Die Rolle der EG in den Streitschlichtungsverfahren der WTO


Term Paper (Advanced seminar), 2001

17 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1) Abkürzungsverzeichnis

2) Einführung

3) Das Dispute Settlement Procedure
a. Bilaterale Konsultationen
b. Das Panel-Verfahren
c. Die Berufung vor dem Appellate-Body
d. Sicherstellung und Implementierung
e. Sanktionen
f. Zusammenfassung

4) Der Bananenstreit als Beispiel
a. Inhalt der Bananenmarktordnung (BMO)
b. Das erste Panelverfahren nach GATT’
c. Das zweite Panelverfahren nach GATT’
d. Verfahren vor dem Appellate Body (AB)
e. Änderung der BMO
f. Reaktionen der wichtigsten Mächte USA und EG mittels handelspolitischen Instrumenten
g. Zusammenfassung

5) Verhalten der EG in den Streitschlichtungsverfahren (generalisierende
Betrachtung)
a. Allgemeine Stellungnahme
b. Reaktion auf das Verhalten der USA

6) Rolle der EG in der WTO
a. Allgemeines
b. Die Rolle unter dem GATT’
c. Beitritt zur WTO
d. WTO-Recht vs. EG-Recht
e. Stellung und Rolle des Europäische Gerichtshof
f. Unmittelbare Anwendbarkeit
g. Reaktion der großen Mächte USA und EG

7) Schlusswort

8) Literaturverzeichnis

1) Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2) Einführung

Die Internationalisierung des Handels und der Wirtschaft hat im Laufe der letzten Jahr- zehnte immer mehr an Bedeutung gewonnen. Hier ist vor allem der Begriff der „Globalisierung“ hervorzuheben. Heute ist kein Staat mehr ohne Handelsbeziehungen zu anderen Staaten überlebensfähig, protektionistisches Verhalten gilt nicht mehr als das beste Mittel für eine erfolgreiche Handelspolitik.

Die Handelsbeziehungen zwischen den Staaten waren früher vorwiegend von diesem Verhalten geprägt: Es galt, den eigenen Markt zu schützen, was meist auf Kosten aller anderen Märkte erfolgte. Um ihren wirtschaftlichen Wohlstand zu sichern, sind die Staa- ten heute darauf angewiesen, mit anderen Staaten zu kooperieren und sich auf eine Libe- ralisierung des Handels einzulassen. Wenn Interessenkonflikte auftreten, gilt es, gemein- sam nach Lösungsansätzen zu suchen. Letztere müssen in ein bestimmtes Regelsystem eingebunden werden. Hier kommt das Streitschlichtungssystem zum Tragen.

Das Völkerrecht hat sich deshalb im Bereich des internationalen Handelsrechts stark entwickelt. Hier ist dasGeneral Agreement on Tariffs and Trade von 1947(GATT’47)1zu nennen. In der Uruguay-Runde (1994)2 wurde durch das WTO-Abkommen die Welthandelsorganisation gegründet, das GATT’47 durch das GATT’943ergänzt. Ziel und Inhalt dieses Abkommens ist es, den Welthandel zu liberalisieren und Handelshemmnisse abzubauen. Die WTO gewann hiermit zunehmend an Bedeutung für Das Streitschlichtungsverfahren der WTO, dasDispute Settlement Procedure(DSP), das 1994 in der heutigen Form beschlossen wurde,5wurde mittlerweile in vielen Fällen herangezogen, um zwischen Staaten der WTO zu schlichten.

Die Arbeit stellt zunächst das DSP dar, als Beispiel soll der „Bananenstreit“ näher betrachtet werden. Sodann wird untersucht, ob sich die Streitparteien, insbesondere die EG und die USA, an die Regelungen der WTO halten oder ob sie trotzdem dazu tendieren, eigenmächtig und unilateral zu handeln.

Vertiefend wird das Verhalten der EG in solchen Streitigkeiten betrachtet und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen Streits.

