Die zunehmend technische Vernetzung von Computern und die damit einhergehende exponentielle Ausbreitung der im Netz verfügbaren Informationen hat das Internet in jüngerer Vergangenheit zu dem Medium des Kommunikationszeitalters gemacht, mit dem der Einzelne sich nicht nur ein nahezu grenzenloses Informationsangebot erschließen sondern auch grenzüberschreitend weltweit kommunizieren kann.1 Dies eröffnet gesellschaftliche und wirtschaftliche Perspektiven von unüberschaubarem Ausmaß, es wirft zugleich bislang rechtlich ungeklärte bzw. umstrittene Fragen auf.2 Die Bedeutung des Internet wird mit der Zunahme von Computern in privaten Haushalten - bei sinkenden Preisen und vereinfachter Bedienbarkeit - künftig weiterhin stetig zunehmen. Allerdings sind mit dieser positiven Entwicklung auch weniger erfreuliche Begleiterscheinungen verbunden, da auch Straftäter die Möglichkeiten erkannt haben, die ihnen das Internet bietet. Das weltweite Datennetz ist ein Bereich, in dem die Einstellung strafbarer Inhalte durch nationale Gesetze nicht effizient verhindert oder geahndet werden kann, was einen nahezu unkontrollierbaren Informationsfluss ermöglicht. Welche strafrechtlichen Probleme hiermit verbunden sind, soll ein jüngst höchstrichterlich entschiedener Fall verdeutlichen.3 [1 Kenntnisse über Begriff, historische Entwicklung und Funktionsweise des Internet werden im Folgenden vorausgesetzt; näher dazu Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, Seiten 4 - 27; Lehle, Der Erfolgsbegriff, Seiten 10-15; Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, Seiten 21-36; 2 Sieber JZ 1996, 429; 3 BGH, Urteil v. 12. Dezember 2000 1 StR 184/00, Recherche vom 18.09.01: http://www.caselaw.de/caselaw.dll?DocumentShow&3144&none; s.a. NJW 2001, 624.]
Inhaltsverzeichnis
A) Problemstellung, BGH Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184 / 00
I) Der Sachverhalt
II) Das Problem
B) Typische Straftaten im Internet
I) einzelne Delikte und Beispiele
1) Delikte gegen die öffentliche Ordnung und staatsgefährdende Delikte
a) Volksverhetzung (Auschwitzlüge) § 130
b) Verwenden von Kennzeichen Verfassungswidriger Organisationen und Verbreiten von Propagandamitteln §§ 86, 86 a
c) öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111
d) Anleitung zu Straftaten § 130 a
e) öffentliche Billigung von Straftaten § 140 Nr. 2
f) Gewaltdarstellung bzw. –verherrlichung § 131
g) sonstige Staatsgefährdungsdelikte §§ 90 a I, 90 b, 129, 129 a
2) Delikte gegen die persönliche Ehre §§ 185 ff
3) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 184 I, III
II) Tatbestandsübergreifende Probleme - Versuch der Kategorisierung
1) Einteilung der Delikte anhand bestimmter Kriterien
a) nach Beziehung zwischen Handlung und Erfolg
aa) Erfolgsdelikte
bb) schlichte Tätigkeitsdelikte
b) nach Intensität der Beeinträchtigung des Schutzobjektes
aa) Verletzungsdelikte
bb) Gefährdungsdelikte
a) konkrete Gefährdungsdelikte
ß) abstrakte Gefährdungsdelikte
?) potentielle Gefährdungsdelikte
2) Schriftenbegriff § 11 III
3) „Verbreiten“ und „zugänglich machen“ von strafbaren Inhalten
C) Anwendbarkeit deutschen Strafrechts - Strafverfolgungskompetenz
I) Prinzipien des deutschen Internationalen Strafrechts
1) Territorialitätsprinzip
2) Flaggenprinzip
3) aktives Personalitätsprinzip
4) Schutzgrundsätze (Realprinzip, passives Personalitätsprinzip)
5) Weltrechtsgrundsatz (Universalprinzip)
6) Grundsatz der Stellvertretenden Strafrechtspflege
7) Ubiquitätsgrundsatz
II) Der strafrechtliche Erfolgsbegriff
1) Allgemeines
2) deliktsspezifische Erfolgsbestimmung
a) Erfolgsdelikte, Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte
b) Tätigkeitsdelikte, abstrakte und potentielle Gefährdungsdelikte
aa) erfolgsbejahende Ansicht
bb) Gegenansicht
cc) vermittelnde Ansicht: „Tathandlungserfolg“
dd) Stellungnahme
c) Zwischenergebnis
3) Konsequenz für die untersuchten Tatbestände
III) Einschränkung des Ubiquitätsprinzips
1) subjektivierende Auslegung, teleologische Reduktion des § 9
2) Territoriale Spezifizierung
3) Anlehnung an § 7
4) geltende Regelungen § 17 StGB, Art.296 EGStGB, § 153 c II StPO
5) Beschränkung des Anwendungsbereichs de lege ferenda
6) Stellungnahme
D) Ausblick
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit untersucht die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf inkriminierte Inhalte, die von im Ausland betriebenen Servern über das Internet abrufbar sind. Hierbei liegt der Fokus auf der Frage, ob der Straftatbestand des § 9 StGB (Tatort) durch den bloßen Abruf solcher Inhalte im Inland erfüllt ist und welche dogmatischen Hürden sich insbesondere bei abstrakten Gefährdungsdelikten ergeben.
- Analyse der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Internetdelikten.
- Untersuchung der tatortbegründenden Wirkung des § 9 StGB für Distanzdelikte.
- Kategorisierung von Internet-Straftaten nach dogmatischen Kriterien (Erfolgsdelikte, Gefährdungsdelikte).
- Diskussion von Lösungsansätzen zur Einschränkung des Ubiquitätsprinzips.
- Kritische Würdigung der Rechtsprechung, insbesondere des BGH-Urteils zum 1 StR 184/00.
Auszug aus dem Buch
A) Problemstellung, BGH Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184 / 00
Die zunehmend technische Vernetzung von Computern und die damit ein hergehende exponentielle Ausbreitung der im Netz verfügbaren Informationen hat das Internet in jüngerer Vergangenheit zu dem Medium des Kommunikationszeitalters gemacht, mit dem der Einzelne sich nicht nur ein nahezu grenzenloses Informationsangebot erschließen sondern auch grenzüberschreitend weltweit kommunizieren kann. Dies eröffnet gesellschaftliche und wirtschaftliche Perspektiven von unüberschaubarem Ausmaß, es wirft zugleich bislang rechtlich ungeklärte bzw. umstrittene Fragen auf. Die Bedeutung des Internet wird mit der Zunahme von Computern in privaten Haushalten - bei sinkenden Preisen und vereinfachter Bedienbarkeit - künftig weiterhin stetig zunehmen. Allerdings sind mit dieser positiven Entwicklung auch weniger erfreuliche Begleiterscheinungen verbunden, da auch Straftäter die Möglichkeiten erkannt haben, die ihnen das Internet bietet. Das weltweite Datennetz ist ein Bereich, in dem die Einstellung strafbarer Inhalte durch nationale Gesetze nicht effizient verhindert oder geahndet werden kann, was einen nahezu unkontrollierbaren Informationsfluss ermöglicht. Welche strafrechtlichen Probleme hiermit verbunden sind, soll der folgende, jüngst höchstrichterlich entschiedene Fall verdeutlichen.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Problemstellung, BGH Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184 / 00: Einführung in die technische Relevanz des Internets für die Kriminalität und Darstellung der Problematik anhand eines BGH-Urteils zu inkriminierten Inhalten auf ausländischen Servern.
B) Typische Straftaten im Internet: Detaillierte Betrachtung verschiedener Deliktsgruppen wie Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln und Beleidigungsdelikten sowie deren dogmatische Kategorisierung als Gefährdungsdelikte.
C) Anwendbarkeit deutschen Strafrechts - Strafverfolgungskompetenz: Analyse der Prinzipien des internationalen Strafrechts zur Bestimmung des Tatortes, wobei insbesondere das Ubiquitätsprinzip und dessen Reichweite bei Distanzdelikten im Internet erörtert werden.
D) Ausblick: Zusammenfassende Einschätzung zur Unzureichendkeit der aktuellen Regelung in § 9 StGB und Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung oder internationalen Harmonisierung.
Schlüsselwörter
Computer- und Datennetzkriminalität, Strafrecht, § 9 StGB, Ubiquitätsprinzip, Erfolgsort, abstrakte Gefährdungsdelikte, Volksverhetzung, Auschwitzlüge, Internationales Strafrecht, Internet, Tatort, Jurisdiktion, Rechtsgüterschutz, Distanzdelikte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es grundsätzlich in dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Inhalte im Internet, wenn die Täter vom Ausland aus agieren und die Server im Ausland stehen, das deutsche Recht jedoch durch den Abruf der Inhalte im Inland Anwendung finden soll.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Anwendung des deutschen Strafrechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte, die dogmatische Einordnung von Delikten im Internet sowie die Auslegung des Tatortbegriffs gemäß § 9 StGB.
Was ist das primäre Ziel oder die zentrale Forschungsfrage?
Ziel ist es, zu klären, ob bei abstrakten Gefährdungsdelikten ein „zum Tatbestand gehörender Erfolg“ im Inland eintritt, der die Anwendung deutschen Strafrechts nach § 9 StGB rechtfertigt.
Welche wissenschaftliche Methode findet Anwendung?
Die Arbeit nutzt die klassische strafrechtsdogmatische Analyse, indem sie Tatbestände einteilt, die einschlägige Rechtsprechung (insbesondere den BGH) auswertet und verschiedene wissenschaftliche Ansätze kritisch vergleicht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung typischer Internet-Delikte, die Analyse der Prinzipien des internationalen Strafrechts und die detaillierte Diskussion der Einschränkung des Ubiquitätsprinzips.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Datennetzkriminalität, Ubiquitätsprinzip, Tatortbestimmung, Erfolgsdelikte und internationale Strafverfolgungskompetenz charakterisiert.
Wie bewertet der Autor das BGH-Urteil zu „Auschwitzlüge“-Inhalten?
Der Autor steht der neueren Rechtsprechung des BGH, die bei abstrakten Gefährdungsdelikten einen Erfolgsort bejaht, kritisch gegenüber, da er diese dogmatisch für nicht haltbar hält und die Gefahr einer übermäßigen Ausdehnung der Strafgewalt sieht.
Welche Lösungsvorschläge werden für die Problematik diskutiert?
Es werden verschiedene Ansätze wie die teleologische Reduktion des § 9 StGB, eine territoriale Spezifizierung durch Hilgendorf oder eine Anlehnung an die Anknüpfungspunkte des § 7 StGB durch Breuer und Kienle erörtert.
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- Dr. Veit Busse-Muskala (Author), 2002, Strafbarkeit inkriminierter Inhalte auf im Ausland befindlichen Servern nach deutschem Strafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10506