Reform des EG-Parlaments II: Ausweitung der Budgethoheit und Mitentscheidung; Initiativrecht? Einheitliches Wahlrecht?


Seminararbeit, 2003

26 Seiten, Note: 14


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Literaturverzeichnis

A. Vorbemerkung

B. Geschichte und Rechtsentwicklung bis 2001
I. Entstehung und Namensgebung
II. Veränderung der rechtlichen Stellung im gemeinschaftlichen Gefüge
1. Tendenzen der Anfangsphase
2. Die Einheitliche Europäische Akte
3. Neuordnung durch die Gründung der Europäischen Union
4. Aktuelle Rechtslage durch die Reformen des Amsterdamer Vertrags
a. Wesentliche Änderungen im Überblick
b. Detaillierte Darstellung der Befugnisse
aa. Kontroll- und Kreativbefugnisse
bb. Beratungsbefugnisse
cc. Rechtsetzungsbefugnisse
(1) Anhörungsverfahren
(2) Zusammenarbeitsverfahren
(3) Mitentscheidungsverfahren
(4) Zustimmung
(5) Initiativrecht
dd. Haushaltsrecht
c. Momentane Zusammensetzung und Wahlsituation
aa. Einheitliches Wahlverfahren
bb. Zusammensetzung
5. Perspektiven durch den Vertrag von Nizza
a. Beschlossene Reformen
aa. Veränderung der Mitwirkungsrechte
bb. Zusammensetzung
b. Ausblick und Post-Nizza-Prozess
6. Vorschläge des Konvents
a. Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Vereinfachung“
aa. Reform des Mitentscheidungsverfahrens
bb. Reform des Haushaltsverfahrens
cc. Ausweitung des Initiativrechts
b. Überlegungen zu einem einheitlichen Wahlrecht

C. Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Vorbemerkung

Wenn man sich mit der Frage beschäftigt, durch welche Veränderungen das EG-Parlament reformiert werden könnte, ist es vorab zwangsläufig erforderlich, die momentane Situation dieses Organs im insti- tutionellen Gefüge der Europäischen Union darzustellen. Daher wird sich diese Arbeit im Folgenden vor allem rechtsvergleichend mit den vo m Konvent angestrebten Änderungen auseinandersetzen.

So soll es im ersten Teil vorwiegend um die gegenwärtige Ausgangsposition gehen, die durch die Ver- träge von Amsterdam und Nizza für das Parlament geschaffen wurden. Anschließend widmet sich diese Abhand lung den Vorschlägen des Konventes zu dem Thema. Dabei soll im Rahmen der ihr hierzu ge- stellten Aufgabe insbesondere auf den Bericht der Arbeitsgruppe "Vereinfachung" sowie auf vereinzelte Beiträge aus dem Plenum eingegangen werden.

B. Geschichte und Rechtsentwicklung bis 2001

Durch den in allen Segmenten der EU vorherrschenden dynamischen Prozess ist auch beim Europäi- schen Parlament (EP) eine ständige Veränderung der Stellung und Befugnisse zu beobachten. Es handelt sich dementsprechend nicht um einen Bereich, in dem mit einem Mal ein tiefer Einschnitt vorgeno m- men werden soll, sondern es zeigte sich schon während der letzten fünfzig Jahre eine kontinuierliche Weiterentwicklung. Ebenso wenig ist die Ausdehnung der Befugnisse aber auch nicht das Ergebnis ei- nes linearen und gleichmäßigen Prozesses, sondern es zeigten sich vielmehr immer wieder historische Schwerpunkte mit eine r erhebliche n Variationsbreite.1 Mittels der Veranschaulichung dieses Prozesses wird sich jedoch schon jetzt die tendenzielle Richtung für die künftige Rechtsstellung des Parlaments in gewissen Zügen erahnen lassen.

