Die Nachfolgeregelungen Karls des Großen (Divisio regnorum) von 806 und die Nachfolgeregelung Ludwigs des Frommen (Ordinatio imperii) von 817


Dossier / Travail, 2000

13 Pages, Note: 3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Fragestellung, Erkenntnisziel und Eingrenzung des Themas
1.2. Literatur
1.3. Vorgehensweise

2. Hauptteil
2.1. Quellengattung
2.2. Divisio regnorum
2.3. Ordinatio imperii
2.4. Unterschiede von Divisio regnorum und Ordinatio imperii
2.5. Gemeinsamkeiten von Divisio regnorum und Ordinatio imperii
2.6. Folgen im Frankenreich nach der Ordinatio imperii von 817

3. Schluss
3.1. Resumé

1. Einleitung

1.1: Fragestellung, Erkenntnisziel und Eingrenzung des Themas

Die hier vorliegende wissenschaftliche Arbeit zum Proseminar „Einführung in das Studium der mittelalterlichen Geschichte“ beschäftigt sich mit der Thematik der Nachfolgeregelung Karls des Großen (Divisio regnorum) von 806 und der Nachfolgeregelung seines Sohnes Ludwigs des Frommen (Ordinatio Imperii) von 8171.

In Hinblick auf die Fragestellung soll erläutert werden, um welch eine Quellengattung es sich handelt, die Einordnung in den historischen Kontext, vor allem die Frage nach dem Hintergrund und der Motivation für die Entstehung der beiden Regelungen. Zudem sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Quellen herausgearbeitet werden. Zeitlich setzt das Thema in den letzten Regierungsjahren Karl des Grossen an, der im Januar 814 stirbt, nach 47 Jahren Regierungszeit. Die Divisio regnorum ist als Reichsteilungsgesetz und Nachfolgeordnung 806 auf dem Reichstag in Diedenhofen entstanden. Mit Hilfe der Divisio regnorum sollte das Reich unter den drei Söhnen Karls, Ludwig, Pippin und Karl, aufgeteilt werden.

Die Ordinatio imperii wurde 817 auf dem Reformreichstag in Aachen verfasst. Das als Nachfolgeregelung für Ludwig den Frommen gedachte Gesetz, verzichtet im Gegensatz zur Divisio regnorum auf eine Reichsteilung. Die Ordinatio imperii soll die Einheit des Staates (unitas imperii) sichern. Ludwigs Sohn Lothar soll nach der Ordinatio imperii als einziger Kaiser eingesetzt werden. Seine beiden Brüder, Pippin und Ludwig, fungieren als Könige und sind ihrem Bruder unterstellt.

Der Forschungsstand für die beiden Nachfolgeregelungen ist recht eindeutig. So liegen von beiden Gesetzen die Originalquellen vor, und auch die Vermutung einer Fälschung, des, in der Ausgabe der Kapitularien von Alfred Boretius2, abgedruckten Textes der Divisio, erwies sich anhand von Untersuchungen, als nicht haltbar.

1.2. Literatur

Ich habe für die Erarbeitung der wissenschaftlichen Arbeit die Quellen zur Divisio regnorum und Ordinatio imperii, die Reichsannalen, Einhards „Vita Caroli Magni“, Aufsätze aus dem Lexikon des Mittelalters, einen Aufsatz aus der Reihe Siedler- Deutsche Geschichte, einen Aufsatz aus dem Oldenbourg- Grundriss der deutschen Geschichte-Reihe und eine Quelle von Walter Schlesinger hinzugezogen.

1.3. Vorgehensweise

Ich werde versuchen zunächst die beiden Nachfolgeregelungen, Divisio regnorum und Ordinatio imperii, zu erläutern, und individuell darzustellen. Hierbei soll auch die zeitliche Einordnung, die Motivation und die Einflussnahme von Außenstehenden auf die Gesetze verdeutlicht werden.

