Zum Theorietypus der Hegelschen Straftheorie

Eine Einordnung


Tesis (Bachelor), 2021

31 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Hauptteil
Teil A – Die textliche Grundlage
§§ 81 f.: Unrecht und Schein
§§ 83-89 und § 95: Irrtum, Betrug und Verbrechen
Übersicht über die Formen des Unrechts – die objektive und die subjektive Seite
§§ 90-96: Zwang, Verbrechen und Strafe
§§ 97-99: Nichtigkeit des Verbrechens und Strafe als Frage der Gerechtigkeit
§ 100: Subjektive Rechtfertigung der Strafe
Teil B – Straftheorien allgemein
Theorietypen der Strafe
Strafrechtfertigung und Strafzumessung
Teil C – Einordnung der Strafrechtfertigung
Die absolute Strafrechtfertigung in den Grundlinien der Philosophie des Rechts
Teil D – Einordnung der Strafzumessung
Grundlegendes
Argumentation 1: Das Gleichheitsprinzip als Verhältnismäßigkeit – Fallunterscheidung
Argumentation 2: Plausibilität der Lesart als retributiven Strafzumessung
Argumentation 3: Hinweise auf präventive Gesichtspunkte
Zusammenfassung und Kommentar der retributiven Strafzumessung bei Hegel

Schluss

Literaturverzeichnis

Einleitung

Georg Wilhelm Friedrich Hegel gilt als einer der einflussreichsten deutschen Straftheoretiker. Sein in dieser Hinsicht bedeutendstes Werk sind die 1820 publizierten Grundlinien der Philosophie des Rechts, die auch die Grundlage dieser Arbeit bilden. Seine Strafphilosophie entwickelt Hegel aus seiner Willensmetaphysik, wobei die zentrale Aussage seiner Straftheorie lautet, dass das Recht durch das Verbrechen negiert und dieses durch die Strafe als Negation der Negation wiederhergestellt werden könne (vgl. Hegel 1820, §§ 82, 99)1. Über das richtige Verständnis dieser Grundthese und der damit verbundenen straftheoretischen Einordnung Hegels besteht jedoch bis heute kein klarer Konsens. Probleme bereitet dabei auch Hegels Methode der begriffslogischen Systementwicklung, die von einigen als umständlich, letztlich überflüssig und das Verständnis erschwerend, von anderen als grundlegender Teil des Hegelschen Strafsystems bewertet wird (Brooks 2017, S. 2). In dieser Arbeit versuche ich, eine Einordnung des Theorietypus der Hegelschen Straftheorie vorzunehmen. Größere Aufmerksamkeit soll hierbei die von Georg Mohr vorgeschlagene Interpretation als eine retributive Strafrechtfertigung mit präventiver Strafzumessung erfahren (Mohr 2014, S. 119), die im Laufe der Arbeit ausführlich diskutiert und als mögliche Lesart abgelehnt werden soll.

Der erste Teil (A) widmet sich der Darstellung zentraler Begriffe und Konzepte der Hegelschen Straftheorie anhand der textlichen Grundlage. Die Teile B-D widmen sich der Einordnung der Hegelschen Straftheorie. Zunächst werden in Teil B die Merkmale verschiedener Straftheorien als Grundlage für die spätere Einordnung dargestellt. Da Mohr bezüglich der Einordnung der Strafrechtfertigung und des Strafmaßes zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, werden auch in dieser Arbeit Strafrechtfertigung und Strafzumessung getrennt eingeordnet (Teil C und D). Bei der Frage der Strafzumessung (Teil D) scheint das von Hegel eingeführte Gleichheitsprinzip von zentraler Bedeutung scheint. Eine präventive Interpretation im Sinne eines Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie sie etwa Mohr vorschlägt, soll im Laufe dieser Diskussion mithilfe einer Fallunterscheidung verworfen werden. Dass die Lesart einer retributiven Strafzumessung auch allgemein die plausiblere ist, soll im Anschluss anhand einer Reihe von Textstellen gezeigt werden, wobei insbesondere aus Hegels Diskussion des Talionsprinzips bei Kant bedeutende Rückschlüsse gezogen werden. Zuletzt werden auf scheinbar präventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung hinweisende Textstellen in den Grundlinien der Philosophie des Rechts diskutiert. Es soll gezeigt werden, dass die präventive Zielrichtung nicht eindeutig ist und auch schlüssige, retributive Interpretationen möglich sind. Ich schließe diese Arbeit mit dem Fazit, dass, entgegen Mohrs Analyse, sowohl Hegels Strafrechtfertigung als auch seine Strafzumessung retributiver Natur sind.