3) Das Dispute Settlement Procedure (DSP)

Mit dem WTO-Abkommen6wurde ein Streitbeilegungsmechanismus beschlossen, mit

dessen Hilfe WTO-Mitgliedstaaten Streitigkeiten im internationalen Handel beilegen sol- len. Das sogenannteDispute Settlement Understanding(DSU)7bildet die Grundlage der WTO-Streitschlichtung. Ein Streitschlichtungsorgan, derDispute Settlement Body(DSB), soll die Schlichtung übernehmen. Dem DSB gehören Vertreter aller WTO-Staaten an.8Wenn sich ein WTO-Mitgliedstaat durch das Verhalten eines anderen Staates benachtei- ligt fühlt, hat er die Möglichkeit, sich an den DSB zu wenden. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar:

a. 1. Schritt: Bilaterale Konsultationen

Eine Vertragspartei X ist der Meinung,9 durch einen Verstoß von Vertragspartei Y gegen WTO-Recht Nachteile zu erleiden. Es kann um die Aufnahme von Konsultationen bitten. Y muss innerhalb von 10 Tagen antworten, oder aber innerhalb von 30 Tagen mit X in Konsultationen treten10und versuchen, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist. Die Frist für Konsultationen verstreicht nach 60 Tagen.11

b. 2. Schritt: Das Panelverfahren

Vertragspartei X ist nach 12diesem Zeitraum berechtigt, beim DSB das Einsetzen einer Ex- pertengruppe, einesPanels, zu beantragen.13Dieses besteht aus 3-5 Experten, die nicht aus den am Streit beteiligten Staaten kommen sollen.14Diese Panels prüfen, ob tatsäch- lich multilaterale Handelsregelungen verletzt wurden oder nicht. Hierbei ist das Panel re- lativ frei, was den Verfahrensablauf angeht,15es gibt aber feste Fristen, die während des Verfahrens einzuhalten sind. Der Endbericht für das DSB soll nach sechs, in Ausnahmen höchstens nach neun Monaten fertiggestellt sein.16Fällt dieser Bericht negativ für die un- terlegene Partei aus, enthält der Bericht Empfehlungen und "rulings", um die Verletzung der Handelsregeln zu beseitigen. Das DSB muss eine Entscheidung treffen, es gilt der „negative Konsens“.17

c. 3. Schritt: Die Berufung vor dem Appellate Body

Der Bericht des Panels kann binnen 60 Tagen in einem Berufungsverfahren angefochten werden.19Es gibt ein ständiges Berufungsorgan, 18denAppellate Body(AB), der aus sieben Mitgliedern besteht, von denen jeweils drei einen Fall bearbeiten.20Der AB bearbeitet nur die offenen Rechtsfragen, der Sachverhalt wird nicht von neuem untersucht.21Der AB hat 60 Tage, höchstens 90 Tage Zeit, um einen Endbericht abzugeben. Der AB kann den Panelentscheid bestätigen, abändern oder verwerfen. Danach bleibt dem DSB 30 Tage Zeit für eine Entscheidung, auch hier gilt der „negative Konsens“.22

d. 4. Schritt: Sicherstellung und Implementierung

Ist das Verhalten des beklagten Mitgliedsstaats gegenüber einem anderen Staat laut Panel oder AB tatsächlich von nachteiliger und schädigender23 Wirkung, muss dies mit dem WTO-Abkommen abgeglichen und in Einklang gebracht werden. Das beklagte Land muss dem DSB einen Plan zur Umsetzung der Empfehlungen vorlegen. Die sofortige Er- füllung der Empfehlungen und „rulings“ des DSB sind eine Vorraussetzung für eine ef- fektive Streitlösung. Die Implementierung muss innerhalb einer "vernünftigen Zeitspan- ne“ verwirklicht werden.24Diese ist genau festgelegt. Die zeitliche Höchstgrenze eines Streitschlichtungsverfahrens liegt bei insgesamt 18 Monaten (die Implementierung einge- rechnet).

e. Ausgleichszahlungen und Sanktionen

Wenn der Beklagte den im Panelbericht aufgeführten Verstoß nicht innerhalb der festge- setzten Frist erfüllt, sieht das DSU als vorübergehende Maßnahmen freiwillige Kompen- sationszahlungen vom Beklagten an den Kläger oder das Aussetzen von Handelsvergüns- tigungen durch den Kläger gegenüber dem Beklagten vor.25Die Zahlungen erfolgen auf freiwilliger Basis, sie können nicht von Seiten des DSB erzwungen werden. Schließlich kann es auch dazu kommen, dass der Klägerstaat Sanktionen gegenüber dem Beklagten Staat verhängt.26 Der Kläger, der das DSP angestrengt hat, hat somit die Möglichkeit, unilateral tätig zu werden und dies im Schutz des DSB zu tun. Er hat sich daran zu halten, dass die Sanktionen wenn möglich innerhalb des Sektors erfolgen sollen, in welchem die Verletzung stattgefunden hat. Nur im Notfall soll auf einen anderen Sektor „zurückgegriffen“ werden oder gar ein anderes Abkommen betroffen sein. Die Sanktionen müssen in jedem Fall im Verhältnis zur Verletzung stehen.

