Notwendigkeit einer Rentenreform unter Berücksichtigung des demografischen Faktors


Trabajo Escrito, 2001

29 Páginas, Calificación: 14 Punkte


Extracto


GLIEDERUNG

1. Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Sozialversicherung
1.2. Wesen der gesetzlichen Rentenversicherung

2. Problemdarstellung
2.1. Demografische Entwicklung Deutschlands
2.2. Lösungsansätze
2.3. Es geht voran

3. „Wir wollen nicht alles anders machen, aber vieles besser“ - Die Reformpläne des G. Schröder und W. Riester

4. „Denn eins ist sicher: Die Rente“?
4.1. Meinungen zur Rentenreform

5. Literaturverzeichnis

1. Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Sozialversicherung " ... Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maßan Fürsorge, als ihnen bisher hat zuteil werden können. Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht... " aus der Kaiserlichen Botschaft Wilhelms I. vom 17.11.1881 Diese Botschaft Wilhelms I. war die „Geburtsurkunde“ der deutschen Sozialversicherung.

Die Anfänge einer staatlichen Fürsorge reichen jedoch bereits ins antike Griechenland und antike Rom hinein. Hier wurden arme, bedürftige Bürger mit Geld, Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Später entstanden unter staatlicher Aufsicht erste Krankenhäuser, Waisenhäuser, Krankenkassen- und Sterbekassenvereine. In den damaligen germanischen Gebieten blieb die Unterstützung weiterhin der Familie der Hilfebedürftigen vorbehalten. Erst im Mittelalter wurde die Fürsorge von der Kirche übernommen; alte und kranke Leute wurden in Klöster aufgenommen und gepflegt. Diese Hilfeleistungen wurden später von den Ritterorden übernommen. Eine bedeutende Rolle spielte dabei der „Johanniterorden“ und der „Deutsche Orden“. Nachdem deren Fürsorgeeinrichtungen durch den 30-jährigen Krieg zerstört wurden, traten an ihre Stelle genossenschaftlich organisierte bzw. auf Gegenseitigkeit beruhende Unterstützungskassen beispielsweise im Bergbau und im Handwerk. Besonders erwähnenswert hierbei ist der sogenannte „Büchsenpfennig“ der Bergleute, jeder Knappe zahlte am Lohntag einen festen Beitrag zur Unterstützung von Bedürftigen. Hieraus entwickelten sich später die Knappschaftskassen.

Mit Beginn der Industrialisierung kam es zu einer völlig neuen sozialen und gesellschaftlichen Situation. Die sozialen Missstände Einzelner konnten nicht mehr durch deren Familien und schon gar nicht durch solidarische Hilfe Anderer aufgefa ngen werden. Nun musste der Staat eingreifen und Wilhelm I. forderte am 17.11.1881 den Reichstag zu einem Aufbau einer Arbeiterversicherung auf, um die Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und finanzielle Not im Alter abzusichern.

Am 15.06.1883 wurde die Krankenversicherung der Arbeiter ins Leben gerufen, sie führte den Versicherungszwang ein. Nun ging es Schlag auf Schlag und mehrere wichtige Gesetze traten in Kraft:

- Unfallversicherungsgesetz vom 06.07.1884

- Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22.06.1889

- Reichsversicherungsordnung vom 09.07.1911

- Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20.11.1911

- Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 16.07.1927

Im Jahre 1938 wurde die Handwerkerversicherung und im Jahre 1941 die Krankenversicherung der Rentner eingeführt. Auch nach dem 08.05.1945 blieben alle diese Gesetze in den jeweiligen Besatzungszonen (ausgenommen der sowjetischen - hier entstand ein völlig neues System) im wesentlichen bestehen.

Die Alterssicherung in Deutschland basiert seit jeher auf dem 3-Säulen Prinzip; der gesetzlich festgeschriebenen Rentenversicherung als bisher stärkster Bestandteil, der betrieblichen Alters-, bzw. Zusatzversorgung als ergänzende Versorgungsleistung und, je nach den gegebenen Möglichkeiten, die verschiedenen Formen der privaten Vorsorge.

1.2. Wesen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die wesentliche Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung besteht darin, die Versicherten gegen bestimmte Schiksalschläge des Lebens, wie z.B. Alter, Tod der Eltern oder Lebenspartner, Eintritt von Erwerbsminderung, zu schützen. Grundsätzlich sollen diejenigen materiell abgesichert werden, die zeitlich befristet oder generell nicht mehr leistungsfähig sind.

Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt aus den gezahlten Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Beitragstragung erfolgt im Verhältnis 1:1) und aus dem Bundeszuschuss, wobei dieser, aus Steuermitteln bestehender Zuschuss, hierbei den kleinsten Teil einnimmt.

Die Sozialversicherung ist ein vom Staat geschaffenes, auf Versicherungspflicht beruhendes Vorsorgesystem. Es hat die Aufgabe, den Eintritt bestimmter Risiken zu verhüten und bei Eintritt solcher Risiken unplanmäßige Ausgaben und Verluste an Arbeitseinkommen unter Beachtung sozialer Ziele ganz oder teilweise auszugleichen.1

Die Pflichtversicherung gilt nicht für bestimmte Selbständige, Beamte und Arbeitnehmer die eine jährlich neu festgesetzte Einkommensgrenze überschreiten. Dieser Personenkreis muss sich gegebenenfalls eine private Vorsorge schaffen. Seit ihrer Gründung beruht dieses Finanzierungsprinzip auf dem sogenannten Generationenvertrag und dem Umlageverfahren. Zwar fand nie ein tatsächlicher Vertragsabschluss zwischen zwei Generationen statt, jedoch beschreibt dieser Begriff sehr passend die tatsächliche Situation.

Der Grundgedanke dieses Generationenvertrags ist folgender: die jetzigen Arbeitnehmer zahlen für die ehemaligen; die Finanzierung der Leistungen zur Alterssicherung obliegt also grundsätzlich der jeweils erwerbstätigen („jungen“) Generation. Der Grundstein hierfür liegt in der menschlichen Gesellschaft; so wie das Kind erwarten kann von seinen Eltern versorgt zu werden, haben auch diese im Alter einen Anspruch darauf, von ihren Kindern versorgt zu werden. Der ältere Mensch ist nun einmal nicht mehr fähig seinen Lebensunterhalt selbst aufzubringen. Er hat auch in der Erwartung für seine Kinder gesorgt, dass diese ihm im Alter einen würdigen Lebensabend ermöglichen.

Die von der jungen Generation gezahlten Beiträge werden im Umlageverfahren dafür verwendet, die jeweiligen Renten zu bezahlen. Kein eingezahlter Beitrag fließt auf ein persönliches Konto des Einzelnen um so eine eigene Rücklage zu bilden.

Die Rentenversicherung lebt Monat für Monat von der Hand in den Mund. Was einArbeitnehmer als Abzug für die Rentenversicherung auf seinem Gehaltszettel findet,entdeckt schon bald darauf ein Rentner auf seinem Kontoauszug.2

Dies bedeutet nichts anderes, als das aktuell einbezahlte Rentenbeiträge unmittelbar zur Finanzierung der derzeitigen Rentenansprüche verwendet werden. Auf diesem Solidarprinzip, das die Leistungsfähigen zur Unterstützung der im Ruhestand Lebenden verpflichtet, basiert der Generationenvertrag.

2. Problemdarstellung

Der oben angeführte Gene rationenvertrag beruht auf dem Vertrauen der Beitragszahler, dass die ihr folgende Generation es ihnen gleichmacht und ebenfalls in Vorleistung für die Älteren geht. Dieses Vertrauen wurde in der letzten Zeit immer wieder stark erschüttert. Können sich die Jungen wirklich darauf verlassen, dass sie, obwohl sie hohe Beiträge zahlen, auch noch etwas aus dem sogenannten Rententopf erhalten? Immer wieder hört man von leeren Rentenkassen und hoher Staatsverschuldung. Die Presse spricht von einer ständig wachsenden Zahl der Rentenempfänger wogegen die Zahl der Beitragszahler immer weiter sinkt.

