Der Rechtspopulismus als Herausforderung für die Schule in der Demokratie


Epreuve d'examen, 2021

77 Pages, Note: 1,4


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
2.1. Die freiheitliche demokratische Grundordnung und die wehrhafte Demokratie
2.1.1. Verfassungswert: Pluralismus
2.1.2. Verfassungswert: Kommunikationsfreiheit
2.1.3. Grenzen der Meinungsfreiheit
2.1.4. Meinungsfreiheit im Spannungsfeld zwischen Schutz und Einschränkung
2.2. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
2.3. Der Föderalismus
2.4. Das parlamentarische Regierungssystem

3. Die Rolle der Bildung in der BRD
3.1. Politische Bildung
3.1.1. Exkurs: Mündigkeit
3.2. Beutelsbacher Konsens
3.3. Politische Bildung im Schatten des Rechtspopulismus

4. Rechtspopulismus und seine Beziehung zur Demokratie
4.1. Der Populismus und seine Wesensmerkmale
4.2. Der Rechtspopulismus als ideologische Strömung des Populismus
4.3. Der zunehmende Einfluss des Rechtspopulismus in der BRD: Die Alternative für Deutschland
4.4. Rechtspopulistische Merkmale der AfD

5. Die Alternative für Deutschland als Herausforderung für die demokratischen Grundlagen der Institution Schule
5.1. Die Aktion Neutrale Schulen
5.2. Analyse der antipluralistischen und antidemokratischen Tendenzen der AfD
5.3. Können Lehrkräfte im Hinblick auf die AfD eine neutrale Position einnehmen?

6. Fazit

Quellenverzeichnis

Literatur

Internet

1. Einleitung

Die Würde eines jeden Menschen ist wertvoll - und doch wird der Wert eines Menschen an der Religion, Herkunft, Haut- und Haarfarbe oder sexuellen Orientierung bemessen. Trotz Erfahrungen wie Sklaverei oder Nationalsozialismus werden Menschen aufgrund willkürlich genannter Eigenschaften diskriminiert und ihrer Würde entledigt. Die Mentalität Menschen durch Zuschreibungen zu kategorisieren und zu erniedrigen, ist weiterhin Bestandteil des Sprachgebrauchs sich als zivilisiert betrachtender Gesellschaften. In den modernen Gesellschaften europäischer Staaten ist ein Aufstieg rechtspopulistischer Parteien und Bewegungen zu beobachten, die sich eines solchen Sprachgebrauchs bedienen und damit Grund- und Menschenrechte verletzen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland (kurz BRD) ist ein Erstarken des Rechtspopulismus vorhanden. Insbesondere die Wahlerfolge der rechtspopulistischen Partei Alternative für Deutschland (kurz AfD) und ihre damit einhergehende parlamentarische Etablierung verdeutlichen eine steigende Akzeptanz der Menschenfeindlichkeit und ein sinkendes Vertrauen in die Demokratie, denn das Grundsatzprogramm der AfD vertritt national-völkische Anschauungen, stellt geschichtsrevisionistische Forderungen und äußert sich abwertend gegenüber bestimmter Bevölkerungsgruppen. Die parlamentarische Etablierung der AfD sowie ihre mediale Präsenz, insbesondere auf den sozialen Medien, verschiebt die Grenzen des Sagbaren nach rechts. Infolgedessen kommen auch Schülerinnen und Schüler (kurz SuS) in Berührung mit den Anschauungen und Forderungen der AfD, da sie im gesellschaftlichen Diskurs präsent sind. Angesichts dieser Entwicklungen ist eine Erziehung zur Demokratie aktueller denn je. Diesem Erziehungsauftrag widmet sich die Institution Schule und ihre Lehrkräfte. Daran anknüpfend greift die AfD die Demokratie dort an, wo sie „gelehrt und gelebt (...) werden soll[:] (...) [den] Schulen“ (Engartner 2018).

Die vorliegende Wissenschaftlichen Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Rechtspopulismus als Herausforderung für die Demokratie und illustriert in Zusammenhang damit die Bedeutung der Institution Schule für die Existenz demokratischer Werte und die daraus resultierende Bedrohung für den Rechtspopulismus. Im zweiten Kapitel wird das Demokratieverständnis der BRD anhand des Grundgesetzes erläutert, sodass die Kernelemente des demokratischen Rechtsstaates wiedergegeben und die sich daraus ergebenden Verfassungswerte skizziert werden, da diese im Hinblick auf die Institution Schule eine zentrale Rolle bei der Erziehung von SuS einnehmen. In dem darauf folgenden dritten Kapitel wird die Rolle der Bildung in der BRD beschrieben sowie der Bezug der Demokratie auf den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Institution Schule dargestellt. Basierend daraus kristallisiert sich die politische Bildung als zentrales Element zur Erziehung mündiger SuS heraus. In Zusammenhang damit wird der Beutelsbacher Konsens erläutert, durch die Lehrkräfte zu einem demokratieorientierten Umgang mit gesellschaftspolitischen Themen verpflichtet werden, auch wenn diese sich demokratiefeindlich äußern. Dabei erwerben SuS die Kompetenz der Urteilsfähigkeit, sodass sie lernen ihre Interessen in gesellschaftlichen Diskursen zu vertreten und in politischen Willensbildungsprozessen zum Ausdruck zu bringen. Das vierte Kapitel setzt sich mit dem Rechtspopulismus, seinen Wesensmerkmalen und seiner Beziehung zur Demokratie auseinander. In Anlehnung daran wird der zunehmende Einfluss des Rechtspopulismus exemplarisch anhand der parlamentarisch etablierten rechtspopulistischen Partei AfD dargestellt. Die Herausforderungen, die sich für die Demokratie durch die AfD ergeben, werden anhand ihres Grundsatz- und Wahlprogramms sowie den öffentlich und medial getätigten Äußerungen analysiert. Des Weiteren wird die Aktion Neutrale Schulen aufgegriffen, da mit ihr ein Aufruf zur Meldung von Lehrkräften, die eine AfD-ablehnende Haltung äußern, getätigt. Daran wird exemplarisch illustriert, dass die parlamentarische Etablierung einer rechtspopulistischen Partei auch Schulen herausfordern kann. Dabei stellt sich für Lehrkräfte die Frage, wie sie mit einer demokratisch legitimierten Partei im Unterricht umzugehen haben, wenn diese menschenrechtsverachtende Positionen öffentlich vertritt. Die Wissenschaftliche Hausarbeit mündet in einem Fazit.

2. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

In dem folgenden Kapitel wird die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland anhand ihrer Verfassung, dem Grundgesetz (kurz GG), erläutert, da sie grundlegend für den Aufbau des Schulwesens sowie die ihr zugrundeliegende Institution Schule ist. Die Werte der Demokratie sind wegweisend für das Handeln und den Unterricht der Lehrkräfte, da diese sich in ihrer Rolle als Beamtinnen und Beamten der BRD zur Wahrung sowie zum Schutz der Demokratie verpflichten. In Anbetracht dessen stellt die Institution Schule einen staatlich organisierten Ort dar, an dem die Demokratie und die ihr zugrundeliegenden Werte gewahrt, gelehrt sowie geschützt werden. Des Weiteren ist eine Auseinandersetzung mit dem Grundgesetz erforderlich, um das politische System sowie die Staatsstrukturen der BRD darzulegen, sodass in den nachfolgenden Kapiteln dargestellt werden kann inwiefern der Rechtspopulismus in der BRD als eine Herausforderung für die Demokratie auf der Makroebene und für die Schule auf der Mikroebene betrachtet werden kann.

Das Grundgesetz stellt die im Jahr 1948/49 beschlossene Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dar. Inhaltlich setzt es sich aus einer Präambel, den Grundrechten sowie weiteren Artikeln zusammen, durch die die Rahmenbedingungen für das Bestehen der BRD festgelegt werden. Historisch betrachtet ist das Grundgesetz der BRD nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges entstanden und trägt damit die Bürde des Nationalsozialismus. Resultierend aus diesen historischen Ereignissen und den damit verbundenen gesellschaftlichen sowie politischen Erfahrungen wurde das Grundgesetz der BRD ausgearbeitet (Massing 1996, S. 6). Dabei wurde auch die Regierungszeit der Weimarer Republik sowie das ihr zugrunde liegende politische System bewertet, da diese im Nationalsozialismus mündete. So wurde das Konzept einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und wehrhaften Demokratie im Grundgesetz der BRD etabliert, das in den Vorgängerregierungen bestehende Prinzip des Rechtsstaats weiterentwickelt, der Föderalismus gestärkt sowie ein handlungsfähigeres parlamentarisches Regierungssystem errichtet (Rudzio 1996, S. 11).

2.1. Die freiheitliche demokratische Grundordnung und die wehrhafte Demokratie

Der Begriff der Demokratie lässt sich aus dem griechischen herleiten und bedeutet „Herrschaft des Volkes“ (Bundeszentrale für politische Bildung (o.A. (a)). In der Politikwissenschaft existieren diverse Definitionsansätze der Demokratie und ihrer Ausgestaltung. Der Etymologie nach wird Demokratie als ein Herrschaftsmodell betrachtet, das auf Volkssouveränität beruht und die Prinzipien der politischen Gleichheit in Verbindung mit Freiheit und Herrschaftskontrolle gewährleistet (Merkel 2003, S. 40). Basierend auf dieser Definition wurden Modelle demokratischer Regierungssysteme entwickelt, welche die Demokratie als Kernelement in ihre Verfassungen etabliert haben. Allerdings haben Staaten unterschiedliche Auffassungen bei der Gestaltung ihrer demokratischen Regierungssysteme, daher kann „die praktische Ausgestaltung der (...) Demokratie (...) von Staat zu Staat [variieren]“ (Lösch 2010, S. 116). Mit dem Grundgesetz von 1948/49 folgt die BRD dem Modell einer repräsentativ-parlamentarischen Demokratie, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der wehrhaften Demokratie ihr eigenes Demokratieverständnis etabliert hat. Die Demokratie wurde im Grundgesetz der BRD zu einem rechtlich geschützten und unantastbaren Grundprinzip erklärt. Die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestehen aus der „Achtung (...) [der in den Artikeln 1 – 19 GG konkretisierten Grund- und Menschenrechte], d[er] Volkssouveränität, d[er] Gewaltenteilung, d[er] Verantwortlichkeit der Regierung, d[er] Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, d[er] Unabhängigkeit der Gerichte sowie d[es] Mehrparteienprinzips und d[er] Chancengleichheit aller politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ (Rudzio 1996, S. 14).

Die aufgeführten Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung werden im weiteren Verlauf des Grundgesetzes geschützt, sodass die Demokratie fortlaufend gewährleistet wird, und autoritären oder totalitären Herrschaftsansprüchen entgegengewirkt werden kann. Der Schutz und die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird mit der wehrhaften Demokratie gefestigt. In Anlehnung daran erhalten bestimmte Artikel des Grundgesetzes administrativ-judikative Funktionen, durch die der Schutz der Grundordnung im Falle einer Bedrohung gewährleistet werden kann (Rudzio 1996, S. 13). Basierend darauf kann nach Artikel 18 GG eine Grundrechteverwirkung mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Kraft treten, sofern „die Freiheit der Meinungsäusserung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16A) zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht wird“ (Artikel 18 GG).

Weitere Artikel mit administrativ-judikativen Funktionen stellen Artikel 21 und 9 GG dar. Mit diesen können Partei-, Organisations- sowie Vereinigungsverbote ausgesprochen werden, wenn diese eine aktive Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellen (Rudzio 1996, S. 15). Darüber hinaus können mit Bezugnahme auf Artikel 91 und Artikel 87a Abs. 4 GG polizeiliche sowie sicherheitspolitische Instrumente zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verwendet werden, sodass beispielsweise der Einsatz der Bundeswehr im Landesinneren oder eine Verlagerung der Polizei eines Bundeslandes in ein Anderes verfassungsrechtlich als legitim erachtet werden kann. Ferner haben alle Bürgerinnen und Bürger (kurz BuB) der BRD unter Anwendung des Artikels 20 GG das Recht zum Widerstand, sofern eine Person, Organisation oder eine Partei den Versuch unternimmt die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (Rudzio 1996, S. 15). Dabei wird an die demokratische Wertverbundenheit der BuB appelliert. Zudem verpflichten sich BuB, die im öffentlichen Dienst tätig sind, mit dem Artikel 33 Abs. 4 GG und Artikel 5 Abs. 3 GG der Verfassungstreue. Da sie als Beamtinnen oder Beamten für die BRD arbeiten, obliegt ihnen die Amtspflicht die im Grundgesetz verankerten demokratischen Werte zu schützen und zu wahren (Rudzio 1996, S. 15). In Anbetracht dieser Ausführungen wird die Grundordnung als freiheitlich bezeichnet, da durch sie die Menschenwürde (Artikel 1 GG) sowie die Grundrechte (Artikel 2 – 19 GG) jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers vor staatlicher Willkür geschützt wird. Gleichzeitig ist sie als demokratisch zu betrachten, da sie denselben BuB gleichberechtigte Teilhaberechte bei der Gestaltung des Gemeinwesens garantiert. Aufgrund dessen bildet die freiheitliche demokratische Grundordnung den Kern des politischen Systems der BRD (Thielbörger 2020, S. 1).