Anschliessend möchte ich die beiden Quellen miteinander vergleichen, und ihre Unterschiede, sowie Gemeinsamkeiten herausarbeiten. Abschließend sollen die Erkenntnisse aus der unterschiedlichen Definition der beiden Regelungen gewonnen werden und ein Blick auf die Folgen geworfen werden.

2. Hauptteil

2.1. Quellengattung

Es handelt sich bei beiden Quellen, sowohl der Divisio regnorum von 806, als auch der Ordinatio imperii von 817, um nicht intentionale Quellen. Ihre genauere Form entspricht den Eigenschaften einer Rechtsquelle, beziehungsweise Kapitular.

In der äußeren Form sind sie in Kapitel aufgeteilt, in denen die Rechtslage zur Nachfolge, personell als auch räumlich, festgelegt wird. Das Gesetz gliedert sich in die übliche Form der Kapitularien.

Von der Divisio regnorum liegen den Historikern zwei verschiedene Fassungen vor. Eine davon war für den Papst, der sie unterschrieb. Die andere wird, so schreibt Schlesinger3, den kaiserlichen missi mitgegeben worden sein, die 806 eine allgemeine Verteidigung auf die Divisio regnorum vornehmen sollten.

Auch die Ordinatio imperii ist in der Form von Kapitularien verfasst. Insgesamt 18 Kapitularien regeln auch bei der Ordinatio imperii, räumliches und personelles Recht des Kaisers und der beiden Könige.

Die Ordinatio imperii gilt als eines der wirkungsmächtigsten Gesetze der Karolingerzeit nach der Divisio regnorum von Karl dem Großen.

2.2. Divisio regnorum

Die Divisio regnorum von 806, ist das Reichsteilungsgesetz und zugleich Nachfolgeordnung Karl des Großen. Die Divisio regnorum wurde am 6. Februar 806 auf dem Reichstag in Diedenhofen beschlossen. Sie sieht eine Dreiteilung des Gesamtreiches der Franken unter den drei Söhnen Karls, Karl, Pippin und Ludwig, vor. In den Kapitularien eins bis fünf wird geregelt wie die Teilung und die Abgrenzung des Reiches aussehen soll. Die Kapitularien sechs bis zwanzig haben die Sicherung des Friedens als Inhalt.

Nach der Ausfertigung wurde die Urkunde von Karls Vertrauten Einhard persönlich Papst Leo überbracht, damit dieser mit seiner eigenhändigen Unterschrift die Beistimmung gibt, was er tat4.

Die Divisio regnorum gilt als eine der wichtigsten politischen Entscheidungen, die Karl der Große, nach seiner Kaiserkrönung vom 25. Februar 8005, getroffen hat. In der Art eines Grundgesetzes, wurde über die Zukunft des Reiches im Sinne der bei den Franken wie bei anderen germanischen Stämmen altherkömmlichen Teilung unter die Söhne, nach Ableben des Herrschers verfügt6.

Insbesondere musste jedoch seit 800 die Führung des nomen imperatoris durch den König der Franken und Langobarden gegen Teilung des Reiches sprechen, denn nicht um einen leeren Titel handelte es sich dabei, sondern in konsequenter Fortbildung der einmal erreichten Weltstellung des Frankenreiches wurde jetzt die Lenkung auch des Römischen Reiches für Karl beansprucht, wie es der offizielle Kaisertitel zum Ausdruck brachte: Romanum gubernans imperium7. Deshalb erschwerte die gerade errungene Kaiserwürde das bisher übliche Verfahren, das Reich in so viele Teile aufzuteilen, wie erbberechtigte Söhne vorhanden waren, beziehungsweise ihre Ansprüche wirksam durchhalten wussten8.

Angestrebt wurde 806 aber nicht die universale Herrschaft, sondern eine Koexistenz mit dem östlichen Kaisertum unter Wahrung eines Ranganspruches9.

