Fixierung von Patienten in sozialen Einrichtungen


Term Paper, 2000

13 Pages, Grade: zwei


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Was heißt „Fixierung“?

2. Ist Fixieren mit dem Grundgesetz vereinbar?

3. Wann ist eine Fixierung gerechtfertigt?

4. Ungerechtfertigte Fixierung

5. Anordnung und Durchführung der Fixierung

6. Rechtliche Konsequenzen
a.) Strafrecht
b.) Zivilrecht

7. Literaturverzeichnis

1. Was heißt „Fixierung“?

Der Duden definiert fixieren als das an einer Stelle befestigen, festmachen oder festheften von etwas, bzw. das festgemacht werden. In der Krankenpflege versteht man unter „fixieren“ die notwendige Ein- schränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit von bestimmten Patienten. Die „Fixierung“ ist also eine Behandlungsmaßnahme, bei der ein Patient „fest gemacht“ wird. Die Anordnungskompetenz liegt beim Arzt, die Durchführungskompetenz fast immer beim Pflegepersonal.

Jede Fixierung soll mit Vorbehalt und nur wenn es keine anderen Möglich- keiten gibt, eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Maßnahme, die zur Sicherheit des Patienten oder im Interesse des Heilerfolges angeordnet und angewandt wird. Fixiert werden demente, geistig verwirrte oder psychisch kranke Patienten, die sich selbst oder andere gefährden. Man unterscheidet Maßnahmen der mechanischen von Maßnahmen der medikamentösen Fixierung.

Eine mechanische Fixierung ist z.B. das Anbringen von Bettgittern, das Anlegen von Handfesseln, Fußfesseln und Bauchgurten, das Anziehen von Schutzhemden, das Anbinden mit Sicherheitsgurten am Stuhl, das Anlegen von Handschuhen, das Abschließen der Station oder das Ab- schließen des Zimmers, die Wegnahme von Schuhen und Kleidern und vieles mehr.

Als Ergänzung dient häufig die medikamentöse Fixierung in Form der Verabreichung von Medikamenten zum „ruhig stellen“ des Patienten. Auch hier gibt es ein breites Spektrum, zwischen der Gabe von Schlafmitteln bis hin zur Gabe von Psychopharmaka.

2. Ist Fixieren mit dem Grundgesetz vereinbar?

Jede Fixierung stellt einen besonderen schwerwiegenden Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte eines Menschen dar.

Grundgesetz, I. Die Grundrechte:

Artikel 1, I. GG:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2, I. GG:

(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die ver- fassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Das aus diesen Bestimmungen abgeleitete Selbstbestimmungsrecht gilt für alle Menschen, auch für Kranke und Verwirrte.

Selbstbestimmungsrecht heißt, der Patient kann selbst entscheiden, ob er sich fixieren läßt oder nicht. Handelt die Pflegekraft gegen den Willen des Patienten und weiß sie, daß eine Einwilligung nicht vorliegt, dann macht sie sich strafbar.

Allerdings werden o. g. Maßnahmen zur Fixierung auch gegen den Willen des Patienten notwendig, um ihn z. B. vor einem Sturz aus dem Bett oder Stuhl zu schützen.

Fixierung ist also unter den Gesichtspunkten ärztlicher, pflegerischer und gesetzlicher Fürsorgepflicht oft unvermeidbar.

§225 StGB:

Mißhandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,

2. [...]

3. [...]

4. [...],

quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf F reiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder

2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes

3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Die Unfallverhütungsvorschrift im Gesundheitsdienst (VGB 103) schreibt dem Unternehmer im Unternehmen nach § 30 VBG 103 vor, dafür zu sorgen, daß benommene oder unruhige Patienten gegen ein Herausfallen aus den Betten gesichert sind.

3. Wann ist eine Fixierung gerechtfertigt ?

Es liegt keine Freiheitsberaubung vor,

a) wenn ein rechtfertigender Notstand, nach § 43 StGB gegeben ist:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders anwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Beispiel: Ein 85jähriger Patient kommt in ein Krankenhaus, in eine ihm völlig unbekannte Umgebung. Er reagiert darauf mit starker Verwirrung und ist Orientierungslos. Dieser Zustand tritt plötzlich und voraussichtlich für kurze Dauer auf.