Hauptteil

Teil A – Die textliche Grundlage

Die Grundlinien der Philosophie des Rechts beginnt Hegel in den § 1-30 mit der Entwicklung seines Willensbegriffs. Dieser Begriff zeichnet sich dabei unter anderem durch das Moment des allgemeinen und das Moment des besonderen Willens aus. Der besondere Willen kann als die individuelle Zielsetzung und Handlung verstanden werden (vgl. §§ 6, 8), während der allgemeine Willen dagegen von Hegel mit „Recht“ synonym verwendet (vgl. z. B. § 81). Der eigentliche strafphilosophische Teil beginnt mit §§ 81 f., in welchen Hegel seinen Unrechtsbegriff einführt.

§§ 81 f.: Unrecht und Schein

„Unrecht“ ist nach Hegel dann gegeben, wenn ein Willen „als besonderer für sich vom allgemeinen verschieden “ gegen das auftritt, „was an sich Recht ist“ (§ 81). Dieser auftretende Konflikt wird von Hegel als „Schein“ bezeichnet (vgl. ebd.). Nach Mohr ist bei Hegel etwas immer dann „Schein“, wenn die begrifflichen Grundbestimmungen eines Begriffes nicht erfüllt sind, was in diesem Fall durch das Auseinanderfallen des allgemeinen und des besonderen Willens gegeben ist (vgl. Mohr 2014, S. 97). Dieser Schein ist nach Hegel „nichtig“ (§ 82), wobei die Nichtigkeit nach Primoratz in doppelter Hinsicht aufzufassen ist: „Das Unrecht als Schein ist zum einen nichts, denn es hat keine (rechtliche) Geltung. Zum anderen negiert es, denn es verneint (rechtliche) Geltung“ (Primoratz 2016, S. 45). Das Recht kann nach Hegel durch das „negieren dieser seiner Negation“ (§ 82) wiederhergestellt werden.

§§ 83-89 und § 95: Irrtum, Betrug und Verbrechen

Im Unrecht fallen also besonderer und allgemeiner Willen auseinander, weshalb Unrecht „Schein“ und „nichtig“ ist. Die verschiedenen Formen dieses Auseinanderfallens werden in den §§ 83-90 dargestellt, wobei zwischen unbefangenem Unrecht, Betrug und Verbrechen unterschieden wird.

Das Unbefangene Unrecht tritt als Rechtsirrtum auf, wobei zwei Personen beispielsweise jeweils Anspruch auf das gleiche Stück Eigentum erheben und dabei konkludent dem jeweils anderen Eigentumsrechte absprechen. In diesem sich gegenseitigen Absprechen liegt nach Hegel die Aussage, dass sie den besonderen Willen des jeweils anderen nicht respektieren. Innerhalb dieser Rechtskollision wird das Recht subjektiv allgemein anerkannt: Man ist sich einig, dass die Sache demjenigen gehören soll, der dazu das Recht hat (vgl. §§ 84 f.). Unklarheit besteht lediglich darüber, wessen Anspruch rechtmäßig ist. Diese Unklarheit kann in einem „bürgerlichen Rechtsstreit“ (§ 85) aufgelöst werden. Er klärt die Rechtsrealität und gibt somit der sich im Irrtum befindlichen Partei die Möglichkeit, von ihrem Anspruch abzulassen. In dieser Unrechtsform wird der Schein nach Hegel von den Parteien nicht bewusst gesetzt, sondern er ist „an sich“ gesetzt (§ 83).

