Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (1794-1830) - Die Dienstverhältnisse der Landbevölkerung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

46 Pages, Note: 17 Punkte


Extrait


Gliederung

I. Vorbemerkungen
1. Die Agrarverfassung Preußens im 18. Jahrhunderts
a. Die westdeutsche Grundherrschaft
b. Die ostelbische Gutsherrschaft
2. Die Gliederung der dienstpflichtigen Landbevölkerung
a. Der Bauernstand
(1) Personenrechtliche Gliederung
(a) Freibauern
(b) Erbuntertanen
(2) Besitzrechtliche Gliederung
(a) Erbzinsbauern
(b) Laßbaue rn
(3) Grundherrschaftliche Gliederung
(a) Domänenbauern
(b) Adlige Gutsbauern
(4) Wirtschaftliche Gliederung
b. Die unterbäuerlicher Schicht

II. Die ländlichen Dienstverhältnisse nach dem ALR
1. Die bäuerlichen Dienstpflichten, II 7 §§ 308 ff.
a. Rechtsgrund der bäuerlichen Diens tpflicht
b. Umfang der Dienste
c. Arten der Dienste
(1) Spann- und Handdienste, II 7 §§ 325 ff.
(2) Ackerdienste
(3) Baudienste, II 7 §§ 369 ff.
(4) Forstdienste, II 7 §§ 396 ff.
(5) Weitere Dienste
d. Tägliche Dienstdauer
e. Inanspruchnahme der Dienste
f. Dienstvergütungen, II 7 §§ 419 f.
g. Aussetzung und Befreiung von den Dienstpflichten
(1) Zeitliches Zusammentreffen verschiedener Dienstpflichten
(2) Remission in Notfällen, II 7 §§ 435 ff.
(3) Unmöglichkeit der Dienstleistungen, II 7 §§ 444 ff.
(4) Ablösung durch Dienstgeld, II 7 §§ 421 ff. 2. Der Gesindezwangsdienst, II 7 §§ 185 ff.
a. Die Vormiete
b. Der eigentliche Gesindezwangsdienst 3. Das Dienstrecht des freien Gesindes
a. Rechtsgrundlage
b. Dienstdauer
c. Unmöglichkeit des Dienstantritts
d. Dienstvergütungen
e. Pflichten des Gesindes, II 5 §§ 57 ff.
(1) Dienstpflichten
(2) Verhaltenspflichten
f. Pflichten des Dienstherrn, II 5 §§ 82 ff.
g. Beendigung des Dienstes
(1) Durch den Tod eines Vertragspartners, II 5 §§ 99 ff.
(2) Durch fristlose Kündigung, II 5 §§ 116 ff.
(3) Durch fristgemäße Kündigung, II 5 §§ 140 ff.

h. Ungerechtfertigte Entlassungen und Diens tverweigerungen

III. Die bäuerlichen Dienstpflichten in der zeitgenössischen Kritik
1. Juristische Kommentierungen zum ALR
3. Weitere zeitgenössische Kritiken
a. Forderungen nach Aufhebung der Erbuntertänigkeit
(1) Georg Christian von Oeder
(2) Ernst Wilhelm von Schlabrendorff
(3) Christian Garve
(4) Carl Friedrich Bahrdt
(5) Christian Ulrich Detlev von Eggers
b. Argumente gegen die Aufhebung der Erbuntertänigkeit
(1) Eigentumsgarantie
(2) Gefahr von Bauernunruhen
(3) Bäuerliche Unwissenheit
3. Rückblickende Betrachtungen

IV. Die Rechtsprechung zu den bäuerlichen Dienstpflichten
1. Art und Gliederung der Entscheidung
2. Verfahrensbeteiligte
3. Zeitlicher und örtlicher Hintergrund
4. Rechtsgrundlagen der Entscheidung
5. Sachentscheidungen
a. Festsetzung des täglichen Dienstbeginns
b. Festsetzung der Spanndienste
7. Kostenentscheidung
8. Bewertung der Entscheidung

V. Literaturverzeichnis

I. Vorbemerkungen

Die spätabsolutistische preußische Gesellschaft war im ausgehenden 18. Jahrhundert durch das Dreiständesystem geprägt. Es bestand aus dem privilegierten Adel, dem gewerbetreibenden Bürgertum in den Städten und dem Bauern auf dem Land. Daneben existierte in den Dörfern mit den Landarmen und den Landlosen eine unterbäuerliche Schicht, die sich mit Gesindearbeit ihr Auskommen sichern mußte. Des weiteren gab es in den größeren Orten einige nichtkonzessionierte Handwerker, die ihr Gewerbe von Seiten des Staates aus fiskalischen Gründen eigentlich nur in den Städten ausüben sollten, die gesetzlichen Einschränkungen aber unterliefen1. Insgesamt lebten und arbeiteten in dem Agrarstaat Preußen um 1800 von den 7,4 Millionen Einwohnern rund 72 Prozent auf dem Land2.

Die preußischen Bauern waren dreifach dienstverpflichtet. Aus heutiger Sicht am verständlichsten erscheinen die Dienste für das Allgemeinwohl, zu denen sie gemäß II 7 §§ 37 ff. als Mitglieder einer Dorfgemeinde verpflichtet waren. Zu diesen Gemeinheitsdiensten zählten der Wege- und Brückenbau, die Pflege von Gräben und Koppeln, die Instandhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie Schmieden, Hirtenhäuser und Brunnen, aber auch die Unterhaltung der Hirten, eines Zuchtbullen und eines Zuchtebers sowie der Brandschutz. Hinzu kamen einige landespolizeiliche Aufgaben wie der Transport und die Begleitung von Verbrechern und Landstreichern.

Daneben waren die Bauern dem Staat gegenüber zu besonderen Dienstleistungen verpflichtet, II 7 § 13. Eine konkrete Umschreibung dieser Territorialdienste enthielt das Allgemeine Landrecht (ALR) allerdings nicht. Sie entsprangen den staatsbürgerlichen Pflichten und hatten den Charakter einer Naturalabgabe, deren Verteilung nach dem Steuersystem erfolgte3.

Zusätzlich war die Mehrheit der preußischen Landbevölkerung mit Arbeitsrenten belastet, die sie gegenüber dem Staat als Großgrundeigentümer oder privaten Gutsherren erbringen mussten. Diese Dienste lassen sich unter der allgemeinen Bezeichnung Gutsfronen zusammenfassen und waren naturgemäß vor allem in der Landwirtschaft zu leisten. Art und Umfang der Dienste für den Gutsherrn waren von zahlreichen Faktoren abhängig. Sie differierten nicht nur auf regionaler, sondern oftmals auch auf lokaler Ebene. Das ALR galt gegenüber den Provinzialgesetzen subsidiär und sollte nur in Ermangelung einschlägiger Regelungen vor Ort Anwendung finden. In den unterschiedlichen regionalen Rechtsordnungen nahmen die Rechtsbeziehungen im ländlichen Bereich breiten Raum ein. Daher konnte das ALR in bezug auf die Dienstverhältnisse der Landbevölkerung nur einen groben Rechtsrahmen setzen. Maßgeblich für die Dienstpflichten der Landbevölkerung war weniger die örtliche Agrarstruktur, sondern die rechtliche und soziale Lage des einzelnen Landbewohners.

1. Die Agrarverfassung Preußens im 18. Jahrhundert

Die Agrarverfassung des 18. Jahrhundert war statisch und hatte sich im vorindustriellen Zeitalter über Jahrhunderte nur unwesentlich geändert. Die Struktur des ländlichen Raumes war im Mittelalter durch die Grundherrschaft geprägt. Die adligen und kirchlichen Grundherren waren Eigentümer von Grund und Boden, den sie selbst bewirtschaften oder zur Nutzung an Abhängige übertragen konnten. In diesem Fall behielt sich der Grundherr das Obereigentum in Form der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über das Ackerland vor. Den Bauern räumte er lediglich ein minderes Untereigentum ein, das aus den Nutzungs- und Fruchtziehungsbefugnissen bestand. Das konnte dauerhaft und vererblich oder zeitlich begrenzt nach Pachtrecht erfolgen. Diese Rechtsfigur des indominium directumunddominium utileunterteilten Eigentums war weder mit dem absoluten Eigentumsbegriff des antiken römischen Rechts noch mit der heutigen bürgerlichen Eigentumslehre identisch. Vielmehr entsprach diese feudale Rechtskonstruktion dem zeitgenössischen Verständnis, daß derjenige Eigentümer einer Sache war, der sie sichtbar nutzte4. Gleichzeitig ließ sich mit ihr ein dauerhaftes Verfügungsrecht des Grundherrn über den nutzbaren Boden begründen. Es galt über Jahrhunderte als der sicherste Wert, bis er seine Bedeutung während der Industrialisierung gegenüber dem bürgerlichen Kapital verlor5. Die mittelalterliche Grundherrschaft hatte sich in Deutschland während der Frühen Neuzeit unterschiedlich fortentwickelt6. Aus diesem Grunde bestand auch in den preußischen Provinzen im 18. Jahrhundert keine einheitliche Agrarstruktur.

a. Die westdeutsche Grundherrschaft

Als mit den Kodifikationsarbeiten zum ALR im Jahre 1780 begonnen wurde, verfügte Preußen über kein zusammenhängendes Staatsgebiet. Am Niederrhein, in Westfalen sowie mit dem Fürstent um Ostfriesland bestanden mehrere kleine Exklaven im Westen, die lediglich 6,5 Prozent seiner Gesamtfläche ausmachten7. Insbesondere am Niederrhein hatte sich eine Sonderform der Grundherrschaft herausgebildet, die durch reine Pachtzahlungen der ansonsten unabhängigen Bauern gekennzeichnet war8. Das Land Preußen und seine Lebensformen wurden aber im wesentlichen durch seine alten Kernprovinzen geprägt, die östlich der Elbe lagen. Zudem waren die linksrheinischen Gebiete im Jahre 1792 an der revolutionäre Frankreich abgetreten worden, so daß dort das ALR keine Gültigkeit erlangte9. Daher sollen nachfolgend die Rechtsverhältnisse in

Ostelbien den Schwerpunkt bilden. Dort war aus der Grundherrschaft infolge einer ständigen Ausweitung der adligen Eigenbetriebe die Gutsherrschaft hervorgegangen.

b. Die ostelbische Gutsherrschaft

Im Gegensatz zu der Entwicklung in anderen Ländern wurde in Preußen der Adel nicht aus seiner althergebrachten Führungsposition verdrängt. Die Bündelung immer umfassenderer Herrschaftsrechte in seinen Händen beförderte die Herausbildung von Gutsherrschaften in Ostelbien. Sie prägten nicht nur die Agrarstruktur in Nordostdeutschland, sondern bestimmten auch hochgradig die Verfassungs- und Verwaltungsstruktur des späteren Preußen10. Seit Be ginn der Frühen Neuzeit vergrößerten de Adligen ihre Rittergüter ständig, die sie ursprünglich für ihre Gefolgschaftsdienste während der Ostkolonisation im 12. Jahrhundert vom Landesherrn zur Sicherung ihres persönlichen Bedarfs als Lehen erhalten hatten. In den Dörfern der Mark Brandenburg gehörten bereits Ende des 16. Jahrhunderts bis zur Hälfte des nutzbaren Ackers adligen Gutsherren11. Für die Bewirtschaft dieser Ländereien sicherten sie sich die Arbeitskraft der Bauern. Dabei nutzte der Adel seine starke Stellung im kurmärkischen Ständeverband und die Finanzschwäche des Kurfürsten aus. Die Ritterschaft erzwang vom Landesherrn die Einschränkung der bäuerlichen Freizügigkeit und die Verfügungsgewalt über die Dienste der Untertanen12. Diese Entwicklung fand mit dem letzten brandenburgischen Landtagsrezeß von 1653 ihren rechtlichen Abschluß. In der Folgezeit waren die adligen Gutsherren ständig bestrebt, die Dienstforderungen an die Bauern zu steigern und deren herkömmlichen Rechte zu untergraben. Insbesondere das Erbrecht der Bauern und die Eigentumsqualität ihrer Höfe wurden immer weniger respektiert. Die Gutsherrschaften waren durch das sogenannte Territorialprinzip geprägt13. Als Besitzer eines Rittergutes war der Gutsherr innerhalb eines geschlossenen Be zirkes, seines Gutsbezirkes, Träger verschiedener öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Funktionen. Er war untere Verwaltungsbehörde, übte die Polizeihoheit sowie die niedere Patrimonialgerichtsbarkeit aus, daneben war er oft auch Schul- und Kirchenpatron. Er zog die staatlichen Steuern ein, für deren Aufkommen er persönlich haftete. Somit bildeten die Gutsherrschaften eine Vielzahl kleiner Staaten innerhalb Preußens. Die Machtbefugnisse des Gutsherrn wurden auf dem Gebiet des Privatrechts verstärkt, da ihm neben dem vollen Eigentum am Gutsacker das Obereigentum an den Bauernstellen und die daraus resultierenden Frondienste zukam14.

2. Die Gliederung der dienstpflichtigen Landbevölkerung

Die preußische Landbevölkerung bildete keine uniforme Schicht. Sie ließ sich grob unterteilen in Bauern, die einen Hof bewirtschafteten, und in Landlose, die sich als Gesinde verdingen mussten. Sowohl innerhalb des Bauernstandes als auch unter dem Gesinde ließen sich unter juristischen und ökonomischen Aspekten weitere Differenzierungen vornehmen. Der daraus resultierende Rechts- und Sozialstatus des einzelnen Dorfbewohners war ausschlaggebend für Art und Umfang seiner Dienstpflichtigkeit15.

a. Der Bauernstand

Das ALR enthält in Th. II Tit. 7 „Vom Bauernstande“ einleitend in § 1 eine Legaldefinition der Bauern in negativer Abgrenzung zum Landadel: „Unter dem Bauernstande sind alle Bewohner des platten Landes begriffen, welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des Ackerbaus und der Landwirthschaft beschäftigen; in so fern sie nicht durch adliche Geburt, Amt, oder besondre Rechte, von diesem Stande ausgenommen sind.“ Diese Definition entsprach der Grundmaxime des Landrechts in I 6 § 1, wonach Personen, die auf Grund ihrer Geburt, Bestimmung oder Hauptbeschäftigung gleiche Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft hatten, zusammen einen Stand im Staate bildeten. Das Kriterium des unmittelbaren Betreibens von Ackerbau und Landwirtschaft war dabei für den Gesetzgeber der kleinste gemeinsame Nenner, unter den er die vielfältigen Erscheinungsformen bäuerlichen Lebens und Wirtschaftens fassen konnte16.

Von alters gliederten sich die preußischen Bauern in verschiedene Rechtskategorien, die in unterschiedlichem Ausmaß dienstverpflichtet waren. Abgrenzungsmerkmal hierfür war zum einen die personenrechtliche Stellung des einzelnen Bauern und seiner Familie, zum anderen sein Besitzrecht. Des weiteren war es für seine Rechtslage von erheblicher Bedeutung, welchem Grundherrn er unterworfen war. Dessen war sich der preußische Gesetzgeber durchaus bewußt. Wenige Tage bevor Friedrich II. die Ausarbeitung des ALR anordnete, schrieb er in einer Kabinettsordre vom 06.04.1780 an den späteren Landrechtsautor von Carmer, dass wegen der unterschiedlichen Rechtslage der Landbevölkerung in den einzelnen Provinzen ein subsidiäres Gesetzbuch zu erstellen sei. Dabei verwies er auf die niederrheinische Sonderform der Grundherrschaft, auf die ausgeprägte Abhängigkeit der Bauern in Pommern, Westpreußen und Oberschlesien und auf Unterschiede im bäuerlichen Besitz- und Erbrecht17.

(1) Personenrechtliche Gliederung

Personenrechtlich ließen sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit freie und erbuntertänige Bauern unterscheiden.

(a) Freibauern

Freibauer nannte man, wer persönliche Freizügigkeit genoß. Freie Bauern galten hauptsächlich als Nachfahren derer, die vom Deutschen Orden in Ostpreußen nach Kulmer Recht angesiedelt worden waren und seitdem als Kölmer bezeichnet wurden18. Sie waren persönlich unabhängig, verfügten über verkäufliche und vererbbare Höfe und waren keinem Grundherrn gegenüber zu Dienstleistungen verpflichtet19. Ähnlich weitgehende Rechte genossen ursprünglich auch die anderen preußischen Bauern. Ihre aus Kolonistenzeiten herrührende Rechtsposition konnten sich jedoch nur die ostpreußischen Kölmer als geschlossene Gruppe bis ins 18. Jahrhundert hinein sichern. Andernorts kamen Freibauern nur vereinzelt vor und wurden dort als Erb- oder

Lehnschulzen bezeichnet. Innerhalb des Bauernstandes waren sie eine Minderheit von einem Prozent.

(b) Erbuntertanen

Die meisten preußischen Bauern waren hingegen Erbuntertanen. Sie waren nicht nur Untertanen im Sinne eines Staatsbürgers, sondern in ihrer Freizügigkeit beschränkt, weil sie in persönlicher Abhängigkeit vom jeweiligen Grundherrn standen. Sie galten mit ihrer Arbeitskraft als Zubehör des jeweiligen Gutes, als sogenannte Pertinenzien. Dennoch konnten sie wegen ihrer Rechtsfähigkeit, gemäß II 7 §§ 240, 267 Eigentum erwerben und Vermögen vererben zu können, nicht mit Sklaven gleichgesetzt werden20.

