Die Erbschaftssteuer und die Finanzierung der Veteranen unter Augustus


Élaboration, 2001

28 Pages, Note: 2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Abgrenzung des Themas und Einleitung Seite

2. Von der Bürgermiliz zum stehenden Heer und Seite die Folgen

2.1. Die Entwicklung eines stehenden Heeres Seite

2.2. Die politische Bedeutung des stehenden Heeres Seite

3. Probleme nach der Schlacht von Actium und die Seite Notwendigkeit der Veteranenversorgung

4. Die Bindung des Heeres an Augustus persönlich Seite

5. Reformierung des Heeres und die Finanzierung der Veteranen

5.1. Die Militärreformen Seite

5.2. Das aerarium militare Seite

5.3. Die vicesima heriditatium Seite

6. Augustus, der Senat und das Heer Seite

7. Zusammenfassung Seite

I. Literaturverzeichnis und bibliographischer Seite Anhang

1. Abgrenzung des Themas und Einleitung

Der Titel der Hausarbeit „Der Senat, die Erbschaftssteuer und die Finanzierung des Heeres“ bedarf einiger genauer Abgrenzungen des Themas. Unter dem Punkt Finanzierung des Heeres ist hier nicht, wie vermutet werden könnte, die Finanzierung des aktiven Heeres gemeint, sondern die der Veteranenversorgung. Um allerdings zu verstehen, wie es überhaupt zu einem Problem mit der Versorgung der Veteranen kommen konnte, muss die Entwicklung der ehemaligen Bürgerarmee zu einem stehenden Heer nachzuvollziehen sein.

Das erste Kapitel wird sich daher mit der Entwicklung des stehenden Heeres und des Versorgungsanspruch der Veteranen beschäftigen. Octavian/Augustus hatte zwar bereits zu den Zeiten des Triumvirats die Versorgung der Veteranen übernommen; im Rahmen dieser Darlegung sind mit Veteranen allerdings nur diejenigen gemeint, die nach der Schlacht von Actium im Jahre 30 v. Chr. und zu den Zeiten des Principats unter Augustus ihren Dienst beendeten.

Die Veteranen anzusiedeln war nicht nur teuer, sondern auch mit einem gewissen politischen Risiko verbunden, da es häufiger zu Enteignungen von Bürgern kam, um die Soldaten abzufinden. Warum Octavian/Augustus sich dennoch dieser Aufgabe annahm, ist nur durch die enorme politische Bedeutung des Heeres für seine Person zu verstehen, die in dem Kapitel „Die Bindung des Heeres an Augustus persönlich“dargelegt werden wird.

Vor dem Hintergrund, daß Augustus die Loyalität der Soldaten und Veteranen in Bezug auf seine Person und später auch auf seine Familie als politischen Machtfaktor erhalten und stärken wollte, werden in der Folge die militärischen Innovationen zu beleuchten sein, die der Princeps durchführte, sowie die Probleme, die es dabei zu überwinden galt. Im Jahre 13 v. Chr. nämlich beschäftigte sich Augustus mit der Aufgabe, eine feste Regelung zu finden für das, was faktisch bereits seit langer Zeit bestand: das stehende Heer. In seiner Militärreform wurde nicht nur die genaue Anzahl der Dienstjahre festgelegt; es wurde vielmehr auch die Abfindung der Veteranen von Landzuweisungen, wie es vormals üblich gewesen war, auf Geldzahlungen umgestellt.

Zur Lösung des hierdurch entstehenden Liquiditätsproblemes gründete Augustus eine neue Kasse, das aerarium militare, und führte zur Finanzierung derselbigen die vicesima hereditatium, die Erbschaftssteuer, ein.

Im Kapitel „Die Militärreformen, das aerarium militare und die Erbschaftssteuer“ wird weiterhin dargelegt werden, wie Augustus im Senat die Einführung der Erbschaftssteuer erreichte, die von den bis dahin steuerfrei lebenden römischen Bürgern gezahlt werden sollte, und wie er im Jahre 13 n. Chr. erneut Überzeugungsarbeit leisten musste, um diese Steuer vor der Abschaffung zu bewahren, damit er die Veteranen auch weiterhin aus dem aerarium militare abfinden konnte.

Das letzte Kapitel schliesslich behandelt Augustus´ Rechte und sein Verhalten gegenüber dem Senat, wobei auch hier wieder ausschliesslich die Belange aufgezeigt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem Heer stehen.

2. Von der Bürgermiliz zum stehenden Heer und die Folgen

2.1. Die Entwicklung eines stehenden Heeres

Im Prinzip gab es in der späten Römischen Republik kein stehendes Heer. Das römische Recht baute vielmehr auf der Bürgermiliz auf, die im konkreten Bedarfsfall für einen zeitlich begrenzten Rahmen unter den Bürgern ausgehoben wurde, die an einen Minimalzensus gebunden waren. „Es war eine der Grundregeln des griechischen und römischen Stadtstaates, daß dem Maß der politischen Rechte des Bürgers auch die Höhe der Lasten entsprechen sollte, die er sei es mit seiner Person oder seinem Vermögen im Krieg auf sich nahm“ 1.

Im Kriegsfalle war die Dienstzeit beispielsweise auf einen maximalen Zeitraum zwischen Ernte und Aussaat begrenzt, bis auf einige Ausnahmen wie den zweiten Punische Kriegn (218 - 201) oder im Rahmen der spanischen Feldzügen des zweiten Jahrhunderts2.

Die ausschließliche Rekrutierung von Bürgern mit einem Minimalzensus wurde unter Marius erweitert; nun wurden auch Freiwillige ohne Vermögen eingezogen3. Der Grund hierfür war eine stetig länger werdende Dienstzeit der Soldaten, die dem dauerhaften Schutz der Provinzen diente.