Es besteht die Gefahr, daß der Patient aufgrund der Verwirrung seinen venösen Zugang inkl. Infusion entfernt, stürzt oder unzureichend bekleidet davon läuft. Um den Patienten davor zu schützen, ordnet der zuständige Arzt ergänzend zur Therapie angemessene Maßnahmen zur mechanischen Fixierung und eine engmaschige Beobachtung an. Bei der Fixierung ist nur das Mittel angemessen, das die Bewegungsfrei- heit des Betroffenen am wenigsten einschränkt, aber den Zweck der Fixierung erfüllt. Der Patient wird mit einem Bauchgurt am Bett, bzw. Stuhl fixiert. Während dem Einlaufen der Infusion sind zusätzlich Handfesseln nötig. Ansonsten langt ein dicker Verband, um die Verweilkanüle zu schützen.

Eine Fixierung gegen den Willen des Patienten ist bis zu zwei Tagen ohne richterliche Genehmigung möglich.

b) wenn der Betroffene in die freiheitsentziehende Maßnahme eingewilligt hat, bzw. eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt:

- 228 StGB:

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Der Einwilligende muß Einsicht- und Urteilsfähig sein oder der gesetzliche Vertreter/Betreuer muß einwilligen. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.

Beispiel: Eine vierzigjährige Patientin hat einen sehr tiefen und unruhigen Schlaf. Sie hat Angst, daß sie im Schlaf aus dem Bett fällt, da dieses mitten im Raum steht. Die Krankenschwester schlägt vor, daß sie an das Bett der Patientin Bettgitter anbringt. Die Patientin willigt ein.

c) bei Notwehr: §32 StGB:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Beispiel: Ein Patient verhält sich gegenüber seinem Mitpatienten stark aggressiv. Er droht mit Schlägen und rüttelt an dessen Nachttisch.

Er wird von den Pflegekräften festgehalten und mit Bauchgurt, Hand- und Fußfesseln am Bett fixiert. Er bekommt Medikamente zur Beruhigung, die der zuständige Arzt angeordnet hat und wird in ein anderes Zimmer verlegt.

Der Patient beruhigt sich zunehmend und ist nach etwa einer Stunde einsichtig. Er wird daraufhin von seinen Fesseln frei gemacht und streng beobachtet.

d) wenn freiheitsentziehende Maßnahmen vom Vormundschafts- gericht genehmigt bzw. angeordnet worden sind.

Dauert eine Fixierung aufgrund z.B. §34 StGB länger als 24 Stunden wird eine richterliche Genehmigung notwendig. Man spricht dann von Freiheitsentziehung:

Artikel 104, IX. GG:

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. [...]

Beispiel: Ein Patient ist infolge einer Hirnoperation stark verwirrt und desorientiert. Er ist nicht mehr fähig selbst zu entscheiden, was gut oder schlecht für ihn ist. Er hat keine direkten Verwandten. Es treten zunehm- end Unruhezustände auf. Der Patient reißt sich immer wieder den Infusionsschlauch raus. Die Infusionen sind wichtig für seine Genesung. Es wird notwendig, ihn öfter und über einen langen Zeitraum zu fixieren. Der Arzt veranlaßt die Einrichtung einer Betreuung beim Vormundschafts- gericht.

-1896 BGB:

Bestellung eines Betreuers

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. [...]

Ist keine Besserung des Zustandes in Aussicht und eine häusliche Versorgung nicht möglich, ist seitens des Arztes und des Betreuers eine dauerhafte Unterbringung des Patienten zu überlegen.

-1906 BGB:

Unterbringung mit Freiheitsentziehung

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder

seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehand- lung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unter- bringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. [...]

4. Ungerechtfertigte Fixierung

Wird fixiert ohne eine der o. g. Begründungen handelt es sich um eine Straftat nach § 239 StGB.

Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine wä hrend der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. [...]

Freiheitsberaubung ist jede Maßnahme, die den Betroffenen daran hindert, nach Belieben von seine r Bewegungsfreiheit Gebrauch zu machen.