f. Abschließend zum DSP

Das Streitschlichtungsverfahren wurde27 im Rahmen der letzten WTO-Runde zunehmend „vergerichtlicht“.28Das DSP wird von den WTO-Mitgliedsstaaten stark genutzt, und die Erfahrungen damit zeigen, dass der DSP grundsätzlich in der Lage ist, Streitfälle wir- kungsvoll zu lösen. Dem Streitschlichtungsverfahren wird aufgrund dieser Vergerichtli- chung und der daraus resultierenden hohen Effizienz große Bedeutung im internationalen Handelsverkehr beigemessen. Die Annäherung an ein gerichtliches Verfahren wurde durch die im DSU eingeführten Neuerungen, wie zum Beispiel den negativen Konsens, sehr weit vorangetrieben.

4) Der Bananenstreit als Beispiel

a. Inhalt der Bananenmarktordnung (BMO)

Diese Verordnung hat in Europa eine 29gemeinsame Marktordnung für Bananen hergestellt. Zu Problemen kam es vor allem in Bezug auf die Regelungen betreffend den Handel mit Drittstaaten. Für die Einfuhr von Bananen war eine Kontingentierung und ein abgestufter Zollsatz vorgesehen. Für die traditionellen AKP-Bananen,30die in EG-Länder importiert wurden, galt Zollfreiheit.31Für die nichttraditionellen AKP-Bananen aus Staaten, die bisher nicht die EG belieferten, und für Drittlandsbananen aus anderen als den EG- oder AKP-Staaten galten Zollbeschränkungen.

b. Das erste Panel-Verfahren nach GATT’47

Vor Schaffung der BMO konnten die sogenannten Dollarbananen genehmigungsfrei ohne Mengenbegrenzung in zahlreiche Staaten der EG eingeführt werden. Mit der BMO wurde die Einfuhr von Bananen einheitlich geregelt. Für die Einfuhr von Dollarbananen galt seitdem ein Zollkontingent. Dies führte dazu, das Bananenimporteure erhebliche Gewinneinbußen zu verzeichnen hatten.32

Der Bananenstreit begann durch ein Panel, das von zentralamerikanischen Staaten einge- reicht wurde (Kolumbien, Venezuela, Costa Rica und Guatemala). Diese Drittstaaten fühlten sich von der neuen Kontingentierung und den Lizenzregelungen geschädigt.33Dieses erste Verfahren wurde noch vor der Gründung der WTO und damit auch vor der Gründung des DSP durchgeführt. Schon im ersten Verfahren wurde die BMO als unver- einbar mit dem GATT’47 dargestellt, da sie beispielsweise das „Meistbegünstigungsprin- zip“34missachte. Die Vorteilsgewährung allein gegenüber den AKP-Staaten durch ein großes zollfreies Kontingent verstoße gegen dieses Prinzip. Die EG nahm in diesem Fall die Möglichkeit wahr, die Entscheidung durch ihr Veto zu blockieren, was unter dem GATT’47 wegen des danach noch nicht geltenden negativen Konsens noch möglich war. Die EG beschloss im Folgenden ein Rahmenabkommen mit den Klägerstaaten, durch welches erreicht werden sollte, ein weiteres Vorgehen in diesem Fall zu verhindern.

