Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes


Mémoire (de fin d'études), 1995

129 Pages, Note: sehr gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Anlaß und Ziele der Arbeit
1.2 Inhalt des Kindschaftsrechtes
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 Elterliche Gewalt /Elterliche Sorge/ Sorgerecht
1.3.2 Familie
1.3.3 Kindeswohl
1.3.4 Umgangsrecht
1.3.5 Uneheliche /nichteheliche Kindschaft
1.3.6 Verwandtschaft
1.3.7 Vormundschaft / Pflegschaft
1.4 Zeitlicher Ablauf der Entwicklung des Kindschaftsrechtes in Deutschland:

2 Das Kindschaftsrecht in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts
2.1 Das Kindschaftsrecht in der Kaiserzeit (bis 1918)
2.1.1 Elterliche Gewalt in der Ehe
2.1.2 Elterliche Gewalt der Mutter
2.1.3 Entziehung der elterlichen Gewalt
2.1.4 Rechte der Kinder
2.1.5 Elterliche Gewalt nach Scheidung und Auflösung der Ehe
2.1.6 Uneheliche Kinder
2.1.7 Statusfeststellung
2.2 Vom Kaiserreich zur Weimarer Republik - Patriarchat und Aufbruch ? (Die Jahre 1919 bis 1932)
2.2.1 Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG)
2.2.2 Der Staat greift in die Erziehung ein - Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922
2.2.2.1 Schutzmaßnahmen des RJWG
2.2.2.2 Amtsvormundschaft für uneheliche Kinder
2.2.2.3 Notverordnung grenzt Leistungen ein
2.3 Kindschaftsrecht im Nationalsozialismus im Dienste von „Volk und Blut“ (Die Jahre 1933 - 1945)
2.3.1 Mißbräuche bei Eheschließung und Adoption?
2.3.2 Abstammung ganz arisch ? - Familienrechts- änderungsgesetz 1938 und Folgeänderungen
2.3.2.1 Abstammungsklage nun zulässig
2.3.2.2 Duldung von wissenschaftlichen Untersuchungen
2.3.2.3 Aufhebung von Adoptionen
2.3.3 Das Ehegesetz von 1938
2.3.4 Änderung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes während der NS-Zeit (1933 - 1945)
2.3.5 „Natürliche Kinder“ - der Volksgesetzbuchentwurf
2.4 Nach dem 2. Weltkrieg: weiter wie bisher ?
2.4.1 Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsgesetze
2.4.2 Das Ehegesetz von 1946

3 Das Kindschaftsrecht unter dem Grundgesetz
3.1 Gleichberechtigung für Mann und Frau
3.1.1 Der Schutz von Ehe und Familie
3.1.2 Gleiches Recht für uneheliche Kinder
3.2 Gleichberechtigung für die Ehefrau und Mutter ? - das Bundesverfassungsgericht und das Gleichberechtigungsgesetz 1957
3.3 Die Sechziger Jahre - Detailänderungen oder kleine Reform ?
3.3.1 Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1961
3.3.1.1 Grundrichtung der Erziehung
3.3.1.2 Subsidiarität der öffentlichen Jugendhilfe
3.3.1.3 Erziehungshilfe statt Aufsicht
3.3.2 Familienrechtsänderungsgesetz 1961
3.3.2.1 Ehelichkeitsanfechtungsrecht des Kindes
3.3.2.2 Elterliche Gewalt für uneheliche Mütter
3.4 Aufbruch zu neuen Ufern ? Die 70er Jahre
3.4.1 Mehr Demokratie wagen - auch für alleinerziehende Mütter ? - Die Nichtehelichenreform 1969
3.4.1.1 Der wesentliche Inhalt des Reformgesetzes:
3.4.1.2 Der Verlauf der Gesetzgebung
3.4.1.3 Feststellung der Vaterschaft
3.4.1.4 Elterliche Gewalt statt Amtsvormundschaft
3.4.1.5 Das nichteheliche Kind und sein Vater
3.4.2 Volljährig mit 18 Jahren
3.4.3 Von der Schuld zur Zerrüttung - neues Scheidungsrecht 1976
3.4.3.1 Grundinhalte des 1. EheRG
3.4.3.2 Abkehr von der Verschuldensscheidung
3.4.3.3 Auswirkungen auf die Sorgerechtsübertragung
3.4.4 An Kindes Statt - Als Kind - Die Reform des Adoptionsrechtes 1976
3.4.4.1 Ursprüngliche Adoptionskonzeption
3.4.4.2 Kleine Reformen im Vorfeld
3.4.4.3 Die neue Konzeption der Adoption
3.4.4.4 Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse
3.5 Zurück zu Heim und Herd ? Die 80er und 90er Jahre
3.5.1 Von der Gewalt zur Sorge - Die Sorgerechtsreform 1980
3.5.1.1 Der Verlauf der Gesetzesreform
3.5.1.2 Worum ging der Streit?
3.5.1.3 Neue Begriffe, neue Gedanken
3.5.1.4 Berücksichtigung der Kindesinteressen
3.5.1.5 Erste Rechte für Pflegeeltern
3.5.1.6 Abkehr vom Verschuldensprinzip - der § 1666 BGB
3.5.1.7 Elterliche Sorge nach der Scheidung - Entscheidung für einen Elternteil
3.5.1.8 Das Bundesverfassungsgericht und die gemeinsame Sorge
3.5.2 Die 80er Jahre im übrigen
3.5.3 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz 1991
3.5.3.1 Der Verlauf der Gesetzgebung des KJHG
3.5.3.2 Eigenständiger Erziehungsauftrag für die Jugendhilfe?
3.5.3.3 Mehr Rechte für die Eltern, weniger Rechte für die Kinder?
3.5.3.4 Abkehr vom Eingriffsprinzip

4 Exkurs - der reale Sozialismus in der Familie- das Kindschaftsrecht der DDR
4.1 Wegfall der Bevormundung der unehelichen Mutter
4.2 Weg vom BGB, das DDR-Familiengesetzbuch
4.2.1 Ostdeutsches Scheidungsrecht
4.2.2 Erziehungsrecht statt Elterliche Gewalt
4.2.3 Wegfall der Kategorie „Unehelich“
4.3 Die Reform nach der Wende

5 Deutschland wiedervereinigt - auch im Kindschaftsrecht ?
5.1 Übernahme des BGB in Ostdeutschland
5.2 Die Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder
5.3 Die UN-Kinderkonvention

6 Der Ausblick - neue Reformen - oder gesellschaftlicher Rollback ?
6.1 Die Streitpunkte: Sorgerecht nach Scheidung
6.2 Sorgerecht für nichteheliche Kinder
6.3 Änderungen im Abstammungsrecht
6.4 Kinderrechte contra Elternrechte
6.5 Unterhalts- und Erbrecht

7 Zusammenfasssung und Fazit

8 Abkürzungen

9 Literaturverzeichnis
9.1 Buchveröffentlichungen
9.2 Zeitschriftenbeiträge

10 Gerichtsentscheidungen

1 Einleitung

Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes; eine

unendliche Geschichte ?