Ein weiteres Problem sind die steigenden Lohnnebenkosten (Kosten der Arbeitgeber neben denen für die Gehaltszahlung an ihre Arbeitnehmer) durch die vergleichbar hohen Rent enbeitragssätze. Dies führt zu einer Bremsung des Wirtschaftswachstums und einer deutlichen Gefährdung von Arbeitsplätzen.

Durch diese Negativinformationen wächst die Unsicherheit der jetzigen Beitragszahler, ob der Rentenversicherung später genügend Mittel zur Rentenfinanzierung zur Verfügung stehen werden, um ihnen im Alter eine angemessene Versorgung zu garantieren.

Es war einmal ein Land, in dem es an nichts mangelte. Seine Bewohner waren bienenfleißig. Damit auch jeder sein Auskommen habe, auch die Kranken und Alten,

zog die Regierung einen Zehnten ein... `Wohlstand für alle` lautete ihre Losung.Plötzlich geriet das Land, keiner weißwarum in eine Krise...3 Das Finanzierungssystem der Rentenversicherung kann nur funktionieren, wenn das Verhältnis zwischen den Beitragszahlern und Rentenempfängern ausgeglichen ist. Schon jetzt decken die Beitragseinnahmen der Rentenversicherungsträger die monatlichen Rentenausgaben nur noch zu drei Vierteln.

Nachfolgend wird die demografische Entwicklung der letzten Jahre in Deutschland und die daraus folgenden Probleme aufgezeigt.

2.1 Demografische Entwicklung Deutschlands

Aufgrund des gestiegenen Lebensstandards hat sich die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland erheblich verlängert. Im Gegenzug zu dieser prinzipiell positiven Tatsache sinkt jedoch die Geburtenrate immer mehr. In der vergangenen Zeit ist das Geburtenniveau so drastisch gesunken, dass die vorhergehende Generation durch die nachfolgende nicht mehr ersetzt wird. Dies bedeutet, dass immer weniger Beitragszahler einer ständig wachsenden Gruppe von Rentenempfängern gegenüberstehen. Man spricht von einer Überalterung der Bevölkerung. Dieses Verhältnis zwischen der „alten“ (leistungsempfangenden) und der „jungen“ (zahlenden) Generation wird sich auch in Zukunft weiterhin ungünstig verschieben. Um auf die Gründe für diesen demografischen Wandel einzugehen, müssen zunächst die Bestimmungsfaktoren der Bevölkerungsentwicklung und ihre Auswirkungen auf das Rentensystem erläutert werden.

Weiterhin soll verdeutlicht werden, dass hierbei nicht die Bevölkerungshöhe, sondern vielmehr die Altersstruktur von Bedeutung ist. Durch sie wird die Relation von Beitragszahlern und Rentenempfängern bestimmt.

Die Fertilität drückt vereinfacht gesagt, die Zeugungs- und Gebärfreudigkeit aus. Sie ist der wichtigste demografische Faktor und wird zum einen durch Anzahl der Neugeborenen insgesamt (zusammengefasste Geburtenziffer) und zum anderen durch die Zahl der Mädchen, die eine Frau im Laufe ihres Lebens gebärt (Nettoreproduktionsziffer), bestimmt. Würde jede Frau ein Mädchen zur Welt bringen und damit die jeweilige Mütter-, durch die nachfolgende Töchtergeneration ersetzen, bliebe das Bestandsniveau der Bevölkerung konstant. Die Realität sieht jedoch anders aus, so liegt die Nettoreproduktionsziffer in Westdeutschland derzeit bei 0,63 und in Ostdeutschland sogar nur bei 0,44.

Das Absinken der Fertilität, welches besonders seit 1965 zu beobachten ist, hat unterschiedliche Gründe. Diese werden durch wesentliche gesellschaftliche Veränderungen und individuelle Faktoren beeinflusst. So steht beispielsweise dem veränderten Heiratsverhalten (immer mehr Ehen werden - wenn überhaupt - spät geschlossen), eine steigende Scheidungsrate gegenüber. Auch der Kinderwunsch wurde stark in den Hintergrund gedrängt, dies ist allerdings verständlich; liegt doch der Lebensstandard einer Familie mit Kindern ein Drittel unter dem einer kinderlosen Familie. Auch die Einführung des sozialen Sicherungssystems spielt hier eine wesentliche Rolle. Waren Eltern vor 100 Jahren bei Krankheit oder im Alter noch auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen, wird deren Fürsorgerolle heute durch staatliche Einrichtungen übernommen.

Die Änderung der Fertilität wirkt sich stark zeitversetzt auf das Rentensystem aus. Ein heutiges Absinken bewirkt ca. 20 Jahre später ein Sinken der Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, wirkt sich jedoch erst nach ca. 60 bis 65 Jahren sinkend auf die Ausgaben aus.

Abschließend bleibt noch anzumerken, dass Deutschland mit durchschnittlich 1,24 Kindern die drittniedrigste Geburtenrate der EU aufweist.

Die Mortalität gibt Auskunft über die Veränderung der Lebenserwartung. Hier hat Deutschland einen starken Anstieg zu verzeichnen, was auf einen deutlichen Rückgang der Sterblichkeitsrate zurückzuführen ist. Dies beruht unter anderem auf dem medizinischen Fortschritt, veränderter Gesundheitspolitik und einem gestiegenen Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung. Die ferne Lebenserwartung, das heißt die Restlebenserwartung eines 65-jährigen nimmt ständig zu. Sie liegt bei der männlichen Bevölkerung derzeit bei 15,1 Jahren und bei der weiblichen Bevölkerung beträgt sie sogar 18,9 Jahre. Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass sich die ferne Lebenserwartung der Männer bis zum Jahre 2030 um 2,0 Jahre und die der Frauen um 2,9 Jahre verlängert.

In den Anfangsjahren der gesetzlichen Rentenversicherung lag die Altersgrenze die zum Rentenanspruch führte bei 70 Jahren. Dieses Alter wurde von den meisten Menschen der damaligen Zeit gar nicht erreicht, die durchschnittliche Lebenserwartung lag bei 45 Jahren. Heutzutage ist ein Alter von 70 Jahren nicht mehr mit Krankheit und in absehbarer Zeit zu erwartendem Tod in Zusammenhang zu bringen. Viele Rentner erleben ihren Lebensabend gesund und vital.

Die Zunahme der Lebensdauer führt bei einem gesetzlich festgelegten Rentenantrittsalter zu einer verlängerten Rentenbezugsdauer und bewirkt wiederum eine Erhöhung der Ausgabenseite in der Rentenversicherung. Diese zusätzliche Belastung muss von den Beitragszahlern finanziert werden.

Die Migration kennzeichnet die Wanderung der Bevölkerung und ist der schwächste demografische Einflussfaktor.

Deutschland hat sich in den letzten Jahren immer stärker, wenn auch nicht zu einem Einwanderungsland, jedoch hin zu einer Einwanderungsgesellschaft entwickelt. Besonders in der Zeit bis zum Jahre 1989 vollzog sich ein gegensätzlicher Wanderungsprozess der deutschen Bevölkerung. Während die BRD ein Zuwanderungsland blieb, wanderte ein großer Teil der Bevölkerung aus der ehemaligen DDR ab. Dies geschah fast ausnahmslos in das bundesdeutsche Gebiet, wobei hier noch zusätzlich Gastarbeiter und deren Familien zuwanderten. Hierbei ist zu beachten, dass laut dem Bundesministerium für Familie und Senioren selbst eine Zuwanderung von überwiegend jungen Menschen den Alterungsprozess in Deutschland nicht aufhalten kann. Dadurch würde zwar das Durchschnittsalter der deutschen Bevölkerung gesenkt, jedoch haben sich die ausländischen Frauen rasch dem Geburtsverhalten der deutschen Frauen angepasst, so dass der Alterungsprozess nur kurzfristig und leicht gehemmt wird. Außerdem werden auch Zuwanderer älter.