c. Das zweite Panel-Verfahren nach GATT’94

Neben den Staaten in Lateinamerika, welche die sogenannten Dollarbananen auf den Markt bringen, haben auch die USA ein großes Interesse daran, gegen die BMO vorzu- gehen. Grund hierfür ist der große Einfluss der nordamerikanischen Bananenkonzernen auf die US-Handelspolitik. 1995 versuchten die USA eine Veränderung der Verordnung zu erzwingen, indem sie Sanktionen androhten. Da dieser Versuch scheiterte, wurde am 6.5.1996 ein Streitschlichtungsverfahren nach den Regeln der WTO und somit nach dem neuen DSU eingeleitet.35Am 29.4.1997 wurde ein Panelbericht vorgelegt, der besagte, dass sich die EG WTO-widrig verhalte. Der Bericht stellte fest, dass die Verteilung von Exportquoten gegen die Regelungen der WTO verstoße, solange sie nicht für alle am Bananenexport interessierten Länder geöffnet werde. Nun hatte die EG keine Blockademöglichkeit mehr. Sie konnte aber Berufung einlegen und eine Überprüfung der Rechtslage durch den AB verlangen, was auch geschehen ist.

d. Verfahren vor dem Appellate Body (AB)

Am 8.9.1997 verkündete der AB seine Entscheidung im Bananenstreit, die dem Panelbericht weitestgehend entsprach, in einigen Punkten sogar noch darüber hinaus ging. Das Verhalten der EG wurde als rechtswidrig angesehen.

Damit war die EG im Bananenstreit in allen Punkten unterlegen. Zur Anpassung der BMO wurde eine Frist bis zum 1.1.99 festgesetzt.

e. Änderung der BMO

Die EG beschloss am 30.10.98 eine Änderung der BMO. Es fand damit ein Schritt auf die im Bananenstreit benachteiligten Staaten statt. Die USA und die lateinamerikanischen Staaten warfen der EG aber weiter die WTO-Widrigkeit der Bestimmungen vor. In solch einem Fall sieht das DSU ein verkürztes (neues) Schiedsverfahren vor, bei dem auf be- stehende Panels zurückgegriffen werden kann. Auch hier endete das Verfahren mit dem Ergebnis, dass ein großer Teil der neuen Verordnung noch gegen WTO-Regeln verstoße. Die USA drängten darauf, das bestehende Kontingentsystem abzuschaffen und ein Zoll- system einzuführen. Eine Ausgleichszahlung verweigerten die USA von vornherein; es war also sehr wahrscheinlich, dass die Durchführung von Vergeltungsmaßnahmen36ge- genüber der EG den nächsten Schritt im Bananenstreit darstellen sollte.

f. Reaktionen der wichtigsten Mächte USA und EG mittels handelspolitischen In-

strumenten

Die USA hatten schon vor Erlass der neuen BMO Sanktionen angekündigt. Tatsächlich setzten sie schon am 3.3.99 Sanktionen in Höhe von $550Mio. gegen die EG in Kraft,37wobei sie nur das Recht zu Sanktionen in Höhe von 191,4 Mio hatten. Es wurde eine Lis- te mit Produkten aus europäischen Mitgliedsstaaten veröffentlicht, die von den Maßnah- men betroffen sein sollten. Es handelte sich hier um Produkte, die nicht aus dem Bana- nensektor stammen. Die EG beklagte wiederum ihrerseits, dieses Handeln sei WTO- widrig, da die Sanktionen vor einer Entscheidung des Panels verhängt wurden.

So bediente sich die EG des „Neuen handelspolitischen Instruments“ (NhpI).38Die EG bekräftigte, dass alle Nhpl - Maßnahmen „mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein müssen“. Beim Verhängen von Sanktionen sei darauf zu achten, dass vorgelagerte Schlichtungsverfahren eingehalten und deren Ergebnisse be- rücksichtigt werden.39

g. Zusammenfassung

EG und USA ähneln sich in ihrer Haltung gegenüber dem DSP - obwohl gerade die EG das Verfahren der USA stark kritisiert. Beide WTO-Mitglieder bekräftigen andererseits, wie wichtig das DSU sei. Der Verzicht auf unilaterales Verhalten ist sehr wichtig, aber an der praktischen Umsetzung fehlt es beiden. Es fällt in Bezug auf die EG auf, dass mit zweierlei Maß gemessen wird, je nachdem, ob eine Sanktion von der EG oder gegen die EG durchgeführt wird. Bei Schädigung der EG findet das NhpI Anwendung. Dennoch wird immerhin die Verpflichtung der EG zur Einhaltung des WTO Dispute Settlement Procedure im NhpI anerkannt, die Bedeutung der Panelergebnisse also bestätigt. Auch die Einbindung unilateraler Sanktionen in das DSP wird von der EG zur Kenntnis ge- nommen.

