Religionsfreiheit im Europäischen und im In.Recht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

21 Pages, Note: 8 Punkte


Extrait


Gliederung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Grundrechte im Europäischen Recht
1. Rechtsquellen (Überblick über die Europäischen und die Internationalen Rechtsquellen)
a) Europäische Konvention der Menschenrechte (EMRK)
b) Europäischer Unionsvertrag (EU)

III. Die Grundrechtsgewährleistungen im einzelnen
1. Europäische Konvention der Menschenrechte (EMRK)
a) Zuständigkeit
b) Verfahrensarten
c) Prüfungsmaßstab
d) Religionsfreiheit, Art. 9 EMRK
2.2 Schranken
f) Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit der Urteile
2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
a) Zuständigkeit
C) Prüfungsmaßstäbe

IV. Religionsfreiheit im Internationalen Recht
1. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c) Prüfungsmaßstab
d) Vollstreckbarkeit
2. Schlußbemerkung

I. Einleitung

Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung, inwieweit Grundrechte, insbesondere die Religionsfreiheit, auf internationaler Ebene verwirklicht werden. Zwar besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein hinreichender Grundrechtsstandard; gebunden hieran ist freilich nur der deutsche Souverän. Mit der zunehmenden Verflechtung der Nationalstaaten über supranationale Vereinigungen, an die zudem Hoheitsrechte abgetreten werden - namentlich sind hier die Europäischen Gemeinschaften zu erwähnen -, stellt sich zunehmend die Frage, in welcher Weise auch gegenüber diesen ein Grundrechtsschutz verwirklicht wird. Auch davon abgesehen gibt es offensichtlich eine praktische Notwendigkeit, den Schutz von Grundrechten nicht allein der Judikative der Nationalstaaten zu überlassen, sondern überstaatliche und damit unabhängige Kontrollorgane (EGMR, IGH usw.) mit der Überwachung der Beachtung des Grundrechtsstandards seitens der Nationalstaaten zu betrauen.

II. Grundrechte im Europäischen Recht

Vorab ist klarzustellen, daß es das europäische Recht nicht gibt. Vielmehr sind unterschiedliche Rechtsquellen mit entsprechend unterschiedlichen Adressaten und Zuständigkeiten zu unterscheiden. Hiernach wird im folgenden differenziert.

1. Rechtsquellen (Überblick über die Europäischen und die Internationalen Rechtsquellen)

a) Europäische Konvention der Menschenrechte vom 04.11.1950 (EMRK)

Die EMRK, vom 04.11.1950 (EMRK), ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Ihm gehören als Vertragspartner die Mitglieder des Europarates, also auch die Bundesrepublik Deutschland, an.1 Schutz und Stärkung der Prinzipien der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Hierzu gehört auch der Europarat, der sich mit folgenden Zielen befasst:

Schutz und Stärkung der Prinzipien der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Suche nach Lösungen für die großen Probleme der europäischen Gesellschaft Rassismus, Intoleranz, Diskriminierung von Minderheiten, Drogenmißbrauch, Bioethik, soziale Ausgrenzung, Umweltschutz, Korruption und organisierte Kriminalität2. Dem Europarat gehören derzeit 41 Staaten an. Dementsprechend bietet dieser, basierend auf der EMRK, ca. 800 Mio. Menschen Grundrechtsschutz. Der Europarat setzt sich aus dem Ministerkomitee, der Parlamentarischen Versammlung und dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas zusammen:

Die EMRK bezweckt die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheit im Wege der zwischenstaatlichen Verpflichtung der Vertragsstaaten. Inhaltlich besteht die EMRK aus einem Grundrechtskatalog (Art. 1 - 18 EMRK) sowie aus einem Verfahrensteil (Art. 19 - 51 EMRK). Die Religionsfreiheit wird namentlich in Art. 9 EMRK gewährleistet.

b) Europäischer Unionsvertrag (EU)

