Stadtbücher als Quelle und deren Quellenwert - Stadtbücher der Stadt Köln


Plan d'enseignement, 2000

17 Pages, Note: noch 2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Stadt Köln im Mittelalter

III. Der Rat
1. Die Ratsgeschichte
1.1. Die Ratsgeschichte vor 1396
1.2. Die Ratsgeschichte nach 1396
2. Die Ratsmemorialbücher
3. Die Ratsämter
4. Die Arbeitsweise des Rates

IV. Die Finanzverwaltung der Stadt
1. Die Finanzhoheit
2. Die Rentenkammer und das Rechnungswesen
V. Die Schreinsbücher
1. Die Bedeutung der Schreinsbücher
2. Ein Beispiel

VI. Die Eidbücher

VII. Informationsgehalt der Stadtbücher (allgemein)

VIII. Zusammenfassung

Anhang
1. Verzeichnis der Gaffeln
2. Eidbuch 1321 (Anfang & Ende)

Quellenverzeichnis /Anhang

I. Einleitung

Aufgabe dieser Seminararbeit ist, den Quellengehalt der Stadtbücher von Köln im Mittelalter darzulegen.

Stadtbücher sind besonders in nord- und ostdeutschen Städten vorhanden und bis ins 12. Jahrhundert zurück zu verfolgende Sammlungen von rechtserheblichen Akten der städtischen Verwaltung. Seit dem 14. Jahrhundert differenzieren sie sich in öffentlich- rechtliche Statutenbücher, in Bücher mit Akten der städtischen Gerichtsbarkeit, die eigentlichen Verwaltungsbücher und endlich besonders die Bücher mit Eintragungen sämtlicher privaten Rechtsgeschäfte (Vorstufe des Grundbuches).1

Stadtbücher lassen sich nach Paul Rehme in drei Gruppen unterteilen. 1. Statutenbücher, 2. die Justizbücher und 3. die Verwaltungsbücher. Sie verfügen über einen großen Erkenntniswert der Geschichte im weiteren Sinne und liefern viel Informationen über die Stadt selbst, aber auch zur Sozialgeschichte.

Nach einer kurzen Einführung in die allgemeine gesellschaftliche Situation der Stadt Köln im Mittelalter, folgt eine genauere Betrachtung des Rates der Stadt. Der Rat spielt eine wichtige Rolle in der Verfassungsgeschichte zu dieser Zeit2 und somit auch im Aufkommen der Stadt- bücher.

Genauer werden hier die Entwicklungsgeschichte der Ratsverfassung (vor 1396 und danach) genannt und die Aufgaben und Funktionen der Ratsmitglieder, später auch noch die Finanzverwaltung.

Nach dieser Betrachtung, die ein wenig ausführlicher wird, folgen die Schreinsbücher und die Eidbücher mit einigen Beispielen. Zum Schluß erfolgt eine Zusammenfassung der Stadt- bücher.

Ziel dieser Arbeit ist es aus der Vielzahl der vorhandenen Quellen einen Überblick über die Stadtbücher von Köln aufzuzeigen. Mit Hilfe der einzelnen Punkte soll der große Informationsgehalt der Bücher deutlich werden. Anhand der Bücher können wir nämlich so genau die Ratsentwicklung aufzeigen bzw. die Finanzgeschäfte der Stadt Köln darlegen.

II. Die Stadt Köln im Mittelalter

Die Stadt war zu dieser Zeit eine der wichtigsten deutschen Handelsstädte. Bereits damals konnte man von der Großstadt Köln reden.

Obwohl der Westen wirtschaftlich und rechtlich führend war, stach Köln doch heraus. Als einzige Konkurrenz kam zeitweise nur Mainz in Betracht. Die Stadt Mainz stieg eher zu einer Metropole auf, vor allem wegen der guten Verkehrsanbindung. Den Grundstein für Kölns Rolle als spätere Großstadt legte man bereits in der Karolingerzeit, durch die Einfügung Norddeutschlands in das Karolingerreich. Somit wurde der Niederrhein zum natürlichen Mittler zwischen dem alten Frankreich und den neuen Eroberungen im Norden.

„Von Aachen, das damals fast zur Residenz emporstieg, ging der direkte Weg über Köln in das Land der Zukunft.“3 Schon Otto I., der Große4, erkannte dies, denn er setzte 960 seinen Bruder Brun als Erzbischof von Köln ein. Dieser wurde zugleich Gerichtsherr und Herr von Köln. Brun begründete den Neuen Markt, welcher wirtschaftlich rasch aufblühte und den Kölner Kaufleuten auch mehr Selbstbewußtsein gab, daß wiederum später (1050) die Gründung der Kaufmannsgilde zur Folge hatte. Im weiteren Verlauf entwickelte sich daraus die Schwurgenossenschaft im Jahre 1112.