Aus der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kristallisieren sich die Menschen- und Grundrechte, die Demokratie sowie der Rechts- und Bundesstaat als fundamentale Verfassungsprinzipien heraus, die rechtlich geschützt werden (Rudzio 1996, S. 13). Des Weiteren wird die Wehrhaftigkeit der Demokratie mit der zusätzlichen Einführung der Ewigkeitsklausel, Artikel 79 Abs. 3 GG, gewährleistet. Mit ihr werden die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Artikel 1 GG) sowie die rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätze der BRD (Artikel 20 GG) fixiert und für unveränderbar erklärt (Struth 2019, S. 62). Somit kristallisieren sich die Menschenwürde (Artikel 1 GG) und die Verfassungsgrundsätze (Artikel 20 GG) als Kernelemente des Grundgesetzes heraus, die aufgrund ihrer Unberührbarkeitsgarantie einem besonderen Schutz obliegen. Ferner wird mit der Ewigkeitsgarantie der Selbstschutz des Grundgesetzes hervorgehoben sowie die Verfassungsgrundsätze, die zum Schutz der Demokratie dienen, verabsolutiert (Struth 2019, S. 63). Folglich verteidigt Artikel 79 Abs. 3 GG die freiheitliche demokratische Grundordnung auf zwei Ebenen: nach oben gegen den Staat und nach unten gegen die BuB. Einerseits wird die Demokratie vor einem Machtmissbrauch auf staatlicher Ebene geschützt, in dem staatliche Gewalten (Exekutive, Legislative, Judikative) an die Grundordnung gebunden werden; andererseits „wehrt [die Demokratie] (...) Angriffe von [BuB] (...) auf die [freiheitliche demokratische Grundordnung] (...) ab, indem sie staatliche Eingriffe in die missbräuchlich ausgeübten Freiheiten dieser [BuB] (...) rechtfertigt“ (Volkmann 2019, S. 135). Diese Abwehrmechanismen des Grundgesetzes und die damit einhergehenden Einschränkungen demokratischer Rechte werden genutzt, um undemokratischen Bestrebungen, die mit den Mitteln der Demokratie umzusetzen versucht werden, entgegen zu wirken und die Demokratie der BRD zu schützen. Rückschließend darauf kann sich die Demokratie des Grundgesetzes nicht neutral gegenüber jeder Form von (politischer) Auffassung, Meinungsäußerung oder Agitation verhalten, da Verfassungsfeindlichkeit eine Gefährdung der Demokratie mit sich bringt (Struth 2019, 63). Unter Anbetracht dessen können mit der wehrhaften Demokratie Maßnahmen ergriffen werden, die sich der verfassungsrechtlich verankerten administrativ-judikativen Funktionen bedienen, um antidemokratische Agitationen einzudämmen (Struth 2019, S. 53). Daraus tritt das Selbsterhaltungsrecht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Vorschein. Dies hat zur Folge, dass „demokratische Rechte und Institute zum Schutz [dieser] (...) unter bestimmten Umständen und in Ausnahmefällen [eingeschränkt werden können]“ (Struth 2019, S. 56). Die Wehrhaftigkeit des Grundgesetzes der BRD kommt insbesondere durch die Möglichkeiten zur Geltung, die die zugesprochenen Freiheitsrechte der BuB beschneiden. Basierend darauf können die Grundrechte durch das Grundgesetz eingeschränkt werden, sofern sie dazu missbraucht werden, die Demokratie, die diese Grundrechte gewährleistet, zu bekämpfen. Paradoxerweise stellt die Beschneidung der Grundrechte zum Schutz der demokratischen Grundordnung einen undemokratischen Vorgang dar. In einer Demokratie müsste das Volk die Demokratie abschaffen können, da das Volk den Souverän darstellt. Allerdings kristallisiert sich aus diesem Paradoxon das Wertebewusstsein des Grundgesetzes heraus, denn „[d]ie Volkssouveränität wird zum Schutz der Demokratie beschnitten, indem eine Wertentscheidung u.a. gegen den Totalitarismus getroffen wird“ (Volkmann 2009, S. 133f.).

Trotz der verfassungsrechtlich etablierten Abwehrmechanismen der wehrhaften Demokratie, fördert die freiheitliche demokratische Grundordnung die Persönlichkeitsentfaltung von BuB und bietet ihnen einen geschützten Raum zur Äußerung ihrer unterschiedlichen sowie gegensätzlichen Meinungen, Interessen oder Bestrebungen (Detjen 2009, S. 47). Damit wird zugleich das Hervortreten einer heterogenen Gesellschaft gefördert. Die daraus resultierende Pluralität und Diversität von Persönlichkeiten, Meinungsbildern und Anschauungen mündet in einem Kampf um politische Macht, der im Prozess der politischen Willensbildung ausgetragen wird. Die aktive Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess wird durch die Verfassungswerte des Pluralismus und der Kommunikationsfreiheit ermöglicht, da der Interessen- und Meinungspluralismus sowie die daraus resultierenden Auseinandersetzungen zur Bildung eines Mehrheitswillen im Volk beiträgt. In Zusammenhang damit begünstigt die freiheitliche demokratische Grundordnung unter Einfluss des Pluralismus und der Kommunikationsfreiheit „eine von der Mehrheit des Volkes anvertraute, verantwortliche, zeitlich und sachlich begrenzte Herrschaftsordnung, die der Kritik und Kontrolle unterliegt und die modifiziert und ergänzt wird durch [die] Anteilnahme des Volkes an der politischen Willensbildung“ (Detjen 2009, S. 48). Damit wird verdeutlicht, dass die Demokratie der BRD nicht von einem einheitlichen Volkswillen ausgeht, sondern sich aus der Auseinandersetzung einer heterogenen Gesellschaft und der sich wandelnden Interessenlagen dieser entwickelt (Detjen 2009, S. 49).

