Wer eine gefährliche Sportart ausübt und sich dabei verletzt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Und wenn man "durch eigene Blödheit" schon erkrankt, erhält man auch keine Entgeltfortzahlung. Diese oder ähnliche Aussagen geistern massenhaft durch die Medien. Doch ist das zutreffend und wenn ja, womit lässt sich eine solche Kündigung begründen? Wie ist eine selbstverschuldete Krankheit arbeitsrechtlich zu qualifizieren? Kann sie zu einer Kündigung des Arbeitnehmers führen?
Ein Arbeitsverhältnis ist ein typisches Dauerschuldverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer zur Leistung der weisungsgebundenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Leistung der versprochenen Vergütung verpflichtet ist. So sind für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar – insbesondere hinsichtlich des Leistungsstörungsrechts. Auch ist ein Arbeitsverhältnis ständigen Veränderungen und Anpassungen im Unternehmen ausgesetzt, wodurch es eines besonderen Schutzes bedarf.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Selbstverschuldete Krankheit als Kündigungsgrund
I. Allgemeine Einordnung
1. Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz
2. Die Bedeutung des Betriebsrates
II. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
1. zeitliche Betrachtung
a) Die Änderungskündigung
b) Die außerordentliche Kündigung
c) Die ordentliche Kündigung
aa) Persönlicher Geltungsbereich
bb) Prüfungsablauf
2. kausale Betrachtung
a) betriebsbedingt
b) verhaltensbedingt
c) personenbedingt
III. Krankheit als Kündigungsgrund
1. Allgemeines
a) Krankheit
b) Arbeitsunfähigkeit
c) Kausalität / Verschulden des Arbeitnehmers
d) krankheitsbedingte Kündigung im Besonderen
e) Prüfungsumfang
aa) die negative Prognose
bb) die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
cc) die konkrete Interessenabwägung
2. Arten der Krankheiten
a) die Langzeit- bzw. Dauerzustandserkrankung / chronische Erkrankung
b) die häufigen Kurzzeiterkrankungen
c) die dauernde Arbeitsunfähigkeit / krankheitsbedingte Leistungsminderung
d) das Fragerecht bzw. eine Offenbarungspflicht
3. Rechtsfolge
a) Entgeltfortzahlungsanspruch, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
b) Rückkehr zum Arbeitsplatz
c) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
IV. Die selbstverschuldete Krankheit als Kündigungsgrund
1. Grundsatz
2. Beispiele selbstverschuldeter personenbedingter Kündigungsgründe
a) AIDS / HIV und Hepatitis C
b) Alkohol- und Drogenabhängigkeit
c) Diabetes mellitus – Typ 2
d) Sport – als selbstverschuldete Krankheit
aa) Autorennen
bb) Autorennen (illegal) im öffentlichen Straßenverkehr
cc) Radrennen / Radsportveranstaltungen / Motorcross
dd) Waldcross-Hindernislauf
ee) Ball- und Kampfsportarten
e) Mutproben / S-Bahn-Surfing
f) Spielsucht / Gaming disorder
g) Arbeitsunwillen – als selbstverschuldete Krankheit
C. Ergebnis
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit von Kündigungen, die auf einer vom Arbeitnehmer selbstverschuldeten Krankheit basieren, unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung und der Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung.