Auf das Rentensystem wirkt sich die Migration, wenn auch zeitgleich, jedoch erst nach erfolgreicher beruflicher Eingliederung erhöhend auf die Einnahmeseite aus. Zeitversetzt um ca. 20 Jahre bewirkt sie allerdings eine Erhöhung der Ausgaben.

Das statistische Bundesamt schätzt die demografische Entwicklung wie folgt ein:

- der Anteil der unter 20-Jährigen an der Weltbevölkerung von heute 21 % wird innerhalb der nächsten 40 Jahre auf 15 % fallen

- der Anteil der über 60-Jährigen von heute gut 22 % wird sich auf 37 % erhöhen und damit so gut wie verdoppeln

- der Anteil der „mittleren Generation“, das heißt der 20 bis 59- Jährigen wird von derzeit 57 % auf 48 % sinken.

Die folgenreichste Konsequenz dieser demografischen Entwicklungen ist die Alterung der Bevölkerung. Durch sie wird die Funktionalität des Generationenvertrages, auf welchem das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht, gefährdet. Dieser Vertrag wurde „erstellt“ unter der Annahme, dass der Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung größer ist als die der Rentenempfänger. Somit wäre genügend Geld für die Finanzierung der Renten vorhanden.

Die beste Rente ist Fleiß, Tüchtigkeit, Arbeit und Erfolg, verbunden mit einemtannenbaumförmigen Altersaufbau Dr. Henning Voscherau

Wie aus der nachfolgenden Grafik ersichtlich ist, war der Bevölkerungsaufbau bei Gründung der Sozialversicherung pyramidenförmig, es gab viele Geburten, wenig alte Menschen, die Bevölkerungszahlen nahmen mit zunehmenden Alter ab. Aus der ehemaligen Pyramide ist mittlerweile ein urnenförmiges Modell geworden, an dem man die Überalterung der Bevölkerung deutlich ablesen kann. Auffällig hierbei ist vor allem, dass der Altersaufbau im Jahre 1910 tatsächlich noch sehr stark an eine Pyramide erinnert, jedem älteren Jahrgang folgt ein zahlenmäßig größerer jüngerer Jahrgang. Diese Entwicklung verändert sich stark bis zum Jahr 2050. Bis zu den etwa 55-jährigen, ist jeder jüngere Jahrgang zahlenmäßig kleiner als sein Vorgänger. Weiterhin war 1910 der Anteil der über 70-jährigen noch relativ gering. Heute ist dieser Teil der Bevölkerung stark vertreten und es wird für 2050, besonders bei der männlichen Bevölkerung, noch ein Anstieg erwartet.

Die schwerwiegendsten Probleme werden Prognosen zufolge für die Jahre ab 2020 eintreten. Ab diesem Zeitpunkt haben die letzten geburtenstarken Jahrgänge von 1960/1970 das Rentenalter erreicht, denen voraussichtlich keine ausreichende Zahl von Beitragszahlern entgegenstehen wird. Schon derzeit ist das Verhältnis von Rentenempfängern und Beitragszahlern 50 : 100. Schätzungen besagen, dass dieses Verhältnis im Jahre 2010 70 : 100 und bereits 2030 100 : 100 betragen wird.

Die nachfolgende Grafik stellt die Bevölkerungszunahme, bzw. -abnahme dar; ein Bevölkerungsrückgang ist deutlich erkennbar.

Abgesehen von der demografischen Entwicklung stellt die derzeitige wirtschaftliche Situation in Deutschland (relativ geringes Wirtschaftswachstum, steigende Lohnnebenkosten usw.) und die damit einhergehende ständig wachsende Arbeitslosigkeit ein großes Problem dar. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von vorgezogenen Altersrenten scheiden viele Menschen vorzeitig aus dem Berufsleben aus um somit einen Arbeitsplatz für die Jüngeren freizumachen. Dies ist zwar von Vorteil für die junge Generation, verlängert die Rentenbezugsdauer jedoch um ein etliches und verursacht so erneut Kosten, die von den Beitragszahlern gedeckt werden müssen.

Kann dieses Probleme nicht in absehbarer Zeit gelöst werden, scheint die Erhöhung des Beitragssatzes unausweichlich um die Finanzierung der Rentenzahlung auch weiterhin möglich zu machen. Gerade dies soll jedoch verhindert werden, die Rente muss weiterhin bezahlbar bleiben.

2.2. Lösungsansätze

Die Geschichte der Rentenversicherung ist bereits durch eine Vielzahl an Reformen gekennzeichnet. Damit Reformen funktionieren, dürfen sie die Probleme nicht nur umschichten, sondern müssen genau auf den kritischen Punkt abzielen. Als Reaktion auf das enorme Wirtschaftswachstum der Nachkriegszeit ging man im Jahre 1957 von einer statischen (feste Grundrente) zu einer gesamtdyna mischen (bruttolohnabhängigen) Leistungsrente über. Ihrer Berechnung lagen nun folgende Faktoren zugrunde: die persönliche Bemessungsgrundlage des einzelnen Versicherten, die allgemeine Durchschnittsgrundlage aller Versicherten, die individuell anrechnungs fähigen Versicherungsjahre und die jeweiligen allgemeinen Steigerungssätze (jährliche bruttolohnbezogene Anpassung der Renten aufgrund gesetzlicher Vorschriften). Es wurde ein Rentenniveau von 75 % angestrebt um der weit verbreiteten Altersarmut entgegenzutreten; 1957 lag es bei 66,7 %. Weiterhin wurden nun Renten wegen Berufs-, und Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt und auch die Anspruchsvoraussetzungen der Witwenrenten wurden untereinander angeglichen. Eine wesentliche Neuerung war die Einführung einer vorgezogenen Altersrente für Frauen und für Arbeitslose ab dem 60. Lebensjahr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Mit der Rentenreform von 1972 wurde die flexible Altersgrenze ab dem 63. Lebensjahr und die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr eingeführt.

Durch einen hohen Beschäftigungsrückgang und steigende Lohnzuwachsraten musste die Rentenversicherung von nun an bis zum Jahre 1976 hohe Einnahmeverluste in Kauf nehmen. Aufgrund der neuen flexiblen Altersgrenze von vorgezogenen Renten stiegen jedoch die Ausgaben sprunghaft. Da eine Erhöhung des Beitragsatzes aus wirtschaftspolitischen Gründen undenkbar war, begann man über Leistungseinschränkungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzudenken. So wurde der Kinderzuschuss für über 18-Jährige Kinder in Ausbildung gestrichen. Da diese Maßnahme allein nicht den gewünschten Erfolg bringen konnte, wurde im Jahr 1977 dennoch eine Erhöhung des Beitragssatzes beschlossen. Weiterhin erfolgte nun auch eine Beitragsentrichtung für Leistungsempfänger der Bundesanstalt für Arbeit. Als weitere Leistungseinschränkungen sind die verringerte Bewertung von Ausbildungszeiten zu nennen und die Abkopplung der Rentenanpassung von der Entwicklung der Bruttolöhne. 1978 wurde die Rentenanpassung ganz ausgesetzt. Dennoch wurden die Lücken zwischen Einnahmen und Ausgaben der Rentenkasse immer größer. Eine erneute Abwertung der Ausbildungszeiten folgte ab 1984 und auch die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Berufs-, bzw.

Erwerbsunfähigkeitsrenten wurden erschwert. Wenig später, im Jahre 1986 erfolgte eine Gleichstellung der Witwen-, und Witwerrenten, jedoch wurde nun Einkommen oberhalb einer bestimmten Grenze auf Hinterbliebenenrenten angerechnet.

Durch die Rentenreform des Jahres 1992 sollte nun die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung auf lange Sicht stabilisiert werden. Dies sollte vor allem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

- Übergang von der Brutto-, zur Nettoanpassung

- Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen ab 2001 auf das 65. Lebensjahr (wurde 1996 auf 2000 vorverlegt)

- Neuordnung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten

- Einführung von Rentenabschlägen von 0,3 % pro Monat bei vorzeitigem Altersrentenbeginn6

Außerdem wurde eine Erhöhung des Beitragssatzes auf 21,4 % bis zum Jahre 2010 angekündigt.