Beispiel: Die Bewohner eines Altenpflegeheimes werden unbegründet tagsüber mit einem Ledergurt am Stuhl festgebunden und Nachts im Bett angeschnallt. Unruhige Patienten erhalten ohne ihr Wissen zusätzlich ein Schlafmittel von der Nachtschwester in ihren Tee gemischt, damit diese Nachts ungestört Fernsehen kann. Die Patienten werden mit Drohungen eingeschüchtert, wenn sie nicht ruhig sind.

In diesem Fall handelt es sich neben dem Tatbestand der Freiheitsberaub - ung nach § 239 StGB auch um eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit nach § 223 StGB und um Nötigung nach § 240 StGB.

-223 StGB:

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der

Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

- 240 StGB:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als ver- werflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar. [...]

5. Anordnung und Durchführung der Fixierung

Die Verantwortung für Art, Umfang und Dauer der Fixierung trägt der Arzt. Eine Fixierung darf nur nach schriftlicher Anordnung des Arztes durchge führt werden, nachdem dieser sich ein Urteil über den Zustand des Betroffenen gemacht hat.

Der Arzt hat sich in regelmäßigen Abständen von der Notwendigkeit der Fortdauer der Fixierung zu überzeugen.

Die Fixierung wird meistens vom Pflegepersonal durchgeführt, da das Pflegepersonal für die Sicherheit der Patienten sorgt.

Oft muß das Pflegepersonal eine unmittelbar drohende Gefahr für den Patienten abwehren, ohne das ein Arzt in der Nähe ist. Im Notfall darf das Pflegepersonal die Fixierung ohne ärztliche Anordnung durchführen, es ist aber verpflichtet, die Anordnung unverzüglich nachträglich einzuholen. Ein fixierter Patient soll für die Dauer seiner Fixierung in besonderer Weise durch das therapeutische und pflegerische Personal beobachtet und betreut werden. Durch seine große Hilflosigkeit ist ein besonderer Schutz des Betroffenen geboten. Unter Umständen macht die Fixierung eine Sitz- wache notwendig. Fehlt es an Überwachung und führt sich der Betroffene aufgrund dessen selbst Schaden zu, z.B. Verletzungen, so liegt eine Pflichtwidrigkeit des Personals vor

-221 StGB:

Aussetzung

(1) Wer einen Menschen

1. in eine hilflose Lage versetzt oder

2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [...]

Eine Fixierung ist schon aus beweisrechtlichen Gründen immer schriftlich von Arzt und Pflegepersonal zu dokumentieren. Aus der Dokumentation sollen Grund, Beginn, Unterbrechungen, Ende, Art und Umfang und die Namen aller beteiligten Personen (Patient/Arzt/Pflegepersonal) hervorgehen. Die dazugehörige Patientenbeobachtung sollte ebenfalls immer mit Angabe von Person und Uhrzeit dokumentiert werden.

Zeigt es sich, daß der Zustand des Patienten sich nicht verändert und eine längerfristige Fixierung notwendig wird, hat der zuständige Arzt oder eine von ihm bestimmte Person unverzüglich die Entscheidung des zu- ständigen Amtsgerichts über die Zulässigkeit und Fortdauer der Fixierung einzuholen.

In der Praxis stehen Pflegekäfte aufgrund von schlechten Arbeitsbeding- ungen, wie z.B. Personalmangel, Schichtdienst, langjähriger Tätigkeit ohne Fort- oder Weiterbildungen, usw., oft unter enormen Streß. Die noch dazu kommende starke psychische Belastung, insbesondere beim Umgang mit psychisch kranken und alten Menschen, kann dazu führen, daß Fixierungen auch in unbegründeten Fällen gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Die davon Betroffenen Patienten sind aufgrund ihrer Lage in den meisten Fällen nicht fähig sich dagegen entsprechend zu wehren.

Selbst wenn Fixierungen aus sozialer Fürsorglichkeit erfolgen, darf nicht vergessen werden, daß trotzdem eine Straftat vorliegt, wenn eine solche Maßnahme widerrechtlich in die Freiheit eines Menschen eingreift. Kommt eine Fixierung deshalb in Betracht, weil das vorhandene Personal sonst die Beobachtung und Betreuung der übrigen Patienten, bzw. Bewohner nicht mehr gewährleisten kann, hat der zuständige Arzt den Leiter der Einrichtung, den Träger der Einrichtung, die aufsichtsführende Behörde unverzüglich zu unterrichten und um Abhilfe zu ersuchen.

6. Rechtliche Konsequenzen

a.) Strafrecht

Die Rechtsgrundlage für strafrechtliche Handlungen stellt das Strafgesetzbuch dar. Im Grunde werden Straftaten von Amts wegen verfolgt. Man spricht auch vom sogenannten Amtsrecht.

Eine Ausnahme bilden § 203 StGB: „Verletzung von Privatgeheimnissen“ und die einfache „Körperverletzung“ nach § 223 StGB. Diese Taten werden nur auf Antrag durch den Geschädigten verfolgt. Der Strafantrag muß innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme gestellt werden. Zuständig ist das Strafgericht.

Wird eine Straftat gemeldet, bzw. nimmt die Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer Straftat, werden Ermittlungen aufgenommen. Ergibt sich ein Tatverdacht, erhebt der Staatsanwalt schriftlich beim entsprechenden Gericht Anklage.

Eine Straftat liegt vor, wenn der Tatbestand gesetzlich definiert ist, die Tat rechtswidrig ist und der Täter für die Tat verantwortlich ist. Ein Strafprozeß ermittelt nach der Wahrheit und endet mit einem Urteil.

Straftaten werden mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Maßregeln der Besserung und Sicherung geahndet. Freiheitsstrafen liegen zwischen einem Monat und 15 Jahren. Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das eine Fixierung durchaus eine Straftat sein kann, wurde ausführlich unter Punkt 4 dargestellt. Eine kurze Zusammenfassung soll an dieser Stelle noch einmal das Strafausmaß deutlich machen. Man kann grob drei Straftaten unterscheiden:

1. Freiheitsberaubung nach §239 StGB.

Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in

besonderen Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei Tod des Opfers, nicht unter 3 Jahren Freiheitsentzug.

2. Straftaten gegen das Leben nach § 221 StGB, nämlich infolge von Aussetzung, z. B. Verlassen eines Patienten in hilfloser Lage. Strafmaß: Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu 5 Jahren, in besonderen Fällen bis zu 10 Jahren. Bei Tod des Opfers, nicht unter 3 Jahren Freiheitsentzug.

3. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach § 223 StGB (einfache Körperverletzung), z.B. Gabe von Schlafmitteln ohne das Wissen des Patienten. Wird nur geahndet, wenn der Betroffene innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis Strafantrag stellt. Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

b.) Zivilrecht

Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Zuständig ist das Zivilgericht. Verhandelt wird das Privatrecht, d.h. der Geschädigte muß selbst tätig werden und erhebt Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Schadensersatz sind z.B. die Kosten einer Heilbe- handlung oder eines Krankenhausaufenthaltes, Verdienstausfall, etc.. Der Geschädigte muß dem Gericht die Voraussetzungen eines Schadens- ersatzanspruches darlegen und ggf. beweisen. Bei groben Behandlungs- fehlern oder bei fehlender, bzw. mangelhafter Dokumentation tritt Beweis- lastumkehr ein. Das Zivilgericht geht von der behaupteten Wahrheit aus, wenn die Gegenseite sich nicht wehrt (Beibringungsgrundsatz). Kann kein Beweis für einen Schaden erbracht werden, wird die Klage zu lasten des Geschädigten kostenpflichtig abgewiesen. Oft endet der Prozeß mit einem Vergleich, bei dem sich die streitenden Parteien einigen. Werden mehrere Schädiger schuldig gesprochen, so haftet jeder einzelne dem Geschädigten gegenüber in Höhe des Gesamtschadens.

Zivilrechtlich kann sich eine Pflegeperson gemäß § 823 BGB schadensersatzpflichtig machen (deliktische Haftung).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schaden verpflichtet. [...]

Falls die Pflegekraft einen Pflegefehler schuldhaft begeht, d. h. fahrlässig, durch unterlassen oder vorsätzlich, haftet sie selbst. Allerdings wird in der Regel die Versicherung zahlen, sofern der Fehler nicht auf Vorsatz beruht. Das Gericht prüft, was von der entsprechend ausgebildeten Pflegekraft in entsprechender Situation erwartet werden konnte.

Die Verletzung des Rechts auf Freiheit des Patienten ist ein immaterieller Schaden, der in Form von Schmerzensgeld wieder gut gemacht wird.

- 847 BGB:

(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. [...]

Liegt ein Vergehen nach § 832 BGB vor, hat der Patient Schadensersatz- ansprüche an die Pflegeperson und den oder die Träger von Klinik oder Heim.

Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zu Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. [...] Grundlage für die Krankenhausbehandlung, bzw. Heimbehandlung ist der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Träger der Ein- richtung. Im Vertrag verpflichtet er sich fachlich einwandfreie Leistungen zu erbringen. Bei fehlerhafter Leistung haftet der Träger aufgrund dieses Vertrages. Ist der Pflegekraft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar, haftet sie zusätzlich. Ein Schadensersatzanspruch entsteht auch dann, wenn die gepflegte Person keinen Schaden erlitten hat, aber die Gefahr bestand.

Für die Pflegekraft entstehen auch arbeitsrechtliche Folgen.

Der Träger der Einrichtung haftet für seine Mitarbeiter.

- 278 BGB:

Haftung für Erfüllungsgehilfen

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, im gleichen Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. [...]

Ein Entlastungsbeweis ist hier möglich. Liegt eine normale bis grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers vor, haftet dieser quotenmäßig oder voll.

Es wird immer im Einzelfall entschieden.

7. Literaturverzeichnis

- Klie, Thomas / Stascheit, Ulrich (Hrsg.): Gesetze für Pflegeberufe, 3. Auflage, Fachhochschulverlag, Frankfurt a.M., 1998

- Unterlagen und Folien aus der Vorlesung: Rechtsfragen in der Pflege, Prof. Dr. Helmut Schellhorn, 13. - 17.07. 1998

- Das Fremdwörterbuch, Bd. 5: Duden, 6. Auflage, Hrsg. vom

Wissensschaftlichen Rat der Dudenreaktion, Bibliographisches Institut; F. A. Brockhaus AG Mannheim, 1997

Excerpt out of 13 pages

Details

Title
Fixierung von Patienten in sozialen Einrichtungen
College
University of Applied Sciences Frankfurt am Main
Grade
zwei
Author
Year
2000
Pages
13
Catalog Number
V103994
ISBN (eBook)
9783640023707
File size
354 KB
Language
German
Keywords
Fixierung, Patienten, Einrichtungen
Quote paper
Anja Patze (Author), 2000, Fixierung von Patienten in sozialen Einrichtungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103994

Comments

  • guest on 12/11/2006

    Falscher Verweis auf Gesetz.

    Mir ist beim Durchlesen der Arbeit ein Fehler ins Auge gesprungen.
    Der § zum Entschuldigten Notstand wäre § 35 StGB und nicht wie angegeben § 43 StGB.Ansonsten sehr ausführlich! Sehr schön!

  • guest on 1/8/2002

    Fixierung von Patienten in sozialen Einrichtungen.

    Sehr geehrte Frau Patze,

    als grober Überblick finde ich diese Abhandlung ganz gut.
    Jedoch wird aus meiner Sicht kaum auf die unterschiedlichen rechtlichen Bedingungen einer Fixierung bei nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen untergebrachten Patienten eingegangen. So sind die rechtlichen Eingriffsbefugnisse von nach PsychKG NRW bzw. ordnungsrechtlicher Unterbringung oder Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) schon sehr unterschiedlich.
    Eine begriffliche Differenzierung von Fixierung zum unmittelbaren Zwang hätte ich mir in dieser Abhandlung schon gewünscht.

    Bei Ihren Ausführungen zum rechtfertigenden Notstand ist Ihnen ein "Dreher" unterlaufen (richtig:§ 34 StGB)

    Mit freundlichen Grüßen
    A. Peterhoff
    (exam. Krankenpfleger)

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