Die Untertänigkeit wurde durch die Übernahme eines dienst- und abgabenpflichtigen Grundstücks vom Grundherrn oder durch persönliche Unterwerfung unter dessen Gewalt auf Grund eines schriftlichen Vertrages begründet, II 7 §§ 106, 111 f. Auch die Heirat eines untertänigen Mannes führte für die Ehefrauen nach II 7 § 96 in die Untertänigkeit. Die überwiegende Zahl der Untertänigkeitsverhältnisse bestand jedoch kraft Geburt, denn dieser Rechtsstatus vererbte sich auf die Kinder fort, II 7 § 93.

Der II 7 § 147 bezeichnet Erbuntertanen als einzige gesellschaftliche Schicht zwar ausdrücklich als freie Bürger des Staates, dennoch durften sie gemäß II 7 § 150 das Gut, dem sie zugerechnet wurden, nicht ohne Bewilligung ihrer Grundherrschaft verlassen. Vor einem dauerhaften Abzug hatte der Untertan seinen Gutsherrn durch Zahlung eines Loslassgeldes zu entschädigen, II 7 § 531. Geflohene Untertanen konnte der Gutsbesitzer gemäß II 7 § 155 suchen lassen und zur Rückkehr nötigen. Daher wurden die untertänigen Bauern auch Schollenpflichtige genannt. Nach II 7 § 159 konnte die Herrschaft sogar auswärts geborene Kinder entwichener Untertanen zurückfordern.

Weiterhin durften Erbuntertanen nicht ohne herrschaftliche Einwilligung heiraten, II 7 §§ 161 ff. Ohne Konsens geschlossene Ehen waren zwar gültig, solltern nach II 7 § 168 aber mit verhältnismäßiger Gefängnisstrafe oder mit Strafarbeit von drei Tagen bis vier Wochen geahndet werden.

Den Grundherren stand ein Züchtigungsrecht zu, II 7 §§ 227 ff. Offenbar rechnete der Gesetzgeber mit Eskalationen, denn nach II 7 § 229 durften daher weder die Gesundheit noch das Leben des Untergebenen gefährdet werden. Und bei weiblichen Untertanen sollten gemäß II 7 § 230 Züchtigungsarten unterbleiben, die die Schamhaftigkeit verletzten.

Insbesondere in den Provinzen östlich der Oder, aber auch in der Uckermark und in der Herrschaft Cottbus21, unterlagen die erbuntertänigen Bauern einem derart ausgeprägten Abhängigkeitsverhälnis, das als Leibeigenschaft bezeichnet werden musste. Deshalb regelte II 7 § 148 ausdrücklich: „Es findet daher die ehemalige Leibeigenschaft, als eine Art der persönlichen Sklaverey, auch in Ansehung der unterthänigen Bewohner des platten Landes, nicht statt.“. Und der II 7 § 151 konkretisierte: „Sie können aber auch von der Herrschaft, ohne das Gut, zu welchem sie gehören, nicht verkauft, vertauscht oder sonst an einen Andern wider ihren Willen abgetreten werden.“.

(2) Besitzrechtliche Gliederung

Die personenrechtliche Abhängigkeit der Bauern und ihrer Familien vom Gutsherrn wurde durch ihr mangelhaftes Besitz- und Erbrecht verstärkt. Unter diesem Gesichtspunkt waren Erbzins- und Laßbauern zu unterscheiden. Während Erbzinser Hofeigentümer waren, hatten Lassiten lediglich ein Recht zum Besitz ihrer Gehöfte. Die Besitzverhä ltnisse der Bauern waren ebenfalls ausschlaggebend für den Umfang ihrer Dienstpflicht22.

(a) Erbzinsbauern, II 7 §§ 246 ff.

Zwar werden Erbzinsbauern in I 18 § 881 als volle Eigentümer ihrer Grundstücke bezeichnet, das ALR hielt aber in Th. I Tit. 18 an der Lehre vom geteilten Eigentum fest, die auf das Erbzinsrecht Anwendung fand23. Daher hatten Erbzinser nach den Kriterien der unbeschränkten Veräußerlichkeit und Vererbbarkeit lediglich an den Hofgebäuden, die sie gemäß I 9 § 332 mit Zustimmung des Grundherrn errichtet hatten24, und an dem selbst angeschafften Hofinventar freies Eigentum erworben. Das Inventar einer Bauernstelle wurde als Hofwehr bezeichnet und umfasste je nach örtlicher Ausprägung neben dem Zugvieh und dem Pflug weitere Ackergeräte und das Saatgut25. Das Hauptproduktionsmittel der Bauern, der von ihnen bewirtschaftete Acker, stand hingegen nicht in ihrem Eigentum. Der Grundherr als Obereigentümer hatte ihnen gegen Verzinsung lediglich ein dauerhaftes Nutzungsrecht daran eingeräumt. Als den Nutzungsberechtigten stand den Erbzinsbauern, obwohl sie fremden Boden bewirtschafteten, nach I 9 §§ 275 ff. in Abweichung vom römischen Recht das Eigentum an der getätigten Aussaat und den Anpflanzungen sowie an deren Früchten zu26. Dasdominium directumdes Grundherrn beschränkte sie zu Lebzeiten aber bei Veräußerungen und Belastungen des Nutzgrundstücks, I 18 § 698 i.V.m. II 7 § 247 ff. Beides war ihnen nur mit Zustimmung des Grundherrn möglich.

Verfügungen für den Todesfall konnte der Erbzinsbauer hingegen treffen und seinen Hoferben frei bestimmen, II 7 § 268. Er allein trat gemäß I 18 § 694 in das bestehende Bodennutzungsverhältnis mit dem Zinsherrn ein. Im Gegensatz dazu wurden die Gebäude und das Inventar des väterlichen Hofes als unbeschränktes Eigentum des Erblassers taxiert und fielen in der Regel zu gleichen Teilen den Kindern anheim.

(b) Laßbauern, II 7 §§ 298 ff.

Zwar enthält das ALR mit II 7 § 246 eine Vermutungsregel zu Gunsten von Erbzinsrecht, wonach im Zweifelsfall angesessene Untertanen als wirkliche Eigentümer ihrer Stellen und Güter anzusehen waren, viele waren aber Laßbauern. Sie hatten Stellen inne, die der Gutsherr auf eigene Kosten errichtet und ausgestattet hatte und anschließend Dorfbewohnern zur Nutzung auf unbestimmte Zeit überließ. Unter gewissen Umständen konnte er diese Höfe zurückfordern. In Kombination mit der Erbuntertänigkeit unterstrich das lassitische Besitzrecht die schlechte Rechtsstellung der Bauern im ausgehenden 18. Jahrhundert27.

Das AlR behandelt Lassbesitz in Th. I Tit. 21 Abschnitt 4 als „Von den zur Cultur ausgesetzten Gütern und Grundstücken“. Während den Erbzinsbauern zu Lebzeiten ein zwar eingeschränktes Verfügungsrecht zustand und sie ihre Hoferben frei bestimmen konnten, waren Laßbauern zu beidem nicht berechtigt, I 21 § 629. Obwohl bäuerlicher Laßbesitz von Rechts wegen nicht erblich war, konnten Lasshöfe in der Praxis dennoch von den Kindern übernommen und weitergeführt werden28. Der Grundherr hatte jedoch bei der Auswahl des Hoferben ein Mitspracherecht, I 21 § 635. Er konnte unter mehreren Kindern dasjenige als Nachfolger auswählen, das ihm für die Aufgabe am geeignetsten erschien.

(3) Grundherrschaftliche Gliederung

Nicht nur wegen unterschiedlicher Besitzverhältnisse gliederte sich der Bauernstand in verschiedene Rechtskategorien. Abhängig von der jeweiligen Grundherrschaft, der der einzelne Bauer mit seiner Familie unterworfen war, gab es darüber hinaus Domänen- und Adelsbauern.

(a) Domänenbauern

Ein Drittel der gesamten Landesfläche Preußens war Domänenland. Als Domänen wurden die landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen bezeichnet, die Eigentum des Staates waren29. Sie wurden auf Provinzebene von Domänenkammern verwaltet und als einzelne Vorwerke an wohlhabende Bürgerliche auf Zeit verpachtet. Deren Pachtzahlungen deckten die Staatseinnahmen bis zur Hälfte. Handelte es sich um einen großen Güterkomplex, konnte der Generalpächter weitere Unterpächter beschäftigen. Domänengüter wurden samt Pertinenzien, also mit den ansässigen Untertanen und deren Dienstpflichten verpachtet30. Die Pachtverträge waren zeitlich befristet, wurden in der Regel jedoch verlängert und konnten auch auf die Kinder der Pächter übertragen werden31. Um ihre dauerhaften Vertragsverhältnisse nicht zu gefährden, waren Domänenpächter anders als Adlige verpflichtet, obrigkeitliche Anordnungen auf ihren Gütern umzusetzen.

Bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts hatte es staatliche Bemühungen gegeben, die Lage der erbuntertänigen Bauern zu verbessern. Sie erfolgte weniger aus humanitären, sondern aus fiskalischen und militärpolitischen Gründen. Die Domänenkammern wurden angewiesen, bei Ablauf der Pachtverträge mit den Generalpächtern nicht nur deren erfolgreiche Wirtschaftsweise zu überprüfen, sondern auch, ob sie die Leistungsfähigkeit der Untertanen nicht allzu sehr strapazierten. Und bot ein Interessent einen höheren Pachtzins als der bisherige Pächter, mußte er im Vorfeld nachweisen, daß er diesen zu erzielen vermochte, ohne die untertänigen Bauern zusätzlich zu belasten32. Diese Bauernschutzpolitik schloß das Angebot aus dem Jahre 1777 an die Laßbauern im Dominialbereich ein, dass bislang nicht erbliche Besitzrecht an ihren Höfen gegen Abstandszahlungen in ein erbliches umzuwandeln. Die Untertanen sahen zum damaligen Zeitpunkt jedoch den Kauf ihrer Höfe nicht als vorteilhaft an. In der Folge blieben 57 Prozent der Domänenbauern in der Prignitz weiterhin Lassiten33. Obwohl diese Reformversuche keinen durchschlagenden Erfolg hatten, verbesserte sich mit ihnen im Laufe des 18. Jahrhunderts die Rechtslage der Domänenbauern. Auf sie konnten einige Regelungen des ALR wie der obligatorische Heiratskonsens oder die Zahlung von Loslaßgeld bereits keine Anwendung mehr finden.

(b) Adlige Gutsbauern

Im Gegensatz zu den Domänenbauern, die als Untertanen des Landesherrn samt Dienstpflicht an Dritte verpachten konnten, unterstanden Adelsbauern einer der zahlreichen Gutsherrschaften des Landadels. Er umfaßte um 1800 etwa 20.000 Familien und machte somit etwa ein Prozent der Gesamtbevölkerung aus.

Mit Hilfe seiner umfassenden obrigkeitlichen Befugnisse konnte der Gutsherr im Gegensatz zu Domänenpächtern die Abhängigkeit seiner Untertanen verschärfen und deren Arbeitskraft stärker für seine ökonomischen Interessen ausnutzen. Andrerseits mußte er ihnen in Notzeiten Unterstützung gewähren, II 7 §§ 122 ff. Die Art der Hilfeleistungen und der Umfang dieser Präbenden waren vielfältig, reichten von der Ersetzung verlorenen Viehs und Saatguts bis zur Steuerbürgschaft34.

Ebenso variantenreich waren die bäuerlichen Belastungen. Innerhalb desselben Gutsbezirkes gab es begünstigte und benachteiligte Dörfer, und in manchen Fällen hatte sogar jeder Bauer andere Leistungen zu erbringen als sein Nachbar. Die konkrete Situation der Untertanen war in der patriarchalischen Wirtschaftsform eines Gutsbetriebes in hohem Maße von der Einzelpersönlichkeit des Gutsherrn abhängig. Es gab Fälle, in denen Gutsbesitzer wegen der Misshandlung von Untertanen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden oder ein Zwangsverkauf ihrer Betriebe angeordnet wurde35. Insbesondere in Oberschlesien lebten die Gutsuntertanen in einer bedrückenden Lage, die seit 1765 zu ständigen lokalen Unruhen führte36. Im Gegensatz dazu waren die Gutsbauern in der Mark Brandenburg wegen ihrer stabilen Besitzverhä ltnisse vorrangig eigenständige Agrarproduzenten, die von den steigenden Getreidepreisen zum Ende des 18. Jahrhunderts profitieren und sich einen akzeptablen Lebensstandard erarbeiten konnten37.

(4) Wirtschaftliche Gliederung

Die preußischen Bauern ließen sich nicht nur in unterschiedliche Rechtskategorien, sondern auf Grund differierender Betriebsgrößen auch in verschiedene wirtschaftlichen Klassen aufteilen. Nach ihrer Teilhabe am Ackerland lässt sich folgende Dreigliederung vornehmen38. Gutswirtschaften schlossen trotz Erbuntertänigkeit und mangelhaftem Besitzrecht bäuerlichen Wohlstand nicht aus. Vollbauern und Hüfner verfügten über Wirtschaften, die groß genug waren, um sich damit ein gutes Auskommen sichern zu können. Sie hielten Zugvieh und konnten die landwirtschaftlichen Arbeiten mit Gespannen ausführen. Halbbauern und Kossäten verfügten hingegen über kleinere Höfe, die diese Möglichkeit nicht unbedingt boten.

Um die Mitte des 18. Jahrhunderts waren 60 bis 80 Prozent der Dorfbewohner jedoch Landarme und Landlose. Zu den Landarmen zählten Kätner und Gärtner. Ihre Stellen waren zu klein, um allein damit den Lebensunterhalt zu sichern. Daher waren sie auf Tagelöhnerarbeiten bei anderen Bauern oder auf einem Gutshof angewiesen. Diese Notwendigkeit bestand bei Häuslern und Büdnern, die selbst gar keinen Acker besaßen, noch in viel stärkerem Maße.

b. Die unterbäuerliche Schicht

Das beschriebene Sozialgefälle auf den Dörfern war ein wichtiges Element für die ländlichen Arbeitsverhältnisse39. Die unterbäuerliche Sicht aus Landarmen und Landlosen war existentiell auf Tagelöhnerarbeiten angewiesen. Für sie war der Gesindedienst nicht mehr ein Übergangsstadium, sondern ein lebenslanger Beruf geworden. Als Gesinde verstand man ursprünglich Dorfbewohner, die keinen eigenen Haushalt führten, sondern zur Familie ihres Arbeitgebers, des Brotherrn, gezählt wurden40. Sie konnten in direkten Diensten des Gutsherrn stehen oder mittelbar für ihn arbeiten, wenn sie sich als Knechte und Mägde bei einem frondienstpflichtigen Bauern verdungen hatten.

Wegen des Arbeitskräftemangels im dünnbesiedelten Ostelbien, insbesondere während der Ernte, gingen die Gutsherren im 18. Jahrhundert verstärkt dazu über, Hofgesinde ganzjährig zu beschäftigen und unterzubringen, um sich deren Arbeitskraft auf Dauer zu sichern und damit die Dienstleistungen der gutsuntertänigen Bauern zu ergänzen. Für diese Bindung an den Gutshof dienten Arbeitsverhältnisse als Drescher über die Wintermonate. Sogenannte Einlieger wurden mit ihren Familien in abgegr enzten Mietwohnungen auf den Gütern angesetzt. Somit lockerte sich allmählich der familiäre Bezug zwischen dem Brotherrn und den Gesindekräften, die sich immer stärker zu Deputatarbeitern entwickelten.

Das Gesinde konnte seine Arbeitskraft aber auch Bauern anbieten, die es dann zu entlohnen und zu verpflegen hatten. Im Normalfall reichte die Leistungsfähigkeit einer Bauernfamilie dazu aus, den eigenen Hof zu bewirtschaften. Die Dienstverpflichtungen des Bauern selbst und der Gesindezwangsdienst seiner Kinder führten aber zu erheblichem Arbeitskräftemangel. Daher beschäftigten wirtschaftsstarke Bauern oft zwei oder noch mehr familienfremde Dienstleute, die vorrangig die Dienste an den Gutsherrn zu erbringen hatten, so daß der Bauer selbst außer in der Ernteze it nicht direkt auf dem Gutshof arbeiten mußte41.

II. Die ländlichen Dienstverhältnisse nach dem ALR

Die Dienstverhältnisse der Bauern und des Gesindes sind abhängig von ihrem sachlichen Zusammenhang an verschiedenen Stellen im ALR geregelt. Die Dienstpflichten der Gutsuntertanen und der Gesindezwangsdienst der Kinder sind im sechsten Abschnitt des Th. II Tit. 7 „Vom Bauernstande“, das Gesindedienstrecht ist hingegen in Th. II Tit. 5 „Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes“ normiert.

1. Die bäuerlichen Dienstpflichten, II 7 §§ 308 ff.

Der sechste Abschnitt des Th. II Tit. 7 beschreibt in 164 Paragraphen die bäuerlichen Dienste in allgemeiner Form. In ihnen wird wiederholt auf die Provinzialrechte und das örtliche Gewohnheitsrecht, die Observanzen, verwiesen. Dadurch wird der Charakter des Landrechts als subsidiäres Gesetzbuch offensichtlich.