I. Entstehung und Namensgebung

Die Idee eines gemeinsamen Europas existiert spätestens seit den visionären Ideen des damaligen fran- zösischen Außenministers Robert Schuman, der im Jahre 1950 die Gründung einer Kohl- und Stahluni- on zwischen Frankreich und Deutschland vorschlug. Damals vor allem mit dem Ziel, politische Stabilität durch wirtschaftliche Integration herbeizuführen.2 Neben der 1951 durch den Pariser Vertrag gegründeten EGKS entstanden über diesen Gedanken im Rahmen der Römischen Verträge 1957 zudem auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM).3 Alle drei Gemeinschaften sollten damals zunächst über eine eigene parlamentarische Versammlung verfügen.4 Diese wurden allerdings noch im gleichen Jahr der Unterzeichnung der Römi- schen Verträge durch das Abkommen über die gemeinsamen Organe für die Europäischen Gemein- schaften (1. Fusionsvertrag) zu einer gemeinsamen Versammlung vereinigt.5

Dort heißt es: "Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft der Ver- sammlung übertragen, werden unter den in diesen Verträgen vorgesehenen Bedingungen durch eine ein- zige Versammlung ausgeübt. [...] Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit tritt die [...] einzige Versammlung an die Stelle der in Artikel 21 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Gemeinsamen Versammlung. Sie übt die Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Gemeinsamen Versammlung durch den genannten Vertrag übertragen worden sind, gemäß dessen Bestimmungen aus."6 Durch diesen ersten Fusionsvertrag war somit künftig die "Versammlung" als ge- meinsames parlamentarisches Organ für die Belange aller drei Europäischen Gemeinschaften zuständig. Bereits damals bildete sich allerdings die Bezeichnung "Europäisches Parlament" heraus, welche auch durch die Versammlung selbst schon 1958 im Wege einer Namensänderung offiziell gemacht wurde.7 Die endgültige Aufnahme dieser Bezeichnung in die Gründungsverträge erfolgte jedoch erst weitaus später im Jahr 1987 durch die Einigung über die Einheitliche Europäische Akte (EEA).8 Mit diesem primärrechtlichen Akt war die Bezeichnung "Europäisches Parlament" dann auch für den Sprach- gebrauch aller Organe sowie der Mitgliedsstaaten verbindlich.9

II. Veränderung der rechtlichen Stellung im gemeinschaftlichen Gefüge

Während der letzten vierzig Jahre seit Entstehung des Europäischen Parlamentes kam es fortwährend zu Veränderungen hinsichtlich der Befugnisse, Aufgaben und Organisation dieses Organs.10 Insbesondere im Bereich der klassischen demokratischen Rechte einer parlamentarischen Versammlung waren über die Jahre hinweg zahlreiche Neuerungen und Umbrüche zu beobachten:

1. Tendenzen der Anfangsphase

Schon vom Beginn seiner Arbeitsaufnahme an offenbarte sich das große Dilemma des EP. Weitläufig und später offiziell als Parlament bezeichnet, war es mit seinen ihm vertraglich zugebilligten Rechten und Pflichten sowie hinsichtlich seiner Aufgaben und Befugnisse weit weniger Parlament als das eines jeden anderen der Mitgliedstaaten.11 So hatte die Versammlung der EGKS bis 1958 lediglich eine Mit- entscheidungsbefugnis bei der sogenannten "kleinen" Vertragsrevision und der Präsident der Versamm- lung war zugleich auch Mitglied im Ausschuss der vier Präsidenten der EGKS-Organe, welcher den Verwaltungshaushalt verabschiedete. Zwar erstreckte sich der Zuständ igkeitsbereich nach den Römi- schen Verträgen nunmehr auf alle drei Gemeinschaften, doch auch diese sahen zunächst weder für den legislativen Bereich noch für das Haushaltsverfahren Entscheidungsbefugnisse des EP vor.12

Es zeigten sich aber bereits zu jener Zeit starke Bestrebungen, die erfolgreiche Integrationsphase der Anfangsjahre dazu zu nutzen, das EP rasch zu einem wirklichen Parlament aufzuwerten. Dabei setzte man allerdings weniger auf förmliche Aufgabenerweiterungen mittels neuer Verträge, als dass sich die Mitglieder des Parlaments vielmehr darauf verständigten, eine Stärkung innerhalb des vorgegebenen Rahmens im "stillen Kampf" gegen die nationalen Institutionen zu erreichen.13

