bestimmte teile des Arbeitsrechts (Arbeitsschutzgesetz)

Privatrecht: - Gleichordnung

- regelt Beziehungen zwischen den Menschen
- nachgiebiges Recht
- Bürgerliches Recht (BGB):

1. Buch: allgemeiner Teil (juristische und natürliche Personen, Vollmachten und Verjährung)
2. Buch: Schuldrecht (Gläubiger und Schuldner, Schuldverhältnisse (Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Leihe, Schenkung, Bürgschaft, Schadensersatz)
3. Buch: Sachrecht (Besitz, Eigentum, Fundsachen, Hypothek)
4. Buch: Familienrecht (Verlöbnis, Ehe, Scheidung, Verwandtschaft, Unterhaltspflicht ehelicher und unehelicher Kinder, Vormundschaft, Adoption)
5. Buch: Erbrecht (gesetzliche Erbfolge, testamentarische Erbfolge, Pflichtteil,

Erbmündigkeit, Erbverzicht)

- Handelsgesetzbuch (HGB), Urheberrecht (Ansprüche an Geisteswerken), Patentrecht (Ansprüche auf Erfindungen), Wettbewerbsrecht

Rechtsnormen: Gewohnheitsrecht (langandauernde Gewohnheit z. B. unter Kaufleuten)

Geschriebenes Recht: Gesetze: Regelung, die für alle Bürger in gleicher Weise zutreffen Rechtsverordnung: konkretisierte Gesetze

Satzungen: regeln Rechtsangelegenheiten eines Ortes oder einer Gemeinde

subjektives Recht(z. B Schuldrecht: Ansprüche von Personen, gegenüber anderen)

Rechtssubjekte: - Personen im rechtlichen Sinne

- Personen sind rechtsfähig, d.h. Träger von Rechten und Pflichten
- Personen sind unter bestimmten Bedingungen geschäftsfähig (Fähigkeit Rechtsgeschäfte abzuschließen)

Rechtsobjekte : natürliche Personen: Menschen unter 7 Jahren geschäftsunfähig; von 7-18 Jahren

beschränkt geschäftsfähig und ab 18 Jahren voll geschäftsfähig.

juristisch Personen: bestimmte rechtlich Gebilde, vom recht ähnlich wie natürliche Personen behandelt, werden aber von den zuständigen Personen wahrgenommen (Betriebe, Stiftungen, Einrichtungen, öffentliche Anstalten)

Rechtgeschäfte

einseitige Rechtsgeschäfte

nur eine Willenserklärung (1 Person) [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z. B. Testamentserrichtung; Mahnung, Kündigung (empfangsbedürftig)

mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge)

einseitig verpflichtend: Bürgschaft, Schenkungsversprechen mehrseitig verpflichtend: Mietvertrag, Kaufvertrag, Bauvertrag

Rechtgeschäfte nach den anzuwendende Rechtsvorschriften

1. zwischen Kaufleuten [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] €HGB
2. zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] €HGB und BGB
3. zwischen Nichtkaufleuten [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] €BGB

Rechtsgeschäfte nach Unterscheidung zwischen Verpflichtungs - und Erfüllungsgeschäft begründet ein Schuldverhältnis (Schuldrecht)

verändern Rechte an der Sache (Sachrecht)

Bindung an die Willenserklärung

Wurden keine besonderen Abmachungen getroffen, sind unter den Anwesenden gemachte Anträge nach dem Gesetz sofort anzunehmen(ohne Überlegungszeitraum), unter abwesenden gemachte Anträge sind so lange bindend, bis der Empfänger eine angemessene Frist für Hin- und Rücksendung bemisst.

Freizeichnungsklausel: „Solange der Vorrat reicht“€Anbieter schränkt Vorrat ein. Antrag kann vom Absender widerrufen werden. Der Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit der Bestellung beim Vertragspartner eintreffen.

Formvorschriften

Formfreiheit: Im Allgemeinen sind Rechtsgeschäfte an keine Form gebunden.