Historisch einzuordnen ist die Divisio regnorum in eine Zeit, in der das Frankenreich, groß und sicher war. Karl hatte nach seiner Kaiserkrönung in der Peterskirche in Rom, im Jahre 800, viel für die Sicherung seines Herrschaftsgebietes getan. Zudem vergrößerte er die territorialen Gegebenheiten seines Landes ständig. So nahm er 802 die Städte Ortana und Lucera in Italien ein und ließ Gebiete der überelbischen Sachsen verwüsten. 804 führte er alle Sachsen, die jenseits der Elbe und in Wihmuodi wohnten, mit Weib und Kind ins Frankenland. Nach dem Tod des Hunnenfürsten Capcan, setzt Karl der Große Cagan ein, der nun nach dem alten Brauch der Hunnen die Oberherrschaft über das ganze Gebiet führen sollte (805). Seinen Sohn Karl schickt der Vater in den Jahren 805 und 806 zu den Slaven, um die Gebiete der Beheimi und Soraben einzunehmen10.

Zudem versuchte Karl seit seiner Kaiserkrönung fehlendes, widersprüchliches und falsches an den Gesetzen der Franken zu verbessern. Dies gelang ihm aber nur geringfügig. Zudem ließ der Frankenkönig alte heidnische Lieder aufschreiben, in denen die Taten und Kriege der alten Könige besungen wurden11.

Die Divisio regnorum entstand auf dem Reichstag in Diedenhofen. Karl wollte hiermit die Regierungsaufteilung im Land der Franken nach seinem Tod klären. Sie ist entstanden nach dem Vorbild des fränkischen Erbrechts, dass die Teilung des Reiches unter allen Königssöhnen vorsah. Zur Unterstützung hatte Karl große und vornehme Franken um sich gescharrt. Sie erarbeiteten gemeinsam die Testamentsurkunde Divisio regnorum. Das die Nachfolgeregelung so getroffen wurde, ist wohl auch auf einen großen Einfluss der konservativen Aristokraten zurück zu führen12, die für das fränkische Erbrecht plädierten, und nicht wie die Reformer bei der Ordinatio imperii, auf die Einheit des Staates (unitas imperii) setzten. Das eigentliche Frankenreich sollte somit ungeteilt erhalten bleiben und ein großes aquitanisch-burgundisches Reich (Ludwig) wie ein ähnlich bedeutendes italisch-bayrisches Reich (Pippin) ausgegliedert werden13.

Somit blieb die Regelung, des nach seiner Natur unteilbaren Imperiums, unberücksichtigt.

Hierin spiegelt sich wohl eine starke traditionelle Verankerung Karls des Großen wieder. Er überging die Einheit des Staates, zugunsten des traditionellen, fränkischen Erbrechts. Jedoch wurde die Divisio regnorum nie ausgeführt, da die Söhne Karl und Pippin, beide zuvor verstarben.

2.2. Ordinatio imperii

Die Ordinatio imperii ist genau wie die Divisio regnorum ein Gesetz zur Regelung der Nachfolge eines Herrschers. Sie sieht jedoch, im Gegensatz zur Divisio regnorum, keine Teilung des Reiches unter den Söhnen vor, sondern erhebt die Einheit des Staates zum bestimmenden Prinzip. In 18 Kapitularien wurde festgehalten, wie die Macht- und Territorial- Aufteilung nach dem Tod von Karls Nachfolger, Ludwig dem Frommen, aussehen soll. Das im Juli 817 auf dem Reformparteitag in Aachen erlassene Thronfolgegesetz, sichert Ludwigs ältestem Sohn Lothar, die Kaiserwürde, und die Macht über den größten Teil des Frankenreiches. Seine beiden Brüder Pippin und Ludwig wurden mit dem Königstitel belegt. Pippin erhielt die Herrschaft über das erweiterte Aquitanien und Ludwig kontrollierte das erweiterte Bayern. Lothar hatte die Macht im zentralen Mittelstreifen mit Aachen und Rom inne. Zudem kontrollierte Lothar die Amtsführung seiner beiden Brüder.

