Strafbarkeit inkriminierter Inhalte auf im Ausland befindlichen Servern nach deutschem Strafrecht


Trabajo de Seminario, 2002

44 Páginas, Calificación: 17 Punke - sehr gut


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anmerkungen

Gutachten

A) Problemstellung, BGH Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184 / 00
I) Der Sachverhalt
II) Das Problem

B) Typische Straftaten im Internet
I) einzelne Delikte und Beispiele
1) Delikte gegen die öffentliche Ordnung und staatsgefährdende Delikte
a) Volksverhetzung (Auschwitzlüge) §
b) Verwenden von Kennzeichen Verfassungswidriger Organisationen und
Verbreiten von Propagandamitteln §§ 86, 86 a
c) öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111
d) Anleitung zu Straftaten § 130 a
e) öffentliche Billigung von Straftaten § 140 Nr. 2
f) Gewaltdarstellung bzw. –verherrlichung § 131
g) sonstige Staatsgefährdungsdelikte §§ 90 a I, 90 b, 129, 129 a
2) Delikte gegen die persönliche Ehre §§ 185 ff
3) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 184 I, III
II) Tatbestandsübergreifende Probleme - Versuch der Kategorisierung
1) Einteilung der Delikte anhand bestimmter Kriterien
a) nach Beziehung zwischen Handlung und Erfolg
aa) Erfolgsdelikte
bb) schlichte Tätigkeitsdelikte
b) nach Intensität der Beeinträchtigung des Schutzobjektes
aa) Verletzungsdelikte
bb) Gefährdungsdelikte
α) konkrete Gefährdungsdelikte
β) abstrakte Gefährdungsdelikte
γ) potentielle Gefährdungsdelikte
2) Schriftenbegriff § 11 III
3) „Verbreiten“ und „zugänglich machen“ von strafbaren Inhalten

C) Anwendbarkeit deutschen Strafrechts - Strafverfolgungskompetenz
I) Prinzipien des deutschen Internationalen Strafrechts
1) Territorialitätsprinzip
2) Flaggenprinzip
3) aktives Personalitätsprinzip
4) Schutzgrundsätze (Realprinzip, passives Personalitätsprinzip)
5) Weltrechtsgrundsatz (Universalprinzip)
6) Grundsatz der Stellvertretenden Strafrechtspflege
7) Ubiquitätsgrundsatz
II) Der strafrechtliche Erfolgsbegriff
1) Allgemeines
2) deliktsspezifische Erfolgsbestimmung
a) Erfolgsdelikte, Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte
b) Tätigkeitsdelikte, abstrakte und potentielle Gefährdungsdelikte
aa) erfolgsbejahende Ansicht
bb) Gegenansicht
cc) vermittelnde Ansicht: „Tathandlungserfolg“
dd) Stellungnahme
c) Zwischenergebnis
3) Konsequenz für die untersuchten Tatbestände
III) Einschränkung des Ubiquitätsprinzips
1) subjektivierende Auslegung, teleologische Reduktion des §
2) Territoriale Spezifizierung
3) Anlehnung an § 7
4) geltende Regelungen § 17 StGB, Art.296 EGStGB, § 153 c II StPO
5) Beschränkung des Anwendungsbereichs de lege ferenda
6) Stellungnahme

D) Ausblick

E) Anhang

Korrekturbemerkungen

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anmerkungen

Bemerkung zu den Internet- Quellen:

Alle angegeben Internet- Adressen bzw. Quellen (URL) zu einschlägigen Seiten mit u.U. inkriminierten Inhalten dienen ausschließlich wissenschaftlichen Forschungszwecken bzw. einer strafrechtlichen Analyse im Rahmen des o. g. Seminars. Der Verfasser identifiziert sich keinesfalls mit darin befindlichen Inhalten und Aussagen !

zu den §§:

Nachfolgend sind alle §§ ohne besondere Kennzeichnung solche des StGB

Gutachten: Strafbarkeit inkriminierter Inhalte auf im Ausland befindlichen Servern nach deutschem Strafrecht

A) Problemstellung, BGH Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184 / 00

Die zunehmend technische Vernetzung von Computern und die damit einhergehende exponentielle Ausbreitung der im Netz verfügbaren Informationen hat das Internet in jüngerer Vergangenheit zu dem Medium des Kommunikationszeitalters gemacht, mit dem der Einzelne sich nicht nur ein nahezu grenzenloses Informationsangebot erschließen sondern auch grenzüberschreitend weltweit kommunizieren kann.[1] Dies eröffnet gesellschaftliche und wirtschaftliche Perspektiven von unüberschaubarem Ausmaß, es wirft zugleich bislang rechtlich ungeklärte bzw. umstrittene Fragen auf.[2] Die Bedeutung des Internet wird mit der Zunahme von Computern in privaten Haushalten - bei sinkenden Preisen und vereinfachter Bedienbarkeit - künftig weiterhin stetig zunehmen. Allerdings sind mit dieser positiven Entwicklung auch weniger erfreuliche Begleiterscheinungen verbunden, da auch Straftäter die Möglichkeiten erkannt haben, die ihnen das Internet bietet. Das weltweite Datennetz ist ein Bereich, in dem die Einstellung strafbarer Inhalte durch nationale Gesetze nicht effizient verhindert oder geahndet werden kann, was einen nahezu unkontrollierbaren Informationsfluss ermöglicht. Welche strafrechtlichen Probleme hiermit verbunden sind, soll der folgende, jüngst höchstrichterlich entschiedene Fall verdeutlichen.[3]

I) Der Sachverhalt

Das Landgericht Mannheim hat einen in Deutschland geborenen australischen Staatsbürger wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall (II.2)[4] zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, §§ 185, 189, 52 und §§ 189, 130, 52 StGB. Eine Verurteilung auch wegen Volksverhetzung in den beiden übrigen Fällen den Internet-Fällen (II.1 und II.3)[5] hat das Landgericht abgelehnt. Zwar sei der Tatbestand erfüllt, für diese Taten gelte jedoch das deutsche Strafrecht nicht. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Angeklagte war Direktor des „Adelaide Institutes“ in Australien. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, in denen er „revisionistische“[6] Thesen vertrat, die er auf der Homepage des Instituts auf einem australischen Server publizierte. Unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung wurde die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten und als Erfindung „jüdischer Kreise“ dargestellt.[7] Die zwei Internet-Fälle (II.1 und II.3) betrafen vom Angeklagten selbst verfaßte Publikationen, die die Auschwitzlüge zum Inhalt hatten. Da der Angeklagte selbst nur im Ausland gehandelt hat, war die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu begründen.