Grundsätzlich durften die Bauern nur auf dem Gut eingesetzt werden, in dessen Bereich sie lebten. Und sie waren im Regelfall nur zu landwirtschaftlichen Arbeiten verpflichtet. Dazu zählten Spannund Handdienste auf den Gutsländereien, die Ausführung von Bau- und Forstarbeiten, aber auch weitergehende Dienste.

a. Rechtsgrund der bäuerlichen Dienstpflicht

Die bäuerlichen Dienste konnten sowohl in der Person des Bauern als Gutsuntertan begründet sein, aber auch dinglich aus dem Besitz eines prästationspflichtigen Hofes resultieren. Die persönliche Dienstverpflichtung der Erbuntertanen, die auch als Personalfron bezeichnet wurde, entsprang dem Leibesnexus42. Sie war das Gegenstück für die kulturellen Leistungen des Gutsherrn und für dessen Unterstützung in Notfällen43. Hiervon waren die Realfronen zu unterscheiden, die nicht auf der Person des Bauern, sondern direkt auf dem Hof lasteten44. Mit der Übernahme eines Hofes zu Erbzinsrecht hatte der Bauer gemäß I 18 685 seine Dienst- und Abgabenpflicht gegenüber dem Grundherrn anerkannt. Ähnlich verhielt es sich, wenn jemand ein Gehöft zu Laßrecht annahm. Das Entgelt für die Nutzung der bäuerlichen Wirtschaften bestand weniger aus Geldzahlungen, sondern hauptsächlich aus Diensten für und Naturalabgaben an den Gutsherrn45. Diese Verpflichtung war nicht personenbezogen, sondern gemäß I 18 § 680 als ewige, unablösbare Reallast an das zur Bewirtschaftung überlassene Gehöft gekoppelt.

Die Dienstpflicht entfiel auch nicht bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten über den Umfang der Dienste. Für die Dauer eines Prozesses waren die Untertanen nach II 7 § 463 dazu verpflichtet, die Dienste des Vorjahres weiterhin zu leisten. Hatte ihre Klage jedoch Erfolg, musste ihnen der Gutsherr ihre zwischenzeitlich erbrachten Leistungen in doppelter Höhe erstatten, II 7 § 467.

b. Umfang der Dienste

Bei Laßbesitz, der im vollen Eigentum des Grundherrn stand, war die auf den Bauernhöfe n lastende Arbeitrente entsprechend höher als bei Erbzinsrecht, das dem Hofinhaber zumindest ein Nutzeigentum gewährte. So mussten beispielsweise in Niederschlesien Laßbauern an vier bis sechs Tagen, Erbzinser hingegen nur an zwei bis drei Tagen pro Woche für die Grundherrschaft arbeiten46.

Bei der Arbeit auf dem Gutshof wurde grundsätzlich zwischen ordentlichen und außerordentlichen sowie zwischen gemessenen und ungemessenen Diensten unterschieden. Ordentliche Dienste waren alljährlich oder in regelmäßigen Abständen zu leisten; bei den außerordentlichen handelte es sich zumeist um Bau- und Jagdfronen47.

Ungemessene Dienste lagen vor, wenn hinsichtlich Zeitpunkt, Arbeitsort und Dauer des Dienstes keinerlei Festlegungen bestanden und auch die Auswahl der diensttuenden Familienmitglieder allein im Ermessen des Gutsherrn lag48. Diese Befugnis konnte der Gutsbesitzer ausnutzen, um die Dienstforderungen an seine Untertanen zu steigern und der jeweiligen Wirtschaftslage anzupassen. Ein solches Bestreben sollte durch II 7 §§ 314 ff. jedoch verhindert werden, wonach für alle Güter Urbarien angelegt und ungemessene Dienste in gemessene verwandelt werden sollten. Diese Regelung ging auf eine Anordnung Friedrichs II. von 1784 zurück, wonach für alle Gutsbetriebe Dienst- und Abgabenregister geführt und die Verpflichtungen der Bauern gegenüber ihrer Gutsherrschaft schriftlich festgehalten werden sollten. Darin konnten die Dienste nach Zeit- oder Ackermaß fixiert werden, es war aber auch eine Kombination aus beidem möglich.

c. Arten der Dienste

Die von den Bauern im Rahmen ihres Hofdienstes zu leistenden Arbeiten ließen sich in Spanndienste mit Zugvieh und in Handdienste unterteilen. Die Bezeichnung der einzelnen Frondienste erfolgten im Alltag hingegen nach der Art ihrer konkreten Verwendung. Den Bauern stand es grundsätzlich frei, die Arbeiten auf dem Gutshof selbst zu verrichten oder sich dabei durch eigenes tüchtiges Gesinde oder diensttaugliche Kinder vertreten zu lassen, II 7 § 353. Daneben gab es spezielle Männer- und Frauenaufgaben, die nach II 7 §§ 354 f. nur bedingt austauschfähig waren.

(1) Spann- und Handdienste, II 7 §§ 325 ff.

Als Spanndienste wurden solche Arbeiten bezeichnet, die mit Gespann und Ackergeräten ausgeführt werden mußten. Welche Kategorie von Bauern zu Spanndiensten verpflichtet war und mit welcher Art und Anzahl von Zugtieren sie diese zu verrichten hatten, bestimmte sich nach der Observanz des jeweiligen Ortes. Das ALR nimmt in II 7 § 325 lediglich für Zweifelsfälle an, daß nur Bauern, die selbst Pferde hielten oder solche vom Gutsherrn zur Nutzung erhalten hatten, zu Spanndiensten verpflichtet waren. Die Zugdienste mußten die Bauern auf eigene Kosten verrichten. Nach II 7 § 358 hatten sie die Ackergeräte und gemäß II 7 § 349 auch die Hilfspersonen zu stellen, die für die anfallenden Feldarbeiten notwendig waren. Dabei nimmt II 7 § 358 ausdrücklich Bezug auf die Hofwehr, die Laßbauern von der Herrschaft lediglich zur Nutzung auf dem eigenen Hof erhalten hatten. Und Erbzinsbauern, die selbst Eigentum an ihrem Gespann und dem eisernen Inventar hatten, mußten dieses während ihrer Dienstzeit dem Gutsherrn zur Verfügung stellen. Sie waren jedoch nicht schuldig, die Arbeiten mit erst neu erfundenen Ackergeräten auszuführen49.

Nicht spannfähige Untertanen konnten gemäß II 7 § 326 nicht zu Spanndiensten herangezogen werden. Sie waren statt dessen verpflichtet, auf dem Gutshof Handdienste zu leisten, die aus leichteren Zuarbeiten bestanden. Dazu zählten die Viehpflege wie das Waschen und Scheren der Schafe, Stallarbeiten wie Ausmisten und Hofreinigen, die Flachs- und Hanfverarbeitung, Gartenarbeiten, Disteln stechen, aber auch Botengänge50.

(2) Ackerdienste

Die Ackerfronen dienten der eigentlichen Bewirtschaftung des Gutes und wurden daher auch Haushalts- und Wirtschaftsdienste genannt51. Sie beinhalteten für spannfähige Bauern das Düngen, Pflügen und Eggen des Gutsackers sowie im Jahresverlauf das Einfahren der Ernte52. Handelte es sich dabei um ungemessene Dienste, musste der einzelne Untertan mit seinem Gespann eine gleiche Arbeitsleistung wie der mittlere oder der schwächere Hofzug erbringen, II 7 § 366. Handdienstpflichtigen hingegen oblag das Heumachen und die Getreideernte, die aus dem Mähen, dem Garbenbinden und dem Ausdreschen bestand53. Sie hatten sich in ihrem Arbeitspensum am Vorarbeiter zu orientieren, II 7 § 367.

(3) Baudienste, II 7 §§ 369 ff.

Im Rahmen der bäuerlichen Dienstpflichten nahmen die zu leistenden Baudienste eine hervorgehobene Stellung ein. Vom Grundsatz des II 7 § 314, ungemessene Dienste zukünftig in gemessene umzuwandeln, lassen die II 7 §§ 317 f. eine Ausnahme zu: „Ungemessene Baudienste können daher, wider den Willen der Herrschaft, niemals in gemessene verwandelt werden.“ Diese Abweichung und die ausführliche Regelung der Baudie nste in 27 Paragraphen unterstreichen deren besondere Bedeutung für die Gutsbetriebe.

Bei den Baufronen handelte es sich zumeist um außerordentliche Aufgaben, die nicht in regelmäßigen Abständen anfielen. Sie umfaßten den Neubau und die Ausbesserung bestehender Wirtschaftsgebäude, die mit der Landwirtschaft im Zusammenhang standen. Dazu zählten Bierbrauereien und Brantweinbrennereien, nicht aber Forsthäuser, Wildgehege und Torfscheunen54. Der Baudienst erstreckte sich auch auf Laßhöfe, die die Gutsherrschaft zu unterhalten hatte, II 7 § 395. Bei Wohngebäuden auf dem Gut beschränkten sich die außerordentlichen Baufronen auf die unbedingt notwendigen, II 7 § 371. Zur Errichtung von Pracht- und Vergnügungsbauten konnten die Untertanen gemäß II 7 § 373 lediglich im Rahmen ihres ordentlichen und gemessenen Hofdienstes herangezogen werden. Somit waren die Gutsbauern über ihre eigentlichen Diensttage hinaus nicht zur Mithilfe beim Bau neuer Wohnsitze infolge von Gutsteilungen unter den Erben oder von Sternwarten und Fasanerien verpflichtet55.

Grundsätzlich waren die Untertanen im Baudienst schuldig, sämtliche Baumaterialien und -geräte aus einer Distanz bis zu sechs Meilen herbeizuschaffen. In seiner kasuistischen Genauigkeit trifft das ALR allein in fünf Paragraphen Vorkehrungen für den Fall, daß gewisse Baustoffe ausschließlich in einer weiteren Entfernung oder aber vor Ort nur zu einem überhöhten Preis erhältlich waren. Das legt die Vermutung nahe, daß die Weite der Baufuhren ein häufiger Streitgegenstand zwischen den Untertanen und der Gutsherrschaft war. Bei den zu befördernden Baumaterialien handelte es sich um Pflastersteine und Sand für die Errichtung von Ställen und Mistplätzen, nicht aber für Gartenmauern. Ähnlich wurde beim Verwendungszweck des Bauholzes, das in jedem Fall bereits entkront und ausgeästet gewesen sein muß, differenziert. Wurde es für die Einfassung von Brunnen und Düngerstellen benötigt, zählte dessen Transport zum Baudienst, nicht aber bei einer Verwendung für Planken. Auf den Untertanen lastete weiterhin die Beförderung eingeschlagener Bäume zur nächsten Sägemühle und die der dort geschnittenen Bretter zur Baustelle. Ebenso mußten sie das Brennholz für einen Ziegel- oder Kalkofen anfahren. An diesem mitzubauen, waren sie jedoch nur während der gewöhnlichen Dienstzeit verbunden. Auf der Baustelle selbst mußten sie Handlangerdienste leisten. Sie waren aber von Arbeiten befreit, die handwerkliche Kenntnisse voraussetzten.

Unklar hingegen ist die Reglung des II 7 § 382, wonach die Dienstpflichtige n den Bauplatz zwar reinigen, den Bauschutt aber nicht abfahren mußten. Rechtsgelehrte verstanden darunter lediglich das vorangehende Aufräumen und Herrichten der Baustelle, nicht aber deren nachträgliche Säuberung von Bauresten56.

Gemäß II 7 § 393 waren die Gutsherren verpflichtet, die außerordentlichen Baudienste von ihren Untertanen mit Mäßigung zu fordern, so daß deren Wirtschaften unter der zusätzlichen Belastung nicht litten. Und II 7 § 417 stellte klar, daß die Bauern während der Aussaat und der Ernt e von den Baufronen freigestellt werden mußten.

(4) Forstdienste, II 7 §§ 396 ff.

Im Gegensatz zu den Baudiensten in unregelmäßigen Abständen zählten Waldarbeiten der Bauern zu ihren ordentlichen und gemessenen Dienstverpflichtungen. Neben die Forstfronen konnten spezielle Jagddienste treten, die nach Provinzialrecht geregelt waren. Dazu zählten der Transport des erlegten und eingefangenen Wildes oder der Jagdgeräte sowie deren Reparatur, aber auch das Führen von Jagdhunden und die Aushilfe als Treiber bei Treibjagden. Mancherorts bestand die Jagdfron auch in der Zahlung eines zusätzlichen Hundelagergeldes oder Hundebrots an einen Gutsherrn, der viele Jagdhunde hielt. Oder sie konnte in Form des sogenannten Jagdlagers in der Verpflichtung bestehen, die Herrschaft und ihre Gäste während der Jagd unterzubringen und zu beköstigen57.

(5) Weitere Dienste

Die Untertanen mussten darüber hinaus weitere Dienste erfüllen. Deren Art richtete sich wiederum danach, ob sie spannfähig waren oder nicht.

Gespannhaltende Untertanen konnten im Rahmen ihres gewöhnlichen Hofdienstes für Marktfuhren herangezogen werden, II 7 § 399. Sie umfaßten den Transport von Vieh und Feldfrüchten sowie das Herbeischaffen aller notwendigen Güter. Waren sie zudem auch zu unbestimmten Reisefuhren verpflichtet, hatten sie diese der gesamten herrschaftlichen Familie zu leisten, II 7 § 400. Ebenso mußten der Arzt und die Hebamme herbeigeholt und wieder heimgefahren werden, II 7 § 401. Nur bei entlassenen Gutsinspektoren, Hauslehrern und Kindermädche n entfiel der Rücktransport, II 7 §§ 402 f. Wegen der maximalen Entfernung und der Ladung bei solchen über die Gutsgrenzen hinausgehenden Fahrten sowie wegen deren Anrechnung auf die Diensttage verwies II 7 § 404 auf das örtliche Gewohnheitsrecht. Zusätzlich waren die Untertanen verpflichtet, auf dem Rückwege Ladung aufzunehmen, die für ihr Heimatgut bestimmt war. Auf die Anlieferung solcher Rückladungen mußten sie notfalls bis zu 24 Stunden lang warten, bekamen dafür aber anteilige Dienstzeit gutgeschrieben, II 7 §§ 406 ff.

Statt Fuhren mit Gespann hatten Handdienstpflichtige Botengänge zu verrichten, II 7 §§ 410 ff. Dabei mußten sie Gepäck bis zu neun Kilogramm befördern. War die Entfernung jedoch so weit, daß der Bote außerhalb übernachten mußte, betrug das Höchstgewicht nur sechs Kilogramm. Im Normalfall brauchte er auch keine Lasten zu transportieren, für die er einen Schiebekarren benötigt hätte.

d. Tägliche Dienstdauer

Grundsätzlich wurde an allen Wochentagen außer sonntags und den landesweiten Feiertagen gearbeitet, II 7 §§ 329 f. Die Untertanen mit ungemessenen Diensten traf auch am dritten Oster-, Pfingst- Weihnachtsfeiertag sowie am Gründonnerstag und den drei Bußtagen keine Dienstpflicht. Außerdem durfte der Gutsherr seinen Untertanen während der Aussaat und der Ernte gemäß II 7 §§ 417 f. keine über ihren normalen Hofdienst hinausgehenden außerordentlichen Arbeiten abverlangen. Dieser Zeitraum umfaßte im Frühjahr vier, von Spätsommer bis Herbst sechs Wochen.

Sowohl in bezug auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit als auch bezüglich der Ruhepausen verweist das ALR ausdrücklich auf die Observanzen vor Ort. Ergänzend setzte II 7 § 361 den Dienstantritt für den Sommerzeitraum vom 15. April bis Ende August auf fünf Uhr morgens, ansonsten bei Sonnenaufgang fest. Die Arbeit endete ganzjährig mit Sonnenuntergang. Gemäß II 7 § 362 war in beiden Fällen aber die Entfernung zwischen dem Wohnort des Untertans und dem ihn angewiesenen Arbeitsort zu berücksichtigen.

Als Ruhestunden legte II 7 § 364 bei Spanndiensten jeweils eine Stunde am Vor- und Nachmittag sowie zwei Stunden als Mittagspause fest. Handdienstleute sollten nur drei Freistunden erhalten. Die Frühstücks- und Vesperpausen fielen während des Winterzeitraums zwischen dem 21. September und dem 22. März fort.

e. Inanspruchnahme der Dienste

Bei ungemessenen Diensten lag es im Ermessen der Gutsherrschaft, an welchen Wochentagen diese abzuleisten waren, II 7 § 328. Voraussetzung war, daß sie spätestens am Vorabend angekündigt und genau benannt wurden, II 7 § 332. Aus unvorhergesehenen Gründen wie einem plötzlichen Wetterumschwung konnte der Gutsherr jedoch noch am Morgen des Diensttages eine Neuverteilung der Aufgaben vornehmen oder den Dienst gänzlich absagen. Hatte ein Bauer mit seiner Arbeit bereits begonnen, mußte ihm gemäß II 7 § 334 eine andere zugeteilt oder ein halber Tag von seiner Dienstzeit erlassen werden. Und hatte er schon seine Nachmittagsarbeit angefangen, wurde ihm gemäß II 7 § 335 ein ganzer Arbeitstag gutgeschrieben.

Wurde der angefangene Dienst durch Schuld des Untertanen unterbrochen, so war dieser zur Nachleistung der rückständigen Stunden verpflichtet, II 7 § 338. Eine sofortige Nachbesserungspflicht traf ihn auch bei schlechter Arbeitsleistung, II 7 § 347. Im Gegensatz dazu durfte der Gutsherr gemäß II 7 §§ 339 ff. keine Dienste im vollen Umfang nachfordern, die er im festgelegten Zeitraum nicht abgerufen hatte. Sie verringerte sich bei einer Arbeitszeit von mehr als drei Tagen pro Woche auf einen Tag. Wöchentlich festgesetzte Handdienste minderten sich auf maximal zwei, wöchentlich bestimmte Spanndienste auf eine Woche. Letztere konnten während der Erntezeit sogar gänzlich entfallen, II 7 § 342.

f. Dienstvergütungen, II 7 §§ 419 ff.