- Rechtliche Grundlagen des Kündigungsschutzes und der Entgeltfortzahlung
- Abgrenzung zwischen personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung bei Krankheit
- Relevanz der negativen Prognose und der Interessenabwägung
- Analyse spezifischer Fallgruppen (z.B. Sportunfälle, Suchterkrankungen, Arbeitsunwillen)
- Bedeutung der Kausalität und des Verschuldensbegriffs
Auszug aus dem Buch
d) Sport – als selbstverschuldete Krankheit
Obwohl der Begriff des Sports in Gesetzen (bspw. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO – gemeinnützige Zwecke) benutzt wird, so existiert bisher dennoch keine Legaldefinition. Einige Gerichte beschäftigen sich zunehmend mit dieser Frage, was genau Sport zu verstehen ist. So musste sich der BFH im Jahr 2017 mit der Frage auseinandersetzen, ob Turnierbridge als Sport zählt und er kam zu dem Ergebnis, dass es wie Schach nicht als Sport zählt auch wenn es durch die gesetzliche Fiktion in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO wie Sport zu behandeln sei (Sportfiktion). Sport müsse der körperlichen Ertüchtigung dienen, konkret notwendig ist „die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.“ Nicht ausreichend soll bereits die spielerische Ausführung in Form von Wettkämpfen oder auch die Ausführung der Tätigkeit unter einer besonderen Organisation(sform) sein, um als Sport zu gelten. Durch die Spielhallen-Entscheidung bestimmte das BVerwG, dass das Spielen am Computer auch in Gruppen mit- und gegeneinander keine körperliche Ertüchtigung bewirkt und somit keinen Sport darstellt. Denn beim Sport komme es „regelmäßig auf die Erhaltung und ggf. Steigerung der Leistungsfähigkeit [an …], während beim Spiel Zeitvertreib, Entspannung und Zerstreuung im Vordergrund stehen.“
Unabhängig der weiteren definitorischen Feinheiten kann aber festgehalten werden, dass solange Sport nicht zum Gelderwerb ausgeübt wird, es arbeitsrechtlich eine Beschäftigung in der Freizeit darstellt und damit genau das Gegenteil von Arbeit ist. Nach Ansicht des BAG kann eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegen, wenn diese die Folge eines Unfalls bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart ist.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Thematik der selbstverschuldeten Krankheit und deren mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
B. Selbstverschuldete Krankheit als Kündigungsgrund: Detaillierte Darstellung des Kündigungsschutzes, der Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen und der spezifischen Voraussetzungen für krankheitsbedingte Kündigungen sowie die Analyse verschiedener Fallgruppen wie Suchterkrankungen, Sportunfälle und Arbeitsunwillen.
C. Ergebnis: Zusammenfassende Einschätzung, dass nicht jede selbstverschuldete Krankheit zwangsläufig zur Kündigung führt und eine Einzelfallprüfung unerlässlich bleibt.
Schlüsselwörter
Selbstverschuldete Krankheit, personenbedingte Kündigung, Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung, negative Prognose, Interessenabwägung, Kündigungsschutzgesetz, Sportunfall, Suchterkrankung, Arbeitsunwillen, Spielsucht, Arbeitsrecht, Fehlzeiten, Verhaltensbedingte Kündigung, Arbeitgeberdirektionsrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Problematik, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vom Arbeitnehmer selbstverschuldete Krankheit als Kündigungsgrund durch den Arbeitgeber herangezogen werden kann.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der arbeitsrechtlichen Einordnung von Krankheit, den Kriterien für eine personenbedingte Kündigung und der Abgrenzung von verschuldetem Verhalten bei Sportunfällen oder Suchterkrankungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Hürden für den Arbeitgeber bei der Kündigung eines krankheitsbedingten Fehlverhaltens aufzuzeigen und zu klären, wann von einem vorwerfbaren Verschulden auszugehen ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Rechtsprechung (insbesondere des BAG und BGH) sowie der Auswertung arbeitsrechtlicher Kommentarliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die allgemeinen Grundlagen des Kündigungsschutzes, die speziellen Anforderungen an die krankheitsbedingte Kündigung (Prognose, Interessenabwägung) und die Analyse konkreter Fallgruppen wie Sucht, Sport und Arbeitsunwillen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Kündigungsschutz, personenbedingte Kündigung, Entgeltfortzahlung, negative Prognose, Arbeitsunfähigkeit und die spezifische Fallgruppenbetrachtung selbstverschuldeter Krankheiten.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen Sport und Freizeitaktivitäten im Kontext der Kündigung?
Die Arbeit erörtert, dass nur Tätigkeiten, die der körperlichen Ertüchtigung dienen, als Sport gelten, während etwaige Unfälle bei Freizeitaktivitäten oder illegalem Verhalten (wie illegalen Autorennen) das Risiko einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung erhöhen.
Welche Rolle spielt die Spielsucht (Gaming Disorder) in der Untersuchung?
Die Arbeit beleuchtet die Einstufung der Spielsucht als Krankheit und diskutiert, inwieweit die daraus resultierenden Leistungsminderungen arbeitsrechtlich sanktioniert werden können, ohne dabei die krankhafte Komponente zu ignorieren.
Warum ist der Begriff des "Arbeitsunwillens" von Bedeutung?
Der Arbeitsunwillen wird als Grenzfall zur Krankheit betrachtet; die Arbeit stellt klar, dass vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellt und somit verhaltensbedingt gekündigt werden kann.
- Citar trabajo
- O. Michaelis (Autor), 2021, Selbstverschuldete Krankheit als Kündigungsgrund. Wie ist eine selbstverschuldete Krankheit arbeitsrechtlich zu qualifizieren?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1040806