Arbeitssicherheit: Infektionsgefährdung im Krankenhaus


Term Paper, 2001

8 Pages, Grade: 2,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Fallbeispiel

2. Rechtspflichten

3. Rechtsfolgen

4. Rechtsvorschrifte n bei Infektionskrankheiten

1. Fallbeispiel

Bei einer Routineuntersuchung des Sputums eines Patienten mit Zustand nach Ertrinken, stellt der zuständige Arzt eine Infektion mit einem multiresistenten Staphylococcus aureus (MRSA) fest.

Der Patient liegt in einer Rehabilitationsklinik, mit zwei weiteren Personen in einem Zimmer. Er muß wegen starker Schleimbildung mindestens dreimal täglich abgesaugt werden.

Aufgrund der gestellten Diagnose werden nun nicht nur medizinische Behandlungs- und Pflegemaßnahmen nötig, sondern auch Maßnahmen der Arbeitssicherheit zum Schutz für das Personal. Diese werden im Rahmen dieser Hausarbeit dargestellt.

2. Rechtspflichten

Arbeitgeber

Arbeitgeber sind laut § 2 ArbSchG natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die andere Personen beschäftigen.

Der Arbeitgeber ist aufgrund § 3 ArbSchG verpflichtet alle sachlichen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten des Unternehmens durchzuführen (vgl. auch § 21 SGB VII).

Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber seine Aufgaben an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren.

Beschäftigte

Jeder Beschäftigte hat die dem Arbeitsschutz dienenden Anordnungen zu befo lgen. Zusätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, von ihm festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über entsprechende Sachkunde, so hat er den Vorgesetzten zu informieren ( vgl. § 15 ArbSchG).

Sicherheitsbeauftragte

In einem Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte zu bestellen ( s. § 22 SGB VII).

Nach § 22 Abs. 2 SGB VII haben sie den Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes in den einzelnen Arbeitsbereichen zu unterstützen. Sie helfen mit, das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten zu fördern und den sicheren technischen Zustand im Arbeitsbereich zu erhalten.

Als Sicherheitsbeauftragte tragen sie keine erhöhte Verantwortung.

Betriebsärzte

Der Arbeitgeber hat nach § 2 ASiG Betriebsärzte schriftlich zu bestellen.

Betriebsärzte haben die Aufgabe den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin zu beraten sowie konkrete Maßnahmen zu erarbeiten und vorzuschlagen. Des Weiteren führen sie die arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Arbeitnehmer durch (vgl. § 3 AsiG).

Die Verantwortung für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen bleibt beim Unternehmer.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber hat, soweit dies erforderlich ist, Fachkräfte der Arbeitssicherheit (z.B. Sicherheitsingenieure, -techniker,...) zu bestellen, die ihn in Fragen des Arbeitsschutzes beraten und Maßnahmen vorschlagen sollen (s. § 5 AsiG).

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, daß die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden. Er nimmt Anregungen und Beschwerden der Arbeitnehmer entgegen und wirkt auf Abhilfe beim Arbeitgeber hin (vgl. § 80 und § 89 BetrVG).

3. Rechtsfolgen

Kommen Unternehmer oder die in einem Unternehmen beschäftigten Personen ihren Pflichten nicht nach, müssen sie mit Rechtsfolgen rechnen. Es werden vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen geahndet. Es können sich nach dem Strafrecht Geld- oder Freiheitsstrafen, nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht Verwarnungs- oder Bußgelder, nach dem Zivilrecht Schadensersatz oder Regreß und nach dem Arbeitsvertragsrecht Ermahnungen, Verwarnungen, Abmahnungen und Kündigungen ergeben.

Siehe dazu § 116 SGB X, § 823 BGB, §§ 13, 145, 212, 222, 223 und 230 StGB, §§ 9, 56 und 130 OwiG.

4. Rechtsvorschriften bei Infektionskrankheiten

Nach § 1 SGB VII sind die Aufgaben der Unfallversicherung Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Um den Grundsatz der Prävention zu erfüllen, erlassen die Unfallversicherungsträger autonom rechtsgültige Unfallverhütungs- vorschriften über:

1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs- krankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren,

3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, [...] (vgl. § 15 SGB VII).

Bezogen auf das Fallbeispiel heißt es im § 45 Abs. 1 der allgemeinen Vorschrift BGV A1 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege:

Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefähr- lichen Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen.

Durchführungshinweise hinsichtlich der zu ergreifenden Vorkehrungen finden sich in der BG-Vorschrift Gesundheitsdienst BGV C8. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen und Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß

(1) Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden,

(2) Menschen ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden,

(3) Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder

Tieren untersucht oder Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt werden (4) [...]

(vgl. § 1 BGV C8).

Der Unternehmer muß zunächst sicherstellen, dass die in § 1 Abs. 1 und 2 BGV C8 genannten Tätigkeiten nur ausgebildeten Personen übertragen werden, bzw. andere von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen und beaufsichtigt werden (vgl. § 2 BGV C8).

Der Unternehmer muß dafür sorgen, das bei diesen Arbeitnehmern fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt durchgeführt werden (vgl. § 3 BGV A4). Die Untersuchungen haben nach den Berufsgenossen schaftlichen Grundsätzen G42 zu erfolgen.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, das Schwangere keine Arbeiten an dem MRSA positiv Erkrankten ausüben. Im § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuschG heißt es:

Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden, mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderen Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht.

Ebenso hat der Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber jugendlichen Arbeitnehmern. Nur Jugendliche über 16 Jahre, für die eine Beschäftigung zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, dürfen in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung tätig werden. Ihr Schutz muß durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein (s. § 19 BGV C8).