Als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahre 1896 nach achtjährigen gesetzgeberischen Vorarbeiten verabschiedet und zum 1.1.1900, nahezu 30 Jahre nach der Gründung des Deutschen Reiches in Kraft trat, gab es erstmals in Deutschland ein einheitliches Familien- und Kindschaftsrecht. Es löste zahlreiche landesrechtliche Regelungen ab, von denen die wichtigsten das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten, die bayrischen, badischen und sächsischen Zivilgesetzbücher und in den linksrheinischen Gebieten der von Napoleon eingeführte Code Civil waren.

Seit diesen fast 100 Jahren hat es am BGB zahlreiche Änderungen gegeben; und die meisten und oftmals das bisherige System nicht nur variierenden, sondern teilweise völlig umgestalteten, finden sich im 4. Buch des BGB, dem Familienrecht, und hier nicht zuletzt bei den Bestimmungen des Kindschaftsrechtes.

Im Gegensatz zu Bestimmungen der anderen Bücher des BGB (allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht und Erbrecht) ist es das Familienrecht, welches den Versuch unternimmt, die Beziehungen der Menschen nicht nur in speziellen Lebensfragen, z.B. beim Abschluß eines Kauf- oder Mietvertrages, sondern in den intimsten Angelegenheiten des menschlichen Zusammenlebens, der Ehe und Kindererziehung zu regeln. So kann es nicht verwundern, daß gerade das Familienrecht oft im Mittelpunkt des gesetzgeberischen Interesses stand und weiterhin steht und daß Auseinandersetzungen über die Frage der individuellen Lebensgestaltung und der moralischen Grundnormen unserer Gesellschaft über das Familienrecht ausgetragen wurden und werden.

1.1 Anlaß und Ziele der Arbeit

Anlaß für mich, mich mit der Entwicklung des Kindschaftsrechtes zu befassen, ergibt sich aus meiner bisherigen beruflichen Entwicklung. Nach einer 5jährigen Verwaltungsausbildung wählte ich als Berufsfeld das Jugendamt einer rheinischen Großstadt und war seither, seit rund 15 Jahren, dort tätig. In der Funktion eines Sachbearbeiters; eines Urkundsbeamten, eines Amtsvormundes und Amtspflegers habe ich die Vorbereitungen und Auswirkungen zahlreicher Gesetzesänderungen, aber auch die Paradigmenwandel der hiervon betroffenen Menschen miterlebt. Gerade das Auseinanderfallen von Gesetzesvorschriften und Bedürfnissen von Menschen in besonderen Lebenslagen, auch das Reagieren des Gesetzgebers auf Stimmungen in der Bevölkerung im Bereich dieses Rechtsgebietes hat mich nachdenklich gemacht und dazu angeregt, mich hiermit systematisch zu befassen.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklungslinien des Kindschaftsrechtes in Deutschland darzustellen, die unterschiedlichen Interessenlagen, die ihnen zugrunde lagen darzustellen, ihre Auswirkungen auf die Betroffenen und die Gründe, die letztlich zu Änderungen führten, darzustellen. Daß hierbei ein Anspruch auf wissenschaftliche Vollständigkeit nicht erhoben werden kann, versteht sich aufgrund der Vielzahl der Faktoren und bereits zahlreich erschienener wissenschaftlicher Publikationen von selbst. Von daher kann diese Arbeit nur der Versuch sein, ausgewählte, mir wichtig erscheinende Bereiche des Kindschaftsrechtes, in den jeweiligen gesellschaftspolitischen Zusammenhängen zu beschreiben.

1.2 Inhalt des Kindschaftsrechtes

Das Kindschaftsrecht stellt einen wesentlichen Teil des 4. Buches des Bürgerliches Gesetzbuches (Familienrecht) dar; es befaßt sich, was auch Hauptthema dieser Arbeit ist, mit der Abstammung von Kindern, mit der elterlichen Sorge im allgemeinen und der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung sowie betreffend der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Außerdem werden die staatlichen Schutzinstitute, die die elterliche Sorge für Minerjährige in bestimmten Fällen zu ersetzen haben (Vormundschaft und der Pflegschaft), betrachtet .

Des weiteren enthält das Kindschaftsrecht des BGB noch Bestimmungen über die Adoption von Kindern und über die Unterhaltspflicht; Themen, die in dieser Arbeit nur am Rande eine Rolle spielen.

Nicht nur das BGB selbst enthält Bestimmungen kindschaftsrechtlichen Inhaltes; weiter zu erwähnen sind das Ehegesetz, welches bis 1977 auch Bestimmungen über die elterliche Gewalt enthielt und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung.

Das Jugendhilferecht (Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, Jugendwohlfahrtsgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz) gehört von der strengen juristischen Systematik nicht in das Kindschaftsrecht, sondern stellt einen besonderen Teil des Sozialrechtes dar (weil es die Grundlage für die Tätigkeit der Jugendämter ist). Es steht jedoch im engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Kindschaftsrecht, so daß die wichtigen Änderungen, die das Kindschaftsrecht tangieren, im Verlauf dieser Arbeit ebenfalls kurz dargestellt werden.

