Umwelthaftpflichtversicherung als umweltpolitisches Instrument


Trabajo de Seminario, 2001

16 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Umwelthaftpflichtversicherung als umweltpolitisches Instrument

1.Einleitung

1.1Problemstellung

Unser wirtschaftliches und gesellschaftliches System entwickelt sich immer dynami- scher und ist durch die Globalisierung sowie immer komplexere technische und chemi- sche Vorgänge gekennzeichnet. Gerade letzteres führte und führt zu verheerenden öko- logischen Schäden mit nicht absehbaren Folgen für die Umwelt und damit den Men- schen. Unfälle mit negativen Folgen für die Umwelt sensibilisierten eine breite Öffent- lichkeit für umweltpolitische Themen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht natürlich die Vermeidung von Umweltschäden. Aber auch die Wiederherstellung der durch wirt- schaftliche Tätigkeiten zerstörten Umwelt ist ein volkswirtschaftlich bedeutendes The- ma. Hierbei treten komplexe haftungsrechtliche und finanzielle Probleme auf, welche mit einem umfassenden Regelwerk gelöst werden sollen. Ein Baustein in diesem Sys- tem ist das UHG mit der aus ihm folgenden Umwelthaftpflichtversicherung.

1.2 Gang der Untersuchung

Als erstes wird in Abschnitt 2 ein Überblick über die Versicherungswirtschaft und das Versicherungswesen gegeben. Unter 3. werden die Umweltbeeinträchtigungen durch Unternehmen analysiert und Gründe für dieses Verhalten aufgezeigt. Im folgenden Ab- schnitt wird die Umweltschutzpolitik mit Ihren Akteuren und Instrumentarien darge- stellt. Punkt 5 geht auf das Haftungsrecht und speziell das Umwelthaftungsgesetz als umweltpolitisches Instrument des Staates ein. Der nächste Punkt beschäftigt sich mit der Umwelthaftpflichtversicherung aus einzel- und volkswirtschaftlichem Blickwinkel. Im Abschnitt 7 werden die Mängel des Haftungsrechts aufgezeigt und im folgenden Punkt der Mangel eines nicht international einheitlichen Haftungsrechts beleuchtet.

2. Einführung in die Versicherungswirtschaft

2.1 Definition von Versicherung

Es wird in Individual- und Sozialversicherung sowie in Rück- und Erstversicherung unterschieden. Bei der Umwelthaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Indivi- dual- und Erstversicherung. Versicherung ist ein „Instrument der finanziellen Vorsorge für den ungewissen Bedarf, der bei der Verwirklichung drohender Gefahren entsteht“1.

Sie gewährt, im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, Leistungen bei Eintritt bestimmter Ereignisse. Die zu erbringenden Leistungen werden von den Versicherten durch Beiträge aufgebracht, die gesamten Beiträge müssen also den gesamten Leistungen entsprechen(Versicherungsprinzip). Der auftretende Bedarf muß ungewiß, zufällig, schätzbar und in Geld meßbar sein2.

2.1.2 Definition der Haftpflichtversicherung

„Die Haftpflichtversicherung soll das Vermögen des Versicherungsnehmers vor berechtigten oder unberechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter schützen, sie soll den Versicherungsnehmer freihalten von Ansprüchen aufgrund eines Schadens, den er in einer versicherten Eigenschaft diesem Dritten zugefügt hat.“3Die Haftpflichtversicherung deckt also einen konkreten Bedarf im Schadenfall, dient der Abwehr von Vermögensschäden, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Passivenversicherung und kann sowohl freiwillige- als auch Pflichtversicherung sein. Je nach dem versicherten Risiko dient sie dem Schutz im privaten, beruflichen oder betrieblichen Bereich.4Die Umwelthaftpflichtversicherung ist eine Betriebshaftpflichtversicherung.

2.1.3 Rechtliche Grundlagen des Haftpflichtversicherungsvertrages

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind das Versicherungsvertragsgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Handelsgesetzbuch. Weitere Grundlage des Vertrages sind die Allgemeinen- und Besonderen Versiche- rungsbedingungen, geschäftsplanmäßige Erklärungen des Versicherungsunternehmens und natürlich individuelle Vertragsvereinbarungen.5Bei der Umwelthaftpflichtversiche- rung liegen also die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen und die beson- deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Umwelthaftpflichtversicherung zu Grunde. Die haftungsrechtlichen Normen, wie z.B. das UHG, sind nicht Grundlage des Vertragschlusses, sondern der Haftung des Versicherungsnehmers für die der Versiche- rer nach diesen Vertragsgrundlagen einsteht.