Der Bananenstreit ist bis heute noch nicht geklärt. Es gibt noch keine eindeutige Ent- scheidung. Das Panel-Verfahren hat hier versagt. Die Konfliktlösung ist nicht innerhalb der Fristen erfolgt, bis dato ist keine Implementierung der Entscheidungen zu erkennen gewesen.

5) Ansicht der EG zum Streitschlichtungsverfahren (generalisierende Betrachtung)

a. Allgemeine Stellungnahme

Der Bananenstreit lässt erkennen, dass es innerhalb der EG zwischen den Mitgliedstaaten oft Uneinigkeit bezüglich der Fälle gibt, bei denen ein Panel angestrengt werden soll, was auch als ein Hauptgrund für ihr schwerfälliges Verhalten zu deuten ist. Aus rechtlicher Sicht liegt den Streitigkeiten eine Kontroverse über die Auslegung von DSU-Bestimmungen zugrunde. Es kann gleichzeitig zu einem Panel-Verfahren und ei- nem Verhängen von Sanktionen kommen. In Artikel 22, Abs.6 DSU wird dem Kläger- staat ein Recht zu Sanktionen eingeräumt. Dies ist aber in keiner Weise eine Verpflich- tung zu Vergeltungsmaßnahmen.

Auch wenn es genügend Fälle gibt, in denen es zu keinen Problemen bei der Streitschlichtung kam, erscheint mir das Beispiel des Bananenstreits doch am ehesten die Reaktion der EG zu verdeutlichen.

b. Reaktion auf das Verhalten der USA

Die EG sucht insbesondere in bezug auf die USA immer wieder rechtliche Möglichkeiten, sich gegen ein WTO-widriges Verhalten zu wehren.

Die wiederholte Ablehnung von vermittelnden Vorschlägen sowie das Ignorieren der DSU-Regeln wertete die EG von Beginn an als eine Gefährdung der handelspolitischen Allgemeininteressen. Die EG sieht das Verhalten der USA als eine Bedrohung der friedlichen Welthandels und der wichtigen EG-US-Zusammenarbeit an.

Dies ist von Bedeutung, wenn man bedenkt, dass die EG sich in der vergangenen Zeit sehr um eine Verbesserung dieser Zusammenarbeit bemüht, bedenke man das Projekt des „Transatlantischen Marktes“. Diese Probleme zeigen, wie schwierig und zugleich unver- meidlich die Beziehungen zwischen der Wirtschaft der EG und der USA sind. Vor die- sem Hintergrund fordert die EG ein langfristiges Denken, um den Wohlstand und die Stärkung des multilateralen Systems zu sichern. Außerdem muss die Glaubwürdigkeit der WTO und damit des DSP geschützt werden. Beide Staaten haben dessen Entwicklung vo- rangetrieben. Es wirkt daher nicht vorbildlich, wenn nun beide gegen die Regeln versto- ßen.

6) Allgemeine Rolle der EG in der WTO

a. Probleme der eigenen Stellung der EG als stimmberechtigtes Mitglied

Für die Vertragsparteien des alten GATT haben sich seit Gründung der WTO zahlreiche Veränderungen ergeben. So auch für die EG, die seit dem 1.1.95 neben den EG- Mitgliedstaaten selbst formelles Mitglied der WTO ist.40Durch diese Mitgliedschaft er- geben sich weitere Probleme. Problematisch ist insbesondere die innere Verteilung der Kompetenzen und damit die Frage, ob die Mitgliedstaaten zu einem isolierten Auftreten nach außen befugt sind. Genau hier ist das Streitschlichtungssystem von Bedeutung: Sind die Vertragsparteien dazu berechtigt, eigenmächtige Entscheidungen zu treffen und Sank- tionen zu verhängen? Geht EG-Recht über WTO-Recht? Und gilt EG-Recht vor dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten?