1.3 Begriffsbestimmungen

Einige, im Lauf der Arbeit wiederkehrende wichtige Begriffe sollen im folgenden kurz erläutert werden:

1.3.1 Elterliche Gewalt /Elterliche Sorge/ Sorgerecht

Die elterliche Gewalt, die seit der Sorgerechtsreform 1980 in elterliche Sorge umbenannt wurde, bezeichnet die elterlichen Rechte und Pflichten in bezug auf das minderjährige Kind; insbesondere Pflege und Erziehung (Artikel 6 GG), wobei üblicherweise eine Unterteilung in Personensorge und Vermögenssorge unternommen wird (§ 1626 BGB). Zur Personensorge zählen Pflege, Erziehung, Bestimmung des Aufenthaltes, Beaufsichtigung, Regelung des Umgangs des Kindes mit dritten Personen, Herausgabe des Kindes von dritten Personen, Bestimmung des religiösen Bekenntnisses einschl. der gesetzlichen Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten einschl. des Unterhaltes. Zur Vermögenssorge gehört die Verwaltung des Kindesvermögens, die Geltendmachung von Erbansprüchen des Kindes und die gesetzliche Vertretung des Kindes in Geldangelegenheiten. Die Bezeichnung Sorgerecht ist nicht gesetzlich definiert, im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet sie meist die Personensorge, manchmal auch die gesamte elterliche Sorge.

1.3.2 Familie

Der Begriff der Familie ist im BGB nicht definiert. Da die im 4. Buch des BGB definierten Rechtsbeziehungen sich fast ausschließlich mit den Menschen als Eheleuten und als Eltern minderjähriger Kinder befassen (bei wenigen Ausnahmen, wie z.B. § 1632 Abs. 4 BGB), ist Familie für das Familienrecht des BGB üblicherweise die Zweigenerationen-Kleinfamilie, bestehend aus Eltern und ihren Kindern. Rechtsbeziehungen zu Groß-, Pflege-, Stiefeltern und Verschwägerten spielen nur eine geringe Rolle im BGB-Familienrecht (anders als im familienbezogenen Sozialrecht).

1.3.3 Kindeswohl

Nahezu alle gerichtlichen Entscheidungen zum Kindschaftsrecht erfolgen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Dies betrifft z.B. die elterliche Sorge nach Scheidung; den Entzug des elterlichen Sorgerechtes; die Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil. Das Kindeswohl ist gesetzlich nicht definiert (und wohl auch nicht definierbar). Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung in jedem Einzelfall auszufüllen ist. Dies macht ihn natürlich „anfällig“ für ideologische Fragen, stellt ein Einfallstor dar für gewandelte gesellschaftliche Auffassungen von Erziehungsstilen.

1.3.4 Umgangsrecht

Früher auch persönlicher Verkehr genannt. Es bezeichnet einen Restbestand der elterlichen Sorge, der dem Elternteil verbleibt, wenn die elterliche Sorge (z.B. nach Scheidung) dem anderen Elternteil zugesprochen wurde. Die Regelungen für eheliche Kinder befinden sich in § 1634, für nichteheliche Kinder in § 1711 BGB.

1.3.5 Uneheliche /nichteheliche Kindschaft

Das BGB unterscheidet die nichteheliche (bis 1970 uneheliche) von der ehelichen Kindschaft. Ehelich ist ein Kind, das innerhalb einer Ehe zur Welt gekommen ist (oder innerhalb von 302 Tagen nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe). In diesem Fall greift die gesetzliche Vaterschaftsvermutung (§ 1591 BGB), wonach der Ehemann der Mutter des Kindes innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (181 bis 302 Tage vor der Geburt) geschlechtlich beigewohnt hat und biologischer Vater des Kindes ist. Ist das Kind außerhalb dieser Zeit geboren (Mutter ledig oder seit mehr als 302 Tagen geschieden oder verwitwet), so ist das Kind nichtehelich. Gleiches gilt, wenn im Rahmen eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses die Nichtvaterschaft des Ehemannes der Mutter gerichtlich festgestellt wurde. Auf das elterliche Sorgerecht für nichteheliche Kinder finden die §§ 1705 ff. BGB Anwendung.

1.3.6 Verwandtschaft

Der Verwandtschaftsbegriff des BGB geht über den Begriff der Familie hinaus; er umfaßt alle Personen, die in irgendeiner Weise miteinander blutsverwandt sind; wobei die Adoption (seit 1977) der biologischen Abstammung gleichgestellt ist. Man unterscheidet Verwandte in gerader Linie, dies sind Personen, die voneinander abstammen (Großeltern, Eltern, Kinder usw.) und Verwandte in der Seitenlinie, die von einer gemeinsamen dritten Person abstammen (Geschwister, Onkel, Neffen, Nichten, Cousinen usw.). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der vermittelnden Geburten. Schwägerschaft bezeichnet im Gegensatz zur Verwandtschaft die Angehörigen, die durch Heirat mit der eigenen Familie verbunden sind (Schwiegereltern, Schwiegerkinder; Schwäger/ -innen usw.). Weder verwandt noch verschwägert sind Personen, die miteinander verheiratet sind. Die Ehe stellt eine besondere Form der Zugehörigkeit dar.

1.3.7 Vormundschaft / Pflegschaft

Die Vormundschaft/Pflegschaft ist als Ersatz für die elterliche Sorge gegenüber einem Minderjährigen zu verstehen, wenn die Eltern diese aus einem der nachfolgenden Gründe nicht ausüben können oder dürfen.

Gründe für die Vormundschaft sind:

a) Entzug des elterlichen Sorgerechtes wegen Verletzung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB;
b) Im Scheidungsverfahren festgestellte Kindeswohlgefährdungen gem. § 1671 Abs. 5 BGB;
c) Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen (z.B. Minderjährigkeit der Eltern) gem. § 1673 BGB oder durch Adoptionseinwilligung (§ 1751 BGB);
d) Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen (z.B. Inhaftierung der Eltern, unbekannter Aufenthalt der Eltern) gem. § 1674 BGB;
e) Tod beider Elternteile oder des sorgeberechtigten Elternteils nach Ehescheidung.

Jeder dieser genannten Sachverhalte muß vom Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht festgestellt werden und hat zur Folge, daß für den Minderjährigen gemäß § 1773 BGB ein Vormund zu bestellen ist. Davon ausgehend, daß die Vormundschaft die elterliche Sorge ersetzen soll, hat der Vormund grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie die Eltern. Er ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. In der Aufgabenstellung ist der Vormund vom Pfleger (§ 1909 BGB) zu unterscheiden. Der Vormund ist Inhaber der gesamten elterlichenSorge, während der Pfleger nur einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge, vom Gericht als Wirkungskreise festgelegt, innehat.