2.1.1. Verfassungswert: Pluralismus

Der Pluralismus stellt ein unerlässliches Strukturelement demokratischer Verfassungsstaaten dar, da mit diesem die Existenz gesellschaftlicher Vielfalt zum Ausdruck gebracht wird (Detjen 1996, S. 55). Folglich ermöglicht der Pluralismus ein freies politisches und gesellschaftliches Zusammenleben aller BuB trotz unterschiedlicher Interessenlagen, Meinungsbilder oder Bestrebungen (Detjen 2009, S. 219). Kennzeichnend für den Pluralismus sind die Heterogenität und die Autonomie. Unter dem Begriff Heterogenität ist eine Gesellschaft zu verstehen, die sich „aus einer Vielzahl von Gruppen [oder einzelner Personen] unterschiedlicher Interessenrichtungen und Grundüberzeugungen zusammensetzt“, sodass Interessen- und Wertkonflikte in gesellschaftlichen sowie politischen Diskursen stark präsent sind (Detjen 2009, S. 220). Folglich bestimmen in pluralistischen Gesellschaften Konflikte und die Regelung dieser dessen Alltag. Diese Konflikte beleben eine Demokratie, fordern sie heraus und können zur Stärkung sowie Festigung demokratischer Wertvorstellungen führen. In Zusammenhang damit ermöglicht die freiheitliche demokratische Grundordnung den friedlichen Verlauf solcher Konfliktsituationen, da sie die BuB an ihre Rechte und Pflichten erinnert und Konflikte mit Bezugnahme auf demokratische Prinzipien zu lösen pflegt. Unter Autonomie ist die Selbstständigkeit der BuB sowie ihrer zugehörigen Gruppen zu verstehen. In Anbetracht dessen können diese selbständig handeln, sich in ihren Prozessen der Identitätsfindung entfalten und ihre Interessen sowie Meinungen frei artikulieren. „Aus der Autonomie folgt auch, dass eine pluralistische Gesellschaft sich eine Weltanschauung [wie beispielsweise] (...) eine Staatsideologie, oder eine religiöse Überzeugung (...) nicht oktroyieren lässt“ (Detjen, 2009 S. 220). Im Grundgesetz werden der Staat und die Gesellschaft „durch den pluralistischen Willensbildungsprozeß zur Einheit verbunden[. Daher wird d]ie im Grundgesetz festgelegte Form der Demokratie (...) [als] pluralistische Demokratie (...) betrachte[t]“ (Detjen 1996, S. 57). Nichtsdestotrotz wird der Begriff des Pluralismus im Grundgesetz der BRD nicht explizit als Verfassungswert genannt, dennoch ist dieser als Wert in bestimmten Artikeln des Grundgesetzes zu finden. Die pluralistische Demokratie der BRD öffnet einer Vielzahl gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen - bestehend aus Parteien, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Gewerkschaften, wissenschaftlichen Vereinigungen oder Bürgerinitiativen - die Möglichkeit mit- und gegeneinander um gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Macht zu konkurrieren. Dadurch erhalten diese Gruppen die Möglichkeit ihren Einfluss in den politischen Willensbildungsprozess einzubringen, um Regierungsentscheidungen oder -handlungen mitzugestalten. Für das Funktionieren des Pluralismus ist die Akzeptanz des Grundgesetzes, das sich auf die Grundregeln und auf die Institutionen des politischen Systems bezieht, notwendig, da die Verfolgung unterschiedlicher Ziele innerhalb des politischen Systems zu unvermeidbaren Konfliktsituationen führt, die zum Schutz der Demokratie den Verfassungsprinzipien folgend gelöst werden müssen (Woyke 2020, S. 1f.). Basierend darauf sichern zentrale Grundrechte den Verfassungswert des Pluralismus durch die Etablierung der im folgenden aufgeführten Artikel.

Artikel 4 GG sichert den Pluralismus der Überzeugungen, da das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit eine Vielzahl von Überzeugungssystemen gewährleistet und schützt (Detjen 2009, S. 221). Des Weiteren etabliert Artikel 5 GG den Pluralismus der Meinungen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erlaubt den BuB der BRD als autonome Persönlichkeiten ihre Meinungen frei zu artikulieren, sodass eine Vielzahl an Meinungen sanktionsfrei geäußert sowie eine aktive Partizipation der BuB in gesellschaftliche und politische Diskurse gefördert werden kann (Detjen 2009, S. 221f.). In Anlehnung daran ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Kernstück einer pluralistischen Demokratie zu betrachten, da dieser „die freie Bildung und Verbreitung politischer Anschauungen [ermöglicht, sodass eine] ständige geistige Auseinandersetzung“ unterschiedlicher Meinungen und Überzeugungen einen politischen sowie gesellschaftlichen Entwicklungsprozess ermöglicht (Detjen 1996, S. 57). Darüber hinaus gewährleistet Artikel 9 GG mit der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit den Pluralismus der Interessen. Damit erhalten die BuB das Recht sich in Gruppen zusammenzuschließen, um als Vereinigung in organisierter Form ihre Interessen öffentlich zu artikulieren sowie diese in gesellschaftliche und politische Diskurse zu integrieren (Detjen 2009, S. 222). Einen letzten elementaren Artikel, der den Verfassungswert des Pluralismus hervorhebt, stellt Artikel 21 GG dar. Durch diesen wird der Pluralismus der politischen Willensrichtungen errichtet, da dieser den Weg des Mehrparteiensystems ebnet. Artikel 21 GG erlaubt die Gründung von Parteien unterschiedlichster politischer Richtungen. Das einzig bindende Element stellt die Orientierung an der freiheitlich demokratischen Grundordnung dar. Damit werden „pluralistischen Initiativen und Alternativen [ein] größtmögliche[r] Raum zu[r] (...) [Entfaltung und Partizipation im politischen und gesellschaftlichen Leben der BRD gegeben]“ (Detjen 2009, S. 223).

2.1.2. Verfassungswert: Kommunikationsfreiheit

Der Verfassungswert der Kommunikationsfreiheit basiert auf dem Freiheitsrecht eigene Anschauungen, Ansichten oder Überzeugungen kund zu geben, ohne dafür bestraft zu werden und stellt einen elementaren Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. In Zusammenhang damit wird eine freie Aussprache unterschiedlicher und gegensätzlicher Ansichten oder Überzeugungen gewährleistet, der in einem Streit der Meinungen münden kann und somit den Pluralismus der Überzeugungen, Meinungen und Informationen beeinflusst.

Im Gegensatz zum Pluralismus wird die Kommunikationsfreiheit explizit in Artikel 5 GG charakterisiert. Folglich tritt der Verfassungswert der Kommunikationsfreiheit durch die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Erscheinung. Dabei wird die Kommunikationsfreiheit in die individuelle und die massenmediale Kommunikationsfreiheit unterteilt. Die individuelle Kommunikationsfreiheit besteht aus der Meinungsfreiheit, die in die Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- sowie die Informationsfreiheit unterteilt wird. Die Kommunikationsfreiheit basiert in erster Linie aus der Bildung einer eigenen Meinung und der Verbreitung dieser im Prozess der Kommunikation. Als Meinung werden „Ansichten, Urteile, Einschätzungen und Auffassungen [bezeichnet,] die ein Individuum über einen bestimmten Gegenstand hat. Eingeschlossen hierin sind (...) Werturteile (...) sowie Stellungnahmen im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung“ (Detjen 2009, 213). Während mit der Meinungsäußerung das Artikulieren einer Anschauung, eines Gedankens oder einer Wahrnehmung zu verstehen ist, beabsichtigt die Meinungsverbreitung eine aktive und öffentliche Kundgabe dieser Meinung mit dem Ziel andere BuB damit zu erreichen (Detjen 2009, S. 2014). Die freiheitliche demokratische Grundordnung fördert und schützt den Pluralismus der Meinungen, da diese eine ausschlaggebende Rolle im politischen Willensbildungsprozess spielen und damit demokratische Entscheidungen mitgestalten. Mit der Informationsfreiheit erhalten die BuB das Recht, frei zu wählen welche Quellen sie für den Erwerb von Informationen nutzen möchten. „Die Informationsfreiheit bezieht sich (...) vorrangig auf politische Quellen“ (Detjen 2009, S. 214). Aufgrund dessen müssen diese Quellen allgemein zugänglich sein, sodass BuB bei Interesse den Zugang zu diesen Quellen haben. Allerdings können auch nicht politische Informationen für den individuellen Lebensstil oder die gesellschaftlichen sowie staatlichen Prozesse bedeutend sein. Aufgrund dessen können unterschiedliche literarische und vermeintlich unpolitische Quellen „das Orientierungs- und Qualifikationswissen, das Wertebewusstsein, die gesellschaftlichen Stereotypen (...) und (...) die soziale[n] Wirklichkeitskonstruktion beeinflussen“ (Detjen 2009, S. 214). Die Informationsfreiheit fördert die individuelle Persönlichkeitsentfaltung von BuB, da sie ihre Informationen aus unterschiedlichen Quellen frei beziehen und sich damit ein eigenständig erarbeitetes Wissensspektrum aneignen.