Auf diese Weise bewirkten die Abgeordneten bis zur Einheitlichen Europäischen Akte immerhin eine Erweiterung der finanziellen und exekutiven Kontrollrechte. So erhielt das Parlament neben einem Mit- spracherecht bei den nicht-obligatorischen Ausgaben sowie einem Entlastungsrecht beim Haushaltsplan auch die Befugnis, die EG-Kommission durch eine Art Misstrauensvotum zum Rücktritt zu zwingen und sie zu einer Fragestunde zu bestellen.14 Dagegen blieb das klassische parlame ntarische Recht der Gesetzgebung weiterhin stark unterentwickelt. Zwar wurde dem Parlament 197515 eine gewisse Mitwir- kungsmöglichkeit an Legislativakten des Rats zugebilligt, jedoch hatte dieses Konzertierungsverfahren in der Praxis aufgrund seiner Unverbindlichkeit eher eine geringe Bedeutung.16 Somit lässt sich feststel- len, dass das Parlament zu jenem Zeitpunkt noch weit von einer Position als vollwertiges Rechtsset- zungs- und Kontrollorgan entfernt war, aber doch bereits in dieser frühen Phase erste Reformschritte erkennbar werden.

2. Die Einheitliche Europäische Akte

Weitaus gravierender jedoch sollten die Veränderungen durch die EEA im Jahr 1987 (das Inkrafttreten verzögerte sich wegen einer erfolgreichen Anfechtung des irischen Zustimmungsgesetzes) sein. Damals besannen sich die Staats- und Regierungschefs darauf, die Römischen Verträge grundlegend zu refor- mieren und den Gemeinschaftsorganen auf diesem Wege neue Kompetenzen zuzuweisen. Es war der erste wirkliche Versuch, Neuerungen auf der Grundlage eines neuen Vertragswerkes in das Primärrecht der Gemeinschaften aufzunehmen. Bisher geschah dies meist durch die Rechtsprechung des EuGH und mittels interinstitutioneller Vereinbarungen.17

Die Regierungskonferenz zur Verabschiedung der Akte geht unter anderem zurück auf eine verfas- sungspolitische Initiative des EP, welches schon 1984 zur Gründung einer Europäischen Union anreg- te.18 Zuvor hatte das EP bereits erreicht, dass seine Mitglieder nicht mehr aus der Mitte der nationalen Parlamente entsendet werden, sondern dass künftig eine gemeinschaftsweite Direktwahl der Abgeordne- ten stattfindet. Gewissermaßen durch diese Tatsache bestärkt, sah es sich nunmehr in den folgenden Jah- ren dazu legitimiert, eine aktivere Teilhabe am institutionellen Geschehen der Gemeinschaft einzufordern. Somit ist es kein Zufall, dass die EEA neben der Schaffung einer eigenen vertraglichen Grundlage für die Europäische Politische Zusammenarbeit und der Manifestierung neuer Gemein- schaftskompetenzen vor allem bedeutsame Änderungen bei den Rechtsetzungsverfahren brachte.19 Diese bestanden für das EP insbesondere darin, dass es ein stärkeres Mitwirkungsrecht bei Rechtsakten zur Vollendung des Binnenmarktes bekam. So konnte es durch das "Verfahren der Zusammenarbeit" zum einen bei Rechtsakten im Bereich des Haushaltsrechts mitwirken, andererseits wurde aber auch ein Mitentscheidungsrecht beim Abschluss von Beitrittsverträgen und Assoziationsabkommen eingeführt.20 Zudem kam es auch zu einer formellen Einbeziehung in die außenpolitischen Aktivitäten im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit.21 Auch nach diesem Vertrag lässt sich nunmehr resü- mieren, dass sich das Parlament im Vergleich zur Stellung bei seiner Gründung immer mehr der Quali- tät eines gleichberechtigten Mitglieds im institutionellen Gefüge der EG annähert. Wenngleich doch nach wie vor ein erhebliches Defizit bei den klassischen parlamentarischen Befugnissen wie Rechtset- zung und Budgethoheit festzuhalten bleibt.

3. Neuordnung durch die Gründung der Europäischen Union

Nachdem bereits durch die EEA Zuständigkeiten normiert wurden, die über die Kompetenzen der Wir t- schaftsgemeinschaft hinausgehen, sollte diese weitergehende Zusammenarbeit nun auch durch ein neues rechtliches Konstrukt manifestiert werden. Man schuf daher die Europäische Union (EU), durch die die EG, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Polizeiliche und Jus tizielle Zu- sammenarbeit in Strafsachen (PJZS) unter ein rechtliches Dach gefasst wurden.22 Somit kam es zwangs- läufig auch zu einer Neuordnung der Zuständigkeiten der einzelnen Organe, da nunmehr auch zu regeln war, unter wessen Beteiligung die Rechtsakte im Bereich der zwei neuen Politiken zustande kommen. Hierbei sah der Maastrichter Vertrag für das Parlament aber keine Mitentscheidungsbefugnisse vor. Es wurden ihm zunächst nur Informations- und Konsultationsrechte eingeräumt.23 Allerdings kam es zu ei- ner umfassenden Kompetenz- und Beteiligungsverstärkung im Bereich der EG. Hier ist insbesondere zu betonen, dass durch den mit dem EUV neu eingeführten Art. 251 EGV dem Parlament grundsätzlich das Recht der legislativen Mitentscheidung (Kodezision) zuerkannt wird. Daneben kam es zur Ausdehnung des Verfahrens der Zusammenarbeit auf weitere Bereiche und zur Einführung eines neuen allgemeinen indirekten Initiativrechts.24

Zwar ist es damit noch immer nicht vollparlamentarisch am europäischen Rechtssetzungsprozess betei- ligt, allerdings bedeutet die Gesamtheit der Befugnisse des EP verglichen mit den Anfangszeiten der Versammlung eine beachtenswerte Stärkung der parlamentarischen Komponente innerhalb der Gemein- schaften. Bedeutsam ist dabei vor allem, dass es sich von einer anfangs rein beratenden Institution zu einem Organ mit Letztentscheidungskompetenz und Investiturrecht gewandelt hat und damit erheblich zu einer stärkeren demokratischen Legitimation und Anerkennung des gemeinschaftlichen Europas bei- trägt.

4. Aktuelle Rechtslage durch die Reformen des Amsterdamer Vertrags

Nach der Gründung der EU im Jahr 1992 hielten es die Staats- und Regierungschefs erst wieder 1997 für erforderlich, die Verträge zu überarbeiten und den neuesten Tendenzen anzupassen. Durch den Ver- trag von Amsterdam wurde der EUV von Maastricht maßgeblich verändert. Zudem kam es durch diesen neuen Vertrag zur Änderung einiger anderer Gemeinschaftsverträge, so dass auch im EGV zahlreiche Artikel verschoben und geändert bzw. ergänzt wurden. Insbesondere das Parlament wird allgemein hin als Gewinner des Amsterdamer Vertrages betrachtet, da ihm nunmehr weitere Rechte zugebilligt wur- den, die es noch stärker in die Prozesse der Union einbindet.25

a. Wesentliche Änderungen im Überblick

Im neuen Art. 6 des EUV bekennt sich die Union nun ausdrücklich zum Demokratieprinzip, so dass sie als Konsequenz auch die Befugnisse des EP erweitert und verstärkt hat. Dies äußert sich vor allem da- durch, dass sich die Rechtssetzungskompetenzen des Parlaments auf viele neue Bereiche ausgedehnt haben. Hier ist zunächst zu erwähnen, dass seine ca. 20 Beteiligungsformen im bisherigen Legislativver- fahren auf grundsätzlich drei verringert worden. Zudem hat es nun die Möglichkeit, in weitaus mehr Sachgebieten der Union per Mitentscheidungsverfahren mitzuwirken, wodurch gleichzeitig das Verfah- ren der Zusammenarbeit fast vollständig beseitigt wurde.26