Bei einem Betrug konstruiert die betrügende Partei dagegen aktiv einen scheinbaren allgemeinen Willen, dessen Achtung sie von anderen fordert. Im Gegensatz zum Fall des Unbefangenen Unrechts wird der allgemeine Willen damit subjektiv gesehen nicht geachtet, sondern bewusst zu einem Schein herabgesetzt (vgl. § 83), woraus sich der für Unrecht charakteristische Widerspruch zwischen allgemeinem und besonderem Willen ergibt (vgl. § 87). Auch wenn der allgemeine Willen damit nicht geachtet wird, achtet die betrügende Person laut Hegel den besonderen Willen der betrogenen Person und deren Eigentumsrechte. Die betrogene Partei soll nicht gezwungen werden, sondern (nur) unter Vorspielung falscher Tatsachen zur Einwilligung in unrechtmäßige Verträge gebracht werden (vgl. § 95).

Die dritte Form des Unrechts ist das Verbrechen. Hier respektiert die das Verbrechen begehende Person subjektiv weder den allgemeinen Willen noch den besonderen Willen des Gegenübers (vgl. § 95). Im Gegensatz zum Betrug erweckt die das Verbrechen begehende Person nicht den Schein eines Rechts, sondern setzt das Recht „schlechthin als nichtig“ (§ 83).

Übersicht über die Formen des Unrechts – die objektive und die subjektive Seite

Objektiv gesehen sind Rechtsirrtum, Betrug und Verbrechen allesamt Unrecht: Die handelnde Partei will (besonderer Wille) Dinge, die nicht dem Recht (allgemeiner Wille) entsprechen. Diese objektive Seite geht aber mit unterschiedlichen subjektiven Seiten der Rechtsachtung einher. Nach Mohr (vgl. S. 98 ff.) kann dabei die subjektive Seite der Rechtsachtung inhaltlich gemäß folgender Tabelle zusammengefasst werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hegels Unterscheidung von Betrug und Verbrechen wirft insofern Fragen auf, dass als Beispiele für Verbrechen auch Meineid und Münz-Wechsel-Verfälschung (vgl. § 95) genannt werden, die auf den ersten Blick wohl eher als Betrug zählen würden, im Sinne einer Vortäuschung falscher Tatsachen (siehe hierzu auch § 263 StGB). Eindeutig ist allerdings, dass das Verbrechen im Gegensatz zum Betrug mit (körperlicher) Gewalt als Mittel der Umsetzung einhergeht. Das Verbrechen wird dabei von Hegel folgendermaßen definiert: „Der erste Zwang als Gewalt von dem Freien ausgeübt, welches das Dasein der Freiheit in seinem konkreteren Sinne, das Recht als Recht verletzt, ist Verbrechen“ (§ 95). Man beachte, dass der das Verbrechen charakterisierende Zwang eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung des Verbrechens dargestellt.

§§ 90-96: Zwang, Verbrechen und Strafe

Zwang definiert Hegel als einen Prozess, bei dem ein Willen mit Mitteln der Gewalt zur Aufgabe eines Besitzes oder Aufgabe einer Handlung gebracht wird (vgl. § 90). Zugleich konstatiert Hegel an anderer Stelle, dass der freie Wille eines Menschen keinen Zwang erleiden kann (vgl. § 91) und schafft somit einen vermeintlichen Widerspruch. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich aber im Hinblick auf Hegels Willenskonzept auf. Zwar kann der freie Willen eines Menschen nicht direkt bezwungen werden, dafür aber seine physische und äußerliche Seite. Als eine solche äußerliche Seite kann Eigentum gelten, welches Hegel als einen Gegenstand auffasst, in den sich der freie Willen eines Menschen gelegt hat (vgl. § 45). Auch der eigene Körper muss erst in Besitz genommen werden und weist somit eigentumsähnliche Eigenschaften auf (vgl. § 48). Überhaupt fällt durch Hegels Willenskonzeption der Unterschied zwischen Personen- und Sachenrecht weg (vgl. § 40). Zwang kann damit sowohl durch die Einwirkung mittels Gewalt gegen das Eigentum wie auch gegen den Körper eines Menschen ausgeübt werden (vgl. § 90). In § 48 heißt es hierzu auch:

„Meinem Körper von anderen angetane Gewalt ist Mir angetane Gewalt.“ Als Beispiel für Zwang werden Meineid (§ 95), die Nichterfüllung von Pflichten innerhalb von Verträgen, der Familie oder gegenüber dem Staat (§ 93), Mord, Sklaverei, Religionszwang und Raub und Diebstahl (§ 96) genannt. Der Zwangsbegriff Hegels erstreckt sich damit über weite Rechtsbereiche.