Weiterhin stellt sich die Frage, wie sich die völkerrechtliche Haftung gestaltet: Kann die Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten dazu gezwungen werden, sich WTO-konform zu verhalten?41

b. Die Rolle unter dem GATT’47

Unter dem GATT'47 übte die EG zwar alle Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus, besaß aber nie den Status eines formellen Mitglieds. Sie trat wie der Vertreter einer Ver- tragspartei auf und wurde als solche behandelt. So wurde in über vierzig Fällen ein Streitschlichtungsverfahren gegen sie angestrebt. Dies sind mehr Verfahren, als gegen je- de andere Vetragspartei angestrengt wurden. Für außereuropäische GATT-Mitglieder zählte zum Teil sogar nur das, was die EG äußerte. Deshalb wurde der rechtliche Status der EG zum Teil als de facto- Mitgliedschaft, zum Teil als GATT-Vertragspartei „sui ge- neris“ betrachtet.42

c. Beitritt zur WTO

Jahrelang war die EG im Rahmen des GATT aktiv tätig. Sie hat eine bedeutende Rolle in der Handelspolitik: Die EG stellt den weltweit größten Handelsraum dar. Seit Gründung der WTO ist die EG formelles Mitglied der WTO und somit völkerrechtlich an das Abkommen gebunden, unabhängig von der internen Machtverteilung innerhalb der EG. Es stellt sich die Frage, ob die Interessen der EG und ihrer Mitgliedstaaten nach außen hin stets einheitlich vertreten werden müssen.

WTO-widrig gilt.

d. WTO-Recht vs. EG-Recht

Die Bindung der Mitgliedstaaten an WTO-Recht einerseits und ihr Verhältnis zur EG andererseits ist problematisch, besonders, wenn WTO-widriges EG-Recht von der Ge- meinschaft erlassen wird.43Die Staaten sind diesem EG-Recht verpflichtet und müssen es anwenden. Gleichzeitig verstoßen sie damit gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtun- gen.44In diesem Fall kann ein Staat WTO-rechtlich angegriffen werden, auch wenn er selbst diese Normen nicht erlassen hat. Die Mitgliedstaaten haben keine Möglichkeit, sich vor dem EuGH auf die WTO-Widrigkeit von EG-Rechtsakten zu berufen, auch wenn die haftungsrechtliche Inanspruchnahme durch Drittstaaten droht. Welches Ausmaß die völkerrechtliche Haftung annehmen kann, zeigt besonders der Bananenfall sehr deutlich. Außerdem können die Mitgliedsstaaten diese Rechtsakte auch nicht vor dem EuGH auf ihre WTO-Konformität überprüfen lassen.

e. Stellung und Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Dem Gerichtshof ist das Problem der geteilten Zuständigkeiten klar. Er weist diesbezüg- lich auf die Pflicht zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft hin. Bei Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich beider fallen, wo die Zuständigkeit also geteilt ist, ist Konsens zwischen den Parteien erforderlich.45In einer Grundsatzentscheidung hat der EuGH entschieden, dass auch die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte nicht unmittelbar anwendbar seien. Darauf wird im nächsten Punkt noch näher eingegangen.

Auch der EuGH hatte im Fall des Bananenstreits mehrfach zu entscheiden.46Inhalt der Urteile war einerseits die Rechtsmäßigkeit der Bananenverordnung nach EG- und andererseits nach WTO-Recht. Nach EG-Recht verhalte sich die EG richtig, nach WTO-Recht aber falsch. Nach diesen Urteilen ist die EG zwar an WTO-Regelungen gebunden. Es kann sich aber kein Mitgliedstaat gegenüber der EG auf WTO-Regelungen berufen. Wenn sowohl ein Panelverfahren als auch ein innerstaatliches Verfahren eingeleitet wird, verhalten sich beide Verfahren alternativ zueinander. Die Entscheidung des Panels ist nicht an die Entscheidung des Gerichts gebunden.

Die Handlungsfähigkeit der EG auf internationaler Ebene wurde durch das EuGH-

Gutachten 1/94 beeinträchtigt.47

f. Unmittelbare Anwendbarkeit

Die Implementierung eines Panelentscheids ist in erster Linie Sache der Behörden. In der EG sind dies Kommission, Rat und Parlament. Es stellt sich das Problem der unmittelba- ren Anwendbarkeit des WTO-Rechts.48Der EuGH hat dies vor mehr als 25 Jahren ver- neint und diese Entscheidung seither immer wieder bestätigt. Eine Stellungnahme zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts vermeidet der EuGH bis dato. Der Argumentation des Gerichtshofs kann nicht zugestimmt werden, denn auch wenn das alte GATT-Recht aufgrund des Streitschlichtungssystems keine System durchsetzbarer Rechtsregeln darstellte, so müssen die Verpflichtungen doch von den Vertragsparteien er- füllt werden. Der EuGH bringt dagegen vor, dass auch einige andere Vertragspartner das Abkommen nicht unmittelbar anwenden. Eine Vorleistung seitens der EG würde zu ei- nem Ungleichgewicht bei der Durchführung des Abkommens führen. Eine Änderung der Rechtssprechung ist nur zu erwarten, wenn andere Vertragsparteien die unmittelbare Anwendung annehmen. Dies ist aber nicht zu erwarten.

g. Reaktion der großen Mächte USA und EG

Die USA und andere Mitgliedstaaten lehnen die unmittelbare Anwendbarkeit ebenso ab wie die EG. Wenn die EG zustimmen würde, käme es dazu, dass sie ausländischen Unternehmungen mehr Rechte einräumt als europäischen Unternehmungen im Ausland. Es stellt sich auch die Frage nach der Stellung des WTO-Rechts in der Innenpolitik, besonders im Hinblick auf alle Mitgliedstaaten und die EG.

Die Verwirklichung des WTO-Rechts hängt von deren Umsetzung ins Europa- und Handelsrecht ab. Das Problem ist hier, dass die EG-Staaten keine gemeinsame Verfassung haben. Es stellt sich das Problem des handelspolitischen Gleichgewichts. Das Ergebnis ist bekannt: Weder die USA noch die EG wenden WTO-Recht unmittelbar an. Dabei soll nationales bzw. europäisches Recht so oft wie nur möglich so interpretiert werden, dass das Resultat den Verpflichtungen des Völkerrechts entspricht.

7) Schlusswort

Die EG hat eine gemeinsame Position erarbeitet, was die neuen WTO Verhandlungsrunde angeht. Die 4. WTO-Ministerkonferenz wird von 9. -13. November 2001 in Doha/Katar stattfinden. Die Verbesserung der Transparenz wird eine große Rolle spielen.

Das DSU versucht, die beiden entgegengesetzten Methoden der Konfliktlösung zu verbinden. Eine Aufrechterhaltung des Gleichgewichts ist wichtig.49Die EG darf im Fall von Sanktionen nicht mit Gegenmaßnahmen reagieren, sonst besteht die Möglichkeit zu einem Handelskrieg. Das WTO-System basiert nicht auf Zwang, sondern auf Freiwilligkeit von Seiten der Mitgliedsstaaten.

Die Stellung der EG ist aber auch im allgemeinen nicht leicht. Es besteht das Problem der Kompetenzenverteilung.50

In Zukunft muss die Klage nicht mehr notwendig von entsprechenden Verbänden oder Mitgliedsstaaten verhängt werden. Es besteht nun die Klagemöglichkeit für einzelne Un- ternehmungen im Gemeinschaftsraum.51Die Aufgabe der Unternehmung ist dann, ein Klageverfahren seitens der Gemeinschaft in Gang zu bringen. Nimmt die Gemeinschaft ein Verfahren auf, muss die Privatwirtschaft im Vorfeld unbedingt mithelfen.52Im Fall einer Klage gegen die EG müssen auch die Mitgliedsstaaten bei der Zusammenarbeit mitwirken.

Die Kooperation in der Gemeinschaft bei Streitschlichtungsverfahren kann noch optimiert werden. Die Kompetenzen sind noch zu sehr voneinander abgeschlossen. Die Mitgliedsstaaten scheinen nicht richtig am Verfahren beteiligt zu werden. Die Industrie ist nicht mitvertreten. Wenn es zu einem Verfahren kommt, vertritt in der Regel ein Rechtsvertreter die Interessen der EG.

In Zukunft stellt sich die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit, man wird sich mehr mit dem Thema der Streitprävention53befassen müssen, da die Kosten eines Verfahrens hoch sind. Es sollte mehr Informationen für die Öffentlichkeit geben.54Vorrangiges Ziel des handelspolitischen Überwachungsmechanismus ist die Schaffung größerer Transparenz in den internationalen Handelsbeziehungen.

8) Literaturverzeichnis

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http://europa.eu.int/comm/trade/miti/new_dispute/cases.htm http://www.europarl.eu.int/factsheets/6_2_2_de.htm

[...]