Als Vergütung für die bäuerlichen Dienste nannte das ALR Lohn, Verpflegung und Futter für das Zugvieh, II 7 § 419. Die konkrete Ausgestaltung der Gegenleistung richtete sich nach örtlichem Gewohnheitsrecht und den Provinzialgesetzen. Danach wurden sie oftmals durch ein Deputat und freie Viehweide ersetzt. Die Speisungspflichten bestanden für den Gutsherrn zumeist nur bei bestimmten Diensten. Im gewöhnlichen Hofdienst erhielten die Untertanen überwiegend keine Verpflegung oder nur ein freies Getränk. Dagegen wurde ihnen in der Erntezeit kaltes Essen und Erntebier gereicht. Naturalspeisung bestand auch bei Baudiensten und beispielsweise an Schafschurtagen, beim Kohl pflanzen und Spinnen. Hinzu kamen bei bestimmten Anlässen Freibier und Branntwein, so nach Ernteschluß oder für das Läuten bei einem Todesfall in der Familie des Gutsherrn58. Gemäß II 7 §§ 204 f. durfte der Gutsherr die Dienstverpflegung nicht eigenmächtig abschaffen oder ohne mehrheitliche Zustimmung der Untertanen inhaltlich verändern.

Zusätzlich wurden den Bauern alle Aufwendungen ersetzt, die sie im Rahmen ihres Dienstes treffen mußten. Dazu zählten Zoll-, Wege-, Brücken- und Fährgeld. Waren auswärtige Übernachtungen erforderlich, kam bei Gespannführern das Stall-, bei Boten das Schlafgeld hinzu.

g. Aussetzung und Befreiung von den Dienstpflichten

Unter bestimmten Umständen konnte die Dienstverpflichtung einzelner Gutsuntertanen zeitweise ausgesetzt werden. Es konnte aber auch eine dauerhafte Entbindung von ihnen erfolgen.

(1) Zeitliches Zusammentreffen verschiedener Dienstpflichten

Traten staatliche Landesfronen oder dörfliche Gemeinheitspflichten in Konkurrenz zu den Gutsfronen, waren erstere von den Bauern vorrangig zu leisten. II 7 § 432 gewährte unter diesen Umständen jedoch keinen vollständigen Erlaß des Gutshofdienstes, sondern setzte diesen lediglich auf Zeit aus. Die Untertanen mußten beim Gutsherrn nachdienen, allerdings in gemindertem Umfang. Wie in den Fällen der II 7 §§ 339 ff. wurde das Dienstsoll von mehr als drei Tagen pro Woche auf einen Tag, wöchentlich festgesetzte Handdienste auf höchstens zwei und Spanndienste auf maximal eine Woche heruntergesetzt. Gemäß II 7 § 434 war beim Nachdienen wiederum auf die Belange der untertänigen Höfe Rücksicht zu nehmen.

(2) Remission in Notfällen, II 7 §§ 435 ff.

Weiterhin waren die Gutsherren verpflichtet, einzelne Bauern nach erlittenem Unrecht oder in persönlicher Notlage zeitweise von ihren Diensten freizustellen. Zu den Unglücksfällen zählt das ALR insbesondere Brandschäden und Viehseuchen. Aber auch feindliche Übergriffe, Hochwasser und Hagelschäden kamen als Gründe für eine Remission in Betracht59. Sofern der Gutsherr bei Laßbesitz nicht selbst zum Wiederaufbau der zerstörten Gebäude verpflichtet war, mußte er seinen Untertan für einen gewissen Zeitraum vollständig dienstfrei stellen. Die Frist der Befreiung richtete sich nach der Hälfte der Zeit, in der der Bauer aus demselben Grund keine Kreisabgaben leisten mußte. Verlor der spannfähige Wirt hingegen nur sein Zugvieh, wurde er für denselben Zeitraum zwar vom Spanndienst befreit, mußte aber Handdienste auf dem Gutshof leisten.

Zu persönlichen Notlagen, die ebenfalls zu einer Dienstbefreiung führten, zählten Krankheit des Bauern und seiner Familie, während der er aber zumindest sein Gespann für die herrschaftlichen Dienste zur Verfügung stellen mußte. Frauen genossen nach der Entbindung einen Mutterschutz von sechs Wochen, und nach dem Ableben des Bauern oder der Bäuerin konnte der Gutsherr acht Tage lang keine Dienste von der Familie einfordern.

(3) Unmöglichkeit der Dienstleistungen, II 7 §§ 444 ff.

Durch den Verlust eines beträchtlichen Teils seines Grundstückes oder wegen dessen plötzlichen Unbrauchbarkeit konnte es einem Bauern dauerhaft unmöglich werden, weiterhin Dienste für den Gutsherrn zu leisten. Als Gründe dafür kamen nach dem ALR Zufall, höhere Gewalt oder Ansprüche Dritter in Betracht. Der Gutsbesitzer konnte dem betroffenen Bauern ersatzweise andere Grundstücke überlassen oder mußte eine entsprechende Minderung seiner Dienstansprüche akzeptieren.

Im Fall von Rechtsstreitigkeiten übernahmen Sachverständige die Überprüfung der genauen Umstände und ermittelten die verbleibende Ertragskraft des Gehöfts. Eine endgültige Entscheidung wurde durch richterliches Urteil getroffen. Solange blieb der Bauer weiterhin dienstverpflichtet, bei Erfolg konnte er vom Gutsherrn Schadensersatz fordern, II 7 §§ 468 ff. Bei der Begründetheitsprüfung einer solchen Unmöglichkeitsklage war insbesondere darauf abzustellen, ob der Resthof den Lebensunterhalt der Bauernfamilie und die Kosten für Gespann und Gesinde abdecken konnte. Dazu wurde die Ertragslage des geschädigten Hofes mit ähnlichen Grundstücken verglichen, die der Gutsherr benennen konnte. Außerdem sollte dem Bauern neben seinen Hofdiensten genügend Zeit verbleiben, seinen eigenen Acker zu bestellen, seine Landes- und Gemeindedienste zu erbringen und gegebenenfalls einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Klagen auf Unmöglichkeit waren grundsätzlich auch bei Laßbesitz zulässig, der Gutsbesitzer durfte allerdings den überlassenen Laßhof bereits zuvor wieder einziehen. Dann war aber verpflichtet, den Lassiten und dessen Familie ohne Loslaßgeld und ohne Stellung eines Ersatzmannes aus der Untertänigkeit zu entlassen.

(4) Ablösung durch Dienstgeld, II 7 §§ 421 ff.

Von alters her mußten die Untertanen Naturaldienste leisten. Sie mußten selbst für den Gutsherrn tätig werden oder einen Stellvertreter mit gleicher Arbeitskraft stellen. Diese Naturaldienste konnten im gegenseitigen Einvernehmen aber auch durch die Zahlung von Dienstgeld abgelöst werden. Dann galt jedoch weiterhin die Rechtsvermutung, daß die Dienste tatsächlich in Form von Arbeit zu erbringen war60.

Mancherorts war es üblich, daß Naturaldienste und Dienstgeld alternativ sowohl gefordert als auch geleistet werden konnten. Ein Wechsel zwischen beiden Prästationsarten war nur zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres möglich und mußte der Gegenseite im ersten Quartal des vorangegangenen Jahres angekündigt worden sein.

Die dauerhafte Ablösung der Naturaldienste erfolgte durch Vertrag zwischen der Herrschaft und dem einzelnen Untertanen. Wurde von einer solchen Umwandlung der Dienstumfang anderer Untertanen berührt, mußten diese einwilligen. Die Beweislast, sich auf immer und beständig von seinen Dienstpflichten freigekauft zu haben, traf den Bauern61. Schwierigkeiten ergaben sich für ihn dann, wenn kein schriftlicher Vertrag vorlag. Auf Verjährung konnte er sich nur berufen, wenn er über einen langen Zeitraum die geforderten Naturaldienste verweigert und der Gutsherr sein Dienstgeld dennoch stillschweigend angenommen hatte. Die maßgebliche Verjährungsfrist betrug fünfzig Jahre.

2. Der Gesindezwangsdienst, II 7 §§ 185 ff.

Der Rechtsstatus als Erbuntertanen beinhaltete für die Kinder untertäniger Wirte die Verpflichtung zum Gesindedienst auf dem Gutshof. Diese Tätigkeit gegen Verpflegung und geringen Lohn war ebenso wie die Personalfronen ihrer Eltern in der Person der Bauernkinder selbst begründet. Dabei mußte zwischen der sogenannten Vormiete und dem zeitlich befristeten Gesindezwangsdienst unterschieden werden62. Grundlage für beide Varianten waren die zahlreichen regionalen Gesindeordnungen, die durch das ALR allenfalls ergänzt wurden.

a. Die Vormiete

Gemäß II 7 §§ 185 ff. mußten Untertanenkinder, die sich in fremde Dienste begeben wollten, ihre Arbeitskraft zunächst dem eigenen Gutsherrn anbieten. Ihm mußten sie ihr Vorhaben, das Dorf zu verlassen, drei Monate vor Weihnachten mitteilen. Daraufhin konnte sich die Gutsherrschaft innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob sie die Arbeitskraft des Antragenden im eigenen Betrieb einsetzen oder aber freistellen wollte. Dieses Privileg, das nach Belieben ausgeübt werden konnte, wurde als Vormiete bezeichnet. Gab der Gutsherr den Untertanen frei, mußte er ihm einen Erlaubnisschein ausstellen, ohne den der Antritt einer auswärtigen Dienststelle unmöglich war, II 7 § 158. Solche Beurlaubungen erfolgten in der Regel nur für ein Jahr und konnten auf Antrag verlängert werden.

Stellt der Gutsbesitzer den Untertanen hingegen nicht frei, war dieser zur Arbeit auf dem heimatlichen Gut verpflichtet. Dabei konnte es sich wiederum um einen gemessenen oder ungemessenen Zwangsdienst handeln. Entweder war die Anzahl der Dienstjahre vor Ort genau festgelegt oder die Tätigkeit mußte solange fortgesetzt werden, bis das Gesinde einen eigenen Hof übernehmen oder heiraten konnte. Unter diesen Umständen konnte in beiden Fällen die obligatorische herrschaftliche Einwilligung nicht versagt werden. Dennoch bedeutete die Vormiete aus Sicht des Gesindes keine lückenlose Beschäftigungsgarantie und durchgehende Sicherung des Lebensunterhalts, denn auch bei ungemessenen Diensten entschied über die Fortsetzung des Gesindedienstes in jedem Falle die Gutsherrschaft.

b. Der eigentliche Gesindezwangsdienst

Die Gutsherrschaften konnten sich nicht nur mit Hilfe der Vormiete Arbeitskräfte sichern. Vielerorts mußten die Untertanenkinder generell gewisse Pflichtjahre auf dem Gutshof leisten, auch wenn sie den Ort nicht verlassen und eine neue Arbeit suchen wollten. Zwar differenziert das ALR in dieser Hinsicht nicht, es traf aber auch für diese Form des Gesindezwangsdienstes Vorkehrungen.

Grundsätzlich konnte der Gutsherr den Zeitpunkt bestimmen, zu dem im Einzelfall der gemessene Gesindedienst beginnen sollte. Die Dienstpflichtigkeit der Kinder sollte aber erst in einem Alter aufleben, in dem sie die körperlichen Voraussetzungen für den Hofdienst erfüllten. Diese Regelung eröffnete gleichzeitig die Möglichkeit, Dorfkinder zunächst für leichtere Arbeiten heranzuziehen und die Arbeitsanforderungen an sie mit steigendem Alter auszudehnen. Eine Befreiung vom Gesindezwangsdienst erfolgte grundsätzlich nur bei Einzelkindern und bei Söhnen, die sich als Soldaten auf Heimaturlaub befanden. Ansonsten mußten Kinder, deren Arbeitskraft auf dem elterlichen Hof benötigt wurde, vom Gutshofdienst zurückgestellt werden. Unter dieser Bedingung stand dem Gutsherrn jedoch wiederum ein Auswahlrecht zu. Er konnte unter mehreren Kindern dasjenige zum Gesindedienst bestimmen, das ihm für die anfallenden Arbeiten am geeignetsten erschien.

Die Dienstdauer war regional unterschiedlich lang. Sie betrug im Durchschnitt etwa drei Jahre. Eine krasse Ausnahme stellte die neue Gesindeordnung für Schlesien aus dem Jahre 1799 dar. Sie sah vor, daß der Zwangsdienst bei Männern im Alter von 35, bei Frauen mit 30 Jahren enden sollte63. Im Gegensatz dazu konnte auf einigen Gütern der Gesindezwangsdienst auch ganz durch Dienstgeld abgelöst werden. Für diese Fälle ermöglichte das ALR den Gutsherren jedoch eine Rückkehr zu erneuten Naturaldiensten der Untertanenkinder.

3. Das Dienstrecht des freien Gesindes

Die Dienstverhältnisse des freien Gesindes sind in Th. II Tit. 5 im Anschluß an das Ehe- und Familienrecht geregelt. Diese rechtliche Einordnung entsprach dem zeitgenössischen Verständnis, das die Gesindearbeitsverhältnisse nicht dem Vertrags-, sondern dem Hausstandsrecht zurechnete. Mit seinen 208 Paragraphen übernahm das ALR das althergebrachte Gesinderecht, wie es bislang in den einzelnen Gesindeordnungen festgelegt war und fügte ihm lediglich einige Fürsorgeregelungen bei64.

a. Rechtsgrundlage

Die Dienstpflichten des Gesindes wurden durch einen mündlichen Mietvertrag begründet, II 5 § 22. Er beinhaltete einerseits die Leistung häuslicher Dienste auf bestimmte Zeit, zum anderen die Zahlung der vereinbarten Vergütung als Gegenleistung, II 5 § 1. Die Geschäftsfähigkeit für einen solchen Vertragsschluß besaßen nach II 5 § 5 nur freie Personen, weshalb entflohene Erbuntertanen sich nicht als Gesinde verdingen konnten. Minderjährige bedurften hierzu der Einwilligung ihres Vaters, verheiratete Frauen der ihres Ehemannes. Seitens des Arbeitgebers war der Vertragsschluß grundsätzlich dem Ehemann vorbehalten, II 5 § 2. Ehefrauen durften zwar weibliche Dienstboten auch ohne Genehmigung ihres Gatten einstellen, dem Hausherrn stand aber ein vorzeitiges Kündigungsrecht zu. Bei der Vermittlung von Arbeitskräften standen staatlich zugelassene Gesindemäkler zur Verfügung, II 5 §§ 13 ff. Die Höhe ihrer Vergütung richtete sich nach den Poliezi- und Gesindeordnungen.

Darüber hinaus war es für den Abschluß eines gültigen Dienstvertrages gemäß II 5 §§ 9 f. Voraussetzung, daß der Arbeitssuchende durch ein Zeugnis nachwies, daß er seinen bisherigen Dienstherrn rechtmäßig verlassen hatte. Neues Personal, das noch nicht gedient hatte, mußte ein Empfehlungsschreiben seiner Obrigkeit vorlegen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zog die Nichtigkeit des Vertrages nach sich. Zudem mußte der annehmende Dienstherr bis zu zehn Taler Geldbuße an die Armenkasse zahlen.

Symbolisiert wurde der Vertragsschluß gemäß II 5 § 23 durch die Zahlung eines Mietgeldes an den Arbeitssuchenden. Dabei handelte es sich im Regelfall um einen Lohnvorschuß, II 5 § 25. Offenbar kam es wegen dieser Vorleistung im Alltag immer wieder vor, daß sich Gesinde zur gleichen Zeit mehreren Dienstherren gegenüber verdingte. Die daraus resultierenden Folgen für den erstberechtigten und für die anderen geschädigten Arbeitgeber regelten die II 5 §§ 27 ff. sehr ausführlich. Dienstleute, die sich doppelt und mehrfach vermieteten, machten sich schadensersatzpflichtig und mußten das unzulässig erhaltene Mietgeld an die Armenkasse zahlen.

b. Dienstdauer

Die Dauer der Gesindeverträge richtete sich nach den örtlichen Bestimmungen. Fehlten solche ebenso wie Parteivereinbarungen, dauerte der Dienst gemäß II 5 § 41 bei Landgesinde ein Jahr. Die Dienstleute hatten ihre Tätigkeit regelmäßig am zweiten Januar aufzunehmen, II 5 § 43. Kündigte keine der beiden Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Ablauf des Diens tjahres den Vertrag auf, verlängerte er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, II 5 §§ 111, 113 f. Kam keine Verlängerung zustande, durfte das Gesinde gemäß II 5 § 44 nur mit Einwilligung der Herrschaft seine bisherige Arbeitsstelle vorzeitig verlassen.

c. Unmöglichkeit des Dienstantritts

Der kalendarisch streng festgelegte Antrittstermin machte es für Gesindekräfte, die einen Wechsel ihres Dienstgebers planten, erforderlich, bereits im voraus neue Anschlußverträge abzuschließen. Bis zur Arbeitsaufnahme konnten aber Umstände eintreten, die ihnen den Dienstantritt unmöglich machten. Nach Leistung und Annahme des Mietgeldes waren jedoch beide Vertragsparteien an den bestehenden Gesindedienstvertrag gebunden, II 5 § 45. Ein Rücktritt durch Überlassung oder Rückgabe des sogenannten Mietpfennigs war grundsätzlich nicht möglich. Im Anschluß regelten neun Vorschriften bestehende Ausnahmen und deren Rechtsfolgen.