Außerdem muß der Unternehmer alle Personen, die in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung tätig werden, über die dabei mögliche Infektionsgefährdung unterrichten (vgl. § 20 BGV C8). Diese Bestimmung betrifft im besonderen Personen, die mit Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind.

Im Falle des Auftretens von übertragbaren Krankheiten hat der Unternehmer nach § 5 BGV C8 dafür zu sorgen,

(1) daß im Arbeitsbereich aufgetretene übertragbare Krankheiten, die für die Beschäftigten schwerwiegende Folgen haben können, unverzüglich dem Arzt mitgeteilt werden, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt.

Zu den übertragbaren Krankheiten gehören auch solche, die zwar nicht meldepflichtig sind, aber epidemisch schwer verlaufen oder häufig mit Komplikationen einhergehen, z.B. Virusgrippe, Staphylokokken-Pneumonie, [...].

Der Arbeitgeber muß ermitteln, welche Beschäftigten vor dem Feststellen der Infektion mit dem Erkrankten Kontakt hatten. Es besteht die Gefahr, dass diese

Arbeitnehmer infiziert worden sind, da sie noch keine speziellen Schutzmaßnahmen getroffen hatten. Diese Personen müssen dem Betriebsarzt gemeldet werden, der dann bei Bedarf arbeitsmedizinische Untersuchungen durchführt.

- 5 Abs. 2 BGV C8:

Der Unternehmer hat bereits bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit nach

Absatz 1 durch organisatorische und hygienische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß der Kontakt zum Erkrankten auf möglichst wenige Beschäftigte beschränkt wird.

Es ist es notwendig, den MRSA-Erkrankten von den übrigen Patienten räumlich abzusondern und das Zimmer oder die Station zusätzlich zum Schutz von Beschäftigten und Besuchern zu kennzeichnen.

- 9 BGV C8 schreibt dem Unternehmer vor, für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen.

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer einen Hygieneplan festgelegt hat, der Angaben z.B. über die Reinigung der Räume und Einrichtungsgegenstände, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Raumdesinfektion, Desinfektion von Apparaten, Instrumenten und anderen Gegenständen, Wäscheerfassung und desinfektion, Abfallerfassung und -entsorgung, Reinigung und Desinfektion der Abwurfschächte und pneumatischen Transportsysteme, [...] enthält.

In Krankenhäusern können die „Richtlinien für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen“ des Bundesgesundheitsamtes einschließlich der hierzu herausgegebenen Anlagen herangezogen werden.

Die Fußböden und Wände in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung müssen flüssigkeitsdicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein (s. § 24 BGV C8).

Der Unternehmer hat den Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und 2 BGV C8 ausgeführt werden, leicht erreichbare Hände- waschplätze mit fließendem warmen und kaltem Wasser, Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung zu stellen (s. § 6 BGV C8). Es müssen Wasserarmaturen installiert sein, die ohne Berühren mit der Hand benutzt werden können (s. § 21 BGV C8).

Außerdem benötigen die Beschäftigen, geeignete Schutzkleidung, die der Unternehmer nach § 7 BGV C8 in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stellen muß, wenn die Kleidung oder Berufskleidung der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt werden kann.

Er hat für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung zu sorgen. Er hat die getrennte Aufbewahrung der getragenen Schutzkleidung und anderer Kleidung zu ermöglichen.

Nach § 7 Abs. 3 BGV C8 hat der Unternehmer den Beschäftigten zusätzlich

1. dünnwandige und flüssigkeitsdichte Handschuhe (in verschiedenen Größen), wenn die Hände mit Blut, Ausscheidungen, Eiter oder hautschädigenden Stoffen in Berührung kommen können,

2. feste, flüssigkeitsdichte Handschuhe (in verschiedenen Größen) zum Desinfizieren und Reinigen benutzter Instrumente, Geräte und von Flächen,

3. flüssigkeitsdichte Schürzen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Schutzkleidung durchnäßt wird,

4. flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit Durchnässen des Schuhwerks zu rechnen ist,

5. Gesichts- oder Kopfschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser Stoffe zu rechnen ist und technische Maßnahmen keine ausreichende Abschirmung bewirken, zur Verfügung zu stellen.

Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellte Schutzkleidung je nach Anordnung und Erforderlichkeit tragen. Besonders notwendig ist das Tragen von Schutzkleidung, Handschuhen und Schutzbrille beim Absaugen des Patienten, da das Sputum der Hauptträger des Virus ist.

Die Arbeitnehmer müssen die getragene Schutzkleidung vor dem Betreten ihrer Aufenthaltsräume, insbesondere der Speiseräume, anderer Patientenzimmer oder Besuchsräume, ablegen (s. § 7 Abs. 6 BGV C3).

Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nicht Essen, Trinken oder Rauchen. Es muß ihnen ein leicht erreichbarer Raum zur Einnahme von Lebensmitteln zur Verfügung gestellt werden ( vgl. § 23 BGV C8).

Das tragen von Schmuckstücken, Uhren und Eheringen an Händen und Unter armen ist den Beschäftigten in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung untersagt ( s. § 22 BGV C8).

Um einen effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten, müssen die Richtlinien von Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptiert und umgesetzt werden.

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Details

Title
Arbeitssicherheit: Infektionsgefährdung im Krankenhaus
Grade
2,3
Author
Year
2001
Pages
8
Catalog Number
V103995
ISBN (eBook)
9783640023714
File size
339 KB
Language
German
Keywords
Arbeitssicherheit, Infektionsgefährdung, Krankenhaus
Quote paper
Anja Patze (Author), 2001, Arbeitssicherheit: Infektionsgefährdung im Krankenhaus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103995

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