Ersten Zwanges und zweiter Zwang

Wie leitet Hegel aus dem so gefassten Zwangsbegriff die Strafe her? Für Hegel sind jene Zwänge, die ein Verbrechen darstellen, widersprüchlich, sie zerstören sich begrifflich selbst: „als Äußerung eines Willens, welche die Äußerung oder das Daseins eines Willens aufhebt“ (§ 92). Die „reelle Darstellung“ dieser Widersprüchlichkeit sei, dass Zwang durch Zwang aufgehoben werden könne. Der zweite Zwang, die Strafe, sei dabei nicht nur „bedingt rechtlich“, sondern als Aufhebung eines ersten Zwanges sogar „notwendig“ (ebd.).

Zwang (sowohl erster wie zweiter) ist als die gewaltsame Negation eines besonderen Willens definiert. Zwang kann zudem Verbrechen und damit Unrecht sein, wenn der in ihm zum Ausdruck kommende besondere Willen mit dem allgemeinen Willen auseinanderfällt und diesen damit „negiert“. Geschieht Zwang allerdings als zweiter Zwang, kann mit ihm auch der besondere Willen des Verbrechers negiert werden, welcher Grundlage des Verbrechens bzw. Unrechts war (vgl. § 81). Damit ist es die an dem Verbrecher vollstreckten Strafe, welche ihrerseits die Negation des Rechts negieren und das Recht wiederherstellen kann (vgl. § 82). Das abstrakte Recht ist somit für Hegel Zwangsrecht, weil Unrecht durch Zwang gegeben und Recht durch einen zweiten Zwang wiederhergestellt werden kann (vgl. § 94). Hierbei betont Hegel explizit, dass Rechtszwang, also Strafe, nur als zweiter Zwang, als Reaktion auf einen ersten Zwang und mit dem Ziel von dessen Aufhebung auftreten darf (vgl. § 93).

§§ 97-99: Nichtigkeit des Verbrechens und Strafe als Frage der Gerechtigkeit

Während Hegel in den letzten Paragraphen die allgemeine Möglichkeit der „Aufhebung eines Verbrechens“ durch Strafe behandelt, betont § 97 die Notwendigkeit der Verbrechenaufhebung.

So heißt es:

Die geschehene Verletzung des Rechts als Rechts ist zwar eine positive, äußere Existenz, die aber an sich nichtig ist. Die Manifestation dieser ihrer Nichtigkeit ist die ebenso in die Existenz tretende Vernichtung jener Verletzung – die Wirklichkeit des Rechts, als seine sich mit sich durch Aufhebung seiner Verletzung vermittelnde Notwendigkeit.

Eine ähnliche Stelle findet sich in § 101, wo es heißt:

Diese Bestimmung des Begriffs ist aber jener Zusammenhang der Notwendigkeit, dass das Verbrechen als der an sich nichtige Wille, somit seine Vernichtung, – die als Strafe erscheint, in sich selbst enthält.

Beide Stellen beziehen sich auf § 83, in denen das Verbrechen als „Schein“ und damit als „nichtig“ bestimmt wurde. Mohr sieht hier außerdem einen Verweis auf die in §§ 92 f. eingeführte Selbstwidersprüchlichkeit des Zwanges (vgl. Mohr 2014, S. 105). Dieser Interpretation ist entgegenzuhalten, dass der Begriff „Nichtigkeit“ bei Hegel in diesem Zusammenhang nicht auftaucht. Unabhängig davon, ob sich aber die „Nichtigkeit des Verbrechens“ aus der Selbstwidersprüchlichkeit des Zwanges oder seiner Eigenschaft, Unrecht und damit nichtiger Schein zu sein, ergibt, bedarf das Verbrechen offenbar einer angemessenen Manifestation seiner Eigenschaft der Nichtigkeit, welche durch die Strafe gegeben ist. Durch die Strafe als Negation des Verbrechens kann damit der ehemals durch das Verbrechen negierte allgemeine Willen wiederhergestellt werden, wodurch sich das Recht sich nach Hegel als ein „Wirkliches und Geltendes“ (§ 82) beweist.