1.4 Zeitlicher Ablauf der Entwicklung des Kindschaftsrechtes in Deutschland:

Diese Arbeit wird das Kindschaftsrecht in seiner historischen Entwicklung darstellen. Diese verlief, wobei nur die wichtigsten gesetzlichen Änderungen erwähnt werden, im Zeitablauf des 20. Jahrhunderts wie folgt:

Zeittafel Kindschaftsrecht

Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921 (RGBl. I. S. 939)

Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) vom 9.7.1922 (RGBl. I. S. 633)

Gesetz über Mißbräuche bei Eheschließung und Adoption vom 23.11.1933 (RGBl. I. S. 979)

Familienrechtsänderungsgesetz vom 12. 4. 1938 (RGBl. I. S. 380)

Ehegesetz vom 6.7.1938 (RGBl. I. S. 807)

Ehegesetz (Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats) vom 20.2.1946 (KRABl. 1946, S. 77=BGBl. III 404-1)

Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27.9.1950 (GBl. I. S. 1037) (DDR-Gesetz)

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des RJWG vom 28.8.1953 (BGBl. I. S. 1035)

Gleichberechtigungsgesetz vom 18.6.1957 (BGBl. I. S. 609), in Kraft seit 1.7.1958

Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.8.1961 (BGBl. I. S. 1221)

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) vom 11.8.1961 (BGBl. I. S. 1206)

Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (FGB) vom 20.12.1965 (GBl. I. 1966 S. 1), in Kraft ab 1.4.1966

Nichtehelichengesetz (NEhelG) vom 19.8.1969 (BGBl. I. S. 1243), in Kraft ab 1.7.1970

Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31.7.1974 (BGBl. I. S. 1713), in Kraft ab 1.1.1975

1. Eherechtsreformgesetz vom 14.6.1976 (BGBl. I. S. 1421); in Kraft ab 1.7.1977

Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 (BGBl. I. S. 1749), in Kraft ab 1.1.1977

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.7.1979 (BGBl. I. S. 1061), in Kraft ab 1.1.1980

Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechtes (IPR) vom 25.7.1986 (BGBl. I. S. 1142)

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26.6.1990 (BGBl. I. S. 1163), in Kraft seit 1.1.1991

Gesetz vom 17.2.1992 zum UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. II S. 121; Text in FamRZ 1992, 266)

Derzeit (Juni 1995) wird ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu weiteren Änderungen des Kindschaftsrechtes vorbereitet.

2 Das Kindschaftsrecht in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts

2.1 Das Kindschaftsrecht in der Kaiserzeit (bis 1918)

Das Familienrecht des BGB in seiner ursprünglichen Gesetzesfassung war ein zutiefst autoritäres und patriarchalisches Recht; dies wird z.B. im Eherecht des ursprünglichen BGB erkennbar: es bestimmte z.B. , daß „ dem Manne ... die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu (steht)“[1] und „das Vermögen der Frau ... durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen (wird)“[2]. Der Name des Mannes bestimmte den Ehe- und Familiennamen, die Frau hingegen war berechtigt, das „Hauswesen“ zu führen[3] und innerhalb „ihres häuslichen Wirkungskreises Geschäfte ihres Mannes zu besorgen und ihn zu vertreten[4] “ (sog. „Schlüsselgewalt“).

An der Entstehung des BGB hatten Frauen praktisch keinen Anteil; durch das fehlende Frauenwahlrecht waren im Reichstag der Kaiserzeit (1871 bis 1918) nur Männer vertreten; die Beratung des BGB-Entwurfes im Reichstag war nicht sehr eingehend, was verwundern muß, bedenkt man, um welch grundlegendes Gesetzeswerk es sich handelte. So ist auch bezeichnend für den damaligen Konsens unter den „Gesetzesmachern“, daß in der Debatte zum BGB nur ein Punkt, nämlich die Haftung für durch Hasen angerichtete Wildschäden (im damaligen § 835 BGB) zu einer intensiveren Aussprache führte, an der sich gleich 30 Abgeordnete beteiligten (die Hasen wurden dann auch aus § 835 BGB gestrichen)[5].

2.1.1 Elterliche Gewalt in der Ehe

So bestimmte das BGB bezüglich des Kindschaftsrechtes im Bereich der elterlichen Gewalt für eheliche Kinder z.B. in § 1627 BGB: „Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen“; weiter in § 1631 Absatz 2: „Der Vater kann kraft des Erziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen“. Bei der elterlichen Gewalt handelte es sich praktisch nur um eine väterliche Gewalt; sozusagen eine Fortführung der Muntwalt, der in früheren germanischen Rechten geltenden Herrschaftsmacht über das „gesamte Haus“, die aus mehreren Generationen bestehende Großfamilie eines ländlichen Anwesens, die Knechte und Mägde eingeschlossen. Die Mutter hatte grundsätzlich keine elterliche Gewalt über ihre minderjährigen (also damals unter 21 Jahre alten) Kinder. Bei Meinungsunterschieden zwischen Vater und Mutter ging die Auffassung des Vaters vor (§ 1634 Satz 2 BGB).

2.1.2 Elterliche Gewalt der Mutter

Erst rund 60 Paragraphen weiter, in den § 1684 und 1685 BGB waren die aus Ausnahmen zu verstehenden Fälle geregelt, in denen der Mutter die elterliche Gewalt zustand: wenn der Vater gestorben, für tot erklärt worden war, nachdem der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hatte (§ 1680 BGB) und die Ehe aufgelöst worden war, er an der Ausübung der elterlichen Gewalt tatsächlich verhindert war (§ 1677 BGB) oder die elterliche Gewalt ruhte (§ 1676 BGB). Die elterliche Gewalt wurde verwirkt, wenn der Vater wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Zuchthaus oder mindestens 8 Monaten Gefängnisstrafe verurteilt worden war; Gründe für das Ruhen der elterlichen Sorge waren die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Vaters (§ 104 BGB) oder die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers (§ 1910 BGB). Die tatsächliche Verhinderung (z.B. durch Kriegsgefangenschaft u.ä.) mußte durch das Vormundschaftsgericht festgestellt werden.

Daß der Staat auch in diesen Fällen der Mutter nicht zutraute, die Interessen ihres Kindes selbst zu vertreten, wird auch daran erkennbar, daß gemäß § 1787 BGB das Vormundschaftsgericht nach Anordnung durch den Vater oder aus besonderen Gründen im „Interesse des Kindes“ der Mutter einen Beistand für alle oder einzelne Angelegenheiten der elterlichen Gewalt beiordnen konnte, der die Mutter zu unterstützen, aber auch zu überwachen hatte (so ausdrücklich der Text des § 1689 BGB).