Gesinde, das die Dienstaufnahme grundlos verweigerte, sollte gemäß II 5 § 51 durch staatliche Zwangsmittel dazu angehalten werden. Anderenfalls hatte es das erhaltene Mietgeld herauszugeben und machte sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig. Die von ihm verursachte Schadenshöhe berechnete sich nach den Mehrkosten, die ersatzweise eingestellte Dienstboten verursachten. War dem Gesinde der Arbeitsantritt hingegen aus tatsächlichen Gründen unmöglich, bestand lediglich die Pflicht zur Rückzahlung des Lohnvorschusses. Weibliche Arbeitskräfte, die den Dienst nicht antreten wollten, weil sie zwischenzeitlich geheiratet und sich dadurch ihr Auskommen gesichert hatten, mußten eine taugliche Ersatzperson stellen oder aber wenigstens für ein halbes Jahr ihren versprochenen Dienst leisten.

Wurde die Annahme der Dienstleistungen von der Gegenseite verweigert, sollten auch die Herrschaften gemäß II 5 § 47 i.V.m. § 160 durch die Obrigkeit zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung angehalten werden. Anderenfalls konnte der Dienstherr das gezahlte Mietgeld nicht zurückverlangen und war zum Schadensersatz verpflichtet. Er wurde gemäß II 5 §§ 161 ff. dem Gesinde Lohn, Bekleidung und Verpflegung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens aber bis zum vereinbarten Dienstende, zahlen. Innerhalb dieses Zeitraums traf ihn auch eine Ausgleichspflicht für Einkommensverluste, die dem Dienstboten dadurch entstanden, daß er bei einem ersatzweise eingegangenen Arbeitsverhältnis eine geringere als die ursprünglich versprochene Vergütung erhielt.

Es bestanden aber auch Ausnahmeregelungen zu Gunsten der Arbeitgeber, die ein Abweichen vom Grundsatz des II 5 § 45 ermöglichten und gemäß II 5 § 50 einen Anspruch auf Rückzahlung des Mietgeldes gewährten. Der Rücktritt vom Vertrag mußte in der Person des Dienstboten begründet gewesen sein, II 5 § 48 i.V.m. §§ 116 ff. Dazu zählten unter anderem das Vorlegen falscher Arbeitszeugnisse, bestehende Schwangerschaften oder ansteckende Krankheiten. Auch Gefängnisstrafen von mehr als acht Tagen rechtfertigten ein solches Abgehen vom Vertrag.

d. Dienstvergütungen

Die Vergütung des Gesindes erfolgte durch die Zahlung von Lohn und Kostgeld sowie durch das Überlassen von Kleidung und Geschenken. Die Höhe des Gesindelohnes und des Kostgeldes war in der jeweiligen Gesindeordnung festgelegt. Vertragsvereinbarungen, die auf eine Höherbezahlung abzielten, waren gemäß II 5 §§ 32 f. ungültig. Daneben erhielt das Personal zu Weihnachten, Neujahr und anderen Anlässen Geschenke, die teilweise Bestandteil der Vergütung waren, mancherorts aber auch darüber hinausgingen. Sie waren in keinem Falle einklagbar, auch nicht auf Grund eines Versprechens, II 5 § 34. Verschuldete das Gesinde eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, konnten die ihm bereits gemachten Geschenke gemäß II 5 § 36 auf seinen noch ausstehenden Lohn angerechnet werden.

Gewöhnlich entfiel die Zahlung des Kostgeldes durch die Verpflegung der Dienstleute im herrschaftlichen Haushalt. Dabei bestimmte sich die Art der Speisen nach den Gewohnheiten vor Ort. Sie mußten aber immer in einem ausreichenden Maße, bis zur Sättigung gewährt werden, II 5 § 83.

Die Dienstkleidung wurde als Livree bezeichnet. Bei männlichem Gesinde war sie Teil der Vergütung und fiel spätestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses in das Eigentum des Dienstboten, II 5 §§ 37 ff. Zu dieser Livree zählten jedoch keine Mäntel und Kutscherpelze.

e. Pflichten des Gesindes, II 5 §§ 57 ff.

Dienstboten oblagen neben ihren Arbeitsverpflichtungen auch außerhalb der Dienstzeit besondere Verhaltenspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und dessen Familie.

(1) Dienstpflichten

Die zu leistenden Arbeiten wurden dem Gesinde in ihren Einzelheiten durch den Hausherrn aufgetragen. Dabei nahmen Dienstboten eine Sonderstellung ein, die ausdrücklich nur für besondere Tätigkeiten eingestellt worden waren. Das ALR faßte unter diesen Personenkreis Hausoffizianten, Hauslehrer und Kindererzieherinnen, II 5 §§ 177 ff. Die meisten Dienstleute zählte hingegen, insbesondere im ländlichen Bereich, zum gemeinen Gesinde.

Gemeines Gesinde mußte alle anfallenden Arbeiten im häuslichen Bereich und in der Wirtschaft des Dienstherrn verrichten. Sein Dienste standen der gesamten herrschaftlichen Familie zur Verfügung. Es hatte die ihm übertragenen Arbeiten nicht nur treu, fleißig und aufmerksam zu verrichten, sondern auch selbst auszuführen. Eine Vertretung konnte nur mit Genehmigung des Dienstherrn stattfinden. Darüber hinaus haftete der Dienstbote für Schäden, die Dritte anrichteten. Aber auch während der eigenen Tätigkeit haftete der Dienstbote für Schäden seines Herrn. Grundsätzlich hatte er Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber hinaus mußte er für leichte Fahrlässigkeit einstehen, wenn er gegen Dienstanweisungen verstieß oder anspruchsvolle Arbeiten übernahm, für die er nicht die erforderliche Befähigung besaß. Dafür haftete der Dienstbote mit seinem aus stehenden Lohn und seiner persönlichen Habe. Unter Umständen war er auch zu unentgeltlicher Mehrarbeit verpflichtet.

(2) Verhaltenspflichten

Auch außer Diensten hatte das Gesinde die Pflicht, Schäden und Nachteile von seinem Dienstherrn abzuhalten. Hierzu zählten insbesondere die Anzeige anderer untreuer Dienstboten, widrigenfalls die Haftung für entstandene Schäden. Für ein rechtmäßiges Entfernen vom herrschaftlichen Anwesen bedurften Dienstleute immer die Genehmigung des Hausherrn. Diese Einwilligung war auch für die Erledigung persönlicher Angelegenheiten erforderlich und durfte nicht überschritten werden.

Dem Dienstherrn stand ein Züchtigungsrecht zu. Seinen Anweisungen und Abmahnungen hatte das Gesinde ehrfürchtig und bescheiden anzunehmen. Beleidigungen und geringfügige Tätlichkeiten der Herrschaften waren nicht justitiabel, wenn das Gesinde seinen Herrn durch ungebührliches Verhalten zum Zorn gereizt hatte. In diesem Zusammenhang vermutete der II 5 § 78 zu Gunsten des Dienstherrn, daß er durch Worte und Handlungen, die Dritten gegenüber durchaus als Ausdruck der Geringschätzung und Verachtung anzusehen waren, nicht die Ehre seiner Dienstleute habe verletzen wollen. Ein Notwehrrecht stand dem Gesinde nur bei Misshandlungen zu, die sein Leben und seine Gesundheit gefährdeten. Hingegen wurden Vergehen des Personals gegen den Dienstherrn strafrechtlich verfolgt und mit Gefängnis oder öffentlicher Strafarbeit geahndet. Außerdem mußte der Dienstbote den Schaden ersetzen, der durch den Arbeitsausfall während seiner Haftzeit entstand.

f. Pflichten des Dienstherrn, II 5 §§ 82 ff.

Die Gegenleistungspflicht aus den Gesindeverträgen bestand nicht nur aus der Zahlung der vereinbarten Vergütung, der Dienstherr hatte zudem Fürsorgepflichten zu erbringen, II 5 §§ 84 ff. Sie umfaßten das seelische und gesundheitliche Wohl des Gesindes. Der Dienstherr mußte dem Gesinde den Gottesdienstbesuch ermöglichen und sollte es sogar zum regelmäßigen Kirchgang anhalten. Bei der Übertragung von Arbeiten hatte er auf die körperliche Belastbarkeit der Dienstleute Rücksicht zu nehmen und deren Gesundheit zu schonen. Im Anschluß daran finden sich umfassende Regelungen über die herrschaftlichen Unterstützungspflicht in Krankheitsfällen.

Der Dienstherr hatte während der gesamten Dienstzeit für die Genesung und Verpflegung verlassener kranker Dienstleute zu sorgen, ohne dafür einen Lohnabzug vornehmen zu können. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine Ersatzpflicht. Sie trat nur bei verlassenen Kranken ein, deren Unterhaltung durch eigene Verwandte unmöglich war. Das konnte geschehen, wenn die Familie des Dienstboten nicht in räumlicher Nähe oder wirtschaftlich nicht in der Lage war, die Versorgung zu übernehmen. Verweigerte die Verwandtschaft aus anderen Gründen die Aufnahme des Kranken, konnte er von seiner Herrschaft in einer öffentlichen Krankenanstalt untergebracht und die entstehenden Kurkosten mit seinem Lohnanspruch aufgerechnet werde. Diese Einstandspflicht des Dienstherrn endete mit Ablauf der vereinbarten Dienstzeit. Danach übernahmen staatliche Stellen die Fürsorge für verlassene Kranke. Begräbniskosten hatte der Dienstherr niemals zu tragen, II 5 § 100.

Ausnahmsweise nicht an das Auslaufen des Dienstvertrages gekoppelt, sondern bis zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit bestand die Unterhaltspflicht nach Arbeitsunfällen, die der Dienstherr zu vertreten hatte, II 5 §§ 94 f. i.V.m. I 13 §§ 80 f. Außerdem konnte das Gesinde von ihm Ersatz gesundheitlicher Schäden nach körperlichen Misshandlungen verlangen. Zudem stand dem Personal der Rechtsweg offen, wenn sein künftiges Fortkommen durch Beschimpfungen und üble Nachreden des Dienstherrn gefährdet wurden.

Weiterhin traf den Dienstgeber nach II 5 § 98 i.V.m. I 6 §§ 60 ff. eine Einstandspflicht, wenn er wissentlich Gesinde einstellte oder weiterbeschäftigte, das für Dritte gefährlich werden konnte. Dazu wurden namentlich Dienstkräfte gezählt, die wegen Laster, Blödsinn, Schwermut, durch ansteckende Krankheiten oder ihre bekannte Unvorsichtigkeit im Umgang mit Feuer anderen Schaden zufügten.

g. Beendigung des Dienstes

Da sich Gesindedienstverträge alljährlich nach II 5 §§ 111, 113 f. stillschweigend verlängerten, bedurften sie zur Beendigung einer ausdrücklichen Kündigung, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Dienstjahres ausgesprochen werden mußte. Während eines laufenden Jahren waren einseitige Kündigungen nur in ausdrücklich geregelten Fällen zulässig, II 5 § 109. Gründe, die eine fristgemäße oder auch fristlose Aufkündigung rechtfertigten, enthielt ein umfangreicher Katalog im ALR. Daneben konnte das Dienstverhältnis durch den Tod eines Vertragspartners enden.

Bei Vertragsende stellte der Dienstherr dem abziehende Gesinde einen schriftlichen Abschied und ein Zeugnis über die geleisteten Dienste aus, II 5 §§ 171 ff. Beides hatte wahrheitsgemäß zu erfolgen. Verstöße wurden mit Geldstrafen bis zu fünf Talern zu Gunsten der örtlichen Armenkasse geahndet. Außerdem machten sich zuwiderhandelnde Dienstherren schadensersatzpflichtig gegenüber Dritten, die auf den Wahrheitsgehalt der Gesindezeugnisse vertrauten. Gegen einen unwahren Abschied, durch den die berufliche Zukunft des Dienstboten erschwert wurde, stand der Rechtsweg offen. Hatte seine Klage Erfolg, wurde ihm ein behördliches Dienstzeugnis ausgestellt, dessen Kosten sein ehemaliger Dienstherr zu tragen hatte. Diesem konnten zudem weitergehende üble Nachreden unter Androhung einer empfindlichen Geldstrafe untersagt werden.

(1) Durch den Tod eines Vertragspartners, II 5 §§ 99 ff.

Während das Gesetz den möglichen Tod des Dienstboten nur kurz erwähnt, trifft es für den Tod der Herrschaft umfassende Anordnungen. Diesem Ereignis stand der Konkurs des Dienstherrn gleich. Die Lohnansprüche des Gesindes richteten sich danach, ob der Arbeitgeber vor oder nach der dreimonatigen Aufkündigungsfrist verstarb oder zahlungsunfähig wurde.

Nach dem Tod des Dienstgebers stand es dessen Erben frei, in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten oder dem Gesinde zu kündigen. Geschah das vor dem eigentlichen Aufkündigungstermin, hatten die Dienstboten nur noch für das laufende Quartal Anspruch auf ihren Lohn und ihr Kostgeld. War die Kündigungsfrist bereits verstrichen, so daß das Gesinde mit einer Weiterbeschäftigung im kommenden Jahr rechnen konnte, erhielt es neben Lohn und Kostgeld für das laufende, auch noch den Lohn für das anbrechende Kalendervierteljahr. Als teilweisen Ausgleich für den Verlust ihrer Stellen durften männliche Dienstboten, die für den Verstorbenen bereits ein halbes Jahr oder länger gearbeitet hatten, ihre gesamte Livree beha lten. Kürzer Beschäftigte mußten hingegen einen Teil ihrer Dienstkleidung, und zwar Rock, Weste und Hut, zurückgeben.

(2) Durch fristlose Kündigung, II 5 §§ 116 ff.

Die Aufzählung von Gründen für eine fristlose Kündigung umfaßt auf Seiten des Dienstgebers 16, aber nur acht auf Seiten des Gesindes. Während den Dienstleuten nur bei groben Verletzungen ein Kündigungsrecht zugestanden wurde, mußten sie andererseits schwerwiegende Eingriffe bis in ihren persönlichen Bereich dulden. Daran wird die patriarchalische Ansicht des Gesetzgebers in bezug auf das Gesinderecht besonders deutlich.

Die Herrschaft war beispielsweise zur fristlosen Kündigung des Personals berechtigt bei Tätlichkeiten, Schimpf- und Schmähworten ihm und seiner Familie gegenüber, bei beharrlichem Ungehorsam und Widerspenstigkeit auch gegenüber den aufsichtsführenden Hausoffizianten sowie bei Verleitung der herrschaftlichen Kinder zum Bösen. Ebenso führten Diebstahl und Veruntreuung zum Nachteil der Herrschaft, aber auch ähnliche schädigende Hand lungen wie der Verkauf der noch nicht vollständig verdienten Livree zur sofortigen Entlassung. Auch Dienstboten, die trotz Ermahnung weiterhin unvorsichtig mit Feuer umgingen, gewohnheitsmäßig und ohne Wissen des Hausherrn über Nacht außer Haus blieben, sich aus Liederlichkeit ansteckende oder ekelerregende Krankheiten zugezogen oder eine Haftstrafe von mehr als acht Tagen zu verbüßen hatten, mußten ihre Stellen freigeben. Weibliche Dienstboten konnten auch wegen einer Schwangerschaft entlassen werden. Der Dienstherr mußte zuvor jedoch die örtlichen Behörden davon in Kenntnis setzen, so daß Vorkehrungen „zur Verhütung allen Unglücks“ getroffen werden konnten. Das Vorweisen gefälschter Arbeitszeugnisse bei Stellenantritt rechtfertigte eine nachträgliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist. Dem stand es gleich, wenn zwar richtige Arbeitspapiere vorgelegt wurden, in denen der vorhergehende Dienstherr aber verschwieg, daß er aus einem der genannten Gründe das Gesinde seinerzeit hätte entlassen können. Von den Dienstboten wurde erwartet, daß sie sich zu ihrem zurückliegenden Verhalten offenherzig bekannten und sich somit selbst belasteten. Fristlos ausgesprochene Kündigungen hatten für Dienstboten zur Folge, daß sie Lohn und Kost nur bis zum letzten Arbeitstag fordern konnten, II 5 § 150. Auch die Livree mußten sie gemäß II 5 § 156 vollständig an den Dienstherrn zurückgeben.

Im Gegensatz dazu war das Gesinde berechtigt, bei Gefahr für Leib und Leben infolge von Mißhandlungen seine Dienststelle sofort zu verlassen. Das war ihm auch gestattet bei ausschweifender und ungewöhnlich harter Behandlung durch den Dienstherrn oder bei Anstiftungen zu gesetz- und sittenwidrigem Tun. Ein Kündigungsrecht stand dem Dienstboten ebenso beim Vorenthalten des Kostgeldes oder der Naturalverpflegung zu oder wenn ihm wegen schwerer Krankheit die Fortsetzung des Dienstes unzumutbar erschien. In allen diesen von ihm nicht verschuldeten Fällen hatte er Anspruch auf Lohn und Kostgeld zumindest für das laufende Quartal und durfte die Dienstkleidung behalten, II 5 §§ 152 ff.