Somit brach Ludwig der Fromme mit den traditionellen Vorstellungen der fränkischen Erbfolgeregelung. An die Stelle der Aufteilung des Reiches unter alle legitimen Söhne, wie sie noch sein Vater Karl der Große in der Divisio regnorum vorgesehen hatte, setzte Ludwig die Idee des in seiner Einheit zu bewahrenden Reiches (unitas imperii). Diese Veränderung ist wohl vor allem auf den Einfluss der Reformer im Reich zurück zu führen. Das Gesetz hat zudem viel mit dem Reformeifer der ersten Regierungsperiode Ludwigs des Frommen zu tun. Unter den führenden Persönlichkeiten in der Umgebung des Kaisers dominierten diejenigen, denen die Reichseinheit am Herzen lag. Mit den Bemühungen um die Formulierung und die Durchsetzung eines allgemeinen Reichs- und Kirchenreformprogramms verknüpfte sich unvermeidlich die Frage nach der Zukunft des Reiches, einer Zukunft, die wiederum unlöslich mit dem Schicksal der karolingischen Dynastie verbunden war14. Die Grundvorstellung der sogenannten Reichseinheitspartei mit der seit 813 so häufig variierten Argumentationskette: Ein Gott - eine Kirche - ein Glaube - ein Reich und dementsprechend ein Reichsoberhaupt war demnach also maßgebend für die Ordinatio imperii15.

Auch die Geistlichkeit war stark an einer Einheit des Staates interessiert (unitas ecclesia). Zudem war die im fränkischen Recht vorgeschriebene Teilung des Reiches in den Augen des Kaisers und seiner Berater ein Ärgernis, ein Skandal für die heilige Kirche16. Und auch die sogenannte Reichsaristokratie, ein nicht unumstrittener Begriff, die hauptsächlich im Hof- und Reichsdienst tätig war, und über weitreichende verwandtschaftliche Beziehungen verfügte, sowie Familienbesitz und Lehengüter in den verschiedenen Reichteilen hatte, konnte an einer wirklichen Reichsteilung nach altfränkischen Recht nicht interessiert sein, da dadurch das Beziehungsgeflecht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre17. Die konservativ gesinnten Kräfte, die den Kaiser zu einer Reichsteilung traditioneller Art drängten, hatten zu diesem Zeitpunkt dem eminenten politischen Gestaltungswillen der Repräsentanten der Einheitspartei, in deren Bann der Kaiser stand, wenig entgegenzusetzen. Seit dem Tod seines Vaters Karl dem Großen, gingen von Ludwig dem Frommen und seinem Beraterstab kräftige Impulse aus: Reformsynoden wurden eingerufen, programmatische Kapitularien erlassen, Bistümer und Klöster privilegiert und unter kaiserlichen Schutz gestellt. Und auch im weltlichen Bereich tat Ludwig alles, was in seinen Kräften stand. So sandte er boten ins ganze Land aus, um Erfahrungen über die Zufriedenheit und Rechtssicherheit des Volkes zu erlangen18.

„Es kann in keiner Weise in Abrede gestellt werden“, resümiert Walter Schlesinger, „dass das große kirchliche Reformprogramm des ersten Jahrzehnts Ludwigs des Frommen, das sozusagen die totale Kirche zu verwirklichen strebte, das Karlsreich hätte in eine Verfassung bringen können, die derjenigen zu Lebzeiten Karls überlegen war“19.

Bereits 813 wurde Ludwig der Fromme von seinem Vater Karl dem Großen zum Mitkaiser benannt, ehe Karl im Jahre 814 starb. Dabei geht die neuere Geschichtsschreibung weniger freundlich mit dem Sohn Karls des Großen um. So wurde er als „trüber Schwächling“ tituliert oder mit Worten wie „von kläglichster Ohnmacht im eigenen Hause“, sowie „von schimpflicher Abhängigkeit von der Geistlichkeit“ beschrieben20.