2.2 Volkswirtschaftliche Einordnung und Bedeutung der Versicherungswirtschaft

2.2.1 Einordnung der Versicherungswirtschaft

Unter Produktion sind alle Maßnahmen zur Bereitstellung von Gütern und Dienstleis- tungen zu verstehen. Die Bereitstellung von Versicherungsschutz ist somit natürlich auch als Produktion anzusehen.6Nach der Art der Marktleistung wird in Sach- und Dienstleistungsbetriebe unterschieden, wobei Versicherungen den Dienstleistungsbe- trieben zugeordnet werden können, da sie keine körperlichen Leistungen (z.B. Produk- tion von Maschinen) erbringen.7Bei den von Versicherungen erbrachten Leistungen handelt es sich um konsumtive Dienstleistungen, die der Gütererzeugung nur mittelbar dienen (indirekt produktive Tätigkeit). Die Produktion von Versicherungsschutz ist, wenn man die Einteilung in Produktionssektoren nach Clark zugrundelegt, eindeutig dem tertiären Sektor zuzuordnen, denn es handelt sich nicht um Urerzeugung (primärer Sektor) oder Weiterverarbeitung (sekundärer Sektor).8Versicherungsunternehmen ste- hen mit allen Wirtschaftssubjekten einer Volkswirtschaft über Güter- und Geldströme in Verbindung. Sie erhalten vom Staat, den privaten Haushalten und den Unternehmungen Prämien und leisten an diese Entschädigungen im Schadenfall (in Geld oder Naturaler- satz) , investieren in Unternehmungen, zahlen Steuern, beschäftigen Arbeitnehmer u.s.w..

2.2.2 Volkswirtschaftliche Bedeutung der Versicherungswirtschaft

Das Versicherungswesen ist kein Elementarvorgang des ökonomischen Geschehens, sondern diese sind Voraussetzung für dessen Bestehen und Entwicklung. Es hat aber für alle Wirtschaftszweige und Privatpersonen einen dachartigen Charakter. Durch seine garantierende, ermutigende und stabilisierende Wirkung hat es eine erhebliche ökono- mische Bedeutung für das Funktionieren des Wirtschaftslebens in modernen Volkswirt- schaften. Produktions-, Handels- und Betriebsrisiken werden durch die Stabilisierungs- effekte des Versicherungswesens erst kalkulierbar und damit reizvoll für unternehmeri- sches Handeln (Sicherungsfunktion). Mit dem Versicherungsgeschäft ist eine Ansamm- lung großer Vermögenswerte verbunden. Dies zwar kaum aus dem normalen Risikoge- schäft sondern aus der Kapitallebensversicherung. Das Versicherungssparen ist von einer hohen Kontinuität und einer langfristigen Bindung geprägt. Dies ist gesamtwirt- schaftlich positiv zu bewerten. Durch die staatliche Beaufsichtigung des gesamten Ver- sicherungsbetriebes, steht bei der Anlagepolitik von Versicherungsunternehmen Renta- bilität, Liquidität und Sicherheit im Mittelpunkt.9Der umgekehrte Umsatzprozeß (Prä- mie am Anfang der Versicherungsperiode/Schadenzahlungen erst später) macht Versicherungsunternehmen ebenfalls zu einem bedeutenden Kapitalsammelbecken, daß diese Gelder dem Wirtschaftskreislauf wieder zur Verfügung stellt. Das Versiche- rungswesen ist ein personalintensiver Wirtschaftszweig, der somit vielen Haushalten eine Einkommenserzielung ermöglicht. Auch kommt der Versicherungswirtschaft, auf- grund der demographischen Entwicklung in Deutschland, in Zukunft eine sehr große Rolle bei der sozialen Absicherung, insbesondere im Bereich der Altersrente, zu (aktuell „Riester - Rente“). Die Erbringung von Versicherungsleistungen nach Schadenfällen ermöglicht es vielen Wirtschaftssubjekten sich weiterhin am Wirtschaftsleben zu betei- ligen.

2.2.3 Aktuelle Zahlen der Versicherungswirtschaft

Die in Abschnitt 2.2.2 dargestellte volkswirtschaftliche Bedeutung der Versicherungs- wirtschaft verdeutlichen die folgenden, nur einen Kurzüberblick verschaffenden, Zahlen aus dem Jahre 1999. Es waren 725 Versicherungsunternehmen in Deutschland tätig. Diese beschäftigten 239.000 Mitarbeiter und nahmen 249.979 Mio. DM an Beiträgen ein. Auf die Haftpflichtversicherung entfielen hierbei 11.522 Mio. DM Prämien. Die Versicherungsunternehmen verfügten über einen Bestand an Kapitalanlagen von 1.467.813 Mio. DM und erwirtschafteten einen Bilanzgewinn von 3.810.355 TDM. Insgesamt zahlte die Versicherungswirtschaft 290.422 Mio. DM an Leistungen aus, woran die Haftpflichtversicherung einen Anteil in Höhe von 95.499 Mio. DM hatte. Das Bruttoinlandsprodukt in Deutschland betrug 3.877.1 Mrd. DM.10

3. Die Beeinflussung der Umwelt durch wirtschaftliche Aktivitäten

3.1 Definition von Umwelt- und Umweltschäden

Bei der Definition des globalen und oft genutzten Begriffs Umwelt kommt es auf die wissenschaftliche Ausrichtung an. So sieht der Sozialwissenschaftler die Umwelt wohl eher als unser gesellschaftliches Zusammenleben. In dieser Arbeit soll als Umwelt unse- re natürliche Lebensgrundlage, also die Umweltmedien Wasser, Luft und Boden in ihrer Gesamtheit verstanden werden.11Der Begriff des Bodens beinhaltet hierbei die gesamte Flora und Fauna. Als Umweltschäden sind somit alle negativen Beeinträchtigungen dieser Umweltmedien durch menschliches Handeln zu sehen. Akteure für die Schädi- gung sind neben den Unternehmen auch die privaten Hauhalte und der Staat. Aufgrund der Fokussierung dieser Arbeit auf die Umwelthaftpflichtversicherung, werden die Unternehmen im Mittelpunkt stehen.