Die massenmediale Kommunikationsfreiheit hingegen umfasst die Freiheiten der Presse, des Rundfunks und des Films, wodurch eine freie Kommunikation auf allen Ebenen der Medien gewährleistet wird und die BuB die Freiheit erlangen ihre Informationen aus unterschiedlichen Medien beziehen zu können (Detjen 2009, S. 213). Demokratische Staaten können nicht ohne eine freie und gut informierte öffentliche Meinung existieren. Dieser Funktion widmen sich in demokratischen Regierungen die Massenmedien, da ein Zufluss an tatsachenorientierten Informationen über unterschiedliche Medien (Presse, Rundfunk, Internet) notwendig ist, damit sich die BuB eines demokratischen Staates eine Meinung zu unterschiedlichen Themengebieten bilden können. Damit fördern die medialen Veröffentlichungen die Meinungsbildung von BuB sowie die Bildung von Werturteilen. Basierend auf ihrer Meinungsbildung fallen die BuB ihre politischen Entscheidungen in Willensbildungsprozessen (Detjen 2009, S. 216). Die Massenmedien haben in einer Demokratie fünf elementare Funktionen zu erfüllen. Zum einen haben sie die Aufgabe eine Öffentlichkeit herzustellen, sodass alle am politischen Prozess beteiligten Akteure ins Gespräch treten können und der politische Diskurs für die BuB transparent bleibt. Zum zweiten sind sie dafür verantwortlich, dass politische Sozialisation und Integration durch sie gewährleistet wird. Dadurch werden auch „übergreifende gesellschaftliche Zusammenhänge sowie die Belange von Randgruppen in den Horizont der allgemeinen Aufmerksamkeit gerückt (...) [, sodass auch Interessen von Minderheiten Publik gemacht werden]“ (Detjen 2009, S. 216). Damit wird zugleich die dritte Funktion angeschnitten, die dafür sorgt, dass Massenmedien über Sachverhalte berichten, deren Betroffenenkreis klein ist. Zum vierten obliegen die Medien der Pflicht die politische Meinungsbildung zu fördern, indem sie ihre Berichterstattung kontrovers gestalten, da damit streitige Diskussionen hervortreten, die einen Einfluss auf den politischen Willensbildungsprozess haben können. Die fünfte Funktion besteht darin politische Missstände aufzudecken und Kritik an politischen Akteuren auszuüben, sodass zugleich eine Kontrollfunktion über die Massenmedien ausgeübt wird. Der Informationsfluss über die Massenmedien ist somit wissensvermittelnd und meinungsbildend, sodass sie Einfluss auf politische Willensbildungsprozesse haben können. Basierend darauf beteiligen sich die Massenmedien aktiv am freien politischen Prozess der demokratischen Willensbildung (Detjen 2009, S. 216). Aufgrund dessen darf ein demokratischer Staat die Medien nicht beeinflussen und muss das Mediensystem vor Monopolen schützen, die dazu führen könnten, dass Großkonzerne die Medienlandschaft für ihre Interessen vereinnahmen (Detjen 2009, S. 217). Darüber hinaus sollten die Medien inhaltliche, meinungsbezogene Programmvielfalt gewährleisten, sodass die in einer Gesellschaft vorliegenden Meinungsspektren aufgegriffen und wiedergegeben werden. Dieser Aufgabe können die Massenmedien nur gerecht werden, „wenn sie frei sind. Das bedeutet (...), dass ihre Gründung frei ist (...) und dass die Medien ihre politische Tendenz frei bestimmen können. Ferner gehört dazu die grundsätzliche Staatsfreiheit der Medien: Inhalt und Gestaltung der Medien dürfen nicht unmittelbar (...) vom Staat (...) gesteuert werden“ (Detjen 2009, S. 217). Zur Kommunikationsfreiheit der Massenmedien zählt auch das Zensurverbot. Eine Kontrolle der Medieninhalte ist nicht mit der Offenheit der Medienkommunikationsprozesse vereinbar, daher sind staatliche Überwachungsmechanismen der Medieninhalte unzulässig. Damit soll eine staatliche Indoktrination und Meinungslenkung unterbunden werden. Nichtsdestotrotz kann eine Nachzensur – eine nachträgliche Überprüfung der Medieninhalte - rechtlich eingefordert werden, sofern der Vorwurf vorliegt, dass „eine Meinungsäußerung oder ein Medieninhalt gegen Vorschriften der allgemeinen Gesetze, gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend oder gegen das Recht der persönlichen Ehre verstoßen hat“ (Detjen 2009, S. 218). Damit tritt die wehrhafte Demokratie in Vorschein und schränkt mit dem Artikel 5 Abs. 2 GG die Meinungs- und der Pressefreiheit ein.

Der Verfassungswert der Kommunikationsfreiheit ist ein konstituierendes Element für die freiheitliche demokratische Grundordnung der BRD, da das Volk den politischen Willensbildungsprozess unter Verwendung der Grundrechte aus Artikel 5 GG beeinflusst. Basierend darauf ermöglicht die Kommunikationsfreiheit einen öffentlichen Diskurs über gesellschaftliche und öffentliche Themen, die auf der Basis einer pluralistischen Auseinandersetzung unterschiedlicher Meinungsbilder und gegensätzlicher Anschauungen verstärkt werden (Detjen 2009, S. 215f.). „Die Konstituierungswirkung der Meinungsfreiheit ist damit bezogen auf die Möglichkeit des Einzelnen, ‚seine Rolle als ein Teil des Souveräns wahrzunehmen‘“ (Casper zitiert nach Volkmann 2009, S. 55). Für die Bildung eines Mehrheitswillen des Volkes ist der freie Interessens- und Meinungsaustausch notwendig, dadurch wird der Selbstbestimmungsprozess der BuB als Gesellschaft angeregt, sodass ein von der Mehrheit des Volkes artikulierter Wille zur Geltung gebracht werden kann, der sich im politischen Willensbildungsprozess widerspiegelt.