2.1.3 Entziehung der elterlichen Gewalt

Die Entziehung der elterlichen Gewalt durch Richterspruch regelte bereits damals der § 1666 BGB. Dem Vater (bzw. der Mutter) konnte die elterliche Gewalt durch das Vormundschaftsgericht entzogen werden bei Kindesmißbrauch, Vernachlässigung oder bei ehrlosen oder unsittlichem Verhalten der Eltern[6]. Ausdrücklich Erwähnung fanden in § 1666 damaliger Fassung Erziehungs- und Besserungsanstalten, was darauf hindeutet, daß der Gesetzgeber die „Schuld“ durchaus nicht nur bei den Eltern der Kinder sah.

2.1.4 Rechte der Kinder

Rechte des Kindes oder Jugendlichen finden sich in der damaligen Gesetzesfassung nicht; bis zur Auffassung, daß auch Kinder über eigene Rechte gegenüber den Eltern verfügen könnten, war es noch ein weiter Weg. Lediglich ein Anspruch auf Aussteuer bei der Heirat der Tochter fand sich in § 1620 BGB; im folgenden § 1621 BGB wurde geregelt, daß die Aussteuer bei einer Heirat ohne Einwilligung der Eltern oder bei einer Lebensweise gegen den Willen der Eltern verweigert werden konnte. Die Dienstleistungspflicht des (auch bereits volljährigen Kindes) in Haushalt und Geschäft der Eltern regelte § 1617 BGB. Tatsächlich war dennoch in den Regelungen des neuen BGB eine Verbesserung gegenüber früheren Rechten zu sehen, denn die elterliche Gewalt endete zumindest „automatisch“ mit Vollendung des 21. Lebensjahres, es bedurfte keiner Emanzipation aus der väterlichen Gewalt mehr[7]. Allerdings wirkte die elterliche Gewalt auch nach der Volljährigkeit insoweit weiter, als der Vater einer Eheschließung auch des volljährigen Kindes zustimmen mußte; dies wurde erst 1938 mit dem damaligen Ehegesetz abgeschafft.

2.1.5 Elterliche Gewalt nach Scheidung und Auflösung der Ehe

Das Scheidungsrecht des ursprünglichen BGB entsprach dem protestantischen Prinzip der Verschuldensscheidung, wonach ein Ehegatte durch schwere Eheverfehlungen des anderen das Recht erhielt, die Auflösung der Ehe zu verlangen. Ehebruch, Bigamie, Unzucht mit Tieren, Tötungsversuche und böswilliges Verlassen waren absolute Scheidungsgründe, sonstige schwere Eheverfehlungen relative Scheidungsgründe; letztere berechtigten nur zur Scheidung, wenn durch sie eine tiefe Ehezerrüttung herrührte[8].

Das Personensorgerecht (als Teil der elterlichen Gewalt) nach Scheidung der Ehe stand nach 1635 BGB dem unschuldig geschiedenen Ehegatten zu; waren beide Ehegatten schuldig geschieden, so stand die Personensorge für Jungen unter 6 Jahren sowie für Mädchen der Mutter zu; für Jungen über 6 Jahren stand sie dem Vater zu (wobei das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen des Kindeswohls eine abweichende Regelung treffen konnte). Die gesetzliche Vertretung der Kinder oblag auf jeden Fall dem Vater (unter den gleichen Einschränkungen, die bereits oben erwähnt wurden). Da der an der Ehescheidung schuldige Teil im Urteil zu benennen war und auch die Unterhaltsberechtigung von der Schuldfrage abhing, versetzte dieses Recht die Ehefrau in eine heute kaum begreifliche wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom Ehemann.

2.1.6 Uneheliche Kinder

Die Rechtsbeziehungen der unehelichen Kinder und ihrer Eltern regelte ein separater Titel des BGB (6. Titel, ab § 1705): Die Mutter hatte nicht das Recht der gesetzlichen Vertretung ihres Kindes; es war stets ein Vormund zu bestellen (ab 1924 mit Inkrafttreten des RJWG wurde das Jugendamt Amtsvormund); die Mutter hatte nur die tatsächliche Personensorge. Dies blieb so im wesentlichen bis zur Reform des Nichtehelichenrechts am 1.7.1970 !

Der Vater des unehelichen Kindes galt als mit diesem nicht verwandt (§ 1589 Satz 3 BGB). Dies war ein deutlicher Rückschritt hinter des Allgemeine preußische Landrecht von 1794; dieses definierte in allgemeiner Form, daß Eltern und Kinder (ohne weitere Unterteilung) Verwandte in auf- oder absteigender Linie seien; allerdings hatte die damalige Literatur bereits die Auffassung vertreten, daß zwischen Vater und unehelichem Kind keine Verwandtschaft im Rechtssinne, sondern nur im natürlichen Sinne bestehe, die als Grundlage für die Unterhalts- und Erbansprüche angesehen wurde[9].

Nunmehr, mit der Kodifikation im BGB, waren durch die ausdrückliche Verneinung der Verwandtschaft auch die Erbansprüche des Kindes zum Vater und dessen Verwandtschaft abgeschnitten. Das uneheliche Kind hatte lediglich aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlagen (§§ 1708 ff BGB) gegen den Erzeuger einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bei Gebrechlichkeit auch darüber hinaus). Der Unterhalt bemaß sich allerdings anders als beim Unterhalt für eheliche Kinder nicht an der Lebensstellung beider Eltern, sondern an der der Mutter. Auch in dieser Regelung muß eine materielle Schlechterstellung des unehelichen gegenüber dem ehelichen Kind gesehen werden, denn die Lebenssituationen der unehelichen Mütter waren nach allen aus dieser Zeit bekannten Fakten überaus ungünstig. Auch ein reicher Vater mußte nur soviel Unterhalt zahlen, wie es den Lebensverhältnissen der im häufigeren Fall wohl ärmeren Mutter entsprach[10].