Gerade für die Soldaten, die sich überwiegend aus dem ländlichen Proletariat, den untersten Vermögensklassen, zusammensetzten, war der längere militärische Dienst eine willkommene Sicherung des Lebensunterhaltes4. Vor allem jener Soldat, der keine Perspektive in Form eines Hofes oder einer Familie hatte, konnte nun „das Soldatsein sogar schon als seinen Beruf auffassen“5. Darüber hinaus war für die einfachen Soldaten auch die

Möglichkeit eines sozialen Aufstiegs6 gegeben durch „Soldzahlungen, Zahlungen von Donativen, Verleihung des römischen Bürgerrechts und des conubium, Zusicherung entweder eines Landstückes oder einer Gratifikation an den Veteranen und durch die honesta missio - die gesellschaftlichen honos implizierte“7. Das Landversprechen barg für die Befehlshaber eine sehr gute Möglichkeit, Soldaten an sich zu binden. Die Glaubwürdigkeit dieses Versprechens wurde dadurch untermauert, daß die caesarischen Praetoren es als Gesetz verabschiedeten8.

2.2. Die politische Bedeutung des stehenden Heeres

Die nunmehr längeren militärischen Dienstzeiten resultierten in einem stärkeren Zusammenhalt der Soldaten, einem Chorgeist, der die Soldaten auch ein politisches Bewußtsein entwickeln ließ. Um ihre meist beschränkten politischen Ziele - wie das Verhindern unnötigen Blutvergießens oder die Wahrung der Einheit unter den Erben Caesars zur Verbesserung ihrer Chancen auf die Einlösung von Geld- und Landversprechungen9 - durchzusetzen, vertraten sie diese durch ihre Centurionen und Tribune gegenüber ihren Generälen. So schreibt Cicero über den in der Provence stationierten Lepidus, er sei von seinen Soldaten „gezwungen“ worden sich mit Antonius zu verständigen10.

Ein anderer Grund für die Politisierung der Soldaten lag in dem Umstand, daß gerade in Bürgerkriegszeiten ein Befehlshaber als Staatsfeind - hostis - aus der Bürgerschaft verstoßen werden konnte, und mit ihm die für ihn kämpfenden Soldaten. In einem solchen Moment verband Soldaten und Befehlshaber ein gemeinsames politisches Ziel, nämlich wieder in die römische Bürgerschaft aufgenommen zu werden.

Für die Befehlshaber war mit Hilfe der Soldaten die Möglichkeit gegeben, eigene11 politische Ziele zu verfolgen. Von der wenig subtilen Drohung eines Marsches auf Rom einmal ganz abgesehen, garantierte ein Heeresklientel auch in der politischen Laufbahn seinen Nutzen, denn der Dienst unter einem bestimmten Heerführer förderte auch die Loyalität seiner Soldaten zu ihm, wodurch sie „für außergewöhnlich dringende und umkämpfte Wahlen und Abstimmungen und zum physischen Schutz des patronus aktiviert werden [konnten]“12. Desweiteren brachten die Soldaten später als Veteranen ihre Stimmen in der Volksversammlung mit ein, wodurch dem ehemaligen Feldherren die gute Möglichkeit gegeben wurde, seine Klientel als Machtgrundlage zu nutzen. Schon Appian beschrieb diese große Loyalität „[...]

the soldiers did not serve the interests of the state, but only of those who had recruited them;[...].13

Auch Octavian wusste um die Macht, die nur mit Hilfe eines Heeres zu erreichen war, und vor allem, dass ein Heer seinem Befehlshaber bereitwillig folgte, wenn er nur über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Er selbst nutzte diesen Umstand schliesslich nach der Ermordung Caesars aus, um sein politisches Erbe anzutreten.14

In späterer Zeit war es deshalb für Augustus unerlässlich, das Militär wieder zu entpolitisieren bzw. die Politik zu entmilitarisieren, um eine stabile politische Sphäre zu schaffen15 .

3. Probleme nach der Schlacht von Actium und die

Notwendigkeit der Veteranenversorgung

Nach der Schlacht bei Actium war Octavian mit einem riesigen Heer konfrontiert, da bei Actium auch die ehemaligen Heere von Lepidus und Sextus Pompeius für ihn gekämpft hatten und die Legionen des besiegten Antonius sich mit Octavians Heer vermischten. Abgesehen von dem politischen Risiko, das ein Heer dieser Größe mit sich brachte, war es für die Republik finanziell nicht tragbar. Nach Actium standen wahrscheinlich mehr als 60 Legionen im Feld, die auf eine Gesamtzahl von 230 000 Mann geschätzt wurden16. Viele dieser Soldaten hatten schon lange gedient und warteten nun auf ihre Entlassung.

Augustus reduzierte die Anzahl der Legionen auf 26, die er nach der Annexion Galatiens auf 28 erhöhte17. In den res gestae betont Augustus, dass er den Gemeinden in Italien, in denen er die Veteranen 30 v. Chr. und noch einmal 14

v. Chr. ansiedelte, 600 Millionen Sesterzen zahlte und den Provinzen 260 Millionen Sesterzen.18 Dabei konnten die 600 Millionen Sesterzen nach Meinung Keppies höchstens 24.000 Landparzellen für Veteranen in Italien ergeben19.

Außerdem konnte Octavian in einer weiteren Ansiedlungswelle 29 v. Chr. auf den alexandrinischen Schatz zurückgreifen und so ohne Probleme sowohl ein congiarum triumphale von 1000 Sesterzen an 120.000 Soldaten zahlen20, die bereits angesiedelt worden waren, als auch Landzuweisungen in den Provinzen erteilen, wie es Caesars Vorstellung gewesen war21. Wie in den res gestae beschrieben wird: „Veteranenkolonien habe ich in Afrika, Sizilien, Makedonien, den beiden Provinzen Spaniens, Griechenland, Kleinasien, Syrien, der Gallia Narbonensis und in Pisidien gegründet.“22. Ein sicherlich erwünschter Nebeneffekt hierbei war, dass die Romanisierung der Provinzen zur Sicherung des Reiches beitrug.

Entlohnt wurden jedoch nicht nur die Männer, die auf Octavians Seite seit Mutina oder spätestens seit der Schlacht bei Philippi gekämpft hatten, sondern gleichfalls die Soldaten, die vormals den Truppen von Sextus Pompeius und Lepidus angehört hatten und in der Schlacht von Actium auf Octavians Seite kämpften23.