(3) Durch fristgemäße Kündigung, II 5 §§ 140 ff.

Kündigungen zum Quartalsende waren seitens des Dienstherrn möglich bei fehlender Geschicklichkeit des Gesindes für die ihm übertragenen Aufgaben, wenn es sich ohne herrscha ftliche Einwilligung außer Haus vergnügte, bei mutwilliger Vernachlässigung des Dienstes oder bei Trunk- und Spielsucht. Zänkereien und Schlägereien mit anderen Dienstboten, die trotz Ermahnung fortgesetzt wurden, stellten ebenfalls einen Kündigungsgrund dar. Außerdem konnte eine fristgemäße Entlassung infolge einer erheblichen Vermögensverschlechterung des Dienstherrn ausgesprochen werden. Über das Dienstende hinausgehende Vergütung konnte das Personal nicht verlangen, II 5 § 150. Hatte es bis zu diesem Ze itpunkt weniger als ein halbes Jahr gedient, mußte es gemäß II 5 § 155 von der Livree Rock und Hut an die Herrschaft zurückgeben.

Das Gesinde konnte das Dienstverhältnis trotz des laufenden Jahres bei Verzögerung der Lohnzahlung kündigen. Ebenso, wenn es durch die Herrschaft öffentlichen Beschimpfungen ausgesetzt wurde oder es Gelegenheit erhielt, sich beispielsweise durch Heirat ein eigenes Auskommen zu schaffen. Die Dienstboten hatten dann bis zum Ende des laufenden Quartals weiterzuarbeiten. Ausnahmen vo n dieser Regelung bestanden in zwei Fällen. Benötigten die Eltern minderjähriger Dienstgänger wegen veränderter Umstände ihre Kinder auf dem eigenen Hof oder mußte ein Dienstbote in persönlichen Angelegenheiten eine weite Reise unternehmen, konnte ein sofortiger Abschied erfolgen, wenn damit kein Mehraufwand für den Dienstherrn verbunden war. Deshalb mußte der Kündigende eine taugliche Ersatzarbeitskraft stellen, die ihn vertrat und mit der er sich selbst wegen Lohn, Kost und Kleidung auseinander zu setzen hatte.

h. Ungerechtfertigte Entlassungen und Dienstverweigerungen

Ungerechtfertigte Entlassungen von Personal führten zu Eingriffen der Obrigkeit gegenüber dem Dienstherrn, II 5 §§ 160 ff. Er sollte zur Wiedereinstellung und Vertragsfortsetzung veranlaßt werden. Anderenfalls mußte er sein ehemaliges Gesinde bis zum Ende der vereinbarten Dienstzeit vergüten. Schlug der Entlassene die erneuerte Arbeitsmöglichkeit aber aus, verlor er seinen Vergütungsanspruch.

Bei einem Dienstboten zog das Verlassen seiner Dienststelle ohne rechtlichen Grund sogar staatliche Zwangsmaßnahmen nach sich, II 5 §§ 167 ff. Auch er sollte zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses genötigt werden. Seinem Arbeitgeber standen aber umfassendere Rechte zu als im umgekehrten Fall. Er konnte das neuerliche Erbieten des Gesindes ablehnen, statt dessen andere Dienstboten einstellen und eventuelle Mehrkosten von seinem ehemaligen Personal ersetzt verlangen.

III. Die bäuerlichen Dienstpflichten in der zeitgenössischen Kritik

Bereits vor den Arbeiten zum ALR waren die bestehenden bäuerlichen Abhängigkeitsverhältnisse nicht unumstritten und bestand die Forderung nach Aufhebung ihrer Frondienste. Die Ungleichbehandlung gesellschaftlicher Schichten widersprach der Aufklärungsphilosophie, die Ende des 18. Jahrhunderts Eingang in die Rechtspraxis fand. Dabei handelte es sich um eine interdisziplinäre und europaweit geführte Diskussion, in der die Legitimation von Leibeigenschaft und Erbuntertänigkeit bestritten wurde.

1. Juristische Kommentierungen zum ALR

Das ländliche Dienstrecht des ALR wurde keiner eingehenden rechtswissenschaftlichen Bearbeitung unterzogen. In den ersten Jahren nach ihrem Inkrafttreten war die Kommentierung der Kodifikation verboten65. Und als die Rechtslehre seit Mitte des 19. Jahr hunderts begann, sich verstärkt mit dem Preußischen Landrecht auseinanderzusetzen, hatten die einschlägigen Regelungen in Th. II Tit. 5 und 7 im Zuge der Stein-Hardenbergischen Reformen bereits ihre Gültigkeit eingebüßt.

Nach dem auf Vorschlag des Freiherrn vom Stein erlassenen Oktoberedikt von 1807 konnte weder vertraglich noch durch Geburt, Heirat oder Hofübernahme eine neue Gutsuntertänigkeit begründet werden. Die letzten der bereits bestehenden Abhängigkeitsverhältnisse liefen mit dem Martinitag 1810 aus66. Damit entfielen die Personalfronen der Hintersassen. Und rückblickend stellte sich für die gutsuntertänigen Bauern ihre Rechtslage nach dem ALR lediglich als ein Zwischenstadium zwischen Leibeigenschaft und der vollständigen Herstellung ihrer persönlichen Freiheit dar67.

Die Beseitigung der weiterbestehenden Realfronen vollzog sich langsamer und für Lassiten und Erbzinsbauern in einem unterschiedlichen Tempo. Zunächst erhielten die Laßbauern auf Grundlage des sogenannten Regulierungsedikts des Freiherrn von Hardenberg aus dem Jahre 1811 gegen Landabtretung freies Eigentum an ihren Höfen. Mit der Eigentumsverleihung war die Beseitigung ihrer Dienste und Abgaben verbunden, die sie dem Grundherrn schuldeten68. Für Erbzinser war das erst seit 1850 möglich, als mit dem Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten das grundherrliche Obereigentum an den Erbzinsgütern aufgehoben wurde und die auf ihren Höfen ruhenden Lasten von den Bauern mit Geld abgelöst werden konnten. In der Folge gab es keine Erbzinsgüter mehr, sondern nur noch volles bäuerliches Eigentum69. Im Gesinderecht des ALR hatten nur die Sonderregelungen für Hausoffizianten, Hauslehrer und Kindermädchen Bestand. Die wesentlichen II 5 §§ 1-176 wurden durch die Gesindeordnung von 1810 ersetzt. Daher verweist die Kommentarliteratur des 19. Jahrhunderts auf die neueren Gesetze und bezeichnet die einschlägigen Vorschriften des ALR als obsolet, antiquiert und veraltet70.

2. Weitere zeitgenössische Kritiken

In der anderweitigen zeitgenössischen Literatur, die jedoch keinen speziellen Bezug auf das Preußische Landrecht von 1794 nahm, wurde bereits vor den Kodifikationsarbeiten die restlose Beseitigung der bäuerlichen Abhängigkeitsverhältnisse gefordert. Im Zuge der Aufklärung hatte sich eine neue Vorstellung von Freiheit durchgesetzt. Die alten personalen Wechselseitigkeitsverhältnisse wurden als Unfreiheit angesehen, und es wurde eine Verdinglichung der bäuerlichen Pflichten angestrebt. Fortschrittliche Kräfte versuchten sogar, in diesem Sinne direkt auf die Gestaltung des ALR Einfluß zu nehmen. Auf der Gegenseite kämpfte insbesondere der Adel, der um seine ökonomisch bedeutsamen Vorrechte fürchtete, für die Aufrechterhaltung der Erbuntertänigkeit.

a. Forderungen nach Aufhebung der Erbuntertänigkeit

Die drei maßgeblichen Landrechtsautoren, von Carmer, Svarez und Klein, waren selbst Anhänger des aufgeklärten Vernunftrechts. Es beinhaltete die Anerkennung allgemeiner, unveräußerlicher Menschenrechte wie die Freiheit und die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Seine konsequente Umsetzung hätte die Beseitigung des Ständestaates sowie der traditionellen Autoritäten und Privilegien des Adels erfordert. In diesem Zusammenhang hätte die Erbuntertänigkeit der Bauern und deren Dienstpflichten gegenüber den Gutsherren aufgehoben werden müssen. Solche Forderungen wurden insbesondere von aufgeklärten Theologen, Philosophen und Juristen erhoben.

(1) Georg Christian von Oeder

Bereits 1769 veröffentlichte der Kopenhagener Botanikprofessor von Oeder (1728-1791) auf Anregung des dänischen Ministers für Schleswig, Graf Karl von Moltke, seine „Bedenken über die Frage: Wie dem Bauernstande Freyheit und Eigenthum in den Ländern, wo ihm beydes fehlet, verschaffet werden könne?“. Darin forderte er bürgerliche Freiheiten für die Bauern als ein angeborenes Menschenrecht. Hingegen wünschte es ihnen nur, wie er ausdrücklich betonte, ein Eigentumsrecht an ihrem Land, das nicht Frondiensten, wohl aber mit Naturalabgaben belastet sein sollte. Dazu schlug er den Gutsherren vor, ihre Ländereien freiwillig in Parzellen von angemessener Größe aufzuteilen und an Bauern auszugeben. Freiheit und bäuerliches Eigentum seien die größten Triebfedern des Fleißes. Gleichzeitig zerfielen auf diese Weise die großen Güter, die nur mit Hilfe von Frondiensten zu bewirtschaften waren und von den Gutsbesitzern umfangreiche Verwaltungstätigkeiten erforderten. Jedoch hielt von Oeder einen weiterhin angemessenen Lebensstandard des Adels für unentbehrlich, den er durch die bäuerlichen Abgaben und durch vorbehaltene Privilegien wie das Jagdrecht aufrechterhalten wollte71. Seinen Vorschlag begründete von Oeder mit staatspolitischen Erwägungen. Von einem freien Bauernstand ginge ein Bevölkerungswachstum aus, das sich vorteilhaft auf die weitere Ansiedlung von Gewerbe auswirken würde. Außerdem wären freie Bauern in Kriegszeiten höher motiviert bei der Verteidigung ihres Landes72.

(2) Ernst Wilhelm von Schlabrendorff

Den engen Zusammenhang zwischen bäuerlichen Freiheiten und bevölkerungspolitischen und fiskalischen Vorteilen hatten preußische Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt. Der pommersche Kammerdirektor, von Schlabrendorff (1719-1769), späterer Etatminister in Schlesien und dortiger „Bauernprotektor“, forderte 1748 in einem Schreiben an Friedrich II. die vollständige Aufhebung der Leibeigenschaft in Pommern: „Endlich dürften dann Polen, Mecklenburg und Schwedisch-Pommern, woselbst die Leibeigenschaft gleichfalls noch im Schwange, viele Leute hierher ziehen. Dann werden auch die Städte mehr bevölkert, indem es dann jedem Bauern oder Einlieger frei stehet, seinen Sohn ein Handwerk lernen zu lassen, da es, wenn die Bauern viele Kinder haben, nicht für alle möglich ist, auf dem Land ihren Unterhalt zu finden. Jetzt müssen sie sich erst mit schweren Lasten loskaufen, worüber es dann ganz unterbleibt“73.

(3) Christian Garve

Diese Hemmnisse stellte auch der Popularphilosoph Christian Garve (1742-1798) fest. Er beklagte im Jahre 1786 die Trägheit und das Desinteresse der untertänigen Bauern. Eine der Ursachen sah er in ihrer schweren körperlichen Tätigkeit und dem eingeschränkten Verkehr mit Menschen anderen Standes. Als weiteren Grund nannte er ihre beständige Abhängigkeit von einem Herrn, der ihnen als Dienstberechtigter und Richter immer gegenwärtig sei. Und selbst wenn einem Bauern der Loskauf möglich sei, hätte er keine andere Wahl, als sich andernorts sofort wieder in die Untertänigkeit zu begeben74.

(4) Carl Friedrich Bahrdt

Der Theologe Carl Friedrich Bahrdt (1741-1792) verstand unter bürgerlicher Freiheit nicht einen Zustand der Gesetzlosigkeit, in der jeder nach Laune und Willkür handeln könne. Vielmehr definierte er sie als die Befugnis, „daß jeder frey und ungehindert leben und wohnen kan, wo er es seiner Konvenienz am angemessensten findet ... [und] daß keiner zu Diensten, Abgaben und Lasten gezwungen werde, welche nicht das gemeinschaftliche wahre Interesse der Gesellschaft erfordert und die eben darum alle Mitglieder aus gleichem Grunde und mit gleicher Willigkeit nach einem gleichen Maasstabe übernehmen ...“75.

(5) Christian Ulrich Detlev von Eggers

Direkten Einfluß auf die Abschaffung der Erbuntertänigkeit durch das ALR versuchte der Kopenhagener Staatsrechtler und spätere Oberpräsident in Kiel, Christian Ulrich Detlev von Eggers (1758-1813), zu nehmen, indem er sich an dem Preisausschreiben zum Entwurf eines Allgmeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten beteiligte.

Seit 1795 gab von Eggers eine Jahreszeitschrift für Staatswissenschaften und Gesetzgebung heraus, in der er Beiträge anderer Autoren zur Diskussion über die Rechtslage der Bauern publizierte. Darin findet sich unter der Fragestellung „Leibeigenschaft. Darf die Leibeigenschaft noch fortdauern?“ der Brief eines holsteinischen Adligen. Dieser schrieb im Jahre 1795: „Mein Land gehört mir, weil ich es kaufte, oder erbte, oder geschenkt erhielt; mein Vieh gehört mir, gleichwie die Saat, weil ich es auf dem Lande vorfand, und der beständige Abgang, nach dem Lauf der Natur, durch gleichmäßigen Zuwachs ersetzt wird. Soll der Leibeigene auch als Zubehör des Bodens betrachtet werden; soll man annehmen, daß auch hier die Jungen in die Stelle der abgehenden Alten treten, so begreife ich nicht, wie man sie anders betrachten kann, als das übrige Vieh“76. Der Gutsbesitzer aus Altona sprach sich für freiwillige und grundlegende Reformen der ländlichen Verhältnisse durch den Adel selbst aus, so daß staatlicherseits nicht in adlige Vorrechte eingegriffen werden müsse: „Wir können also bey den Rechten des Gutsherren über die Person des Bauern uns kein Eigenthumsrecht denken, wie es einer Sache anklebt. Jene Rechte entspringen aus einer andern Quelle als diese. Sie bestehen eigentlich nur durch Nachsicht der Regierung, so lange wie sie glaubt, ihrer noch schonen zu müssen, wegen des Zusammenhanges mit der ganzen dermaligen Verfassung des Landwesens. Findet aber die Regierung, daß es dieser Schonung nicht weiter bedürfe, daß sie vielmehr dem Ganzen, in der Kollision mit den Ansprüchen der klüger gewordenen Bauern, gefährlich werden könne, so dürfen die Gutsherren nicht klagen, wenn sie eingezogen werden“77.

b. Argumente gegen die Aufhebung der Erbuntertänigkeit

Während die Aufklärer die Beseitigung der bäuerlichen Erbuntertänigkeit forderten, erkannten die reformkonservativen Gesetzesredaktoren die Notwendigkeit zum schrittweisen Umbau der ständischen Gesellschaftsordnung. Jeder Veränderung des althergebrachten Dreiständesystems verschloß sich hingegen der Adel, der um den Verlust seiner Privilegien fürchtete, mit denen er bislang seine wirtschaftliche und soziale Vorrangstellung innerhalb der Gesellschaft abgesichert hatte. In ihrer Kritik an dem Dienstrecht, das nach Maßgabe des ALR für die Landbevölkerung Anwendung finden sollte, beriefen sich hohe adlige Beamte und die Landstände wiederholt auf die Unwissenheit der Bauern und warnten vor Unruhen im ländlichen Bereich. Sie mußten grundsätzlich einem Gesetz mißtrauen, das sich auf den Gleichheitsgrundsatz berief und eine revolutionäre Umwandlung der gesamten Agrar- und Sozialstruktur befördern würde.

(1) Eigentumsgarantie

Der Vorschlag Eggers´, sämtliche Erbuntertänigkeit im Zuge der neuen preußischen Gesetzgebung zu beseitigen, stieß bei Svarez auf Wohlwollen78. Seiner Umsetzung in die Praxis stand jedoch der weite Eigentumsbegriff entgegen, der sich auf die Privilegien des Adels erstreckte79. Die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse beruhten nach Ansicht Svarez´ auf Verträgen: „Der Bauer besitzt also, wenn wir auf den ersten Ursprung zurückgehen, einen Teil von dem Eigentume des Edelmanns auf Grund eines Kontrakts, vermöge dessen er gegen den Genuß dieser Vorteile die Tragung gewisser Lasten übernommen hat“80. Die daraus resultierenden subjektiven Rechte der Gutsherren auf die Spann- und Handdienste gelten eigentumsgleich und dürften vom Gesetzgeber nicht angetastet werden81. Selbst die Festschreibung einer Altersgrenze für den Gesindezwangsdienst, der bei Mädchen nicht vor dem 15. und bei Jungen nicht vor dem 18. Lebensjahr beginnen sollte, lehnte Svarez mit der Begründung ab, damit wären zu große Nachteile für die herrschaftlichen Wirtschaftsbetriebe verbunden82.