3.2 Unternehmen als Umweltschädiger

„Ein großer Teil der bereits eingetretenen bzw. zu erwartenden Umweltbeeinträchtigungen ist durch die Aktivitäten von Unternehmen bedingt.“12

3.2.1 Art und Weise der Umweltbeeinträchtigung

Die Umwelt wird im Rahmen der Produktion (Abgabe von Schädigungs - Emissionen an die Umweltmedien), des Verwendens ökologisch knapper Rohstoffe (z.B. Grund- wasser) und durch die produzierten Güter selbst (z.B. als Abfall nach dem Gebrauch) geschädigt. Hier gibt es natürlich erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Wirt- schaftszweigen. So liegt in der chemischen Industrie das Umweltschädigungspotiential ungleich höher als in der Bankwirtschaft. Der aus der Betriebswirtschaftslehre bekann- ten Wertschöpfungskette steht (fast) unvermeidbar eine Schadschöpfungskette gegen- über. Auch Unternehmen die auf den ersten Blick nicht als Schadstoffproduzenten ins Auge fallen, sind durch ihre Verbindung zu anderen Wirtschaftseinheiten in diese Schadschöpfungskette eingebunden. So verwenden Versicherungsunternehmen Papier zur Ausfertigung ihrer Versicherungsscheine, das ja zu seiner Herstellung viele natürli- che Ressourcen benötigt.13

3.2.2 Gründe für die Umweltbeeinträchtigung

Unternehmen streben in der Marktwirtschaft nach Gewinn. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Erlös und Kosten. Für den Bezug von Produktionsfaktoren (z.B. Arbeitskräfte, Produktionsanlagen, Material) müssen die Unternehmen Leistungen erbringen, was natürlich zu Kosten führt. Um den Gewinn zu maximieren sind die Un- ternehmen natürlich bemüht die Kosten zu minimieren und gehen mit den Produktions- faktoren entsprechend sparsam um. Die Umwelt ist jedoch ein öffentliches Gut. Öffent- liche Güter sind Güter die Nutzen stiften, von deren Nutzung niemand ausgeschlossen werden kann und für die (zumindest nicht direkt) kein Marktpreis besteht und somit keine Kosten für die Unternehmen direkt entstehen. Dies ist natürlich nur eine relativ kurzfristige Betrachtung, denn über ein längeren Zeitraum gesehen, sind Umweltschä- den Kostenverursacher. Wenn also für die öffentlichen Güter kein Preis besteht und somit keine Kosten anfallen, besteht für die Unternehmen kurzfristig kein ökonomischer Grund diese Güter nicht zu nutzen oder mit ihnen sparsam und sorgsam umzugehen.14

3.2.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen der Umweltbeeinträchtigungen durch Unternehmen

Wie in Abschnitt 3.2.2 aufgezeigt, verursacht die Nutzung der Umwelt als öffentliches Gut für das einzelne Unternehmen, idealtypisch zum Zeitpunkt der Nutzung, keine Kos- ten. Aus Sicht des einzelnen Unternehmens erscheint diese Nutzung der öffentlichen Güter durchaus rational. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ergeben sich hier jedoch ande- re Aspekte. Dritten entstehen durch die Nutzung der öffentlichen Güter durch die Un- ternehmen Kosten durch Nutzenentgang bzw. Schädigung. Die Güter stehen nicht mehr in vollem Umfang und in voller Qualität zur Verfügung. Diese Schädigung ohne die Kostenzuweisung an die Unternehmen, also die Kostenüberwälzung auf Dritte, wird als Externalisierung oder externe Effekte bezeichnet. Wenn alle Nutzer der Umwelt ihre Kosten für dieses öffentliche Gut nun externalisieren, werden alle Individuen und natür- lich auch die Unternehmen selbst, die Umwelt nicht mehr oder nur eingeschränkt nutzen können. Durch die Externalisierung von Kosten und die damit einhergehende uneinge- schränkte Ausbeutung der Umwelt wird also im Extremfall die Lebensgrundlage aller zerstört.15„Was ökonomisch Wohlstand schafft ( z.B. die Produktion in den Unterneh- men), kann ihn ökologisch auch wieder zerstören...“16. Durch die Nichtbewertung der Umweltkosten kommt es zur Kalkulation zu niedriger Preise und zur Fehlsteuerung von Produktion und Verbrauch und damit zu einem Wettbewerbsversagen.17