In den darauffolgenden §§ 98 f. erläutert Hegel sein Verständnis der Abfolge von Verbrechen und Strafe, wobei er präventive Straftheorien kritisiert und ihnen seinen eigenen Ansatz entgegengesetzt. In § 98 erkennt Hegel allgemein an, dass bei einem Verbrechen ein realer Schaden, ein „Übel“, entsteht, welcher, sofern möglich, durch Wiederherstellung des beschädigten Äußeren oder durch seinen Ersatz innerhalb von Zivilprozessen beseitigt werden soll (vgl. § 98, auch § 101). Hegel betont jedoch, dass dieser bei einem Verbrechen entstehende (materielle) Schaden nicht der wesentliche Gesichtspunkt eines Verbrechens sei. So sei es „oberflächlich“, die Abfolge von Verbrechen und Strafe nur als die Abfolge zweier Übel aufzufassen. Diese Auffassung werde von „den verschiedenen Theorien über die Strafe der Verhütungs- Abschreckungs- Androhungs- Besserungs- u.s.w. Theorie als das erste vorausgesetzt“, wobei das, was dabei herauskommen soll, „eben so oberflächlich als ein Gutes bestimmt“ (§ 99) werde. Stattdessen sei die Frage von Verbrechen und Strafe die von „Unrecht und Gerechtigkeit“ (ebd.).

Nach Hegel kommt es bei der Theorie der Strafe „wesentlich auf den Begriff“ (ebd.) an. Diese Auffassung wird im Rahmen von Hegels Herleitung verständlich. Wie bereits dargestellt, ist nach den begrifflichen Bestimmungen Hegels „Unrecht“ der Widerspruch innerhalb des Begriffs „Willen“, gegeben durch den Widerspruch zwischen dem besonderen Willen und dem allgemeinen Willen. Dieser Widerspruch kann durch die Strafe aufgelöst werden, der Negation des besonderen Willens. Strafe zielt als Maßnahme damit auf die Beseitigung des begrifflichen Widerspruchs, den die Strafe darstellt, ab. Über sein Konzept von Strafe sagt Hegel: „Die Verletzung dieses als eines da seienden Willens ist also das Aufheben des Verbrechens, das sonst gelten würde, und die Wiederherstellung des Rechts“ (§ 99).

§ 100: Subjektive Rechtfertigung der Strafe

Während die vorangegangenen Paragraphen sich mit Strafe als Institution allgemein befassen, behandelt § 100 das Täter-Strafe-Verhältnis.

In der Forschungsliteratur zu § 100 der Grundlinien der Philosophie des Rechts besteht keine Einigkeit darüber, ob Hegel die Strafe gesondert gegenüber dem Täter und damit in zweifacher Hinsicht zu rechtfertigen sucht. So betonen Kritiker der Lesart der doppelten Rechtfertigung bei Hegel, dass Hegel nie explizit von einer Rechtfertigungspflicht gegenüber dem Verbrecher spricht. Überhaupt bleibe die Frage, warum die Strafe einer subjektiven Rechtfertigung bedürfe, wenn ihre Wirksamkeit offenbar nicht von der Zustimmung der bestraften Person abhängig sei (vgl. Merle 2003, S. 148). Dem widersprechen beispielsweise Primoratz und Mohr (vgl. Primoratz 1986, S. 40; Mohr 2014, S. 114). Hegels Strafrechtfertigung setze sich so aus der Kombination der subjektiven Rechtfertigung gegenüber dem Willen des Verbrechers und einer objektiven Rechtfertigung gegenüber dem allgemeinen Willen zusammen. Nach Primoratz sei die doppelten Rechtfertigung Hegels aber kein Ausdruck davon, dass Hegel an der Überzeugungskraft der einen oder anderen Rechtfertigung zweifle. Im Gegenteil komme hier ein grundlegendes Prinzip der Hegelschen Philosophie zum Ausdruck, welches insbesondere durch Hegels Kritik an Platons politischen Idealbild einer Polis deutlich würde. So kritisiere Hegel, dass es im Staat Platons keinen Platz für den Einzelnen gebe und daher das Prinzip der Subjektivität nur unzureichend bedacht werde. Mit seiner Formulierung der Strafrechtfertigung aus Sicht des Subjekts werde Hegel damit dem Prinzip der Subjektivität gerecht (vgl. Primoratz 1986, S. 40).