II) Das Problem

Da keine der in §§ 3 - 7 verankerten Prinzipien für die Begründung deutschen Strafrechts in Betracht kamen, hing die Anwendung des deutschen Strafrechts davon ab, ob gem. § 9 „der zum Tatbestand gehörende Erfolg“ in Deutschland eingetreten ist. Die Volksverhetzung nach § 130 I, III setzt voraus, daß die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Der tatsächliche Eintritt einer Friedensstörung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung; wodurch der Tatbestand des § 130 ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Bislang war jedoch umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden, ob abstrakte Gefährdungsdelikte einen Erfolgsort i.S.d. §9 haben können. Dies hat der BGH mit o.g. Urteil nun positiv entschieden: „Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung i.S.d. § 130 I oder III erfüllen („Auschwitzlüge“), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt eine zum Tatbestand gehörende Eignung zur Friedensstörung (Erfolg im Sinne des § 9 I 3. Alternative ) im Inland ein.“[8] Ob diese Entscheidung abschließend sein kann und sich diese Argumentation dauerhaft halten lässt, soll Gegenstand der folgenden Untersuchung sein.

B) Typische Straftaten im Internet

Das Internet laut Verfassungsschutzein bedeutendes Medium zur Agitation für Extremisten geworden, u.a. zur Propagierung politischer Ziele, zur Werbung neuer Mitglieder, zur Mobilisierung bei Aktionen.[9] Allein zwischen 1996 und 1999 hat sich die Anzahl der deutschen rechtsextremistischen Homepages auf rund 330 verzehnfacht. Weltweit geht man von über 2000 rechtsextremistischen Websites aus.[10] Das Internet bietet Kriminellen die Möglichkeit, bestimmte Inhalte weitestgehend anonym zu verbreiten. Dazu werden multimediale Mittel wie Tonelemente, bewegte Bilder, Videosequenzen, Musik, animierte Grafiken, PC-Spiele u.a. eingesetzt um eine größere Attraktivität, vor allem bei jungem Internet-Publikum, zu entfalten. Zum Arsenal strafbarer Inhalte zählen z.B. Verbreitung verbotener Symbole nach §§ 86, 86 a, öffentliche Verbreitung indizierter Musikstücke (§§ 3-5 GjS) und volksverhetzende Texte (§ 130). Typisch für viele Internet-Einstellungen ist die Darstellung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die problemlos auf den heimischen PC heruntergeladen und vervielfältigt werden können. Insbesondere das Geschäft mit indizierten Tonträgern wie CDs, Videos etc. ist lukrativ, das Angebot ist umfangreich.

I) einzelne Delikte und Beispiele

Im Folgenden sollen ausgewählte Delikte beispielhaft das Ausmaß und die Vielgestaltigkeit kriminellen Verhaltens im Netz verdeutlichen, wobei grundsätzlich die Verwirklichung fast aller Straftatbestände irgendwie mit Hilfe von Internet- Diensten[11] denkbar ist, für die vorliegende Untersuchung der grenzüberschreitenden sogenannten Distanzdelikte aber insbesondere phänotypische Kommunikationsdelikte (Verbreitungs- und Äußerungsdelikte) relevant sind. Diese Form der Delinquenz ist für im Ausland agierende Täter insofern interessant, als dass sie sich weitestgehend anonym einem geringeren Risiko der effektiven Strafverfolgung aussetzen und mit einfachen Mitteln ein großen Wirkungskreis erzielen können.[12]

1) Delikte gegen die öffentliche Ordnung und staatsgefährdende Delikte

a) Volksverhetzung (Auschwitzlüge) § 130

Bestimmte Gruppen, die rechtsextremistische oder neonazistische Auffassungen vertreten, bedienen sich zunehmend bevorzugt des neuen Kommunikationsmediums.[13] Hierbei kommt in Extremfällen der Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 in Betracht, welcher vor dem historischen Hintergrund der Ereignisse im „Dritten Reich“ aufgrund antisemitischer und nazistischer Vorfälle insbesondere vor Diffamierungen und Diskriminierungen von Ausländern, Asylbewerbern und Juden schützen soll.[14] Dabei enthält der Tatbestand mehrere Tatvarianten.[15] Geschütztes Rechtsgut ist in den Fällen des Abs.1 und 2 in erster Linie der öffentliche Friede und die Menschenwürde, sowie der Jugendschutz, wodurch bestimmte (auch Vorfeld-) Handlungen bekämpft werden sollen, die Haßgefühle wecken und dadurch zu aggressivem Fehlverhalten führen bzw. gewaltförderndes Klima begünstigen können.[16] § 130 III hingegen soll im Allgemeininteresse stehen und vor einer „Vergiftung des politischen Klimas“ schützen, indem er das Leugnen des Holocaust („Auschwitz-Lüge“) und die Billigung bzw. Verharmlosung der in der NS-Zeit begangenen Handlungen (§ 220 a I) unter Strafe stellt.[17] § 130 I (Äußerungstatbestand) und § 130 III, IV (Leugnungstatbestand) sanktionieren die dort aufgezählten Tathandlungen, ohne dass ein konkreter Erfolg eintreten muss. Die umschriebenen Handlungen werden insofern als generell gefährlich angesehen, gerade weil sie typischerweise dazu geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören.

Eine in dem o. g. Urteil angedeutete, ähnliche Konstellation zeigt der Fall „Ernst Zündel“. Zündel, in Deutschland geboren und Ende der 50er Jahre nach Kanada ausgewandert, zählt zu den bekanntesten Neonazis im Internet und bezeichnet sich selbst als Revisionist. Er versucht zu beweisen, dass der von den Nationalsozialisten begangene Genozid an den Juden eine Propagandalüge der Siegermächte des zweiten Weltkrieges gewesen ist. Zündel äußert sein revisionistische Gedankengut indem „66 Fragen und Antworten über den Holocaust“ stellt und diese selbst beantwortet. Dazu bedient er sich namhafter Wissenschaftler[18] und versucht zu beweisen, dass der Massenvernichtung beispielsweise in Auschwitz oder Treblinka technisch nicht bzw. nicht in diesem Umfang möglich gewesen sei. Der Inhalt dieser Website wäre nach deutschem Strafrecht unstreitig gem. § 130 III als sog. Auschwitzlüge strafbar. Die Zündel- Seiten waren ursprünglich über den kalifornischen Server „WEBCOM“ abrufbar,[19] sie wurden jedoch am 29.09.1996 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert und durch Sperrung des Zugriffs auf den WEBCOM- Server durch T-Online beschränkt.[20] Dies hinderte Zündel aber nicht daran sein Material weiter zu verbreiten. Die Ohnmacht der Strafverfolgung wird insofern deutlich, als dass die Zündel- Seiten auch nach der Indizierung im WWW abrufbar blieben. Amerikanische Studenten, die für uneingeschränkte Meinungsfreiheit eintreten, haben die Seiten auf Universitätsrechner „gespiegelt“ („mirror sites“), wodurch diese nun im Zweifel unüberschaubar oft im Internet präsent sind.[21] Von den einschlägigen Seiten aus gelangt man schnell über Linksammlungen zu anderen Gleichgesinnten, so dass man sich schnell im Netzwerk der Revisionisten verfängt.[22] Dem Verfassungsschutz sind derzeit ca. 25 Internet-Seiten bekannt, die sich fast ausschließlich bzw. überwiegend mit „Revisionismus“ beschäftigen.[23] Hierzu gehören u.a. das amerikanische „Institute for Historical Review“ (IHR), das amerikanische „Committee for Open Debate On the Holocaust“ (CODOH), das australische „Adelaide Institute“ (s.o.), die französische „Association des Anciens Amateurs de Récits de Guerre et d´Holocauste“ (AAARGH), die amerikanische „Campaign of Radical Truth in History“, die britische „Focal Point Publication“ (David IRVING), die britische „Historical Review Press“ und die belgische „Vrij Historisch Onderzoek“ (VHO). Die einleuchtende Subsumtion der o. g. Inhalte unter den Tatbestand des § 130 soll aber nicht über die eigentliche Problemstellung, nämlich den „Internetbezug“ hinwegtäuschen. Dazu stellen sich zweierlei Fragen nämlich, ob und inwiefern deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar ist, da es sich in allen Fällen immerhin um im Ausland agierende Täter handelt, und ob ein Verbreiten oder Zugänglich machen von Schriften i. S. v. § 11 III vorliegt.[24]