Durch den Europäischen Unionsvertrag, vom 07.02.1992, wurde basierend auf den Europäischen Gemeinschaften, die Europäische Union gegründet3., durch welchen die Staaten der EG, zu einer engeren Zusammenarbeit verpflichtet sind, insbesondere in den Bereichen der Außen und Sicherheitspolitik. Nach Art. 6 II EUV, achtet die Union die in der EMRK festgelegten Grundrechte und Grundfreiheiten

c) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, hat an sich keinerlei, juristische Verbindlichkeiten. es handelt sich vielmehr um eine feierliche Erklärung der Staaten, die in der Erklärung der Menschenrechte, enthaltenen Grundsätze einzuhalten4. Unterzeichnet wurde diese von sämtlichen Staaten die der UNO angehören.

d) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der am 23.01.1976 in Kraft getreten ist, und von 133 Staaten unterzeichnetwurde. Nach diesem Vertrag verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten zur Einhaltung der in dem Pakt garantierten Rechte und Pflichten.

e) Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte

Zu dem unter d) genannten Pakt wurde, ebenfals 1976, ein Zusatzprotokoll von 87 der 133 Staaten unterzeichnet, mit dem Zweck, daß für die Staatsangehörigen, der unterzeichnenden Staaten, die Möglichkeit einer Individualbeschwerde besteht.

III. Die Grundrechtsgewährleistungen im einzelnen

1. Europäische Konvention der Menschenrechte (EMRK)

a) Zuständigkeit

Betraut mit der Überprüfung von Grundrechtsgewährleistungen und Verletzungen ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dies ergibt sich aus Art. 19 EMRK.

b) Verfahrensarten

Die Verletzung der EMRK kann vor dem EGMR im Wege der - subsidiären (Art. 35 I EMRK) - Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK) bzw. der Individualbeschwerde (Art. 34 S. 1 EMRK) gerügt werden. Bis zum 01.11.1998, war der EGMR kein ständiges Gericht. Beschwerden von nichtstaatlichen Organisationen, natürlichen Personen und Personenvereinigungen wurden zunächst an die Kommission für Menschenrechte (KOM) gerichtet nach Art. 32 I der Verfahrensordnung der Kommission für Menschenrechte. Die Legitimation ergab sich aus Art. 63 I 1 der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, wonach die KOM den Gerichtshof in allen anhängigen Rechtssachen unterstützte. Zudem hatte die Kommission die Aufgabe Berichte zu erstatten und Ihre Meinung darzulegen (Art. 57 I). Die Vertragsstaaten waren dann, aufgrund der Entscheidung, berechtigt den Gerichtshof anzurufen (Art. 65 Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.V.m. Art 48 b,c oder d der damals gültigen Fassung der EMRK. Die Kommission selbst war nach Artikel 48 a der EMRK i.V.m. Art. 64 I Verfahrensordnung der europäischen Kommission für Menschenrechte berechtigt, selbst die Streitsache dem Gerichtshof vorzulegen. Seit dem 01.11.1998 ist der ständige Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte an die Stelle der beiden vorgehenden Institutionen getreten5.

Inzwischen wurde seitens des Europarates mit der Entschließung Nr. 99 das Amt eines Menschenrechtkommissars des Europarates eingerichtet. Nach Art 1 I der Entschließung handelt es sich diesbezüglich um eine nichtgerichtliche Institution, welche auch keinerlei Zuständigkeit, für Individualbeschwerden besitzt (Art. 1 II 2 der Entschließung)

c) Prüfungsmaßstab

Prüfungsmaßstab ist gemäß Art. 32 I EMRK vor allem die Anwendung und Auslegung der EMRK selbst, also insbesondere, inwieweit die Vertragsstaaten durch Handlungen ihre Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde (Art. 1 EMRK) verletzt haben. Die einzelnen Grundrechtsgewährleistungen (Art. 2 - 18 EMRK) werden dabei als Ausprägungen der Menschenwürde verstanden. Vergleichbar ist dies der deutschen Grundrechtsdogmatik, die gleichfalls jedem einzelnen Grundrecht der Art. 1 -19 GG einen Menschenwürdekern zuschreibt.6

d) Religionsfreiheit, Art. 9 EMRK

Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist in Art. 9 EMRK geregelt.