Die Rechtsauffassung, daß die Dienstpflichten der Bauern aus Verträgen herrührten, war weit verbreitet. Noch 1829 enthielt die letzte Auflage eines vom Göttinger Rechtsprofessors Justus Friedrich Runde (1741-1807) begründeten Lehrbuchs den Hinweis, daß ganze Dörfer oder einzelne Gemeindemitglieder ursprünglich Dienstverträge mit ihrem Guts- und Gerichtsherrn abgeschlossen hätten, die stillschweigend vereinbart worden wären83.

(2) Gefahr von Bauernunruhen

In Eingaben an die Gesetzesredaktion warnten hohe Beamte, insbesondere aus der Neumark, wiederholt vor den hohen Erwartungen und vor Mißverständnissen der Bauern in bezug auf das ALR. Der Regierungspräsident von Küstrin berichtete, die Dorfbewohner kämen zusammen, um sich das Gesetzbuch gegenseitig vorzulesen und um darüber zu beraten. Sie erhofften sich von ihm die Anordnung gemessener Dienste oder sogar die vollständige Aufhebung der Erbuntertänigkeit. Das könne zu Tumulten führen, er selbst sei bereits von einer Menschenmenge auf seinem Gut bedroht worden84. Und ein neumärkischer Landrat meldete, daß die Landbevölkerung „haufenweise“ das Gesetzbuch kaufe und davon überzeugt sei, sich fortan durch Gerichtsverfahren von ihren Dienstpflichten befreien können85.

(3) Bäuerliche Unwissenheit

Noch nach dem Inkrafttreten des ALR unternahmen die Landstände der Kur- und Neumark am 12. Juni 1794 den Versuch, dessen erneute Suspensierung zu erreichen. Sie führten an, das Landrecht sei schwer verständlich, insbesondere für den einfachen Dorfbewohner, „der sich bey eigentlich Sachkundigen nicht so leicht, wie der Städter Raths erholen kann, sondern auf Küster und Dorschulmeister am ersten zurück zu gehen pflegt“. Zur Erläuterung wurde auf den II 7 § 147 verwiesen, bei dem die Untertanen lediglich die Worte „freye Bürger“ verständen, die enthaltenen Einschränkung würde hingegen ihre geistige Auffassungsgabe übersteigen86.

3. Rückblickende Betrachtungen

Noch nach Beseitigung der Erbuntertänigkeit in Preußen und der Ablösung der Realfronen gab es Anmerkungen zu den Dienstvorschriften, die das ALR für den ländlichen Bereich getroffen hatte. Bekannt ist das Lob von Ludwig Joachim von Arnim (1781-1831) aus dem Jahre 1814. Er setzte das ALR in seiner Bedeutung für die Landbevölkerung mit Luthers Bibelübersetzung gleich. Dem Gesetzbuch hielt er zugute, daß es für die preußischen Bauern Rechtssicherheit hergestellt habe87.

Kritisch beurteilte hingegen der Landadlige Friedrich August Ludwig von der Marwitz (1777-1837) die Vorschriften des ALR. Noch 1834 schmähte er dessen Verfasser als Ideologen, die in der Philosophie und den Lieblingsideen des Jahrhunderts großgeworden und eingeweiht waren. Weiterhin bemängelte er: „Bei Herren und Diener ist kein Unterschied zwischen beiden aufgestellt, von Gehorsam nicht die Rede, sondern es ist ein Kontrakt zwischen Gleichgestellten fingiert, sodaß jede einzelne Dienstleistung vorher bestimmt und verabredet sein müßte, wenn ein Herr gegen einen ungehorsamen Diener Recht bekommen sollte“88.

Einen vö llig anderen Ansatz hatte die Kritik des Historikers Samuel Sugenheim (1811-1877) aus dem Jahre 1861. Das ALR habe die alten Rechtsverhältnisse der Landbevölkerung lediglich unter neuen Bezeichnungen erhalten: „Denn was konnte z.B. dem Bauer die Vorschrift viel nützen, dass alle Hofdiensteso viel als möglich in gemesseneFrohnden verwandelt werden sollten, da das Landrecht nirgends bestimmte, wer ? über diese Möglichkeit und das Mass ihrer Anwendung zu entscheiden habe? Oder die Einschränkung des altherkömmlichen Prügel-Privilegiums des Gutsherrn auf diemässigeZüchtigung der nach ihrem Dafürhalten solcher Corrective Bedürftigen, da nirgend gesagt war, worin denn eigentlich eineunmässigeTracht Prügel bestehe ?, ...“89.

Trotz dieser Regelungslücken, die eine subsidiäre Kodifikation gar nicht zu schließen vermochte, hatte das ALR bereits vor der landesweiten Bauernemanzipation ab 1807 wesentlich zur Rechtsvereinheitlichung in Preußen beigetragen. Wegen fehlender Provinzialgesetzbücher hatte es immer häufiger Anwendung in Fällen gefunden, die eigentlich dem regionalen Bauernrecht vorbehalten waren90.

IV. Die Rechtsprechung zu den bäuerlichen Dienstpflichten

Die vorangestellten Ausführungen werden durch die Abschrift einer Entscheidung des Kurmärkischen Kammergerichts vom 13. Februar 1794 erhellt. Dabei handelt es sich um eine Aufzeichnung in den Sentenzenbüchern, die im Brandenburgischen Landeshauptarchiv Potsdam verwahrt werden91. Mit seinem Urteil regelte das Kammergericht den Umfang bäuerlicher Dienstpflichten in einem konkreten Fall und nahm in seiner Begründung bereits im Februar 1794 ausdrücklichen Bezug auf eine Vorschrift des ALR, obwohl das Landrecht erst am 1. Juni 1794 in Kraft trat.

1. Art und Gliederung der Entscheidung

Mit vorliegender Kammergerichtssentenz wurde ein doppeltes Appellationsverfahren beendet, das auf Grundlage eines erstinstanzlichen Urteils geführt wurde. Weiterhin umstritten war neben dem täglichen Arbeitsbeginn die Frage, ob gutsuntertänige Bauern ihre Spanndienste mit drei oder vier Pferden zu verrichten hatten. Unklar ist, ob es sich bei der beantragten Appellation um eine Revision in letzter Instanz oder um eine Berufung im heutigen Sinne vor dem regionalen Justizkollegium der Mark Brandenburg handelte. Seit 1782 fungierte das Kammergericht lediglich als Mittelinstanz92, es verwies in seiner Begründung zum zweiten Streitpunkt aber auch auf Gerichtsakten einer zwischengeschalteten Instanz.

Gegenstand der Appellation war ein Urteil erster Instanz vom 7. Oktober 1786. Das erkennende Gericht wird nicht erwähnt, höchstwahrscheinlich handelte es sich dabei um das Landgericht der Prignitz, das in Perleberg tagte93. Der Prozeß war über den Zeitraum von mindestens 13 Monaten anhängig, wie die Termine der Zeugenvernehmung zeigen.

Das Kammergericht wies die erhobene Appellation als zwar formell zulässig, aber materiell unbegründet ab. Es sprach Recht im Namen des preußischen Königs anhand vorliegender Akten. Dennoch handelte es sich nicht um einen rein schriftlich geführten Prozeß, da mehrere Zeugen vernommen wurden. Der Sach- folgt die Kostenentscheidung des Gerichts, beide werden anschließend ausführlich begründet.

2. Verfahrensbeteiligte

An dem vorangegangenen Verfahren waren als Prozeßgegener der Leutnant Hans Heinrich Ludwig von Winterfeld(t), Gutsbesitzer in Neuhausen/Prignitz, und sechs seiner untertänigen Gemeinden beteiligt. Dabei handelte es sich um die Dörfer Kleeste, (Klein-)Berge, Pirow, Steinberg, Gulow und Reetz. Beide Seiten hatten gegen das Urteil erster Instanz aus dem Jahre 1786 Beschwerde erhoben und traten daher gegeneinander sowohl als Appellanten und Appellaten auf. Die Bezeichnung des von Winterfeldt als Kläger und die der Gemeinden als Beklagte erscheint daher zunächst willkürlich gewählt. Sie mag aber auf ihre jeweilige Stellung im erstinstanzlichen Verfahren zurückgehen.

Neben den Prozessparteien waren mehrere Zeugen verfahrensbeteiligt. Der klagende Gutsbesitzer hatte versucht, seine Appellationsbeschwerde mit neuen Zeugenaussagen zu begründen. Daher wurden auf seinen Vorschlag erstmals der ehemalige Wirtschaftsschreiber Lüderi(t)z, der ehemalige Gutskutscher Zabel und ein gewisser Zehdow zur Sache vernommen. Auf Seiten der beklagten Gemeinden traten wiederholt die Bauern Becke, Ramke und Müller als Zeugen auf, die ihre Aussagen beeiden mußten.

3. Zeitlicher und örtlicher Hintergrund

Der Kläger, Hans Heinrich Ludwig von Winterfeld(t) (1738-1819), entstammte einer weitverzweigten märkischen Uradelsfamilie94. Seine Vorfahren waren seit 1618 auf dem Gut Neuhausen in der Prignitz ansässig95. Die Prignitz ist eine Landschaft im Nordwesten des heutigen Bundeslandes Brandenburg und gehörte seit dem 12. Jahrhundert zur späteren preußischen Kurmark.

Der Kläger von Winterfeld(t) hatte im Jahre 1779 Neuhausen und vier weitere Güter übernommen96. Zur Herrschaft Neuhausen gehörten neben anderen Dörfern die beklagten sechs Gemeinden, die eine voneinander abweichende Sozialstruktur aufwiesen. (Klein-)Berge hatte im Jahre 1791 bei 12 Feuerstellen 64 Einwohner, in Pirow lebten hingege n 245 Personen unter 55 Feuerstellen. In Keeste, (Klein-)Berge und Reetz bildeten Kossäten, Büdner, Häusler und Einlieger mit ihren Familien die Mehrheit der Bevölkerung. Die Schicht aus Landarmen und Landlosen war auch in den anderen drei Gemeinden zahlenmäßig stark, Gulow, Pirow und Steinberg können aber als Bauerndörfer bezeichnet werden97.

Der Umfang der Dienste, zu denen die genannten Ortschaften dem von Winterfeld(t) verpflichtet waren, wird am Beispiel des Dorfes Neuhausen deutlich. Dort waren von den Gutsbauern insgesamt 223 Fuhren zu leisten, die zum überwiegenden Teil unbestimmt waren, aber auch zum Herbeiholen des Gesindes oder dem Transport von Getreide dienten. Hinzu kamen 104 kurze Botenreisen bis zu zwei Meilen Entfernung und neun lange bis zu neun Meilen. Darüber hinaus mußte jeder Bauer an vier Tagen Wintergetreide einsäen und an weiteren vier Tagen den geernteten Roggen aufhocken. Weibliche Arbeitskräfte hatten an sechs Tagen Flachs zu spinnen. Nach Anzahl und Arbeitsausführenden unbestimmt war das Tragen des ausgedroschenen Getreides auf den Kornboden. Darüber hinaus mußten fünf Taler Dienstgeld gezahlt werden. Und das Pachtgeld bestand aus einem Taler drei Groschen und der Ablieferung von zwölf Pachthühnern. Als Gegenleistung gewährte der Gutsherr während der Getreideernte und beim Flachsspinnen freies Essen und Getränk98.

Die drückenden Dienst- und Abgabenlasten hatten bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts im gesamten Preußen zu zahlreichen Bauernprozessen vor dem Kammergericht und Immediatbeschwerden beim König geführt. Dazu bot beispielsweise 1720 den Neuhausener Gutsbauern die häufige Fälligkeit der Fräulein- und Junkersteuer Anlaß, die bei Hochzeiten im Herrenhaus zu erbringen war. Die Untertanen wurden zwar zum Mitfeiern eingeladen, mußten zuvor aber den Ochsen und die Gewürze für das Hochzeitsessen mitfinanzieren. Weiterhin mußte jeder Hüfner einen Hammel oder seinen Taler, sechs Scheffel Hafer, sechs Hühner, 30 Eier und eine Gans abliefern. Auch zur Aussteuer des Brautpaares mußten sie mit einem Federbett beitragen, das so fest gestopft sein musste, „daß, wenn ein Mandelholz darauf geleget wird, darauf abläufet und nicht liegen bleibet“99.

Klagen vor Gericht setzten Prignitzer Bauerngemeinden offensichtlich sehr häufig zur Abwehr gutsherrlicher Ansprüche ein. So gingen im Jahre 1784 elf der insgesamt 19 beim Kammergericht anhängigen Dienststreitigkeitsverfahren auf Klagen Prignitzer Dörfer zurück. Um gegen ihre Gutsherrschaft zu prozessieren, schlossen sich oftmals mehrere Gemeinden zusammen und finanzierten die Verfahren durch Umlagen und Kollekten100. Unruhen unter den Bauern nach verlorengegangenen Gerichtsverfahren suchte man zunächst mit zeitweiliger Militärpräsenz auf den Gütern zu verhindern101. Und seit Mitte des 18. Jahrhunderts befand sich ein ständiger Deputierter des Berliner Kammergerichts in der Prignitz, der die Beschwerden der Bauern auffangen und direkt vor Ort untersuchen sollte102. Bei ihm könnte es sich um den im Rahmen der Kostenentscheidung genannten Vorermittlungskommissar J. C. Hundt gehandelt haben. Somit ließe sich auch die unverhältnismäßige Höhe seiner Gebühren und Auslagen über 92 Taler, zwei Groschen und sechs Pfenige im Vergleich zu denen des Gerichtsschreibers Schüßler erklären.

4. Rechtsgrundlagen der Entscheidung

Das Kammergericht stützte sich bei der Entscheidung bezüglich der Dienstzeiten auf Überlieferungen zweier märkischer Rechtsgelehrter, Müller und Schepeli(t)z, die Kostenentscheidung fällte es nach dem Corpus juris Fridericianum (C.J.F.).

Friedrich Müller hatte 1678 eine stark römischrechtlich beeinflußte Veröffentlichung unter dem Titel „Pratica civilis rerum Marchicarum“ verfaßt, die Aufschluß über die damaligen Rechtsverhältnisse in der Kurmark gibt103. Und von dem Wittstocker Stadtrichter Joachim Schepeli(t)z (1566-1634) stammte die erste systematische Bearbeitung des gesamten märkischen Rechts104. Seine Kodifikation des brandenburgischen Gewohnheitsrechts unter der lateinischen Bezeichnung „Consuetudines Electroratus et Marchiae Brandenburgensis“ erhielt 1607 das kurfürstliche Privileg und genoß die Autorität eines Gesetzbuches105. Beispielsweise bezog sich das Kammergericht in Fragen der bäuerlichen Besitzverhältnisse noch im später 18. Jahrhundert auf dessen Lehrsatz: „Die Bauern bei uns in der Diözese Havelberg, in der ganzen Prignitz wie in der Grafschaft Ruppin, sind Eigentümer“106.

5. Sachentscheidungen

In seiner Urteilsbegründung differenzierte das Kammergericht zwischen den Beschwerden der beklagten Gemeinden und des klagenden Gutsherrn gegen das Urteil erster Instanz. Die Sachentscheidung bezüglich der Dienstdauer ist in sich widersprüchlich und könnte nur bei Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung zufriedenstellend ausgelegt werden.

a. Festsetzung des täglichen Dienstbeginns

Durch das Urteil wurden die Bauern verpflichtet, morgens um sieben Uhr ihre Höfe zu verlassen, um spätestens um acht Uhr ihre Tätigkeiten auf dem Gutsacker beginnen zu können. Der Tenor der Entscheidung erhält weiterhin die Festlegung, daß bei stundenweisem Einsatz der Untertanen die Zeit für den Hin- und Rückweg zu ihrem Einsatzort nicht Teil ihrer Dienstzeit war. In seiner Begründung stellte das Gericht zunächst auf den bei Müller beschriebenen Normalfall ab. In der Regel hatten die Untertanen ihre Gehöfte mit Sonnenaufgang zu verlassen und durften ihre Arbeiten so beenden, daß sie mit Sonnenuntergang zurückkehren konnten. Zur Begründung wurde auf den II 7 § 362 ALR verwiesen, wonach auf die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststelle billige Rücksicht zu nehmen war. Als weiteres Argument wurde angeführt, die Bauern und ihr Zugvieh benötigten die Nachtzeit zum Ausruhen. Die Zeitpunkte von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang bezogen sich somit auf den Bauernhof, nicht auf den Gutsbetrieb. Eine Ausnahme bestand nach Ansicht der Richter bei Diensten, die nur Stunden andauerten. Dann bezogen sich Dienstbeginn und Dienstende nicht auf den Wohnort der Bauern, sondern auf die zugewiesene Einsatzstelle, weil ihnen wegen der insgesamt kürzeren Tätigkeit genügend Zeit zum Ausruhen verblieb. Sie hatten den Hin- und Rückweg somit in ihrer frei verfügbaren Zeit zurückzulegen, die für die Arbeiten in ihren eigenen Bauernwirtschaften verloren ging. Gestützt wurde diese Ansicht durch das regionale Gewohnheitsrecht. Die in der Prignitz herrschende Observanz ergab sich aus Schepelit(t)z’ Consuetudines marchiae Teil IV Tit. XI § 3. Sie sah für den Hofdienst kürzere Dienstzeiten vor als von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Demnach mußten die Dienstpflichtigen zwischen dem 2. Februar und dem 29. September morgens um sechs Uhr und in der Winterzeit um acht Uhr „zur Stelle sein“ und konnten abends um 18 Uhr oder nachmittags um 16 Uhr „wieder abziehen“. Bei einer strengen Orientierung am Wortlaut ergab sich aus der Aufzeichnung Schepeli(t)z’, daß die An- und Abfahrt zum Gutshof nicht zur Dienstzeit gerechnet wurde. Eine anderweitige Dienstzeitvereinbarung zwischen dem Neuhausener Gutsherrn und seinen Untertanen, die dem Prignitzer Gewohnheitsrecht vorgegangen wäre, bestand nicht. Das hatten Zeugenaussagen in der ersten Instanz ergeben. Eine derartige Dienstabsprache vor Ort hätte seit mindestens 30 Jahren praktiziert werden müssen, um durch Verjährung Rechstkraft zu erlangen und das regionale Gewohnheitsrecht zu verdrängen.