b) Verwenden von Kennzeichen Verfassungswidriger Organisationen und Verbreiten von Propagandamitteln §§ 86, 86 a

Als weitere meist von Rechtsextremisten verwirklichte Internet- Straftaten kommen das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86 und das Verbreiten von Propagandamitteln § 86 a in Betracht. Auch hier wird überwiegend vom Ausland aus agiert, da dort entsprechende Handlungen teilweise durch die Meinungsfreiheit geschützt sind.[25] Insbesondere die amerikanische Neonazi- Organisation „Stormfront“[26], die Organisation „Front 14“[27] oder verschiedene skandinavische Gruppe stellen auf ihren Seiten typische Nazisymbole, ferner solche von Aufbauorganisationen, aber auch einschlägige Symbole neuerer rechtsextremer Gruppierungen dar. Insbesondere werden Wappen, Hakenkreuze, Abzeichen, Fahnen usw. in einer Art Galerie aufgelistet.[28] Ferner sind die „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei/Auslands- und Aufbauorganisation“ (NSDAP/AO) und das deutsche „Thule- Netz“ bekannt, das sich selbst als einen unabhängigen, überparteilichen Mailboxen- Verbund wähnt.[29] Auf der einschlägigen Homepage werden u.a. (teils verbotene) Veranstaltungen angekündigt, kommentiert oder angeregt. Ferner werden Berichte über strafrechtlich bereits verurteilte Neo- und Alt- Nazis dargestellt, kommentiert und angeprangert. Auch unterschwellige Botschaften oder pseudosatirische Beiträge gegen ethnische Minderheiten lassen insgesamt den Eindruck entstehen, dass hier das Gedankengut ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen fortgesetzt und damit propagiert werden soll, § 86 I Nr.4.[30] Die Betreiber der Seiten können sich angesichts der teils zynischen Begleitkommentare mithin nur schwer auf § 86 III oder den Schutz des Art.5 III GG berufen. Mittlerweile sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz zahlreiche „multi- linguistische“ Homepages rechtsextremistischer Organisationen in mindestens 21 europäischen Staaten bekannt, z.B. „British National Party“ oder „Radio Islam“ (von Schweden aus betrieben), in Nordamerika sind dies weit über hundert Homepages, z. T. von politisch rechten Organisationen.[31] Es stellt sich auch hier das Problem der Anwendung deutschen Strafrechts, da die Täter meist im Ausland agieren.

c) öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111

Neben den o. g. Betätigungen extremistischer Gruppen im Internet sind auch Straftaten nach § 111 denkbar, ohne dass es zwingend eines „Zwischen den Zeilen- Lesen“ (versteckte, unterschwellige Botschaften) bedarf. Strafgrund für den Tatbestand des § 111 ist die abstrakte Gefährlichkeit der qualifizierten Aufforderung an einen unbestimmten Personenkreis, auf die der Täter nach der Tatausführung keinen Einfluß mehr hat.[32]

So hatte sich auch 1998 der BGH mit Tatbestand der öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Zusammenhang mit dem Internet zu beschäftigen.[33] Dem Fall lag der Verdacht zugrunde, dass über die betreffende Homepage eines „S/M- Studio“ ein minderjähriges Kind für sadistische Handlungen (§§ 176, 176 a) angeboten werden sollte. Der BGH verneinte aber im Ergebnis den Tatbestand des § 111 aus mehreren Gründen. Zunächst habe sich der nachweisbare Inhalt der Anzeige auf der WWW- Seite nicht auf eine bestimmte Straftat bezogen bzw. auf ein in Aussicht genommenes Opfer konkretisiert. Ferner habe sich der Kontakt zwischen Beklagten und Zeugen nach der Kontaktaufnahme über die Internet- Seite auf eine Einzelperson konkretisiert und war damit nicht mehr öffentlich i. S. d. § 111. Der Fall zeigt aber, das eine öffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten via Internet grds. möglich bzw. nicht von vorn herein ausgeschlossen ist.

Nach Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz[34] finden sich seit einiger Zeit auf rechtsextremistischen anonymen Seiten vermehrt sog. „schwarze Listen“ oder „Hass- Seiten“, in denen politische Gegner und andere unliebsame Personen benannt und deren Adressen sowie Telefonnummern veröffentlicht werden, zumeist verbunden mit der ausdrücklichen oder unterschwelligen Aufforderung zur Gewaltanwendung. Das Ausmaß der Aktivitäten nimmt dabei eine neue Qualität durch Homepages an, auf denen offen zum Mord von Personen aufgerufen wurde. Allerdings lagen bislang keine Erkenntnisse vor, dass solchen Aufrufen Folge geleistet wurde. Im konkreten Fall forderte der vermeidlich anonyme Homepage-Betreiber unter der Bezeichnung „Davids Kampftruppe“ im Internet unter Auslobung einer Belohnung von 10.000,- DM zum Mord an seiner „Lieblings Zecke“ auf.[35]

d) Anleitung zu Straftaten § 130 a

Nach § 130 a macht sich strafbar, wer ein Schrift verbreitet, die geeignet ist, als Anleitung zu einer Katalogstraftat des § 126 I – Landfriedensbruch, Mord, Totschlag, Völkermord, schwere Körperverletzung, besonders schwere Delikte gegen die persönliche Freiheit (also §§ 234, 234a, 239a, 239b), sowie Raub und räuberische Erpressung oder gemeingefährliche Katalogverbrechen – zu dienen und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung einer solchen Tat zu fördern oder zu wecken.[36] Ob § 130 a I und II Nr.1 als abstraktes[37] oder potentielles[38] Gefährdungsdelikt einzuordnen ist, soll vorerst dahingestellt bleiben, da jedenfalls die tatsächliche Förderung der Bereitschaft anderer zur Tatbegehung nicht erforderlich ist und somit § 130 a I, II Nr.1 jedenfalls kein Erfolgsdelikt darstellt. Der Wortlaut („geeignet“) spricht aber für die spezielle Einordnung als potentielles Gefährdungsdelikt. Der Fall des § 130 a II Nr.2 ist jedenfalls nach einhelliger Auffassung abstraktes Gefährdungsdelikt.[39]

