Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Änderung der gesetzlichen Schuldzinsen nach § 4 (4a) EStG durch das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15. März 2018. Durch die Entscheidung des BFH zur Berücksichtigung von interperiodischen Verlusten, wirft sich nun die Frage auf, inwieweit sich die neue Berechnungsform von der alten unterscheidet und welche Fallstricke zu beachten sind. Ebenso kann die Änderung der Besteuerungswirkung durch die Entscheidung für den Steuerpflichtigen / Mandant von großer Bedeutung sein.
Schuldzinsen gelten nur dann als Abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Die Entscheidung darüber ob Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, geht klar aus der Verwendung der Darlehensmittel hervor. Wird ein Darlehen beispielsweise zur Finanzierung einer Maschine verwendet, so liegt eine klare betriebliche Verwendung vor. Schuldzinsen die aufgrund privater Investitionen vom betrieblichen Konto bezahlt werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, da keine betriebliche Veranlassung vorliegt. Der betriebliche Schuldzinsenabzug ist nach § 4 (4a) EStG einzuschränken, sobald Überentnahmen getätigt wurden. Dem Steuerpflichtigen wird hierbei fiktiv unterstellt, dass er seine Entnahmen über betrieblichen Darlehen finanziert habe. Fraglich war bisher, wie eine Überentnahme in einem Verlustjahr zu berechnen ist. Der BFH hat mit seinem jüngsten Urteil vom 14. März 2018 nun eine konkrete Berechnungsanleitung für die Finanzverwaltung vorgelegt und damit die bisherige Berechnung des Schuldzinsenabzugs in Verlustfällen der Finanzverwaltung verworfen. Die Finanzverwaltung hat diese, mit dem BMFSchreiben vom 02. November 2018 angenommen.2 Die bisherige Auffassung der Verwaltung, dass Verluste primär mit Unterentnahmen zu verrechnen seien, wird somit abgelöst. Nach dem neuen Berechnungsmuster sind Verluste in der ersten Stufe mit einzubeziehen. In der zweiten Stufe wird dann aber wiederum, da Verluste für sich genommen nicht zu Überentnahmen führen dürfen, die Bemessungsgrundlage auf den kumulierten Entnahmesaldo der Totalperiode limitiert.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Erläuterungen zu diversen Fachbegriffen
2.1 Betrieblich veranlasste Schuldzinsen
2.2 Nicht abzugsfähige Schuldzinsen
2.3 Überentnahme
2.3.1 Gewinn
2.3.2 Betriebsausgaben/ Entnahmen/ Einlagen
3 Rechtslage vor dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018
3.1 1. Stufe des Prüfschemas – Betriebliche Veranlassung
3.1.1 Private Veranlassung
3.1.2 Betriebliche Veranlassung
3.2 2. Stufe des Prüfschemas – Überentnahme
3.2.1 Steuerlicher Gewinn
3.2.2 Einlagen, Entnahmen
3.2.3 Berücksichtigung von Verlusten
3.2.4 Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages
3.3 Sonderfall Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen
3.4 Schuldzinsen in Mitunternehmerschaften
3.4.1 Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise
3.4.1.1 Gewinnermittlung in der Personengesellschaft
3.4.1.2 Umwandlungen nach dem Umwandungssteuergesetz
3.4.2 Gesellschafts-/ Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise
3.4.2.1 Gewinnermittlung in der Personengesellschaft
4 Änderungen durch das BFH-Urteil und das BMF-Schreiben
4.1 Überentnahmen im Verlustfall
4.2 Änderungen in Bezug auf Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen
4.3 Änderungen in Bezug auf Mitunternehmerschaften
4.4 Besonderheiten bei der Einnahmen-Überschussrechnung
5 Fallstudie
6 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Auswirkungen des BFH-Urteils vom 14. März 2018 sowie des darauf folgenden BMF-Schreibens vom 02. November 2018 auf die Berechnung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 (4a) EStG, insbesondere unter Berücksichtigung von Verlusten.
- Grundlagen des betrieblichen Schuldzinsenabzugs und Begriffsdefinitionen
- Analyse der alten versus neuen Rechtslage im Kontext der Überentnahme
- Behandlung von Verlusten in der Berechnungsschematik
- Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften und der Einnahmen-Überschussrechnung
- Praktische Verdeutlichung der Rechtsänderungen anhand einer Fallstudie
Auszug aus dem Buch
3.3 Sonderfall Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen
Nach § 4 (4a) S. 5 EStG werden Zinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrieblicher Anlagegüter aus der Abzugsbeschränkung entzogen. Es muss ein gesondertes Darlehen für die Finanzierung von WG im AV aufgenommen werden um die Zinsen direkt als Betriebsausgaben geltend machen zu können. Die Kosten die durch die Anschaffung oder Herstellung von WG des AVs entstehen, können auch vereinfacht als Investitionszinsen benannt werden. Wird die Finanzierung über das betriebliche Kontokorrentkonto durchgeführt wird die Abzugsbeschränkung nicht entzogen. Werden Darlehensmittel zuerst über das Kontokorrentkonto des Betriebes abgewickelt um anschließend die Anlagegüter zu bezahlen oder wird zuerst die Belastung des Kontokorrentkontos vorgenommen um später die Umschuldung in ein langfristiges Darlehen vorzunehmen, so muss zwingend ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegen um die Anwendung von § 4 (4a) S. 5 EStG sicher zu stellen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang gilt dann als gegeben, wenn zwischen der Zahlung der Darlehensmittel auf das Konto und dem Zahlungsabgang der Anschaffungs- und Herstellkosten nicht mehr als 30 Tage vergangen sind. Der Steuerpflichtige hat für diesen Tatbestand den Nachweis einzureichen. Sollte der Fall einer Umschuldung in ein langfristiges Darlehen vorliegen, so unterliegen die vor der Umschuldung entstandenen Kontokorrentzinsen nicht der Regelung des §4 (4a) S.5 EStG.