Die Stadt war im ständigen Kampf gegen den Erzbischof und den mächtigen Stadtherrn. Im Laufe des 12. Jahrhunderts konnte sie ihre politische Führung behaupten und eine eigene Stadtverwaltung, den Rat, aufbauen. Anfangs nahmen noch die kaufmännischen Geschlechter den Vorrang ein. Diese schlossen sich in einer sogenannten Richerzeche zusammen und stellten fast ausschließlich die Vertreter des Schöffengerichts und ab dem 13. Jahrhundert auch den amtierenden Rat. Erst 1396 endete die Geschlechterherrschaft.

Hierzu werden die genaueren Gründe in Kapitel III erläutert.

In der Zeit der Geschlechterherrschaft erreichte die Stadt ihre sogenannte Blütezeit. Köln verfügte damals über mehr als 30.000 Einwohner. Diese Zahl übertraf alle anderen deutschen Städte. Nur Paris und London konnten noch mehr Einwohner vorweisen. In Köln lebte man fast ausschließlich vom Handel und Gewerbe, wobei das Textilgewerbe den höchsten Stellenwert einnahm, denn das Kölner Tuch war sehr beliebt. Aber auch Goldschmiede und Färbereien fand man häufig vor. Doch lebten die Kölner mehr vom Handel, denn dieser verfügte über mehr Potential als Industrie bzw. Handwerk. Der Geldhandel kam auch früh- zeitig auf. Die rasche Entwicklung des Handels hat folgende Ursachen. Die Stadt schuf für die Kaufleute bevorzugte Handelsmöglichkeiten, durch günstigere Verträge mit dem Landes- herrn. Köln war zu diesem Zeitpunkt „die nach den Raumbeziehungen, dem handwerklichen Produktions- und dem Warensystem sowie den organisatorischen Methoden universellste deutsche Handelsstadt des Mittelalters.“5

Aber auch im Fremdenverkehr stand Köln nicht hinten an. Bestimmte Reliquien, wie die Heiligen Drei Könige zogen Jahr für Jahr Tausende von Wallfahrern in die Stadt. In dem „heiligen“ Köln konnte sich die kirchliche Pracht auch entfalten. Hier waren mehr Stifte, Klöster, Kirchen etc. angesiedelt, als anderswo. Ein Beispiel sind die rund 2000 Kleriker, die sich in zahlreichen kirchlichen Instituten entfalteten. Für die Stadt selbst stellte dieser kirchliche Anteil mit ihrem großen allgemeinen Sachbedarf einen bedeutenden Aktivposten dar.

Köln erlebte weiterhin einen Aufschwung der geistigen Kultur und im romanischen Kultbau. So erklärte man es auch zum wichtigsten Zentrum der kirchlichen Kunst. Die gewaltigsten Bauleistungen waren die große Mauer mit ihren 10 Torburgen und 50 Türmen.

Den Reichtum der Stadt erkennt man auch heute noch an den zahlreichen stattlichen Steinhäusern mit ihren charakteristischen Staffelgiebeln, die die Patrizier erbauen ließen.

Zu guter Letzt erblühte auch das Geistesleben in Köln, denn Namen wie Thomas von Aquin und Magnus stammen von dort.

Die 1388 gegründete Universität erkennen Historiker als eine Nachwirkung dieser Epoche an.

III. Der Rat

Um die Entwicklung der Stadtbücher besser zu verstehen, wird im folgenden die Ratsgeschichte genauer betrachtet, denn erst mit der Entstehung des Rates kamen die Stadtbücher auf. Beide entwickelten sich gleichzeitig bzw. von einander heraus.

1. Die Ratsgeschichte

1.1.Die Ratsgeschichte vor 1396

Zeit und Anlaß der Entstehung des Kölner Rates sind nicht bekannt. Erstmalig erschien er im Jahre 1216, und wurde dann sofort vom Erzbischof6 unterdrückt. Fester Bestandteil der Stadt Köln blieb der Rat seit 1242. Jedoch erlangte er die allgemeine Anerkennung erst nach der Mitte des 13. Jahrhunderts, dann aber auch als „gesetzmäßig höchste Behörde“7.

1321 legte der Rat das erste Eidbuch an. Ein Eidbuch ist ein amtliches Handbuch des Rates über Verfassungs-, Gerichts- und Verwaltungszuständigkeiten.8 Der Rat selbst bezeichnet sich in diesem Eidbuch als „umbe gemeyn beste der steede van Kolne“, was soviel bedeutet wie: gemeinsam das Beste von Köln zu sein.

Hier sei kurz erwähnt, daß an späterer Stelle ein Original aus einem Eidbuch noch erörtert wird.

Dem Eidbuch kann man unter anderem entnehmen, dass der Rat allein und außerhalb von Köln als Obrigkeit wirkte und auch so entschied. Die Beschlüsse des Rates betrafen die Hochund Niedrigkeit, Zeitloses, Tagesfragen, ja sogar bis hin zu völlig allgemeinen Dingen. Dabei sparte der Rat keinen Lebensbereich aus.

Der Erzbischof Konrad von Hochstaden9 konnte den Rat nicht mehr unterdrücken. Seit 1258 wurde der Rat Mitaussteller von städtischen Urkunden. Er baute nach und nach seine Stellung weiter aus. Aus dem großen Geschlechterkampf zwischen den Weisen und den Overstolzen10 ging er als Sieger hervor. Der Rat konnte seine Stellung gegenüber den Schöffen11 und der Richerzeche behaupten. Im Jahre 1268, nach der Vertreibung der Weisen, übernahm er zusammen mit den Schöffen die Mitverantwortung für das Stadtsiegel.

Mit einem Eidbrief von 1320, einem Eidbuch von 1321 und mit dem Weißen Buch von 1326 „begann der Rat eine feste schriftlich fixierte Form der Verfassung und Verwaltung der Städtischen Belange zu legen.“12

Die erste erhaltene Ratsliste stammt aus dem Jahre 1305 einer Zeit, in der die führenden Geschlechter die Entwicklung der Geschichte noch stark beeinflußten. Bis 1396 bestand der Rat aus 15 Mitglieder, die jedes Jahr ihren Nachfolger aus dem eigenen Familienverband wählen konnten. Eine Wiederwahl war eigentlich erst nach zwei Jahren möglich, jedoch war es die Regel. Aus diesem Grunde findet man immer dieselben 45 Personen in einem dreijährigen Turnus vor.

Für Beschlüsse mußte der bereits amtierende Rat den Rat des vergangenen Jahres und den neuen Rat (der zur Wiederwahl stand) mit heranziehen. Deshalb nannte man die gesamten Gremien auch: „Alle Räte“13.

Zu Beginn des 14. Jahrhunderts entstand ein 2. Rat von wohlhabenden und angesehenen Familien, welche allerdings im bisherigem Rat noch nicht vertreten waren. In diesem wurden die Bürgermeister zu Amtsträgern. Erst 1318 erwähnte man sie als den „Engen Rat“.

Im Jahre 1321 erschien ein „Weiter Rat“, der 82 Mitglieder umfaßte, und unter der Kontrollaufsicht des Engen Rates stand. Die Dauer betrug ebenfalls wie beim amtierendem Rat 1 Jahr. Aber auch in diesem Engen Rat herrschte die Familiendynastie. Im Laufe des 14. Jahrhunderts erfolgte eine deutliche Erweiterung der Kompetenzen des Weiten Rates. Auch dieser konnte durch den Geschlechterkampf seine Macht festigen.

Erst mit dem Aufstand der Kaufleute und Zünfte am 18. Juni 1396 erfolgte ein Umsturz. Das Zweikammersystem des Rates und die Geschlechterherrschaft wurden somit beseitigt.

1.2. Die Ratsverfassung seit 1396

Mit dem Verbundbrief, der am 14.09.1396 in Kraft trat, schuf man die Grundlage der städtischen Kölner Verfassung bis 1798 (1513 wurde dieser erweitert). Dieser Verbundbrief enthielt die Schaffung eines einzigen ungeteilten Rates, der die Stadt Köln sowohl nach innen, als auch nach außen repräsentierte. Nun erfolgte die Wahl des Rates von allen Bürgern der Stadt.

Der Rat war nun die höchste legislative und exekutive Gewalt in der Stadt und im Umfeld. Allerdings konnte er nie „das hohe weltliche Gericht“ ausschalten. Jedoch baute er ein reich gegliedertes Gerichtswesen auf, verfügte über die Aufsicht der Zünfte und ihre Gerichtsbarkeit und war oberster Herr des Schreinswesens.

Er selber war Gerichts- und Appellationsinstanz für alle städtischen Spezialgerichte. Vom Rat ging der Rechtszug an den Kaiser bzw. sein Kammergericht, seit 1495 an das Reichskammer- gericht.

Wie bereits schon kurz erwähnt, wurde der Rat von den Bürgern gewählt. Diese mußten aber eine der 22 „Gaffeln“14 angehören. Durch einen Eid auf die Gaffel erlangte man das aktive Wahlrecht. Die Ratswahlen fanden bis zum Ende des alten Reiches zweimal im Jahr statt, jeweils am 23. Juni und am 24. Dezember. Im Juni wurden 17 und im Dezember 15 Mit- glieder gewählt.

Als Beispiel liegt eine Kopie der Gaffeln auf Seite 16 bei. Wählbar war jeder Bürger15, ausgeschlossen waren ehemalige Ratsmitglieder, die unerlaubter Wahlwerbung oder Bestechung überführt wurden.

Im Rat saßen meist wohlhabende Leute, Kaufleute und Rentiers, selten einfache Handwerker. Um 1400 herum erklärte man Schuldner, Wucherer und Ehebrecher als ratsunwürdig. Vorübergehend stellte man eine Wiederwahl ein.

In vier Punkten konnte der Rat laut dem Verbundbrief nicht allein entscheiden:

1.über den Aufbruch zu einem Krieg
2.den Abschluß von Bündnissen
3.Verkauf von Erb- und Leibrenten
4. und über Ausgaben von mehr als 1000 Gulden

2. Die Ratsmemorialbücher

In den Ratsmemorialbüchern finden sich ca. 2300 Einträge, die sowohl qualitativ als auch quantitativ sehr großen Quellenwert aufweisen. In ihnen stehen Beschlüsse von besonderer Bedeutung.

In den Ratsmemorialbüchern stehen u.a. die Ratsherrenverzeichnisse. Erste Eintragungen waren die niedergeschriebenen Listen der neu gewählten Ratsherren. In den Jahren 1439-1443 gerieten die Eintragungen ins stocken, die aber im Band II nachgetragen wurden, denn die Ratslisten bekamen einen eigenen Band.

Am 26. Juli 1452 beschloß der Rat die „dit memorialboich“ - die kleinen Memorialbücher- zu führen. Diese fungierten im Anschluß an das Verzeichnis der Schickungsliste, die 17 Jahre zuvor abbrachen.16

Weniger von Bedeutung für Historiker sind die oft flüchtig geschriebenen und kaum lesbaren ratsprotokollartigen Aufzeichnungen in lateinischer Sprache, die hier zur Vollständigkeit erwähnt seien.

3. Die Ratsämter

Bereits im Geschlechterrat existierten Ämter, die fest umrissene und immer wiederkehrende Funktionen beinhalteten, die nach 1396 in vertiefender Form weitergeführt wurden. In den ranghöchsten Ämtern, wie z.B. die Ratsrichter, Gewaltrichter und Stimmrichter zeigte sich ein fester Turnus von drei Jahren. Das wohl älteste Amt hatten die beiden Ratsmeister inne, denn erstmalig wurden sie 1297 erwähnt. Sie sorgten für den ordentlichen Ablauf der Ratssitzungen.

4. Die Arbeitsweise des Rates

Anhand der Tagungsräume kann man die Arbeitsweise der Räte erkennen, denn im 14. Jahrhundert tagte der Enge Rat im Obergeschoß des Bürgerhauses und der Weite Rat im Erd- geschoß. Erst seit 1414 tagten beide Räte zusammen im Erdgeschoß. Der Rat verfügte über eine feste Sitzordnung, die im Verbundbrief fest geschrieben war. Die Sitzungen fanden immer unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, nur auf besondere Vorladungen sprachen Gutachter oder Betroffene vor.

Der Enge Rat tagte dreimal wöchentlich und der Weite Rat zweimal in der Woche.

Die Räte legten großen Wert darauf, daß sämtliche Schriftstücke aufgehoben wurden, wie z.B. Briefe, Privilegien, die im Sitz des alten Stadtvogts aufbewahrt wurden. Anfang des 15. Jahrhundert ließ der Rat einen Turm mit einem Gewölbe bauen, in dem lagerten dann die Dokumente. Sie wurden sogar von drei Gewölbsherren, die Mitglieder des Rates waren, bewacht. Diese Herren schworen einen Eid, daß man das Versteck zum einen nicht verriet, aber auch daß das Gewölbe immer nur von mindestens zwei dieser Herren geöffnet werden dürfte.

Hier zeigt sich also, welchen Wert man auf die Dokumente legte, denn immerhin waren es die einzigen Beweise im Kampf gegen den Erzbischof. Später verschwand die strenge Ordnung, und somit entstand auch ein ziemliches Durcheinander, welches man im 16. Jahrhundert versuchte, auf Befehl des Rates, mit Hilfe einer gründlichen Revision und Visitation des Archivs zu beseitigen. Doch mußte der Rat mit Erschrecken feststellen, daß sich im Laufe der Jahre zu viele Akten und Schriftstücke angesammelt hatten.

Neben dem Gewölbe existierte noch ein besonderes Institut, das Akten Archiv. Hier bewahrte die Stadt Urkunden, Prozeßakten, städtische Schreiben und Abschriften auf. Denn der Rat begann bereits 1326 die Stadtprivilegien in besondere Bücher einzutragen, ebenso aber auch die Gesetze und Statuten.

Dieses sollte jedoch im 17. Jahrhundert beendet sein.

IV. Die Finanzverwaltung der Stadt

4.1. Die Finanzhoheit

Kommen wir nun zu der Finanzverwaltung der Stadt Köln im Mittelalter. Anfangs unterlagen fast alle Finanzgeschäfte dem Erzbischof und nur das Recht der direkten Steuer, der sogenannten Bede, unterlag der Bürgerschaft.

Mit der Zeit baute sich das städtische Finanzwesen parallel zu dem erzbischöfischen auf, da es dieser nicht schaffte, den Rat aus diesem Bereich zu verdrängen. Man könnte eigentlich sagen, daß sich das Finanzwesen ähnlich dem städtischen Gerichtswesen entwickelte. Die Stadt mußte sich eigene neue Einnahmequellen schaffen, um unabhängig vom Erzbischof zu werden und um auch eigenständig agieren zu können. So wurden z.B. die Dom- und Eisenwage neu eingeführt oder der Mahlpfennig, der der Stadt sogar mehr Einnahmen brachte, als der gleichartige Bierpfennig, der dem Erzbischof zuging.

Diese gesamte Entwicklung setzte in Köln Anfang des 13. Jahrhunderts ein und nahm ihren 1. Abschluß in dem Privileg Rudolfs von Habsburg am 2.März 1274. Denn da erlangte die Bürgerschaft die Erlaubnis der Selbstbesteuerung und somit auch die unabhängige Verfügung über das so entstehende Gemeindevermögen.17 Damit war nun eine Rechtsgrundlage geschaffen auf die die neue Finanzverwaltung nun bauen konnte, was sie auch tat. So nahm man dem Erzbischof nach und nach die Bedeutung der Finanzgewalt ab. Mit Hilfe von zusätzlichen Abgaben, wie z.B. den Wochenmarktabgaben, versuchten die Erzbischöfe die Stadt unter Druck zu setzen, bzw. diese an ihrer Entwicklung zu hemmen, was ihnen jedoch nicht gravierend gelangte.

Die Stadt war also nicht die alleinige Herrin der Finanzen, spielte jedoch eine führende Rolle.

Ab dem Jahre 1341 besetzte der Enge Rat die Finanzämter. Er verfügte über das städtische Vermögen, mußte sich jedoch bei Ausgaben über 10 Mark die Zustimmung aller Engen Räte einholen. Der zweite Rat gab seine Zustimmung am Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu der Finanzgebahrung des abgelaufenen Jahres ab18. Außerdem haftete er noch für die pünktliche Auszahlung der Renten und der Staatsschuldinhaber.

Der Weite Rat erhielte im Laufe der Zeit die Finanzkontrolle, also eine wichtige Position. Durch den Weberaufstand 1370 erlangte er kurzfristig mehr Kompetenzen, die aber bereits 1371 endeten.

Auch das letzte Recht des Engen Rates, die Wahl des Rentenmeisters, sollte abgeschafft werden. Man einigte sich darauf, daß der Enge Rat einen Kandidaten wählte und diesen dann dem Weiten Rat präsentierte. Falls dieser mit dem Gewählten nicht übereinstimmte, durfte der Weite Rat einen Kandidaten wählen und ihn dann dem Engen Rat zeigen. Wurde dieser aber vom Engen Rat verweigert, dann wählten beide Räte zusammen einen Kandidaten.

4.2. Die Rentenkammer und das Rechnungswesen

Bis zum Ende des 14.Jahrhunderts wurde das gesamte Finanzwesen von einer Zentralstelle aus, der Rentenkammer, geführt. Hier flossen alle Einkünfte ein, und alle Auszahlungen wurden von hier geleistet.

Erst mit der Entwicklung des Schuldwesens erfolgte eine Trennung in die Verwaltung der Staatsschuld und in die Gesamtfinanzverwaltung. Dieser stellte man einer besonderen Finanzkammer bei.

Das Rechnungswesen basierte im wesentlichen auf dem wöchentlichen Einlaufen der Gefälle. Vierteljährig fand ein Kassenabschluß und eine Bilanzziehung statt. Am Ende des Geschäfts- jahres erfolgte eine Ein- und Ausgabenrechnung, eine Gewinn- und Verlustübersicht jeweils zum Quartalsende.

Bis auf die Bürgermeister und die Rats- und Gewaltsrichter waren alle Organe zur schrift- lichen Rechnungslegung der Finanzverwaltung und zum Prinzip der Buchführung ver- pflichtet.

In den Hauptbüchern standen die Einnahmen, die nach ihrer Regelmäßigkeit gegliedert waren. Die Ausgaben hingegen wurden in extra Büchern chronologisch gesammelt. Eine systematische Gegenüberstellung der Ein- und Ausgaben in einem Buch fand nicht statt.

Bis ins Jahr 1417 schrieb man die Eintragungen in Latein. Die komplizierten und schwer zusammen addierbaren römischen Zahlen hielten sich sogar bis 1626.

Jedoch muß man bei der Betrachtung des Finanzwesen folgendes beachten. Köln war sehr fortschrittlich in der Entwicklung im Bereich der Verwaltungs- und Finanzgeschichte. Doch schaut man sich die Entwicklung der Finanzverwaltung mit den Finanzausgaben und Mitteln der Stadt an, so stellt man doch fest, daß es sich hierbei um zwei gegenläufige Linien handelt. Denn der wirtschaftliche Niedergang der Stadt Köln war nicht erst im 16. Jahrhundert, sondern bereits im 15. Jahrhundert. Die Bücher der Finanzen zeigen dies deutlich auf.19

1481 versuchte die Stadt krampfhaft mit einer Steuererhöhung die Schulden zu mindern. Doch leider funktionierte dies nicht, denn die Schulden waren zu groß und es fanden auch keine strukturierten Kontrollen etc. mehr statt. Außerdem war das Rechnungs- und Buchführungswesen völlig zerrüttet.

Mit dem Verfall der Finanzen fiel auch die Verwaltung. Ab 1497 liegt keine Rechenschaftsführungspflicht mehr vor.

V. Die Schreinsbücher

Wie im II. Kapitel erwähnt, entwickelte sich Köln hinsichtlich seiner Wirtschaftsgeschichte im Laufe der Zeit stark zum Positiven. Dieser Wandel beeinflußte die Geschichte der Stadtbücher ebenso. Hier werden nun die Schreinsbücher betrachtet.

Eine kurze Erklärung des Begriffes. Schreinsbücher sind Bücher, die in erster Linie dem Recht dienten. Sie geben Nachricht über eine Rechts- und Wirtschaftsordnung, die für die deutschen Handelsstädte vorbildlich waren.20

1. Die Bedeutung der Schreinsbücher

Es sind uns rund 200 Schreinsbücher mit ca. 150.000 Eintragungen erhalten geblieben. Die Aufzeichnungen stammen zum größten Teil aus dem 13. und 14. Jahrhundert, auch sie wurden u. a. für die Eintragungen von Liegenschaften genutzt. Das Hauptgewicht liegt in Grundstückskäufen, Auflassungen, Rentenkäufen, Erbleihe und Mietverträge u.v.m., wobei sie häufig Eintragungen zu Familien- und erbrechtlichen Geschäften enthalten.

Neben dem eigentlichen Schreinsbücher, die Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit beurkunden, sind auch Justizbücher enthalten. Justizbücher beinhalten die Beurkundungen von Urteilen, Vollstreckungen und Arresten. Auch sie befassen sich mit Angelegenheiten des Bodenrechts.

Jedoch muß man sie unterscheiden, denn bei Justizbüchern handelt es sich „um Buchungen über die Rechtsprechung [...], sodann um Buchungen über Akte der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit“.21

Schuldgeschäfte wurden in Köln nicht schriftlich festgehalten.

Das Schreinswesens kann man als Vorreiter der heutigen Gemeindeverfassungen ansehen. Im 13. und 14. Jahrhundert, hier speziell in Köln, entwickelten sich also die ersten Grundlagen des städtischen Gemeindewesens heraus. Das, was heute ein komplizierter Apparat von vielen Behörden und Ämtern ist, stand zu diesem Zeitpunkt noch in den Fußstapfen.

Grob lassen sich die Eintragungen der Schreinsbücher in vier Hauptkriterien einteilen. Zum ersten wäre der Ausbau der Schreinswesen zu nennen. Danach folgen das Bodenrecht und das Grundpfandrecht. Aber auch Eintragungen des öffentlichen Rechtes findet man vor.

Der Ausbau des Schreinswesens zählt mit zu den großartigsten Leistungen der Kölner Rechtsentwicklung.22 Anfangs dienten die Eintragungen nur als Beweiserleichterung, denn Personen traten bestenfalls als Zeugen auf. Um das Jahr 1200 herum erhalten die Schreinsbehörden mit Hilfe des Anschreinungsbefehls mehr Kompetenz. Dieser Anschreinungsbefehl erlaubte eine zuvor eingetragene Eintragung zu löschen.

Das Kölner Bodenrecht führte bereits im 14. Jahrhundert zur unbeschränkten Anerkennung des Privateigentums.

Vorher galt das Wartrecht, das Recht der nächsten Erben. Dieses Wartrecht wurde nur noch zum Teil in Klosterurkunden praktiziert. Es zeigte sich eine Tendenz im Bodenrecht auf. Das Ehegut wurde vor dem Familiengut gestärkt, denn Grund und Boden war gemeinschaftliches Gut der Ehegatten.

Im 13. Jahrhundert bestand noch im Todesfall des Ehemanns das sogenannte Rückfallrecht. Das bedeutet, das Gut ging an die Familie zurück, von der es kam. Erst im 14. Jahrhundert verschwand dieses Recht. Ab dann stand das Recht des Ehegatten im Vordergrund. Im 13. Jahrhundert wurden sogar Testamente im Schrein eingetragen. Es bleibt bei der Ablehnung des Satzes: Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest. -

Es erfolgt eine Annäherung an das römische Recht, welches sowohl nützlich als auch schädlich wirkte.

Zum Thema Grundpfandrecht sei hier nur erwähnt, daß es hierfür eigene Bücher gibt.

Wie oben angesprochen, bestimmte auch noch das öffentliche Recht die Schreinsbücher. Hier wurden also Rechtsfragen geklärt, die neben den Einträgen zur Sprache kamen, unter anderem die Handlungsfähigkeit. Selbst die Frau konnte als Kaufmann tätig sein. Außerdem besaß die Kölner Frau auch sonst noch hohe Rechtsfähigkeit, denn sie erscheint oft in Urkunden als sogenannte Vormünderin, Testamentvollstreckerin und auch als Zeugin, aber nur wenn ein Mann fehlte.

Mit Hilfe der Schreinsbücher läßt sich die Entwicklung des Handels sehr gut nachvollziehen. Es werden nämlich Verbindungen zu anderen Städten aufgezeigt, aber auch von ausländischen Münzen ist die Rede.

Anhand von Gelddarlehen, Immobilienkrediten, die in die Schreinsbücher eingetragen wurden, läßt sich das hoch entwickelte Kreditwesen ableiten.

2. Beispiel aus dem Schreinsbuch

Als Beispiel führe ich hier einen Auszug aus einem Schreinsbuch des 12. Jahrhundert an. Es stammt aus dem Buch: „Quellenreihe des Kölner Schreinswesens“ von K. Beyerle.

Mart. 1 I 5 (1135/42) [Hauskauf]

Gerbreth nec non et uxor sua Margareta emerunt dimidiam domun pro Tiderico nec non et uxore sua Liverada. Ob hanc causam dedit amam vini civibus, ut sint sibi testes.

VI. Die Eidbücher

Eidbücher enthalten die Verfassung der Stadt und außerdem alles, was eine außerordentliche Unverbrüchlichkeit haben sollte.23 Die Bücher gehören mit zu der Gruppe der Verwaltungsbücher und enthalten eben auch die „Formeln der Beamteneide“24. Daher haben die Bücher auch ihren Namen. Eidbücher galten von 10 zu 10 Jahren.

Von Köln sind den Historikern einige Eidbücher erhalten geblieben, z.B. das existiert eins von 1341 ganz oder die von 1321, 1372, 1382, 1395 auszugsweise. Dabei wurden einige Artikel in deutsch und die anderen in Latein geschrieben. Die Eidbücher von 1341 und 1372 sind sogar in Originaleinbänden vorhanden, die mit drei Schlössern versehen sind.

Um einen kleinen Eindruck zu bekommen, liegt hier eine Kopie des Eidbuches von 1321 auf Seite 17 vor. Allerdings nur der Anfang und das Ende, denn dieses Buch enthält 57 Artikel. Auffällig ist hier ein Wechsel von Deutsch und Latein innerhalb eines Buches.

Die Einleitung zeigt uns die noch vorhandenen Nähe zur Kirche, denn bereits der Satz heißt: In Gottes Namen Jesus Christi, amen. Weiter werden die Namen der Beamten aufgezählt, die vereidigt werden sollten. Danach folgen die einzelnen Vereidigungspunkte.

VII. Informationsgehalt der Stadtbücher (allgemein)

Historiker entnehmen den Stadtbüchern u.a. viele Informationen zur Kulturgeschichte und zur Volkskunde.

Anhand der Eintragungen läßt sich das Lebensgefühl, die Lebensfreude der Kölner ablesen. Ein Blick zwischen die Zeilen verrät, daß der Kölner ein fleißiger Kaufmann, Geschäftsmann etc. war. Hier vermischte sich die Tüchtigkeit mit dem heiteren Lebensgenuß, der aber auch noch mit den Geboten der Kirche verschmilzt.25

In Köln drängten sich die Menschen eng aufeinander. Alle Häuser wurden genaustens aufgeteilt, mehrere Wohnungen befanden sich in ihnen. Ferner bebaute man die Stadt mehr und mehr, hingegen nahm auf dem Land die Bevölkerungszahl ab. Die Stadt erblühte, somit der Handel, die Wirtschaft und vieles vieles mehr.

Da z.B. in den Schreinsbücher Vertreter aller Gewerbezweige als Zeugen von Rechtsgeschäften auftreten, leiten Historiker daraus eine große Differenzierung in wirtschaftlichen Tätigkeiten ab.

Genauso erfahren wir, daß der Einfluß der Kirche noch sehr stark war. Denn immerhin waren fast alle Familien höheren Standes in der Kirche, entweder durch einen Sohn als Geistlichen oder durch die Mitgliedschaft in einem Orden, vertreten.

Aus diesem Grunde wurden Kinder bereits im frühem Alter ins Kloster geschickt. Zeitweise gab es für Frauen nur zwei Möglichkeiten; entweder sie gingen ins Kloster oder sie wurden verheiratet.

Zu guter Letzt erhalten Historiker auch Auskunft über die Entwicklung der Rechtsauffassung. Anhand der Bücher stellt man eine notwendige Entwicklung in Sachen des Erbrecht z.B. fest, denn man ging mehr und mehr über die Familie in den Vordergrund zu stellen. Somit wurde auch Rücksicht in erbrechtlichen Angelegenheiten darauf genommen, was vorher unüblich war.

VIII. Zusammenfassung

Führende Stadtgeschlechter schlossen sich zuerst zu Schwurverbänden zusammen und lehnten sich gegen die bischöfische Stadtherrschaft auf. Später entwickelten sich daraus bestehende Organe, wie der Rat. Die Rechtspersönlichkeit der Stadt trat durch das Stadtsiegel in Erscheinung, welches Köln im späten 12. Jahrhundert erhielt. Der Siegelstempel gehörte einem Organ der Stadt, hier dem Rat und den Schöffen, als ein Symbol der städtischen Autonomie.

Der Rat entwickelte sich und war also ein kollegiales Organ gleichberechtigter Mitglieder, die mit Hilfe des Mehrheitsbeschlusses die Entscheidungen trafen. Zugang zum Rat bekamen nur die städtischen Oberschichten, in den Reichsstädten die Patrizier. Leider wurde der Rat von kurzem Amtszeiten und häufigen Wiederwahlen geprägt.26

Wie man sieht, spielten bei dieser Entwicklung die Stadtbücher eine wichtige Rolle, denn sie umspannen das gesamte städtische Leben und sind somit wohl mit die aussagefähigsten Belege für Historiker. Sie bieten nicht nur Informationen der einzelnen Stadt, sondern alle Städte zusammen betrachtet, erfährt man auch einiges über das deutsche Städtewesen. Ferner geben sie uns Auskunft über die Familiengeschichte und somit auch über die „Genealogie der Großen des Volkes“27 allgemein. Wie Herman Keussens Untersuchungen zeigen, spielt die Topographie eine große Rolle. Als weiteren Punkt kann man hier die Volkskunde und dabei vor allem die Sprachentwicklung anbringen. Natürlich liefern die Stadtbücher einen großen Erkenntniswert über die gesamte Wirtschaftsgeschichte dieser Stadt und der Städte, die mit ihr in Verbindung standen.

Ich hoffe in dieser Arbeit den Quellenwert der Stadtbücher verdeutlicht zu haben und es auch verständlich machen konnte.

Quellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhang

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Erich Bayer: Wörterbuch zur Geschichte - Begriffe und Fachausdrücke

2 Der Betrachtungszeitraum dieser Seminararbeit bezieht sich auf das Mittelalter. Den Zeitraum kann man grob eingrenzen vom 5. Jahrhundert bis zum 15. Jahrhundert.

3 H. Planitz, T. Byuken: „Die Kölner Schreinsbücher des 13. Und 14. Jahrhunderts“, S.2*

4 Otto I., der Große (Reg. 936-973)

5 Kuske: „Köln“, S.88

6 Engelbert I. von Berg (1216-1225)

7 Lau, Entwicklung der kommunalen Verfassung und Verwaltung; S.102

8 aus: Beschlüsse des Rates der Stadt Köln; S.VII

9 1238-1261

10 2 Familien, die im Mittelalter um die Vormachtstellung kämpften

11 Schöffen: hatten die Gerichtsbarkeit inne; Gerichtsbeisitzer

12 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln 1320-1550; S.XII

13 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln 1320-1550; S. XIII

14 Gaffeln: Kaufleutegenossenschaft

15 außer unehelich Geborene, Unfreie, Gebannte, Frauen, Kinder, Geistliche und Juden

16 Die Beschlüsse des Rates der Stadt Köln 1320-1550;S. XXXIII

17 R. Knipping: Die Kölner Stadtrechnungen des Mittelalters mit einer Darstellung der Finanzverwaltung; S. IV

18 R. Knipping: Die Kölner Stadtrechnungen des Mittelalters mit einer Darstellung der Finanzverwaltung; S. V

19 R. Knipping: Die Kölner Stadtrechnungen des Mittelalters mit einer Darstellung der Finanzverwaltung

20 Die Kölner Schreinsbücher im 13. Und 14. Jhd.

21 Paul Rehme: Über Stadtbücher als Geschichtsquelle; S. 15

22 Die Kölner Schreinsbücher im 13. Und 14. Jhd.

23 Quellen zur Geschichte der Stadt Köln; S. XXX

24 Über Stadtbücher als Geschichtsquelle; S: 15

25 Die Kölner Schreinsbücher S.17*ff

26 Von Adel bis Zunft- ein Lexikon des Mittelalters

27 Paul Rehme: Über Stadtbücher als Geschichtsquelle; S. 17

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Stadtbücher als Quelle und deren Quellenwert - Stadtbücher der Stadt Köln
Université
Ernst Moritz Arndt University of Greifswald
Note
noch 2
Auteur
Année
2000
Pages
17
N° de catalogue
V103767
ISBN (ebook)
9783640021444
Taille d'un fichier
378 KB
Langue
allemand
Annotations
Diese Proseminararbeit gibt einen Einblick in den Informationsgehalt der Stadtbücher, vor allem Köln
Mots clés
Stadtbücher, Quelle, Quellenwert, Stadtbücher, Stadt, Köln
Citation du texte
Kristin Wendtlandt (Auteur), 2000, Stadtbücher als Quelle und deren Quellenwert - Stadtbücher der Stadt Köln, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103767

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