2.1.7 Statusfeststellung

Die Statusfeststellung der Kinder, ehelich oder unehelich, und auch die Feststellung der Vaterschaft bei unehelichen Kindern, lag weitgehend in den Händen der Männer. Zum einen die Anfechtung der Ehelichkeit: Nach § 1591 BGB galten alle in der Ehe geborenen Kinder als ehelich; es wurde die Vermutung der ausschließlichen geschlechtlichen Beiwohnung durch den Ehemann, ergänzt durch die gesetzliche Empfängniszeit in § 1592 BGB[11] in das Gesetz aufgenommen. Nach § 1593 BGB konnte der Ehemann (und nur er) die Ehelichkeit des Kindes innerhalb eines Jahres (nach Kenntnis der Umstände, die gegen die mögliche Vaterschaft sprachen) anfechten. Diese Regelung der Ehelichkeitsanfechtung stand ersichtlich unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Familienverbandes. Sie schränkte die Anfechtungsmöglichkeit weitgehend ein und stellte es ausschließlich auf die freie Entscheidung des Mannes ab, ob das Kind als ehelich gelten sollte oder nicht. Gegen den Willen des Mannes konnte sich niemand auf die Unehelichkeit berufen[12].

Eine ähnlich starke Stellung hatte der Mann auch bei der Feststellung der unehelichen Vaterschaft, die in der Regel nur als Vorfrage bei der Unterhaltsgewährung geklärt wurde. Die Vaterschaftsvermutung des unehelichen Vaters nach § 1717 BGB galt in den Fällen nicht, wenn innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch ein anderer Mann der Mutter beigewohnt hatte; völlig unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der biologischen Abstammung des Kindes vom Beklagten. Hierdurch war es in vielen Fällen nicht möglich, daß die Vaterschaft festgestellt wurde.

2.2 Vom Kaiserreich zur Weimarer Republik - Patriarchat und Aufbruch ? (Die Jahre 1919 bis 1932)

Mit der ersten deutschen Republik und dem neu eingeführten Frauenwahlrecht wäre zu erwarten gewesen, daß sich am patriarchalischen Charakter des Familienrechtes des BGB etwas ändert, zumal Artikel 119 der Verfassung des Deutsches Reiches vom 11.8.1919 (RGBl. I. S. 1383), der sog. „Weimarer Verfassung“ in Satz 2 bestimmte, daß die Gleichberechtigung der Geschlechter die Grundlage der Ehe darstellte; diese Erwartung kam aber nicht zustande.

Gemäß Artikel 121 der Weimarer Verfassung war zwar ebenfalls bestimmt: „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern“, jedoch war dies nur ein Programmsatz, der keine unmittelbare Rechtsanwendung ermöglichte und nach den parlamentarischen Verhandlungen zur Verfassung auch keine volle Gleichstellung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen bezweckte[13].

Am eigentlichen Gesetzestext des BGB -Kindschaftsrech-tes wurde in der Zeit der „Weimarer Republik“ von 1919 bis 1933 nichts verändert. Der Gesetzgeber hatte, angesichts der Verelendung der Bevölkerung durch Wirtschaftskrise, Geldentwertung, Reparationsforderungen und wachsender Gefährdung des Rechtsstaates von rechts, wohl auch „wichtigeres“ zu tun. Immerhin zustande kamen 1921 das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) und 1922 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG), während die auch damals bereits beabsichtigte Reform des Unehelichenrechts über 2 Referentenentwürfe 1925 und 1929 nicht hinaus kam[14].

2.2.1 Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG)

Dieses kurze Gesetz ist insbesondere deshalb erwähnenswert, weil in Abkehrung des Grundsatzes der väterlichen Entscheidungskompetenz für Fragen des religiösen Bekenntnisses des Kindes die Einigung beider Elternteile in den Vordergrund gestellt wurde (§ 1 RKEG) und bei Nichteinigung das Vormundschaftsgericht entschied (§ 2 RKEG). Interessant sind hier erstmals die für Minderjährige eingeführten Teilmündigkeiten in § 5 RKEG für mind. 12 bzw. 14 Jahre alte Kinder (Verbot des Religionswechsels gegen den eigenen Willen und eigene Bestimmung des Bekenntnisses) und Anhörungsbestimmungen des Vormundschaftsgerichtes für mindestens zenhjährige Kinder (§§ 2 und 3 RKEG).

2.2.2 Der Staat greift in die Erziehung ein - Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922

Schon vor der Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung hatte das Reichsinnenministerium mit den Arbeiten an einem Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) begonnen, jedoch erst durch einen interfraktionellen Antrag von 33 weiblichen Reichstagsabgeordneten vom 20.11.1920 wurden die Vorarbeiten beschleunigt, so daß am 15.3.19921 von der damaligen Reichsregierung ein Gesetzesentwurf eingebracht wurde, der nach heftigen Debatten rund 1 Jahr später, am 14.6.1922, durch den Reichstag verabschiedet wurde[15].

Dieses Gesetz, welches den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der damals widerstreitenden Interessen zwischen einer „großen Regelung“ des gesamten Rechts der Sozialisation und der „kleinen Lösung“, einem reinen Erziehungshilfe- und Jugendbehördengesetz , darstellte, sollte am 1.4.1924 in Kraft treten. Durch die Wirtschaftskrise bedingt, wurden durch die Reichsregierung mit einer Verordnung vom 14.2.1924, gegründet auf eine Ermächtigungsvorschrift des Reichstages vom 8.12.1923, zahlreiche Bestimmungen des RJWG vorerst nicht in Kraft gesetzt[16].

Dennoch bleibt festzuhalten, daß es in einer Zeit größter Finanznot von Staat und Kommunen ein Zeichen außerordentlichen Verantwortungsbewußtseins des Gesetzgebers war, durch die Festlegung einer staatlichen Sorgepflicht den Anspruch der Kinder auf Hilfe zur Erziehung durch den Staat und seine beauftragten Stellen zu kodifizieren[17]. Dies umso mehr, als die Auseinandersetzung um die Frage des staatlichen Eingriffs in die Familie bei erzieherischem Versagen der Eltern, unabhängig von deren Verschulden, ging. Bei den Beratungen zum BGB war zu dessen § 1666 noch innerhalb des Reichstags mehrfach die Auffassung vertreten worden, daß die elterlichen Rechte an den Kindern gottgewollt, eine unantastbare Rechtsspäre darstellten, in die niemand, am wenigsten der Staat, einzudringen berechtigt sei[18].