Nach dem Tod seines Vaters versuchte er durch Reformen vieles im Land der Franken zu ändern. 817 krönt Ludwig seinen erstgeborenen Sohn Lothar21, und teilt mit ihm den Namen und die Gewalt des Kaisers. Seine beiden Söhne ernennt er zu Königen, über die ihnen nach der Ordinatio imperii zugeschriebenen Gebiete22.

Mit Hilfe der Ordinatio imperii sollte die Gesamtherrschaft auf die karolingische Dynastie begrenzt bleiben und weitere Teilungen ausgeschlossen werden. Es schien also, als sei so die Einheit des Reiches gesichert. Doch der Anschein trog. Da Bernhard von Italien, ein Neffe des Kaisers, in der Ordinatio imperii übergangen worden war, kam es noch 817 zu einem Aufstand, der zwar rasch niedergeschlagen wurde, aber anzeigte, dass es durchaus noch Gegner der neuen Ordnung gab. Tatsächlich bildet die Ordinatio imperii letztlich den Ausgangspunkt der ständig wechselnden Kämpfe, in denen de Einheitsgedanke im Grunde an der Rivalität innerhalb der Mitglieder des Kaiserhauses gescheitert ist. Mit der Ordinatio imperii beginnt somit die Krise des karolingischen Imperiums.

2.4. Unterschiede von Divisio regnorum und Ordinatio imperii

Im Vergleich von Divisio regnorum und Ordinatio imperii fallen große Unterschiede der beiden Nachfolgeregelungen auf.

Der wohl gravierernste Unterschied ist die Divergenz von Reichsteilung und Reichseinheit. Sie spiegelt Traditionsbewusstsein und Reformgedanken wieder, die in den beiden Gesetzen deutlich werden. Dieser Unterschied ist wohl auch stark auf die einflussnehmenden Parteien des jeweiligen Kaisers zurück zu führen. Konservative oder Reformer, je nach dem, wie stark jede Partei im näheren Umfeld des Kaisers war, haben mit in die Gesetzgebung eingewirkt. Da Ludwig der Fromme von Beginn seiner Regierungszeit an, viel Reformen veranlasst hat, war die Ordinatio imperii nur ein folgerichtiges Resultat aus der Regierungsführung Ludwigs. Die Konservativen, die Reichseinheitspartei, hatte wiederum starken Einfluss auf die Gesetzgebung Karls des Großen. Die endgültige Form der beiden Nachfolgegesetze, kann somit folglich nicht nur auf einen individuellen Entscheid des Kaisers zurückgeführt werden. Viel mehr muss man die Motivationen und Gesinnungen der kaisernahen Mitverantwortlichen mit in die Erkenntnis aus der Quellenuntersuchung einbeziehen. Ein wichtiges Element, was auch für die Folgezeit der Ordinatio imperii von großer Bedeutung ist, da gerade hier, die unterschiedlichen Gesinnungen starken Einfluss au die Geschehnisse im Land der Franken hatten.

Weitere Unterschiede sind die daraus abzuleitenden Macht- und Territorialansprüche. Die Divisio regnorum sah drei gleichberechtigte Herrscher vor, die jeder ein etwa gleichgroßes Machtgebiet zugesprochen bekamen. Die Ordinatio imperii hingegen sah einen Kaiser, und ihm unterstellte Könige vor. Der Kaiser hatte das Kernreich der Franken, mit Aachen und Rom, inne. Zudem kontrollierte er die Amtsführung seiner unterstellten Könige, beziehungsweise, Brüder.

Der größte Unterschied er beiden Nachfolgeregelungen liegt somit darin, dass Karl sich ganz an die traditionelle Nachfolgeregelung der Franken gehalten hat, wobei Ludwigs Regelung durch Reformen und besonders die Kirche beeinflusst war.