In diesem Zusammenhang wurden Fälle diskutiert, bei denen auf WWW– Seiten Anleitungen zum Bombenbau (126 I Nr.6 i. V. m. § 308) gefunden wurden, sog. „Anarchistische Kochbücher“ bzw. „Terroristenhandbücher“[40] Die Autoren bzw. Verfasser der Seiten weisen regelmäßig darauf hin, dass die Inhalte nicht als Aufforderung zur Umsetzung verstanden seien sollen. Ferner wirkt die „Sozialadäqanzklausel“ des § 86 III über den § 130 a III tatbestandsausschließend, sofern man sich hierauf berufen kann.[41]

Anfang 1999 ist es dem Verfassungsschutz gelungen, den 17jährigen „anonymen“ rechtsextremistischen Betreiber der Internet-Homepage „Der arische Ansturm“ zu identifizieren.[42] Die Internet- Seite wurde von Februar bis Dezember 1998 über einen amerikanischen Provider betrieben und enthielt insbesondere präzise deutschsprachige Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen und Bomben. Später konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung neben rechtsextremistischem Propagandamaterial zahlreiche Mittel zur Herstellung von Sprengstoff durch die Polizei sichergestellt werden.

e) öffentliche Billigung von Straftaten § 140 Nr. 2

Weiterhin ist die öffentliche Billigung von Straftaten gem. § 140 Nr.2 im Zusammenhang mit dem Internet denkbar. Der Tatbestand sanktioniert unabhängig vom Eintritt der konkreten Friedensstörung das öffentliche Billigen einer versuchten oder schon begangenen Katalogstraftat (§ 138 I Nr.1 bis 5 und § 126 I). Insofern genügt hier die „Eignung“ der Tat zur Friedensstörung, wohingegen diese nicht konkret einzutreten braucht, so dass § 140

Nr.2 ein potentielles Gefährdungsdelikt darstellt.[43]

Diesbezüglich (und im Hinblick auf § 130 a) sind auch Artikel der linksextremistischen Untergrundzeitschrift „Radikal“ zu erwähnen. Nach Angaben des Verfassungsschutzes wurden die inkriminierten Texte und Informationen gezielt nicht im Bundesgebiet sondern über ausländische Provider angeboten.[44] Im Fall „Radikal" waren die Inhalte über einen Provider in den Niederlanden[45] und USA (Philadelphia) frei online abrufbar im Internet.[46] Es stellt sich wieder die Frage nach der Anwendung deutschen Strafrechts.

f) Gewaltdarstellung bzw. -verherrlichung § 131

Wegen Gewaltdarstellung i.S.v. § 131 I und II macht sich strafbar, wer eine Schrift verbreitet, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt.[47] Allerdings kommen als Rechtfertigungsgründe nach § 131 III das Privileg der Berichterstattung und nach Art. 5 III GG die Kunstfreiheit in Betracht.[48] Diese ist jedoch nicht schrankenlos gewährt, so dass es einer Abwägung mit kollidierendem Grundrechtsgarantien bedarf.[49] Der Tatbestand der Gewaltdarstellung wird häufig unter dem Vorwand der Berichterstattung ausgenutzt. Dabei werden u. a. Bilder von Morden oder anderen grausamen, die Menschenwürde verachtenden Gewalttätigkeiten in das Netz eingespeist.[50] Jedoch ist für die Darstellung von Gewalttätigkeiten, die einem Menschen zugefügt werden, Voraussetzung, dass der Mensch noch lebt. Damit kann die Darstellung von Gewalttätigkeiten an Leichen (z.B. Nekrophilie oder Leichenzerstückelung) allenfalls Störung der Totenruhe nach § 168 darstellen.[51] Auch hier stellt sich das Problem der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, da die Darstellung und Verbreitung solcher Inhalte häufig vom Ausland aus vorgenommen werden. § 131 pönalisiert die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung für die Gesellschaft durch sozialschädliche Aggressionen und Hetze.[52]

g) sonstige Staatsgefährdungsdelikte §§ 90 a I, 90 b, 129, 129 a

Ferner sind Staatsgefährdungsdelikte - wie die Verunglimpfung des Staates

und seiner Symbole (§90aI) und die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b) - im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet- Diensten als Verbreitungsdelikte denkbar. Nach e. A. sollen die Formulierungen der verschiedenen Tathandlungen in §90aI („beschimpfen“, „verächtlich machen“, „verunglimpfen“) den konkreten Erfolg der Herabwürdigung der Bundesrepublik Deutschland als freiheitliche Demokratie bestimmen, so dass § 90a I ein reines Erfolgsdelikt darstellt.[53] Dieser Ansicht ist jedoch der Wortlaut entgegenzuhalten, der gerade keinen konkreten Erfolg voraussetzt. Es wird vielmehr in allen Tatvarianten lediglich eine gefährliche Handlung umschrieben.[54] § 90 b hingegen fordert, dass die Verunglimpfung der Verfassungsorgane seiner Art nach das Ansehen des Staates gefährdet, und stellt folglich ein konkretes Gefährdungsdelikt dar.[55]

Aufgrund lückenhafter, teils ineffektiver Kontrollmöglichkeiten bietet sich extremistischen Gruppen im Internet eine Plattform, um für derartige Organisationen zu werben. In Betracht kommen dabei sowohl die „Unterstützung“ krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen als auch aktive „Werbung“ für diese (§§ 129 I, 129 a III ). Hierbei ist das „Werben“ vom Erfolg unabhängige, mit Mitteln der Propaganda betriebene, abstrakt gefährliche, „bloße“ Tätigkeit.[56] Die Tathandlung „Unterstützen“ hingegen muß darauf gerichtet sein, den Fortbestand oder die Ziele derartiger Vereinigungen zu fördern. Sofern also die Handlung des Täters („Unterstützender“) den Vereinigungen vorteilhaft ist oder deren Mitglieder in ihrem Tatentschluss bestärkt,[57] liegt hierin zwar ein Erfolg, dieser soll aber nach überwiegender Ansicht nicht i. S. e. tatbestandsmäßigen Erfolges anzusehen sein, wodurch diese Tatvariante ein abstrakten Gefährdungsdelikt ist.[58] Allerdings sollen Unterstützungshandlungen aus dem Ausland via Internet u. U. einen „Zwischenerfolgsort“ im Inland begründen können.[59] M. E. scheint dies zunächst auf den ersten Blick sehr ergebnisorientiert konstruiert. Entweder man sieht in der Unterstützungshandlung ein Tätigkeitsdelikt ohne gedanklich abgrenzbaren Außenwelterfolg, oder es wird hingegen eine tatsächlich vorteilhafte Förderung bzw. Bestärkung der Vereinigung als tatbestandsmäßiger Erfolg gefordert. Dies wäre aber eine extensive Wortlautauslegung der §§ 129, 129 a III zu Lasten exterritorial agierender Täter (§§ 3, 9). Richtig und konsequent ist es m. E., das Unterstützen krimineller Vereinigungen zunächst als abstraktes Gefährdungsdelikt[60] zu behandeln.