Demgegenüber sah § 1 (Satz 3) RJWG lediglich die objektive Tatsache der Nichterfüllung der elterlichen Erziehungsverantwortung als Grundlage der öffentlichen Erziehungshilfe: „Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein.“ Also schon dann, wenn es an normalen Erziehungsbedingungen mangelt, trat, ohne Verschuldensfrage, der Staat mit seiner Erziehungsverantwortung (im Sinne wohlfahrtsstaatlichen Denkens), stärkend neben die elterliche Erziehung. Das Recht des Kindes auf angemessene Erziehung fand erstmals Eingang in das staatliche Recht.

Dieses staatliche Eingreifen des Staates mit einer Art „Ersatzerziehung“ beruhte auf einer gewandelten Auffassung des Verhältnisses der erzieherischen Verantwortung der Eltern und der Pflicht des Staates auf diesem Gebiet. Zwar blieb nach Art. 120 der Weimarer Verfassung das Erziehungsrecht ein „natürliches Recht“ der Eltern, aber es war doch im gleichen Satz das Wachen der staatlichen Gemeinschaft über dieses Recht erwähnt worden. Zu der Verantwortung der Eltern trat nun ergänzend, grundsätzlich jedoch nicht ersetzend, die Gesamtverantwortlichkeit von Staat und Gesellschaft[19].

2.2.2.1 Schutzmaßnahmen des RJWG

An Schutzmaßnahmen waren im RJWG insbesondere vorgesehen der Pflegekinderschutz, die Schutzaufsicht und die Fürsorgeerziehung sowie die Amtsvormundschaft für uneheliche Kinder. Die Schutzaufsicht und die Fürsorgeerziehung waren Maßnahmen zur Erziehungshilfe, wobei die Schutzaufsicht (§§ 56 ff. RJWG), die 1961 durch die Erziehungsbeistandschaft abgelöst wurde, eine Erziehungshilfe innerhalb der Familie, die Fürsorgeerziehung (FE; §§ 62 ff RJWG) eine Erziehungshilfe in der Regel außerhalb der elterlichen Familie, also in einer Erziehungsanstalt, darstellte. Beide Maßnahmen konnten von Amts wegen, auf Antrag des Jugendamtes, die Schutzaufsicht auch auf elterlichen Antrag durch das Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Konkrete Zutritts- und Auskunftsrechte der staatlich eingesetzten Aufsichtspersonen gegenüber den Eltern wurden eingeräumt (z.B. § 58 RJWG). Fürsorgeerziehung als die am weitesten einschneidende Maßnahme in das Elternrecht war nur zulässig, soweit andere Maßnahmen erfolglos zu bleiben drohten, sie konnte grundsätzlich angeordnet werden, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und endete grundsätzlich mit Vollendung des 20. Lebensjahres (später wurde das Endalter auf 19 Jahre reduziert).

2.2.2.2 Amtsvormundschaft für uneheliche Kinder

Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes trat für alle unehelichen Kinder ein und ersetzte landesrechtlich unterschiedliche Formen der Berufs- und Anstaltsvormundschaft und Einzelvormundschaft für uneheliche Kinder. Der gesetzliche Eintritt der Amtsvormundschaft durch Geburt hatte den Vorteil, daß sich die oft langwierige Suche nach einem geeigneten Einzelvormund erübrigte. Die materielle Lage der unehelichen Kinder soll sich durch die Einrichtung der Amtsvormundschaft, sozusagen eines speziellen Berufsstandes mit Fachkenntnissen insbesondere auf dem Gebiet der Abstammung und Unterhaltsgeltendmachung, deutlich verbessert haben[20]. Die Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Mutter schien im damaligen Recht kein diskutabler Punkt gewesen zu sein; jedenfalls ist aus den Materialien nichts erkennbar, was auf diesbezügliche Vorstellungen hinweisen konnte.

Zu weiteren gesetzlichen Reformen des Kindschaftsrechtes kam es während der Weimarer Republik nicht mehr. Der amtliche Entwurf zur Reform des Unehelichenrechtes von 1929 sah ein eigenes Recht des Kindes auf Anfechtung der Ehelichkeit auch nach der Volljährigkeit vor[21] ; Gesetz wurde eine solche Norm erst 1961.

2.2.2.3 Notverordnung grenzt Leistungen ein

Das System der staatlichen Jugendfürsorge hatte sich kaum etabliert, als es sich im Gefolge der Wirtschaftskrise ab 1929 enormen finanziellem Druck ausgesetzt sah. Durch die Brüningsche Deflationspolitik wurden Kosten der Arbeitslosigkeit auf die Kommunen abgewälzt, die ihrerseits mit Einsparungsmaßnahmen auch im Sozialbereich antworteten; dies traf die Mitarbeiterschaft, wie auch Einrichtungen der kommunalen Jugendfürsorge[22].

Eine Notverordnung vom 4.11.1932 grenzte den Kreis der für die Fürsorgeerziehung geeigneten Jugendlichen ein, setzte das Höchstalter der FE von 20 auf 19 herunter und sah eine Erfolgsprognose für die Maßnahme vor. Die (in der Zuständigkeit der Landesjugendämter) lebenden Fürsorgezöglinge wurden Ende 1932/Anfang 1933 aus den Einrichtungen und somit in die Zuständigkeit der kommunalen Jugendämter entlassen, die bereits mit Zehntausenden arbeitsloser gefährdeter Jugendlicher überfordert waren[23].

2.3 Kindschaftsrecht im Nationalsozialismus im Dienste von „Volk und Blut“ (Die Jahre 1933 - 1945)

Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30.1.1933 begann auch für die Entwicklung des Kindschaftsrechtes eine ganz andere Richtung. Recht wurde unter den neuen Machthabern ganz zielstrebig als Mittel zum Zweck verstanden: „Der Staat ist Mittel zum Zweck. Dieser Zweck aber ist: Erhaltung der Rasse“[24]. Das Familienrecht eignete sich insbesondere zur Durchsetzung rassepolitischer Interessen, dem Schutz „deutschen“, also „arischen“ Blutes gegenüber „jüdischen“ Einflüssen. Daher lagen auch die Schwerpunkte von Gesetzesänderungen im Familien-, insbesondere im Kindschaftsrecht, auf der gesetzestechnischen Realisierung dieser rassistischer Ideologien.