2.5. Gemeinsamkeiten von Divisio regnorum und Ordinatio imperii

Beide Nachfolgeregelungen haben nur wenig Gemeinsamkeiten aufzuweisen, da sie ja wie oben beschrieben, beide unter einem anderen Gesichtspunkt entstanden sind. Als Gemeinsamkeit anzunehmen, wäre der Punkt, dass beide Gesetze sich nicht wirklich durchgesetzt haben. Die Divisio regnorum kam hingegen nicht einmal zur Durchführung, da als Erbe nur Ludwig der Fromme in Frage kam. Die Ordinatio imperii war ebenso wenig erfolgreich, jedoch in dem Sinne, das sich auch ihre Idee, der Regelung der Nachfolge eines Herrschers, nicht durchsetzen konnte, was die Jahre nach 817 im Frankenreich zeigen. Beide Regelungen charakterisieren sich daher fast ausschließlich durch den Gegensatz von Tradition und Reform.

Ihre Bedeutung für die Frage der karolingischen Nachfolgeregelung ist jedoch enorm groß. Schon Schlesinger beschreibt die Divisio regnorum als eine der wichtigsten politischen Entscheidungen, die Karl der Große nach seiner Anerkennung als Kaiser getroffen hat23. Und auch die Ordinatio imperii wird im Artikel des Lexikon des Mittelalters als eben so bedeutsam beschrieben: „Ordinatio imperii von 817, eines der wirkungsmächtigsten Gesetze der Karolingerzeit nach Karl dem Großen.“

Als Gemeinsamkeit wäre noch die Tatsache herauszuheben, das in beiden Regelungen die Macht auf die jeweiligen Söhne verteilt wird. Im Vergleich von Divisio regnorum und Ordinatio imperii ist diese Machtverteilung nur von der Auslegung her anders. Bei Karl waren alle Söhne gleichberechtigt, und bei Ludwig bekommt der älteste Sohn den Großteil der Macht zugesprochen, wo hingegen die beiden jüngeren Söhne einen enger gefassten Machtbegriff inne hatten.

EIn weiteres, selbstverständliches gemeinsames Element von Divisio regnorum und Ordinatio imperii ist sicher der Wille, von Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen, gewesen, das Frankenreich in seiner zu der entsprechenden Zeit vorhandenen Form zu bewahren und seinen Zustand für eine lange Zeit zu sichern.

2.6. Folgen im Frankenreich nach der Ordinatio imperii von 817

Noch 818 konnte Ludwig der Fromme einen Empörungsversuch Bernhards von Italien, gegen die Ordinatio imperii, bezwingen. Doch unter dem Einfluss seiner Ehefrau kehrte er zu den Anschauungen seines Vaters zurück, wie das an die Divisio regnorum von 806 eng angelehnte Reichsteilungsprojekt von 831 eindrucksvoll dokumentiert24.

Zudem tobte zwischen mindestens zwei Parteien ein Kampf um die Macht am Hofe: Die eine formierte sich um das Programm von 817, die Idee der religiös überhöhten Reichseinheit, während die Gegenseite eher „altfränkisch“ orientiert war und hinter der Idee der Divisio regnorum stand25.

Hinzu kam der Machthunger der vier Kaisersöhne, der durch eine Idee der Reichseinheit nicht zu dämmen war.

Mit dem Reichsteilungsvertrag von Verdun im August 843, war nun endlich klar geworden, dass die Bürde eines Riesenreiches, Karl des Großen gewiss nicht unbedeutenden Sohn Ludwig, trotz anfangs beachtlicher Erfolge, endgültig zu schwer geworden war26.

3. Schluss

3.1. Resumé

Als entscheidendes Kriterium für die Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Hausarbeit muss die Tatsache herangezogen werden, dass sich die Motivationen, die hinter der jeweiligen Nachfolgeregelung stehen, beinahe gänzlich unterscheiden. Einzig und allein der Sinn nach einem starken und noch lange bestehenden Frankenreich wird ein wirklich gemeinschaftliches Element von Divisio regnorum und Ordinatio imperii gewesen sein.