Schriftlich/Fax, mündlich/Telefongespräch, stillschweigende Willenserklärung (schlüssige, für den Partner erkennbare Handlungen)

Formzwang:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften Rechtsgeschäfte von Anfang an unwirksam, da

- gesetzlich Verboten (Rauschgift, Diebstahl)
- Verstoß gegen gute Sitten(Wucherpreise, Leichtsinn, Unerfahrenheit)
- Willenserklärung von Geschäftsunfähigen (Entmündigung, zu jung)
- Geschäfte im Zustand der Bewusstlosigkeit (betrunken)
- Scherz- und Scheingeschäfte

Anfechtbare Rechtsgeschäfte

schwebend gültig, werden rückwirkend unwirksam, bei:

- argloser Täuschung =
- widerrechtlicher Drohung (Erpressung) = Anfechtungsfrist 30 Jahre
- Irrtum =

Rechtsvorschriften bei Rechtsgeschäften

Zwischen Nichtkaufleuten: bürgerliches Rechtsgeschäft[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]BGB

Zwischen Kaufleuten: zweiseitiges Rechtsgeschäft[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]HGB; BGB

Zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten: einseitiges Rechtsgeschäft[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]HGB; BGB

Grundsätzlich ist bei allen Geschäften das BGB anzuwenden. Handelt es sich jedoch um ein ein- oder zweiseitiges Handelsgeschäft, so gelten in den Fällen, in denen das HGB abweichende Änderungen trifft, die Vorschriften des HGB’s.

Erfüllungs - und Verpflichtungsgeschäft

Mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichten sich die Vertragspartner den Vertrag zu erfüllen. Beim Ladenverkauf fällt beides zusammen.

Besitz und Eigentum

Nach BGB hat der Verkäufer die Pflicht die Ware zu übergeben und auch das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Bei unbeweglichen Sachen wird das Eigentum durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch übertragen.

Besitz: tatsächliche Herrschaft an einer Sache (BGB § 854ff) Eigentum : rechtliche Herrschaft an einer Sache (BGB § 903 ff) Der Eigentümer hat die Sache[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]unmittelbarer Besitzer

Der Eigentümer hat sie vermietet, verpachtet, verliehen usw. €mittelbarer Besitzer (freiwillige Besitzübertragung)

Dem Eigentümer ist die Sache abhanden gekommen (Verlust, Diebstahl) €der Eigentümer ist nicht Besitzer (unfreiwillige Besitzaufgabe)

Der Finder oder Dieb liefert Sache nicht ab€ böswilliger Besitzer (kann nicht Eigentümer werden, da der Eigentümer die Rechte nur bei freiwilliger Besitzaufgabe verliert)

Eigentumsvorbehalt

Beim Eigentumsvorbehalt wird der Käufer Besitzer, Verkäufer bleibt aber Eigentümer, bis die Ware vollständig bezahlt ist. (BGB § 455; „..., dass der Verkäufer zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt“) (Ratenkauf, Kauf auf Ziel). Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die Ware an einen gutgläubigen Dritten veräußert wird, sie verarbeitet wird oder mit dem Grundstück fest verbunden ist.

Verträge

Vertragsfreiheit

Abschlussfreiheit : freie Wahl de Vertragspartner Gestaltungsfreiheit: freie Bestimmung des Vertragsinhalts Formfreiheit : freie Bestimmung der Vertragsform Ausnahmen :

Abschlusszwang: Unternehmen muss Verträge abschließen (Post muss befördern)

Grenzen der Inhaltsfreiheit: Inhalt darf das gesetzlic h Verbotene und die guten Sitten nicht übertreten.

Formzwang: bei Rechtsgeschäften mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden

Vertragsarten

Überlassungsverträge

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Veräußerungsvertrag: Kaufvertrag, Schenkung

sonstige Verträge : Versicherungsvertrag Kaufvertrag

Grundlagen des Kaufvertrages

zweiseitiges Rechtsgeschäft. Bezieht sich auf bewegliche Dinge (Mobilien, Waren), unbewegliche Sachen(Immobilien) oder auf Rechte (Lizenzen). Ein Kaufvertrag kommt durch: Willen + Erklärung des Willens= Willenserklärung zu Stande.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine Willenserklärung wird mit dem Erhalt wirksam. Schweigen auf einen Antrag bedeutet immer Ablehnung des Antrags ( nicht unter Kaufleuten mit längeren Beziehungen).

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Details

Title
Rechte in der Wirtschaft
Author
Year
2001
Pages
11
Catalog Number
V103695
ISBN (eBook)
9783640020737
File size
436 KB
Language
German
Keywords
Rechte, Wirtschaft
Quote paper
cathrin koschnitzke (Author), 2001, Rechte in der Wirtschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103695

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Title: Rechte in der Wirtschaft



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