Nachdem im Jahr 1995 der Beitrag zur Pflegeversicherung auch für Rentner eingeführt wurde, verringerte sich der Rentenzahlbetrag erneut.

Die Vorhaben aus den Jahren 1992 und 1996 wurden mit dem Rentenreformgesetz 1999 nachträglich korrigiert und, obwohl man den drohenden Anstieg des Beitragssatzes verhindern wollte, dabei sogar erheblich verschlechtert. Dies hätte man bei Umsetzung insbesondere durch eine Anhebung der Altersgrenze für eine Altersrente für Schwerbehinderte auf das 63. Lebensjahr, Einführung von Erwerbsminderungsrenten (damit Wegfall der Rente wegen Berufs-, bzw. Erwerbsunfähigkeit und eine entsprechende Kürzung im Leistungsfall) und die Abschaffung der vorgezogenen Altersrente für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit ab dem Jahr 2012 erreicht. Weiterhin war die Einführung eines demografischen Faktors geplant, um das Rentenniveau von 70 % auf 64 % bis zum Jahr 2030 abzusenken. Wie eingangs bereits erwähnt, lag das Rentenniveau 1957 bereits bei 66,7 %!

Durch den Regierungswechsel 1998 wurde dieses Gesetz erstmals bis zum 31.12.2000 ausgesetzt und so versucht die Bundesregierung seit 1998, die seinerzeit als unumgängliche angesehenen Lösungen, durch andere zu ersetzen. Der Verzicht auf den demografischen Faktor und das vorläufige Aussetzen der Reform bei den Renten wegen Erwerbsminderung bescherte der Rentenversicherung für das Jahr 2000 zusätzliche Ausgaben in Höhe von ungefähr 4,6 Milliarden DM.

2.3. Es geht voran

Anhand der Vielzahl der bereits durchgeführten Reformen ist ersichtlich, dass bereits in der Vergangenheit versucht wurde, der demografischen und wirtschaftlichen Wandelung in Deutschland entgegenzutreten. So wurde der, ohne die durchgeführten Maßnahmen nötige, zwangsläufige Anstieg des Beitragssatzes gehemmt. Noch 1987 ging eine Schätzung des Schweizer Forschungsinstituts PROGNOS davon aus, „dass bei Beibehaltung des damaligen Rechts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 auf Werte von etwa 37 % bis 42 % hätte steigen müssen.“7 Nach derzeitigen Schätzungen ist für 2030 nur noch ein Beitragssatz von 23,6 % zu erwarten. Hierbei wurden alle bisher durchgeführten Reformen, mit Ausnahme die Einführung des demografischen Faktors, berücksichtigt.

Dies wurde vor allem durch Einschränkungen einzelner Leistungen der Rentenversicherung und durch eine Absenkung des allgemeinen Rentenniveaus erreicht. Weiterhin konnte die Rentenversicherung im Jahr 2000 ein erhebliches Plus an Beitragseinnahmen verzeichnen. Dies lag vor allem am Beitragseingang für arbeitnehmerähnliche Selbständige seit Januar 1999 und für geringfügig Beschäftigte seit Mai 1999. Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind 4 Mio. Arbeitsverhä ltnisse neu in die Rentenversicherung einbezogen worden.

Weiterhin wurden die Anwartschaften für Kindererziehungszeiten aufgewertet. Seit Juni 1999 zahlt der Bund Beiträge für diese Zeiten.

Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass auf Dauer weitere grundlegende Änderungen in der Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig sind. „So wie es war, wird es nicht mehr, so wie es ist, kann es nicht bleiben.“8

Weder das Rentenniveau noch der Beitragssatz sind gesetzlich festlegbar. Würde, ungeachtet der Bevölkerungsentwicklung, der derzeitige Beitragssatz beibehalten, würde das Rentenniveau bis 2030 von derzeit ca. 70 % auf 54 % sinken. Bei festgeschriebenem Rentenniveau dagegen stiege der Beitragssatz um ein etliches. Ein ständig steigender Beitragssatz führt wiederum zu steigenden Lohnnebenkosten, der Faktor Arbeit verteuert sich. Somit würde das Wirtschaftswachstum verhindert und die Arbeitslosigkeit nähme deutlich zu.

Selbst wenn es gelingen würde, die Arbeitslosigkeit zu überwinden, könnten die ständ ig wachsenden Kosten der Rentenversicherung nicht aufgefangen werden. Selbst mit der Einführung einer generellen Versicherungspflicht, das heißt auch für Beamte oder sämtliche Selbständige, wäre das Problem nicht gelöst. Vorerst wäre zwar die Zahl der Beitragszahler sprunghaft gestiegen, langfristig gesehen aber erhöht sich auch die Zahl der späteren Rentenempfänger. Es bliebe also alles beim alten: immer mehr Rentner mit einer immer länger werdenden Zeit des Rentenbezugs müssten von einer immer geringeren Zahl von Beitragszahlern finanziert werden.

Um dies alles zu verhindern, ist es notwendig gemeinsam Lösungen zu finden.

3. „Wir wollen nicht alles anders machen, aber vieles ein bisschen besser“* - Die Reformpläne des G. Schröder und W. Riester

* Gerhard Schröder, Bundeskanzler

...die Grundlagen des bisherigen Rentensystems stimmen schon lange nicht mehr. Die Menschen leben immer länger, die Geburtenrate geht zurück, der Anteil älterer Menschen steigt. Deshalb haben wir gehandelt. Am25. November 2000 hat die Bundesregierung den Entwurf zum Altersvermögensgesetz beschlossen.(...) ...der

Rahmen der Reform steht. Sicher und fest. Darauf können sie sich verlassen. (...) DieZiele sind:

1. Eigenvorsorge stärken.

2. Beitragssätze langfristig stabilisieren.

3. Die Alterssicherung der Frauen und kindbezogene Leistungen verbessern.

4. Die Hinterbliebenenversorgung reformieren.

5. Verschämte Altersarmut vermeiden.

6. Erwerbsgeminderte stützen.

Ziele, mit denen wir vor allem eins erreichen wollen: Gerechtigkeit zwischen den

Generationen9

Walter Riester, Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Die geplante Rentenreform, deren Schirmherr Walter Riester ist, wird von einer Unmenge an Diskussionen begleitet und teilweise stark kritisiert.

Nachfolgend sollen die Ziele der Reform und die Mittel, mit denen man diese erreichen will, dargelegt werden.

Mittlerweile scheint wenigstens die Frage, ob die Reform innerhalb des Systems oder eine grundlegende Reform des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung nötig ist, grund sätzlich geklärt. Dies wurde bereits seit Ende der 70er Jahre stark diskutiert. Heute spricht sich kaum noch jemand für eine vorleistungsunabhängige Grundrente anstelle einer lohn-, und beitragsbezogenen individuellen Rente aus. Generell wird eine Umstrukturierung des bestehenden Systems angestrebt.

Das Reformprojekt ist äußerst langfristig, nämlich auf einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren angelegt. Das deutsche Alterssicherungssystem soll finanzierbar bleiben und bei relativ stabilem Beitragssatz, zusammen mit einem kapitalgedeckten Zusatzsystem gewährleisten, dass der Lebensstandard, den der Versicherte sich während seines Erwerbslebens aufgebaut hat, im Alter annähernd aufrecht erhalten wird. Die Bundesregierung setzt hierbei vor allem auf das Altersvermögensgesetz (AVmG), das am 15.11.200 beschlossen wurde und noch im Frühjahr dieses Jahres in Kraft treten soll. Bei der Durchsetzung des AvmG bedarf es der Zustimmung des Bundesrates, diese hat es jedoch auch im 2. Durchgang am 16.02.2001 noch nicht erhalten. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist notwendig geworden. Hier muss weiterhin mit starken Diskussionen gerechnet werden muss, denn es besteht noch längst keine Einigkeit der Parteien untereinander über alle Regelungen der bevorstehenden Rentenreform. Dieses Gesetz soll eine Stabilisierung des Beitragssatzes erreichen; er soll bis zum Jahr 2020 unter 20 % betragen und bis zum Jahr 2030 nicht über 22% steigen. Ohne die geplante Reform läge der Beitragssatz im Jahre 2030 bei 26 %, dies wäre angesichts der bereits schon enormen Belastung an Steuern und sonstigen Abgaben zu viel. Das Rentenniveau soll 2030 auf Beschluss des Deutschen Bundestages vom 26.01.2001 bei 67 % liegen.