4. Umweltschutzpolitik, insbesondere des Staates

4.1 Ziele und Akteure

Ziel der Umweltschutzpolitik ist die Erhaltung unserer natürlichen Umwelt und der Schutz dieser vor uns selbst, insbesondere vor unseren ökonomischen Aktivitäten, also der Umweltmedien Luft, Boden und Wasser.„Grundsätzlich müssen alle umweltpoliti schen Maßnahmen die ökonomischen Ursachen der Umweltprobleme berücksichti- gen“18(die externen Effekte). Die Wohlstandswahrung aus ökologischer und ökonomi- scher Sicht ist also in diesem Politikfeld verbunden. Die wichtigsten Umweltpolitikak- teure in Deutschland sind der Staat, die Umweltverbände, die umweltorientierten Wirt- schaftsunternehmen und die Fachwissenschaften19. In diese Aufzählung gehören auch Unternehmen die nicht umweltorientiert sind, denn auch diese beteiligen sich an der Umweltpolitik, auch wenn dies ökologisch nicht immer positiv zu bewerten ist.

4.2 Die umweltpolitischen Instrumente des Staates

Hier kommt es auf die wissenschaftliche Sichtweise an. Der Jurist stellt die Instrumente des Staates anders dar als der Politikwissenschaftler.20Beide Sichtweisen sollen hier nur kurz dargestellt werden.

Aus Sicht der Politikwissenschaften ergibt sich folgendes, wobei die Rolle des Staates hier abnimmt:

- ordnungsrechtliche Instrumente: Ge- und Verbote, Genehmigungen,

- planerische Instrumente: Landschaftspläne, Abfallwirtschaftspläne

- marktwirtschaftliche Instrumente: öffentliche Einnahmen (Umweltsteuern), öffentli- che Ausgaben (Subventionen), Umwelthaftung

- Kooperationen: Branchenabkommen, Selbstverpflichtungen

- Information: Umweltzeichen, Umweltbildung21

Die Sicht der Rechtswissenschaften ist wie folgt:

- ordnungsrechtliche Instrumente: direkte Verhaltenssteuerung (Verbote)

- planungsrechtliche Instrumente: Vorsorgecharakter (Landschaftsplan)

- indirekte Steuerung: Haftungsvorschriften22

4.2.1 Die Auswirkungen der umweltpolitischen Instrumente auf die Unternehmen

„Umweltrelevantes Handeln von Unternehmen wird immer von den politischen und rechtlichen Gegebenheiten, also vom Akteur „Staat“ beeinflußt.“23Dies kann unter- schiedlich stark erfolgen. Die Unternehmen sind hierbei nicht „Spielball“ der Politik, sondern wirken auf sie im Rahmen unserer pluralistischen Demokratie ein. Der Staat

kann Unternehmen zu einem umweltorientierten Handeln motivieren aber auch zwin- gen. Ziel sollte wirtschaftlicher Erfolg in Verbindung mit umweltverträglichem Handeln sein.24Umweltschutz ist im Regelfall mit Kosten und damit Gewinnverzicht verbunden. Wie schon bei der Darstellung der externen Effekte erläutert, handeln Unternehmen eher kurzfristig (z.B. Verbrauch natürlicher Ressourcen ohne Rücksicht auf folgende Generationen), der Staat ist also als langfristiger „Steuerer“ für eine langfristige Wohl- standserhaltung gefordert, was natürlich die monetären Ziele der Unternehmen eher nicht fördert.

5 Das Haftpflichtrecht als umweltpolitisches Instrumentarium

5.1 Einführung in das Haftpflichtrecht

„Unter Haftpflicht versteht man eine Verpflichtung zum Ersatz eines einem anderen zugefügten Schadens.“25Die Pflicht einen entstandenen Schaden zu ersetzen und das Recht auf Ersatz eines Schadens wird in gesetzlichen Bestimmungen geregelt. In der BRD gibt es kein einheitliches Haftpflichtgesetz, sondern eine Vielzahl von Gesetzen, die unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfänge definieren. Aus der Sicht des Umweltschutzes sind folgende Gesetze besonders relevant:

- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

- Straßenverkehrsgesetz (StVG)

- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)

- Haftpflichtgesetz (HPflG)

- Atomgesetz (AtG)

- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)26

5.1.2 Das Umwelthaftungsgesetz

Das Umwelthaftungsgesetz wurde 1991 erlassen. Es verschärft die Haftung für Um- weltschäden enorm. Die Haftung aus dem Umwelthaftungsgesetz ist verschuldensunab- hängig. Das Gesetz sieht eine Gefährdungshaftung des Inhabers bestimmter, besonders umweltgefährdender Anlagen vor, wenn der Schaden durch eine Umwelteinwirkung hervorgerufen wird. Im Umwelthaftungsgesetz werden im Anhang 1 und 2 besonders umweltgefährliche Anlagen ausdrücklich aufgeführt. Es gilt die sogenannte Ursachen- vermutung, d.h. die Anlage wird als Ursache des Schadens vermutet und der Inhaber muß das Gegenteil beweisen. Der Anlageninhaber haftet nicht bei höherer Gewalt, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde und der Sachschaden nur unwesentlich war. Das Gesetz sieht Haftungssummen von 160 Millionen DM vor. Inhaber von besonders risikoträchtigen Anlagen, die im Anhang 2 zum UmweltHG genannt sind, müssen zur Erfüllung etwaiger Schadenersatzverpflichtungen eine besondere Deckungsvorsorge treffen (u.a. auch durch eine Haftpflichtversicherung). Dies kommt also sogar schon einer Pflichtversicherung nahe.27

5.2 Das Umwelthaftungsgesetz als indirektes, marktwirtschaftliches Steuerungsin- strument

Das Haftungsrecht stellt für die Unternehmen ein potentielles Risiko des wirtschaftli- chen Erfolges dar. Durch das Haftungsrecht werden die negativen Folgen einer wirt- schaftlichen Aktivität zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten verteilt. Durch dieses Risiko soll ein positiver Anreiz an die Unternehmen gegeben werden, mit mehr Sorgfalt ihre wirtschaftlichen Aktivitäten durchzuführen und somit die Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolges durch Schadenersatzansprüche zu minimieren. Aber auch der potentiell Geschädigte wird zu einem sogfältigeren agieren angehalten, da er sonst im Schadenfall beim Ausgleich seiner wirtschaftlichen Schäden mit der Anrechnung eines Mitverschuldens rechnen muß. Da das Umwelthaftungsgesetz auf der Gefährdungshaf- tung basiert, existieren nicht wie bei der Verschuldenshaftung Durchschnittswerte der Sorgfaltsstandards (Formulierung: im Verkehr erforderliche, übliche Sorgfalt). Dadurch wird dem potentiellen Schädiger sein Vorsorgeniveau selbst überlassen. Diese Gefähr- dungshaftung soll die Unternehmen animieren, durch ein entsprechendes Risikomana- gement und Investitionen in Forschung und Technik das Haftungsrisiko zu minimieren, und nicht auf dem üblichen ,und damit ausreichenden Standard, in seiner Entwicklung stehen zu bleiben.28Durch das Umwelthaftungsgesetz wird das Ausmaß des möglichen finanziellen Schadens für die Unternehmen, zwar auf sehr hohem Niveau (160 Mio. DM), kalkulierbar. Die Versicherungspflicht für besonders gefährliche Anlagen gibt den potentiellen Geschädigten einer solchen Anlage die Sicherheit einer Deckungs-

vorsorge des Schädigers und schützt den Inhaber vor einem eventuell verfehlten Risikomanagement. Die Risikomanagementmaßnahmen der Inhaber gehen natürlich (jedenfalls theoretisch) nur soweit, als das die Schadenvermeidungskosten die Schadenkosten nicht übersteigen.

5.3. Das Umwelthaftungsrecht als Instrument zur Vermeidung externer Effekte

Wie bereits ausgeführt gehört das Haftungsrecht zu den marktwirtschaftlichen Instru- menten des Staates. Durch die Zuweisung der Kosten an den Umweltschädiger werden die sonst externen Kosten internalisiert, d.h. die einem Dritten durch die Schädigung der Umwelt zugefügten Nachteile, werden dem Verursacher als reale Kosten zugerechnet. Es wird ein Preis für den Umweltverzehr festgelegt, den der Schädiger zu entrichten hat. Dies führt natürlich zu einer Minderung des Gewinns, da nun die Kosten steigen. Dem Unternehmen stehen nun verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung:

- Aufgabe der umweltschädlichen Produktion (Produktelemination), dies führt aller- dings zu einer Erlösschmälerung

- Abwälzung der Zusatzkosten auf die Abnehmer, die ist abhängig von Nachfrage- elastizitäten ,dem Markt und dem Gut

- Verminderung der Kosten, neue Produktionsverfahren usw.

Der letzte Punkt führt am ehesten zum Ziel einer Wiederherstellung des Gleichgewich- tes am Markt, der Verringerung von Umweltschäden und damit der Gewährleistung eines gesamtwirtschaftlichen Wohlstandes. Durch diese Selbstinitiative der Unterneh- men werden sie selbst zu einem Innovationsmotor für neue Technologien usw.. Das Haftungsrecht ist also ein geeignetes Instrument zur Vermeidung externer Effekte.29Es kann praktisch natürlich nicht lückenlos alle Tatbestände erfassen, jeden Verursacher haftbar machen (Ozonloch) und stößt bei nachhaltigen Schäden (Erwärmung der Erd- atmosphäre) an seine Grenzen. Auch kann der Schädiger nicht in der Lage sein, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies bedeutet das wirtschaftliche Ende des Schädigers und der Geschädigte erhält keinen Ersatz seines erlittenen Schaden. In Ab- schnitt 2 und 6 wird auf die Lösung dieses Mangels eingegangen.