2) Delikte gegen die persönliche Ehre §§ 185 ff

Im Hinblick auf das zu Beginn erwähnte Urteil des BGH kommen Beleidigungsdelikte nach §§ 185 ff als „internetfähige“ Straftaten in Betracht. Die Beleidigung gem. § 185 fordert die vorsätzliche Kundgabe einer Miß- bzw. Nichtachtung als Tathandlung, wobei zwischen drei verschiedene Begehungsvarianten zu unterscheiden ist (Werturteile ggü. Beleidigten bzw. Dritten, unwahre Tatsachenbehauptung ggü. Beleidigten). Der tatbestandliche Erfolg der Verletzung der inneren bzw. äußeren Ehre tritt mit Zugang des beleidigenden Inhalts bei den o. g. Personen (Beleidigter, Dritter) ein, sofern diese die Äußerung als Beleidigung zur Kenntnis nehmen und als solche verstehen.[61] Die Beleidigung ist damit Erfolgsdelikt.

Die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung (§§ 186 – 188) beschreiben abstrakt Äußerungen, die jeweils dazu geeignet sein müssen, dem Opfer einen „Image- Verlust“ zuzufügen, d.h. die Eignung „verächtlich zu machen“, „in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen“, „Kreditgefährdung“, „Erschweren des öffentlichen Wirkens“. Diese Tathandlungen sollen nach h. M. abstrakt gefährlich sein.[62] Sofern man aber die Gruppe der potentiellen Gefährdungsdelikte anerkennt, muß man m. E. auch konsequent an das Tatbestandsmerkmal „geeignet“ anknüpfen und die Handlungen als vom Gesetzgeber generell gefährlich vermutet ansehen. Andernfalls würde hier ein redaktioneller Fehler im Gesetzeswortlaut vorliegen. Jedenfalls setzen die §§ 186 – 188 im Tatbestand keinen konkreten Erfolgseintritt voraus.

3) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 184 I, III

Inhalte, die als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sanktioniert werden, finden wegen der Anonymität des Internets hier einen großen Absatzmarkt. Insofern sind die internationalen Bemühungen zur Angleichung der Strafvorschriften bzgl. kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 III i. V. m. IV, V) begrüßenswert.[63] Aber auch die Errichtung länderübergreifender, staatsunabhängiger „Selbstkontrollgremien“ und Interessenverbände, in denen sich verschiedene Internetprovider und User zusammengeschlossen haben, tragen insgesamt durch selbst auferlegte Verhaltenskodizes („codes of conduct“) nicht unerheblich zur Verhinderung der Verbreitung o. g. inkriminierter Inhalte bei.[64] Im Tatbestand des § 184 wird zwischen „einfacher“ (Abs.1) und „harter“ (Abs.3 i. V. m. Abs. 4, 5) Pornographie unterschieden.[65] In Abs.1 ist insbesondere das „Zugänglich- machen“, „Anbieten“, „Verbreiten“ u. s. w. „einfacher“ pornographischer Schriften beschrieben. Abs.3 verbietet den Vertrieb pornographischen Materials in den dort dargestellten Formen, nämlich sexuelle Gewalttätigkeiten, pädophile und sodomistische Darstellungen.[66] Der Tatbestand der Verbreitung pornographischer Schriften ist insgesamt als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und fordert daher nicht den Eintritt eines konkreten Erfolges.[67] In diesem Zusammenhang ist ein aufsehenerregendes Urteil des AG München zum Fall „Felix Somm, CompuServe Deutschland GmbH“ erwähnenswert.[68]

II) Tatbestandsübergreifende Probleme - Versuch der Kategorisierung

Da sich die Delikte in bestimmten Merkmalen gleichen - wie „Eignung“, „Schriftenbegriff“ (§ 11III), „Zugänglichmachen“ oder „Verbreiten“- sollen nun auch die spezifischen Problemstellungen im Zusammenhang mit dem Internet tatbestandsübergreifend und zusammenfassend diskutiert werden.

1) Einteilung der Delikte anhand bestimmter Kriterien

a) nach Beziehung zwischen Handlung und Erfolg

Nach der Beziehung zwischen Handlung und Erfolg lassen sich die Delikte zunächst in Erfolgs- und (schlichte) Tätigkeitsdelikte einteilen.[70] Die Unterteilung ist diesbezüglich insofern sinnvoll, als dass für die Begründung der Anwendung deutschen Strafrechts nach §§ 3 ff, 9 unterschiedliche Kriterien (Begehungs-, Erfolgsort usw.) entscheidungserheblich sind.[69]

aa) Erfolgsdelikte

Die Erfolgsdelikte setzen in ihrem Tatbestand den Eintritt eines von der Tathandlung als solcher gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt voraus.[71] Es muss einerseits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg vorliegen (Kausalzusammenhang) und der Vorsatz muss sich auch in wesentlichen Zügen auf den Kausalverlauf erstrecken. Erfolgsdelikte können Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte sein, wobei jedoch der Begriff „Erfolgsdelikt“ nicht als Oberbegriff verstanden werden soll. Die Unterteilung wird aufgrund unterschiedlicher Kriterien vorgenommen, wodurch Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte jeweils einen unterschiedlichen tatbestandsmäßigen Erfolg aufweisen.

bb) schlichte Tätigkeitsdelikte

Bei den (schlichten) Tätigkeitsdelikten hingegen ist der Unrechtstatbestand bereits verwirklicht, wenn die im Gesetz umschriebene Handlung vorgenommen wurde. Die Tatbestände beschreiben ein schlichtes aktives Tun, zu dem ein über dieses Tun hinausgehender Erfolg nicht einzutreten braucht.[72] Angeknüpft an das Kriterium der Beziehung zwischen Handlung und Erfolg sind Tätigkeitsdelikte damit diejenigen Delikte, die nicht Erfolgsdelikte sind (Negativabgrenzung). Damit sind m. E. die abstrakten und potentiellen Gefährdungsdelikte denklogisch den Tätigkeitsdelikten zuzuordnen, wobei dies wieder nicht als Oberbegriff verstanden werden kann.

b) nach Intensität der Beeinträchtigung des Schutzobjektes

Hinsichtlich der Intensität der Beeinträchtigung des betroffenen Handlungsobjektes wird zwischen Verletzungsdelikten und Gefährdungsdelikten (abstrakte, konkrete, potentielle) unterschieden.[73]

aa) Verletzungsdelikte

Der Tatbestand eines Verletzungsdelikts erfordert die Schädigung des jeweiligen Schutzobjektes, wobei eine reale Werteinbuße vorliegen muss.[74] Mithin stellen Verletzungsdelikte auch Erfolgsdelikte dar, die nicht „lediglich“ eine konkrete Gefährdung für das Schutzobjekt sondern darüber hinaus eine tatsächliche Werteinbuße fordern. Danach ist § 185 Verletzungsdelikt (Ehrverletzung). Folgt man der o. g. Ansicht, ließe sich § 90 a I seiner Struktur nach den Erfolgsdelikten zuordnen. M. E. wird hier aber nicht die konkrete Verletzung oder Gefährdung eines Schutzobjektes pönalisiert, die umschriebenen Handlungen sind vielmehr abstrakt gefährlich.

bb) Gefährdungsdelikte

Bei Gefährdungsdelikten genügt das Herbeiführen einer Gefahrenlage, wobei man abstrakte, konkrete und potentielle unterscheidet.