Um Kürzungen auszugleichen, die vor allem im Leistungsbereich der gesetzlichen Rente bevorstehen, sieht das AvmG vor, ein staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen aufzubauen. Hierdurch soll der im Erwerbsleben aufgebaute Lebensstandard auch im Alter erhalten bleiben. Die Bundesregierung stellt sich die Umsetzung des AVmG folgendermaßen vor: Das Gesetz tritt am 01.01.2002 in Kraft, ab nun kann jeder Versicherte einen bestimmten Prozentsatz (jedoch einen gesetzlich festgelegten Mindestbetrag) seines Einkommens in eine Alterssicherungsanlage seiner Wahl als freiwilligen Beitrag für eine private Altersvorsorge einzahlen. Der Mindesteigenaufwand zur privaten Altersvorsorge beträgt in den Jahren 2002 und 2003 jeweils 1 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens. Dieser Prozentsatz soll sich fortlaufend alle 2 Jahre um 1 % erhöhen, bis er im Jahre 2008 bei 4 % festegeschrieben wird.

Kritisiert wird hierbei vor allem, dass gerade Bezieher von geringen Einkommen sich diese private Vorsorge nicht in ausreichender Höhe leisten können. Deshalb sollen diese privaten Investitionen für einen bestimmten Personenkreis staatlich gefördert werden. Dies betrifft alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Dazu gehören neben den Arbeitnehmern insbesondere Versicherte denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, Wehr-, und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte (wenn sie auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben, das heißt bei Zahlung von Aufstockungsbeträgen), Behinderte in Werkstätten, Arbeitslosen-, und Krankengeldbeziehern, Arbeitslosenhilfeberechtigte, (auch wenn die Leistung aufgrund fehlender Bedürftigkeit nicht zur Zahlung kommt), Pflegepersonen und zuletzt auch für Selbständige die Kraft Gesetzes oder auf Antrag pflichtversichert sind. Nicht von der staatlichen Förderung begünstigt sind Beamte, Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgung, Richter, Soldaten, Selbständige mit einer eigenen privaten Altersvorsorge.

Es gibt zwei Möglichkeiten der staatlichen Förderung, einmal die Zahlung von Zulagen oder, dass ein bestimmter Teil des Bruttoeinkommens, der zur Privatvorsorge aufgewendet wird, steuerfrei bleiben soll.

Die Höhe der Zulage ist abhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.

Die Grundzulage beträgt:

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 ca. 75 DM

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 ca. 150 DM

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 ca. 225 DM

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich ca. 300 DM.

Die Kinderzulage je Kind beträgt:

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 ca. 90 DM

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 ca. 180 DM

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 ca. 270 DM

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich ca. 360 DM.

So sollen beispielsweise Bezieher von einem steuerpflichtigen Einkommen bis zu 35000,00 DM / 70000,00 DM (Ledige / Verheiratete), die zwei oder mehr Kinder haben, eine jährliche Zulage von bis zu 1000,00 DM erhalten.

Als zweite Möglichkeit der Subventionierung können unabhängig vom individuellen Einkommen folgende Aufwendungen zur Altersvorsorge als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden:

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 1 %

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 2 %

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 3 %

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 4 %

der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelung zielt speziell auf die Höherverdiener ab.

Für die Förderung der Altersvorsorge werden in der Endstufe im Jahr 2008 insgesamt 20 Mill. DM bereitgestellt.

Die staatliche Förderung unterliegt gewissen Richtlinien, so werden nur Anlageformen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen subventioniert. Als die wichtigsten Kriterien, an die eine Förderung gebunden ist, seien hier genannt:

- es muss die Zahlung einer monatlichen Rente garantiert sein, es darf also keine einmalige Auszahlung des angesparten Kapitals erfolgen

- um spekulative Anlagen zu verhindern, muss garantiert sein, dass auch mindestens der eingezahlte Betrag wieder ausgezahlt wird

- die angesparten Beträge sind nicht verpfändbar.

Hierüber müssen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Auskunfts-, und Beratungspflicht Auskünfte erteilen. Weiterhin soll jeder Versicherte nun einmal jährlich Informationen über den Stand seiner Rentenansprüche erhalten um seine private Eigenvorsorge seinen persönlichen Bedürfnissen anzupassen. Ein wesentlicher Kritikpunkt im Rahmen der privaten Altersvorsorge ist, dass durch sie nur die Arbeitgeber, nicht aber die Arbeitnehmer entlastet werden. Diese müssten nun weiterhin den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich den der privaten Altersvorsorge von ihrem Erwerbseinkommen entbehren. Liegt der Beitragssatz im Jahr 2030 wie erwartet bei 22 %, beträgt der Arbeitgeberanteil 11 % und der Anteil der Arbeitnehmer (zuzüglich des Mindestanteils zur Privatvorsorge) 15 % zur Altersvorsorge.

Weiterhin ist zu erwarten, dass die private Vorsorge für Frauen wesentlich teurer wird als für die männlichen Versicherten. Frauen müssten aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung höhere Beiträge in das Vorsorgesystem einzahlen um ein gleiches Versorgungsniveau wie das der Männer zu erreichen.

Das solch ein Modell der Mischung aus privater und staatlicher Altersvorsorge dennoch hervorragend funktionieren kann, zeigt sich am Beispiel der Schweiz. Finanzexperten sprechen von der Schweiz als das Land mit dem besten Rentensystem. So zahlen die Schweizer nur halb so hohe Beiträge wie die deutschen Beitragszahler, die durchschnittliche Staatsrente unterscheidet sich in ihrer Höhe jedoch nur unwesentlich. Ein gewaltiger Unterschied besteht dennoch: nahezu alle Schweizer beziehen neben ihrer gesetzlichen Rente eine individuelle private oder betriebliche Rente, die im Durchschnitt 2000,00 DM beträgt. Scheinbar wurde hier das richtige Mischverhältnis aus staatlicher und privater Vorsorge getroffen; die Schweizer Altersrente setzt sich aus 42 % staatlicher Grundsicherung, 32 % obligatorischer Zusatzversicherung und 26 % freiwilliger Vorsorge zusammen.

Eine obligatorische Zusatzversicherung ist derzeit für Deutschland - nachdem ein Vorschlag Riesters dazu vor knapp 2 Jahren von der Presse verteufelt wurde - nicht vorgesehen. Sie wird jedoch, auf lange Sicht gesehen, nicht mehr völlig ausgeschlossen, dies hängt von der Bereitschaft zur privaten Vorsorge ab.

Besonders von Volkswirten der Banken wird dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge große Bedeutung zugemessen. Nach aktuellen Einschätzungen von Experten der Hypo Vereinsbank wird sich bei den Bürgern ein starkes Interesse an der privaten Altersvorsorge entwickeln. Schon allein weil für zukünftige Rentenjahrgänge das Rentenniveau abgesenkt werden wird, würde ein - wenn auc h indirekter - Zwang zur privaten Absicherung ausgehen. Außerdem würden mit der neuen Informationspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung dem einzelnen Versicherten die gegebenenfalls vorhandenen Versorgungslücken im Alter vor Augen geführt, woraufhin dieser dann bemüht sei, diese auszugleichen.