Neben diesen Rechtssetzungsbefugnissen kam es auch zu einer Stärkung der Exekutivkontrolle des Par- laments, indem es bei der Benennung des Präsidenten der Kommission gemäß Art. 214 II EGV zuzu- stimmen hat. Beim Haushaltsrecht und hinsichtlich der Mitarbeit bei den Politiken der GASP und der PJZS gab es für das Parlament hingegen keine wesentlichen Neuerungen.27

b. Detaillierte Darstellung der Befugnisse

Da sich diese Arbeit hauptsächlich mit den Reformen hinsichtlich des Budgetrechts und des Mitent- scheidungsverfahrens befasst, werden die vorhandenen Exekutivbefugnisse im Folgenden nur kurz an- gesprochen. Im Vordergrund soll vielmehr die Stellung im Rechtssetzungsverfahren stehen.

aa. Kontroll- und Kreativbefugnisse

Zunächst füllt das EP seine Stellung dadurch aus, dass es gegenüber den Exekutivorganen Rat und Kommission bestimmte Kontrollrechte hat, durch die ein gewisser Einklang zu der parlamentarischen Tradition der Mitgliedstaaten geschaffen wird.28 Sie lassen sich entsprechend der üblichen Untersche i- dung dieser in informative und sanktionierende Kontrollbefugnisse differenzieren. Auf der Seite der in- formativen handelt es sich um Frage- und Informationsrechte. So bestehen bei der Kommission gemäß Art. 197 III EGV i.V.m. Art. 40-42 GOEP dem EP gegenüber Auskunftspflichten.29 Über interinstituti- onelle Vereinbarungen wird dem EP dieses Fragerecht mittlerweile auch gegenüber dem Ministerrat eingeräumt.30 Daneben bestehen zahlreiche Berichtspflichten der Organe und Mitgliedstaaten wie etwa die Pflicht der Kommission zur Vorlage des Gesamtberichts aus Art. 200 EGV i.V.m. Art. 43 GOEP.

Sanktionierende Kontrollbefugnisse ergeben sich hauptsächlich daraus, dass das Parlament die Kom- mission durch ein Misstrauensvotum (Art. 201 EGV) geschlossen zum Rücktritt zwingen kann und au- ßerdem die Möglichkeit hat, die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans zu verweigern. Gegenüber dem Rat mangelt es an vergleichbaren Kontrollrechten, jedoch kann das EP zur Wahrung seiner Rechte gegenüber beiden Organen Untätigkeitsklage gemäß Art. 232 EGV und die in Art. 232 EGV vorgesehene Nichtigkeitsklage vorm EuGH erheben.31

Zudem kommen dem EP insofern noch Befugnisse zu, als dass es an Ernennungsverfahren bei der Be- setzung anderer Organe beteiligt ist. So hängt die Benennung des Kommissionspräsidenten und die Er- nennung des gesamten Kommissionskollegiums von der Zustimmung des Parlaments ab (Art. 214 II, III EGV). Das gleiche gilt für das Direktorium der EZB (Art. 109a EGV) sowie für die Mitglieder des Rechnungshofes (Art. 188b III EGV).32

bb. Beratungsbefugnisse

Weiterhin ist das EP befugt, über alle die Europäische Union betreffenden Fragen zu beraten. Darunter wird das Recht verstanden, eine Frage zu erörtern, einen einheitlichen bzw. mehrheitlichen Willen zu bilden und diesen zu äußern.33 Auf dieses Recht ist das Parlament beschränkt soweit es beim Erlass der Rechtsakte mit dem Rat nicht zusammenwirkt. Solche Erklärungen erfolgen daher regelmäßig in Berei- chen, in denen es nur über geringe Mitwirkungsrechte verfügt und auch eher auf politische Willensbe- kundungen bedacht ist.34

cc. Rechtsetzungsbefugnisse

Nach Art. 192 EGV ist das Parlament am Prozess, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte führt, im Rahmen seiner Befugnisse beteiligt. Diese umfassen neben dem Verfahren der Mitentscheidung aus Art. 251 EGV und dem Verfahren der Zusammenarbeit aus Art. 252 noch das Zustimmungsverfahren und die Abgabe von Stellungnahmen innerhalb der Anhörung.

(1) Anhörungsverfahren

Mittels dieses Verfahrens nimmt das EP seine Beratungsfunktion im einfachen Vorschlagverfahren wahr. Es ist die ursprünglichste Form der gemeinschaftlichen Rechtsetzung, hat aber nach Einführung der Verfahren der Mitentscheidung und Zusammenarbeit stetig an Bedeutung verloren.

Die Anhörung des EP ist eigentlich nur in ausdrücklich genannten Fällen des EGV und des EAGV obli- gatorisch, jedoch hat sich mittlerweile in der Praxis eine fakultative Anhörung des EP gewohnheits- rechtlich eingebürgert.35 Somit findet sie letztendlich immer dann Anwendung, wenn in der einschlägi- gen Ermächtigungsnorm nicht auf die Art. 251, 252 EGV verwiesen wird.

Im konkreten Verfahrensprozess kommt es zu einer Arbeitsteilung zwischen Kommission und Rat. Die Kommission schlägt seit einer Selbstverpflichtung im Jahr 1973 regelmäßig die Anhörung des EP vor. Nachdem das Parlament dann zu Wort gekommen ist, wird diese Stellungnahme dem Rat zugeleitet, der erst nach ihrem Eingang den Rechtsakt beschließen kann.36

Problematisch ist hierbei nach wie vor, in welcher Weise der Rat an die Äußerungen des EP gebunden ist. Bisher ist er lediglich dazu verpflichtet, bei seiner Beschlussfassung die Meinung des Parlaments gebührend zu berücksichtigen, was aber eher eine Verfahrenskontrolle darstellt, als dass diese Bindung wirklich inhaltliche Anforderungen beinhaltet.37 Seit 1975 haben sich die drei Organe alle rdings auf ein Konzertierungsverfahren verständigt, welches einsetzt sobald der Rat bei wichtigen Entscheidungen von der Stellungnahme des Parlaments abweichen möchte.38 Innerhalb dieses Verfahrens versuchen die In- stitutionen in einem Dreierausschuss, ihre Standpunkte binnen drei Monaten einander anzunähern und auszugleichen.39 Diese Konzertierung ist langfristig vor allem deshalb so bedeutsam, weil es die Verfa h- ren der Zusammenarbeit und der Mitentscheidung im wesentlichem mit vorbereitet und geprägt hat.

(2) Zusammenarbeitsverfahren

Wird in einer Ermächtigungsnorm des EGV ausdrücklich auf Art. 252 Bezug genommen, so gelangt das dort beschriebene Verfahren der Zusammenarbeit für den jeweiligen Rechtsakt zur Anwendung. Dieses Verfahren enthä lt gegenüber der Anhörung eine weitere Stärkung des parlamentarischen Elements, da hierbei die Stellungnahmen des EP erstmals auc h bindenden Charakter aufweisen.40

Dieses Verfahren besteht im wesentlichen aus vier Phasen. Zunächst erarbeitet die Kommission einen Entwurf und leitet diesen dem Rat zu, welcher ihn mit der Bitte um Stellungnahme an das Parlament übergibt. Dieser Schritt stellt für das EP zugleich die erste Lesung dar.41 Nach Erhalt dieser Stellung- nahme beschließt dann der Rat einen "gemeinsamen Standpunkt". Auch dieser wird wiederum dem Par- lament zugeleitet, welches dann in seiner zweiten Lesung über den Standpunkt abstimmt. Abhängig von dieser Abstimmung ergeben sich die weiteren Anforderungen an den Rat hinsichtlich des endgültigen Beschlusses des Rechtsakts.42

[...]


1 EHLERMANN/BIEBER, Vorbemerkung Art. 137-144 Rdn. 7.

2 vgl. SCHUMAN-Plan vom 9. Mai 1950.

3 BORCHARDT , S. 8.

4 vgl. Art. 7, 21 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951; Art. 4, 137 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957; Art. 3, 107 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957.

5 BORCHARDT , S. 32; OPPERMANN, Rdn. 247; PUTZ in: Kompetenzen des EP, S. 7.

6 Art.1, 2 des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957.

7 KOENIG/HARATSCH, Rdn. 152; IHNEN, S. 7.

8 vgl. Art. 3, 6 der EEA vom 17./28. Februar 1986.

9 KLUTH in: CALLIESS/RUFFERT , Art. 189 Rdn. 1; OPPERMANN, Rdn. 245.

10 CONV 216/02 Rdn. 6b; HUBER, § 12 Rdn. 28; IHNEN, S. 11; KLUTH in: CALLIESS/RUFFERT , Art. 189 Rdn. 26.

11 PUTZ in: Kompetenzen des EP, S. 8.

12 EHLERMANN/BIEBER, Vorbemerkung Art. 137-144 Rdn. 8.

13 PUTZ in: Kompetenzen des EP, S. 8.

14 PUTZ in: Kompetenzen des EP, S. 19.

15 Gemeinsame Erklärung von Rat und Parlament in: Amtsblatt C 89 vom 22. April 1975.

16 DOERING in: Kompetenzen des EP, S. 76 f.

17 LÄUFER in: GRABITZ/HILF, Art. 137 EGV(Maastrichter Fassung) Rdn. 46.

18 EHLERMANN/BIEBER, Vorbemerkung Art. 137-144 Rdn. 12.

19 HERDEGEN, Rdn. 47; STREINZ , Rdn. 34.

20 HUBER, § 3 Rdn. 31; LÄUFER in: GRABITZ/HILF, Art. 137 EGV(Maastrichter Fassung) Rdn. 48.

21 vgl. Art. 30 IV EEA; GAHLEN in: Intergation 2002, S. 5.

22 vgl. Art. A. EUV (Maastrichter Fassung).

23 EHLERMANN/BIEBER, Vorbemerkung Art. 137-144 Rdn. 13.

24 HÖLSCHEIDT in: GRABITZ/HILF, Art. 189 Rdn. 33; OPPERMANN, Rdn. 263.

25 HÖLSCHEIDT in: GRABITZ/HILF, Art. 189 Rdn. 33; WIRTZ in: BERGMANN/LENZ, Kapitel 14. B. Rdn. 3.

26 HERDEGEN, Rdn. 146; KOENIG/HARATSCH, Rdn. 167; HUBER, § 3 Rdn. 48.

27 STREINZ, Rdn. 43.

28 EHLERMANN/BIEBER, Art. 137 Rdn. 18; OPPERMANN, Rdn. 273.

29 BRÖHMER in: ZEuS 1999, 197 [206]; KLUTH in: CALLIESS/RUFFERT , Art. 189 Rdn. 18.

30 vgl. Vermerk des Rates für das EP vom 16.10.1973.

31 BLECKMANN, Rdn. 319; FISCHER, Grundlagen, Rdn. 92 f.; OPPERMANN, Rdn. 276; STREINZ , Rdn. 316.

32 BLECKMANN, Rdn. 324; KOENIG/HARATSCH, Rdn. 166; STREINZ , Rdn. 323.

33 EuGH, Slg. 1983, 255.

34 BLECKMANN, Rdn. 312; EHLERMANN/BIEBER, Art. 137 Rdn. 11.

35 HERDEGEN, Rdn. 195; OPPERMANN, Rdn. 267.

36 STREINZ, Rdn. 443.

37 BLECKMANN, Rdn. 313.

38 ABl.EG 1975 Nr. C 89, S.1 f.

39 KOENIG/HARATSCH, Rdn. 260; HUBER, § 12 Rdn. 44.

40 HERDEGEN, Rdn. 196; OPPERMANN, Rdn. 268.

41 IHNEN, S. 54.

42 STREINZ, Rdn. 445.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Reform des EG-Parlaments II: Ausweitung der Budgethoheit und Mitentscheidung; Initiativrecht? Einheitliches Wahlrecht?
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Fachbereich Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar zum Konvent zur Zukunft Europas
Note
14
Autor
Jahr
2003
Seiten
26
Katalognummer
V10540
ISBN (eBook)
9783638169349
Dateigröße
457 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäisches Parlament, Mitententscheidungsverfahren, Verfahren der Zusammenarbeit, Vermittlungsausschuss, einheitliches europäisches Wahlrecht, nicht-obligatorische Ausgaben, Haushaltsbefugnis
Arbeit zitieren
Stefan Wille (Autor:in), 2003, Reform des EG-Parlaments II: Ausweitung der Budgethoheit und Mitentscheidung; Initiativrecht? Einheitliches Wahlrecht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10540

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