Art.9 EMRK

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechseln der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in der Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

aa) Schutzbereich und Eingriff

(1) Religionsbekenntnis

Art. 9 I EMRK umfaßt das Recht, eine Religion zu haben und sich nach außen zu ihr zu bekennen.7 Ebenfalls ist hiervon umfaßt die negative Religionsfreiheit, also die Freiheit, sich zu keiner Religion zu bekennen.

In dem Fall Darby ./. Schweden8 hätte der EGMR Gelegenheit gehabt, zur Frage der negativen Religionsfreiheit Stellung zu nehmen. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein schwedischer Staatsangehöriger war auf Grund des schwedischen Staatskirchensystems verpflichtet, an die Evangelisch-Lutherische Schwedische Staatskirche Steuern zu bezahlen, obwohl er dieser nicht angehörte. Die KOM, sah darin einen Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit. Der Gerichtshof der Menschenrechte umging allerdings die Problematik des Art. 9 I EMRK, indem er in vorstehendem Fall auf eine Verletzung der Art. 1 und 14 EMRK (Menschenwürde, Benachteiligungsverbot) abstellte. Richtigerweise wird man eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit annehmen müssen, da mit der Zwangsabgabe an die Schwedische Staatskirche der Steuerschuldner genötigt wurde, diese gleich einem Mitglied zu finanzieren, ohne inhaltlich mit ihren Zielen übereinzustimmen.9 Gleichwohl ist der Nichtbehandlung des Art. 9 EMRK durch den EGMR zuzustimmen, da Schweden bereits seit 1982 die entsprechenden Bestimmungen über die Finanzierung der Schwedischen Staatskirche in Richtung einer dem deutschen Kirchensteuersystem angenäherten Mitgliederfinanzierung ändert,10 so daß kein diesbezüglicher Entscheidungsbedarf mehr vorhanden war.

Es fragt sich indessen, ob sich aus dem Recht der Religionsfreiheit auch eine Pflicht des Staates zu einem positiven Schutz ergeben kann. In Schweden, hat die Kirche keine aktive Möglichkeit sich gegen Beleidigungen zur Wehr zu setzen. (Church of Scientology/ Schweden). Sofern eine Beleidigung vorliegt, bedarf es der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft. Die Kirche an sich hat keine Möglichkeit, beispielsweise von sich aus zu klagen um sich gegen Diffarmierungen zur Wehr zu setzen.

Die KOM sieht hierin keine Verletzung des Art. 9 I EMRK. Hieraus lässt sich ableiten, dass von einer Verletzung an sich nur ausgegangen werden kann, wenn jeglicher Rechtsschutz gegen Beleidigungen versagen würde. Da dies hier nicht der Fall ist, kommt auch eine Verletzung von Art. 9 I EMRK nicht in Betracht.

3.1.2 Wechsel der Religion

Der Schutzbereich des Art. 9 I EMRK, umfasst auch das Recht, des einzelnen, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln.

Fraglich ist hierbei jedoch hinsichtlich des englischen Wortlauts „religion or belief“, ob sich dieses nur auf Religionen und nicht auf Weltanschauungen erstreckt. Dafür spricht, dass faktisch betrachtet die Grundlage jeder Religion, die Gedankenfreiheit ist.

Basierend hierauf, lässt sich folgern, dass zwischen Religion und Weltanschauung eine starke Wesensverwandtschaft herrscht. Demnach ist das in Art. 9 I EMRK garantierte Recht zum Wechsel der Religion auch für Weltanschauungen anwendbar.

Aus diesem Recht zum Wechsel lässt sich nach überwiegender Meinung auch eine staatliche Gewährleistungspflicht herleiten11.

Bestätigt wurde dies durch die KOM, indem ein Lehrer, der den Islamischen Glauben übergetreten war, Freitag nachmittags für 2 Stunden die Schule zum Freitagsgebet verlassen wollte. Die Schule verweigerte dies. Die KOM sah darin eine Verletzung der staatlichen Pflicht zur Rücksichtnahme. Gleichzeitig stellte diese jedoch klar, daß sich hieraus kein Anspruch ableiten läßt, um sich komplett vom Unterricht freistellen zu lassen.

3.1.3 Religionsausübung

Art.9 I 2. HS EMRK garantiert das Grundrecht der Religionsausübung. Einzugrenzen ist dies hierbei durch vier Begriffe12

(1) Kultushandlungen

Umfasst von den Kultushandlungen sind solche Handlungen, welche die typische Form religiöser Anbetung und Verkündigung schützen.

(2) Lehre

Weiterhin umfasst von der Religionsausübung ist auch die Unterrichtung und Lehre innerhalb der Religiösen Überlieferungen, aber auch die damit ebenfalls geschützte Lehre der Prinzipien von Weltanschauungen.

(3) Werbung für den Glauben

Streitig ist, ob auch das Recht für einen Glauben zu werben,von der Freiheit der Religionsausübung umfasst ist.

In Griechenland kam es zur Verurteilung eines Sektenmitglieds der Zeugen Jehovas, wobei dieses versuchte einen Priester der Christlich - Orthodoxen Kirche für Ihren Glauben zu werben13.

Der Europäische Gerichtshof der Menschenrechte, sah darin einen rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 9 I EMRK.

Die Auffassung des Gerichtshofes berücksichtigt hierbei, daß es ein faktisch wirksamer Schutz einer Glaubensgemeinschaft nur dann gewährleistet sein kann sofern diese in der Lage ist, für Ihren Glauben zu werben und damit neue Mitglieder zu gewinnen.

Daher überzeugt die Auffassung des Gerichtshofes.

(4) Gebräuche und Riten

Geschützt sind zudem auch Gebräuche und Riten, genauso wie das Tragen der religiösen Bekleidung.

Streitig ist hierbei, ob auch der Ausdruck von Praktiken geschützt ist, die andere als religiöse Überzeugungen darstellen, wohl aber auf der Religion basieren. Die Kommission verneinte diese Frage unter folgendem zugrundeliegenden Sachverhalt:

Der Kläger, ein Angehöriger der Jüdischen Religion, hatte sich geweigert, seiner inzwischen zivilrechtlich von ihm geschiedenen Ex- Ehefrau, einen Scheidungsbrief auszustellen (Guett).

Demzufolge konnte dessen Ex- Frau nicht mehr religiös jüdisch heiraten, und verklagte Ihren Ex-Gatten auf Schadensersatz.

Die Französischen Zivilgerichte verurteilten den Kläger daraufhin zur Zahlung von Schadensersatz an seine Ex- Gattin14.

Die Kommission für Menschenrechte sah darin keine Verletzung der Religionsfreiheit, des Antragstellers.

Um einen Mißbrauch des Rechtes auf Religionsfreiheit bzw. der Ausübung der Religion zu verhindern, überzeugt die Auffassung der KOM. Weiterhin ist streitig , wie weit denn die Freiheit der Religionsausübung gewährleistet ist.

Die KOM, hatte zu klären, ob denn ein Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt für den Fall, daß eine Studentin an der Universität kein Kopftuch tragen dürfe. Die KOM verneinte diesbezüglich einen Eingriff in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin15.

Die KOM begründete dies damit, daß diese Beschränkung auf der freiwilligen Entscheidung zum Studium beruhe.

Weiterhin steht noch eine weiter Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus, welcher folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Die Beschwerdeführerin, war eine Abgeordnete, des türkischen Parlaments, der Islamisch - Fundamentalistischen „Tugendpartei“.

Dementsprechend trug diese auch im Parlament ein Kopftuch, obwohl ihr dieses, nach der bestehenden Hausordnung des türkischen Parlaments, verboten war .

Folglich wurde Ihr der weitere Zutritt zum Parlament verwehrt. Die Beschwerdeführerin klagte daraufhin vor dem türkischen Verfassungsgericht. Dort wurde die Klage als unbegründet abgewiesen16.

Das türkische Verfassungsgericht sah diesbezüglich keinen Eingriff in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin, da sie, Ihrem Glauben nach nur verpflichtet ist ihre Haare zu Verdecken. Demnach hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, eine Perücke zu tragen, was auch von einer anderen Parlamentarierinnen praktiziert wurde. Die Auffassung des türkischen Verfassungsgerichtes vermag zu überzeugen, da es im Ermessen der Beschwerdeführerin liegt, ihrer Religion sowohl als auch der Hausordnung des türkischen Parlamentes nachzukommen. Dem Urteil zufolge legte diese Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein, dessen Entscheidung noch aussteht.

2.2 Schranken

Beschränkungen hinsichtlich der Religionsfreiheit, finden sich in Art. 9 II EMRK Fraglich ist hierbei die zutreffende Abwägung, zwischen dem Zweck und der Intensität des Eingriffes.

Die KOM hielt einen Eingriff in die Religionsfreiheit gegen einen Anhänger des Buddhismus, für gerechtfertigt, als es diesem von der englischen Gefängnisdirektion untersagt worden war, einen Kinnbart zu tragen. Das Schutzinteresse des Staates, den Gefangenen ohne „Kinnbart“ leichter zu identifizieren, überwog nach Auffassung der Kommission das Interesse des Häftlings auf Ausübung seiner Religion17.

Dieser Entscheidung ist nicht beizupflichten, da bei einem Kinnbart allein, wohl eher nicht von einer „entstellenden“ Wirkung auszugehen ist.

Weiterhin, kann hierbei von einem „Nullermessen“ der englischen Regierung ausgegangen werden, da diese die Möglichkeit gehabt hätte, den Gefangenen erneut zu fotografieren um dementsprechend eine Identifizierung auch mit Kinnbart zu erleichtern.

Weiterhin hatte die KOM den Fall zu entscheiden, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit bei einer KFZ- Haftpflichtversicherung vorliegt, da der Beschwerdeführer dies mit seiner Religion nicht vereinbaren konnte, daß ein von ihm errichteter Schaden anderweitig beglichen werden würde. Die KOM. sah den Eingriff ebenfalls als gerechtfertigt an, mit der Begründung, daß das Schutzinteresse anderer überwiegen würde und dieser Eingriff durch die Schranken des Art. 9 II EMRK gerechtfertigt sei.

f) Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit der Urteile

Indessen obliegt die Vollstreckung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach Art. 46 I der Konvention zum Schutze der Menschenrechte den Staaten selbst. Eine Überwachung durch das Ministerkomitee kommt nach Art. 46 II in Betracht.

Daher besteht keinerlei Möglichkeit, eine wirksame Vollstreckung der Urteile zu gewährleisten.

2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

a) Zuständigkeit

Eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes, für die Wahrung von Menschenrechten nach der EMRK, könnte sich aus Art. 6 II EUV ergeben.

Art 6 II EUV:

Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundrechte des Gemeinschaftsrechts ergeben.

Der EuGH selbst legt zugrunde, daß die leitenden Grundsätze der EMRK im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen sind18 und sieht sich demzufolge innerhalb der ihm obliegenden Verfahrensarten zur Überprüfung berechtigt.

b) Verfahren

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß es im Gegensatz zu den Verfahrensarten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, keine Möglichkeit einer Individualbeschwerde hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten gibt. Demzufolge kommt für den EuGH lediglich Möglichkeit in Betracht, Menschenrechte und Grundfreiheiten inzident unter den folgenden Klagearten zu prüfen:

Aufsichtsklage (Art. 226 EGV), Nichtigkeitsklage (Art. 230 EGV), Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV), Amtshaftungsklage nach (Art.235 i.V.m. Art. 288 EGV) oder dem Vorabentscheidungsverfahren (Art.234 EGV).