Obwohl zunächst die Existenz einer speziellen Dienstregelung vor Ort verneint und auf die Besonderheit der Prignitzer Observanz abgestellt wurde, wonach sich Beginn und Beendigung der Dienste auf den Gutshof bezogen, wurde im zweiten Teil der Urteilsbegründung Bezug auf Neuhausener Lokalrecht genommen. Demnach zogen die dienstpflichtigen Bauern in der Regel um sieben Uhr morgens von ihren Höfen ab. Aus den kurzen Entfernungen zwischen den Dörfern Kleeste, (Klein-)Berge, Pirow und Reetz zu den Gutsschlägen schlußfolgerte das Gericht, daß die Untertanen in der Vergangenheit dort um acht Uhr mit den Feldarbeiten begonnen haben. Diese Uhrzeit wurde auch für die Bauern aus den weiter entfernten Gemeinden Steinberg und Gulow als verbindlicher Dienstbeginn festgelegt. Sie hatten offenbar zu erreichen versucht, wegen des doppelt so weiten Anfahrtweges und des mangelhaften Ertrages ihrer Wiesen einen späteren Dienstantritt durchzusetzen. Beide Einwände wurden anhand der Prignitzer Observanz und des Neuhausener Lokalrechts entkräftet. Lediglich für kurzzeitige Dienste klang in der Urteilsbegründung die Möglichkeit an, daß den Bauern aus Steinberg und Gulow wegen ihrer langen Anfahrtswege eine zu berücksichtigende außerordentliche Beschwernis zugestanden werden könne.

b. Festsetzung der Spanndienste

Weiterhin wurde den Bauern durch das Urteil freigestellt, die geschuldeten Spanndienste mit drei oder mit vier Pferden zu verrichten. Das Ansinnen des Gutsherrn von Winterfeld(t), eine Verpflichtung der Bauern zur Ausführung der Feldarbeiten mit vier Pferden zu erreichen, scheiterte. Er hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde erhoben mit der Begründung, die Untertanen hätten seit mehr als 30 Jahren und somit seit rechtsverjährter Zeit die Spanndienste immer mit vier Pferden erbracht. Diese Behauptung versuchte er mit Hilfe von drei neuen Zeugen und unter Herbeiziehung von Dokumenten zu beweisen. In der Urteilsabschrift ist an dieser Stelle von Pfarrdiensten die Rede. Dabei handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler; es waren die Spanndienste der Untertanen gemeint, wie die weiteren Ausführungen in der Urteilsbegründung zeigen.

In den Aussagen der vom Appellanten benannten Zeugen traten Unstimmigkeiten auf. Der zuerst befragte Zehdow sagte aus, die Gutsbauern der sechs beklagten Gemeinden hätten die Spanndienste ohne Ausnahme immer mit vier Pferden verrichtet, ansonsten wären sie bestraft oder heimgeschickt worden. Der ehemalige Gutssekretär Lüderi(t)z bezeugte hingegen, daß die meisten Untertanen vier Pferde als Hofwehr erhalt en hatten und deshalb eigentlich zu Spanndiensten mit derselben Anzahl verpflichtet waren. Einige von ihnen hätten aber nur drei Pferde besessen. Und der Vater des Klägers, Obristleutnant Johann Gebhard von Winterfeld(t) (1704-1778), sei insbesondere in den Jahren des Siebenjährigen Krieges von 1756-1763 sehr nachsichtig gegenüber den Bauern gewesen. Seit dieser Zeit habe es sich eingebürgert, daß sie die Feldarbeiten sowohl mit drei als auch mit vier Pferden ausführen durften. Die Angaben Lüderitz’ wurden durch den 75jährigen Altenteilbewohner Zabel, ehemaliger Gutskutscher in Neuhausen, gestützt. Er hatte sogar gesehen, daß die Bauern aus Kleeste mit Billigung des ehemaligen Gutsherrn nur mit zwei Pferden den Gutsacker pflügten. Über die Dienstpflichten der anderen Gemeinden konnte er keine Aussagen machen. Die Zeugen der Beklagten hatten eingeräumt, zwar mit vier Pferden geeggt, die übrigen Feldarbeiten aber seit 30 Jahren nur mit drei Pferden vollbracht zu haben. Wegen des augenscheinlichen Widerspruchs zwischen den Aussagen des Zehdow und der übrigen fünf Zeugen versagte das Gericht dem Kläger das Gelingen einer gegenteiligen Beweisführung.

Darüber hinaus hatte von Winterfeld(t) dem Gericht einen Rezeß aus dem Jahre 1788 sowie Ertrags- und Wertanschläge seines Gutes vorgelegt, aus denen sich die Verpflichtung seiner untertänigen Bauern ergeben sollte, die Spanndienste ausnahmslos mit vier Pferden zu erbringen. Der Vertrag zwischen dem Gutsherrn und den Bauern bezog sich aber auf einen Zeitraum von vor über 100 Jahren, so daß er keinen Einfluß auf den aktuellen Rechtsstreit haben konnte. Únd die Taxationsakten enthielten, wie der Kläger einräumte, offenbar manipulierte Angaben einiger Gemeindemitglieder, die dazu nicht befugt gewesen waren. Wegen der fehlenden Bevollmächtigung räumte das Gericht den Gemeinden ein, daß sie die in den Gutsakten enthaltenen Zugeständnisse nicht gegen sich gelten lassen mußten.

In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, daß die meisten der Gutsbauern unbestrittener Maßen vier Pferde zur Hofwehr erhalten hätten, woraus sich die Verpflichtung ergibt, die Spanndienste auch mit vier Zugtieren zu leisten. Das deutet auf Laßbesitz im Bereich des Neuhausener Gutes hin. Die Möglichkeit zu Arbeitsleistungen mit nur drei Pferden sei allein auf die Nachsichtigkeit des ehemaligen Gutsbesitzers zurückzuführen. Die Hofwehr sei aber vorbehaltenes Eigentum der Gutsherrschaft, und es liege somit in derem Ermessen, ob sie drei oder vier Pferde für die Feldarbeiten einsetzen wolle. Den Untertanen wird zugute gehalten, daß sie immerhin den Nießbrauch an den zur Verfügung gestellten Tieren haben und es in ihrem Interesse läge, diese möglichst für die Belange der eigenen Wirtschaft zu schonen. Der gegenwärtige Zustand habe aber durch Verjährung innerhalb von 30 Jahren Rechtskraft erlangt, weshalb es den Bauern freigestellt bleibt, auch zukünftig die Spanndienste mit drei oder mit vier Pferden zu leisten.

6. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung wurde nach C.J.F. XXIII § 3 getroffen. Die Gebühr für die Ausfertigung des Urteils betrug zehn Taler, von denen von Winterfeld(t) fünf Sechstel und die Bauerngemeinden je ein Zwölftel zu tragen hatten. Die beklagten Gemeinden hatten versucht, ihre Appellationsbeschwerde anhand von Akten zu begründen. Der Kläger hingegen wollte einen Gegenbeweis erbringen, der erneute Zeugenvernehmungen und die Prüfung der herbeigezogenen Dokumente notwendig machte und somit erheblich höhere Kosten verursachte. Zudem wurden von beiden Prozeßparteien die gezahlten Sukkumbenzgelder in Höhe von jeweils fünf Talern einbehalten. Dabei handelte es sich um einen im voraus vom Gericht festgesetzten Betrag, der bei Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels verfiel107. Sukkumbenzgelder wurden nach XXXIII §§ 48 f. der späteren Allgemeinen Gerichtsordnung (AGO) von 1794/95 bei Appellationsbeschwerden, die als unbegründet abgewiesen worden waren, als Strafe angesehen und standen zumindest teilweise den Appellationsrichtern zu.

7. Bewertung der Entscheidung

Das vorliegende Kammergerichtsurteil ist ein Beispiel für das Bestreben konservativer Gutsherren, bei fehlender Gegenwehr die Dienstforderungen an ihre untertänigen Bauern auch noch zum Ende des 18. Jahrhunderts ständig zu erhöhen. Dabei wird deutlich, daß sie auch vor unsoliden Praktiken und bewußten Täuschungen nicht zurückschreckten, wenngleich dieses Vorgehen längst nicht mehr zeitgemäß war. Auf einigen Gutsbetrieben war bereits die Koppelwirtschaft eingeführt worden und wurde ausreichend eigenes Gesinde und Tagelöhner beschäftigt, so daß auf die herkömmlichen Dienstpflichten der Bauern verzichtet und stattdessen nur noch Dienstgeld von ihnen gefordert werden konnte108. Dennoch erreichte von Winterfeld(t) in einem weiteren Verfahren vor dem Kammergericht am 20. Juli 1797, daß jeder Bauer zu Diensten mit jeweils vier Pferden verbunden sei, weil alle vier Pferde als Hofwehr erhalten hatten109.

Während der Aufklärungszeit hatte sich die Rechtsprechung emanzipiert, aus Fürstendienern entwickelte sich ein selbstbewußtes und unabhängiges Richtertum110. Ein Beispiel dafür ist vorliegendes Kammergerichtsurteil, das durchaus bauernfreundlich war. Die Richter entschieden bezüglich der Spanndienste zu Ungunsten des Gutsbesitzers, obwohl die bäuerlichen Dienstpflichten im Regelfall durch eine bloße Nichtinanspruchnahme durch die Gutsherrschaft nicht aufgehoben wurden111. Dennoch urteilte das Kammergericht zu Gunsten der Untertanen, da sie sich auf einen rechtsverjährten Zustand berufen konnten.

Bezüglich der Dienstzeitregelung zeigte sich die Reformnähe der Richter in ihrem Verweis auf die den Bauern günstige Vorschrift des II 7 § 362 ALR, die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung zwar bereits seit mehreren Jahren publiziert, aber noch nicht in Kraft gesetzt war. Das Bestreben des Kammergerichts um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des klagenden Gutsherrn und der untertänigen Gemeinden wird weiterhin durch den Rückgriff auf Schepeli(t)z deutlich. Auf die Regelungsmaterie wäre eigentlich Provinzialbauernrecht oder subsidiär das ALR anzuwenden gewesen, wenngleich letzteres noch keine Gesetzeskraft hatte. Da ein märkisches Provinzialgesetzbuch fehlte, berief sich das Gericht auf das von Schepeli(t)z aufgezeichnete Prignitzer Gewohnheitsrecht. Obwohl oder gerade weil es knapp zweihundert Jahre älter war als das Landrecht, beinhaltete das eine geringere Belastung der Bauern als der generelle Dienstbeginn um fünf Uhr morgens nach Maßgabe des II 7 § 361 ALR.

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[...]


1)Möller, S. 135.

2)Dipper, S. 56.

3)Hagemann, §§ 231 f.

4)Schlosser, S. 55 f.

5)Hattenhauer, Freiheit und Pflicht, S. 254-265 (259).

6) HRG-Schulze, Bd. 1, Sp. 1836 ff.

7) Errechnet nachSchoeps, S. 394 ff.

8)Möller, S. 139.

9)Schlosser, S. 101 f.

10) HRG-Semmler, Bd. 1, Sp. 1878.

11)Kaak, S. 128.

12)Enders, Bäuerl. Besitzrecht, S. 407.

13)Birtsch, S. 143.

14)Von Leers, S. 54.

15)Schissler, S. 67.

16)Birtsch, S. 142.

17)Harnisch, Bauern und bürgerl. Gesellschaft, S. 305 f.

18) DRwb, Bd. 7, Sp. 1180.

19)Boockmann, S. 128;Henning, S. 7 f.

20)Hattenhauer, Rechtsgeschichte, Rdnr. 1534;Von Leers, S. 53.

21)Enders(wie Anm. 12), S. 411.

22)Harnisch, Agrarreform, S. 29.

23 ) Wollschläger, S. 300 f.

24)Ders., S. 258 ff.

25) DRwb, Bd. 5, Sp. 1233.

26)Wollschläger, S. 254 ff.

27)Kaak, S. 139.

28)Enders(wie Anm. 12), S. 419.

29) HRG-Neusser, Bd. 1, Sp. 752.

30)Enders, Emanzipation, S. 411.

31)Möller, S. 155.

32)Ders., S. 156.

33)Enders(wie Anm. 12), S. 419.

34)Lütge, S. 159.

35)Möller, S. 148 f.

36)Dipper, S. 58.

37)Kaak, S. 120, 144.

38)Schultze, Mark Brandenburg, Bd. V, S. 152.

39)Melton, S. 29.

40)Ders., S. 36.

41)Ders., S. 30 f.

42)Hagemann, § 236.

43)Hattenhauer(wie Anm. 20), Rdnr. 1534.

44)Von Leer, S. 53.

45)Enders(wie Anm. 30), S. 405.

46)Harnisch(wie Anm. 22), S. 29.

47)Hagemann, § 230.

48)Ders., aaO.

49)Ders., § 235.

50)Ders., § 239.

51)Ders., aaO.

52)Ders., § 237.

53)Ders., § 239.

54)Ders., § 238.

55)Ders., aaO.

56)Ders., aaO.

57)Ders., § 240.

58)Spies, S. 384 ff.

59)Hagemann, S. 245.

60)Ders., aaO.

61)Ders., aaO.

62)Schröder, S. 63.

63)Schissler, S. 68.

64)Schröder, S. 116, 124.

65)Wieacker, S. 204.

66)Botzenhart/Hubatsch, S. 460.

67)Von Brünneck, ZRG-Germ. 11 (1890), S. 101-150 (150) im Anschluß an ZRG-Germ. 10 (1889), S. 24-62.

68)Dernburg, § 209 f.

69)Ders., § 182.

70)Schering, Th. II, Tit. 7, Anm. 13, 16, 19.

71)Von Oeder, S. 46 ff.

72)Ders., S. 13 ff.

73)Knapp, S. 44.

74)Garve, S. 7, 51.

75)Bahrdt, S. 40 f.

76)Von Eggers, S. 189-222 (190).

77)Ders., aaO. (201 f.).

78)Hattenhauer, ALR, Einführung, S. 27.

79)Finkenauer, ZRG-Germ. 113 (1996), S. 40-216 (84).

80)Conrad/Kleinheyer (Hg.), S. 123.

81)Finkenauer, S. 59.

82)Willoweit, S. 104.

83)Runde, §§ 74, 491.

84)Finkenauer, S. 84 f.

85)Ders., aaO., S. 85.

86)Thieme, ZRG-Germ. 57 (1937), S. 355-428 (427).

87) ZRG-Germ. 13 (1892), S. 228-234 (230).

88)Meusel(Hg.), S. 127 f.

89)Sugenheim, S. 414 f.

90 ) Gans, S. 358 f.

91) BLHA, Rep. 4 A Sentenzen Nr. 547, Bl. 75b ff.

92) HRG-Dilcher, Bd. 2, Sp. 583.

93)Holtze, S. 18 ff.;Schultze, Die Prignitz, S. 184 f.

94) Geneal. Hdb. Des Adels, Adelige Häuser A Band X, S. 405-442 (405).

95)Von Winterfeld, S. 177.

96)Von Winterfeld-Damerow, S. 621.

97) HOL, S. 40 f., 302 ff., 399 f., 657 f., 730 ff., 849 f.

98)Heimatkundl. AG im Lehrerverein Wittenberge(Hg.), S. 161.

99)Müller, S. 12.

100 )Enders(wie Anm. 30), S. 424.

101 )Müller, S. 12.

102 )Enders(wie Anm. 30), S. 425 f.

103 )Schultze(wie Anm. 38), S. 40.

104 )Holtze, S. 125;Schultze, Mark Brandenburg, Bd. IV, S. 160.

105 ) ADB, Bd. 31, S. 93.

106 )Enders(wie Anm. 12), S. 410, 424.

107 ) HRG-Sellert, Bd. 4, Art. Revision, Supplikation, Sp. 960.

108 )Enders(wie Anm. 30), S. 426.

109 ) BLHA, Rep. 4 A Sentenzen Nr. 557, Bl. 321 ff.

110 )Eckert, S. 38 f.

111 ) Hagemann, § 235.

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Résumé des informations

Titre
Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (1794-1830) - Die Dienstverhältnisse der Landbevölkerung
Université
Christian-Albrechts-University of Kiel
Cours
Rechtshistorisches Seminar
Note
17 Punkte
Auteur
Année
2000
Pages
46
N° de catalogue
V104015
ISBN (ebook)
9783640023905
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Langue
allemand
Mots clés
Rechtsprechung, Kammergerichts, Preußischen, Allgemeinen, Landrecht, Dienstverhältnisse, Landbevölkerung, Rechtshistorisches, Seminar
Citation du texte
Daniel Schulz-Retzow (Auteur), 2000, Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (1794-1830) - Die Dienstverhältnisse der Landbevölkerung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104015

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Titre: Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (1794-1830) - Die Dienstverhältnisse der Landbevölkerung



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