Der große Unterschied von Traditions- und Reformgedanken lässt die beiden Nachfolgeregelungen jedoch zu entfernt voneinander erscheinen, auch wenn hinter ihnen die gleichen Wünsche und Hoffnungen des Kaisers stehen, das Reich lange in seinem Zustand zu bewahren.

Als bessere Lösung würde ich jedoch die Regelung Karls des Großen heranziehen. Auch wenn diese Regelung nie in die Praxis umgesetzt werden konnte, weil zwei der drei erbberechtigten Söhne vor der Ausführung starben, spiegelt sie meiner Meinung nach das intelligenteste Prinzip einer Nachfolgeregelung und Reichsteilung wider. Diese Meinung begründet sich besonders in der Tatsache, das Karl allen drei Söhnen einen gleich großen Machtanspruch zugedacht hat. Dieser Machtanspruch hätte meiner Meinung nach zu einer ausgeglichenen Politik und Reichsführung geführt, und hätte das Frankenreich eventuell länger seine Macht bewahren können, als wie es die Folgezeit der Ordinatio imperii zeigt.

Als Schwerpunkt ist hier wie gesagt die gleichmäßige Machtverteilung zu nennen. Durch die Divisio regnorum werden besonders Neider, der Macht des Kaisers und der Könige, außen vorgehalten. Sie schafft eine gleichberechtigte Basis für eine ordentliche Reichführung, was zwar nicht als allgemeingültige Aussage gelten kann, meiner Meinung nach aber das günstigste Prinzip von Reichsteilung und Nachfolgeregelung widerspiegelt. So haben bei der Ordinatio imperii auch zu viele außenstehende Parteien Einfluss auf die Entscheidungen Ludwigs des Frommen genommen. Es sind also die Macht- und Herrschaftsansprüche von vielen individuellen Gruppen integriert, die vielleicht auch die Schwierigkeiten der erfolgreichen Umsetzung der Ordinatio imperii mit hervor gerufen haben.

Quellen- und Literaturverzeichnis

- Buchner, Rudolf [Hrsg.]: Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte, Die Reichsannalen, Unter Benützung der Übersetzungen von O. Abel und J. v. Jasmund, neubearbeitet von Reinhold Rau, S. 83, Darmstadt, 1974.

- Einhard: Vita Caroli Magni, Das Leben Karls des Großen, Lateinisch/ Deutsch, Reclam, Stuttgart, 2000. Dem Abdruck des lateinischen Textes wie auch der Übersetzung liegt folgende Ausgabe zugrunde: EINHARDI VITA KAROLI MAGNI. Post G. H. Pertz recensuit G. Waitz. Editio sexta. Curavit O. Holder-Egger. (Scriptores Rerum Germanicarum in usum scholarum ex Monumentis Germaniae Historicis separatim editi.) Hannover/ Leipzig: Hahnsche Buchhandlun, 1911.

- Hartmann, Wilfried (Hrsg.): Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Band 1: Frühes und hohes Mittelalter 750-1250. Stuttgart 1995. S. 74-78 (Divisio regnorum) und S. 82-86 (Ordinatio imperii). Lateinischer Text: Capitularia regnum Francorum, in: MGH Capit. 1.

- Schlesinger, Walter: Kaisertum und Reichsteilung, Beiträge zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1, Seite 194 ff, Stadt, Jahr.

- Schmider, Reinhard: Das Frankenreich, Oldenbourg- Grundriss der Geschichte, Band 5, S. 36, Wien, 1982.

- Schulze, Hans K.: „Vom Reich der Franken zum Land der Deutschen“, Siedler- Deutsche Geschichte, Berlin, 1994.

[...]