Die Meinungsäußerungsfreiheit ist ein Grundrecht, das die Selbstbestimmung und -entfaltung von BuB ermöglicht. Sie aktiviert politische Teilhabe und festigt demokratische Strukturen. Darüber hinaus ist die Meinungsäußerung als Ausdruck menschlicher Persönlichkeit zu betrachten, „der grundrechtlich gesichert ist“ (Struth 2009, S. 39). Der ständige geistige Austausch unterschiedlicher und gegensätzlicher Meinungen wird als ein konstituierender Bestandteil der Demokratie verstanden, da die BRD als freiheitliche demokratischer Rechtsstaat „zur Verwirklichung der demokratischen Ordnung eine öffentliche Meinungsbildung und – auseinandersetzung [benötigt]“ (Struth 2009, S. 39). Der aktive Gebrauch der Meinungsfreiheit hat die politische Funktion der Herrschaftslegitimation, -kontrolle und -kritik. Pluralismus, Konflikt und Meinungsverschiedenheit sind feste Bestandteile einer demokratischen Gesellschaftsordnung, da die Demokratie aus diesen heranwächst und sich stets neu nach dem Willen des Volkes konstituiert. Dafür ist auch der Schutz vor staatlicher Indoktrination grundlegend, der durch die wehrhafte Demokratie gesichert wird (Volkmann 2009, S. 63).

2.1.3. Grenzen der Meinungsfreiheit

Wie bereits erläutert, ist die Kommunikationsfreiheit unverzichtbares Element für eine Demokratie. Die Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung sowie die damit zusammenhängende freie Wahl des Informationszuflusses sind notwendig, um über politische sowie gesellschaftliche Geschehnisse zu kommunizieren, die das gesellschaftliche Zusammenleben beeinflussen. Meinungsbildung sowie der öffentliche und kritische Diskurs stellen die Grundlage der freiheitlichen Demokratie dar (Detjen 2009, S.215). Nichtsdestotrotz legt die wehrhafte Demokratie Grenzen für die Meinungsfreiheit fest. Der Artikel 5 GG schützt die BuB vor staatlicher Indoktrination sowie staatlichem Eingriff (Volkmann 2009, S. 57). Daran anknüpfend verpflichtet das Grundgesetz den Rechtsstaat zum Schutz der Meinungsfreiheit. Allerdings wird damit zugleich eine Legitimationsgrundlage für einen Eingriff und eine Begrenzung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit konstruiert, sobald Artikel 5 GG dazu missbraucht wird die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beschädigen (Detjen 2009, S. 214). Insofern wird die Meinungsfreiheit nicht bedingungslos gewährleistet. Ihre Grenzen werden in Artikel 5 GG Abs. 2 dargestellt. Demnach obliegen bestimmte Rechtsgüter und Gemeinschaftswerte dem Schutz der Rechtsprechung, da ihnen im Verhältnis zur Meinungs- und Pressefreiheit Vorrang gegeben wird. Die wehrhafte Demokratie ermöglicht dem Gesetzgeber auch an dieser Stelle die Sanktionierung und Grundrechtsverwirkung (Artikel 18 GG) im Falle einer Verletzung der Rechtsgüter und Gemeinschaftswerte. „Diese Güter und Werte sind gemäß Artikel 5 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre enthalten“ (Detjen 2009, S. 218). In Anlehnung daran werden in den allgemeinen Gesetzen „die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) und die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (§ 166 StGB) untersagt“ (Detjen 2009, S. 218). Diese Gesetze schränken die Verbreitung von Meinungsäußerungen ein, die zur Gewalt aufrufen oder Rassenhass predigen sowie die Ehre einer Bürgerin oder eines Bürgers angreifen, da damit die Würde des Menschen angegriffen würde, die als ein unantastbares Grundrecht im Grundgesetz aufgeführt wird (Detjen 2009, S. 218f.).

2.1.4. Meinungsfreiheit im Spannungsfeld zwischen Schutz und Einschränkung

Demokratie ist kein starres Konstrukt. Durch den Volkswillen hervorgebrachte Entscheidungen können aufgrund gesellschaftspolitischer Entwicklungen und sich wandelnder Interessenlagen verändert werden. Daher sind von der gesellschaftlichen Mehrheit getroffene Entscheidungen anfechtbar und durch neue Mehrheitsverhältnisse veränderbar. Eine Demokratie lebt von der politischen Teilhabe und dem Willensbildungsprozess ihrer BuB. In dieser Konstellation ist der freie Meinungs- und Ideenaustausch, durch die eine Entfaltung des Meinungspluralismus gewährleistet wird, notwendig für den Erhalt von Mehrheitsverhältnissen. Aufgrund dessen setzt die freiheitliche Demokratie den Meinungspluralismus voraus und stellt zugleich „eines der bedeutendsten Schutzgüter demokratischer Systeme [dar]“ (Struth 2009, S. 41). Aus dem Bedeutungsspektrum der Meinungsfreiheit für die Demokratie kristallisiert sich allerdings zugleich auch eine Gefahr für das demokratische System heraus, sobald „politische (...) Agitation im Rahmen der Grundrechtsausübung gegen die Fundamente [der Demokratie] (...) gerichtet werden“ (Struth 2009, S. 41). Infolgedessen findet eine Beschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz anderer Grundrechte und der gesamten freiheitliche demokratischen Grundordnung statt. Daraus resultiert ein Konflikt innerhalb der demokratischen Strukturen, da „sowohl demokratische Mindeststandards wie Toleranz und Diskriminierungsfreiheit als auch die Meinungsfreiheit geschützt werden müssten“ (Struth 2009, S. 41). Einerseits verpflichtet sich der demokratische Rechtsstaat dem Schutz der Grundrechte seiner BuB, andererseits etabliert dieser mit der wehrhaften Demokratie einen Selbstschutzmechanismus um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu gewährleisten. In Anbetracht dessen verstößt der demokratische Rechtsstaat der BRD gegen die eigens etablierten fundamentalen Grundsätze der Freiheit und Gleichheit, in dem dieser „sich gegen einen Gebrauch demokratischer Freiheit zum Ziel der Zerstörung der [freiheitlichen Demokratie] (...) zur Wehr setzt“ (Struth 2009, S. 43). Zugleich gefährdet der demokratische Rechtsstaat allerdings die eigene Existenz und handelt gegen die grundlegenden Prinzipien der freiheitliche demokratischen Grundordnung, wenn dieser das Wirken antidemokratischer Agitationen zulässt, da damit die zu schützenden Grundrechte und Freiheiten der BuB verletzt werden. Aus diesem Grund werden „[z]um Schutz der Demokratie (...) [die] Grundsätze der Demokratie preisgegeben [und d]ie Freiheit (...) um der Freiheit willen eingeschränkt“ (Struth 2009, S. 43).

Ein weiterer kritisch zu betrachtender Aspekt in Bezug auf die Beschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz der Demokratie stellt der Minderheitenschutz dar, dessen Gewährleistung ein fundamentales Anliegen der Demokratie repräsentiert. Dazu gehört auch der Schutz von Minderheiten, die antidemokratische Meinungsbilder und Anschauungen vertreten, die in Form von rassistischen, fremdenfeindlichen oder diskriminierenden Aussagen zur Geltung gebracht werden können, und damit die Grundrechte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angreifen oder sogar nicht anerkennen. Im Hinblick darauf wird die Gewährleistung des Minderheitenschutzes stark herausgefordert. Infolgedessen gefährden sich der demokratische Rechtsstaat und die Grundrechte gegenseitig. Einerseits besteht die Gefahr, dass der demokratische Rechtsstaat, der die grundrechtlich etablierte Meinungsfreiheit nicht zum Schutz der demokratischen Werte einschränkt, in einem antidemokratischen System münden kann; andererseits verliert der demokratische Rechtsstaat seinen demokratischen Charakter, wenn die Meinungsfreiheit zur Sicherung der Demokratie eingeschränkt wird (Struth 2009, S. 44). Folglich kristallisiert sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem damit einhergehenden Meinungspluralismus ein Demokratie immanentes Problem heraus.

2.2. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit

Die BRD ist ein Rechtsstaat, der sich an den Prinzipien und Grundwerten der in Kapitel 1.1. dargestellten freiheitlichen demokratischen Grundordnung orientiert und damit die Wehrhaftigkeit der Demokratie gewährleistet. Das Rechtsstaatsprinzip stellt ein fundamentales Element des Grundgesetzes dar, das sich zum Schutz der Demokratie verpflichtet. In Artikel 28 Abs. 1 GG wird die BRD als ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat deklariert. In Anbetracht dessen reguliert das Rechtsstaatsprinzip das Handeln der staatlichen Verwaltung sowie der ihr zugrundeliegenden Gewalten und bindet diese zugleich an das Recht (Horn 1996, S. 68). In diesem Zusammenhang wird in Artikel 20 Abs. 2 GG die Staatsgewalt aus der Gewaltenteilung der Exekutive, Legislative und Judikative gebildet, die grundlegend für das Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit sind. Der weiterführende dritte Absatz des Artikels 20 GG bildet den Kern der Rechtsstaatlichkeit, da mit ihr alle staatliche Gewalt über Gesetze an die Verfassung gebunden wird: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetze und Recht gebunden“. Darüber hinaus hebt Artikel 1 Abs. 3 GG die Verpflichtung des Rechtsstaates den Grundrechten gegenüber hervor. Demnach muss der Rechtsstaat die in den Artikeln 1 – 19 GG verankerten Grundrechte seiner BuB schützen. Der Rechtsstaat ist an die Grundrechte gebunden, da er für ihren Schutz, ihre Garantie sowie Einhaltung verantwortlich ist (Artikel 1 Abs. 3 GG). Somit bildet das Rechtsstaatsprinzip die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Existenz einer Bundesrepublik, die sich an der freiheitliche demokratischen Grundordnung orientiert und die wehrhafte Demokratie verteidigt.

2.3. Der Föderalismus

Einen weiteren elementaren Bestandteil des Grundgesetzes der BRD stellt der Föderalismus dar, durch den eine zentrale Machtkonzentration verhindert wird, sodass einem staatlichen Machtmissbrauch entgegengewirkt und die Demokratie gefestigt wird. Der Föderalismus wird in Artikel 20 Abs. 1 mit dem Begriff „Bundesstaat“ klassifiziert. Damit betont das Grundgesetz, dass die BRD nach dem staatlichen Organisationsprinzip des Föderalismus aufgebaut ist (Renzsch 1996, S. 37). Föderale Strukturen haben eine lange Tradition in der Geschichte deutscher Regierungssysteme (z.B. Heiliges Römisches Reich Deutscher Nationen, Rheinbund, Weimarer Republik) und wurden mit dem Hervortreten des nationalsozialistischen Einheitsstaates aufgehoben. Aufgrund dessen wurden die föderalistischen Strukturen im Grundgesetz von 1948/49 wieder aufgenommen und gestärkt, sodass eine Dezentralisierung staatlicher Machtausübung vollzogen werden konnte (Sturm 2013, S. 1f.). Der Bundesstaat ist ein Gebilde, das aus zwei Ebenen der Staatlichkeit, dem Bund und ihren Gliedstaaten, besteht:

„[b]eide Ebenen haben teil an den Staatsfunktionen, beide üben unabhängig voneinander Hoheitsrechte aus, [sodass] die Souveränität (...) geteilt [ist]. Die Verteilung der staatlichen Aufgaben und Befugnisse auf Zentralstaat und Gliedstaaten ist durch (...) [das Grundgesetz] (...) festgelegt (...) [und kann] nicht einseitig verändert werden“ (Renzsch 1996, S. 39).

In Zusammenhang damit wurde „[s]owohl auf der Bundes- als auch auf der Landesebene (...) eine gegenseitige Kontrolle von Regierungen, Parlamenten und unabhängiger Justiz“ etabliert, die als eine Form horizontaler Gewaltenteilung zu bezeichnen ist (Sturm 2013, S. 1). Des Weiteren wurde mit der Verankerung von Länderrechten eine föderale Machtteilung aufgebaut, sodass eine Begrenzung der Macht des Bundes eingeführt wurde, die als eine Form vertikaler Gewaltenteilung zu betrachten ist (Sturm 2013, S. 1). Daraus lässt sich festhalten, dass Land und Bund die Verantwortung für politische Entscheidungen tragen. Der Föderalismus übt somit eine freiheitssichernde Funktion aus, da Machtverhältnisse kontrolliert und reguliert werden (Renzsch 1996, S. 40). Darüber hinaus eröffnet die Gewaltenteilung innerhalb des Föderalismus Oppositionsparteien die Möglichkeit einer stärkeren Integration, da diese auf der Ebene der Gliedstaaten an Regierungsfunktionen beteiligt sind. Zudem beeinflussen parteipolitische Positionen die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund, da diese sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene die Gesetzgebung mitbestimmen können (Sturm 2013, S. 1). Des Weiteren genießen die föderalen Strukturen des Bundesstaates im Grundgesetz einen verfassungsrechtlichen Schutz, der mit der Ewigkeitsklausel (Artikel 79 Abs. 3 GG) festgeschrieben wurde. Der Föderalismus bringt die gesellschaftliche und politische Vielfalt der Gliedstaaten im Rahmen eines Rechtsstaates friedlich in Einklang, da die Vielfalt in der Einheit ermöglicht und zugleich die regionale Vielfalt bewahrt werden kann (Renzsch 1996, S. 39; 40)

2.4. Das parlamentarische Regierungssystem

Die BRD ist auf der Basis eines parlamentarischen Regierungssystems konstruiert worden. Dieser stellt einen weiteren elementaren Bestandteil der Demokratie dar, durch den der politische Willensbildungsprozess und der damit einhergehende Pluralismus der Meinungen, Interessen sowie der politischen Willensrichtungen gewährleistet werden. Ein parlamentarisches Regierungssystem stellt eine politische Form der Repräsentation dar, „bei der die Regierung nicht direkt vom Volk gewählt wird, sondern von der Mehrheit des Parlaments bestimmt wird“ (Bundeszentrale für politische Bildung (o.A. (b)). Das Parlament der BRD wird als der Deutsche Bundestag bezeichnet. Dieser stellt das einzige Verfassungsorgan dar, das direkt vom Volk in allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen alle vier Jahre gewählt wird (Deutscher Bundestag (o.A. (a)). Der Deutsche Bundestag besteht somit aus den vom Volk gewählten Parteien und den damit zusammenhängenden Abgeordneten sowie Fraktionen. In dem Grundgesetz von 1948/49 wurden dem Deutschen Bundestag die Funktionen der Regierungsbildung, der Regierungskontrolle, der Gesetzgebung sowie der Repräsentation zugeteilt, sodass der Deutsche Bundestag die Aufgabe der legislativen Gewalt erfüllt (Patzelt 1996, S. 30). Im Prozess der Regierungsbildung wird die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler von den Abgeordneten des Parlaments gewählt (Artikel 63 Abs. 1; Patzelt 1996, S. 27). Nachfolgend wird die Bundesregierung, bestehend aus Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und -ministern, gebildet (Artikel 62; 64 GG). Des Weiteren hat der Deutsche Bundestag das Recht unter Einberufung des sogenannten konstruktiven Misstrauensvotums (Artikel 67 GG) die Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler abzuwählen und anschließend mit der absoluten Mehrheit der Parlamentsmitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu bestimmen (Deutscher Bundestag (o.A. (a)). In Anbetracht dessen verleiht das Grundgesetz den Parteien eine stärkere Rolle und schränkt zugleich die Rechte des Bundespräsidenten zu Gunsten des Bundestages ein. Des Weiteren muss die Regierung kontrolliert und rechenschaftspflichtig gehalten werden. Dies ist in demokratischen Regierungssystemen elementar, da transparente Regierungsführung stattfinden muss und ein Missbrauch von politischen Ämtern unterbunden werden kann. Die Kontrollfunktion des Bundestags findet in einem Wechselspiel zwischen Regierungsmehrheit und Opposition statt (Bundeszentrale für politische Bildung (o.A. (b)). Damit einhergehend erhalten Parteien erneut eine elementare Rolle in ihrer Arbeit als regierungstragende Mehrheit sowie parlamentarische Opposition, da beide Seiten ihre eigenen Interessen verfolgend die Funktion der Regierungskontrolle ausüben (Patzelt 1996, S. 31). Darüber hinaus basiert eine weitere zentrale Funktion des Parlaments auf der Gesetzgebung. Das formelle Recht der Gesetzesinitiative liegt bei den Abgeordneten und Fraktionen des Bundestags, der Bundesregierung sowie dem Bundesrat. Folglich können diese politischen Akteure neue oder überarbeitete Gesetzesentwürfe in den Bundestag einbringen. Eine Beratung, Abstimmung und folglich eine Entscheidung über die erbrachten Gesetzesentwürfe findet im Bundestag statt (Deutscher Bundestag (o.A. (b)). Aufgrund des föderalen Organisationsprinzips der BRD haben die Länder über den Bundesrat ein entscheidendes Beteiligungsrecht an der Staatsgewalt und können daher am Gesetzgebungsverfahren mitwirken. Ferner übt das Parlament eine Repräsentationsfunktion aus. In Zusammenhang damit besteht die Aufgabe des Parlaments darin, die bei den BuB der BRD vorhandenen unterschiedlichen Interessen, Ansichten sowie Wünsche in die parlamentarische Willensbildung einfließen zu lassen und diese als gewählte Vertreter des Volkes im Parlament zu repräsentieren. Dazu müssen die Parlamentsabgeordneten die gesellschaftlich vorhandenen Interessen der BuB geltend und zum aktiven Bestandteil der politischen Meinungsbildung sowie Entscheidungsfindung machen. Ferner müssen die BuB darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ihre Interessen im Parlament diskutiert und behandelt werden, sodass eine transparente Form der Repräsentation stattfinden kann.

3. Die Rolle der Bildung in der BRD

Der Soziologe Ralf Dahrendorf bezeichnet Bildung als ein elementares Bürger- und Menschenrecht, durch dessen Gewährleistung die Grundrechte der Meinungs-, Informations- und Berufsfreiheit sowie das Recht zur Teilhabe an politischen Willensentscheidungen selbstbestimmt wahrgenommen werden können (Allmendinger 2013). Unter diesem Aspekt stellt der Zugang zur Bildung eine durch den demokratischen Staat zu gewährleistende Aufgabe dar, der fundamental für den Fortbestand einer Demokratie ist.

[...]

Fin de l'extrait de 77 pages

Résumé des informations

Titre
Der Rechtspopulismus als Herausforderung für die Schule in der Demokratie
Université
University of Frankfurt (Main)
Note
1,4
Auteur
Année
2021
Pages
77
N° de catalogue
V1043225
ISBN (ebook)
9783346464491
ISBN (Livre)
9783346464507
Langue
allemand
Mots clés
Rassismus, Rassismus an Schulen, Rechtspopulismus, AFD, Schule, Lehrer, Demokratie, Herausforderung einer Demokratie, Mündigkeit, Politische Bildung, Beutelsbacher Konsens, Bundesrepublik Deutschland, BRD, Populismus, Merkmale Populismus, rechtspopulistische Merkmale der AFD, Aktion Neutrale Schulen, Neutralitätsgebot, Neutralität der Lehrkräfte, Kontroversität, Meinungsfreiheit, Grenzen der Meinungsfreiheit, Kommunikationsfreiheit, Pluralismus
Citation du texte
Filiz Malci (Auteur), 2021, Der Rechtspopulismus als Herausforderung für die Schule in der Demokratie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1043225

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