Im Fall dessen, dass ein gesondertes Darlehen für die Anschaffung aufgenommen wird, mit dem teilweise Anlagevermögen finanziert wird, so können die Schuldzinsen nach Satz 5 als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies geschieht dann ungeachtet jeglicher Überentnahmen, soweit sie beweisbar auf Anschaffungs und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des AV‘s zugeteilt werden können.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des betrieblichen Schuldzinsenabzugs ein und erläutert die Relevanz der neueren BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben.
2 Erläuterungen zu diversen Fachbegriffen: In diesem Kapitel werden grundlegende steuerliche Begriffe wie betrieblich veranlasste Schuldzinsen, Überentnahme und Gewinn definiert.
3 Rechtslage vor dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018: Hier wird das zweistufige Prüfschema zur Einschränkung der Abzugsfähigkeit nach der alten Rechtslage detailliert dargestellt.
4 Änderungen durch das BFH-Urteil und das BMF-Schreiben: Dieses Kapitel erörtert die Anpassungen durch die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere den Einbezug von Verlusten in die Berechnung.
5 Fallstudie: Anhand eines Praxisbeispiels werden die alten und neuen Berechnungsmethoden gegenübergestellt und quantifiziert.
6 Zusammenfassung: Das Fazit fasst die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zusammen und bewertet die Auswirkungen für die steuerliche Praxis.
Schlüsselwörter
Schuldzinsenabzug, § 4 (4a) EStG, Überentnahme, BFH-Urteil, BMF-Schreiben, Steuerrecht, Verlustverrechnung, Mitunternehmerschaft, Einnahmen-Überschussrechnung, Eigenkapital, Betriebsausgaben, Investitionsdarlehen, Zinsstaffelmethode, Steuergestaltung, Hinzurechnungsbetrag.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Projektarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die steuerliche Behandlung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs und die Auswirkungen aktueller höchstrichterlicher Entscheidungen auf die Berechnung bei Überentnahmen.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen, die Berechnung der Überentnahme, die Berücksichtigung von Verlusten sowie Sonderregelungen für Investitionen und Mitunternehmerschaften.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Unterschiede zwischen der alten Rechtsprechung und der neuen Berechnungsweise nach dem BFH-Urteil von 2018 aufzuzeigen und die daraus resultierenden Auswirkungen für den Steuerpflichtigen zu verdeutlichen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Autorin?
Es handelt sich um eine theoretische Analyse der Rechtsgrundlagen sowie eine praktische Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften mittels einer Fallstudie.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition der Fachbegriffe, die Darstellung der Rechtslage vor und nach dem BFH-Urteil sowie die detaillierte Untersuchung spezieller Fallgruppen wie Investitionsdarlehen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Schlagworte sind Überentnahme, § 4 (4a) EStG, BFH-Rechtsprechung, Verlustverrechnung und Schuldzinsenabzug.
Welche Bedeutung hat das BMF-Schreiben vom 02. November 2018 für die Praxis?
Es setzt die Vorgaben des BFH-Urteils um und führt eine periodenübergreifende Berechnung der Schuldzinsen ein, was in vielen Fällen zu einer geänderten steuerlichen Belastung führt.
Warum stellt die Einnahmen-Überschussrechnung eine Besonderheit dar?
Da bei der Einnahmen-Überschussrechnung kein Eigenkapital ausgewiesen wird, ist die Anwendung des Standard-Prüfschemas rechtlich strittig, was Gegenstand aktueller Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist.
Welche Empfehlung gibt die Autorin für das Veranlagungsjahr 2017?
Aufgrund möglicher Nachteile durch die neue Rechtsprechung empfiehlt die Autorin unter Umständen einen formlosen Antrag auf Anwendung der alten Berechnungsmethode für das Jahr 2017.
- Arbeit zitieren
- Lena Vögt (Autor:in), 2019, Die Veränderung des betrieblichen Schuldzinsabzuges. Neue Berechnungsform und mögliche Fallstricke, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1040496