1Vgl. LETZEL (1999), S.26.

2Vgl. LETZEL (1999), S.52 ff.

3Vgl. MAUDERER, S.25 und OTT, S.16.

4 Vgl. MENG, S.19ff.

5Vgl. BEISE, S.88.

6Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation; Marrakesh Agreement Establishing the World Trade Organization, unterzeichnet in Marrakesch/Marokko am 15.April 1994.

7Vgl. MAUDERER, S.29.

8Vgl. Art.IV, Abs.3 WTO-Abkommen; LETZEL, S.228; MAUDERER, S.31.

9Vgl. LETZEL, S.250.

10Vgl. Art. 4, Abs. 4 DSU.

11Vgl. Art. 4, Abs. 7 DSU.

12Vgl. LETZEL, S.273.

13Vgl. Art. 4, Abs. 3 DSU.

14Vgl. WEISS, S.192.

15Vgl. Art. 12, Abs. 2 DSU.

16Vgl. Art. 12, Abs. 3 DSU.

17Vgl. Art. 16, Abs. 4 DSU; LETZEL, S.230 und MAUDERER, S.31. Ein Bericht wird nur zurückgewiesen, wenn alle Parteien den Bericht ablehnen, auch die antragstellende Partei. Unter dem alten GATT musste auch die unterlegene Partei ihrer Verurteilung zustimmen, damit das Urteil rechtskräftig wurde.

18Vgl. Art. 17, Abs. 1 DSU; MAUDERER, S.32.

19Vgl. LETZEL, S.315.

20Vgl. MAUDERER, S.33.

21Vgl. Art. 17, Abs. 6 DSU. Nur Rechtsprüfung: Wurden die Rechtsnormen auf den Sachverhalt richtig angewandt?

22S. Fußnote 17.

23Vgl. Art. 19 DSU; LETZEL, S.323 ff.

24„reasonable period of time“; vgl. Art. 21, Abs. 3 DSU.

25Vgl. Art. 22-23 DSU und MAUDERER, S.39-45.

26Vgl. MAUDERER, S.40 und COTTIER, S.187.

27Vgl. MAUDERER, S.45.

28Vgl. COTTIER, S.184.

29VO Nr.404/93; Vgl. CASCANTE/SANDER, S.16.

30Vgl. CASCANTE/SANDER, S.16f.

31Länder aus dem Lomé-Abkommen.

32Vgl. CASCANTE/SANDER, S.26-43.

33VGL: HILPOLD, S.285.

34Vgl. CASCANTE/SANDER, S.75ff.

35Vgl. OTT, S. 149-160.

36 d.h. Sanktionen.

37sec. 301 Trade Act; vgl. MENG, S.43-45 und WEISS, S.197.

38 VO 3268/94.

39 Es gibt trotzdem beim NhpI eine gewisse Verpflichtung der Gemeinschaft zum Tätigwerden, was als

40Vgl. MAUDERER, S42-46.

41Vgl. MAUDERER, S.69.

42Vgl. HILPOLD, S.11ff.

43Vgl. COTTIER, S.183.

44Vgl. OPPERMANN, S.46-50 und MAUDERER, S.202.

45Vgl. MAUDERER, S.202.

46Vgl. HILPOLD, S.196-212 und MAUDERER, S.199-201.

47Vgl. HILPOLD, S.103-141.

48Vgl. HILPOLD, S.172-182 und OTT, S. 48.

49Vgl. MENG, S.65.

50Vgl. MAUDERER, S.209ff.

51 Vgl. COTTIER, S.130.

52Vgl. COTTIER, S.127ff.

53Vgl. COTTIER, S.136.

54Vgl. WEISS, S.195f.

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Details

Title
Die Rolle der EG in den Streitschlichtungsverfahren der WTO
College
University of Tubingen
Course
Hauptseminar
Grade
2,3
Author
Year
2001
Pages
17
Catalog Number
V105850
ISBN (eBook)
9783640041312
File size
455 KB
Language
German
Keywords
Rolle, Streitschlichtungsverfahren, Hauptseminar
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Miriam Speker (Author), 2001, Die Rolle der EG in den Streitschlichtungsverfahren der WTO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105850

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Title: Die Rolle der EG in den Streitschlichtungsverfahren der WTO



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