Meiner Meinung nach spricht einiges dafür, dass Hegel Strafe doppelt zu rechtfertigen versucht. So heißt es zu Beginn des § 101: „Die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, ist nicht nur an sich gerecht, – als gerecht ist sie zugleich sein an sich seiender Wille, ein Dasein seiner Freiheit, sein Recht“. Man beachte, dass Hegel von „Recht“und von „Gerechtigkeit“ spricht. Die von Hegel vertretene Form der Strafe ist also allgemein rechtmäßig und damit gerecht. Aber nicht nur das, sie ist zusätzlich auch im Besonderen rechtmäßig, da sie den Rechten des Verbrechers Folge leistet. Auch unter Hinzunahme der §§ 25-29 wird deutlich, dass Hegel Subjektivität und Objektivität als wertgleiche und in einem dialektischen Verhältnis zueinanderstehende Prinzipien auffasst. Meiner Meinung nach versucht Hegel also durchaus, seine Form der Strafe auch subjektiv gegenüber dem Verbrecher zu rechtfertigen.

Die subjektive Rechtfertigung

Für Hegel ist der Schlüssel der Rechtfertigung gegenüber dem Täter, dass er als vernünftiges Wesen handelt (vgl. § 100). Wie gezeigt, ist Strafe bei Hegel die Auflösung eines Verbrechens, sie kann also nur als dessen Reaktion auftreten. Dadurch, dass das Verbrechen seine Vernichtung, die Strafe, bereits in sich enthält (vgl. § 101), ist es der Verbrecher, der die Strafe „in seinem daseienden Willen, in seiner Handlung gesetzt hat“ (§ 100). Darüber hinaus liegt es nach Hegel in der Handlung des Verbrechers als Vernünftigen, dass er im Verbrechen ein Gesetz anerkenne, unter welches er also subsumiert werden darf (ebd.). Der Verbrecher ist damit sowohl kausal als auch moralisch für die an ihm vollstreckte Strafe verantwortlich.

Weiter spezifiziert Hegel, es sei für die Rechtmäßigkeit einer Strafe maßgeblich, dass der „Verbrecher darin als Vernünftiges geehrt“ (§ 100) werde. Diesem Gebot werde eine Strafe nicht gerecht, in welcher der Täter „nur als ein schädliches Tier betrachtet wird, welches unschädlich zu machen sei, oder in Zwecken der Abschreckung und Besserung“ (ebd.) bestraft wird. Hegel grenzt damit sein Strafkonzept gegen präventive Strafkonzepte wie das von Amseln von Feuerbach ab. Nach Feuerbach kann und soll der sinnliche Antrieb zum Rechtsbruch dadurch aufgehoben werden, dass ein durch die Strafe gegebenes Übel angedroht wird, welches größer ist als die Unlust, die aus dem nicht befriedigten Antrieb zur Tat entspringt. Die Vollstreckung von Strafen zielt dementsprechend maßgeblich darauf ab, vor möglichen weiteren Verbrechen abzuschrecken (vgl. Feuerbach 1828, § 13). Auch John Locke könnte mit seinem straftheoretischen Konzept als Adressat der Kritik Hegels festgemacht werden, da sich insbesondere der Vergleich von Gesetzesübertretern mit wilden Tieren wiederfindet. So heißt es bei Lo />

[...]


1 Aufgrund der Aufgrund ihrer hohen Anzahl wird bei Quellenangaben aus den Grundlinien der Philosophie des Rechts auf weitere Informationen verzichtet. Ein Verweis auf § 42 der Grundlinien der Philosophie des Rechts würde dementsprechend folgendermaßen stattfinden: „(§ 42)“.

Final del extracto de 31 páginas

Detalles

Título
Zum Theorietypus der Hegelschen Straftheorie
Subtítulo
Eine Einordnung
Universidad
Humboldt-University of Berlin  (Philosophie)
Calificación
1,3
Autor
Año
2021
Páginas
31
No. de catálogo
V1043227
ISBN (Ebook)
9783346465757
ISBN (Libro)
9783346465764
Idioma
Alemán
Palabras clave
theorietypus, straftheorie, einordnung, Retribution, Prävention, Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts
Citar trabajo
Max Schoen (Autor), 2021, Zum Theorietypus der Hegelschen Straftheorie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1043227

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