6. Die Umwelthaftpflichtversicherung

Mit Einführung des Umwelthaftungsgesetzes war die Versicherungswirtschaft unter erheblichem Zugzwang ein entsprechendes Produkt zu schaffen. Gerade wegen der in §19 UmweltHG verankerten Deckungsvorsorge für besonders gefährliche Anlagen. Hauptproblem war das nicht kalkulierbare Risiko für die Versicherungswirtschaft, da es sich um ein neues Gesetz handelte und nun neben dem Medium Wasser (bisher nach dem WHG versichert) Boden und Luft als Medien hinzukamen. Der HUK - Verband der Versicherungwirtschaft entwarf dann für seine Mitglieder 1993 ein entsprechendes Modell, daß vom Markt übernommen wurde. Die Versicherer taten und tun sich jedoch schwer mit der Zeichnung dieser Risiken, da kaum entsprechende Erfahrungswerte für eine Kalkulation (Gesetz der großen Zahlen) vorliegen und Umweltschäden teilweise erst mit großer Verzögerung erkannt werden.

6.1 Definition und Aufbau

Die Haftpflichtversicherung wurde bereits in Abschnitt 2.1 definiert. Gegenstand der Umwelthaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwir- kung durch die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken. Hierzu wurde eine Bau- steinlösung geschaffen, die sich an der Betriebsgröße und dem Gefährdungspotential der vorhandenen Anlagen orientiert. Der Versicherungsnehmer erwirbt als Grundde- ckung die Umweltbasisversicherung (für Kleingebinde bis 250 l) und kann dann 6 wei- tere Bausteine nach seinen individuelle Gegebenheiten hinzufügen. Verschiedenste Tat- bestände wurden vom Versicherungsschutz ausgenommen, wie z.B. „Kleckerschäden“, genetische Schäden usw.. Es werden auf dem Versicherungsmarkt die unterschiedliche Deckungssummen angeboten, im Regelfall 2.000.000 Euro je Versicherungsfall. Es gibt jedoch auch Deckungssummen bis 20.000.000 DM auf dem deutschen Markt.

6.2 Wirtschaftliche Auswirkungen für die Beteiligten

Der Schädiger wird durch das Bestehen einer Umwelthaftpflichtversicherung in die La- ge versetzt, seine Kosten zu kalkulieren. Er tauscht im Grunde das erst einmal finanziell unbekannte Risiko eines Schadenseintritt, für den Kosten nicht kalkulierbar sind, gegen die festen monetären Wert einer Prämie für die Sicherheit. Der Bestand einer Umwelt- haftpflichtversicherung gewährt ihm also Sicherheit im Hinblick auf die Kalkulation seiner Kosten. Ein Umweltschadenfall kann durch seine Kosten den Fortbestand des gesamten Unternehmens bedrohen, wenn dieses nicht in der Lage ist, den Schaden aus eigenen Kräften zu begleichen. Ein Schadenfall kann also die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens vernichten. Auch hier wird das Unternehmen durch den Versicherer geschützt, der im Schadenfall, im Rahmen der Deckungssummen, entstandene Ansprü- che befriedigt und unberechtigte Schadenersatzansprüche abwehrt. Der Versicherer be- rät, schon aus eigenem Interesse, das Unternehmen auch in Fragen der Sicherheit und weißt auf eventuelle Gefahrenpotentiale hin. Die Unternehmen können also den Service eines Spezialisten nutzen. Der Bestand einer Umwelthaftpflichtversicherung versetzt Unternehmen erst in den Zustand ihre Güter zu erstellen, wenn sie zur Produktion An- lagen benötigen, die erst nach dem Nachweiß einer Deckungsvorsorge betrieben werden dürfen (Anlagen nach Anhang 2 UmweltHG). Für die Unternehmen besteht die Gefahr, daß die vereinbarten Deckungssummen nicht ausreichen oder der Schaden durch einen Ausschlußtatbestand hervorgerufen wurde.

Der durch Umwelteinwirkungen Geschädigte erlangt die Sicherheit, daß er seinen erlit- tenen Schaden von einem finanziell potenten Unternehmen erstattet bekommt, denn wie schon dargestellt, ist ein Konkurs des Schädigers aufgrund des Schaden möglich. Für den Geschädigten besteht ebenfalls die Gefahr, daß die Deckungssummen nicht ausrei- chen oder der Schadenfall auf Grund eines Ausschlußtatbestandes nicht gedeckt ist.

6.2.1 Gefahren aus dem Bestand einer Umwelthaftpflichtversicherung

Der Bestand einer Versicherung kann zu einem falschen Sicherheitsverständnis auf Seiten der Unternehmen führen, denn subjektiv kann es zu einem „wir haben ja eine Versicherung“-Verhalten kommen. Dies kann also zu einem verschlechterten Risikoverhalten und somit zu einem höheren Gefahrenpotential führen. Diesem wirken die VU in der Regel mit Eigenbehalten und Obliegenheiten entgegen.

6.3 Auswirkungen auf die externen Effekte und das Verhalten der Unternehmen

Durch die Umwelthaftpflichtversicherung werden die externen Effekte internalisiert. Dies geschieht natürlich nicht in vollem Umfang, sondern nur im Rahmen des vertrag- lich festgelegten Versicherungsschutzes (z.B. keine Vorsatzschäden, Kleckerschäden). Die Internalisierung erfolgt im Rahmen der Prämienzahlung (die sich allerdings nur an der Risikogruppe des Unternehmens orientiert / keine „Vollinternalisierung“) und dem damit verbundenen Risikotransfer auf einen Versicherer. Die unentgeltliche Entnahme des öffentlichen Gutes Umwelt wird also durch die Entschädigungszahlung (wenn es sich um einen haftungsrechtlich relevanten Tatbestand handelt) und damit die Zahlung für dieses Gut, zurück zum Verursacher geführt. Der Verursacher hat ja faktisch durch die Prämienzahlung die haftungsrechtlich relevanten externen Effekte internalisiert.

Durch die Festsetzung von Sorgfaltsstandards, die der Versicherte zur Erhaltung des Versicherungsschutzes einhalten muß (Obliegenheiten), wird ein gewissenhafteres Ver- halten der Unternehmen erzeugt. Durch den Ausschluß bestimmter Risiken wird ein sorgfältigerer Umgang erzeugt. So treten Kleckerschäden beim umfüllen von Stoffen auf, und dadurch das diese nicht im Versicherungsschutz enthalten sind, zwingt dies zu einem gewissenhaften Umgang. Unternehmen die eher kurzsichtig handeln, sorgen durch den Abschluß einer Versicherung automatisch langfristig vor (Nachhaftung)30.

6.4 Derzeitiger Stand

Seit Einführung des UHG und der Umwelthaftpflichtversicherung ist die relative Un- fallhäufigkeit um jährlich 11 - 13 Prozent zurückgegangen. Der Abschluß von Versi- cherungen verzehnfachte sich in dieser Zeit (1993 -1997). „Dies wiederum läßt den Schluß zu, daß das UHG eine Präventionswirkung entfaltet, die von der Haftpflichtver- sicherung unterstützt wird.“31Genaue Zahlen über Prämieneinnahmen, Schäden und Entschädigungszahlen waren vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft nicht zu erlangen.

7. Anmerkungen zu Mängeln des Haftungsrecht

Die bestehenden gesetzlichen Regeln weisen noch Grenzen im Bereich der Individuali- sierbarkeit von Schäden auf, denn es müssen bestimmte Voraussetzungen für das grei- fen haftungsrechtlicher Normen, und damit die Gewährung von Versicherungsschutz, erfüllt sein:

- Identifizierung des Schädigers

- finanzielle Unfähigkeit der Schadenbegleichung (auch bei Versicherungsschutz durch Überschreiten der Deckungssummen, Ausschlußtatbestände)

- Kausalitätsnachweis zwischen Schaden und Emmission

- Verjährung von Ansprüchen

- der Schaden ist monetär nicht bestimmbar (und damit ist die Festsetzung einer Ent- schädigungsleistung in Geld nicht möglich)

Das Umwelthaftungsrecht kann somit bestimmte Umweltschadenbereiche nicht abde cken wodurch diese natürlich auch nicht versichert sind. Dies trifft insbesondere auf Summationsschäden zu, bei denen eine große Zahl von Einwirkungen durch eine große Zahl von Schädigern den Schaden, z.B. das Ozonloch, verursachen. Ebenso werden Distanzschäden (Schäden wo zwischen Emmissionsort und Schadenort eine große Ent- fernung liegt (z.B. Tschernobyl)) und ökologische Schäden (Schäden, die nicht zu einer Rechtsgutverletzung führen) oft nicht erfaßt. Eine Lösung könnte hier eine Entwicklung von der Individualhaftung hin zu kollektiven Entschädigungssystemen in bestimmten Bereichen des Umwelthaftungsrechts sein.32Ich könnte mir hier z. B. einen Entschädi- gungsfond der Versicherungswirtschaft vorstellen, der ähnlich wie die Verkehrsopfer- hilfe arbeitet. Eine Finanzierung wäre ähnlich der Feuerschutzsteuer denkbar, wo Feu- erversicherer einen bestimmten Anteil der Prämie an den Staat zur Finanzierung der Feuerwehren abführen.

8. Exkurs in die internationale Wirtschaft

Alle beschriebenen Maßnahmen beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland und dies ist wohl der größte Fehler. Umweltschäden kennen keine politischen Grenzen. Eine Angleichung des Haftungsrechts weltweit wäre optimal, ist aber auf kurze Sicht nicht zu erreichen. Realistischer scheint mir zumindest ein gemeinsames Umweltrecht innerhalb der EU. Denn Unternehmen die aufgrund des Haftungsrechts externe Effekte internali- sieren, haben höhere Kosten als die Unternehmen, die dies nicht tun müssen. Diese Wettbewerbsdiskrepanz kann zu regionaler Wettbewerbsschwäche und Abwanderungen führen, also einer Problemverlagerung in andere Regionen, aber nicht zur Lösung von Umweltproblemen. Standortveränderungen und damit Verlust wirtschaftlicher Kraft (und damit von Arbeitsplätzen) führt zu politischem Druck auf die Akteure. Dies kann zu umweltpolitischem Stillstand oder gar Rückentwicklung führen. Erste umweltpoliti- sche Schritte innerhalb der EU und weltweit (Kioto) sind getan. Reichen aber bei wei- tem nicht aus.