Dennoch sollte auch bei aller Reformbereitschaft beachtet werden, dass die private Vorsorge die gesetzliche Rente nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen soll. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des AVmG ist die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge. Hier sollen die arbeits-, und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen erheblich verbessert werden. Jedem Versicherten wird ein Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung zu einer betrieblichen Altersvorsorge eingeräumt. Entweder bietet der jeweilige Arbeitgeber eine Versicherung in der betrieblichen Pensionskasse an, oder er schließt zugunsten des Beschäftigten eine Lebensversicherung ab, deren Prämien aus umgewandelten Lohnbestandteilen gezahlt werden. Diese so erworbenen Anwartschaften gehen aufgrund sofortiger gesetzliche Unverfallbarkeit auch bei einem eventuellen Betriebswechsel nicht verloren. Auch diese betriebliche Altersvorsorge kann staatlich gefördert werden.

Um versteckte Armut im Alter zu verhindern, sollen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung künftig dazu verpflichtet sein, Rentner über eventuell bestehende Ansprüche auf Sozialhilfe zu informieren und gegebenenfalls auch Anträge auf Sozialhilfe aufzunehmen und an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. Dies bedeutet eine weitgehende Verbesserung der Serviceleistungen der Rentenversicherung. Gleichzeitig soll die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Kinder von Sozialhilfebeziehern, die älter als 65 Jahre oder erwerbsgemindert sind entfallen. Dadurch wird eine Vermischung des beitragsfinanzierten, vorleistungsabhängigen Rentenversicherungssystems mit der steuerfinanzierten, bedarfsabhängigen Sozialhilfe vermieden.

Das Reformpaket der Regierung besteht weiterhin aus Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG). Dieses Gesetze bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wurde am 26.01.2001 vom Bundestag beschlossen. Hier wird unter anderem die Rückkehr der Rentenanpassung nach der Entwicklung des Nettolohnes geregelt. Die Nettolöhne werden wie fo lgt ermittelt: das Bruttoeinkommen wird gemindert um den vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung und fiktiven Anteil der zur privaten Altersvorsorge geleistet wird. Veränderungen von Beitragssätzen zur Sozialversicherung, die nicht im Zusammenhang mit der Altersvorsorge stehen, sowie Änderungen des Steuerrechts sollen durch die veränderte Rentenanpassung unberücksichtigt bleiben. Die Renten sollen künftig wieder im Zusammenhang mit den Erwerbseinkommen steigen. Eine angestrebte Gerechtigkeit zwischen den Generationen kann sich auf diesem Wege wohl nicht erreichen lassen, da die Erwerbseinkommen der Beitragszahler wesentlich geprägt sind von Steuerabgaben und der Summe aller Sozialversicherungsbeiträge.

Neben der veränderten Anpassung der Renten sollte über den Ausgleichsfaktor eine Senkung des Rentenniveaus erreicht werden. In der Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag vom 11. bis zum 13.12.2000 wurde jedoch vor allem dessen Einführung stark bemängelt. Er hätte nach Meinungen der Experten zu einer äußerst ungerechten Lastenverteilung der demographischen Entwicklung zu Ungunsten der jungen Beitragszahler geführt. Um dies zu verhindern wurde ein Vorschlag des VDR, bezüglich einer veränderten Rentenanpassungsformel ab dem Jahr 2011, aufgegriffen und der geplante Ausgleichsfaktor ist somit weggefallen. Gründe für die Rücknahme des Ausgleichsfaktors und die Einführung der veränderten Anpassungsformel sind vor allem in der Höhe des für 2030 angestrebten Rentenniveaus zu sehen. Dies muss für Bestandsrentner und Rentenzugänge einheitlich sein und so eine Gleichbehandlung garantieren um einen Generationenkonflikt zu verhindern. Die beitragssatzdämpfende Wirkung des geplanten Ausgleichsfaktors wird mit Wirkung ab 2011 in die Anpassungsformel integriert. Demnach sollen sich ab diesem Zeitpunkt Änderungen des Beitragssatzes in der Rentenversicherung und gegebenenfalls des Altersvorsorgeanteils stärker als bisher bei der jährlichen Rentenanpassung auswirken. Die Anpassungsformel wird insoweit geändert, dass statt bisher von 100 % des Bruttoeinkommens, künftig nur noch von 75 % des Bruttoeinkommens ausgegangen wird und dann der Beitragssatzanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Anteil zur Altersvorsorge abgezogen wird. So soll erreicht werden, dass der Beitragssatz auch im Jahr 2030 eine Höhe von 22 % nicht übersteigt. Für die jüngere Generation wird ein höheres Rentenniveau ermöglicht und sowohl Bestandsrentner als auch die künftigen Rentenempfänger werden durch einen flacheren Rentenanstieg an den Einsparungen beteiligt. Die Sparmaßnahmen wirken sich demzufolge für den Einzelnen geringer aus. Laut Berechnungen der Bundesregierung beläuft sich eine monatliche Nettostandardrente im Jahr 2030 auf rund 4211,00 DM. Aufgrund der veränderten Anpassungsformel müsste ein Rentner, der bereits vor 2011 eine Rentenzahlung erhalten hat, zu diesem Zeitpunkt auf ca. 1,9 % seiner Rente - dies entspricht ca. 82,00 DM im Monat - verzichten. Ein Versicherter, der 2030 in Rente geht, würde ca. 4,9 % - dies entspricht etwa 175,00 DM - mehr erhalten. Die so gefundene Lösung ermöglicht also einer relativ gerechten Lastenverteilung auf Jung und Alt.

Eine weitere wichtige Neuerung der Rentenreform ist die neugestaltete Hinterbliebenensicherung verbunden mit einer eigenständigen Alterssicherung für Frauen. Dies erfolgt durch eine Höherbewertung von niedrigen Entgelten, rückwirkend ab 1992, die gegebenenfalls während der Kinderberücksichtigungszeit erzielt wurden. Diese werden, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, auf maximal einen Entgeltpunkt aufgewertet. Nachteile bei der beruflichen Wiedereingliederung nach der Erziehungszeit sollen so ausgeglichen werden. Durch diese Regelung sollen Lücken im Versicherungsverlauf, die auf der Kindererziehung beruhen, möglichst vermieden werden. Damit soll die Wichtigkeit der Kindererziehung in unserer Gesellschaft zum Ausdruck gebracht werden. Erziehende sollen auf diese Weise gezielt gefördert werden. Diese Förderung erfolgt unabhängig vom Familienstand, so dass auch Alleinerzeihende von dieser Regelung profitieren sollen. Durch diese Unterstützung von Erziehenden soll ein Anreiz für einen eventuellen Geburtenanstieg geschaffen werden. Auch im Hinterbliebenenrecht werden Zeiten der Kindererziehung erstmalig anerkannt. Als Ausgleich für die Herabsetzung des Rentenniveaus von bisher 60 % auf 55 % der Rente des Verstorbenen erhalten Kindererziehende nun für jedes Kind einen Zuschlag, der in der Höhe einem Jahr der Kindererziehungszeit entspricht. Auch der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes wird im alten Bundesgebiet festgeschrieben. In den neuen Ländern wird er weiter steigen. Dieses neue Hinterbliebenerbliebenenrecht wirkt sich jedoch nur auf Ehen aus, die nach 2001 geschlossen wurden und in denen beide Partner nach 1961 geboren sind. Eine Vertauensschutzregelung für jetzige Witwen und Witwer besteht. Für heutige Rentner, Hinterbliebene und Ehepaare, bei denen ein Partner über 40 Jahre alt ist, ändert sich nichts.

Auch die Möglichkeit des Splittings unter Ehegatten ist neu. Gemeinsam erworbene Anwartschaften aus der Ehezeit können so partnerschaftlich auf die Ehegatten aufgeteilt werden. Dies führt zu einer Gleichbehandlung von Mann und Frau; beide Eheleute erhalten gleich hohe Rentenansprüche aus der Ehezeit. Auch im Todesfall eines Ehegatten ändert sich für den Überlebenden nichts. So werden eigenständige Rentenanwartschaften erworben, die im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung oder des Wegfalls bei Wiederheirat unterliegen. Als weiteres wichtiges Vorhaben der Regierung sollen die Renten wegen Erwerbsminderung reformiert werden. Diese werden an Versicherte aufgrund ihres Gesundheitszustandes geleistet, wenn diese nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt 1,9 Millionen dieser Renten werden zur Zeit geleistet. Ein großer Teil dieser Renten wird jedoch heute nicht wegen der jeweiligen körperlichen Beeinträchtigung, sondern wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes gezahlt. Laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes ging man aufgrund der sich ständig verschlechternden Lage auf dem Arbeitsmarkt davon aus, dass ein Versicherter, der nicht sein volles Leistungsvermögen einbringen kann, auch keinen Teilzeitarbeitsplatz erhalte. Dies führt dazu, dass die gesetzliche Rentenversicherung einen großen Teil des Arbeitsmarktrisikos der Versicherten mitträgt, obwohl dies eigentlich die Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit wäre. Diese arbeitsmarktbedingten Rentenzahlungen führen zu einer enormen finanziellen Belastung der Rentenversicherung, die Sozialhilfe und die Arbeitslosenversicherung dagegen werden entlastet. Bei der Neugestaltung der Erwerbsminderungsrenten geht es demnach vor allem um eine sachliche und sozial gerechte Abgrenzung des Arbeitsmarktrisikos zwischen der Renten-, und der Arbeitslosenversicherung. Diese Neuregelung ist bereits zum 01.01.2001 in Kraft getreten. Anstelle der Renten wegen Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit treten nun die Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Weiterhin werden diese Renten grundsätzlich nur noch auf befristet geleistet, es sei denn, dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten nun Versicherte, die nur noch ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Versicherte, die mindestens 3 jedoch weniger als 6 Stunden täglich einsetzbar sind, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist der frühere Berufsschutz weggefallen, maßgebend ist nun jede erdenkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die am 01.01.2001 bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, besteht. Für diesen Personenkreis soll der Berufsschutz aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit weiter bestehen bleiben.

Obwohl von der früheren Regierung angestrebt, wurden die sogenannten „Arbeitsmarktrenten“ von der jetzigen Regierung nicht vollständig abgeschafft. Auch weiterhin erhält ein Versicherte, der zwar nur einen Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente hat, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn er keinen Arbeitsplatz inne hat. Als Ausgleich dafür, dass die Rentenversicherung weiterhin das Arbeitsmarktrisiko für diese Personengruppen trägt, sollen die Arbeitsämter dem jeweiligen Träger der Rentenversicherung die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente zahlen. Dies jedoch nur, insoweit für den Versicherten noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Die jeweiligen Erwerbsminderungsrenten werden künftig - wie auch schon die vorzeitigen Altersrenten - nur noch mit Abschlägen gezahlt. Diese betragen 0,3 % für jeden Monat, für den die Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, jedoch maximal 10,8 %. Diese Regelung soll, in Anlehnung an die Anhebung der Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten, einen Ausgleich für die verlängerte Rentenbezugsdauer schaffen. Die stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 63. Lebensjahr gilt im übrigen auch bei der Inanspruchnahme einer Altersrente für Schwerbehinderte.

Durch diese Neuregelungen erhofft sich die Regierung eine Beitragsentlastung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die langfristig auf 0,5 % geschätzt wird. Gelegentlich wird auch die Frage laut, ob eine Entlastung der Beitragszahler nicht auch einfach durch eine erhöhte Investition des Staates in die Rentenversicherung erreicht werden könnte. Dies ist jedoch zu verneinen; bereits jetzt werden mehr als ein Drittel der Ausgaben der Rentenversicherung (dies entspricht rund 137 Milliarden DM) staatlich finanziert. Diese Finanzierung erfolgt aus dem allgemeinen und dem zusätzlichen Bundeszuschuss. Der Bundeszuschuss soll eine Beteiligung des Staates an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Rentenversicherung in angemessener Weise gewährleisten, über ihn sollen nicht beitragsgedeckte Leistungen aus der Rentenversicherung finanziert werden.

Der zusätzliche Zuschuss wurde 1998 eingeführt und setzt sich zum Teil aus der erhöhten Mehrwertsteuer und der ökologischen Steuerreform zusammen. Seine Einführung wurde notwendig, um eine Erhöhung des Beitragssatzes zu vermeiden und somit den volkswirtschaftlichen Faktor Arbeit nicht noch mehr zu verteuern. Ab dem 01.07.1999 zahlt der Bund aus diesen Steuermitteln echte Beiträge für Kindererziehungszeiten.

Die Ausgaben der Rentenversicherung sollten von jeher zu je einem Drittel von staatlicher Seite, von den Arbeitgebern und den Versicherten getragen werden. So sah es schon der Gesetzesentwurf von 1988 zur Einführung der Arbeiterrentenversicherung vor. Dies wurde jedoch nicht immer eingehalten. So lag beispielsweise der Anteil des Bundes an den Rentenausgaben im Jahr 1957 bei rund 30 %, ging jedoch bis zum Jahr 1970 auf 16 % und bis 1973 sogar auf nur noch 13,1 % zurück. Eine angemessene Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Renten war nicht mehr gewährleistet und die Beitragszahler wurden überproportional in Anspruch genommen. In den folgenden Jahren kam es wieder zu einer Stabilisierung des Bundeszuschusses, der bis etwa 1990 anhielt. Im darauffolgenden Jahr kam es, auch durch die deutsche Wiedervereinigung, zu einem erneuten Anstieg des Zuschusses. Das Rentenreformgesetz von 1992 regelte nun die Fortschreibung des Bundeszuschusses neu, dieser orientierte sich ab diesem Zeitpunkt wieder stärker an den Veränderungen der Beitragssätze. Sollten sich die Rentenausgaben und somit auch die Beitragssätze überdurchschnittlich erhöhe n, sollte künftig auch der Anteil des Bundes steigen. So kann man heute von einer angemessenen Höhe des Bundeszuschusses sprechen. Ein weiterer Anstieg könnte jedoch das beitragsfinanzierte System der Rentenversicherung ins Wanken bringen. Die gesetzliche Rentenversicherung darf nicht von der Finanzpolitik der Bundesregierung abhängig werden. Außerdem würde eine erneute Erhöhung des Bundeszuschusses zu, den Bürgern nicht zumutbaren, höheren Steuerabgaben führen.

4. „Denn eins ist sicher: Die Rente“?

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Rentenversicherung vor allem folgenden Problemen gegenübersteht:

- Bei steigender Lebenserwartung nehmen die Geburten immer mehr ab. Dadurch ändern sich die Relationen zwischen Jung und Alt unaufhaltsam. Jede Generation wird künftig um ein Drittel kleiner als ihr Vorgänger. Immer weniger Beitragszahler müssen für einen Rentner aufkommen.

- Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung erhalten die Menschen immer länger Geld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

- Eine Rente auf dem heutigen Niveau könnte im Jahr 2030 von den dann vorhandenen Beitragszahlern nur durch unzumutbare Überbelastung finanziert werden.

- Durch die hohe Arbeitslosigkeit ist die „Frühverrentung“ stark angestiegen.

Sowohl bei der jungen als auch der alten Generation besteht ein Vertrauensverlust in das System der Rentenversicherung. Würde es so fortgeführt werden, wie es derzeit besteht, käme es zu einem unakzeptablen Gerechtigkeitsdefizit. Da es unmöglich ist, vor all diesen Problemen die Auge n zu verschließen, bedarf das jetzige System einer grundlegenden und dennoch gerechten Reform. Dies versucht die Bundesregierung durch die oben dargestellten Maßnahmen zu erreichen. Sie will die Renten bis in die weite Zukunft hinaus, für die Alten sicher und die Jungen bezahlbar halten. Neues Vertrauen in das Rentensystem soll geschaffen werden. Das große Ziel der Bundesregierung ist, dass sowohl Rentner als auch Beitragszahler sagen können: „Ich weiß, was mich erwartet. Im Großen und Ganzen ist dies eine gerechte Regelung.“ Ob die Versprechen der Reformer auch in Zukunft Bestand haben, wird sich zeigen. Fakt ist jedoch, dass eine Gerechtigkeit der Generationen nur durch langfristig stabile Beitragssätze und ein ebenso langfristig berechenbares Rentenniveau erreicht werden kann.