C) Prüfungsmaßstäbe

Zu unterscheiden sind hierbei die verschiedenen Prüfungsmaßstäbe des EuGH

aa) Verhältnis des Art. 6 II EUV i.V.m. der EMRK zu den Verfassungen der Mitgliedstaaten.

Es stellt sich die Frage, bezüglich der Vorrangigkeit von Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrechten der einzelnen Staaten, zumal der EuGH eine unmittelbare Bindung an die EMRK ablehnt19. Der EuGH wendet folglich nur Gemeinschaftsrecht an, gleichwohl sieht dieser jedoch eine Anlehnung an die EMRK basierend auf Art. 6 II EUV.

Dementsprechend sieht Art. 6 II EUV zwei Rechtserkenntnisquellen vor.

Einerseits die Verfassungen der Staaten der EU und zum anderen die EMRK. Streitig ist hierbei welcher von den beiden Rechtserkenntnisquellen denn der Vorrang zu gewähren ist.

aaa) Vorrang der EMRK

In der Literatur wird zum einen die Auffassung vertreten, daß die EMRK gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht der Staaten der EU der Vorrang zu gewährleisten sei. Mithin soll die Gemeinschaft faktisch an die EMRK gebunden werden20.

Unberücksichtigt bleibt bei dieser Ansicht, daß die Staaten der EU, innerstaatliche Grundrechtsverbürgungen tragen, welchen sie bei einem Vorrang der EMRK nicht mehr gerecht werden könnten.

bbb) Wertende Rechtsvergleichung

Dieser Auffassung zufolge ist nach einer kritischen Analyse der Lösungen, die sich nach einer rechtvergleichenden Umschau ergeben, derjenigen aus der sich die beste Lösung darstellt, der Vorzug zu gewähren.

Gegen diese Auffassung spricht jedoch, daß durch eine wertende

Rechtsvergleichung eine erhebliche richterliche Gestaltungsfreiheit entstehen würde. Dies erscheint mit dem Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar.

c) Das Verfassungsrecht der Einzelnen Staaten hat Vorrang

Weiterhin wird die Auffassung vertreten, daß das Verfassungsrecht der einzelnen Staaten der EMRK gegenüber zu bevorzugen sei21.

Berücksichtigt bleibt hierbei, daß die Staaten ihren Verpflichtungen, hinsichtlich ihrer Innerstaatlichen Grundrechtsverbürgungen nachkommen können. Dementsprechend wird dieser Auffassung der Vorzug gegeben.

bb) Verbindlichkeit der Charta der Grundrechte der EU

Die EU hat inzwischen eine eigene Charta für Menschenrechte entworfen.

Fraglich ist jedoch, ob diese bereits anwendbar ist, da der EUV noch keinerlei Bestimmungen enthält für die Einbeziehung der Charta und deren Verbindlichkeit für die Organe und die Staaten der Union. Zwar bindet Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Union und deren Staaten selbst, jedoch besteht bislang kein völkerrechtlicher Vertrag der Staaten zu deren Umsetzung.

Infolge dessen kann gegenwärtig noch nicht von einer Bindungswirkung der Charta ausgegangen werden.

Art. 10 I der Charta der Grundrechte der EU beinhaltet die Religionsfreiheit: Art. 10 Charta der Grundrechte der EU:

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und

Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche oder Riten zu bekennen.

(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß für die Schranken der Religionsfreiheit des Art. 10 I der Charta der Grundrechte der EU Artikel 9 II der EMRK i.V.m. Art. 52 III der Charta der Grundrechte der EU anwendbar sei22. Dem ist jedoch kritisch Gegenüber zu stehen:

Eine Anwendung des Art. 9 II EMRK würde dem Schutzgedanken des Art. 52 II 2 entgegenstehen, der einen weitergehenden Rechtsschutz durch die Union nicht unterbinden soll. Es wäre insoweit bedenklich, daß hierbei schlicht nur noch auf die Rechtsprechung des EGMR zurückgegriffen werden könnte. Weiterhin spricht gegen die Auffassung, Art. 9 II EMRK als Schranke anzuwenden, der Inhalt des Art. 52 I der Charta der Menschenrechte der Europäischen Union. Die Norm des Art. 52 I sieht bereits allgemeine Einschränkungsmöglichkeiten vor. Daher erscheint eine weitere Einschränkung durch Art. 9 II EMRK nicht geboten.

cc) Schutzbereich und Eingriff des Art. 9 I EMRK nach der Rechtsprechung des EuGH

Die Sichtweise des EuGH zu Art. 9 I EMRK soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

Eine Angehörige einer jüdischen Gemeinde aus England hatte sich für eine Stelle als Übersetzerin beim Rat der EG beworben. Die Auswahlprüfung fiel auf den ersten Tag des jüdischen Schawuotfestes (Pfingsten). Nach Ihrer religiösen Überzeugung durfte sie an diesem Tag weder reisen noch schreiben. Der Rat sowie die Klägerin beriefen sich auf Art. 27 II des Beamtenstatutes, demzufolge die Beamten ohne Rücksicht auf Rasse, Glauben oder Geschlecht ausgewählt werden.

Der Rat war der Auffassung, daß er im Sinne formeller Gleichheit keine Rücksicht auf die religiöse Überzeugung der einzelnen Bewerber nehmen müsste.

Die Klägerin hingegen war der Auffassung, daß Sie aufgrund Ihrer Religiösen Überzeugung durch den Rat an der Teilnahme der Prüfung gehindert worden sei.

Der EuGH23 kam zu dem Ergebnis, daß sich die Anstellungsbehörde allgemein über die Daten, die möglicherweise aus religiösen Gründen nicht genehm sind, informiert und die Festsetzung der Prüfung auf solche Daten zu vermeiden versucht. Gleichzeitig kam er zu dem Ergebnis, daß auch die Teilnehmer der Prüfung verpflichtet seien konfessionsbedingte Hindernisse rechtzeitig mitzuteilen.

Demnach sah der EuGH eine Verletzung der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 9 I 2.HS.

Weiterhin sah er die EG auch als verpflichtete zur Gewährleistung von Grundrechten an, woraus sich ableiten läßt, daß der EuGH, ähnlich wie der EGMR, eine besondere Rücksichtnahme des Staates auf die Religionsausübung fordert.

IV. Religionsfreiheit im Internationalen Recht

1. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

a) Zuständigkeit

Zuständig für die Menschenrechte im Internationalen Recht ist der Ausschuß für Menschenrechte nach Art. 28 I IPbürgR

b) Verfahren

aa) Verfahren hinsichtlich Staaten die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ohne Zusatzprotokoll ratifizierten

Nach Art. 41 I IPbürgR , hat jeder Vertragstaat die Möglichkeit der Beschwerde über einen anderen Vertragsstaat, sofern er der Auffassung ist, daß dieser seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkomme (Staatenbeschwerde). Dies war juristisch betrachtet, problematisch, da ein Vertragsstaat, der innerhalb seiner Grenzen, Menschrechte mißachtet, keinerlei „Vertragsbruch“ gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten verübt.

Die mittlererweile herrschende Meinung geht von der Theorie der erga-omnes- Pflichten24 aus. Dieser Ansicht nach sind die im Pakt über bürgerliche und politische Rechte genannten Verpflichtungen Pflichten sowohl gegenüber den Bürgern selbst, als auch gegenüber den unterzeichnenden Vertragsstaaten.

Somit ergibt sich eine Legitimation nach Art. 41 I IPbürgR, für jeden Vertragsstaat Beschwerde über einen anderen Vertragsstaat einzureichen.

bb) Verfahren hinsichtlich Staaten die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit Zusatzprotokoll ratifizierten

Nach Art. 1 1 des Fakultativprotokolls zum IPbürgR, ist jede Einzelperson, der Signatarstaaten des Zusatzprotokolls berechtigt, sich über die Nichteinhaltung der staatlichen Pflichten, des IPBürgR zu beschweren. Bis 1996 haben 87 Staaten der 137 Staaten, das Fakultativprotokoll ratifiziert.

c) Prüfungsmaßstab

Als Rechtsquelle, für den Ausschuß, hinsichtlich der Religionsfreiheit, ist Art. 18 IPbürgR anwendbar.

Art.18 IPbürgR

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit.

Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werde, der seine Freiheit, eine Religion oder ein Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und - freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mir ihren eigenen Überzeugungen sicher zu stellen.

d) Vollstreckbarkeit

Eine Exekutive zur Vollstreckung der Ergebnisse, zu denen der Ausschuß gekommen ist, sieht der IPbürgR nicht vor.

Mithin besteht auch kein Organ, das die Einhaltung der Rechtspflichten der Signatarstaaten überwacht.

Weiterhin kann der Ausschuß nach Art. 41 I e IPbürgR, lediglich seine guten Dienste zur Verfügung stellen, um eine gütliche Regelung der Sache zu erzielen. Es besteht für den Ausschuß keinerlei Möglichkeit der Vollstreckung, da keine Exekutivorgane vorhanden sind.

2. Schlußbemerkung

Aufgrund der ohnehin schlechten finanziellen Situation der meisten Staaten, welche den Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ratifizierten, erscheint die Zweckmäßigkeit dieser Institution fraglich, da hierdurch kein wirksamer Schutz der Menschenrechte gewährleistet wird. Gleichwohl, diese Institution ihrem Wesen nach mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand ausgestaltet ist.

[...]


1 Vgl. Präambel der EMRK.

2 siehe Zielsetzung des Europarates unter www.europarat.de

3 sieh Streinz, Europarecht, Rn. 69

4 vgl. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 340

5 vgl. Streinz, Europarecht, Rn. 220

6 Vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 79 Rn. 46 ff.; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 335.

7 Frowein, in Frowein/Peukert, EMRK, Art. 9, Rn. 5 (S. 370).

8 GH 187, 12 ff

9 Vgl. Frowein, in Frowein/Peukert, EMRK, Art. 9, Rn. 6 (S. 370 f.).

10 Vgl. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, § 38 Ziff. I. 3. (S. 391 f.).

11 vgl. E 97811/82

12 sieh Frowein, in Peukert/Frowein Kommentar zur EMRK, Art. 9 Rn. 11

13 vgl. ÖJZ 1994, S. 59 Kokkinakis/ Griechenland

14 vgl. E 10180/82

15 vgl. E 16278/90

16 Kavakci/Türkische Republik

17 E 1753/63

18 vgl. EuGH, Rs 222/84 (Entscheidung vom 15.5.1986)

19 vgl. Gutachten des EuGH vom 28.3.96, Slg 1996, I- 1759, Rn. 33

20 vgl. Kühling, EuGRZ 1997, S. 296

21 siehe Kugelmann, Grundrechte in Europa, S. 51

22 Hilf, Beilage der JuS 99 Heft 12, S.8

23 Urteil des EuGH vom 27.10.1976 (130/75) (Prais/Rat)

24 vgl. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 345

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Religionsfreiheit im Europäischen und im In.Recht
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Cours
Seminar
Note
8 Punkte
Auteur
Année
2000
Pages
21
N° de catalogue
V104640
ISBN (ebook)
9783640029570
Taille d'un fichier
376 KB
Langue
allemand
Mots clés
Religionsfreiheit, Europäischen, Recht, Seminar
Citation du texte
Murat Camadan (Auteur), 2000, Religionsfreiheit im Europäischen und im In.Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104640

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