2.3.1 Mißbräuche bei Eheschließung und Adoption?

Das erste, bereits kaum 10 Monate nach der Machtergreifung verabschiedete Gesetz über Mißbräuche bei Eheschließung und Adoption vom 23.11.1933 (RGBl. I. S. 979), fügte einen § 1325a in das BGB ein. Dieser betraf die Ehenichtigkeit bei Verdacht einer sog. Scheinehe (Führung des Familiennamens des Mannes durch die Frau, ohne daß eine Lebensgemeinschaft besteht).

Außerdem wurde in § 1754 BGB ein Hindernis zur gerichtlichen Bestätigung einer Annahme an Kindes Statt (Adoption) eingeführt, das öffentliche Interesse an der Nichtdurchführung der Adoption, ein Antragsrecht der oberen Verwaltungsbehörde gegenüber dem Vormundschaftsgericht; dies geschah mit dem Hintergrund, daß ein Kind jüdischer Abstammung nicht von einer „arischen“ Familie adoptiert werden sollte (und umgekehrt).

Das obige Gesetz war in seiner Sprache noch eher zurückhaltend. Das gesamte Ausmaß der nationalsozialistischen Rassenideologie wurde mit dem „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15.9.1935 (sog. Nürnberger Rassegesetz) deutlich. Hierdurch wurden Ehen zwischen „Ariern“ und Menschen jüdischer Abstammung verboten, ebenso wie außereheliche geschlechtliche Beziehungen. Das „Ehegesundheitsgesetz“ vom 18.9.1935 verlangte Ehetauglichkeitszeugnisse für Brautleute und schloß Menschen mit bestimmten Krankheiten von der Ehe aus. Es folgten zahlreiche Gesetze, die „Nichtariern“ die Teilnahme am öffentlichen Leben und an der Berufsausübung erschwerten oder verboten.

2.3.2 Abstammung ganz arisch ? - Familienrechts- änderungsgesetz 1938 und Folgeänderungen

Das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen (sog. Familienrechtsänderungsgesetz) vom 12. 4. 1938 (RGBl. I. S. 380) bedeutete eine Abkehr von der väterlichen Alleinentscheidung über die Ehelichkeit seines innerhalb der Ehe geborenen Kindes. Ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des „öffentlichen Interesses“ (und nicht nur im Kindesinteresse) wurde in dem neu ins BGB aufgenommenen § 1595a ein zeitlich und sachlich unbefristetes Ehelichkeitsanfechtungsrecht durch den Staatsanwalt eingeführt. In der amtlichen Begründung zu § 1595a BGB ist ausgeführt, daß das öffentliche Interesse die Erhebung der Anfechtungsklage durch den Staatsanwalt grundsätzlich dann gebiete, wenn unter rassepolitischen oder erbbiologischen Gesichtspunkten staatliche Belange unmittelbar berührt seien[25].

Es sollte weiterhin verhindert werden, daß mittels Anerkennung der Ehelichkeit die Abstammung eines Kindes („Halbjude?“) im Einvernehmen mit der Mutter verschleiert werden konnte. Diese Neuregelung nahm die Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Kindes in den Familienverband dem Ehemann weitestgehend aus der Hand (dessen zeitlich beschränktes Anfechtungsrecht blieb neben dem des Staatsanwaltes bestehen) und legte sie in die Hände des Staatsanwaltes als politischer, auf Anweisung handelnder Behörde. Der Staat beanspruchte also für sich das Recht, ohne Rücksicht auf die Familie und die Intimität ihres geschlechtlichen Zusammenlebens, aus politischen Erwägungen diese ggf. auseinanderzureißen.

[...]


[1] § 1354 BGB (Fassung bis zum Gleichberechtigungsgesetz 1957)

[2] § 1363 BGB (Fassung bis zum Gleichberechtigungsgesetz 1957)

[3] § 1356 BGB (Fassung bis zum Gleichberechtigungsgesetz 1957)

[4] § 1357 BGB (Fassung bis zum Gleichberechtigungsgesetz 1957)

[5] Haft: Auf der Waagschale der Justizia, S. 107

[6] letzteres heute noch im Erbrecht in § 2333, allerdings bezogen auf das Verhalten der Kinder gegenüber ihren Eltern

[7] Schwab; Entwicklungen und Perspektiven des Familienrechts; in: BM für Familie und Senioren: Festschrift 40 Jahre Familienpolitik, S. 79

[8] Schwab; Entwicklungen und Perspektiven des Familienrechts; in: BM für Familie und Senioren: Festschrift 40 Jahre Familienpolitik, S. 70

[9] Leineweber; Die rechtliche Beziehung... S. 233

[10] Langer-El Sayed, Familienpolitik... S. 165

[11] 181 bis 302 Tage vor der Geburt

[12] Ruge/Gerlach; BGB, Einleitung S. XXVI

[13] Scheuner: Der primäre Status des unehelichen Kindes und seiner Mutter; in: DIV: neues Unehelichenrecht in Sicht, S. 10

[14] Scheuner aaO. S. 10

[15] Münder; Das neue Jugendhilferecht, S. 12

[16] Münder aaO S. 13

[17] Hess: Zum RJWG und JAG, in: Lades u.a. : Handbuch der Jugendwohlfahrt, S. 22

[18] Hess aaO. S. 24

[19] Hess aaO. S. 24

[20] Scheuner: aaO. S. 10

[21] Scheuner: aaO. S. 15

[22] Harvey, Liz: Die Jugendfürsorge in der Endphase der Weimarer Republik; in: Otto/Sünker: Soziale Arbeit und Faschismus, S. 295

[23] Harvey, Liz aaO S. 310

[24] Adolf Hitler, Mein Kampf; zitiert in Jäckel: Hitlers Weltanschauung, S. 79

[25] DJ 1938, S. 620, zitiert in Ruge/Gerlach aaO S. XXVIII

Fin de l'extrait de 129 pages

Résumé des informations

Titre
Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes
Université
Protestant University of Applied Sciences Rheinland-Westfalen-Lippe  (Fachbereich Sozialarbeit)
Note
sehr gut
Auteur
Année
1995
Pages
129
N° de catalogue
V103
ISBN (ebook)
9783638100779
Taille d'un fichier
665 KB
Langue
allemand
Annotations
Ein Überblick über die Rechtsentwicklung des Kindschaftsrechtes von 1900 - heute.
Mots clés
Kindschaft, Vaterschaft, Vormund, Pfleger, elterliche Sorge, elterliche Gewalt
Citation du texte
Horst Deinert (Auteur), 1995, Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103

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