α) konkrete Gefährdungsdelikte

Bei den konkreten Gefährdungsdelikten muss die Gefahr im Einzelfall konkret in Erscheinung getreten sein, die Verletzung des Schutzobjektes muss hingegen nicht erfolgt sein. Konkrete Gefahr meint hierbei einen Zustand, bei dem die nicht fernliegende Möglichkeit der Verletzung eines konkreten Objekts besteht.[75] § 90 b beschreibt das „Verunglimpfen“ von Verfassungsorganen „... in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise...“ und ist damit den konkreten Gefährdungsdelikten zuzuordnen.

β) abstrakte Gefährdungsdelikte

Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten beruht die Strafbarkeit hingegen auf der gesetzlichen Vermutung, dass bestimmte Verhaltensweisen für das Schutzobjekt generell oder typischerweise gefährlich sind.[76] Der Tatbestand dieser Delikte verlangt nicht den Eintritt einer bestimmten Gefahr, sondern knüpft vielmehr an ein bestimmtes Tun an, das leicht eine konkrete Gefahr auslösen kann. Zu den abstrakten Gefährdungsdelikten gehören daher u.a. die hier behandelten §§ 86, 86 a, 111, 184 I, 184 III i. V. m. IV, V, 130 a II Nr.2, 131 sowie m.E. auch die §§ 90 a I, 129, 129 a III (streitig s.o.).

γ) potentielle Gefährdungsdelikte

Teils als Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte, aber auch als eigenständige Deliktsgruppe behandelt, sind die potentiellen Gefährdungsdelikte zu nennen (=„abstrakt- konkrete“, ,,besonders abstrakte“). Sie sind keine Erfolgsdelikte. Zum Tatbestand soll die generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat bzw. des Tatmittels gehören, der Eintritt einer konkreten Gefahr ist hingegen nicht Tatbestandsmerkmal.[77] Folglich lassen sich m. E. die potentiellen Gefährdungsdelikte dogmatisch den abstrakten Gefährdungsdelikten zuordnen.[78] Die generelle Gefährlichkeit der Handlung wird insofern durch das Tatbestandsmerkmal „Eignung“ umschrieben.[79] Ob es der weiteren formellen Trennung zwischen abstrakten und potentiellen Gefährdungsdelikten überhaupt bedarf, kann jedenfalls für die aufgeworfenen Fragen dahingestellt bleiben, da bei beiden Deliktstypen eine konkrete Gefahr für die im Tatbestand genannten Schutzobjekte jedenfalls dem Wortlaut nach nicht einzutreten braucht. Demnach sind §§ 130 I, III; 130 a I, II Nr.1; 140 Nr.2 potentielle Gefährdungsdelikte, da hier Handlungen bezeichnet sind, die zur Gefährdung der Störung des öffentlichen Friedens „geeignet“ sind. Konsequent müssten dann aber m. E. auch die §§ 186, 187, 188 als potentielle Gefährdungsdelikte behandelt werden.[80]

2) Schriftenbegriff § 11 III

Den o. g. Verbreitungs- und Äußerungsdelikten ist überwiegend gemein, dass sie als Tatmittel Schriften i.S.v. § 11 III voraussetzen. „Schriften“ sind nach der Rspr. solche stofflichen Zeichen, die eine Gedankenäußerung in Buchstaben, Zeichen oder Bildern verkörpern und sinnlich wahrnehmbar sind.[81] Der Schriftenbegriff ist der praktisch häufigste Anwendungsfall der „Darstellung“, welcher wiederum als Oberbegriff der in § 11 III aufgezählten Kommunikationsgegenstände anzusehen ist.[82] Der alte Streit darüber, ob Daten im Internet überhaupt unter den Schriftenbegriff fallen können, ist heute weitestgehend obsolet. Wie sich aus der durch Art.4 des IuKDG vom 22.07.1997 geänderten Vorschrift des § 11 III StGB neu ergibt, stehen den Schriften nunmehr – neben Ton- und Bildträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen – auch Datenspeicher gleich.[83] Damit sind Vorschriften, die ihrem Wortlaut nach Schriften als Tatmittel voraussetzen und damit auf § 11 III verweisen, auch auf mittels digitalisierter Darstellungen begangene, „internetfähige“ Distanzdelikte anwendbar. Sofern Daten auf festen elektronischen Speichermedien (CD- Rom, Disketten etc.) dauerhaft gesichert sind, ergeben sich keine Probleme. Streitig ist aber die Behandlung von Sachverhalten, bei denen der Urheber strafbare Inhalte lediglich „online“ verfasst oder aber der User die Inhalte lediglich auf seinem Bildschirm darstellt, ohne diese zu speichern. Hier handelt es sich scheinbar um flüchtige Speicher, so dass fraglich ist, ob das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllt ist. Die Fallkonstellationen erweisen sich bei näherem Hinsehen aber nur noch als Scheinproblem. Von Altenhain wurde vertreten, dass reine Bildschirmanzeigen unproblematisch Schriften i.S.v. § 11 III darstellen sollen.[84] Die Dauerhaftigkeit bzw. „Flüchtigkeit“ der Bildschirmanzeige hinge dann von der jeweiligen Zeit der Anzeige durch den Nutzer ab, je nachdem wie lange er den Inhalt anzeigen lassen will. Auf die Kritik der Gegenansicht, dass diese Lösung zu Zufallsergebnissen oder zwangsläufig willkürlichen Beurteilungsmaßstäben führe bzw. auf das Erfordernis der hinreichend stofflichen Verkörperung weitestgehend verzichte, wird argumentiert, dass auch Papier zerrissen, Tonbänder gelöscht oder Festplatten überschrieben werden können[85] Dieses Argument greift jedoch nicht, da letztlich jedes Medium vernichtet werden kann, ohne dass die ursprünglich intendierte Dauerhaftigkeit der Erklärung geklärt wäre. Die wohl h. M.[86] geht i.a. von dem Erfordernis der hinreichenden dauerhaften stofflichen Verkörperung aus. Sieber stützt dies einerseits auf die historische Entwicklung der Norm, andererseits ergebe sich dies aus dem Rückschluss auf § 74, der die Einziehung von Darstellungen i.S.v. § 11 III regelt. Da die Einziehung aber nur an körperlichen Gegenständen möglich sei, müsse § 11 III wie folgt interpretiert werden. Die Daten sind vor ihrem Abruf auf dem Datenträger des Dienstanbieters im „Proxy- Cache“ zwischengespeichert. Beim Abruf der Seite werden die Daten auf dem Client- Rechner im Arbeitsspeicher zur Darstellung auf dem Bildschirm zwischengespeichert.[87] Damit sei dem Erfordernis der hinreichend dauerhaften Verkörperung genügt.[88] Darüber hinaus stellt Hilgendorf[89] klar, dass nicht das Medium selbst, auf dem die Gedankenkeninhalte gespeichert würden, die Darstellung i.S.v. § 11 III sei, sondern dieses nur Träger des maßgeblichen Inhalts sei. Die ununterbrochenen „Echtzeitübertragungen“ („Liveübertragungen“) sollen aber jedenfalls nach ganz h.M. nicht unter den Begriff des Datenspeichers fallen.[90] Der „normale“ Nutzer habe regelmäßig keinen Zugriff auf den Datenfluss. Daher sollen die Daten im reinen Datenfluss typischerweise nicht „von gewisser Dauer“ sein. Es ist zwar technisch möglich, dass die Datenpakete, die sich einen Bruchteil von Sekunden im Datennetz befinden, durch Unterbrechung der Übertragung isoliert werden können, um dann bestimmte Informationen zu extrahieren, dies stellt aber nicht den Regelfall und damit zugegebenermaßen einen künstlichen Eingriff dar. Der Gesetzgeber hat i. E. bewusst darauf verzichtet, lediglich kurzfristige Zwischenspeicherungen als Datenspeicher anzunehmen.[91] Geht man also vom Normalfall und der Intention des Gesetzgebers aus, ergeben sich (nach Änderung des § 11 III) grundsätzlich keine materiell- rechtlichen Probleme bzgl. des Schriftenbegriffs im Internet mehr.[92] Folgt man der wohl h. M., dann ist übrigens eine solch extensive Auslegung des Schriftenbegriffs, wie sie Altenhain vornimmt, auch gar nicht notwendig, da die inkriminierten Inhalte schon vor Kenntnisnahme durch den User auf dem Rechner des Dienstanbieters, spätestens aber nach Abruf im Speichercache des Users hinreichend dauerhaft erfassbar sind und insofern keine Strafbarkeitslücken zu erwarten sind.