9. Fazit

Die Einführung des Umwelthaftungsgesetzes und die aus diesem Gesetz resultierende Umwelthaftpflichtversicherung sind ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Umweltschutzes. Durch die verschärften Haftungsnormen werden die potentiellen Schädiger zu einem umweltverträglicheren Verhalten gedrängt, Wettbewerbsverschie- bungen aufgrund der Externalisierung von Kosten vermindert und ein Anreiz für „Um- weltschutzinnovationen“ der Unternehmen gegeben. Die Existenz einer Umwelthaft- pflichtversicherung ermöglicht durch ihre Sicherungsfunktion den Unternehmen eine kalkulierbare Produktion und im Schadenfall die Weiterführung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten. Sie hält diese zu einem umweltbewußteren Verhalten an und schützt die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten. Hieraus zeigt sich u.a. die enorme volks- wirtschaftliche Bedeutung der Versicherungswirtschaft. Die bestehenden haftungsrecht- lichen Normen reichen bei weitem nicht aus. Es muß eine Entwicklung vom nationalen- hin zu einem internationalen Umwelthaftungsrecht geben, um die Verlagerung von Umweltproblemen in andere Regionen zu verhindern. Ein fortschrittliches Haftungs- recht in einem Staat kann zu Wettbewerbsnachteilen für die dort ansässigen Unterneh- men führen und birgt so wiederum die Gefahr von Stillstand oder gar Rückentwicklung.

[...]


1 Vgl. VVW Karlsruhe / BWV e.V. (Hrsg.), Versicherungslehre I, Karlsruhe 1992; S.11

2Vgl. VVW Karlsruhe / BWV e.V. (Hrsg.), Versicherungslehre I, Karlsruhe 1992; S. 11-14

3Vgl. VVW Karlsruhe / BWV e.V.(Hrsg.), Versicherungslehre II, Karlsruhe 1996, S. 756

4Vgl. VVW Karlsruhe / BWV e.V.(Hrsg.), Versicherungslehre II, Karlsruhe 1996, S. 757

5 Vgl. Koch.P.; Versicherungslehre I, 2.Auflage, Bad Homburg 1988, S. 80 - 90

6 Vgl. Müller, Schmidt, Große; Versicherungsenzyklopädie 1, Wiesbaden 1984, S. 39

7Vgl. Gönner, Lind, Weis; AWL, Bad Homburg 1991, S. 222-223

8Vgl. Müller, Schmidt, Große; Versicherungsenzyklopädie 1, Wiesbaden 1984, S. 37 - 41

9 Vgl. Müller, Schmidt, Große; Versicherungsenzyklopädie 1, Wiesbaden 1984, S. 464

10Vgl. GDV (Hrsg.), Statistisches Taschenbuch 2000, Berlin 2001

11 Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 166

12Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 291

13 Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 291 - 297

14Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 297 - 299

15Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 299 - 301

16Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 301

17 Vgl. Bartling, Luzius; Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, München 1998, S. 130

18Vgl. Bartling, Luzius; Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, München 1998, S. 130

19Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 36 - 38

20Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 101

21Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 100

22Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 197 - 214

23 Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 287

24Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 287 - 289

25Vgl. Heimbücher,B.; Einführung in die Haftpflichtversicherung, Mannheim 1989, S. 20

26 Vgl. VVW Karlsruhe / BWV e.V.(Hrsg.), Versicherungslehre II, Karlsruhe 1996, S. 729

27Vgl. VVW Karlsruhe / BWV e.V.(Hrsg.), Versicherungslehre II, Karlsruhe 1996, S. 752 und Umwelthaftpflichtleitpfaden der DBV - Winterthur Versicherung

28 Vgl. Citlak, Eingriffe in Vers.märkte für Umweltrisiken und Elementarschäden, Bochum 2000, S. 136 - 138

29 Vgl. Jänicke, Kunig, Stitzel; Umweltpolitik, Bonn 1999, S. 304 - 306

30Vgl. Citlak, Eingriffe in Vers.märkte für Umweltrisiken und Elementarschäden, Bochum 2000, S. 146 - 147

31 Vgl. Citlak, Eingriffe in Vers.märkte für Umweltrisiken und Elementarschäden, Bochum 2000, S.160 - 161

32 Vgl. Citlak, Eingriffe in Vers.märkte für Umweltrisiken und Elementarschäden, Bochum 2000, S. 162 - 166

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Umwelthaftpflichtversicherung als umweltpolitisches Instrument
Calificación
1,7
Autor
Año
2001
Páginas
16
No. de catálogo
V105714
ISBN (Ebook)
9783640039982
Tamaño de fichero
424 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Umwelthaftpflichtversicherung, Instrument
Citar trabajo
Michael Voigt (Autor), 2001, Umwelthaftpflichtversicherung als umweltpolitisches Instrument, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105714

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Umwelthaftpflichtversicherung als umweltpolitisches Instrument



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona