Welche Bedeutung hat der neue Internationale Strafgerichtshof


Seminar Paper, 2001

18 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Gliederung:

I. Einleitung

II. Historische Entwicklung
a) Das Scheitern der Idee von einem Internationalen Strafgerichtshof
b) Der Weg zum Statut von Rom

III. Aufbau, Struktur und Finanzierung des IStGH

IV. Zuständigkeiten des IStGH
a) Allgemeines
b) Die einzelnen Straftatbestände
ba) Völkermord
bb) Verbrechen gegen die Menschlichkeit
bc) Kriegsverbrechen
bd) Verbrechen der Aggression

V. Widerstand und Bedenken einzelner Interessensgruppen

VI. Fazit

I. Einleitung

Am 17. Juli 1998 verabschiedete eine von der UN-Generalversammlung einberufene Konferenz in Rom das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs(StIStGH). Hiermit wurde der Grundstein für einen ständigen Strafgerichtshof gelegt, der zur Aufgabe hat schwerste Verbrechen von internationaler Bedeutung zu verfolgen.

Im Rahmen dieser Arbeit soll der Prozess, der zu dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofes führte betrachtet, und die Frage, ob der Internationale Strafgerichtshof(IStGH) eine Chance hat, eines Tages wirklich zu existieren, beantwortet werden.

Hierfür werden die Geschichte der Idee eines ständigen IStGH, sowie die aktuellen Entwicklungen analysiert. Des weiteren wird der Aufbau und seine theoretische Handlungsfähigkeit anhand des Statutes des Internationalen Strafgerichtshofes betrachtet und auf den Widerstand einzelner Staaten gegen den IStGH eingegangen.

II. Historische Entwicklung

a) Das Scheitern der Idee von einem Internationalem Strafgerichtshof

Die Idee eines Internationalen Strafgerichtshofes ist fast einhundert Jahre alt.

Besonders durch die sehr blutigen Kriege des 21. Jahrhunderts lebte der Gedanke immer wieder auf. So sah der Friedensvertrag von Versailles, der 1919 das Ende des ersten Weltkrieges regelte, vor, den deutschen Kaiser, Wilhelm II. und andere deutsche Kriegsverbrecher vor ein internationales Tribunal zu stellen. Dazu kam es nicht, da der deutsche Kaiser in den Niederlanden Asyl bekam.1Völkerrechtlich war dieses Vorhaben ein gewagter Schritt, da bis dahin noch nie ein Staatsoberhaupt für einen Angriffskrieg verurteilt worden war. Dies führte selbst 1945 bei den sogenannten Nürnberger Prozessen zu heftigen Auseinandersetzungen, da bis dahin das Völkergewohnheitsrecht keine Verurteilung vorsah. Der Nürnberger Strafgerichtshof führte die Möglichkeit der Verurteilung auf den Briand- Kellog-Pakt zurück, dessen Unterzeichnerstaaten, zu denen auch Deutschland gehörte, auf das Mittel des Angriffskrieges verzichteten2. Strittig war, dass die Richter des Nürnberger Strafgerichtshofes daraus schlussfolgerten, dass auch die Personen, die einen solchen Angriffskrieg planten, sich damit strafbar machten und belangt werden könnten.

1937 gab es den nächsten Versuch zur Initialisierung eines, diesmal ständigen Internationalen Strafgerichtshofes. Nach der Ermordung des Königs Alexanders I. von Jugoslawien verabschiedete der Völkerbund eine Anti-Terrorismus-Konvention mit einem Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof im Protokoll. Da nur Indien dieses ratifizierte versandeten diese Bemühungen.3

Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges beschlossen die Siegermächte erst die Einrichtung eines Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg zur Ahndung der deutschen Kriegsverbrechen, dann auch die Einrichtung eines Militärgerichtshofes in Tokio zur Ahndung der japanischen Kriegsverbrechen. Diese beiden Militärgerichtshöfe waren Ad-Hoc Gerichte, also nur für bestimmte Verbrechen zuständig und wurden nach ihrer Arbeit wieder aufgelöst. Das Nürnberger Gericht hatte es sich zum Vorsatz gemacht, gerade die Befehlshaber und „Schreibtischtäter“ zu verurteilen und nicht nur den kleinen, gemeinen Soldaten zur Rechenschaft zu ziehen. Ebenso hatten sie, anders als im traditionellen Völkergewohnheitsrecht vorgesehen, auch Personen mit einem Staatsamt keine Immunität gewährt.4

Nach diesen ersten großen internationale n Prozessen gegen Kriegsverbrecher war die Staatengemeinschaft angeregt, diese Errungenschaften fortzusetzen. Die Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC) wurde angewiesen anhand der praktischen Erfahrung in Tokio und Nürnberg ein Internationales Strafgesetzbuch zu entwerfen. Besonders sollte die Strafbarkeit des rechtswidrig handelnden Staatsmannes sichergestellt werden. So entstand im Jahre 1954 die erste Fassung eines Internationalen Strafgesetzbuches. Dieses sah als zu verfolgende Straftatbestände drei Bereiche vor: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser Entwurf eines Strafgesetzbuches wurde von der Generalversammlung zur Kenntnis genommen aber nicht weiter beraten.

Ebenso erging es der Arbeit eines Sonderausschusses der Generalversammlung, die beauftragt wurde, ein Statut für einen internationalen Strafgerichtshof zu erarbeiten. Nach dem Jahre 1953 wurde dieser Entwurf eines Statutes nicht weiter beachtet. Offiziell wurde die Vertagung mit dem noch zu klärendem Straftatbestand der Aggression begründet, dieser sollte näher ausformuliert werden. Es gilt aber als sicher, dass auch das gespannte Verhältnis zwischen Ost und West mit schuld war.5 Der Tatbestand der Aggression war auch bei der Konferenz von Rom einer der größten Streitpunkte. Darauf wird weiter unten noch eingegangen.

Wie man insgesamt sehen kann, ist die Idee eines internationalen Strafgerichtshofes nichts Neues. Bis jetzt sind aber alle Versuche, diese Idee umzusetzen gescheitert, aus ähnlichen Gründen die auch heute wieder diesen Prozess belasten.

b) Der Weg zum Statut von Rom

Durch das Ende des Kalten Krieges kam bei Völkerrechtlern die Hoffnung auf, dass das Ende der Spannungen zwischen den Ost- und Westblockstaaten einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof möglich machen könnten.

Schon im Jahre 1989 beauftragte die UN-Generalversammlung die ILC das Statut eines Internationalen Strafgerichtshof zu entwerfen.6Durch den seit Anfang 1992 im Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens tobenden Krieg wurde die aktuelle Notwendigkeit einer internationalen Verfolgung von Kriegsverbrechern immer deutlicher. Die Lobby für einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof erhielt Zulauf. So bekräftigte die UN- Generalversammlung ihren Willen in Resolutionen in den Jahren 19927und 19938, in denen die ILC abermals aufgefordert wurde, das Statut eines Internationalen Strafgerichtshofes zu erarbeiten.

Der Wille, der Staatengemeinschaft Kriegsverbrechern international den Prozess zu machen wird auch durch die eingerichteten Ad-Hoc Gerichte deutlich, die ersten seit 1945. Im Jahre 1993 wurde durch eine Resolution des UN-Sicherheitsrates ein Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY) in Den Haag errichtet.9Im Jahr Internationale Strafgerichtshof für Ruanda (International Criminal Tribunal for Ruanda, ICTR), ebenfalls durch eine Resolution des Sicherheitsrates.10

1994 wurde die Arbeit des ILC an dem Entwurf des Statuts eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes abgeschlossen.11Ein Ad-Hoc-Komitee wurde eingerichtet, dass beauftragt wurde, den Entwurf des ILC zu überarbeiten. Dieses Komitee war für alle Mitgliedsstaaten der UN offen.12Einzelne internationale Organisationen, Regierungsorganisationen und Nicht- Regierungsorganisationen (Non-Governmental Organisations, NGO´s) legten eigene Entwürfe eines Statuts vor, die die Arbeit des Komitees beeinflussten. Eine besondere Stellung hatte hierbei der sogenannte Siracusa-Entwurf, der von der Internationalen Strafrechtsvereinigung (AIDP), dem Internationalen Institut für Strafrechtswissenschaft (ISISC) und vom Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht (MPI Freiburg) vorgelegt wurde.13

Auf Einberufung der UN-Generalversammlung kam vom 15. bis 17. Juli 1998 in Rom eine Staatenkonferenz zusammen, auf der das Statut des IStGH beschlossen werden sollte. Insgesamt kamen über 160 Staaten und über 800 Menschenrechtsorganisationen. Zähe Verhandlungen14gingen der Abstimmung voraus, bei der 120 Stimmen für das Statut die nötige Zweidrittelmehrheit erbrachten und damit das Statut in Referenz nahmen. Alle Staaten der Europäischen Union und auch die Russische Föderation stimmten für das Statut. Die USA und unter anderem China stimmten dagegen.15

Bis zum Ende des Jahres 2000 hatten alle Länder, die den Werdegang des IStGH weiter mitgestalten wollten Zeit, das Statut zu unterzeichnen. Damit der IStGH eingerichtet wird, müssen insgesamt 60 Staaten das Statut ratifizieren. Bis heute haben es 139 Staaten unterzeichnet und 37 Staaten ratifiziert.16

Die USA und Israel unterzeichneten nur wenige Stunden vor Ablauf der Frist Ende 2000, vor allem, um den Werdegang des IStGH weiter mit prägen zu können.17Ihre generelle Kritik gegen den IStGH blieb aber weiter bestehen. Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete am 10.12.2000 und ratifizierte das Statut gleich einen Tag später. Trotz der noch nicht erreichten nötigen 60 Staaten, die das Statut ratifizieren müssen, damit der IStGH eingerichtet wird, kann man daraus nicht schließen, dass der IStGH nie zustande kommen wird. Die Ratifikation dauert in einzelnen Ländern länger, weil viele Verfassungen eine Zustimmung des nationale n Parlamentes verlangen und nationales Recht an die Regeln und Verfahrensweisen des Statuts angepasst werden muss. In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 27. Oktober der Artikel 16 des Grundgesetzes durch den Bundestag geändert. Dadurch wurde ermöglic ht, dass deutsche Staatsbürger an einen Mitgliedsstaat der EU oder an einen internationalen Gerichtshof ausgeliefert werden können.18

III. Aufbau, Struktur und Finanzierung des IStGH

Das StIStGH „tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-[...] oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.“19Der IStGH nimmt seine Arbeit in Den Haag auf.20Mit den Niederlanden, dem Gaststaat muss er ein Sitzabkommen schließen, dass die Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen hat.21

Ebenso muss er mit den Vereinten Nationen ein Abkommen schließen, um das Verhältnis zwischen den Vereinten Nationen und dem IStGH zu regeln. Die ursprüngliche Idee, den IStGH in die UN, durch Änderung der Charta der Vereinten Nationen einzugliedern, ist fallen gelassen worden. Er ist als unabhängiges Justizorgan vorgesehen.22

Diesem Abkommen muss die Staatenversammlung ebenfalls zustimmen.23Die Versammlung der Vertragstaaten setzt sich wie folgt zusammen: Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in der Versammlung, der von Stellvertretern und Beratern begleitet wird. Jeder Staat, der das Statut unterzeichnet hat, darf einen Beobachter entsenden.24Der IStGH hat eine eigene Völkerrechtspersönlichkeit und besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit.25

Vorbehalte der Vertragsstaaten zum StIStGH sind nicht zulässig.26Einzelne Staaten forderten eine Möglichkeit von Vorbehalten bei Ratifizierung des Statutes.27 Dies hätte aber den IStGH in seiner Handlungsfähigkeit sehr geschwächt, ein sinnvolles und deutliches Arbeiten wäre wahrscheinlich kaum noch möglich gewesen. Als Kompromiss hat jeder Staat bei Ratifizierung des Statuts die Möglichkeit, die Gerichtsbarkeit des IStGH für sieben Jahre nicht anzuerkennen, falls auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates ein Verbrechen begangen wurde, für das der IStGH zuständig wäre. Diese Klausel birgt zum einen fast einen potentiellen Willen solch Verbrechen zu begehen, zum anderen ebnet sie den Weg für Staaten, die sonst nicht beitreten würden.

Der IStGH hat vier Organe: das Präsidium, die einzelnen Gerichtsabteilungen (Berufungsabteilung, Hauptverfahrensabteilung, Vorverfahrensabteilung), die Anklagebehörde und die Kanzlei.28

Insgesamt hat der IStGH 18 Richter, die durch die Staatenversammlung für neun Jahre gewählt werden. Es gibt keine Möglichkeit der Wiederwahl.29Diese Anzahl wird, aufgrund der sehr zeitintensiven Arbeit als das personelle Minimum angesehen.30

Die zur Wahl stehenden Richter müssen entweder Experten aus dem Bereich des Strafrechts oder des humanitären Völkerrechts sein.31

Der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.32Der Präsident bildet mit vier weiteren Richtern die Berufungsabteilung. Die Hauptverfahrensabteilung und auch die Vorverfahrensabteilung bestehen jeweils mindestens aus sechs Richtern, jeweils drei Richter aus den jeweiligen Abteilungen bilden die Hauptverfahrenskammer und die Vorverfahrenskammer.33

Die Anklagebehörde ist ein unabhängiges und selbständiges Organ des IStGH. Der Ankläger wird mit absoluter Mehrheit von der Staatenversammlung für neun Jahre ebenfalls ohne die Möglichkeit der Wiederwahl gewählt. Er ist der Leiter der Anklagebehörde. Seine Stellvertreter werden aus seinen Vorschlägen von der Staatenversammlung gewählt.34Der Ankläger untersteht einer innergerichtlichen Kontrolle, dies war der Wunsch vieler Delegationen bei den Verhandlungen, um dem Ankläger Zügel anzulegen.35

Der IStGH hat ein eigenes Haushaltsrecht und unterliegt damit theoretisch keiner politischen oder staatlich-administrativen Kontrolle. Da er sich aber hauptsächlich über Beiträge der Mitgliedsländer und Zuschüssen der UN finanziert36, bleibt zu befürchten, dass die Zahlungsmoral einzelner Mitgliedsländer sich ähnlich wie bei der UN verhalten könne. Ohne eine genügende finanzielle Ausstattung wäre der IStGH aber nur bedingt handlungsfähig. Insgesamt ist damit zu rechnen, dass die Arbeit eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes sehr kostenintensiv ist. Der Internationale Gerichtshof(IGH) hat jährliche Kosten von rund 50 Millionen US-Dollar, obwohl er weniger Richter als der geplante IStGH hat, und die Verfahren, wie sich aus der Erfahrung des ICTY und des ICTR ergibt, bei weitem nicht so aufwendig sind. Allein diese Finanzierungsfrage würde für die Mitgliedsstaaten, sollte der IStGH eines Tages Realität werden, schwer zu klären sein.37

Um die Finanzierung nicht von Anfang an unmöglich zu machen, wurde der Kompromissvorschlag angenommen, nur besonders schwere Kategorien von Straftaten zu verfolgen.38Ebenso sieht das Statut die Möglichkeit vor, dass einzelne Richter ihr Amt nur zu arbeitsintensiven Zeiten hauptamtlich ausüben.39

IV. Zuständigkeiten des IStGH

a) Allgemeines

Um ein Verfahren vor dem IStGH einzuleiten, sind nach dem Statut drei Möglichkeiten vorgesehen. Zum einen können alle Mitgliedsstaaten einen Vorgang, der den Anschein hat, dass dort Verbrechen begangen wurden, für die der IStGH zuständig sein würde, dem Ankläger vorlegen. Der UN-Sicherheitsrat hat ebenfalls die Möglichkeit dem Ankläger solche Verbrechen zu unterbreiten. Ebenso wurde die von NGO´s40geforderte Möglichkeit, nach der der Ankläger auch eigenständig Ermittlungen aufnehmen kann, in das Statut aufgenommen.41 Generell besteht keine Möglichkeit nur die Verbrechen einzelner Konfliktparteien an den Ankläger zu überweisen. Der Ankläger ist angewiesen in einem solchen Falle zu ermitteln, ob gegebenenfalls auch anderen Parteien des Konfliktes Verbrechen angelastet werden können.

Im ersten Entwurf des ILC war für jede Ermittlung des IStGH eine Unterwerfungserklärung vorgesehen, mit der der jeweilig betroffene Staat die Zuständigkeit des IStGH zeitlich als auch inhaltlich hätte begrenzen können.42Hiermit sollte der staatlichen Souveränität beim Strafrecht entgegengekommen werden. Es ist trotzdem positiv zu vermerken, dass eine solche Möglichkeit der Einflussnahme durch die angeklagten Staaten nicht in das Statut aufgenommen wurde. Alle Mitgliedsstaaten akzeptieren mit der Ratifikation des StIStGH die generelle Zuständigkeit des IStGH.43

Ein großer Streitpunkt auf der Konferenz von Rom war die Frage, ob der IStGH eine universelle Zuständigkeit erhalten solle, also, dass er gegen jeden Staat und jede Person ermitteln könne, ohne dass dieser Staat das Statut des IStGH ratifiziert habe. Das Konferenzergebnis ist ein anderes, danach muss entweder der Staat in dem die Verbrechen begangen wurden, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter hat, das StIStGH ratifiziert haben.44Sollte der Sicherheitsrat einen Vorgang an den Gerichtshof überweisen, ist, wie bei dem ICTY und dem ICTR, keine Ratifizierung der betroffenen Staaten notwendig.

Ein Staat, der das StIStGH nicht ratifiziert hat, kann dem IStGH die Zuständigkeit für einen bestimmten Fall ad-hoc zusprechen.

Ein weiterer Grundsatz des IStGH ist das Prinzip der Komplementarität, das heißt, dass vor einem Verfahren geprüft werden muss, dass kein Staat die Strafverfolgung bereits betrieben hat. Im Gegensatz zu dem ICTY und dem ICTR ist die Zuständigkeit des IStGH nicht vorrangig, sondern nachrangig gegenüber nationalen Gerichten.45 Der IStGH ist aber zuständig, wenn der betreffende Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Strafverfolgung zu betreiben.46Ebenso darf der IStGH eingreifen, wenn das Verfahren gegen einen potentiellen Täter nicht unabhängig und unparteiisch oder alleine aus dem Zweck betrieben wurde, ihn vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen.47

In dem Statut des IStGH wurde dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Möglichkeit eingeräumt, durch eine Resolution ein Verfahren um zwölf Monate aufzuschieben. Dieser Aufschub kann unbegrenzt oft erneuert werden.48Bei diesem Veto muss man aber beachten, dass der Sicherheitsrat dieses einstimmig fällen muss, dadurch kann jedes Sicherheitsratsmitglied dieses Veto verhindern.49

Das Urteil des IStGH soll einstimmig sein, muss aber mit mindestens einfacher Mehrheit gefasst werden.50Wenn der Angeklagte verurteilt wurde, muss eine angemessene Strafe im Rahmen des Statuts gefunden werden. Dieses sieht eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Jahren, in besonderen Härtefällen eine lebenslange Haftstrafe vor.51 Auch dies war ein Streitpunkt auf der Konferenz von Rom, da vereinzelt Staaten für solche Verbrechen nur die Todesstrafe für angemessen halten, beziehungsweise manchen Staaten eine lebenslange Haft durch ihre Verfassung verboten ist.52

Positiv zu vermerken ist, dass die Praxis des Strafgerichtshofes in Nürnberg Staatsämter nicht als Schutz vor Strafverfolgung anzusehen, mit in das Statut eingeflossen ist.53 Dieses Nürnberger Prinzip wurde schon durch das Statut des ICTY und des ICTR bestätigt.

Strafmündig ist nach Ansicht des StIStGH jede Person, die das 18 Lebensjahr vollendet hat.54

Eine Diskrepanz entsteht hier, da nach dem StIStGH Minderjährige bereits ab 15 Jahren vom Militär eingezogen werden können.55Hier entsteht leicht die Gefahr, dass diese vorgeschickt werden, um Verbrechen zu begehen, für die sie noch nicht strafmündig sind. Entweder müsste die Altersgrenze für die Strafmündigkeit herunter, oder die für Wehrfähigkeit herauf gesetzt werden.

b) Die einzelnen Straftatbestände

Wie schon weiter oben erwähnt, ist der IStGH nur für schwerste Verbrechen von internationaler Bedeutung zuständig. Dies unterteilt sich in vier Kategorien von Verbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression.56

ba) Völkermord

Der Tatbestand des Völkermords geht auf die Völkermordkonvention des UN zurück. Er setzt voraus, dass der Wille „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe [...] zu zerstören“57, vorliegt. Hierzu zählt die Tötung von Mitgliedern einer Gruppe, Auferlegung

von Lebensbedingungen, die zur körperlichen Zerstörung führen, sowie Geburtenverhinderung und gewaltsame Überführung von Kindern in eine andere Gruppe.

Verwunderlich ist, dass das Ausrotten einer Kultur, durch Verbot von Sprache und Religion etc. nicht als Völkermord gilt.

bb) Verbrechen gegen die Menschlichkeit

In den Bereich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit fallen alle Handlungen, die während eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden. Das StIStGH sieht hier eine ganze Palette von Straftaten vor58, wie Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Folter, sexuelle Sklaverei, Zwangssterilisation, Nötigung zur Prostitution oder das Verbrechen der Apartheid, wobei sich Apartheid nicht auf Südafrika beschränkt, sondern es hierbei um institutionalisierte Unterdrückungssysteme eine ethnischen Gruppe innerhalb eines Systems geht, mit dem Ziel, das System zu erhalten.

bc) Kriegsverbrechen

Kriegsverbrechen59sind solche, die Teil eines Planes sind und in großem Unfang verübt werden. Besonders sind dies schwere Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949, wie vorsätzliche Tötung, Folter oder Aneignung von Eigentum. Des weiteren werden hier andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht im internationalen bewaffneten Konflikt geahndet.

Unter anderem werden auch Umweltschäden, die in keinem Verhältnis zum unmittelbaren militärischen Nutzen stehen, angeführt.

bd) Verbrechen der Aggression

Das Verbrechen der Aggression war einer der großen Streitpunkte auf der Konferenz von Rom. Schon die Planungen eines IStGH Anfang der fünfziger, wurde offiziell, wie schon erwähnt, aufgrund des ungeklärten Abschnitts der Verbrechen der Aggression aufgegeben. Das Verbrechen der Aggression wurde nach großen Widerständen trotzdem aufgenommen, wobei die Gerichtsbarkeit des IStGH solange nicht besteht, bis in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen dieses Verbrechen definiert wurde.60

Teilweise verlangen einzelne Interessensgruppen, dass der Sicherheitsrat, der nach UNCharta61 die alleinige Kompetenz hat, festzustellen, ob eine Aggression vorliegt, eine Resolution verabschieden muss, wenn ein Tatbestand des Verbrechens der Aggression vorliegt. Dies würde aber zum einen die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates und deren Verbündete vor einer solchen Ermittlung schützen, zum anderen wäre eine Kontrolle des IStGH durch ein externes Organ vorhanden.

Im sogenannten Siracusa-Entwurf des Statuts eines Internationalen Strafgerichtshofes steht ein erster Entwurf einer Definition des Tatbestandes der Aggression. „Danach liegt ein strafbares Aggressionsdelikt vor, wenn ein Anführer oder Organisator einen Akt gegen einen Staat im Widerspruch zur Charta der Vereinten Nationen plant, begeht oder befiehlt, der die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit bedroht und dabei ungerechtfertigt mit Waffengewalt in das Territorium eines Staates eindringt, die Zivilbevölkerung angreift, das Territorium eines Staates im Anschluss an eine Invasion mit Waffengewalt militärisch besetzt, das Territorium oder einen Teil eines Staates annektiert, Bomben oder andere Zerstörungswaffen gegen das Territorium eines Staates richtet oder Häfen oder Küsten eines Staates blockiert.“62

In der Diskussion um das StIStGH wurde oft angesprochen ob der Internationale Strafgerichtshof nicht für weitere Verbrechen, wie Drogenhandel und internationalem Terrorismus zuständig sein sollte. Die Möglichkeit der Erweiterung der Liste der Verbrechen ist explizit im Statut verankert.63

V. Widerstand und Bedenken einzelner Interessensgruppen

Nach Abschluss der Konferenz von Rom im Jahr 1998 war der erste Grundstein für einen ersten ständigen Internationalen Strafgerichtshof gelegt. Mit einer Mehrheit von insgesamt 120 Staaten wurde das Statut ratifiziert. Es gab sieben Gegenstimmen und 21 Enthaltungen. Selbst am Abstimmungstag wurde ein Zustandekommen der nötigen 2/3 Mehrheit noch für unwahrscheinlich gehalten.64Es wurden sogar verschiedene Varianten diskutiert, wonach erst einmal alle Staaten zustimmen, sich aber danach wieder zurückziehen könnten, oder der Entschluss vertagt wird und auf einer Nachfolgekonferenz weiterverhandelt würde, nur um ein Scheitern der Konferenz zu verhindern. Von NGO´s wurde die zweite Variante befürwortet, weil sei Angst hatten, dass die erste Variante zu einem reinen Fototermin verkommen würde und dass nach der Zustimmung alle Staaten wieder austreten würden.65

Trotzdem haben nicht alle INteressensgruppen das verabschiedete Statut als das Optimum angesehen. Es wurden viele Klauseln und Absicherungen eingearbeitet, die die Handlungsfähigkeit eines Internationalen Strafgerichtshofes einschränken werden. Es war aber mit Sicherheit der bestmögliche Konsens, wie die deutsche Delegation am Ende der Konferenz betonte.66Zu weit gingen die Interessen und Erwartungen der einzelnen Staaten und Interessensgruppen auseinander, um alle zufrieden zu stellen.

Amnesty International sprach von einer Missgeburt, da Kriegsverbrecher entweder aus einem Unterzeichnerstaat stammen müssen, oder die Verbrechen in einem Unterzeichnerstaat begangen worden sein müssen, damit der Täter belangt werden könne. Sie erkennen zwar an, dass die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes ein historischer Fortschritt sei, aber das Statut müsse nach ihrer Meinung radikal überarbeitet werden.67

Auf den größten Widerstand stieß man bei den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese fuhren mit klaren Zielvorstellungen nach Rom und wichen auch kein Stück von dieser ab. Der Leiter der US-Delegation Scheffer brachte mehrmals neue Kompromissvorschläge einzelner Länder zu Fall, indem er sie schon vor der Veröffentlichung ablehnte.68

Mit dieser Praxis machten sich die USA aber nicht nur Freunde, sie wurden am Ende der Konferenz von allen Seiten stark kritisiert, sogar von ihren Bündnispartnern, die sie schon im Vorfeld der Konferenz unter Druck zu setzen versuchten, indem sie mit einer drastischen Reduzierung des militärischen Engagements drohten.69 Amnesty International sagte im Anschluss an die Konferenz, „daß einige mächtige Staaten den Eindruck erweckten, daß es ihnen wichtiger sei, Verbrecher vor Gerichtsverfahren zu schützen als Schutzmechanismen für die Opfer zu erarbeiten.“70

Die Kritikpunkte der USA hingen vor allem mit einer erwünschten Sonderstellung des UNSicherheitsrates zusammen. Der Sicherheitsrat sollte, wie schon weiter oben erwähnt, allein die Kompetenz haben, ein Verbrechen der Aggression festzustellen und dieses an den IStGH weiterzugeben. Dadurch würde aber stark in die Selbstständigkeit des IStGH eingegriffen werden. Des weiteren wollte die US-Delegation durchsetzen, dass amerikanische Soldaten und Regierungsbeamte von einer Anklage befreit seien. Diese sehr dreisten Forderungen wurde aber noch nicht einmal von ihren Bündnispartnern unterstützt.

Obwohl viele Kompromissformeln71für die USA in das StIStGH aufgenommen wurden, wie zum Beispiel das Veto des Sicherheitsrates oder auch die innergerichtliche Kontrolle des Anklägers stimmten die USA gegen das Statut. Bis heute bemühen sie sich aktiv ein Inkrafttreten des StIStGH zu verhindern. Die Clinton-Administration unterzeichnete als eine ihrer letzten Amtshandlungen das StIStGH am 31.12.2000, nur einige Stunden vor Ablauf der Frist. Sie betonte aber, dass sie dies nur täten, um weiter Einfluss auf den IStGH üben zu können. Ihre generelle Kritik bleibe weiter bestehen und das Statut würde auch nicht dem Senat zur Ratifizierung vorgelegt.72 Unter der Leitung konservativen Senatsabgeordneten Jesse Helmes werden derzeit aktive Handlungsmöglichkeiten zur Verhinderung des IStGH erarbeitet. Unter anderem fordert er, dass die USA alle Beschlüsse zum IStGH im Sicherheitsrat blockieren, ebenso sollen alle Organisationen in denen die USA und Unterstützer des IStGH aktiv sind, blockiert werden. Des weiteren will er Gesetze erlassen, die es den USA verbieten, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, und die die Bestrafung von Staaten regeln, die das Statut des IStGH ratifiziert haben.73

Israel hat, obwohl sie bei der Abstimmung in Rom negativ gestimmt haben, ebenfalls das Statut am 31.12.1998 unterzeichnet. Ausschlaggebend sei die gleiche Handlung der USA gewesen.

Israel hatte 1998 vor allem gegen das Statut gestimmt, da nach dem StIStGH die Besiedlung von besetzten Gebieten als Kriegsverbrechen74gilt. Demnach wäre die israelische Besiedlung der palästinensischen Gebiete im Westjordanland und am Gaza-Streifen ein Kriegsverbrechen.75

China kritisierte vor allem die unabhängige Rolle des Anklägers. Der Ankläger kann selbstständig Ermittlungen aufnehmen und muss hierfür nicht vom Sicherheitsrat oder von einem Mitgliedsstaat autorisiert werden. Diese Freiheit in der Arbeit des Anklägers wurde auch von den USA und Frankreich kritisiert. Die innergerichtliche Kontrolle, der der Ankläger untersteht, und die als Kompromissvorschlag eingebaut wurde, reichte China nicht aus. Des weiteren kritisierten sie, dass ein der IStGH auf einen Konsens hin eingerichtet hätte werden sollen und dies nicht durch Abstimmung entschieden werden sollte.76

Sicherlich wäre es wünschenswert gewesen, wenn alle Staaten im Konsens ein Statut verabschiedet hätten, aber realpolitisch betrachtet ist diese Möglichkeit illusorisch. Ein Konsens hätte weitaus mehr Kompromisse gefordert, von einem handlungsfähigen und schlagkräftigen IStGH wäre nicht viel übrig geblieben.

Viele andere Staaten kritisierten eine ganze Reihe von Punkten, die sich aber im großen und ganzen mit den hier angeführten überschneiden.

VI. Fazit

Die Einrichtung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes zur Verfolgung schwerster Internationaler Verbrechen ist richtig und wichtig. Es ist kaum vorstellbar, dass man heutzutage über alle Medien um die Kriegsverbrecher und ihre Taten weiß, sie jedoch immer noch ungeschoren davon kommen können. Das ICTY und das ICTR haben hier einen positiven Anfang gesetzt, dieser sollte nun aber fortgesetzt werden. Bis dahin ist es aber noch ein weiter Weg.

Schon oft gab es Ansätze zur Einsetzung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes, doch noch nie wurde er realisiert. Dass er dieses mal in absehbarer Zeit eingerichtet wird, ist wegen der großen Widerstände gegen ihn auch eher unwahrscheinlich.

Fairerweise muss erwähnt werden, dass man der Realisierung noch nie so nah war wie heute. Schon über die Hälfte der nötigen 60 Staaten haben das Statut ratifiziert. Die vehemente Haltung der USA gegen den IStGH zeigt, dass sie die Errichtung des IStGH für wahrscheinlich halten.

Doch auch falls er eingerichtet werden sollte, stellt sich die Frage, wie handlungsfähig ein IStGH sein würde. Selbst wenn die ersten sechzig Mitgliedsstaaten es schaffen eine solide Finanzierung auf die Beine zu stellen, was fraglich ist, sind diese nur ein kleiner Teil der Staatengemeinschaft. Da laut Statut der IStGH nur auf dem Hoheitsgebiet seiner Mitgliedsstaaten tätig werden darf, würde er selbst dann noch nicht viel zur Verhinderung von internationalen Verbrechen beitragen. Die meisten dieser Verbrechen würden sich wahrscheinlich auch ohne den IStGH außerhalb des Hoheitsgebietes dieser potentiellen sechzig Staaten abspielen.

Aus der Praxis des ICTR und des ICTY hat sich außerdem gezeigt, dass selbst ein IStGH mit Rückendeckung des UN-Sicherheitsrates oft Probleme hat, Angeklagten den Prozess zu machen. Ein IStGH, bei dem vier Sicherheitsratsmitglieder nicht Mitglied sind, und wenigstens zwei, China und die USA, ihn aktiv bekämpfen, erscheint auf internationalem Parkett wenig glaubwürdig. Seine Durchsetzungsfähigkeit ist fragwürdig, besonders, da die Verfolgung der mutmaßlichen Täter zur Zeit nur mit internationaler Militärpräsenz denkbar ist und die USA bei internationalen Kriseneinsätzen noch nicht wegzudenken sind.

Selbst wenn der IStGH nicht zustande kommt, hat dieser Prozess, der ihn begleitet, etwas positives. Die Staaten, die sich auf das Inkrafttreten des StIStGH vorbereiten, überarbeiten ihr nationales Recht und machen so eine effektive nationale Verfolgung von Kriegsverbrechern auf internationalem Standard möglich. Die Bundesrepublik Deutschland erarbeitet zum Beispiel zur Zeit ein Völkerstrafgesetzbuch, in dem die Verfahrensweise mit deutschen Kriegsverbrechern festgelegt wird.77Ähnliche Prozesse laufen in anderen Staaten.

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ders., Tageszeitung „Kompromiß als bestes Ergebnis“ 18.07.1998

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1 Herwig Roggemann, Der internationale Strafgerichtshof der Vereinten Nationen von 1993 und der Krieg auf dem Balkan, S. 42,1994

2Christian Tomuschat, Von Nürnberg nach Den Haag, S. 95f, 1996

3Herwig Roggemann, Der internationale Strafgerichtshof der Vereinten Nationen von 1993 und der Krieg auf dem Balkan, S.43, 1994

4 Christian Tomuschat, Von Nürnberg nach Den Haag, S.94, 1996

5Christian Tomuschat, Von Nürnberg nach Den Haag, S. 98f, 1996

6Resolution 44/39 vom 4. Dezember 1989, UNYB 1989

7Resolution 47/33 vom 25. November 1992, UNYB 1992

8Resolution 48/31 vom 9. Dezember 1993, UNYB 1993

9Resolution 827 vom 25. Mai 1993, UNYB 1993

10Resolution 955 vom 8. November 1994, UNYB 1994

11Yearbook of the ILC 1994, Vol II Part 2, S. 18ff

12Resolution 49/53 vom 9. Dezember 1994, UNYB 1994

13Herwig Roggemann, Die internationalen Strafgerichtshöfe, S.21f, 1998

14Bauer, FAZ, 20.07. 1998, S. 3

15Willibald Hermsdörfer, Historischer Schritt im Völkerstrafecht, S.55 in: Internationale Politik 11/1998

16http://www.un.org/law/icc/statute/status.htm

17 http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,110209,00.html

18BGBl, 2000, S. 1633; http://195.20.250.97/BGBL/bgbl1f/b100052f.pdf

19Zitat: StIStGH Art. 126 Abs. 1

20StIStGH Art. 3 Abs. 1

21StIStGH Art. 3 Abs 2

22Roggemann, Die internationalen Strafgerichtshöfe, S.33, 1998

23StIStGH Art. 2

24StIStGH Art. 112 Abs. 1

25 StIStGH Art. 4 Abs. 1

26StIStGH Art. 120

27http://www.un.org/icc/pressrel/1707prel.htm ( General Statements)

28StIStGH Art. 34

29StIStGH Art. 36

30Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe, S. 33, 1998

31StIStGH Art. 36 Abs 3b

32StIStGH Art. 38 Abs. 1

33StIStGH Art. 39

34 StIStGH Art. 42

35Willibald Hermsdörfer, Historischer Schritt im Völkerstrafrecht in Internationale Politik, S. 58, 11/1998

36StIStGH Art. 115

37Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe, S. 32, 1998

38StIStGH Art. 5 Abs. 1

39StIStGH Art. 35 Abs. 3

40 Rede des ai-Generalsekretärs vor der Konferenz, http://www.un.org/icc/speeches/615rok.htm

41StIStGH Art. 13, a -c

42ILC, Draft Statute for an International Criminal Court, Art. 22 Yearbook of the ILC 1994, Vol. II Part 2

43StIStGH, Art. 12, Abs.1

44StIStGH Art.12 Abs.2

45StIStGH Präambel Abs 10, Art. 1, Art. 17 Abs.1 a -d

46StIStGH Art. 17 Abs. 2

47 StIStGH Art. 20 Abs.3

48StIStGH Art. 16

49UN-Charta, Art. 27 Abs.3

50StIStGH Art. 74 Abs.3

51StiStGH Art. 77 Abs. 1

52 http://www.un.org/icc/pressrel/1707prel.htm , General Statements

53StIStGH Art.27

54StIStGH Art. 26

55 StIStGH Art. 8 Abs 2b (xxv)

56StiStGH Art. 5 Abs. 1

57Zitat: StIStGH Art. 6

58StIStGH Art.7

59 StIStGH Art.8

60StIStGH Art. 5 Abs. 2

61Art. 39

62Zitat: Herwig Roggemann, die Internationalen Strafgerichtshöfe, S.41, 1998; So Art. 20b Siracusa-Entwurf

63 StIStGH Art. 123 Abs 1

64Andreas Zumach, Tageszeitung, 17.07.1998, S.1

65Andreas Zumach, Tageszeitung, 17.07.1998, S.8

66Andreas Zumach, Tageszeitung, 18.07.1998, S.1

67http://www.amnesty.de/de/presse/icc-2.htm

68 Andreas Zumach, Tageszeitung, 17.07.1998, S.8

69Andreas Zumach, Tageszeitung, 16.07.1998, S.8; http://www.asil.org/insights/insigh23.htm

70Zitat: PM Amnesty International, 17.07.1998; http://www.amnesty.de/de/presse/icc-2.htm

71http://www.asil.org/insights/insigh23.htm

72http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,110209,00.html

73 http://www.asil.org/insights/insigh23.htm

74StIStGH Art.8 Abs.2b (viii)

75http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,110209,00.html

76 http://www.un.org./icc/pressrel/lrom22.htm, Explanation of Vote

77 http://www.cicc.de/start.html

Excerpt out of 18 pages

Details

Title
Welche Bedeutung hat der neue Internationale Strafgerichtshof
College
Humboldt-University of Berlin
Course
UN im Wandel
Grade
1,7
Author
Year
2001
Pages
18
Catalog Number
V105224
ISBN (eBook)
9783640035212
File size
370 KB
Language
German
Keywords
Welche, Bedeutung, Internationale, Strafgerichtshof, Wandel
Quote paper
Lasse Wassermann (Author), 2001, Welche Bedeutung hat der neue Internationale Strafgerichtshof, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105224

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