3) „Verbreiten“ und „zugänglich machen“ von strafbaren Inhalten

Die meisten der o. g. Delikte setzen voraus, dass die strafbaren Inhalten „verbreitet“ bzw. „zugänglich gemacht“ wurden. Hierbei meint „zugänglich machen“, dass der Anbieter einem anderen die Möglichkeit eröffnet, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen.[93] Es ist aber gleichgültig, ob vom Inhalt auch tatsächlich Kenntnis genommen wurde.[94] Das „Zugänglichmachen“ wäre „öffentlich“, wenn es einem größeren, individuell nicht feststehenden Personenkreis zugänglich wäre.[95] Selbst in geschlossenen Personenkreisen soll eine demselben zugänglich gemachte Darstellung dann öffentlich sein, wenn ein problemloser Betritt zur Gruppe möglich ist,[96] etwa in einem virtuellen „Chat- room“. Dies bedeutet i. E., dass das Ablegen digitalisierter Informationen auf einem Server ein „Zugänglichmachen“ darstellt. Sind Daten ferner weltweit frei (problemlos) verfügbar, liegt „öffentliches Zugänglichmachen“ vor.

[...]


[1] Kenntnisse über Begriff, historische Entwicklung und Funktionsweise des Internet werden im Folgenden vorausgesetzt; näher dazu Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, Seiten 4 - 27; Lehle, Der Erfolgsbegriff, Seiten 10-15; Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, Seiten 21-36 .

[2] Sieber JZ 1996, 429.

[3] BGH, Urteil v. 12. Dezember 2000 1 StR 184/00, Recherche vom 18.09.01: http://www.caselaw.de/caselaw.dll?DocumentShow&3144&none; s.a. NJW 2001, 624.

[4] BGH aaO Urteil Rn.31 f; ebenfalls MMR 2001, 228 ff, CR 2001, 260 ff.

[5] BGH aaO Urteil Rn.27 ff und Rn.33 ff .

[6] Revisionisten: Rechtsextremisten, die den Massenmord an Juden im III. Reiche leugnen.

[7] BGH aaO Urteil Rn.25 .

[8] Leitsatz des BGH, Urteil aaO Rn.10 .

[9] Http://www.verfassungsschutz.de/publikationen/gesamt/page01.html vom 18.06.2001.

[10] Holznagel / Kussel, MMR 2001, 347 .

[11] z.B. Telnet, FTP, Gopher, E-Mail, News, insbesondere WWW .

[12] Lehle, Der Erfolgsbegriff, S.16 .

[13] Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe Bündnis 90 / DIE GRÜNEN BTDrS 12/6711, S.1 .

[14] BTDrS 12 /6853, S.24.

[15] Lenckner in Sch / Sch, § 130 Rn.1a .

[16] Fischer in Tr / Fi, § 130 Rn..1 a.

[17] Fischer in Tr / Fi, § 130 Rn..17 f.

[18] S. auf der Zündel- Home- Page: „Leuchter—Report / Ende eines Mythos“

[19] Vor September 1996 abrufbar über http:// www.webcom.com/ezundel .

[20] Lehle, Der Erfolgsbegriff, S.18; Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, S. 42 .

[21] Z. B. http://www.zundelsite.org/ - Recherche vom 25.09.2001., mirror site auch abrufbar unter http://www.lebensraum.org Recherche vom 06.09.2001

[22] Z. B. Website der Organisation „Vrij Historisch Onderzoek“ (VHO), http://www.vho.org. Artikel (News) und weitergehenden Links zu einschlägigen Seiten.

[23] Http://www.verfassungsschutz.de/publikationen/gesamt/page01.html#Ausländia .

[24] Zusammenfassend sogleich, da es sich um tatbestandsübergreifende Probleme handelt .

[25] Sieber, Kinderpornographie, Jugendschutz und Providerverantwortlichkeit, S.32.

[26] Http://www.stormfront.org Recherche vom 20.09.2001 .

[27] Http://www.front14.org Recherche vom 22.09.2001 .

[28] Insofern kommen mehrere Tatvarianten des § 86 a StGB in Betracht.

[29] Http://www.thulenet.com Recherche vom 06.09.2001 .

[30] Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, Seite 48 .

[31] Http://www.verfassungsschutz.de/publikationen/gesamt/page01.html# #Ausländi ; s.o.

[32] Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, S. 61 .

[33] BGH Urteil vom 07.04.1998 – 1 StR 801/97 (LG Traunstein), MMR 1999, S.29 .

[34] Http://www.verfassungsschutz.de/publikationen/gesamt/page01.html#Strafbarea ; s.o.

[35] Http://www.verfassungsschutz.de/publikationen/gesamt/page01.html#Identifia .