Die Diskussionen um die bevorstehende Rentenreform werden von der breiten Öffentlichkeit mit regem Interesse verfolgt.

4.1. Meinungen zur Rentenreform

Eberhardt Diepgen (CDU): „Der Entwurf ist stark überholungsbedürftig. Es gibt keinen generationengerechten Ausgleich. Mich befriedigen auch nicht die Regelungen zur privaten Vorsorge und Bekämpfung der Altersarmut.10

Wolfgang Clement (SPD): „Grundsätzlich unterstützt Nordrhein-Westfalen die Rentenreform. Wegen einzelner finanzpolitischer Auswirkungen sieht die Landesregierung allerdings noch Klärungsbedarf. Sie wird ihr Abstimmungsverhalten erst kurz vor der Bundesratssitzung festlegen.“10

Reinhard Höppner (SPD): Die Reform macht die Rentenversicherung zukunftsfähig. Wir begrüßen insbesondere die Regelungen zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und zur kapitalgedeckten Altersvorsorge. (...).“10

Heide Simonis (SPD): „Schleswig-Holstein sagt grundsätzlich Ja zu dieser Rentenreform, wird aber dem Antrag für einen Vermittlungsausschuss zustimmen. (...).“10

Kurt Biedenkopf (CDU): „Der Freistaat Sachsen wird die sogenannte Rentenreform der Koalition im Bundestag ablehnen. Diese Reform ist auf Sand gebaut. Sie verletzt die Gerechtigkeit zwischen den Generationen, erzeugt Altersarmut, statt sie zu verhindern und verspricht Leistungen, die nicht bezahlbar sind, zu Beiträgen, die nicht ausreichen.“10

So unterschiedlich die Meinungen aus der Politik zu der geplanten Rentenreform sind, werden sie auch in der Bevölkerung unterschiedlich ausfallen. Vor allem für ältere Versicherte sind die geplanten Veränderungen schwer nachvollziehbar. Von den Verantwortlichen der Reform werden die Pläne schöngeredet und von der Opposition und den sonstigen Reformgegnern verteufelt. In der Presse liest man von frisierten zahlen auf denen einzelne Vorausberechnungen beruhen, von falschen Versprechungen aus der Politik und staatlicher Bevormundung. Eines müsste jedoch allen klar sein: das jetzige System ist dringend reformbedürftig und bei der Durchsetzung neuer Ideen bedarf es immer einer Menge an Mut und Durchhaltevermögen. Die Machtkämpfe der Politiker untereinander dürfen nicht zu Lasten der Beitragszahler ausgetragen werden und die Reform darf sich nicht noch um mehrere Jahre verschieben. Es muss bald etwas geschehen, denn: „So wie es war, wird es nicht mehr. So wie es ist, kann es nicht bleiben.“11

5. Literaturverzeichnis

1. Unsere Sozialversicherung

2. Infobroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung: „Die neue Rente:

Solidarität mit Gewinn“

3. Freitag, Lutz „Aktueller Stand der Rentenreformdiskussionen - Mittel-, und Langfristige

finanzielle Auswirkungen“, 27. Presseseminar der BfA, S. 5- 13

4. Dr. Standfest, Erich „Die aktuelle und mittelfristige Finanzsituation sowie Standpunkte zur

Rentenreform, insbesondere zur künftigen Rentenanpassungsformel und zum Ausgleichsfaktor“ Husmann, Jürgen „Die Funktion des Bundeszuschusses und seine derzeitige Ausgestaltung“, Aktuelles Presseseminar des VDR vom 13. - 14. November in Würzburg, Band 25 11/2000 S. 4 - 34

5. Pauly, Christoph und Christian Reiermann, Christian und Sauga, Michael „Riesters Reformruine“, Der Spiegel Nr. 7/12.2.01

6. Sondergutachten des Sozialbeirates zur Rentenreform vom 02.02.2001

7. Prof. Dr. Ruland, Franz „Notwendigkeit einer neuen Rentenreform?“ Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken Nr. 4/1999, S. 177 - 189

8. Ministerialdirektor Recht, Georg „Rentenreform 2000“ Prof. Dr. Ruland, Franz „Zur Zukunft der Rentenversicherung - Zum Riester´schen Entwurf einer Rentenreform“ Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken Nr. 12/2000, S. 452 - 457 und S. 427 - 435

9. Prof. Dr. Ruland, Franz „Weniger Rente - mehr private Vorsorge? - Die geplante Rentenreform in Deutschland: Konzeption und Kritik -„ Sozialer Fortschritt Nr. 10/2000 (49. Jg.), S. 227 - 230

10. Michaelis, Klaus und Dr. Thiede, Reinhold „Reform der gesetzlichen Rentenversicherung: Zwischen Kontinuität und Paradigmenwechsel“ Deutsche Angestellten Versicherung Nr. 12/2000, S. 426 - 436

11. Stellungnahme des VDR zur Rentenreform „Akzeptable Ansätze, erhebliche Schwächen“ Soziale Sicherheit Nr. 12/2000, S. 415 - 424

12. Göhde, Thomas und Roggenkamp, Günter „Die Pläne zum Umbau der gesetzlichen Rentenversicherung“ Arbeit und Sozialpolitik Nr. 9-10/2000, S. 42 -58

13. Zechmeister, Michael und Tremmel, Jörg „Die Teillösung als Modell einer Rentenreform. Gerecht und Transparent“ Soziale Sicherheit Nr. 01/2001, S. 23 - 29

14. Prof. Dr. Lehr, Ursula „Älterwerden in unserer Zeit - Herausforderung und Chance“ Deutsche Rentenversicherung Nr. 05/2000, S. 294 - 303

[...]


1 Staatslexikon, Recht - Wirtschaft - Gesellschaft, Hrsg. Görres-Gesellschaft, Freiburg-Basel-Wien 1989

2 Pauly, Ch., Reiermann, Ch., Sauga, M. „Riesters Reformruine“ Seite 95 im Spiegel Nr. 7/12.2.01

3 Artikel „Betrug an der Jugend“ in „Die Zeit“ vom 07.11.1997

4 Quelle Statistisches Bundesamt

5 Quelle Statistisches Bundesamt

6 Vgl. Göhde, Th., Roggenkamp G., „Die Pläne zum Umbau der gesetzlichen Rentenversicherung“ Arbeit und Sozialpolitik Nr. 9-10/2000 Seite 46

7Vgl. Michaelis, K. „Reform der gesetzlichen Rentenversicherung: Zwischen Kontinuität und Paradigmenwechsel“ Deutsche Angestelltenversicherung Nr. 12/2000 Seite 427

8 Vgl. Infobroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung „Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn“ Seite 4

9 Vgl. Infobroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung „Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn“ Seite 3

10 Vgl. Pauly, Ch., Reiermann, Ch., Sauga, M. „Riesters Reformruine“ im Spiegel Nr. 7/12.2.01 Seiten 92/93

10Vgl. Pauly, Ch., Reiermann, Ch., Sauga, M. „Riesters Reformruine“ im Spiegel Nr. 7/12.2.01 Seiten 92/93

11 Vgl. Infobroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung „Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn“ Seite 4

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Notwendigkeit einer Rentenreform unter Berücksichtigung des demografischen Faktors
Universidad
Federal University of Applied Administrative Sciences
Calificación
14 Punkte
Autor
Año
2001
Páginas
29
No. de catálogo
V103979
ISBN (Ebook)
9783640023554
Tamaño de fichero
629 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Notwendigkeit, Rentenreform, Berücksichtigung, Faktors
Citar trabajo
Juliane Nietsch (Autor), 2001, Notwendigkeit einer Rentenreform unter Berücksichtigung des demografischen Faktors, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103979

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