Octavian hatte bereits im Jahre 31 v. Chr. einen Teil seiner Truppen zur Entlassung nach Italien zurück geschickt. Als es Anfang 30 v. Chr. in eben diesen Truppenteilen zu einer Meuterei kam, musste Octavian schnell handeln und wies diesen Veteranen Land in Italien zu. Zu diesem Zweck siedelte er einen Teil der Bürger der zu besiedelnden italischen Gemeinden teils nach Übersee, nach Dyrrhachium, Philippi und an andere Orte um. Dem anderen Teil der Bürger wurden Geldentschädigungen versprochen, die Octavian später tatsächlich auszahlte.24

Keppie schätzt die Gesamtzahl der Soldaten, die nach der Schlacht bei Actium in Italien angesiedelt wurden, auf nicht mehr als 50.00025. Nichtsdestotrotz hat sich die Entlassung der Veteranen aus der Bürgerkriegszeit insgesamt über viele Etappen hingezogen. Die Truppen, die nicht sofort nach Actium entlassen wurden, wurden teilweise zur Sicherung der Grenzen, teilweise aber auch auf dem spanischen Kriegsschauplatz eingesetzt. Die letzten der Veteranen, die bereits in Bürgerkriegszeiten gedient hatten, wurden 19 v. Chr. in Spanien von Agrippa nach einer Meuterei unehrenhaft entlassen26.

Doch trotz dieser umfangreichen Ansiedelungen war das Problem der Veteranenversorgung damit noch nicht endgültig gelöst. Denn obwohl der Bürgerkrieg als beendet galt, und obwohl Octavian offiziell das Heer an die Republik zurückgegeben hatte, gab es de facto immer noch ein stehendes Heer mit dem absehbaren Problem der Veteranenversorgung. Zum einen wurde es Augustus das Heer nicht aus der Hand nehmen lassen, wie Cassius Dio schreibt: Augustus´ „wahre Absicht war es , aufgrund dieses Arrangements [...] allein im Besitz von Streitkräften zu sein und Soldaten zu unterhalten“27

4. Die Bindung des Heeres an Augustus persönlich

Gerade in den Zeiten der Bürgerkriege hatte sich gezeigt, dass mit Hilfe des Heeres politische Macht erreicht werden konnte; auch Octavian war sich dessen bewusst. Den Machtfaktor Heer konnte er für seine eigenen Ziele nur nutzen, indem er es an sich persönlich band. Hierbei galt es erst einmal, die Loyalität der Soldaten an die einzelnen Befehlshaber zu durchbrechen, und sie statt dessen auf den Princeps zu vereinen.

Gleichwohl durfte Octavian zur Erreichung dieses Zieles nicht die ehemalige Bürgerarmee durch ein anderes Militärsystem ersetzen und auf diesem Wege die Verbundenheit von ziviler und militärischer Macht durchbrechen. Denn formal hatte er das Heer im Jahre 27 v. Chr. an den Senat zurückgegeben und konnte diesen nicht - auch wenn die verfassungsmäßigen Rechte, die Augustus noch hatte, dermaßen weitreichend waren, „dass Cato und seine Freunde das Schlagwort der res republica restituta als glatten Hohn empfunden hätten“28 - von der Verwaltung und Beherrschung der Provinzen ausschliessen29.

Anders argumentiert und urteilt von Premerstein über diesen Umstand, indem er ausführt, dass sich das Berufsheer und das Principat in ihrer Entwicklung gegenseitig bedingten; daher war es seiner Meinung nach unabdingbar, ein Berufsheer zu schaffen. Denn nur Berufssoldaten mit langer Dienstzeit und festen Versorgungsansprüchen, die sich in allen Belangen von dem Oberbefehlshaber anhängig fühlten und die gewünschte Fürsorge von ihm direkt erwarteten, konnten in die erforderliche feste Bindung an den Princeps gebracht werden.30

Zusätzlich zum wichtigen Punkt der Veteranenversorgung festigte Augustus seinen Einfluß auf das Heer auch durch andere Maßnahmen, so beispielsweise durch die Annahme von Titeln und die Ausweitung der eigenen Befehlsgewalt. So hatte er das Praenomen imperator zwar bereits 38 v. Chr. angenommen; als dieses jedoch 29 v. Chr. durch einen Senatsbeschluss bestätigt wurde, zeichnete sich die oberste feldherrliche Gewalt des Princeps fürderhin sogar in seinem Titel ab.31

Auch sein langes Prokonsulat über die drei wichtigsten Militärprovinzen, Spanien, Gallien/Germanien und Syrien32 die damit verbundene Befehlsgewalt über die dort stationierten Legionen, die den Großteil des römischen Heeres ausmachte, stärkte die Beziehung der Soldaten zu ihm.

Das ihm im Jahre 23 v. Chr. zugesprochene imperium maius ermächtigte ihn, im Konfliktfall mit anderen Prokonsulen regulierend in deren Provinzen einzugreifen.33

Desweiteren leisteten die Soldaten ihren Diensteid - der in der Regel beim Fahnenheiligtum vor der Kaiserstatue gesprochen wurde, die den abwesenden Kaiser vertreten sollte - auf den Princeps persönlich34. Wichtig hierbei war, dass nicht nur die direkt unter diesem dienenden Soldaten den Treueid auf ihn sprachen, sondern ebenso die in den senatorischen Provinzen stationierten Soldaten35.

Ihre Verehrung für den Princeps zeigten die Soldaten, indem sie den Namen des Imperators Augustus auf verschiedene Gegenstände des täglichen militärischen Gebrauchs schrieben. Dieser Brauch war allerdings schon aus den Zeiten der Republik bekannt, denn seit es de facto ein Berufsheer gab, wurde der Name des Feldherren auf Gegenstände und Fahnen geschrieben36. Zur Vergegenwärtigung des Caesars waren in den Lagern stets Medaillons mit dem Konterfei des Princeps zwischen den Standarten zu finden, ebenso wie Büsten und Statuen37.

Das von Augustus zwischen ihm und den Soldaten gesponnene Band weitete sich bald darauf auch auf seine potentiellen Nachfolger aus; so wurde etwa im Jahre 8 v. Chr. im Namen des Gaius Caesar, dem Adoptivsohn Augustus`, bei dessen Eintritt in das Heer ein Donativ verteilt38, das den dynastischen Zweck verfolgte, die Soldaten dem potentiellen Nachfolger gegenüber wohlgesonnen zu stimmen39.

Insgesamt wurden die potentiellen Nachfolger sehr früh an das Heer gebunden und an die Spitze großer Unternehmungen gestellt. Im Falle ihres siegreichen Verlaufes wurden die Soldaten mit Auszeichnungen und materieller Versorgung durch einen Anteil an der Beute belohnt, wobei der Feldherr wiederum als Spender galt.

Nichtsdestotrotz war das wichtigste Mittel zur Bindung der Soldaten wohl ihre soziale Absicherung. Vor allem das Problem der Veteranenversorgung musste einmal endgültig gelöst werden, da zwar faktisch schon seit langer Zeit das Berufsheer bestand, allerdings noch keine feste Regelung zur Versorgung der Veteranen getroffen worden war. Die in den coloniae Iuliae oder Augustae angesiedelten Veteranen bildete einen zuverlässigen Stamm wehrfähiger Anhänger der neuen Staatsform. Schon als junger Mann hatte Octavian auf die Veteranen seines Adoptivvaters Caesar zurückgegriffen und wußte um die Zuverlässigkeit solcher Männer. Deshalb ließ er auch an seiner großzügigen Spende nach seinem Sieg bei Actium die Kolonisten teilhaben40.

Um die Bindung an den Princeps persönlich zu erhalten, durften die der Truppe direkt vorgesetzten Zenturionen keine Vertrauensperson für den gemeinen Soldaten darstellen. Aus diesem Grund wurden häufig junge Männer aus höheren Klassen in den Centurionenrang gehoben.

Centurionen wurden in einer Truppe also nicht mehr die Männer, die sich in derselben hochgedient hatten, was diesen den Neid und bald auch den Hass ihrer Untergebenen einbrachte. Zudem wurde durch häufige Versetzungen der Unteroffiziere von einem Truppenteil zum anderen eine Distanz zwischen der Truppe und den Centurionen geschaffen. Doch auch zu den höheren Offizieren sollte kein zu enges Band zugelassen werden, um dem Problem einer Klientelbildung vorzugreifen.41 Diese konnte verhindert werden, durch den Unmut der Soldaten ihren Centurionen gegenüber entstanden jedoch militärische Probleme. Die Katastrophen von 6 n. Chr. und 9 n. Chr. beispielsweise werden von Raaflaub unter anderem auf den Hass der Truppe gegenüber ihren Zenturionen zurückgeführt42.

Andererseits war ein festes Gefühl der Einheit in den Truppen wiederum auch von Nöten, musste es doch beispielsweise das fehlende Familienleben der Soldaten ersetzen. Um jedoch die Fraternisierung verschiedener Truppen untereinander zu unterbinden, wurden sie mit Hilfe von Begünstigungen bei den Dienstbedingungen oder Spenden in einer ständigen Konkurrenz zueinander gehalten43.

Ferner wurden die Triumphe und imperatorischen Siegesakklamationen dem Princeps und seiner Familie vorbehalten. Die letzten Triumphe, die nicht vom Princeps selbst oder seiner Familie gefeiert wurden, sind in den Triumphalfasten verzeichnet. Sie wurden in den Jahren 21 und 19 v. Chr. von den Proconsuln L. Sempronius Atratinus und L. Balbus aus Afrika gefeiert 44. Siegreichen Feldherren wurde danach nur noch die ornameta triumphalia bewilligt. Da die Heerführer zumeist Legaten des Augustus waren und nicht unter eigenen Auspicien kämpften, war dies umso leichter zu erklären45. Ebenso wurden die imperatorischen Akklamationen der Familie des Princeps vorbehalten.46 Anlässlich von Triumphen wurden stets auch Spiele abgehalten und Geldgeschenke verteilt, und in den Augen des Volkes sollte der Princeps der einzige Spender sein.

5. Reformierung des Heeres und die Finanzierung der Veteranen

5. 1. Die Militärreformen

Seit dem Jahre 13 v. Chr. war die Anzahl der Dienstjahre im Heer genau festgesetzt, so sollten Prätorianer 12 Jahre und der „Rest“, wie Cassius Dio ihn nennt47, 16 Jahre dienen. Allerdings wurden die Soldaten auch nach dieser festgesetzten Zeitspanne noch dazu angehalten, weitere vier Jahre als Reservisten verfügbar zu bleiben. Die insgesamt zu leistende Dienstzeit hatte sich für den einfachen Soldaten somit auf 20 Jahre erhöht.48 Es ist zu vermuten, dass es sich bei der sechzehnjährigen Dienstdauer um eine längst verschollene Regelung aus dem letzten Jahrhundert handelte, nach der die Verpflichtung, sich zum Kriegsdienst zu melden, 16 Jahre hindurch währte, also von den Bürgern theoretisch 16 Feldzüge verlangt werden konnten.49

Ebenfalls im Jahre 13 v. Chr. wurde im Zuge dieser Militärreformen die Veteranenversorgung von Landzuweisungen auf Geldzahlungen umgestellt, auch wenn Augustus sich offensichtlich noch keine Gedanken über die spätere Finanzierung gemacht hatte. Die Gründe für diese Änderung mögen unter anderem das wachsende Problem der Landbeschaffung und die „Einsicht des Scheiterns vieler Veteranen als Bauern in vorhergehenden Zeiten“50 gewesen sein. Dieser Schritt barg aber auch einen politischen Vorteil insofern, als dass die Bevölkerung nun nicht mehr aufgrund von plötzlichen Enteignungen zum Zwecke der Ansiedelung von Veteranen um ihr Eigentum fürchten musste51.