[36] Vgl. SK- Rudolphi § 130 a, Rn.3 ff .

[37] SK- Rudolphi § 131, Rn.1 .

[38] Fischer in Tr / Fi, § 130 a Rn.5, Tröndle in Tr / Fi, vor § 13 Rn.13 a.

[39] Lenckner in Sch / Sch, § 130a Rn.2 .

[40] Datei: „The big book of mischief“ bzw. „The Terrorist’s Handbook “; siehe dazu Beschluss des BayOLG vom 11.11.1997 – 4 StR 232/97 NJW 1998, S.1087 .

[41] Fischer in Tr / Fi, § 130 a Rn.13 und § 86 Rn.11 .

[42] Http://www.verfassungsschutz.de/publikationen/gesamt/ page01.html#Identifia

[43] Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, S. 80 .

[44] http://www.verfassungsschutz.de/arbeitsfelder/links/page.html#5a vom 05.06.01 .

[45] XS4all (= access for all ; Zugang für jedermann); http://www.xs4all.nl/~tank/radikal/ .

[46] Ausführlich Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, S. 58 ff.

[47] SK- Rudolphi § 131, Rn.3 ff .

[48] Fischer in Tr / Fi, § 131 Rn..11 ff.

[49] Fischer in Tr / Fi, § 131 Rn..13.

[50] Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, S. 66.

[51] S. http://www.rotten.com : Homepage mit zahlreichen Bilder von grausamen Tötungen.

[52] Fischer in Tr / Fi, § 131 Rn..3 .

[53] Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, S.133; stützt sich auf BGHSt 7, 111 (113).

[54] Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, S. 70 .

[55] Fischer in Tr / Fi, § 90 b Rn.3 .

[56] BGHSt 28, 26 (27); Fischer in Tr / Fi, § 129 Rn.4c.

[57] BGHSt 28, 26 (26); 33, 16 (17).

[58] Fischer in Tr / Fi, § 129 a Rn.6 i. V. m. § 129 Rn.4b; s. a. Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, S.75; anders hingegen Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, S.134 => sieht hier ein Erfolgsdelikt.

[59] Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, S.76 .

[60] Tröndle in Tr / Fi, § 129 Rn.1b.

[61] Tröndle in Tr / Fi, § 185 Rn.1a, 2, 10, 15.

[62] Tröndle in Tr / Fi, vor § 13 Rn.13a.

[63] Geleitwort Däubler-Gmelin in Sieber, Kinderpornographie, Jugendschutz und Providerverantwortlichkeit, S. III.

[64] Sieber, Kinderpornographie, Jugendschutz und Providerverantwortlichkeit, S.55 ff.

[65] Tröndle in Tr / Fi, § 184 Rn.4

[66] Tröndle in Tr / Fi, § 184 Rn.35 –37 .

[67] Lenckner in Sch / Sch, § 184 Rn.3 .

[68] AG München, Urteil vom 28.05.1998, CR 1998, 500 ff ; NJW 1998, 2836 ff .

[69] s.u. E) Anhang: schematische Darstellung für die Einteilung der Delikte.

[70] Wessels, AT, Rn.21 .

[71] Wessels, AT, Rn.22; Tröndle in Tr / Fi, vor § 13 Rn.13, 15.

[72] Tröndle in Tr / Fi, vor § 13 Rn.13 .

[73] Tröndle in Tr / Fi, vor § 13 Rn.13 a.

[74] Wessels, AT, Rn.26; Lenckner in Sch / Sch, Vorbem. §§ 13 ff, Rn.129 .

[75] Cramer in Sch / Sch, Vorbem. §§ 306 ff, Rn.5; RGSt 30, 179.

[76] Roxin, AT, § 11 Rn.119, s.a. BGHSt 26, 121.

[77] Tröndle in Tr / Fi, vor § 13 Rn.13 a.

[78] I. E. auch Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, Seite 131 .

[79] Lenckner in Sch / Sch, § 130 Rn.11, 179, s.a. Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, S. 54 .

[80] Nach h. M. sind hierin wohl „abstrakte Gefährdungsdelikte“ zu sehen, Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, S.82 f; Lenckner in Sch / Sch, § 186 Rn.17, Tröndle in Tr / Fi, § 186 Rn.15, ist aber m.E. inkonsequent, wg. Wortlaut „geeignet“.

[81] BGHSt 13, 375 (376).

[82] Lackner in La / Kü, § 11 Rn.28; Tröndle in Tr / Fi, § 11 Rn.39.

[83] Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das IuKDG, RegE BT-DrS 13 / 7385 vom 09.04.1997, S.36 .

[84] Altenhain, CR 1997, 495; AG München zum Fall „Felix Somm, CompuServe Deutschland GmbH“, Urteil vom 28.05.1998, CR 1998, 500 (502); NJW 1998, 2836 .

[85] Altenhain, CR 1997, 495 f .

[86] Lackner in La / Kü, § 11 Rn.28, Tröndle in Tr / Fi, § 11 Rn.44, insbes. Sieber, der schon vor Inkrafttreten des IuKDG zu diesem Problem Stellung bezog; JZ 1996, 494.

[87] Erläuterung zu Fachbegriffen und Funktionsweise der Übertragung mittels TCP/IP: Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, S.11-16, 24 f, 64.

[88] Sieber JZ 1996, 494; Derksen, NJW 1997, 181.

[89] Hilgendorf, JuS 1997, 329.

[90] Tröndle in Tr / Fi, § 11 Rn.42 a .

[91] RegE aaO BT-DrS 13 / 7385 .

[92] I.E. auch Preuße, Informationsdelikte im Internet, S. 140 – 143 .

[93] BGH NJW 1976, 1984; Hinterseh, JurPC 1996, 465; Derksen, NJW 1997, 1881 .

[94] Tröndle in Tr / Fi, § 184 Rn.39 .

[95] Derksen, NJW 1997, 1882; Sieber JZ 1996, 495 .

[96] BGHSt 13, 257 (258); Derksen NJW 1997, 1882; Sieber JZ 1996, 496 .

Final del extracto de 44 páginas

Detalles

Título
Strafbarkeit inkriminierter Inhalte auf im Ausland befindlichen Servern nach deutschem Strafrecht
Universidad
European University Viadrina Frankfurt (Oder)  (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht)
Curso
Seminar zum Wahlfach Strafrechtspflege im Wintersemester 2001 / 02: Computer und Datennetzkriminalität
Calificación
17 Punke - sehr gut
Autor
Año
2002
Páginas
44
No. de catálogo
V10506
ISBN (Ebook)
9783638169080
ISBN (Libro)
9783638841924
Tamaño de fichero
782 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Medienstrafrecht
Citar trabajo
Dr. Veit Busse-Muskala (Autor), 2002, Strafbarkeit inkriminierter Inhalte auf im Ausland befindlichen Servern nach deutschem Strafrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10506

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Strafbarkeit inkriminierter Inhalte auf im Ausland befindlichen Servern nach deutschem Strafrecht



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona