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Kommunale Finanzen

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Grundlagen der Finanzierung von Kommunen

Gesetzliche Grundlagen:

- Art.28 Abs .2 GG:

Satz 1 „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

Satz 3 „Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.“

- Art.106 Abs.5 bis 8 GG:

„Verteilung der Steuern“

- Art.109 Abs.2 und 3 GG:

„Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern“

- Art.99 Verfassung des Landes Brandenburg:

Gemeindesteuern.

„Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, sich nach Maßgabe der Gesetze eigene Steuerquellen zu erschließen. Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Im Rahmen des Finanz- ausgleichs sind die Gemeinden und Gemeindeverbände an den Steuereinnahmen des Landes angemessen zu beteiligen.“

- Finanzausgleichsgesetze zwischen Bund und Ländern, zwischen den Ländern untereinander und Regelungen für den kommunalen Finanzausgleich innerhalb eines Landes.
- Gemeindeordnung des Landes und Gemeindehaushaltsverordnung
- Kommunale Satzungen

Haushaltsplan

„Der Haushalt gibt die Ausgaben zur Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde und die für ihre Finanzierung zur Verfügung stehenden Einnahmen wieder.“

Entwicklung des Haushaltsplans:

1) Erfragung des Haushaltsbedarfs.
2) Abstimmung der einzelnen Bedarfe und Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs.
3) Einbringung des Entwurfs in die Gemeindevertretung, Beratung in Fachausschüssen und Verabschiedung.
4) Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bei Kreditaufnahme.
5) Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Offenlegung des Haushaltsplans.
6) Inkrafttreten des genehmigten Haushalts.

Unterteilung des Haushalts:

1) Verwaltungshaushalt

„Der Verwaltungshaushalt erfaßt alle laufenden im Rahmen der Verwaltung bzw. der Erfüllung kommunaler Aufgaben anfallenden Ausgaben, zu denen vor allem die Personalausgaben, der laufende Sachaufwand, die sozialen Leistungen und die Zinsen gehören sowie die zu ihrer Finanzierung dienenden Einnahmen, insb. die Steuern, die Gebühren und die allgemeinen Zuweisungen vom Land.“

2) Vermögenshaushalt

„Der Vermögenshaushalt umfaßt die vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen, insb. die Sachinvestitionen (Ausgaben für Baumaßnahmen und den Erwerb von Sachvermögen) und die Investitionszuweisungen von Bund und Land, Veräußerungserlöse, Beiträge sowie besondere Finanzierungsvorgänge, z.B. Aufnahme und Tilgung von Krediten, Rücklagenzuführungen und - entnahmen.“

Literatur:

Gern, Alfons, „Deutsches Kommunalrecht“, 2.Auflage, Baden-Baden 1997, Rn.658ff. Gisevius, Wolfgang, „Leitfaden durch die Kommunalpolitik“, Neuauflage, Bonn 1997

Karrenberg, Hans/Münstermann, Engelbert, „Gemeindefinanzbericht 1999“, in: Der Städtetag, Ausgabe 04/1999, S.202ff.

Karrenberg, Hans/Münstermann, Engelbert, „Kommunale Finanzen“, in: Wollmann, Helmut/Roth, Roland, „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.437ff.

Kuban, Monika, „Kommunale Haushaltspolitik“, in: Wollmann, Helmut/Roth, Roland, aaO, 2.Auflage, Opladen 1999, S.477ff. Nierhaus, Michael, in: Sachs, Michael, „Kommentar zum Grundgesetz“, 2.Auflage, München 1999, Art.28 GG, Rn.67ff. Schmitz, Michael, „Kommunales Finanzrecht“, Bonn 1994

Einnahmen

1. Steuern

- Realsteuern: Grund- und Gewerbesteuer

Gemeinden haben Hebesatzrecht nach Art.28 Abs.2 S.3 Hs.2 GG und Art.106 Abs.6 GG

(wesentlicher Bestandteil der Finanzautonomie), wodurch sie die Höhe der Einnahmen beeinflussen

können.

- Anteil am Lohn- und Einkommensteueraufkommen in Höhe von 15%.
- Örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuern: Getränke-, Hunde-, Zweitwohnungssteuer

2. Finanzzuweisungen

Jährliche finanzielle Zuweisungen aus Gemeinschaftssteuern (Einkommen-, Körperschafts-, Umsatzund Gewerbesteuer) auf der Grundlage von Finanzausgleichsgesetzen der Länder.

3. Gebühren und Beiträge

- Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, wie z.B. Benutzung eines Hallenbades
- Beiträge für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, wie z.B. Beiträge für die

Erschließung einer Straße

4. Verschuldung

- Kreditaufnahme muß von einer Kommunalaufsicht genehmigt werden
- nur zur Finanzierung des Vermögenshaushalts erlaubt
- durch Kreditaufnahmen, welche nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zulässig

sind sowie vorübergehend zur zeitlichen Überbrückung der Finanzierung von Ausgaben des

Vermögenshaushaltes bis zum Eingang der regulären, haushaltsmäßig vorgesehenen Deckungsmittel (sog.Kassenkredite)

- Zinsen und Tilgung müssen aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts geleistet werden können

Ausgaben

1. Sozialleistungen

- für Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Pflegebedürftige, Jugendhilfe, Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge
- haben sich in den alten Bundesländern in den letzten 20 Jahren mehr als verdreifacht
- machen rund 21% der Ausgaben in den alten Bundesländern aus; neue Bundesländer liegen aufgrund vielfältiger Fördermaßnahmen darunter

2. Investitionen

- für kommunale Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Schulen, Straßen usw.)
- haben seit 1980 aufgrund notwendiger massiver Einsparungen stark abgenommen
- sie sind Voraussetzung für das Wirtschaften privater und öffentlicher Unternehmen

3. Personalausgaben

- ca. 25% der Ausgaben in den alten Bundesländern, ca. 30% dagegen in den neuen Bundesländern

4. Sachaufwand

- im Rahmen der Verwaltung und dem Betrieb von Einrichtungen (Kosten für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, Mieten, Fahrzeugunterhaltung)
- ist mit ca.17 - 18% seit 1980 konstant geblieben

5. Zinsausgaben

- liegen in den alten Bundesländern zwischen 4 und 5%, in den neuen Bundesländern darunter, da diese noch von Kreditprogrammen mit subventionierten Konditionen profitieren

Reformansätze

- stetigere und besser kalkulierbare Entwicklung der städtischen Steuereinnahmen
- erhebliche Stärkung der Steuerkraft strukturschwacher Städte
- Aufstellung eines Erfolgs-, Wirtschafts- oder Leistungsplans zur Gewinn- und Verlustrechnung als

Verwaltungshaushalt neuer Art

- Aufstellung eines Vermögens- und Investitionsplans als Vermögenshaushalt neuer Art
- Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung
- Einführung der Bilanz (zum Nachweis von Vermögen und Kapital)
- Erstellung einer Finanzrechnung zur Liquiditätsplanung- und rechnung auf der Basis von Einnahmen und Ausgaben

Literatur:

Gern, Alfons, „Deutsches Kommunalrecht“, 2.Auflage, Baden-Baden 1997, Rn.658ff. Gisevius, Wolfgang, „Leitfaden durch die Kommunalpolitik“, Neuauflage, Bonn 1997

Karrenberg, Hans/Münstermann, Engelbert, „Gemeindefinanzbericht 1999“, in: Der Städtetag, Ausgabe 04/1999, S.202ff.

Karrenberg, Hans/Münstermann, Engelbert, „Kommunale Finanzen“, in: Wollmann, Helmut/Roth, Roland, „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.437ff.

Kuban, Monika, „Kommunale Haushaltspolitik“, in: Wollmann, Helmut/Roth, Roland, aaO, 2.Auflage, Opladen 1999, S.477ff.

Häufig gestellte Fragen zu "Grundlagen der Finanzierung von Kommunen"

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Finanzierung von Kommunen?

Die Finanzierung von Kommunen basiert auf verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, darunter:

  • Art. 28 Abs. 2 GG (Grundgesetz): Garantiert das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und umfasst die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
  • Art. 106 Abs. 5 bis 8 GG: Regelt die Verteilung der Steuern.
  • Art. 109 Abs. 2 und 3 GG: Betrifft die Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern.
  • Art. 99 Verfassung des Landes Brandenburg: Bezieht sich auf Gemeindesteuern und den Finanzausgleich.
  • Finanzausgleichsgesetze: Zwischen Bund und Ländern, zwischen den Ländern untereinander und innerhalb eines Landes.
  • Gemeindeordnung des Landes und Gemeindehaushaltsverordnung.
  • Kommunale Satzungen.

Was ist ein kommunaler Haushaltsplan?

Der Haushaltsplan gibt die Ausgaben zur Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde und die zur Finanzierung verfügbaren Einnahmen wieder.

Wie wird ein Haushaltsplan entwickelt?

Die Entwicklung des Haushaltsplans umfasst folgende Schritte:

  1. Erfragung des Haushaltsbedarfs.
  2. Abstimmung der einzelnen Bedarfe und Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs.
  3. Einbringung des Entwurfs in die Gemeindevertretung, Beratung in Fachausschüssen und Verabschiedung.
  4. Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bei Kreditaufnahme.
  5. Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Offenlegung des Haushaltsplans.
  6. Inkrafttreten des genehmigten Haushalts.

Wie ist der kommunale Haushalt unterteilt?

Der kommunale Haushalt ist in zwei Teile unterteilt:

  1. Verwaltungshaushalt: Erfasst alle laufenden Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Verwaltung und der Erfüllung kommunaler Aufgaben (Personalausgaben, Sachaufwand, Sozialleistungen, Zinsen, Steuern, Gebühren, Zuweisungen vom Land).
  2. Vermögenshaushalt: Umfasst vermögenswirksame Ausgaben und Einnahmen, insbesondere Sachinvestitionen (Baumaßnahmen, Erwerb von Sachvermögen), Investitionszuweisungen von Bund und Land, Veräußerungserlöse, Beiträge sowie Finanzierungsvorgänge (Kreditaufnahme, Tilgung, Rücklagen).

Welche Einnahmequellen stehen Kommunen zur Verfügung?

Die Einnahmen der Kommunen setzen sich zusammen aus:

  1. Steuern: Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer), Anteil am Lohn- und Einkommensteueraufkommen, örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuern.
  2. Finanzzuweisungen: Jährliche Zuweisungen aus Gemeinschaftssteuern auf Grundlage von Finanzausgleichsgesetzen der Länder.
  3. Gebühren und Beiträge: Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, Beiträge für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen.
  4. Verschuldung: Kreditaufnahme, die von der Kommunalaufsicht genehmigt werden muss, nur zur Finanzierung des Vermögenshaushalts erlaubt.

Welche Ausgaben haben Kommunen?

Die Ausgaben der Kommunen umfassen:

  1. Sozialleistungen: Für Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Pflegebedürftige, Jugendhilfe, Asylbewerber und Flüchtlinge.
  2. Investitionen: Für kommunale Infrastrukturmaßnahmen (Schulen, Straßen usw.).
  3. Personalausgaben.
  4. Sachaufwand: Kosten für die Verwaltung und den Betrieb von Einrichtungen.
  5. Zinsausgaben.

Welche Reformansätze gibt es in der kommunalen Finanzierung?

Es gibt verschiedene Reformansätze, darunter:

  • Stetigere und besser kalkulierbare Entwicklung der städtischen Steuereinnahmen.
  • Erhebliche Stärkung der Steuerkraft strukturschwacher Städte.
  • Aufstellung eines Erfolgs-, Wirtschafts- oder Leistungsplans zur Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Aufstellung eines Vermögens- und Investitionsplans.
  • Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung.
  • Einführung der Bilanz.
  • Erstellung einer Finanzrechnung zur Liquiditätsplanung.
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Titre: Kommunale Finanzen

Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours , 2000 , 3 Pages , Note: 1,0

Autor:in: Michael Matthai (Auteur)

Politique - Système politique de l'Allemagne
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Résumé des informations

Titre
Kommunale Finanzen
Université
University of Potsdam
Cours
Seminar "Einführung in die Kommunalpolitik"
Note
1,0
Auteur
Michael Matthai (Auteur)
Année de publication
2000
Pages
3
N° de catalogue
V103881
ISBN (ebook)
9783640022571
Langue
allemand
mots-clé
Kommunale Finanzen Seminar Einführung Kommunalpolitik
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Citation du texte
Michael Matthai (Auteur), 2000, Kommunale Finanzen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103881
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