Die Höhe dieser neuen finanziellen Abfindungen für das Jahr 13 v. Chr. ist unbekannt. Dessau52 geht jedoch davon aus, daß die Beträge geringer waren als die bei Cassius Dio für das Jahr 5 n. Chr. überlieferten Summen, als. ein Prätorianer nach abgeleistetem Militärdienst eine Abfindung in Höhe von

20.000 Sesterzen erhielt, ein Soldat hingegen 12.000 Sesterzen53.

5.2. Das aerarium militare

Bald nach der Umstellung auf Geldzahlungen sah sich Augustus jedoch mit Liquiditätsproblemen konfrontiert, denn trotz seines enormen Privatvermögens war es ihm unmöglich, hieraus eine dauerhaft gesicherte Grundlage für die Veteranen zu bestreiten. In den Jahren 7-6 und 4-2 v. Chr. jedoch zahlte er die Abfindung der Soldaten zur Gänze aus seinem patrimonium. In den res gestae betont er, dass er für die Abfindung in diesen Jahren 400 Millionen Sesterzen aufwand: „Et postea Ti. Nerone et Cn. Pisone consulibus, itemque C. Antistio et D. Laelio consulibus et C. Calvisio et L. Pasienoconsullibus et L Lentulo et M. Messalla consulibus, et L. Caninio et Q. Fabricio cos. Militibus, quos emeriteis stipendis in sua municipia deduxi, praemia numerato persolvi, quam in rem sestertium Quater milliens circiter impendi.“54.

Eine dauerhafte Lösung des Finanzierungsproblemes erreichte Augustus im Jahre 6 n. Chr durch die Gründung des aerarium militare.

Häufig wird das aerarium militare mit dem Wort „Kriegskasse“ übersetzt, wobei aber zu beachten ist, dass aus dieser Kasse nicht das stehende Heer finanziert wurde, sie vielmehr ausschliesslich für die Veteranenversorgung vorgesehen war. Die oberste Leitung dieser Kasse oblag dem Princeps, der Vorstand der Kasse aber war kollegialisch geordnet; er wurde per Los aus den Prätorianern bestimmt, wobei jedem Mitglied des Vorstandes zwei Lictoren zustanden. Das Amt war auf drei Jahre begrenzt.55

Augustus zahlte in diese Kasse 170 Millionen Sesterzen ein, desweiteren wurden fremden Königen die Einzahlung in die Kasse gestattet, nicht aber Privaten. Durch diese Einschränkung sollte die Bindung des Heeres an den Princeps gesichert werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung gab es nur für Tiberius, worin ein deutlicher Beweis für die Absicht der Nachfolgeregelung Augustus´ zu sehen ist.

5.3. Die vicesima heriditatium

Doch wurde für das aerarium militare eine ständige Einnahmequelle benötigt, um die Kontinutiät in der Versorgung der Veteranen zu garantieren. Die Lösung bestand für Augustus in der Einführung der vicesima hereditatium, der Erbschaftssteuer, die 5 % auf alle Arten von Erbschaften betrug. Es gab hierbei aber einige wenige Ausnahmen, so waren etwa Verwandte ersten Grades von der Steuer befreit, gleichfalls wurden geringfügige Zuwendungen nicht besteuert. Hierbei ist zu vermuten, dass Cassius Dio56 geringe Erbschaften meinte, als er von den ganz nahen Verwandten und „Armen“ sprach. 57

Es war gerade bei größeren Vermögen nicht üblich, ausschliesslich Verwandte ersten Grades zu begünstigen, sondern ebenso Freunde und entferntere Verwandte, die allerdings zur Entrichtung der Erbschaftssteuer verpflichtet waren. Im Zuge dieser neuen Steuer wurde daher auch die offizielle Testamentseröffnung eingeführt58, um stillschweigende Erbschaftsantritte zu verhindern und den staatlichen Beauftragten sofortige Kenntnis zu ermöglichen. Zur Erhebung der Steuer wurden private Steuerpächter herangezogen59.

Ganz neu war die Idee der Besteuerung des Erbes nicht; bereits im Jahre 40 v. Chr. hatten Octavian und Antonius diese Absicht, um den Krieg gegen Sextus Pompeius zu finanzieren. Es wahr ihnen jedoch nicht möglich, dieses Anliegen beim aufgebrachten Volk durchzusetzen. 60

Die vicesima hereditatium sollte nur von römischen Bürgern gezahlt werden, was bei diesen allerdings auf großen Widerstand traf. Cassius Dio spricht sogar von der Möglichkeit einer Revolution61.

Mit Hilfe dieser Steuer sollte ein Belastungsausgleich stattfinden zwischen den Untertanen, die schon das stehende Heer finanzierten, und den römischen Bürgern, die steuerfrei lebten. Dieser Belastungsausgleich stieg in dem Maße, in dem auch kleinste Erbschaften besteuert werden sollten, und hielt sich bis ins 3. Jhd nach Christus.62

Um die Erbschaftssteuer im Senat, der aus römischen Bürgern bestand, die ebenfalls steuerfrei lebten, durchzusetzen, bat Augustus jeden einzelnen Senator um Vorschläge zur Finanzierung des aerarium militare. Jeder der Senatoren sollte hierbei seine eigenen Vorschläge schriftlich formulieren und ihm anschließend übergeben. Die Vorschläge der Senatoren wurden ihm in verschlossenen Konvoluten gegeben und waren somit absolut anonym. Ohne, dass Augustus wahrscheinlich vorhatte, auch nur eines der Konzepte anzunehmen63, konnte er, nachdem er den Senat ja scheinbar um Lösungsvorschläge gebeten hatte, seinen Plan von der fünfprozentigen Erbschaftssteuer zur Finanzierung des aerarium militare leichter durchsetzen. Denn Augustus war auf die Zustimmung des Senates angewiesen, da er nicht das Recht hatte, im Alleingang Steuern durchzusetzen64. So griff er zur Einführung dieser wichtigen Steuer auf die Acta Caesaris zurück65.

Im Jahre 13 n. Chr. stand offensichtlich die Abschaffung der vicesima hereditatium zur Debatte, da die Senatoren sie als zu starke finanzielle Belastung empfanden. Wie bereits vor der Einführung der Erbschaftssteuer im Jahre 6 n. Chr. bat Augustus nun wiederum die Senatoren, alternative

Möglichkeiten zur Beschaffung finanzieller Mittel aufzuzeigen.

Laut Cassius Dio tat er dies allerdings nicht, weil er selber beabsichtigte, die vicesima hereditatium abzuschaffen; vielmehr konnte er die Senatoren um so leichter zu einer Fortführung eben dieser bewegen, wenn sie kein anderes adäquates Finanzierungskonzept vorbrächten66.

So stellte Augustus sie schliesslich vor die Wahl, die alte Erbschaftssteuer beizubehalten oder stattdessen eine Grundsteuer einzuführen. Um zu zeigen, dass es ihm mit diesem zweiten Vorschlag ernst war, sandte er sogar Männer aus und begann mit der Aufnahme des Haus- und Grundbesitzes. Rechtlich war das altrepublikanische Tributum nie abgeschafft worden und sogar zu Triumviratszeiten zur Erhebung gekommen.

Zur Realisierung der durch Augustus angedrohten Grundsteuer kam es jedoch nicht67. Die Vorstellung, selber mit einer solchen Abgabeform konfrontiert zu werden - die einerseits wahrscheinlich noch mehr Abgaben für die Senatoren bedeutet hätte, andererseits als eine noch größere Diffamierung angesehen werden musste, da nur in den Provinzen Grundsteuern zu zahlen waren - erschreckte die Senatoren derart, dass sie sich mit der Fortführung der vicesima hereditatium einverstanden erklärten.68

6. Augustus, der Senat und das Heer:

Im Januar 27 v. Chr. gab Augustus die Macht wieder offiziell an den Senat zurück, wodurch die Republik wieder hergestellt werden sollte; auch wenn es für Augustus bestimmt nie in Frage kam, auf die Macht, die seine „skrupellos und blutig umkämpfte Position“69 mit sich brachte, zu verzichten. Da es in der Staatsform der Republik aber per definitionem unmöglich ist, als Einzelperson ein solches Ausmaß an politischem Einfluss innezuhaben, schuf Augustus vielmehr ein neues Staatsgebilde, dessen Name zwar bekannt ist, das aber in der Forschung im Laufe der Zeit immer wieder neu interpretiert wurde. Mommsen beschrieb es als eine Dyarchie, eine gleichmäßige Gewaltenteilung zwischen dem Princeps und dem Senat, doch ist diese Auffassung unter den nachfolgenden Autoren weitgehend fallengelassen worden. Kunkel hingegen zeigt, dass die neu erschaffenene Form vielmehr „eine faktische Monarchie“70 war.

Augustus beschreibt den Akt der res republica restituta in den res gestae; dabei wird von ihm besonders betont, dass er mit der einstimmigen Zustimmung der gesamten Bevölkerung - perconsensum universorum - in den Besitz der staatlichen Allmacht - potitus rerum omnium - gelangt sei und nun dieselbige wieder in die Machtbefugnis des römischen Senats und des römischen Volkes zurückgebe71. Auch wenn Augustus sich während seiner gesamten Regierungszeit immer wieder darauf verlegte, den Senat in seiner Zusammensetzung zu kontrollieren und umzustrukturieren72, bestand für ihn doch nie ein Zweifel daran, dass er nach Beendigung der Bürgerkriege die alte öffentliche Ordnung wieder herzustellen suchte und an ihr festhielt. Trotzdem war Augustus, auch nachdem er die Macht formal an den Senat zurückgegeben hatte, als Konsul weiterhin an der Regierung beteiligt und wurde als solcher bis 23 v. Chr. auch jedes weitere Jahr erneut gewählt.

Betrachtet man Augustus´ Aussage in den res gestae, er habe nicht mehr Macht gehabt als jeder andere Konsul auch, diese an auctoritas jedoch weit übertroffen73, so muss man hierbei das Ausmaß der faktischen Macht bedenken, die Augustus durch die Bindung des Heeres an seine Person bereits erreicht hatte.

Der Senat war zwar formal für das Heer und seine Finanzierung zuständig, doch hat er diesbezüglich wohl keinen Beschluss ohne einen Antrag des Princeps gefasst74.

Trotz aller Rücksichtnahme auf die Senatskreise wachte Augustus auch weiterhin über sein enges Verhältnis zum Heer, woraus sich bald ein Befehlsund Fürsorgeanspruch des Princeps dem Heer gegenüber entwickelte, der außerhalb der staatsrechtlichen Kontrolle lag.75

Bei der Vergabe hoher militärischer Ämter stützte sich Augustus nun überwiegend auf einen kleinen Kreis vertrauenswürdiger Männer. Diese stammten häufig aus dem Kreise seines Familienverbands, seiner Freunde oder ehemaliger Kampfgenossen76. Auch baute er auf die homines novi, von denen er eine nahezu uneingeschränkte Loyalität erwarten konnte, gehörten sie doch einer Gruppe an, der erst durch Augustus der - in der Republik fast nicht zu erreichende - Aufstieg in die gesellschaftliche Spitze ermöglicht wurde, während die politische Führungsschicht, die noch der alten republikanischen Nobilität entstammte, weitestgehend übergangen wurde. Desweiteren wurden die Generäle genau überwacht, um zu ehrgeizige, zu erfolgreiche und zu unabhängige Generäle nicht weiter zu berufen und so eine eventuelle Gefahr für den Princeps herauf zu beschwören77.

7. Zusammenfassung:

Wie in dieser Arbeit dargestellt wurde, stellte das Heer für den Princeps Augustus ein existentielles Machtinstrument dar, wie es dies auch bereits für frühere Feldherren gewesen war, so etwa im Bürgerkrieg der späten Republik. Wie erwähnt, führt von Premerstein gar aus, daß sich die Macht über das Heer und das principat bedingten.

Durch Veränderungen bei der Rekrutierung und durch längere Dienstzeiten war ein stehendes Heer entstanden. Verschiedene Maßnahmen des Augustus, die Loyalität dieser Soldaten zu gewinnen und zu erhalten, wurden aufgezeigt, wobei dem Aspekt der Veteranenversorgung besondere Aufmerksamkeit verliehen wurde. Auf der einen Seite hatten die Veteranen einen großen Anteil an der Politik, beispielsweise durch die Einbringung ihrer Stimme in der Volksversammlung oder durch die Bildung einer loyalen Klientel in den Veteranenkolonien für denjenigen, der sie dort angesiedelt hatte.

Andererseits bewegte auch die noch im Felde stehenden Soldaten die Aussicht auf eine gesicherte Zukunft dazu, loyal hinter ihrem Princeps zu stehen. All diese Veränderungen und sozialen Verbesserungen dienten der Bindung des Heeres an Augustus persönlich und der gleichzeitigen Loslösung der Soldaten von seinen möglichen Konkurrenten. Aus diesem Grund durfte zum Beispiel kein Römer außerhalb der augusteischen Familie in das aerarium militare einzahlen, und der Senat hat ohne einen Antrag des Augustus nie einen Beschluß über Solderhöhungen oder ähnliches gefasst, obwohl er formal dafür zuständig war.

Unter den Nachfolgern Augustus´ wurde diese ausnehmend enge Bindung des Heeres an den Princeps beibehalten; so ist von Tiberius überliefert, dass sich ein Senator bei ihm beliebt machen wollte, indem er den Prätorianern, die dem Princeps gegenüber Seianus die Treue gehalten hatten, zur Belohnung besonders begehrte Sitzplätze im Theater verschaffte. Dieser Senator erfuhr durch Tiberius nicht nur eine Zurückweisung, sondern musste für diesen Schritt auch noch mit einer harten Strafe büßen78.

Cassius Dio schreibt über diesen Fall sogar, Tiberius habe verhindern wollen, dass die Prätorianer dem Staat gegenüber loyaler seien als gegenüber seiner Person79.

Unter Claudius wurde den Soldaten sogar per Senatsbeschluss verboten, den Senatoren ihre Morgenaufwartung zu machen, dies - wie von Premerstein formuliert - „wohl nicht nur aus Rücksicht auf den ungestörten Dienstbetrieb, sondern vor allem aus Besorgnis vor Umsturzbestrebungen der vornehmen Kreise“80. Daran ist zu sehen, dass der von Augustus gelegte Grundstein der engen Verknüpfung der Soldaten und der Familie des Princeps weiter ausgebaut und gefestigt wurde.

I. Literaturverzeichnis

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[...]


1 Schmitthenner, W.: Politik und Armee in der späten römischen Republik in: HZ, 190, 1960, 1

2 Bleicken, J.:Augustus, Eine Biographie, Berlin 1999, 541

3 Sallust: B.Iug. 86, 2 ff.: non more maiorum neque ex classibus, sed uti quoiusque lubido erat, capite censos plerosque. id factum alii inopia bonorum, alii per ambitionem consulis memorabant, quod ab eo genere celebratus auctusque erat et homini potentiam quaerenti egentissimus quisque opportunissumus, quoi neque sua curae, quippe, quae nulla sunt, et omnia cum pretio honesta videntur.

4 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987, 252ff

5 Bleicken, J.:Augustus, Eine Biographie, Berlin 1999, 545

6 dazu auch: Wolff, H., Die Entwicklung der Veteranenprivilegien vom Beginn des

1.Jahrhunderts v. Chr. bis auf Konstantin d. Gr., in : Eck - Wolff (Hg.) Heer und Integration, Köln-Wien, 1986,44ff

7 Alföldy, Geza in: Kaiser, Heer und Gesellschaft in der Römischen Kaiserzeit (Hg.): Alföldy,Geza; Dobson, Brian; Eck, Werner, Stuttgart 2000, 39

8 Focke, Tannen, Hinrichs: Das legale Landversprechen im bellum civile, in Historia 18, 1969, 538

9 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987, 255

10 Cic. Ad fam.: 10, 35, 1 vom 30. Mai 43: exercitus ... coegit

11 wie auch schon Marius das Heer für seine Zwecke auszunutzen wußte, siehe Fußnote 2.

12 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987, 255

13 Appian: Civil Wars 5, 17

14 Augustus: res gestae, 1

15 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987, 257

16 Brunt, P.A.: Italian Manpower 223 B.C. - A.D. 14, Oxford 1971, 498ff.;

Schmitthenner, W. W.: Politik und Armee in der späten römischen Republik in: HZ, 190, 1960, 16

17 Kienast, D.: Augustus, Princeps und Monarch Darmstadt 1999, 264

18 Augustus: res gestae 16

19 Keppie, L.: Colonisation And Veteran Settlement in Italy 47-14 B.C., Rom 1983, 76

20 Keppie, L.: Colonisation and Veteran Settlement in Italy, Rome 1983,74: „on the occasion of his triple triumph of August 29, he paid out of those of his soldiers who were coloni (i. e. colonised veterans) a congiarum triumphale of 250 denarii, and that the recipients nubered 120.000.“

21 Kienast, D.:Augustus, Princeps und Monarch Darmstadt 1999, 386ff.

22 Augustus: res gestae 28

23 Keppie, L.: Colonisation And Veteran Settlement In Italy, Rome 1983, 74

24 Kienast, D.: Augustus, Princeps und Monarch Darmstadt 1999, 265

25 Keppie L.: Colonisation And veteran Settlement In Italy, Rome 1983, 75

26 Cassius Dio: 54, 11, 5 weiterhin zur Sicherung der Grenzen benötigt; andererseits wollte sich

27 Cassius Dio: 53, 12, 2 f.

28 Kienast, D.: Augustus, Princeps und Monarch Darmstadt 1999, 75

29 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987, 258

30 von Pemerstein, A.: Vom Werden und Wesen des Principats, in Abhandlungen der

Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Philiosophisch - Historische Abteilung, Heft 15, 1937, 100

31 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987,260

32 Cassius Dio: 53, 12 ff; Sueton: Augustus 47

33 Cassius Dio: 53, 32, 5 ausführlich zur Bedeutung des imperium maius:

Staveley, E. S.:Historia 12, 1968, 484: Nor, however, was it so mild as that which Last Calls Type A, for the clearly had the right not only to overrule proconsuls in the event of clash but also to dictate to them and to assume full responsibility outside his province whenever the case demanded.

34 Watson, G. R.: The Roman Soldier, Ithaka/New York 1969, 44ff

35 von Premerstein, A.: Vom Werden und Wesen des Principats, in Abhandlungen der Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch - Historische Abteilung, Heft 15, 1937,100

36 von Premerstein, A.: Vom Werden und Wesen des Principats, in Abhandlungen der

Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch - Historische Abteilung, Heft 15, 1937, 86

37 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987, 266

38 Cassius Dio: 55, 6, 4

39 von Premerstein, A.: Vom Werden und Wesen des Principats, in Abhandlungen der Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Philiosophisch - Historische Abteilung, Heft 15, 1937, 102

40 Augustus: res gestae, 5

41 von Premerstein, A.: Vom Werden und Wesen des Principats, in Abhandlungen der

Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Philiosophisch - Historische Abteilung, Heft 15, 1937, 106

42 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987,284

43 von Premerstein, A.: Vom Werden und Wesen des Principats, in Abhandlungen der Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Philiosophisch - Historische Abteilung, Heft 15, 1937, 106 f

44 Hammond, M.: The Augustan Principate, In Theory And Practice During The Julio-Claudian Period, Cambbridge 1933, ND New York 1968, 228 Anm. 33

45 Kienast, D.: Augustus, Princeps und Monarch Darmstadt 1999,148

46 dazu: Combes, R.: Imperator, Paris 1966, 155 ff.

47 Cassius Dio: 54, 25, 6

48 Cassius Dio: 54,25, 5f.

49 Dessau, H.: Geschichte der röm. Kaiserzeit, II 2, Berlin 1930

50 Schneider, H.-Chr.: Das Problem der Veteranenversorgung in der späteren römischen Republik, Bonn 1977, 238

51 Cassius Dio: 54, 25, 6

52 Dessau, H.: Geschichte der röm. Kaiserzeit, II 2, Berlin 1930, 173

53 Cassius Dio: 55, 23, 1-2

54 Augustus: res gestae 16

55Kubitschek, W.: in Paulys Realencyclopädie der Altertumswissenschaft, Bd. I,1 ; dazu ausführlich: Corbier, M.: L`aerarium Saturni et L`aerarium militare, Rom 1974

56 Cassius Dio: 55, 25, 5: [...] to any exept very near relatives or very poor persons, [...]

57 Vgl.: Eck, W.: Die staatliche Organisation Italiens, München 1979, 126

58 Eck, W.: Die staatliche Organisation Italiens in der hohen Kaiserzeit, München 1979, 139

59 ausführlich: Hirschfeld, O.: Die kaiserlichen Verwaltungsbeamten bis auf Diokletian, Berlin 1905

60 Appian: bell. Civ. V, 67, 283

61 Cassius Dio: 55, 27, 1

62 Neesen, L.: Untersuchungen zu de direkten Staatsabgaben der römischen Kaiserzeit (27 v. Chr. - 284 n. Chr.), Bonn 1980, 137 dagegen: Kienast, D.: Augustus Princeps und Monarch , Darmstadt 1982, 355: Anders als Neesen sieht Kienast in diesen Maßnahmen weniger einen Belastungsausgleich, als vielmehr Notmaßnahmen, da durch die Ausweitung des römischen Bürgerrechts sich wohl gerade die Zahl der zahlungskräftigen Provinzialen in einem bedenklichen Maße verringert hat und sich so eine Besteuerung der römischen Bürger empfahl.

63 Cassius Dio: 55, 25, 4-6

64 Mommsen, Th.: Römisches Staatsrecht II, 2, Basel - Stuttgart, 1963, unveränderter Nachdruck von Mommsen, Th.:Römisches Stattsrecht II, 2, Leipzig 1887, 1013

65 Cassius Dio: 55, 25

66 Cassius Dio: 56, 28, 4

67 Mommsen, Th.: Römisches Staatsrecht II, 2, Basel - Stuttgart, 1963, unveränderter Nachdruck von Mommsen, Th.:Römisches Stattsrecht II, 2, Leipzig 1887, 1015

68 Cassius Dio: 56, 28, 5-6

69 Kunkel, W.: Über das Wesen des augusteischen Prinzipats, in: Gymnasium 68, 1961, 315

70 Kunkel, W.: Über das Wesen des augusteischen Prinzipats, in: Gymnasium 68, 1961, 316

71 Augustus: res gestae, 34

72 Kienast, D.: Augustus, Princeps und Monarch Darmstadt 1999, 128

73 Augustus: res gestae, 34

74 Mommsen, Th.: Römisches Staatsrecht Bd. II,2 996 : Mommsen führt sogar aus, dass die Mitwirkung des Senates und des Volkes bei der Verteilung des staatseigenen Grundbesitzes ausgeschlossen ist und selbst die Vermittlung des Geschäftes durch Männer senatorischen Ranges, oder auch nur namhafter Männer vermieden wird

75 von Premerstein, A.: Vom Werden und Wesen des Principats, in Abhandlungen der

Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Philiosophisch - Historische Abteilung, Heft 15, 1937, 109

76 Syme benutzt für diese Gruppe das Wort Partei

77 Raaflaub, K.: Die Militärreformen des Augustus und die Problematik des frühen Principats, in: Binder, H. (Hrsg), Saeculum Augustum 1, Herrschaft und Gesellschaft, Wege der Forschung 266, Darmstadt 1987, 295

78 Tacitus: Annales 6, 3

79 Cassius Dio: 58, 18, 3f

80 von Pemerstein, A.: Vom Werden und Wesen des Principats, in Abhandlungen der Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Philiosophisch - Historische Abteilung, Heft 15, 1937, 108

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Die Erbschaftssteuer und die Finanzierung der Veteranen unter Augustus
Note
2
Auteur
Année
2001
Pages
28
N° de catalogue
V105005
ISBN (ebook)
9783640033027
Taille d'un fichier
397 KB
Langue
allemand
Mots clés
Augustus
Citation du texte
H. Schaumann (Auteur), 2001, Die Erbschaftssteuer und die Finanzierung der Veteranen unter Augustus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105005

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