1 Beide Gesetzestexte liegen in folgender Übersetzung vor: Hartmann, Wilfried (Hrsg.): Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Band 1: Frühes und hohes Mittelalter 750- 1250. Stuttgart 1995, S. 74-78 (Divisio regnorum) und S. 82- 86 (Ordinatio imperii). Lateinischer Text: Capitularia regnum Francorum, in: MGH Capit. 1.

2 Schlesinger, Walter: Kaisertum und Reichsteilung, Beiträge zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1, Seite 194 ff, Stadt, Jahr

3 Schlesinger, Walter: Kaisertum und Reichsteilung, S. 231, Stadt, Jahr 3

4 Buchner, Rudolf [Hrsg.]: Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte, Die Reichsannalen, Unter Benützung der Übersetzungen von O. Abel und J. v. Jasmund, neubearbeitet von Reinhold Rau, S. 83, Darmstadt, 1974

5 Einhard: Vita Caroli Magni, Das Leben Karl des Großen, S. 53, Paragraph 28, Stuttgart, 2000

6 Schlesinger, Walter: Kaisertum und Reichsteilung, S. 193, Stadt, Jahr

7 Schlesinger, Walter: Kaisertum und Reichsteilung, S. 193, Stadt, Jahr 4

8 Schmider, Reinhard: Das Frankenreich, Oldenbourg- Grundriss der Geschichte, Band 5, S. 36, Wien, 1982

9 Schlesinger, Walter: Kaisertum und Reichsteilung, S. 205, Stadt, Jahr

10 Buchner [Hrsg.]: Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte, Die Reichsannalen, S. 77 ff, Darmstadt, 1974

11 Einhard:, Vita Caroli Magni, Das Leben Karl des Großen, S. 53 ff, Paragraph 28, Stuttgart, 2000

12 Schlesinger, Walter: Kaisertum und Reichsteilung, Stadt, Jahr

13 Schmider: Das Frankenreich, S. 36, Wien, 1982

14 Schulze, Hans K.: „Vom Reich der Franken zum Land der Deutschen“, Siedler- Deutsche Geschichte, Berlin, 1994

15 Schmider: Das Frankenreich, S. 38, Wien, 1982

16 Schulze: „Vom Reich der Franken zum Land der Deutschen“, Berlin, 1994

17 Schulze: „Vom Reich der Franken zum Land der Deutschen“, Berlin, 1994

18 Schulze: „Vom Reich der Franken zum Land der Deutschen“, Berlin, 1994

19 Schulze: „Vom Reich der Franken zum Land der Deutschen“, Berlin, 1994 7

20 Schulze:, „Vom Reich der Franken zum Land der Deutschen“, Berlin, 1994

21 Buchner [Hrsg.]: Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte, Die Reichsannalen, S. 113, Darmstadt, 1974

22 Buchner [Hrsg.]: Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte, Die Reichsannalen, S. 113, Darmstadt, 1974 8

23 Schlesinger, Walter: Kaisertum und Reichsteilung, S. 193, Stadt, Jahr

24 Schmider: Das Frankenreich, S. 38, Wien, 1982

25 Schmider: Das Frankenreich, S. 38, Wien, 1982

26 Schmider: Das Frankenreich, S. 39, Wien, 1982

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Résumé des informations

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Die Nachfolgeregelungen Karls des Großen (Divisio regnorum) von 806 und die Nachfolgeregelung Ludwigs des Frommen (Ordinatio imperii) von 817
Note
3
Auteur
Année
2000
Pages
13
N° de catalogue
V104536
ISBN (ebook)
9783640028634
Taille d'un fichier
375 KB
Langue
allemand
Mots clés
Nachfolgeregelungen, Karls, Großen, Nachfolgeregelung, Ludwigs, Frommen
Citation du texte
Sebastian Bauer (Auteur), 2000, Die Nachfolgeregelungen Karls des Großen (Divisio regnorum) von 806 und die Nachfolgeregelung Ludwigs des Frommen (Ordinatio imperii) von 817, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104536

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